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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2026/1395

22.6.2026

VERORDNUNG (EU) 2026/1395 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Juni 2026

über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit 1971 gewährt die Union im Rahmen ihres Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (APS) Entwicklungsländern Zollpräferenzen.

(2)

Die gemeinsame Handelspolitik der Union sollte die Grundsätze und Ziele im Bereich des auswärtigen Handelns der Union, die in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, wahren.

(3)

Da die Politik der Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit auch im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union durchgeführt wird, sollte die gemeinsame Handelspolitik der Union mit den in Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegten primären Zielen der Unionspolitik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere mit der Bekämpfung und Beseitigung der Armut, in Einklang stehen und zu deren Stärkung beitragen und zudem eine nachhaltige wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung und eine verantwortungsvolle Staatsführung in den Entwicklungsländern fördern. Die gemeinsame Handelspolitik der Union sollte auch mit den Anforderungen der Welthandelsorganisation (WTO) und insbesondere mit dem Beschluss zur differenzierten und günstigeren Behandlung, Gegenseitigkeit und verstärkten Teilnahme der Entwicklungsländer („Ermächtigungsklausel“) in Einklang stehen, der im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1979 angenommen wurde und den WTO-Mitgliedern eine differenzierte und günstigere Behandlung von Entwicklungsländern erlaubt.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in der durch die Verordnung (EU) 2023/2663 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geänderten Fassung sieht die Anwendung des APS bis zum 31. Dezember 2027 vor; eine Ausnahme bildet die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder, für die dieses Ablaufdatum nicht gilt. Danach sollte das APS für einen Folgezeitraum von zehn Jahren ab Geltungsbeginn der in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzen weiter Anwendung finden, mit Ausnahme der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder, die weiterhin ohne Ablaufdatum gelten sollte.

(5)

Die allgemeinen Ziele des APS bestehen darin, die Beseitigung der Armut in all ihren Formen im Einklang mit der Resolution A/RES/70/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ (im Folgenden „Agenda 2030 der Vereinten Nationen“), insbesondere dem handelsbezogenen Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 17 Unterziel 12 zu unterstützen und die Agenda 2030 der Vereinten Nationen zu fördern und gleichzeitig eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Union abzuwenden. Die Halbzeitbewertung des Allgemeinen Präferenzsystems von 2018 und die Studie von 2021 für die Untermauerung einer Folgenabschätzung zur Vorbereitung der Überarbeitung der APS-Verordnung (EU) Nr. 978/2012 haben ergeben, dass im Rahmen des APS gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 diese allgemeinen Ziele erreicht wurden, die im Mittelpunkt der 2012 durchgeführten Reform des APS standen.

(6)

Die allgemeinen Ziele des APS sind im derzeitigen globalen Kontext weiterhin maßgeblich und stehen im Einklang mit der Analyse und Perspektive, die in der Mitteilung der Kommission vom 18. Februar 2021 mit dem Titel „Überprüfung der Handelspolitik – Eine offene, nachhaltige und entschlossene Handelspolitik“ dargelegt werden. In der Mitteilung heißt es, die Union habe „ein strategisches Interesse daran, eine stärkere Integration gefährdeter Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft zu unterstützen“, und müsse „die Stärke, die ihre Offenheit und die Attraktivität ihres Binnenmarkts bieten, voll ausschöpfen“, um den Multilateralismus zu unterstützen und die Wahrung der universellen Werte sicherzustellen. Im Hinblick auf das APS wird in der Mitteilung auf dessen wichtige Rolle bei der „Wahrung der elementaren Menschen- und Arbeitnehmerrechte“ hingewiesen und das Ziel festgelegt, „die Handelsmöglichkeiten für Entwicklungsländer weiter zu verbessern, um die Armut zu verringern und Arbeitsplätze auf der Grundlage internationaler Werte und Grundsätze zu schaffen“. Darüber hinaus sollte das APS die begünstigten Länder dabei unterstützen, ihre Wirtschaft nachhaltig zu stärken, auch im Hinblick auf die Achtung der international anerkannten Menschenrechte, die Arbeitnehmerrechte, den Klima- und Umweltschutz und die Standards für verantwortungsvolle Staatsführung. Im Einklang mit Artikel 208 AEUV und der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung der Union, die eine tragende Säule ihrer Bemühungen zur Steigerung der positiven Wirkung und der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit darstellt, sollte die Kohärenz zwischen den Zielen des APS und der Hilfe, die den begünstigten Ländern geleistet wird, sichergestellt werden. Im Rahmen der Entwicklungshilfe der Union, die in der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geregelt ist, und des APS wird dasselbe Ziel einer nachhaltigen Entwicklung verfolgt. Die Inanspruchnahme der in jener Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzen durch die begünstigten Länder und die Ratifizierung und tatsächliche Anwendung internationaler Übereinkommen und Abkommen über Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte, Klima- und Umweltschutz sowie verantwortungsvolle Staatsführung können zur Verwirklichung dieses Ziels beitragen. Dementsprechend sollten bei der Durchführung dieser Verordnung Synergieeffekte und Komplementarität mit den im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/947 ergriffenen Maßnahmen sichergestellt werden.

(7)

Durch die Gewährung eines präferenziellen Zugangs zum Unionsmarkt soll das APS Entwicklungsländer in ihren Anstrengungen um Bekämpfung der Armut und Förderung und Realisierung einer verantwortungsvollen Staatsführung und einer nachhaltigen Entwicklung unterstützen; es soll ihnen insbesondere helfen, zusätzliche Einnahmen durch internationalen Handel zu erzielen, die dann zugunsten ihrer eigenen Entwicklung reinvestiert werden können, und darüber hinaus ihre Volkswirtschaften zu diversifizieren. Die in dem APS vorgesehenen Zollpräferenzen sollten zielgenau auf die Unterstützung von Entwicklungsländern mit größeren Bedürfnissen in den Bereichen Entwicklung, Handel und Finanzierung ausgerichtet sein.

(8)

Die Gleichstellung der Geschlechter in allen Politikbereichen der Union ist in Artikel 8 AEUV fest verankert und steht auch im Rahmen des Nachhaltigkeitsziels Nr. 5 im Mittelpunkt der Agenda 2030 der Vereinten Nationen. Frauen und Männer sind aufgrund struktureller geschlechtsspezifischer Ungleichheiten jedoch tendenziell auf unterschiedliche Weise von Handels- und Investitionsabkommen betroffen. Das APS hat das Potenzial, einen positiven Beitrag zur Beschäftigung und Stärkung der Rolle von Frauen zu leisten.

(9)

Das APS sollte aus einer Grundregelung (Standard-APS-Regelung) und zwei Sonderregelungen bestehen, nämlich der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (APS+-Sonderregelung) und der Sonderregelung „Everything But Arms“ (EBA-Sonderregelung – „Alles außer Waffen“) für die am wenigsten entwickelten Länder. Es wird also die Struktur des vorangegangenen Zeitraums beibehalten, da es auf die bedürftigsten Länder konzentriert ist und dem unterschiedlichen Entwicklungsbedürfnissen der begünstigten Länder Rechnung trägt. Das APS sollte die regionale Integration zwischen Entwicklungsländern fördern und auf das gesamte Hoheitsgebiet der begünstigten Länder Anwendung finden, einschließlich auf Sonderwirtschaftszonen und Exporthandelszonen.

(10)

Die Standard-APS-Regelung sollte allen Entwicklungsländern gewährt werden, die gemeinsame Entwicklungsbedürfnisse haben und sich auf einer vergleichbaren Stufe der wirtschaftlichen Entwicklung befinden. Der Begriff „Entwicklungsländer“ ist auf Ebene der WTO nicht definiert und es bleibt den Präferenzen gewährenden Ländern überlassen, die Liste der APS-förderfähigen Entwicklungsländer zu bestimmen. Länder, die den Übergang von einer Planwirtschaft zur Marktwirtschaft erfolgreich abgeschlossen haben und heute mächtige Volkswirtschaften mit einer starken Position im internationalen Handel sind, sollten im Rahmen des APS nicht als Entwicklungsländer betrachtet werden und daher aus der Liste der förderfähigen Länder gestrichen werden. Länder, die von der Weltbank als Länder mit hohem Einkommen oder als Länder mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft werden, verfügen über ein Pro-Kopf-Einkommen in einer Höhe, die es ihnen erlaubt, eine größere Diversifizierung auch ohne die Zollpräferenzen im Rahmen des APS zu erreichen. Diese Länder befinden sich in einer anderen Phase der wirtschaftlichen Entwicklung und haben folglich nicht dieselben Bedürfnisse in den Bereichen Entwicklung, Handel und Finanzierung wie einkommensschwächere oder stärker gefährdete Entwicklungsländer. Zur Verhinderung ungerechtfertigter Diskriminierung sollten diese Länder nicht in den Genuss des Standard-APS kommen. Überdies sollten Länder mit hohem Einkommen oder Länder mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie nicht in den Genuss der Zollpräferenzen im Rahmen des APS kommen, zumal dies den Wettbewerbsdruck auf die Ausfuhren aus ärmeren, stärker gefährdeten Ländern erhöhen würde und somit eine unzumutbare Belastung für diese stärker gefährdeten Entwicklungsländer darstellen könnte. Bei der Anwendung der Standard-APS-Regelung sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass sich die Bedürfnisse in den Bereichen Entwicklung, Handel und Finanzierung verändern können. Daher sollte sichergestellt werden, dass die Standard-APS-Regelung angepasst werden kann.

(11)

Aus Gründen der Kohärenz sollten die Zollpräferenzen im Rahmen der Standard-APS-Regelung nicht auf Entwicklungsländer ausgeweitet werden, die bereits in den Genuss einer präferenziellen Marktzugangsregelung mit der Union kommen, die für praktisch den gesamten Handel Zollpräferenzen in mindestens demselben Umfang wie die Standard-APS-Regelung vorsieht. Damit dem begünstigten Land und den Wirtschaftsbeteiligten jedoch genügend Zeit für eine reibungslose Anpassung bleibt, sollte die Standard-APS-Regelung noch zwei Jahre ab Geltungsbeginn einer Regelung für einen präferenziellen Marktzugang für das begünstigte Land weitergewährt werden.

(12)

Die APS+-Sonderregelung beruht auf dem ganzheitlichen Konzept für nachhaltige Entwicklung, das in internationalen Übereinkommen und Rechtsinstrumenten wie der Erklärung der Vereinten Nationen über das Recht auf Entwicklung von 1986, der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung von 1992, der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998, der Millenniumserklärung der Vereinten Nationen von 2000, der Erklärung von Johannesburg über nachhaltige Entwicklung von 2002, der Erklärung zum hundertjährigen Bestehen der IAO für die Zukunft der Arbeit von 2019, der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte von 2011 und dem am 12. Dezember 2015 angenommenen Übereinkommen von Paris im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) anerkannt wird. Dementsprechend sollten die in der APS+-Sonderregelung vorgesehenen zusätzlichen Zollpräferenzen denjenigen Entwicklungsländern gewährt werden, die aufgrund einer fehlenden Diversifizierung wirtschaftlich gefährdet sind, internationale Übereinkommen und Abkommen zu Menschenrechten und Arbeitnehmerrechten, Klima- und Umweltschutz und verantwortungsvoller Staatsführung ratifiziert haben und sich verpflichten, ihre tatsächliche Anwendung sicherzustellen. Die APS+-Sonderregelung sollte diesen Ländern dabei helfen, die zusätzlichen Verpflichtungen zu übernehmen, die sich aus der Ratifizierung und der tatsächlichen Anwendung dieser internationalen Übereinkommen und Abkommen ergeben. Die Union sollte sich an regelmäßigen Überwachungs- und Dialogmissionen mit APS+-begünstigten Ländern beteiligen, um die universellen Werte der Menschenrechte voranzubringen, unter anderem indem Fortschritte bei der Abschaffung der Todesstrafe, bei der Rechenschaftspflicht für Kriegsverbrechen und andere schwere Straftaten sowie bei der Durchsetzbarkeit bestehender Menschenrechte erzielt werden. Darüber hinaus sollte der Dialog mit APS+-begünstigten Ländern für die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, den Umweltschutz und die verantwortungsvolle Staatsführung förderlich sein.

(13)

Die Liste der für das APS einschlägigen internationalen Übereinkommen gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sollte aktualisiert werden, damit die Weiterentwicklung dieser internationalen Erklärungen und Standards besser berücksichtigt wird und damit ein proaktiver Ansatz in Bezug auf nachhaltige Entwicklung im Einklang mit der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und ihren Nachhaltigkeitszielen verfolgt wird. In diesem Zusammenhang sollten folgende Übereinkommen hinzugefügt werden: das Übereinkommen von Paris, das das Kyoto-Protokoll von 1997 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen ersetzt; das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen von 2006; das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten von 2000; das IAO-Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel von 1947; das IAO-Übereinkommen (Nr. 144) über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen von 1976 und das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität von 2000. Die Kommission sollte – gegebenenfalls gemeinsam mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) – im Rahmen des bestehenden Dialogs mit den Standard-APS- oder den EBA-begünstigten Ländern deren Fortschritte auf dem Weg zur Ratifizierung der für das APS relevanten und in Anhang VI dieser Verordnung aufgeführten internationalen Übereinkommen und Abkommen zu Menschenrechten, Arbeitnehmerrechten, Klima- und Umweltschutz sowie verantwortungsvoller Staatsführung (im Folgenden „einschlägige Übereinkommen“) überprüfen und diese Fortschritte im Hinblick auf die Verwirklichung des Ziels einer nachhaltigen Entwicklung weiter fördern.

(14)

Länder, die aus der von den Vereinten Nationen festgelegten Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder graduiert werden, sollten Anreize erhalten, den Weg der nachhaltigen Entwicklung fortzusetzen. Zu diesem Zweck sollten die Kriterien der wirtschaftlichen Gefährdung zur Qualifizierung für die APS+-Sonderregelung gegenüber der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gelockert werden, um den Zugang für eine größere Zahl von Ländern zu ermöglichen, die aus der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder graduiert werden.

(15)

Die Zollpräferenzen sollten so konzipiert sein, dass sie das weitere nachhaltige Wirtschaftswachstum der begünstigten Länder fördern und damit der Notwendigkeit einer nachhaltigen Entwicklung gerecht werden. Im Rahmen der APS+-Sonderregelung sollten daher die Wertzolltarife für die betroffenen begünstigten Länder ausgesetzt werden. Auch die spezifischen Zölle sollten ausgesetzt werden, es sei denn, sie sind mit einem Wertzoll kombiniert.

(16)

Länder, die die Kriterien für die Inanspruchnahme der APS+-Sonderregelung erfüllen, sollten in den Genuss der zusätzlichen Zollpräferenzen kommen können, sofern die Kommission auf ihren Antrag hin feststellt, dass die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind.

(17)

Länder, die am 31. Dezember 2026 APS+-begünstigte Länder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sind, wie in Anhang III jener Verordnung dargelegt, und die weiterhin die APS+-Sonderregelung in Anspruch nehmen möchten, sollten bis zum 31. Dezember 2028 im Einklang mit den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien für die Inanspruchnahme einen neuen Antrag stellen. Um jedoch die Kontinuität und die Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten, ist es erforderlich, die diesen Ländern gewährten Zollpräferenzen im Rahmen der APS+-Sonderregelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 während des Zeitraums der Antragsprüfung weiter zu gewähren. Mit dieser Übergangsfrist soll den APS+-begünstigten Ländern ausreichend Zeit für die Vorbereitung ihres Antrags eingeräumt werden, damit sie die im Rahmen dieser Verordnung überarbeiteten Konditionalitätsanforderungen erfüllen und in der Zwischenzeit den in der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 vorgesehenen präferentiellen Zugang gemäß der APS+-Sonderregelung beibehalten können. Anträge auf technische und finanzielle Unterstützung von antragstellenden Ländern bei der Ratifizierung und Durchführung der einschlägigen Übereinkommen können wohlwollend geprüft werden.

(18)

Die Kommission und gegebenenfalls der EAD sollten den Stand der Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen und deren tatsächliche Anwendung überwachen, indem sie die entsprechenden Informationen, insbesondere, sofern verfügbar, die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der einschlägigen gemäß den entsprechenden Übereinkommen eingerichteten Aufsichtsgremien prüfen, und die Umsetzung des vorgeschlagenen zukunftsweisenden und prioritätsorientierten Aktionsplans und der regelmäßigen Missionen vor Ort, sowie die Beiträge der einschlägigen Interessenträger, einschließlich der Organisationen der Zivilgesellschaft und der Menschenrechtsverteidiger, in den begünstigten Ländern prüfen. Alle drei Jahre sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Ratifizierungsstatus der einschlägigen Übereinkommen, über die Erfüllung der Berichtspflichten aus diesen einschlägigen Übereinkommen seitens der begünstigten Länder sowie über den Stand der tatsächlichen Anwendung dieser einschlägigen Übereinkommen übermitteln. Dieser Bericht sollte Empfehlungen und Prioritäten für den Fall enthalten, dass besondere Bedenken hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der einschlägigen Übereinkommen bestehen.

(19)

Die Zivilgesellschaft und andere einschlägige Interessenträger sollten während des gesamten Überwachungszyklus konsultiert werden, und die von ihnen übermittelten Informationen sollten gegebenenfalls gebührend berücksichtigt werden.

(20)

Im Juli 2020 ernannte die Kommission den Leitenden Handelsbeauftragten, dessen Aufgabe es ist, die Handelsregeln in der EU und bei ihren Handelspartnern durchzusetzen. Im Zusammenhang mit dieser Ernennung steht auch eine neue zentrale Anlaufstelle für Beschwerden, die die Kommission im Rahmen ihrer gesteigerten Anstrengungen zur Stärkung der Umsetzung und Durchsetzung von Handelsverpflichtungen im November 2020 eingerichtet hat. Über die zentrale Anlaufstelle gehen bei der Kommission Beschwerden zu handelspolitischen Angelegenheiten verschiedener Bereiche ein; unter anderem zu Verstößen gegen die APS-Verpflichtungen. Die zentrale Anlaufstelle stellt geeignete Leitlinien für die Einreichung von Beschwerden bereit und gewährleistet die Vertraulichkeit von Beschwerden. Dieses neue Beschwerdesystem sollte in den Rahmen der vorliegenden Verordnung integriert werden.

(21)

Für die Zwecke der Überwachung der Anwendung und gegebenenfalls der Rücknahme der Zollpräferenzen sind die Berichte der einschlägigen Aufsichtsgremien von wesentlicher Bedeutung. Jedoch sollte es möglich sein, diese Berichte durch andere Informationen, auf die die Kommission Zugriff hat – darunter Informationen, die im Rahmen bilateraler oder multilateraler Programme für technische Hilfe eingeholt oder aus anderen Quellen gewonnen wurden –, zu ergänzen, sofern sie genau und zuverlässig sind. Diese Informationen können unter anderem umfassen: Auskünfte von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, von Regierungen, internationalen Organisationen, der Zivilgesellschaft und den Sozialpartnern oder Beschwerden, die bei der zentralen Anlaufstelle eingegangen sind, sofern jeweils die maßgeblichen Anforderungen erfüllt sind. Mängel, die während des Überwachungsprozesses festgestellt werden, können die künftige Programmierung der Entwicklungshilfe der Kommission beeinflussen.

(22)

Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Beiträge der Zivilgesellschaft sollte sich die Kommission darum bemühen, die Ansichten der Zivilgesellschaft einzuholen, insbesondere bei der Prüfung eines APS+-Antrags, bei der Überwachung und Bewertung der Umsetzung der bindenden Zusage durch die APS+-begünstigten Länder, auch im Zusammenhang mit Überwachungsmissionen, im Rahmen eines verstärkten Engagements und bei der Ausarbeitung des Berichts über die Durchführung dieser Verordnung.

(23)

Mit der EBA-Sonderregelung sollte weiterhin ein zollfreier Zugang zum Markt der Union für Waren gewährt werden, die ihren Ursprung in den Ländern haben, die von den Vereinten Nationen als am wenigsten entwickelt eingestuft wurden; davon ausgenommen ist der Handel mit Waffen. Für Länder, die von den Vereinten Nationen nicht länger als am wenigsten entwickelte Länder eingestuft werden, sollte eine Übergangsfrist festgelegt werden, um negative Auswirkungen abzumildern, die durch die Aufhebung der mit der EBA-Sonderregelung gewährten Zollpräferenzen entstehen. Für die am wenigsten entwickelten Länder, die in den Genuss einer anderen präferenziellen Marktzugangsregelung mit der Union kommen, sollten die Zollpräferenzen aus der EBA-Sonderregelung weiter gewährt werden.

(24)

Bei der Standard-APS-Regelung sollte weiterhin zwischen Zollpräferenzen für nicht empfindliche Waren und solchen für empfindliche Waren unterschieden werden, um der Lage der Wirtschaftszweige Rechnung zu tragen, die die gleichen Waren in der Union herstellen.

(25)

Die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf nicht empfindliche Waren sollten weiterhin ausgesetzt werden, wohingegen die Zölle auf empfindliche Waren herabgesetzt werden sollten, um einen zufriedenstellenden Nutzungsgrad sicherzustellen und gleichzeitig der Lage der betreffenden Wirtschaftszweige der Union gerecht zu werden.

(26)

Diese Zollherabsetzung sollten so attraktiv sein, dass die Wirtschaftsbeteiligten die im Rahmen des APS gebotenen Möglichkeiten auch tatsächlich nutzen. Die Wertzollsätze sollten daher gegenüber dem Meistbegünstigungszollsatz pauschal um 3,5 Prozentpunkte herabgesetzt und für Spinnstoffe und Textilwaren um 20 % gesenkt werden. Die spezifischen Zölle sollten um 30 % herabgesetzt werden. Ein etwa vorgesehener Mindestzoll sollte keine Anwendung finden.

(27)

Der Zoll sollte vollständig ausgesetzt werden, wenn sich aufgrund der Präferenzregelung für eine bestimmte Einfuhrzollanmeldung ein Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder ein spezifischer Zollsatz von 2 EUR oder weniger ergibt, da die Kosten für die Erhebung dieser Zölle die entsprechenden Einnahmen möglicherweise übersteigen.

(28)

Die Graduierung von Waren sollte auf Kriterien beruhen, die sich auf die Abschnitte und Kapitel des Gemeinsamen Zolltarifs beziehen. Sie sollte jeweils für einen Abschnitt oder Unterabschnitt erfolgen, um die Zahl der Fälle zu verringern, in denen heterogene Waren graduiert werden. Die Graduierung eines Abschnitts oder eines aus Kapiteln bestehenden Unterabschnitts für ein begünstigtes Land sollte angewandt werden, wenn der Abschnitt die Kriterien für eine Graduierung drei Jahre hintereinander erfüllt, um die Berechenbarkeit und Fairness der Graduierung dadurch zu erhöhen, dass die Wirkung großer und außergewöhnlicher Schwankungen der Einfuhrstatistiken neutralisiert wird. Für die im Rahmen der APS+-Sonderregelung begünstigten Länder sowie für die im Rahmen der EBA-Sonderregelung begünstigen Länder sollte keine Waren-Graduierung vorgenommen werden, da sie alle ein sehr ähnliches Wirtschaftsprofil aufweisen, das sie aufgrund einer schwachen, nicht diversifizierten Exportbasis zu gefährdeten Ländern macht.

(29)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzen sollten für Waren gelten, die in Einklang mit den in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegten Ursprungsregeln und den Rechtsakten, die in Übereinstimmung mit den durch diese Verordnung übertragenen Befugnissen erlassen wurden, insbesondere der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (6) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (7), ihren Ursprung in den begünstigten Ländern haben. Die Kumulierung zwischen Ländern verschiedener regionaler Gruppen und die erweiterte Kumulierung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollten gewährt werden, sofern das antragstellende begünstigte Land hinreichend nachweisen kann, dass die Kumulierung seinen Bedürfnissen in den Bereichen Entwicklung, Finanzierung und Handel entspricht und somit unter anderem zu Wirtschaftswachstum, zur Beseitigung der Armut, Diversifizierung der Ausfuhren und Industrialisierung beiträgt, und sofern sie sich nicht negativ auf die Lage anderer Länder, insbesondere der EBA-begünstigten Länder, auswirkt. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Gewährung der Kumulierung den Bedürfnissen des antragstellenden Landes in den Bereichen Entwicklung, Finanzierung und Handel entspricht, sollte die Kommission die Abhängigkeit des begünstigten Landes vom Lieferland und die Zukunftsperspektiven in Bezug auf die betreffenden Waren berücksichtigen.

(30)

Im Fall von Mängeln bei der Umsetzung der in den einschlägigen Übereinkommen festgelegten Grundsätze, darunter bestimmter Grundsätze des humanitären Völkerrechts, die darauf abzielen, die Ziele dieser einschlägigen Übereinkommen zu fördern, und falls es sich als vorteilhaft erweisen würde, sollte die Kommission ein verstärktes Engagement mit dem begünstigten Land eingehen, um die Situation zu beheben. Bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen die in den einschlägigen Übereinkommen festgelegten Grundsätze und wenn der Dialog mit dem begünstigten Land gegebenenfalls nicht zu einer Verbesserung der Lage führt, sollte die Kommission befugt sein, die dem begünstigten Land gewährten Zollpräferenzen zurückzunehmen. Zollpräferenzen im Rahmen der APS+-Sonderregelung sollten vorübergehend zurückgenommen werden, wenn das begünstigte Land seine bindenden Zusagen, die Ratifizierung und tatsächliche Anwendung der einschlägigen Übereinkommen fortzuführen oder den mit den jeweiligen einschlägigen Übereinkommen einhergehenden Berichtspflichten nachzukommen, nicht einhält oder wenn das begünstigte Land nicht an dem in dieser Verordnung vorgesehenen Überwachungsverfahren der Union mitarbeitet. Die vorübergehende Rücknahme sollte so lange gelten, bis die Gründe, die sie rechtfertigen, nicht mehr vorliegen. In Situationen, in denen die Verstöße außerordentlich schwerwiegend sind, sollte die Kommission befugt sein, rasch zu reagieren, indem sie die entsprechenden Maßnahmen innerhalb eines kürzeren Zeitraums trifft. Nach dem Nulltoleranzansatz der Union in Bezug auf Kinderarbeit sollte zu den Gründen für die vorübergehende Rücknahme auch die Ausfuhr von Waren zählen, die durch international verbotene Kinderarbeit sowie Zwangsarbeit einschließlich Sklaverei und in Strafvollzugsanstalten verrichteter Arbeit im Sinne der einschlägigen Übereinkommen hergestellt wurden. Die Beseitigung der Kinderarbeit ist ein langwieriger Prozess, insbesondere in Ländern, in denen es keine menschenwürdigen Arbeitsbedingungen, keine kostenlose Schulbildung und kein soziales Sicherheitsnetz gibt. Vor einem solchen Hintergrund sollte die Kommission berücksichtigen können, ob das begünstigte Land Maßnahmen zur Verringerung der Kinderarbeit ergriffen hat und ob die Überwachung dieser Maßnahmen konkrete Fortschritte und ein Vorgehen erkennen lässt, das auf die vollständige Einhaltung der einschlägigen Übereinkommen ausgerichtet ist. Die vorübergehende Rücknahme der in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen sollte als letztes Mittel in Betracht gezogen werden.

(31)

In Ziel 10 Unterziel 7 für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen wird gefordert, die geordnete, sichere und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung einer geplanten und gut gesteuerten Migrationspolitik. Diese Maßnahmen können einen positiven Beitrag zu integrativem Wachstum und nachhaltiger Entwicklung leisten. Dabei ist es für Herkunftsländer und Zielländer gleichermaßen von entscheidender Bedeutung, gemeinsame Herausforderungen anzugehen, etwa die Zusammenarbeit bei der Rückübernahme eigener Staatsangehöriger und bei ihrer dauerhaften Wiedereingliederung im Herkunftsland unter uneingeschränkter Achtung der internationalen Menschenrechtsnormen zu intensivieren.

(32)

Im Rahmen der Politik der Union in den Bereichen Rückkehr und Rückübernahme wird der Grundsatz der Nichtzurückweisung uneingeschränkt gewahrt; sie wird im Einklang mit den grundlegenden internationalen Menschenrechtsprinzipien durchgeführt. Die freiwillige Rückkehr stellt nach wie vor ein wesentliches Element des gemeinsamen EU-Rückkehrsystems dar, das eine humane, wirksame und nachhaltige Rückkehr irregulärer Migranten ermöglicht. Durch die Migrationspolitik der Union wird zudem die Verbesserung der nachhaltigen Wiedereingliederung und des Kapazitätsaufbaus in den Partnerländern unterstützt, wodurch wiederum die lokale Entwicklung in diesen Ländern erheblich gestärkt werden kann.

(33)

Die Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung stellen für die Union und ihre Partner gemeinsame Herausforderungen dar. Insbesondere ist jeder Staat nach dem Völkergewohnheitsrecht zur Rückübernahme der eigenen Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines anderen Staates aufhalten, verpflichtet. In multilateralen internationalen Übereinkommen wie dem am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt geht es auch um die Verpflichtung der Staaten, ihre Staatsangehörigen, die aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates ausgewiesen wurden, in ihr Hoheitsgebiet aufzunehmen. Dieser Ansatz und einschlägige Maßnahmen sollten im Einklang mit den grundlegenden internationalen Menschenrechtsprinzipien umgesetzt werden.

(34)

Eine vorübergehende Rücknahme von Präferenzregelungen aufgrund schwerwiegender und systematischer Versäumnisse eines begünstigten Lands, seine Verpflichtung zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger einzuhalten, sollte nur in Bezug auf begünstigte Länder in Betracht gezogen werden, die nach Ansicht der Kommission nach Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) (im Folgenden „Visakodex“) bei der Rückübernahme nicht ausreichend kooperieren, für die Maßnahmen im Bereich der Visumpolitik nach Maßgabe von Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe a des Visakodexes vorgeschlagen wurden und bei denen die Kommission nach einem Zeitraum von gezieltem verstärkten Engagement der Auffassung ist, dass die Kooperation bei der Rückübernahme nach wie vor unzureichend ist.

(35)

Angesichts ihrer besonderen Situation, ihrer sozioökonomischen Lage, ihres Entwicklungsstands und ihrer begrenzten Kapazitäten sollte den EBA-begünstigten Ländern eine zusätzliche Übergangsfrist von 24 Monaten eingeräumt werden, bevor die Möglichkeit besteht, Präferenzregelungen für diese Länder wegen schwerwiegender und systematischer Versäumnisse in Bezug auf die Verpflichtung zur Rückübernahme ihrer eigenen Staatsangehörigen vorübergehend zurückzunehmen. Darüber hinaus sollte die Rücknahme von im Rahmen der EBA-Sonderregelung gewährten Präferenzregelungen nur möglich sein, wenn auch nach der Annahme von Maßnahmen nach Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe a des Visakodexes noch eine unzureichende Kooperation bei der Rückübernahme besteht.

(36)

Um zu bewerten, ob im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Rückübernahme der eigenen Staatsangehörigen durch das begünstigte Land schwerwiegende und systematische Versäumnisse vorliegen, sollte sich die Kommission auf maßgebliche und objektive Indikatoren gemäß Artikel 25a Absatz 2 des Visakodexes stützen und dabei unter anderem belastbare Daten einbeziehen, die von den Mitgliedstaaten sowie von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bereitgestellt werden. Erwägt die Kommission, Präferenzregelungen infolge schwerwiegender und systematischer Versäumnisse im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Rückübernahme der eigenen Staatsangehörigen durch das begünstigte Land vorübergehend zurückzunehmen, so sollte sie alle Maßnahmen berücksichtigen, die ergriffen wurden, um die Kooperation des betreffenden begünstigten Landes bei der Rückübernahme zu verbessern.

(37)

Im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 und ihrer Vorgängerverordnungen wurden die Präferenzregelungen für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Belarus und in Kambodscha aufgrund schwerwiegender und systematischer Verstöße gegen die Grundsätze einiger der einschlägigen Übereinkommen vollständig (im Falle von Belarus) bzw. teilweise (im Falle von Kambodscha) zurückgenommen. Da die Gründe für die Rücknahme der Präferenzregelungen nach wie vor bestehen, sollte die vorübergehende Rücknahme der Präferenzregelungen für Belarus und Kambodscha im Rahmen dieser Verordnung beibehalten werden.

(38)

Wenn die Einfuhren einer bestimmten Ware im Rahmen einer der unter diese Verordnung fallenden Präferenzregelungen die betreffenden Hersteller in der Union in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, sollte es möglich sein, die Regelzölle nach dem Gemeinsamen Zolltarif für diese Ware ganz oder teilweise wieder einzuführen. Bei der Beurteilung der Frage, ob für die betreffenden Hersteller in der Union ernste Schwierigkeiten bestehen, können auch die Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Gesamtsektor – einschließlich der Herstellung vor- oder nachgelagerter Waren – relevant sein. Von besonderer Bedeutung kann dies im Agrarsektor oder bei Beteiligung einer Vielzahl kleiner und mittlerer Unternehmen sein. Mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Schutzmaßnahmen wird nicht von den Regelzöllen des Gemeinsamen Zolltarifs abgewichen. Vielmehr wird mit dieser Verordnung die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs in den Handelsbeziehungen mit einem bestimmten Land vorübergehend wieder eingeführt, indem die von der Union einseitig gewährten besonderen Vorteile aufgehoben werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Schutzklauseln stellen weder ein handelspolitisches Schutzinstrument noch eine Schutzmaßnahme im Sinne der Verordnungen (EU) 2015/478 (9) und (EU) 2015/755 (10) des Europäischen Parlaments und des Rates noch eine Schutzmaßnahme im Sinne des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen dar, in dem die Regeln für die Anwendung von Schutzmaßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 festgelegt sind. Untersuchungen zur Einleitung von Schutzmaßnahmen sollten auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen von Herstellern in der Union handelt, oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet werden können.

(39)

Angesichts der besonderen Herausforderungen, denen die Reiserzeuger aus der Union gegenüberstehen, ist es angezeigt, einen berechenbaren Mechanismus einzuführen, der die automatische Anwendung eines Zollkontingentmechanismus nach sich zieht. Durch den automatischen Mechanismus sollte die Existenzfähigkeit des Reissektors der Union geschützt und gleichzeitig erhebliche Vorteile nach Maßgabe dieser Verordnung für die am wenigsten entwickelten Länder gewährleistet werden. Dieser für Reis geltende Mechanismus ergänzt die anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Schutzinstrumente, die dem Sektor gleichermaßen weiter zur Verfügung stehen. Der Mechanismus sollte in Situationen eines außergewöhnlich starken Drucks auf den Markt greifen, indem die Meistbegünstigungszollsätze unverzüglich wiedereingeführt und Präferenzeinfuhren mittels eines Zollkontingents im Folgejahr begrenzt werden, sobald die Einfuhrmengen bestimmter Reiserzeugnisse die festgelegten Schwellenwerte um mehr als 45 % überschreiten. Die Schwellenwerte werden für jedes Land einzeln als arithmetisches Mittel der in den zehn Kalenderjahren vor dem Jahr der Berechnung verzeichneten jährlichen Einfuhrmengen der Union mit Ursprung in einem begünstigten Land festgelegt. Im Interesse der Rechtssicherheit und Planbarkeit sollten die im ersten Jahr der Anwendung dieser Verordnung geltenden Mengen unter Zugrundelegung des Bezugszeitraums 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2024 berechnet werden. Für 2027 betragen die daraus resultierenden Schwellenwerte 216 047 Tonnen für Kambodscha und 171 862 Tonnen für Myanmar. Die Einfuhren der betreffenden Reiserzeugnisse aus anderen begünstigten Ländern überstiegen in diesem Bezugszeitraum nicht den in dieser Verordnung festgelegten Schwellenwert von 6 % der Gesamteinfuhren der Union. Nach Inkrafttreten dieser Verordnung sollten die Schwellenwerte jährlich für das Folgejahr überprüft werden.

(40)

Um ein Gleichgewicht zwischen der erforderlichen besseren Zielgenauigkeit, größeren Kohärenz und Transparenz einerseits und einer stärkeren Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der verantwortungsvollen Staatsführung durch ein Schema einseitiger Handelspräferenzen andererseits herzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Änderung der Anhänge der vorliegenden Verordnung, der Entscheidung über die vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen, der Aufhebung einer vorübergehenden Rücknahme, der Verschiebung des Geltungsbeginns der vorübergehenden Rücknahme oder der Änderung ihres Anwendungsbereichs zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 (11) über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(41)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) ausgeübt werden.

(42)

Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten über die Aufhebung oder Aussetzung der Zollpräferenzen für bestimmte APS-Abschnitte für begünstigte Länder und über die Einleitung eines Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme angewendet werden, wobei Art und Auswirkung dieser Rechtsakte zu berücksichtigen sind. Das Prüfverfahren sollte angesichts des Entwicklungsstands der EBA-begünstigten Länder für den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Einleitung eines Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme für diese Länder aufgrund schwerwiegender und systematischer Versäumnisse in Bezug auf ihre Verpflichtung zur Rückübernahme ihrer eigenen Staatsangehörigen angewendet werden.

(43)

Das Prüfverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten über Untersuchungen zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen und über die Aussetzung der Zollpräferenz in Fällen, in denen Einfuhren eine Störung oder ernste Störung der Unionsmärkte verursachen könnten, angewendet werden.

(44)

Um die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren des APS zu gewährleisten, sollte die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit vorübergehenden Rücknahmen wegen Nichteinhaltung von Zollverfahren und zollrechtlichen Verpflichtungen aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.

(45)

Damit stabile Rahmenbedingungen für die Wirtschaftsbeteiligten geboten werden, sollte die Kommission vor Ablauf der Höchstfrist von sechs Monaten sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit der Beendigung oder der Verlängerung vorübergehender Rücknahmen wegen Nichteinhaltung von Zollverfahren und zollrechtlichen Verpflichtungen aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.

(46)

Die Kommission sollte ferner sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit Untersuchungen zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen aus Gründen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer schwer wiedergutzumachenden Verschlechterung der Wirtschafts- oder Finanzlage der Hersteller in der Union erforderlich ist.

(47)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig in den zuständigen institutionellen Ausschüssen über die Auswirkungen des APS Bericht erstatten.

(48)

Bei der Durchführung dieser Verordnung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat rechtzeitig Informationen über wichtige Verfahrensschritte wie Aufnahmen in die APS+-Sonderregelung, die Auswirkungen auf die am wenigsten entwickelten Länder, die aus der EBA-Kategorie ausscheiden, die Einleitung eines Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme, eine Untersuchung zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen oder eine Änderung der in dieser Verordnung festgelegten KN-Codes übermitteln, wobei sie darlegt, welche Waren einer besonderen Schutzmaßnahme unterliegen könnten. Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat auch über im Zusammenhang mit einem verstärkten Engagement ergriffene Maßnahmen, einschließlich der Ergebnisse von Überwachungsmissionen, die in den APS+-begünstigten Ländern durchgeführt wurden, sowie über die Einleitung und die Ergebnisse eines gezielten verstärkten Engagements mit dem betreffenden begünstigten Land, die durchgeführt wird, um die Kooperationsbereitschaft dieses begünstigten Landes in Bezug auf die internationale Verpflichtung zur Rückübernahme seiner eigenen Staatsangehörigen zu verbessern, auf dem Laufenden halten. Um die Kohärenz zwischen den betreffenden politischen Zielen zu gewährleisten, sollte die Kommission das Europäische Parlament und den Rat unterrichten, wenn sie beschließt, im Falle schwerwiegender und systematischer Versäumnisse im Zusammenhang mit der internationalen Verpflichtung eines begünstigten Landes zur Rückübernahme der eigenen Staatsangehörigen die Präferenzregelungen für ein begünstigtes Land vorübergehend zurückzunehmen. Die Kommission sollte insbesondere die einschlägigen Informationen vorlegen, die in den Berichten und Bewertungen, die im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 25a des Visakodexes in Bezug auf das betreffende begünstigte Land durchgeführt wurden, enthalten sind. Um die Anwendung der die Rückübernahme betreffenden Konditionalität zu untermauern, sollte die Kommission geeignete Daten über die Entwicklungen bei den Rückübernahmen in Bezug auf das betreffende begünstigte Land vorlegen. Erforderlichenfalls sollten die Verfahren zur Übermittlung vertraulicher Informationen angewandt werden.

(49)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2033 einen Halbzeitbericht über die Anwendung dieser Verordnung vorlegen und beurteilen, ob eine Überarbeitung des APS erforderlich ist. Der Bericht ist notwendig, um unter besonderer Berücksichtigung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen zu analysieren, inwiefern sich das APS auf die Bedürfnisse der begünstigten Länder in den Bereichen Entwicklung, Handel und Finanzierung sowie auf den bilateralen Handel und die Zolleinnahmen der Union auswirkt. Besondere Aufmerksamkeit sollte den am wenigsten entwickelten Ländern gewidmet werden, die aus der EBA-Sonderregelung ausscheiden, sowie allen maßgeblichen Entwicklungen im Zusammenhang mit den Konditionalitäten, insbesondere was die Grundrechte bei der Arbeit und die Liste der einschlägigen Übereinkommen betrifft. Auch maßgebliche Entwicklungen, bei denen es um die Erleichterung und Förderung des Handels mit Waren und Dienstleistungen geht, die zur Verwirklichung der Umwelt- und Klimaziele beitragen, könnten Gegenstand der Betrachtung sein, wobei dies insbesondere für solche Entwicklungen gilt, die im Rahmen der WTO stattfinden.

(50)

Die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sollte daher aufgehoben werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1)   Das Schema allgemeiner Zollpräferenzen (auch bezeichnet als Allgemeines Präferenzsystem, APS), mit dem die Union einen präferenziellen Zugang zu ihrem Markt gewährt, gilt nach Maßgabe dieser Verordnung.

(2)   Diese Verordnung sieht im Rahmen des APS folgende Präferenzregelungen vor:

a)

eine Standardregelung (Standard-APS-Regelung),

b)

eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (APS+),

c)

eine Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder („Alles außer Waffen“ (EBA)).

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Länder“ Länder und Gebiete, die eine Zollverwaltung haben;

2.

„am wenigsten entwickelte Länder“ die am wenigsten entwickelten Länder, die von den Vereinten Nationen als solche bezeichnet werden;

3.

„begünstigte Länder“ Länder, die in den Genuss einer der Präferenzregelungen im Rahmen des APS kommen;

4.

„Standard-APS-begünstigte Länder“ die in Anhang I aufgeführten Länder, die in den Genuss der Standard-APS-Regelung kommen und für die in Spalte C dieses Anhangs eine entsprechende Kennzeichnung vorhanden ist;

5.

„APS+-begünstigte Länder“ die in Anhang I aufgeführten Länder, die in den Genuss der APS+-Sonderregelung kommen und für die in Spalte C dieses Anhangs eine entsprechende Kennzeichnung vorhanden ist;

6.

„EBA-begünstigte Länder“ die in Anhang I aufgeführten Länder, die in den Genuss der EBA-Sonderregelung kommen und für die in Spalte C dieses Anhangs eine entsprechende Kennzeichnung vorhanden ist;

7.

„Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs“ die Zölle nach Anhang I Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (13), mit Ausnahme der Zölle, die im Rahmen von Zollkontingenten gelten;

8.

„APS-Abschnitt“ einen in den Anhängen III und VII aufgeführten Abschnitt auf der Grundlage der Abschnitte und Kapitel des Gemeinsamen Zolltarifs;

9.

„Regelung für einen präferenziellen Marktzugang“ einen präferenziellen Zugang zum Markt der Union aufgrund eines vorläufig angewandten bzw. bereits geltenden Handelsabkommens oder aufgrund autonomer Präferenzen, die von der Union gewährt wurden;

10.

„Aktionsplan“ eine von einem die Kategorisierung als APS+-begünstigtes Land beantragenden Land vorgelegte Liste von Maßnahmen zur tatsächlichen Anwendung der einschlägigen Übereinkommen;

11.

„verstärktes Engagement“ einen kontinuierlichen Prozess, der darauf abzielt, begünstigten Ländern Fortschritte bei der Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zu erleichtern und diesbezüglich Anreize zu schaffen oder Versäumnisse bei der Einhaltung der Grundsätze der einschlägigen Übereinkommen zu beheben;

12.

„tatsächliche Anwendung“ die vollständige Einhaltung der Zusagen und Verpflichtungen im Rahmen der einschlägigen Übereinkommen, wodurch die Achtung der darin zugesicherten Grundsätze, Ziele und Rechte im gesamten Gebiet des begünstigten Landes gewährleistet wird, auch in Teilen dieses Gebiets, die das begünstigte Land als Sonderwirtschaftszone oder freie Exportzone ausgewiesen hat;

13.

„Beschwerde“ eine Beschwerde bei der Kommission, die über die zentrale Anlaufstelle eingereicht wird.

Artikel 3

(1)   Die Länder, die für eine der Präferenzregelungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 in Betracht kommen (im Folgenden „förderfähige Länder“), sind in den Spalten A und B der Tabelle in Anhang I aufgeführt.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 45 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang I enthaltenen Liste zu erlassen, um Änderungen des internationalen Status oder der internationalen Klassifizierung von Ländern, ihrer wirtschaftlichen Entwicklung oder ihres Bedarfs in den Bereichen Handel, Finanzierung und Entwicklung Rechnung zu tragen.

(3)   Die Kommission notifiziert dem betreffenden förderfähigen Land jede maßgebliche Änderung seines Status im Rahmen des APS.

KAPITEL II

Standard-APS-Regelung

Artikel 4

(1)   Ein förderfähiges Land kommt in den Genuss der im Rahmen der Standard-APS-Regelung vorgesehenen Zollpräferenzen, sofern nicht Folgendes zutrifft:

a)

Das Land wurde von der Weltbank in den drei aufeinanderfolgenden Jahren unmittelbar vor der Aktualisierung der Liste der begünstigten Länder als ein Land mit hohem Einkommen oder als ein Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft oder

b)

für das Land gilt eine Regelung der Union für einen präferenziellen Marktzugang, in deren Rahmen praktisch für den Gesamthandel dieselben oder bessere Zollpräferenzen als im Rahmen des APS gewährt werden.

(2)   Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht für die am wenigsten entwickelten Länder.

Artikel 5

(1)   Die Standard-APS-begünstigten Länder, die die in Artikel 4 dargelegten Kriterien erfüllen, sind in Anhang I mit entsprechender Kennzeichnung in Spalte C der darin enthaltenen Tabelle aufgeführt.

(2)   Anhang I wird von der Kommission bis zum 1. Januar jedes auf den 12. Juli 2026 folgenden Jahres überprüft. Um einem Standard-APS-begünstigten Land und den Wirtschaftsbeteiligten ausreichend Zeit für die erforderlichen Anpassungen aufgrund der Änderung des Status des Landes im Rahmen des APS einzuräumen,

a)

findet der gemäß Absatz 3 dieses Artikels und auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a gefasste Beschluss, ein Land nicht mehr als Standard-APS-begünstigtes Land auszuweisen, ab dem 1. Januar des zweiten Kalenderjahres Anwendung, das auf das Kalenderjahr des Zeitpunkts, zu dem die entsprechenden Kriterien nicht mehr erfüllt waren, folgt,

b)

findet der gemäß Absatz 3 dieses Artikels und auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b gefasste Beschluss, ein Land nicht mehr als Standard-APS-begünstigtes Land auszuweisen, ab dem 1. Januar des dritten Kalenderjahres Anwendung, das auf das Kalenderjahr des Geltungsbeginns einer Regelung für einen präferenziellen Marktzugang folgt.

(3)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 dieses Artikels ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 45 zu erlassen, um die Spalte C der Tabelle in Anhang I nach Maßgabe der in Artikel 4 dargelegten Kriterien zu ändern.

(4)   Die Kommission notifiziert dem betreffenden Standard-APS-begünstigten Land jede Änderung seines Status im Rahmen des APS.

Artikel 6

(1)   Die Waren, auf die die Standard-APS-Regelung Anwendung findet, sind in Anhang III aufgeführt.

(2)   Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 45 zu erlassen, um in Anhang III die aufgrund von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden „KN“) erforderlichen Änderungen vorzunehmen.

Artikel 7

(1)   Die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf Waren, die in Anhang III als nicht empfindlich eingestuft sind, werden vollständig ausgesetzt, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Bestandteile.

(2)   Die Wertzölle des Gemeinsamen Zolltarifs für Waren, die in Anhang III als empfindlich eingestuft sind, werden um 3,5 Prozentpunkte herabgesetzt. Für die Waren gemäß den in Anhang III aufgeführten APS-Abschnitten S-11a und S-11b beträgt die Herabsetzung 20 %.

(3)   Beinhalteten die Präferenzzollsätze, die nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 auf die am 12. Juli 2026 geltenden Wertzölle des Gemeinsamen Zolltarifs galten, eine Herabsetzung der Zollsätze für die Waren nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels um mehr als 3,5 Prozentpunkte, so gelten diese Präferenzzollsätze weiterhin.

(4)   Spezifische Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs, ausgenommen Mindest- und Höchstzollsätze, die für Waren gelten, die in Anhang III als empfindlich eingestuft sind, werden um 30 % herabgesetzt.

(5)   Setzen sich die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren, die in Anhang III als empfindlich eingestuft sind, aus Wertzollsätzen und spezifischen Zöllen zusammen, so werden die spezifischen Zölle nicht herabgesetzt.

(6)   Ist bei den Zöllen, die nach den Absätzen 2 und 4 herabgesetzt werden, ein Höchstzoll vorgesehen, so wird dieser Höchstzoll nicht herabgesetzt. Ist bei diesen Zöllen ein Mindestzoll vorgesehen, so findet dieser Mindestzoll keine Anwendung.

Artikel 8

(1)   Die in Artikel 7 genannten Zollpräferenzen werden für die Waren eines APS-Abschnitts mit Ursprung in einem Standard-APS-begünstigten Land ausgesetzt, wenn der durchschnittliche Wert der Unionseinfuhren dieser Waren aus dem Standard-APS-begünstigten Land drei Jahre in Folge die in Anhang IV aufgeführten Schwellenwerte übersteigt. Diese Schwellenwerte werden als Anteil am Gesamtwert der Unionseinfuhren der gleichen Waren aus allen begünstigten Ländern berechnet.

(2)   Vor Anwendung der Zollpräferenzen im Rahmen des APS erlässt die Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 48 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt, in dem eine Liste derjenigen APS-Abschnitte erstellt wird, bei denen die in Artikel 7 genannten Zollpräferenzen für ein Standard-APS-begünstigtes Land ausgesetzt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt gilt ab dem 1. Januar 2027.

(3)   Die Kommission überprüft die in Absatz 2 genannte Liste alle drei Jahre und erlässt nach dem Beratungsverfahren des Artikels 48 Absatz 2 Durchführungsrechtsakte, mit denen die in Artikel 7 genannten Zollpräferenzen ausgesetzt oder wiedereingeführt werden. Diese Durchführungsrechtsakte gelten ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr ihres Inkrafttretens folgt.

(4)   Die in den Absätzen 2 und 3 genannte Liste wird anhand der am 1. September des Jahres, in dem die Überprüfung durchgeführt wird, verfügbaren Daten sowie der Daten der beiden dem Überprüfungsjahr vorangehenden Jahre erstellt. Dabei werden die Einfuhren aus den zu dem betreffenden Zeitpunkt bestehenden APS-begünstigten Ländern berücksichtigt. Der Wert der Einfuhren aus den APS-begünstigten Ländern, die die Zollpräferenzen aufgrund von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b bei Beginn der Aussetzung nicht mehr in Anspruch nehmen können, wird hingegen nicht berücksichtigt.

(5)   Die Kommission notifiziert dem betreffenden Land die nach den Absätzen 2 und 3 erlassenen Durchführungsrechtsakte.

(6)   Bei jeder nach Maßgabe der in Artikel 4 festgelegten Kriterien erfolgenden Änderung von Anhang I ist die Kommission befugt, zwecks Änderung von Anhang IV delegierte Rechtsakte nach Artikel 45 zu erlassen, um die in diesem Anhang aufgeführten Modalitäten anzupassen; auf diese Weise soll das Gewicht der APS-Abschnitte, für die die Zollpräferenzen gemäß Absatz 1 ausgesetzt wurden, proportional gewahrt bleiben.

KAPITEL III

APS+-SONDERREGELUNG

Artikel 9

(1)   Ein begünstigtes Land kann in den Genuss der im Rahmen der APS+-Sonderregelung vorgesehenen Zollpräferenzen kommen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Aufgrund einer fehlenden Diversifizierung gilt es als gefährdet im Sinne von Anhang V,

b)

es hat alle einschlägigen Übereinkommen ratifiziert, und die Kommission hat auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und insbesondere der jüngsten verfügbaren Schlussfolgerungen der Aufsichtsgremien der einschlägigen Übereinkommen keine schwerwiegenden Verstöße bei der tatsächlichen Anwendung der einschlägigen Übereinkommen festgestellt,

c)

es hat zu keinem der einschlägigen Übereinkommen einen Vorbehalt geäußert, der durch das einschlägige Übereinkommen untersagt ist oder der für die Zwecke dieses Artikels als mit dem Ziel und dem Zweck des einschlägigen Übereinkommens unvereinbar gilt,

d)

es gibt eine bindende Zusage ab, die Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen beizubehalten und die tatsächliche Anwendung dieser Übereinkommen fortzuführen und zu gewährleisten, wobei dies durch einen Aktionsplan untermauert wird,

e)

es akzeptiert vorbehaltlos die Berichtspflicht nach den einschlägigen Übereinkommen und gibt eine bindende Zusage ab, eine regelmäßige Überwachung und Überprüfung der Umsetzungsfortschritte im Einklang mit den einschlägigen Übereinkommen zu akzeptieren,

f)

es gibt eine bindende Zusage ab, an dem Berichts- und Überwachungsverfahren der Union nach Artikel 13 teilzunehmen und daran mitzuarbeiten.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c gelten Vorbehalte als mit dem Ziel und dem Zweck eines einschlägigen Übereinkommens unvereinbar, wenn

a)

dies durch ein Verfahren festgestellt wurde, das im Rahmen des einschlägigen Übereinkommens ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen ist, oder

b)

in Ermangelung eines solchen Verfahrens die Union, die eine Vertragspartei des einschlägigen Übereinkommens ist, oder eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des einschlägigen Übereinkommens sind, im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten gemäß den Verträgen Einwände gegen den Vorbehalt mit der Begründung eingelegt haben, dass er mit dem Ziel und dem Zweck des einschlägigen Übereinkommens unvereinbar ist, und das Inkrafttreten des einschlägigen Übereinkommens zwischen ihnen und dem Staat, der den Vorbehalt eingelegt hat, gemäß des Wiener Übereinkommens von 1969 über das Recht der Verträge abgelehnt haben.

(3)   Der in Absatz 1 Buchstabe d genannte Aktionsplan beruht auf verfügbaren Informationen und insbesondere auf den jüngsten Schlussfolgerungen der Aufsichtsgremien der einschlägigen Übereinkommen. In diesem Aktionsplan werden auch angemessene vorläufige Zeitpläne vorgeschlagen und gegebenenfalls die zuständigen Einrichtungen in dem begünstigten Land genannt. Der Aktionsplan ist zukunfts- und prioritätsorientiert. Der Aktionsplan wird veröffentlicht, sobald das Land zum APS+-begünstigten Land wird.

Artikel 10

(1)   Der APS+-Status wird gewährt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Ein APS-begünstigtes Land hat einen entsprechenden Antrag gestellt,

b)

die Kommission befindet nach Prüfung des Antrags, dass das antragstellende Land die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 erfüllt.

(2)   Das antragstellende Land hat seinen Antrag schriftlich an die Kommission zu richten. Der Antrag hat umfassende Angaben zur Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen und die bindenden Zusagen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d, e und f zu umfassen, einschließlich des Aktionsplans.

(3)   Die Kommission setzt das Europäische Parlament und den Rat vom Eingang eines Antrags in Kenntnis.

(4)   Nach Prüfung des Antrags ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 45 zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um einem antragstellenden Land durch entsprechende Kennzeichnung in Spalte C des genannten Anhangs den Status eines APS+-begünstigten Lands zu gewähren.

(5)   Falls ein APS+-begünstigtes Land die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a oder c nicht mehr erfüllt oder eine seiner in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d, e und f genannten bindenden Zusagen zurücknimmt, ist die Kommission befugt, einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 45 zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um das Land nicht mehr als APS+-begünstigtes Land zu kennzeichnen.

(6)   Die Kommission notifiziert dem antragstellenden Land einen Beschluss gemäß den Absätzen 4 und 5, nachdem der gemäß diesen Absätzen erlassene delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Wird dem antragstellenden Land der Status eines APS+-begünstigten Landes gewährt, so teilt die Kommission ihm den Geltungsbeginn des entsprechenden delegierten Rechtsakts mit.

(7)   Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 45 zu erlassen, um diese Verordnung durch Regeln für das Verfahren zur Gewährung des Status eines APS+-begünstigten Landes zu ergänzen, insbesondere in Bezug auf die Fristen, die Antragstellung und die Antragsbearbeitung.

Artikel 11

(1)   Die Waren, auf die die APS+-Sonderregelung Anwendung findet, sind in den Anhängen III und VII aufgeführt.

(2)   Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 45 zu erlassen, um die Anhänge III und VII infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur zu ändern, die die in diesen Anhängen aufgeführten Waren betreffen.

Artikel 12

(1)   Die Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf alle in den Anhängen III und VII aufgeführten Waren mit Ursprung in einem APS+-begünstigten Land werden ausgesetzt.

(2)   Spezifische Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf in Absatz 1 genannte Waren werden vollständig ausgesetzt, ausgenommen bei Waren, für die die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auch Wertzollsätze einschließen. Für Waren des KN-Codes 1704 10 90 wird der spezifische Zoll auf 16 % des Zollwerts begrenzt.

Artikel 13

(1)   Ab der Gewährung der Zollpräferenzen aus der APS+-Sonderregelung steht die Kommission in regelmäßigen Überwachungszyklen von drei Jahren mit jedem der APS+-begünstigten Länder im Dialog, überprüft und überwacht den Ratifizierungsstatus der einschlägigen Übereinkommen und deren tatsächliche Anwendung sowie die Zusammenarbeit des APS+-begünstigten Landes mit den einschlägigen Aufsichtsgremien und die Fortschritte jedes APS+-begünstigten Landes bei der Umsetzung seines Aktionsplans. Dabei prüft die Kommission alle sachdienlichen Informationen, insbesondere die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der einschlägigen Aufsichtsgremien.

(2)   Ein APS+-begünstigtes Land muss mit der Kommission zusammenarbeiten und alle Informationen vorlegen, die für die Beurteilung seiner Einhaltung der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d, e und f genannten bindenden Zusagen und seiner Lage im Hinblick auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c erforderlich sind.

(3)   Die Kommission führt, gegebenenfalls gemeinsam mit dem EAD, pro Überwachungszyklus mindestens einen Überwachungsbesuch in jedem APS+-begünstigten Land durch, um die Fortschritte zu bewerten, die jedes APS+-begünstigte Land im Hinblick auf die tatsächliche Anwendung der einschlägigen Übereinkommen erzielt hat, wobei die im Einklang mit dem einschlägigen Aktionsplan unternommenen Schritte zu berücksichtigen sind.

Artikel 14

(1)   Bis zum 1. Januar 2030 und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Ratifizierungsstatus der einschlägigen Übereinkommen, die Erfüllung der Berichtspflicht nach solchen einschlägigen Übereinkommen durch die APS+-begünstigten Länder sowie den Stand der tatsächlichen Anwendung der Übereinkommen vor.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Bericht enthält Folgendes:

a)

die Schlussfolgerungen oder Empfehlungen der einschlägigen Aufsichtsgremien zu jedem APS+-begünstigten Land;

b)

die Schlussfolgerungen der Kommission und gegebenenfalls des EAD darüber, ob die einzelnen APS+-begünstigten Länder ihre bindenden Zusagen bezüglich der Erfüllung ihrer Berichtspflicht, der Zusammenarbeit mit den jeweiligen Aufsichtsgremien gemäß den einschlägigen Übereinkommen und der tatsächlichen Anwendung dieser Übereinkommen einhalten, unter Berücksichtigung einer Bewertung der Umsetzung ihrer Aktionspläne.

Der Bericht kann Informationen aus jeglichen Quellen enthalten, die der Kommission zweckdienlich erscheinen.

Im Falle besonderer Bedenken enthält der Bericht Empfehlungen zu Problematiken und Maßnahmen, die im nächsten Überwachungszyklus vorrangig behandelt werden sollen, um die tatsächliche Anwendung der einschlägigen Übereinkommen gemäß den entsprechenden bindenden Verpflichtungen zu verbessern.

(3)   Bei ihren Schlussfolgerungen zur tatsächlichen Anwendung der einschlägigen Übereinkommen prüfen die Kommission und gegebenenfalls der EAD die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der einschlägigen Aufsichtsgremien sowie – unbeschadet anderer Quellen – die Informationen, die ihnen vom Europäischen Parlament oder vom Rat sowie von Dritten, einschließlich Regierungen und internationaler Organisationen, der Zivilgesellschaft und der Sozialpartner, vorgelegt wurden.

Artikel 15

(1)   Die APS+-Sonderregelung wird für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem APS+-begünstigten Land vorübergehend zurückgenommen, wenn dieses APS+-begünstigte Land seine bindenden Zusagen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d, e und f nicht einhält oder wenn das APS+-begünstigte Land einen Vorbehalt geäußert hat, der durch eines der einschlägigen Übereinkommen untersagt ist oder der mit dem Ziel und dem Zweck dieses einschlägigen Übereinkommens gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c unvereinbar ist.

(2)   Die Beweislast, dass ein APS+-begünstigtes Land seine Verpflichtungen aus den bindenden Zusagen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d, e und f sowie im Hinblick auf seine Lage im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c einhält, obliegt diesem Land.

(3)   Hat die Kommission aufgrund der Schlussfolgerungen des Berichts nach Artikel 14 oder aufgrund der vorhandenen Angaben, einschließlich Nachweisen aus etwaigen Beschwerden, und unter Berücksichtigung des in Artikel 20 genannten verstärkten Engagements einen begründeten Zweifel, dass ein bestimmtes APS+-begünstigtes Land seine im Aktionsplan festgelegten bindenden Zusagen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d oder seine bindenden Zusagen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e oder f nicht einhält oder einen Vorbehalt geäußert hat, der durch eines der einschlägigen Übereinkommen untersagt ist oder mit dem Ziel und dem Zweck dieses einschlägigen Übereinkommens im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c unvereinbar ist, erlässt sie nach dem Beratungsverfahren des Artikels 48 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt zur Einleitung des Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme der Zollpräferenzen aus der APS+-Sonderregelung. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat hierüber.

(4)   Die Kommission veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union und unterrichtet das betreffende APS+-begünstigte Land über den Erlass des in Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakts. In der Bekanntmachung

a)

werden die Gründe für die in Absatz 3 genannten begründeten Zweifel angegeben, die das Recht des APS+-begünstigten Landes infrage stellen könnten, weiterhin Zollpräferenzen im Rahmen der APS+-Sonderregelung in Anspruch zu nehmen;

b)

wird ein Zeitraum festgesetzt, in dem das APS+-begünstigte Land seine Stellungnahme vorlegen muss.

Der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Zeitraum darf drei Monate ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung nicht überschreiten.

(5)   Die Kommission bietet dem APS+-begünstigten Land während des in Absatz 4 Buchstabe b festgesetzten Zeitraums uneingeschränkt Gelegenheit zur Zusammenarbeit.

(6)   Die Kommission holt alle gegebenenfalls für erforderlich erachteten Informationen ein, unter anderem die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der einschlägigen Aufsichtsgremien sowie sachdienliche Informationen aus anderen Quellen, gegebenenfalls einschließlich Nachweisen, die in Beschwerden oder von Dritten, auch der Zivilgesellschaft, vorgelegt wurden. In ihren Schlussfolgerungen beurteilt die Kommission alle sachdienlichen Informationen.

(7)   Binnen drei Monaten nach Ablauf der in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgesetzten Frist beschließt die Kommission,

a)

das Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme einzustellen;

b)

die Zollpräferenzen aus der APS+-Sonderregelung vorübergehend zurückzunehmen.

(8)   Ist nach Auffassung der Kommission eine vorübergehende Rücknahme aufgrund der Feststellungen nicht gerechtfertigt, so erlässt sie nach dem Beratungsverfahren des Artikels 48 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt zur Einstellung des Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme. Dieser Durchführungsrechtsakt stützt sich unter anderem auf die eingereichten Angaben.

(9)   Vertritt die Kommission die Auffassung, dass aufgrund der Feststellungen eine vorübergehende Rücknahme aus den in Absatz 1 genannten Gründen gerechtfertigt ist, so ist sie befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 45 zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um die Zollpräferenzen im Rahmen der APS+-Sonderregelung vorübergehend zurückzunehmen.

Bei der Ausarbeitung dieser delegierten Rechtsakte führt die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen eine Analyse der sozioökonomischen Auswirkungen der vorübergehenden Rücknahme der Zollpräferenzen in dem begünstigten Land durch.

(10)   Beschließt die Kommission eine vorübergehende Rücknahme, so werden die entsprechenden delegierten Rechtsakte sechs Monate nach ihrem Erlass anwendbar.

(11)   Nach dem Erlass der delegierten Rechtsakte zur vorübergehenden Rücknahme der APS+-Sonderregelung setzt die Kommission gegebenenfalls den im Rahmen des verstärkten Engagements nach Artikel 20 eingeleiteten Dialog fort.

(12)   Entfallen die Gründe, die eine vorübergehende Rücknahme rechtfertigen, noch bevor die delegierten Rechtsakte nach Absatz 9 anwendbar werden, ist die Kommission befugt, diese delegierten Rechtsakte zur vorübergehenden Rücknahme der Zollpräferenzen nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 46 aufzuheben.

(13)   Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 45 zu erlassen, um diese Verordnung durch Regeln für das Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme der APS+-Sonderregelung zu ergänzen, insbesondere in Bezug auf Fristen, Rechte der Parteien, Vertraulichkeit und Bedingungen für die Überprüfung.

Artikel 16

Entfallen nach Auffassung der Kommission die Gründe, die eine vorübergehende Rücknahme der Zollpräferenzen nach Artikel 15 Absatz 1 rechtfertigten, so ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 45 zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um die im Rahmen der APS+-Sonderregelung vorgesehenen Zollpräferenzen wieder in Kraft zu setzen.

Wenn einige der in Artikel 15 Absatz 1 genannten Gründe, aus denen eine vorübergehende Rücknahme der Zollpräferenzen beschlossen wurde, weiterhin vorliegen, während andere entfallen sind, oder wenn zusätzliche Gründe hinzukommen, die die vorübergehende Rücknahme rechtfertigen, so werden die gemäß Artikel 15 Absatz 9 erlassenen Maßnahmen entsprechend angepasst.

KAPITEL IV

EBA-SONDERREGELUNG

Artikel 17

(1)   Ein förderfähiges Land kommt in den Genuss der im Rahmen der EBA vorgesehenen Zollpräferenzen, wenn dieses Land zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehört.

(2)   Die Kommission überprüft die Liste der in Anhang I aufgeführten und in Spalte C ermittelten EBA-begünstigten Länder laufend anhand der jüngsten verfügbaren Daten.

Erfüllt ein EBA-begünstigtes Land die Voraussetzung des Absatzes 1 nicht mehr, so ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 45 zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um die Anwendung der EBA-Sonderregelung auf das Land zu beenden; dabei gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem das EBA-begünstigte Land diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt.

(3)   Solange die Vereinten Nationen ein neuerdings unabhängiges Land noch nicht in die Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder zugeordnet haben, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 45 zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um ein solches Land vorläufig in die Liste der EBA-begünstigten Länder aufzunehmen.

Haben die Vereinten Nationen ein neuerdings unabhängiges Land bei der erstmöglichen Überprüfung der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder nicht in diese Kategorie eingestuft, so ist die Kommission befugt, unverzüglich delegierte Rechtsakte nach Artikel 45 zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um ein solches Land aus diesem Anhang zu streichen, ohne die Übergangsfrist nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu gewähren.

(4)   Die Kommission notifiziert dem betreffenden EBA-begünstigten Land jede Änderung seines Status im Rahmen des APS.

Artikel 18

Die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf alle Waren der Kapitel 1 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur, mit Ausnahme der Waren des Kapitels 93, mit Ursprung in einem EBA-begünstigten Landes werden vollständig ausgesetzt.

KAPITEL V

Allgemeine Bestimmungen zum Engagement

Artikel 19

Die Kommission und gegebenenfalls der EAD arbeiten im Rahmen bestehender bilateraler Dialoge mit den Standard-APS-begünstigten Ländern und den EBA-begünstigten Ländern zusammen, um Fortschritte im Hinblick auf die Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen zu überprüfen und zu fördern.

Artikel 20

(1)   Die Kommission kann auf eine Beschwerde hin oder von sich aus ein verstärktes Engagement mit einem Standard-APS-begünstigten Land oder einem EBA-begünstigten Land eingehen, wenn dies für die Behebung von Mängeln bei der Anwendung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen von Vorteil wäre, insbesondere im Falle von Mängeln bei der Einhaltung der Grundsätze der einschlägigen Übereinkommen. Ist die Kommission der Auffassung, dass das Standard-APS-begünstigte Land oder das EBA-begünstigte Land die erforderlichen Schritte zur Behebung der Mängel unternommen hat, so kann sie das verstärkte Engagement beenden.

(2)   Für APS+-begünstigte Länder führt die Kommission im Rahmen des verstärkten Engagements die erforderlichen Überprüfungs-, Überwachungs- und Beurteilungsmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 13 durch.

Artikel 21

Für die Zwecke der Anwendung der einschlägigen Verfahrensschritte im Rahmen dieser Verordnung in Bezug auf die einschlägigen Übereinkommen berücksichtigt die Kommission die einschlägigen Tätigkeiten und Verfahren der einschlägigen internationalen Einrichtungen in den Bereichen Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte, Umwelt- und Klimaschutz sowie verantwortungsvolle Staatsführung.

Artikel 22

(1)   Die bestehenden bilateralen Dialoge und das verstärkte Engagement mit den in diesem Kapitel genannten begünstigten Ländern können die Zusammenarbeit bei der Rückübernahme eigener Staatsangehöriger dieses Landes betreffen, wenn es sich bei diesen Personen um irreguläre Migranten in die Union handelt.

(2)   Hat die Kommission einen Vorschlag nach Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe a des Visakodex vorgelegt, so geht sie ein gezieltes verstärktes Engagement mit dem betreffenden begünstigten Land ein, um das Niveau der Zusammenarbeit des begünstigten Landes in Bezug auf die internationale Verpflichtung zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger zu verbessern.

(3)   Im Falle schwerwiegender und systematischer Mängel im Zusammenhang mit der internationalen Verpflichtung zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger eines begünstigten Landes können die Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in diesem begünstigten Land vorübergehend zurückgenommen werden, wenn die Kommission der Auffassung ist, dass die Kooperation bei der Rückübernahme nach wie vor unzureichend ist, und zwar in Folge

a)

eines verstärkten Engagements nach Absatz 2 dieses Artikels von mindestens zwölf Monaten nach dem Tag, an dem die Kommission dem Rat den Vorschlag zur Annahme eines Durchführungsbeschlusses nach Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe a des Visakodexes für Standard-APS-begünstigte Länder und APS+-begünstigte Länder vorlegt;

b)

eines verstärkten Engagements nach Absatz 2 dieses Artikels von mindestens zwölf Monaten nach dem Tag, an dem der Rat einen Durchführungsbeschluss nach Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe a des Visakodexes für EBA-begünstigte Länder erlässt.

(4)   Die Kommission kann das Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme von Präferenzregelungen für ein begünstigtes Land nach Absatz 3 erst einleiten, nachdem sie vorläufig geprüft hat, ob eine mögliche vorübergehende Rücknahme von Präferenzregelungen verhältnismäßig wäre, wobei der Beitrag einer vorübergehenden Rücknahme zur Verbesserung der Zusammenarbeit mit dem betreffenden Drittland, auch angesichts der sozioökonomischen Lage dieses Landes, zu berücksichtigen ist. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat über ihre Bewertung und erarbeitet einen öffentlichen Bericht mit ihren Schlussfolgerungen.

(5)   Unbeschadet der Absätze 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels finden Artikel 23 Absätze 3 bis 17 und Artikel 24 auf die vorübergehende Rücknahme von Präferenzregelungen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels Anwendung.

(6)   Erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 23 Absatz 10 zur vorübergehenden Rücknahme von Präferenzregelungen für ein begünstigtes Land im Falle schwerwiegender und systematischer Mängel im Zusammenhang mit der internationalen Verpflichtung zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger eines begünstigten Landes, so unterrichtet sie das Europäische Parlament und den Rat über die einschlägigen Informationen, die in den erstellten Berichten und Bewertungen enthalten sind, die im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 25a des Visakodexes in Bezug auf dieses begünstigte Land durchgeführt wurden, einschließlich geeigneter Daten über die Rückübernahmetrends mit jenem begünstigten Land.

(7)   Der Bericht über die Anwendung dieser Verordnung nach Artikel 49 Absatz 2 enthält eine Bewertung der Notwendigkeit und des Funktionierens der Verknüpfung zwischen dem APS und der Zusammenarbeit der begünstigten Länder bei der Rückübernahme eigener Staatsangehöriger.

(8)   Die Absätze 3 und 4 gelten für EBA-begünstigte Länder ab dem 1. Januar 2029.

KAPITEL VI

Für alle Präferenzregelungen geltende Bestimmungen bezüglich der vorübergehenden Rücknahme

Artikel 23

(1)   Die Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 können aus folgenden Gründen für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückgenommen werden:

a)

bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen Grundsätze der einschlägigen Übereinkommen;

b)

bei der Ausfuhr von Waren, die durch international verbotene Kinderarbeit oder Zwangsarbeit einschließlich Sklaverei und Arbeit in Strafvollzugsanstalten hergestellt wurden;

c)

bei schwerwiegenden Mängeln bei den Zollkontrollen bei der Ausfuhr oder Durchfuhr von Drogen (illegale Erzeugnisse oder Ausgangsstoffe) oder schwerwiegenden Verstößen gegen internationale Übereinkommen über Terrorismusbekämpfung oder Geldwäsche;

d)

bei schwerwiegenden und systematischen unlauteren Handelspraktiken (einschließlich solcher Handelspraktiken, die die Lieferung von Rohstoffen beeinträchtigen), die negative Auswirkungen auf den betreffenden Wirtschaftszweig der Union haben und gegen die das begünstigte Land nicht vorgeht;

e)

bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen die erklärten Ziele regionaler Fischereiorganisationen oder internationaler Übereinkommen im Zusammenhang mit dem Schutz und der Bewirtschaftung von Fischereibeständen, bei denen die Union Vertragspartei ist.

Bei den in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten unlauteren Handelspraktiken, die im Rahmen der WTO-Übereinkommen verboten oder anfechtbar sind, wird über die Anwendung dieses Artikels auf der Grundlage einer vorherigen diesbezüglichen Feststellung des zuständigen WTO-Gremiums entschieden.

(2)   Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels gilt nicht für Waren eines begünstigten Landes, die Gegenstand von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen nach der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) oder der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) sind.

(3)   Wenn die Kommission aufgrund einer Beschwerde oder auf eigene Initiative tätig wird und zu der Auffassung gelangt, dass genügend Gründe vorliegen, die eine vorübergehende Rücknahme der im Rahmen einer der Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Zollpräferenzen nach Absatz 1 dieses Artikels und gegebenenfalls unter Berücksichtigung des in Artikel 20 genannten verstärkten Engagements rechtfertigen, erlässt sie nach dem Beratungsverfahren des Artikels 48 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt, um ein Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme einzuleiten. Liegen nach Auffassung der Kommission genügend Gründe vor, die eine vorübergehende Rücknahme der Zollpräferenzen auf der Grundlage von Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a rechtfertigen, erlässt sie nach dem Beratungsverfahren des Artikels 48 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt zur Einleitung eines Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme. Liegen nach Auffassung der Kommission genügend Gründe vor, die eine vorübergehende Rücknahme der Zollpräferenzen auf der Grundlage von Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b rechtfertigen, erlässt sie nach dem in Artikel 48 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahrens einen Durchführungsrechtsakt zur Einleitung eines Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über den Erlass dieses Durchführungsrechtsakts.

(4)   Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung der Einleitung eines Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme und unterrichtet das begünstigte Land über den Erlass des Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 3. Die Bekanntmachung muss Folgendes enthalten:

a)

ausreichende Gründe für den Durchführungsrechtsakt zur Einleitung eines Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme nach Absatz 3;

b)

eine Erklärung der Kommission, dass sie die Lage in dem betreffenden begünstigten Land während des in Absatz 5 dieses Artikels genannten Überwachungs- und Beurteilungszeitraums überwachen und beurteilen wird und gegebenenfalls den im Rahmen des verstärkten Engagements gemäß Artikel 20 eingeleiteten Dialog fortführen wird.

(5)   Die Kommission führt während eines Zeitraums von sechs Monaten ab der Veröffentlichung der in Absatz 4 genannten Bekanntmachung eine Überwachung und Beurteilung durch. Während dieses Zeitraums bietet die Kommission dem betreffenden begünstigten Land jederzeit uneingeschränkt Gelegenheit zu Engagement und Zusammenarbeit.

(6)   Die Kommission holt alle gegebenenfalls für erforderlich erachteten Informationen ein, auch die verfügbaren Bewertungen, Erläuterungen, Beschlüsse, Empfehlungen und Schlussfolgerungen der einschlägigen Aufsichtsgremien sowie sachdienliche Informationen aus anderen Quellen, gegebenenfalls einschließlich Nachweisen, die in Beschwerden oder von Dritten vorgelegt wurden. In ihren Schlussfolgerungen beurteilt die Kommission alle sachdienlichen Informationen, unter anderem von Organisationen der Zivilgesellschaft.

(7)   Die Kommission legt dem betreffenden begünstigten Land innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in Absatz 5 festgesetzten Frist einen Bericht über ihre Feststellungen und Schlussfolgerungen vor. Das begünstigte Land ist berechtigt, zu dem Bericht Stellung zu nehmen. Die Frist für die Stellungnahme beträgt höchstens einen Monat.

(8)   Binnen sechs Monaten nach Ablauf der in Absatz 5 festgesetzten Frist beschließt die Kommission,

a)

das Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme einzustellen oder

b)

die im Rahmen der Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Zollpräferenzen vorübergehend zurückzunehmen.

(9)   Ist nach Auffassung der Kommission eine vorübergehende Rücknahme aufgrund der Feststellungen nicht gerechtfertigt, so erlässt sie nach dem Beratungsverfahren des Artikels 48 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt zur Einstellung des Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme.

(10)   Vertritt die Kommission die Auffassung, dass aufgrund der Feststellungen eine vorübergehende Rücknahme aus den in Absatz 1 genannten Gründen gerechtfertigt ist, so ist sie befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 45 zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um die Zollpräferenzen im Rahmen der Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 vorübergehend zurückzunehmen. Bei der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte führt die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen eine Analyse der sozioökonomischen Auswirkungen der vorübergehenden Rücknahme der Zollpräferenzen in dem begünstigten Land durch.

(11)   Der Erlass des in Absatz 9 bzw. Absatz 10 genannten Durchführungsrechtsakts bzw. delegierten Rechtsakts erfolgt unter anderem auf der Grundlage der eingeholten und eingereichten Angaben.

(12)   Beschließt die Kommission eine vorübergehende Rücknahme der Zollpräferenzen, so wird der in Absatz 10 genannte delegierte Rechtsakt sechs Monate nach seinem Erlass anwendbar.

(13)   Nach dem Erlass des in Absatz 10 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakts setzt die Kommission gegebenenfalls den im Rahmen des verstärkten Engagements nach Artikel 20 eingeleiteten Dialog fort. Fehlt ein solches Engagement, so kann die Kommission andere Mittel des Dialogs nutzen.

(14)   Entfallen die Gründe, die eine vorübergehende Rücknahme rechtfertigen, noch bevor der delegierte Rechtsakt nach Absatz 10 anwendbar wird, ist die Kommission befugt, den erlassenen delegierten Rechtsakt zur vorübergehenden Rücknahme der Zollpräferenzen nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 46 aufzuheben.

(15)   Ist die Kommission der Auffassung, dass es unter außergewöhnlichen Umständen, etwa bei einem globalen Gesundheits- oder Hygienenotstand, Naturkatastrophen oder anderen unvorhergesehenen Ereignissen, angebracht ist, den Anwendungsbereich der vorübergehenden Rücknahme zu überprüfen oder die Anwendung der vorübergehenden Rücknahme aufzuschieben oder auszusetzen, so ist die Kommission befugt, den in Absatz 10 dieses Artikels delegierten Rechtsakt nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 46 zu ändern.

(16)   Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 45 zu erlassen, um diese Verordnung durch Regeln für das Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme aller Präferenzregelungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu ergänzen, insbesondere in Bezug auf Fristen, Rechte der Parteien, Vertraulichkeit und Überprüfung getroffener Maßnahmen.

(17)   Die Kommission leitet das Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme gemäß den Absätzen 3 bis 16 ein, wenn sie der Auffassung ist, dass

a)

genügend Beweise vorliegen, die eine vorübergehende Rücknahme aus dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Grund rechtfertigen;

b)

hinreichend begründete Gründe äußerster Dringlichkeit vorliegen, wie etwa außergewöhnlich schwere Verstöße gegen die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Grundsätze, die angesichts der besonderen Umstände in dem begünstigten Land eine rasche Reaktion erfordern und die durch Anwendung des in Absatz 3 genannten Verfahrens nur schwer zu beheben wären.

Im Rahmen des Verfahrens nach diesem Absatz werden der in Absatz 5 genannte Zeitraum auf zwei Monate und die in Absatz 8 genannte Frist auf fünf Monate verkürzt.

(18)   Beschließt die Kommission eine vorübergehende Rücknahme der Zollpräferenzen gemäß Absatz 17 dieses Artikels, so wird der in Absatz 10 dieses Artikels genannte delegierte Rechtsakt gemäß Artikel 46 erlassen und einen Monat nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Artikel 24

Entfallen nach Auffassung der Kommission die Gründe, die eine vorübergehende Rücknahme der Zollpräferenzen nach Artikel 23 Absatz 1 rechtfertigten, so ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 45 zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um die im Rahmen des APS vorgesehenen Zollpräferenzen wieder in Kraft zu setzen.

Wenn einige der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Gründe, aus denen eine vorübergehende Rücknahme der Zollpräferenzen beschlossen wurde, weiterhin vorliegen, während andere entfallen sind, oder wenn zusätzliche Gründe hinzukommen, die eine vorübergehende Rücknahme der Zollpräferenzen rechtfertigen, so werden die gemäß Artikel 23 Absatz 10 erlassenen Maßnahmen entsprechend angepasst.

Artikel 25

(1)   Die Präferenzregelungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 können für alle oder für bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land bei betrügerischen Praktiken, Unregelmäßigkeiten oder systematischer Nichtbeachtung oder Nichtgewährleistung der Einhaltung der Regeln über den Warenursprung und der entsprechenden Verfahren oder bei Unterlassung der für die Umsetzung und Überwachung dieser Präferenzregelungen erforderlichen Zusammenarbeit der Verwaltungen vorübergehend zurückgenommen werden.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Zusammenarbeit der Verwaltungen erfordert unter anderem, dass das begünstigte Land

a)

der Kommission die für die Anwendung der Ursprungsregeln und die Überwachung ihrer Einhaltung erforderlichen Informationen übermittelt und jeweils auf den neuesten Stand bringt;

b)

die Union unterstützt, indem es auf Antrag der Zollbehörden eines Mitgliedstaats eine nachträgliche Prüfung des Warenursprungs durchführt und seine Ergebnisse der Kommission rechtzeitig mitteilt;

c)

die Union unterstützt, indem es der Kommission gestattet, in Abstimmung und enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf seinem Hoheitsgebiet Missionen der Union zum Zweck der Zusammenarbeit der Verwaltungen und behördlicher Ermittlungen durchzuführen, um zu prüfen, ob die Unterlagen und die Angaben, die für die Gewährung der Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 maßgeblich sind, echt bzw. richtig sind;

d)

angemessene Untersuchungen durchführt oder veranlasst, um Verstöße gegen die Ursprungsregeln zu ermitteln und zu verhindern;

e)

die Ursprungsregeln bezüglich der regionalen Kumulierung gemäß Titel II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 einhält bzw. ihre Einhaltung gewährleistet, falls das begünstigte Land diese in Anspruch nimmt;

f)

die Union bei der Überprüfung von Geschäftsgebaren unterstützt, bei denen Ursprungsbetrug vermutet wird, wobei ein Betrug dann vermutet werden darf, wenn die Einfuhren von Waren im Rahmen der Präferenzregelungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 den üblichen Umfang der Ausfuhren des begünstigten Landes bei Weitem übersteigen.

(3)   Liegen nach Auffassung der Kommission genügend Nachweise vor, um die vorübergehende Rücknahme der Präferenzregelungen aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründen zu rechtfertigen, erlässt sie unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 48 Absatz 4, um die Zollpräferenzen im Rahmen der Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 für alle oder für bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückzunehmen.

(4)   Vor dem Erlass solcher Rechtsakte veröffentlicht die Kommission zunächst eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der sie erklärt, dass hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ein begründeter Zweifel besteht, der das Recht des begünstigten Landes auf die weitere Inanspruchnahme der Vorteile aus dieser Verordnung infrage stellen könnte.

(5)   Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land über einen nach Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt, bevor dieser anwendbar wird.

(6)   Der ursprüngliche Zeitraum der vorübergehenden Rücknahme der Zollpräferenzen beträgt höchstens sechs Monate. Spätestens am Ende dieses Zeitraums erlässt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 48 Absatz 4 einen unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakt, um entweder die vorübergehende Rücknahme der Zollpräferenzen zu beenden oder den Zeitraum der vorübergehenden Rücknahme der Zollpräferenzen über den ursprünglichen Zeitraum hinaus zu verlängern.

(7)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle relevanten Informationen, einschließlich Unregelmäßigkeiten, die in Bezug auf die Regeln des Ursprungs auftreten können, die eine vorübergehende Rücknahme der Zollpräferenzen, ihre Verlängerung oder Beendigung rechtfertigen könnten.

KAPITEL VII

Schutz- und Überwachungsklauseln

Abschnitt I

Allgemeine Schutzklausel

Artikel 26

(1)   Wird eine Ware mit Ursprung in einem durch die Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 begünstigten Land in Mengen oder zu Preisen eingeführt, die die Hersteller von gleichartigen Waren oder unmittelbar konkurrierenden Waren in der Union in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so können die normalen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Ware vollständig oder teilweise wiedereingeführt werden.

(2)   Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „gleichartige Ware“ eine Ware, die mit der untersuchten Ware identisch ist, das heißt ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind.

(3)   Im Sinne dieses Kapitels beinhaltet der Ausdruck „interessierte Parteien“ diejenigen Parteien, die an der Produktion, dem Vertrieb oder dem Verkauf der eingeführten Waren nach Absatz 1 und gleichartiger Waren oder unmittelbar konkurrierender Waren beteiligt sind.

(4)   Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 45 zu erlassen, um diese Verordnung durch Regeln für das Verfahren zur Ergreifung allgemeiner Schutzmaßnahmen zu ergänzen, insbesondere in Bezug auf Fristen, Rechte der Parteien, Vertraulichkeit und Offenlegung, Kontrollen, Besuche und die Überprüfung von Maßnahmen.

Artikel 27

Ernste Schwierigkeiten gemäß Artikel 26 Absatz 1 sind als gegeben anzunehmen, wenn die Hersteller in der Union eine Verschlechterung ihrer Wirtschafts- oder Finanzlage erleiden. Bei der Prüfung der Frage, ob eine solche Verschlechterung eingetreten ist, kann die Kommission gegebenenfalls auch die Marktdynamik in dem Industriezweig insgesamt bewerten, einschließlich der Auswirkungen auf andere Hersteller in dem Industriezweig, z. B. Hersteller vor- oder nachgelagerter Produkte. Bei ihrer Bewertung berücksichtigt die Kommission einschlägige Indikatoren für die wirtschaftliche oder finanzielle Lage. Solche Indikatoren können folgende Faktoren betreffen:

a)

Marktanteil,

b)

Produktion,

c)

Lagerbestände,

d)

Produktionskapazität,

e)

Einfuhren.

Artikel 28

(1)   Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass ausreichende Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Bedingungen des Artikels 26 Absatz 1 erfüllt sind, so untersucht sie, ob die normalen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs vollständig oder teilweise wiedereingeführt werden sollten.

(2)   Die Kommission leitet eine solche in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Untersuchung auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen von Herstellern in der Union handelt, ein oder auch auf Veranlassung der Kommission, wenn es für sie ersichtlich ist, dass auf der Grundlage der in Artikel 27 genannten Bewertung genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um die Einleitung zu rechtfertigen. Der Antrag auf Einleitung einer Untersuchung hat ausreichende Anscheinsbeweise dafür zu enthalten, dass die Bedingungen für die Anwendung der Schutzmaßnahme nach Artikel 26 Absatz 1 erfüllt sind. Der Antrag ist bei der Kommission einzureichen. Die Kommission prüft, soweit möglich, die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise, um festzustellen, ob genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.

(3)   Liegen genügend Anscheinsbeweise vor, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Diese Bekanntmachung enthält alle notwendigen Einzelheiten bezüglich des Verfahrens und der Fristen, einschließlich der Möglichkeit einer Anrufung des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion der Kommission, die für internationalen Handel zuständig ist. Die Untersuchung wird innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags nach Absatz 2 eingeleitet. Reichen die Beweise nicht aus, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über ihren Beschluss, keine Untersuchung einzuleiten.

(4)   Eine Untersuchung, einschließlich der Verfahrensschritte nach den Artikeln 29, 30 und 31, wird innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen.

(5)   Bei Untersuchungen der allgemeinen Schutzklauseln betreffend Waren, die in Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 gelistet sind und ihren Ursprung in begünstigten Ländern haben, so wird die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannte Frist in folgenden Fällen auf zwei Monate verkürzt:

a)

wenn das betreffende begünstigte Land die Einhaltung der Ursprungsregeln oder die Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Artikel 25 nicht gewährleistet,

b)

wenn die Einfuhren von Waren, die in Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 gelistet sind, im Rahmen der Präferenzregelungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 nach dieser Verordnung die üblichen Ausfuhrmengen des begünstigten Landes erheblich übersteigen.

Artikel 29

In Fällen hinreichend begründeter Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer Verschlechterung der Wirtschafts- oder Finanzlage von Herstellern in der Union und wenn eine Verzögerung einen Schaden verursachen könnte, der nur schwer wiedergutzumachen wäre, erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 48 Absatz 4, um für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten die normalen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs wiedereinzuführen.

Artikel 30

Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Bedingungen des Artikels 26 Absatz 1 erfüllt sind, so erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs nach Maßgabe des in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahrens wieder einzuführen. Diese Durchführungsrechtsakte treten innerhalb eines Monats nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 31

Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Bedingungen des Artikels 26 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Beendigung der Untersuchung nach Maßgabe des in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahrens. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Wird innerhalb der in Artikel 28 Absatz 4 genannten Frist kein Durchführungsrechtsakt veröffentlicht, gilt die Untersuchung als beendet und alle gemäß Artikel 29 erlassenen Durchführungsrechtsakte sind automatisch aufgehoben. Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs, die aufgrund dieser Durchführungsrechtsakte erhoben wurden, werden zurückerstattet.

Artikel 32

Die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs werden so lange vollständig oder teilweise wiedereingeführt, wie es erforderlich ist, um die Verschlechterung der Wirtschafts- oder Finanzlage von Herstellern in der Union auszugleichen, oder solange das Risiko einer solchen Verschlechterung fortbesteht. Die Zölle werden für höchstens drei Jahre wiedereingeführt, es sei denn, dieser Zeitraum wird in hinreichend begründeten Fällen verlängert.

Abschnitt II

Spezielle Schutzklauseln für bestimmte Erzeugnisse

Artikel 33

(1)   Unbeschadet des Abschnitts I dieses Kapitels erlässt die Kommission jedes Jahr bis zum 1. Januar von sich aus nach dem Beratungsverfahren des Artikels 48 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt, mit dem sie die in den Artikeln 7 und 12 genannten Zollpräferenzen für die Waren, die in Anhang III APS-Abschnitt S-11a oder in Anhang III APS-Abschnitt S-11b gelistet sind, oder für die Waren des KN-Codes 2207 10 00 und 2207 20 00 aufhebt, falls die eingeführten Waren ihren Ursprung in einem begünstigten Land haben und ihr Gesamtwert

a)

bei Waren der KN-Codes 2207 10 00 und 2207 20 00 den in Anhang IV Nummer 1 genannten Anteil am Wert der innerhalb eines Kalenderjahres in die Union eingeführten gleichen Waren aus allen begünstigten Ländern übersteigt;

b)

bei Waren, die in Anhang III APS-Abschnitt S-11a und Anhang III APS-Abschnitt S-11b gelistet sind, den in Anhang IV Nummer 3 genannten Anteil am Wert der innerhalb eines Kalenderjahres in die Union eingeführten Waren, die in Anhang III APS-Abschnitt S-11a und Anhang III APS-Abschnitt S-11b gelistet sind, aus allen begünstigten Ländern.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für EBA-begünstigte Länder und nicht für Länder, deren Anteil der einschlägigen in Absatz 1 genannten Waren an dem Wert der Unionsgesamteinfuhren dieser Waren 6 % nicht übersteigt.

(3)   Die Aufhebung der Zollpräferenzen wird zwei Monate nach der Veröffentlichung des Durchführungsrechtsakts der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union anwendbar.

Artikel 34

(1)   Übersteigen die Einfuhren von Waren der KN-Codes 1006 10 , 1006 20 und 1006 30 mit Ursprung in einem begünstigten Land zu einem beliebigen Zeitpunkt in einem Kalenderjahr kumulativ die jährlichen Einfuhrmengen, die nach der in Absatz 4 genannten Methode für jedes begünstigte Land ermittelt wurden, um mindestens 45 %, so

a)

setzt die Kommission die Zollpräferenzen für die Einfuhren dieser Waren mit Ursprung in dem betreffenden begünstigten Land mit sofortiger Wirkung für den Rest des Kalenderjahres aus und

b)

führt für die Dauer des folgenden Kalenderjahres ein Zollkontingent für die Einfuhren dieser Waren mit Ursprung in dem betreffenden begünstigten Land ein.

Das Zollkontingent gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b entspricht der jährlichen Einfuhrmenge aus dem betreffenden begünstigten Land für das Jahr, in dem die Aussetzung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a wirksam wurde, nach der in Absatz 4 festgelegten Methode. Nur Einfuhren im Rahmen des Zollkontingents gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b kommen weiterhin in den Genuss der Zollpräferenzen.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für begünstigte Länder, deren Anteil für Waren der KN-Codes 1006 10 , 1006 20 und 1006 30 zusammengenommen 6 % der Gesamteinfuhren der Union nicht überschreitet.

(3)   Die Kommission erlässt nach dem Beratungsverfahren des Artikels 48 Absatz 2 Durchführungsrechtsakte, in denen die Modalitäten für die Überwachung der Einfuhrmengen, für die Aussetzung der Zollpräferenzen und für die Anwendung des vorliegenden Artikels festgelegt werden. Der erste dieser Durchführungsrechtsakte tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

(4)   Für das Kalenderjahr 2027 werden die Einfuhrmengen für jedes begünstigte Land gemäß Absatz 1 durch das arithmetische Mittel der jährlichen Einfuhrmengen der Union mit Ursprung in jedem begünstigten Land zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2024 bestimmt. Bis zum 31. Dezember 2027 und bis zum 31. Dezember jedes darauf folgenden Jahres erlässt die Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 48 Absatz 2 Durchführungsrechtsakte, um die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten und für das folgende Kalenderjahr geltenden Einfuhrmengen auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der jährlichen Einfuhrmengen der Union mit Ursprung in jedem begünstigten Land in den zehn vorangegangenen Kalenderjahren festzulegen, gestützt auf die neuesten verfügbaren Daten.

(5)   Der Bericht über die Anwendung dieser Verordnung nach Artikel 49 Absatz 2 enthält eine Bewertung der Notwendigkeit und des Funktionierens des in diesem Artikel vorgesehenen Mechanismus.

Artikel 35

Verursachen die Einfuhren von Waren der Anhänge I und III des AEUV eine ernste Störung der Märkte der Union – insbesondere in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage – oder der Regulierungsmechanismen dieser Märkte oder drohen sie dies zu tun, so erlässt die Kommission unbeschadet des Abschnitts I dieses Kapitels von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats nach Konsultierung des Ausschusses für die gemeinsame Marktorganisation für Agrar- beziehungsweise Fischereierzeugnisse nach dem Prüfverfahren des Artikels 48 Absatz 3 einen Durchführungsrechtsakt, mit dem sie die Präferenzregelungen für die betreffenden Waren gemäß Artikel 1 Absatz 2 aussetzt.

Artikel 36

Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land so bald wie möglich über einen Beschluss nach Artikel 33, Artikel 34 oder Artikel 35, bevor dieser Beschluss anwendbar wird.

Abschnitt III

Überwachungsmaßnahmen im Agrar- und Fischereisektor

Artikel 37

(1)   Unbeschadet des Abschnitts I dieses Kapitels können die Waren, die in Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 gelistet sind, die ihren Ursprung in begünstigten Ländern haben, zur Verhinderung einer Störung der Märkte der Union einem besonderen Überwachungsmechanismus unterworfen werden. Für bestimmte Waren wird auf Antrag eines Mitgliedstaats eine besondere Überwachung eingeleitet oder kann von der Kommission eingeleitet werden.

(2)   Bestätigen die Ergebnisse der besonderen Überwachung von Waren gemäß dem vorliegenden Artikel eine Störung der Märkte der Union, so erlässt die Kommission nach Anhörung des Ausschusses für die betreffende gemeinsame Marktorganisation für Agrar- bzw. Fischereierzeugnisse einen Durchführungsrechtsakt nach dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren, um die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die überwachten Erzeugnisse anzuwenden. Die Aufhebung der Zollpräferenzen wird am Tag nach der Veröffentlichung des entsprechenden Durchführungsrechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union anwendbar.

(3)   Bei der Bewertung einer Störung der Märkte der Union gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission alle relevanten Marktentwicklungen, einschließlich der Auswirkungen der betreffenden Gesamteinfuhren auf die Lage auf dem Unionsmarkt. Diese Bewertung umfasst Faktoren wie die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf das Preisniveau der Union, die Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Quellen, einen Anstieg der Einfuhren aus einem begünstigten Land sowie die Auswirkungen der Einfuhren auf die allgemeine Stabilität des Unionsmarktes für die betreffende Ware.

(4)   Die in Absatz 3 genannte Bewertung durch die Kommission darf nicht länger als sechs Monate dauern. Der Zeitraum für diese Bewertung kann erforderlichenfalls um höchstens sechs Monate verlängert werden.

(5)   Die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs werden für einen Zeitraum von zwölf Monaten wiedereingeführt. Der Zeitraum, für den diese Zölle wieder eingeführt werden, kann verlängert werden, wenn dies erforderlich ist, um der Störung der betreffenden Märkte der Union entgegenzuwirken.

Artikel 38

Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land so bald wie möglich über einen Beschluss nach Artikel 37, bevor dieser Beschluss anwendbar wird.

KAPITEL VIII

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 39

(1)   Um in den Genuss der Zollpräferenzen kommen zu können, müssen die Waren, für die die Zollpräferenzen beantragt werden, ihren Ursprung in einem begünstigten Land haben.

(2)   Für die Zwecke der Präferenzregelungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gelten die Vorschriften über den Präferenzursprung nach Artikel 64 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

(3)   Unbeschadet der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Regeln gewährt die Kommission auf Antrag eines begünstigten Landes die regionale Kumulierung gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zwischen begünstigten Ländern verschiedener regionaler Gruppen oder die erweiterte Kumulierung gemäß Artikel 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, sofern und solange folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Antrag des begünstigten Landes enthält ausreichende Beweise dafür, dass eine solche Kumulierung angesichts des besonderen Bedarfs des begünstigten Landes in den Bereichen Handel, Finanzierung und Entwicklung erforderlich ist.

b)

Die Kumulierung führt im Hinblick auf eine mögliche Umlenkung von Handelsströmen nicht zu unangemessenen Handelsschwierigkeiten für andere förderfähige Länder, insbesondere für EBA-begünstigte Länder.

c)

Das begünstigte Land weist nach, dass es die für die betreffenden Waren geltenden Ursprungsregeln nicht einhalten kann, ohne dass eine solche Kumulierung gewährt wird.

(4)   Wenn die Kommission insbesondere anhand der von dem betreffenden Land vorgelegten Informationen prüft, ob der Antrag im Hinblick auf den spezifischen Bedarf des begünstigten Landes in den Bereichen Handel, Finanzierung und Entwicklung gerechtfertigt ist, berücksichtigt sie den Grad der Abhängigkeit des begünstigten Landes von der integrierten Produktion mit den von dem Antrag betroffenen Drittländern, die Auswirkungen dieser Abhängigkeit auf die nachhaltige Entwicklung des begünstigten Landes, die Relevanz der Sektoren mit einer solchen integrierten Produktion für die Wirtschaft des begünstigten Landes und künftige Entwicklungsperspektiven in Bezug auf die betreffenden Waren.

(5)   Bevor die Kommission über einen Antrag entscheidet, gibt sie dem begünstigten Land Gelegenheit zur Stellungnahme.

Artikel 40

Bei der Durchführung dieser Verordnung werden Synergieeffekte und Komplementarität mit den einschlägigen Maßnahmen und Programmen der Union im auswärtigen Handeln, insbesondere in Bezug auf die Entwicklung, sichergestellt.

Artikel 41

(1)   Wird der sich für eine bestimmte Einfuhrzollanmeldung ergebende Wertzollsatz nach dieser Verordnung auf 1 % oder weniger herabgesetzt, so wird er vollständig ausgesetzt.

(2)   Wird der sich für eine bestimmte Einfuhrzollanmeldung ergebende spezifische Zollsatz nach dieser Verordnung je einzelnen Euro-Betrag auf 2 EUR oder weniger herabgesetzt, so wird er vollständig ausgesetzt.

(3)   Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 werden die nach dieser Verordnung berechneten endgültigen Präferenzzollsätze auf die erste Dezimale abgerundet.

Artikel 42

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung werden als statistische Quelle die Unionsaußenhandelsstatistiken der Kommission (Eurostat) herangezogen.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) ihre statistischen Angaben über die Waren, die im Rahmen der Zollpräferenzmaßnahmen dem Zollverfahren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unterstellt wurden. Um die Information zu erleichtern und die Transparenz zu erhöhen, stellt die Kommission sicher, dass die entsprechenden statistischen Daten zu den APS-Abschnitten regelmäßig in einer öffentlichen Datenbank zur Verfügung gestellt werden.

(3)   Nach den Artikeln 55 und 56 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf deren Ersuchen genauer aufgeschlüsselte Daten zu den Mengen und zum Wert der Waren, die in den Monaten vor diesem Antrag im Rahmen der Zollpräferenzen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Diese Angaben erstrecken sich auch auf die in Absatz 4 genannten Waren.

(4)   Die Kommission überwacht in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Einfuhren von Waren der KN-Codes 0603, 0803 90 10 , 1006, 1604 14 , 1604 19 31 , 1604 19 39 , 1604 20 70 , 1701, 1704, 1806 10 30 , 1806 10 90 , 2002 90 , 2103 20 , 2106 90 59 , 2106 90 98 , 6403, 2207 10 00 , 2207 20 00 , 2909 19 10 , 3814 00 90 , 3820 00 00 , 3824 99 56 , 3824 99 57 , 3824 99 92 , 3824 84 00 , 3824 85 00 , 3824 86 00 , 3824 87 00 , 3824 88 00 , 3824 99 93 und 3824 99 96 , um festzustellen, ob die Bedingungen der Artikel 26, 33, 34, 35 und 37 erfüllt sind.

Artikel 43

Um die Durchführung dieser Verordnung zu überprüfen, zu überwachen und zu bewerten, holt die Kommission regelmäßig die Ansichten von Vertretern der Zivilgesellschaft in der Union und gegebenenfalls in den begünstigten Ländern ein und berücksichtigt diese Informationen, auch im Rahmen spezieller Dialoge.

Artikel 44

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf die nach Kapitel VII erlassenen Maßnahmen.

Artikel 45

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 6, Artikel 10 Absätze 4, 5 und 7, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 9 und 13, Artikel 16, Artikel 17 Absätze 2 und 3, Artikel 23 Absätze 10, 15 und 16, Artikel 24 und Artikel 26 Absatz 4 wird der Kommission unbefristet vom 12. Juli 2026 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragungen nach Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 6, Artikel 10 Absätze 4, 5 und 7, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 9 und 13, Artikel 16, Artikel 17 Absätze 2 und 3, Artikel 23 Absätze 10, 15 und 16, Artikel 24 und Artikel 26 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 6, Artikel 10 Absätze 4, 5 oder 7, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 9 oder 13, Artikel 16, Artikel 17 Absätze 2 oder 3, Artikel 23 Absätze 10, 15 oder 16, Artikel 24 oder Artikel 26 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 46

(1)   Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines solchen delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 45 Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 47

(1)   Die gemäß dieser Verordnung erhaltenen Informationen können nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.

(2)   Gemäß dieser Verordnung erhaltene vertrauliche Informationen und Informationen, die vertraulich mitgeteilt wurden, werden nicht offengelegt, es sei denn, dass der Auskunftgeber ausdrücklich die Erlaubnis hierzu erteilt.

(3)   Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung ist zu begründen. Will der Auskunftgeber die Information weder veröffentlichen noch ihre Offenlegung in allgemeiner oder zusammengefasster Form gestatten und erweist sich, dass der Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, so kann die betreffende Information jedoch unberücksichtigt bleiben.

(4)   Informationen werden in jedem Fall als vertraulich betrachtet, wenn ihre Offenlegung dem Auskunftgeber oder der Quelle dieser Informationen oder den bilateralen internationalen Beziehungen der Union erheblich schaden könnte.

(5)   Die Absätze 1 bis 4 schließen nicht aus, dass die Behörden der Union sich auf allgemeine Informationen beziehen, insbesondere auf die Gründe für die nach dieser Verordnung erlassenen Beschlüsse. Diese Behörden müssen jedoch dem berechtigten Interesse der betroffenen natürlichen und juristischen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Artikel 48

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (17) eingerichteten Ausschuss für allgemeine Präferenzen unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 49

Bis zum 1. Januar 2030 und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Auswirkungen des APS und die Fortschritte im Hinblick auf die Ziele und Konditionalitäten dieser Verordnung vor, der den letzten Dreijahreszeitraum abdeckt und sich auf alle Präferenzregelungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 sowie auf die Überwachungstätigkeiten der Kommission erstreckt, einschließlich nicht vertraulicher Informationen über Beschwerden, die über die zentrale Anlaufstelle eingereicht wurden und für diese Verordnung relevant sind.

Bis zum 1. Januar 2033 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. In diesem Bericht kann insbesondere die Liste der einschlägigen Übereinkommen in Bezug auf Aktualisierungen durch die Überwachungsgremien der Vereinten Nationen, auch in Bezug auf grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, sowie die Graduierungs- und Übergangsmechanismen des Landes, insbesondere in Bezug auf die am wenigsten entwickelten Länder, berücksichtigt werden. Diesem Bericht kann gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt werden.

Artikel 50

Die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2027 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der in Anhang VIII enthaltenen Entsprechungstabelle zu lesen.

KAPITEL IX

Schlussbestimmungen

Artikel 51

(1)   Alle nach der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 eingeleiteten, jedoch noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen oder Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme werden nach der vorliegenden Verordnung automatisch wiedereingeleitet, es sei denn, die Untersuchung oder das Verfahren betrifft nach dieser Verordnung im Falle eines ASP+-begünstigten Landes nur die im Rahmen des ASP+ gewährten Vorteile. Beantragt dasselbe begünstigte Land jedoch vor dem 1. Januar 2029 das ASP+ nach der vorliegenden Verordnung, so wird diese Untersuchung oder dieses Verfahren automatisch wiedereingeleitet.

(2)   Die im Laufe einer nach der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 eingeleiteten, jedoch noch nicht abgeschlossenen Untersuchung erlangten Informationen werden bei einer wiedereingeleiteten Untersuchung berücksichtigt.

(3)   Länder, die am 31. Dezember 2026 APS+-begünstigte Länder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sind, gelten gemäß Anhang III der genannten Verordnung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2028 als APS+-begünstigte Länder im Sinne der vorliegenden Verordnung. Länder, die die APS+-Sonderregelung nach dieser Verordnung ab dem 1. Januar 2029 weiterhin in Anspruch nehmen möchten, stellen vor diesem Zeitpunkt einen entsprechenden Antrag gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung. Für die Länder, die einen solchen Antrag gestellt haben, wird die APS+-Sonderregelung im Rahmen dieser Verordnung während des Zeitraums der Bewertung ihres Antrags durch die Kommission gemäß Artikel 10 dieser Verordnung und gegebenenfalls während der in Artikel 45 Absatz 6 dieser Verordnung vorgesehenen Einspruchsfrist aufrechterhalten.

Artikel 52

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2027. Die Artikel 5 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 7, Artikel 15 Absatz 12, Artikel 23 Absatz 15, Artikel 26 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 3 sowie Artikel 45 gelten jedoch ab dem 12. Juli 2026.

Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2036. Das Ende ihrer Geltungsdauer beeinflusst jedoch weder die in Kapitel IV festgelegten EBA-Sonderregelungen noch andere Bestimmungen dieser Verordnung, soweit sie in Verbindung mit diesem Kapitel Anwendung finden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 17. Juni 2026.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. RAOUNA


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. April 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Mai 2026.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/978/oj).

(3)  Verordnung (EU) 2023/2663 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (ABl. L, 2023/2663, 27.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2663/oj).

(4)  Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/947/oj).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2446/oj).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2447/oj).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/810/oj).

(9)  Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/478/oj).

(10)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/755/oj).

(11)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.

(12)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).

(13)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).

(14)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj).

(15)  Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1037/oj).

(16)  Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2152/oj).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission (ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/732/oj).


VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

Anhang

Inhalt

I

Förderfähige und begünstigte Länder

II

Begünstigte Länder, bei denen die Präferenzregelungen im Rahmen des APS für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in diesen Ländern vorübergehend zurückgenommen wurden

III

Liste der Waren, die unter die Standard-APS-Regelung und die APS+-Sonderregelung fallen

IV

Modalitäten für die Anwendung der Artikel 8 und 33

V

Modalitäten für die Anwendung von Kapitel III

VI

Einschlägige Übereinkommen

VII

Liste der Waren, die nur unter die APS+-Sonderregelung fallen

VIII

Entsprechungstabelle

ANHANG I

FÖRDERFÄHIGE UND BEGÜNSTIGTE LÄNDER

Spalte A:

alphabetischer Code gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels des Unionsrechts.

Spalte B:

Name

Spalte C:

Präferenzregelung im Rahmen des APS, die für das Land gilt

A

B

C

AE

Vereinigte Arabische Emirate

 

AF

Afghanistan

EBA

AG

Antigua und Barbuda

 

AL

Albanien

 

AM

Armenien

 

AO

Angola

EBA

AR

Argentinien

 

AZ

Aserbaidschan

 

BA

Bosnien und Herzegowina

 

BB

Barbados

 

BD

Bangladesch

EBA

BF

Burkina Faso

EBA

BH

Bahrain

 

BI

Burundi

EBA

BJ

Benin

EBA

BN

Brunei

 

BO

Bolivien

Standard-APS (1)

BR

Brasilien

 

BS

Bahamas

 

BT

Bhutan

EBA

BW

Botsuana

 

BY

Belarus

Standard-APS (2)

BZ

Belize

 

CD

Demokratische Republik Kongo

EBA

CF

Zentralafrikanische Republik

EBA

CG

Kongo

Standard-APS

CI

Côte d’Ivoire

 

CK

Cookinseln

Standard-APS

CL

Chile

 

CM

Kamerun

 

CO

Kolumbien

 

CR

Costa Rica

 

CU

Kuba

 

CV

Cabo Verde

Standard-APS (3)

DJ

Dschibuti

EBA

DM

Dominica

 

DO

Dominikanische Republik

 

DZ

Algerien

 

EC

Ecuador

 

EG

Ägypten

 

ER

Eritrea

EBA

ET

Äthiopien

EBA

FJ

Fidschi

 

FM

Mikronesien

Standard-APS

GA

Gabun

 

GD

Grenada

 

GE

Georgien

 

GH

Ghana

 

GM

Gambia

EBA

GN

Guinea

EBA

GQ

Äquatorialguinea

 

GT

Guatemala

 

GW

Guinea-Bissau

EBA

GY

Guyana

 

HN

Honduras

 

HT

Haiti

EBA

ID

Indonesien

 

IN

Indien

Standard-APS

IQ

Irak

 

IR

Iran

 

JM

Jamaika

 

JO

Jordanien

 

KE

Kenia

 

KG

Kirgisistan

Standard-APS (4)

KH

Kambodscha

EBA (5)

KI

Kiribati

EBA

KM

Komoren

EBA

KN

St. Kitts und Nevis

 

KW

Kuwait

 

KZ

Kasachstan

 

LA

Laos

EBA

LB

Libanon

 

LC

St. Lucia

 

LK

Sri Lanka

Standard-APS (6)

LR

Liberia

EBA

LS

Lesotho

EBA

LY

Libyen

 

MA

Marokko

 

MD

Moldau

 

ME

Montenegro

 

MG

Madagaskar

EBA

MH

Marshallinseln

 

MK

Nordmazedonien

 

ML

Mali

EBA

MM

Myanmar/Birma

EBA

MN

Mongolei

Standard-APS (7)

MR

Mauretanien

EBA

MU

Mauritius

 

MV

Malediven

 

MW

Malawi

EBA

MX

Mexiko

 

MY

Malaysia

 

MZ

Mosambik

EBA

NA

Namibia

 

NE

Niger

EBA

NG

Nigeria

Standard-APS

NI

Nicaragua

 

NP

Nepal

EBA

NR

Nauru

 

NU

Niue

Standard-APS

OM

Oman

 

PA

Panama

 

PE

Peru

 

PG

Papua-Neuguinea

 

PH

Philippinen

Standard-APS (8)

PK

Pakistan

Standard-APS (9)

PW

Palau

 

PY

Paraguay

 

QA

Katar

 

RW

Ruanda

EBA

SA

Saudi-Arabien

 

SB

Salomonen

EBA

SC

Seychellen

 

SD

Sudan

EBA

SL

Sierra Leone

EBA

SN

Senegal

EBA

SO

Somalia

EBA

SR

Suriname

 

SS

Südsudan

EBA

ST

São Tomé und Príncipe

EBA (10)

SV

El Salvador

 

SY

Syrien

Standard-APS

SZ

Eswatini

 

TD

Tschad

EBA

TG

Togo

EBA

TH

Thailand

 

TJ

Tadschikistan

Standard-APS

TL

Timor-Leste

EBA

TM

Turkmenistan

 

TN

Tunesien

 

TO

Tonga

 

TT

Trinidad und Tobago

 

TV

Tuvalu

EBA

TZ

Tansania

EBA

UA

Ukraine

 

UG

Uganda

EBA

UY

Uruguay

 

UZ

Usbekistan

Standard-APS (11)

VC

St. Vincent und die Grenadinen

 

VE

Venezuela

 

VN

Vietnam

 

VU

Vanuatu

Standard-APS

WS

Samoa

 

XK

Kosovo (12)

 

RS

Serbien

 

YE

Jemen

EBA

ZA

Südafrika

 

ZM

Sambia

EBA

ZW

Simbabwe

 

(1)  Gilt bis zum 31. Dezember 2028 als APS+-begünstigtes Land im Sinne der vorliegenden Verordnung. Siehe Artikel 51 Absatz 3.

(2)  Vollständige Rücknahme.

(3)  Gilt bis zum 31. Dezember 2028 als APS+-begünstigtes Land im Sinne der vorliegenden Verordnung. Siehe Artikel 51 Absatz 3.

(4)  Gilt bis zum 31. Dezember 2028 als APS+-begünstigtes Land im Sinne der vorliegenden Verordnung. Siehe Artikel 51 Absatz 3.

(5)  Teilweise Rücknahme.

(6)  Gilt bis zum 31. Dezember 2028 als APS+-begünstigtes Land im Sinne der vorliegenden Verordnung. Siehe Artikel 51 Absatz 3.

(7)  Gilt bis zum 31. Dezember 2028 als APS+-begünstigtes Land im Sinne der vorliegenden Verordnung. Siehe Artikel 51 Absatz 3.

(8)  Gilt bis zum 31. Dezember 2028 als APS+-begünstigtes Land im Sinne der vorliegenden Verordnung. Siehe Artikel 51 Absatz 3.

(9)  Gilt bis zum 31. Dezember 2028 als APS+-begünstigtes Land im Sinne der vorliegenden Verordnung. Siehe Artikel 51 Absatz 3.

(10)  Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1951 wird São Tomé und Príncipe mit Wirkung vom 1. Januar 2029 kein EBA-begünstigtes Land mehr sein, sondern zu einem Standard-APS-begünstigten Land werden.

(11)  Gilt bis zum 31. Dezember 2028 als APS+-begünstigtes Land im Sinne der vorliegenden Verordnung. Siehe Artikel 51 Absatz 3.

(12)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Entschließung 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

ANHANG II

BEGÜNSTIGTE LÄNDER, BEI DENEN PRÄFERENZREGELUNGEN IM RAHMEN DES APS FÜR ALLE ODER BESTIMMTE WAREN MIT URSPRUNG IN DIESEN LÄNDERN VORÜBERGEHEND ZURÜCKGENOMMEN WURDEN

Spalte A:

alphabetischer Code gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Union

Spalte B:

Name

Spalte C:

Präferenzregelung, die in Bezug auf das Land zurückgenommen wurde

A

B

C

BY

Belarus

Standard-APS (1)

KH

Kambodscha

EBA (2)

(1)  Vollständige Rücknahme.

(2)  Teilweise Rücknahme.

ANHANG III

LISTE DER WAREN, DIE UNTER DIE STANDARD-APS-REGELUNG UND DIE APS+-SONDERREGELUNG FALLEN

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden „KN“) dient die Warenbezeichnung nur als Anhaltspunkt, da für die Gewährung der Zollpräferenzen die KN-Codes maßgebend sind. Bei KN-Codes mit dem Präfix „ex“ ist sowohl der KN-Code als auch die entsprechende Warenbezeichnung für die Gewährung der Zollpräferenzen maßgebend.

Die Aufnahme von Waren, deren KN-Code mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet ist, unterliegt den einschlägigen Bestimmungen der Union.

Die Spalte „empfindlich/nicht empfindlich“ (im Englischen „sensitive/non-sensitive“) kennzeichnet die Waren, die unter die Standard-APS-Regelung fallen (Artikel 6). Diese Waren sind dort entweder als „NS“ (nicht empfindlich im Sinne des Artikels 7 Absatz 1) oder als „S“ (empfindlich im Sinne des Artikels 7 Absatz 2) aufgeführt.

Der Einfachheit halber werden die Waren in Gruppen aufgeführt. Diese können auch Waren umfassen, für welche die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs aufgehoben wurden oder ausgesetzt sind.

APS-Abschnitt

Kapitel

KN-Code

Warenbezeichnung

Empfindlich/nicht empfindlich

S-1a

01

0101 29 90

Pferde, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere, andere als zum Schlachten

S

0101 30 00

Esel, lebend

S

0101 90 00

Maultiere und Maulesel, lebend

S

0104 20 10 *

Reinrassige Zuchtziegen, lebend

S

0106 14 10

Hauskaninchen, lebend

S

0106 39 10

Tauben, lebend

S

02

0205 00

Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

S

0206 80 91

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch oder gekühlt, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt

S

0206 90 91

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, gefroren, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt

S

0207 14 91

Lebern, gefroren, von Hühnern

S

0207 27 91

Lebern, gefroren, von Truthühnern

S

 

 

0207 45 95 0207 55 95 0207 60 91

Lebern, gefroren, von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, andere als Fettlebern von Enten oder Gänsen

S

 

 

0208 90 70

Froschschenkel

NS

0210 99 10

Fleisch von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet

S

0210 99 59

Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

S

ex 0210 99 85

Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen und Ziegen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

S

ex 0210 99 85

Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Geflügellebern, andere als von Hausschweinen, Rindern, Schafen oder Ziegen

S

04

0403 20 41

Joghurt mit Zusatz von Schokolade, Gewürzen, Kaffee oder Kaffeeauszug, Pflanzen, Pflanzenteilen, Getreide oder Backwaren und weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

S

 

0403 20 51

Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

S

0403 20 53

0403 20 59

0403 20 91

0403 20 93

0403 20 99

0403 90 71

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

S

0403 90 73

0403 90 79

0403 90 91

0403 90 93

0403 90 99

 

 

0405 20 10

Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von 39 GHT bis 75 GHT

S

0405 20 30

0407 19 90 0407 29 90 0407 90 90

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht, andere als von Hausgeflügel

S

0410 10

Insekten

S

0410 90 00

Andere genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

S

05

0511 99 39

Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs, andere als roh

S

S-1b

03

ex Kapitel 3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen Waren der Unterposition 0301 19 00

S

0301 19 00

Seezierfische, lebend

NS

S-2a

06

ex Kapitel 6

Lebende Pflanzen und Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, ausgenommen Waren der Unterpositionen 0603 12 00 und 0604 20 40

S

0603 12 00

Nelken sowie Nelkenblüten und -knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch

NS

0604 20 40

Zweige von Nadelgehölzen, frisch

NS

S-2b

07

0701

Kartoffeln, frisch oder gekühlt

S

0703 10

Speisezwiebeln und Schalotten, frisch oder gekühlt

S

0703 90 00

Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium spp., frisch oder gekühlt

S

0704

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt

S

0705

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt

S

0706

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

S

 

 

ex 0707 00 05

Gurken, frisch oder gekühlt, vom 16. Mai bis 31. Oktober

S

0708

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

S

0709 20 00

Spargel, frisch oder gekühlt

S

0709 30 00

Auberginen, frisch oder gekühlt

S

0709 40 00

Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühlt

S

0709 51 00 0709 52 00 0709 53 00 0709 54 00 0709 55 00 0709 59 00

Pilze, frisch oder gekühlt, ausgenommen Waren der Unterposition 0709 56 00

S

0709 60 10

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt

S

0709 60 99

Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, frisch oder gekühlt (ausgenommen zum Herstellen von Capsicin, von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinen, zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoiden sowie Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack)

S

0709 70 00

Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt

S

ex 0709 91 00

Artischocken, frisch oder gekühlt, vom 1. Juli bis 31. Oktober

S

0709 92 10 *

Oliven, frisch oder gekühlt, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt

S

0709 93 10

Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt

S

0709 93 90 0709 99 90

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

S

0709 99 10

Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium spp.)), frisch oder gekühlt

S

0709 99 20

Mangold und Karde, frisch oder gekühlt

S

 

 

0709 99 40

Kapern, frisch oder gekühlt

S

0709 99 50

Fenchel, frisch oder gekühlt

S

ex 0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen Waren der Unterposition 0710 80 85

S

ex 0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Waren der Unterposition 0711 20 90

S

ex 0712

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Oliven und Waren der Unterposition 0712 90 19

S

0713

Getrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert

S

0714 20 10 *

Süßkartoffeln, frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr

NS

0714 20 90

Süßkartoffeln, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets, andere als frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr

S

0714 90 90

Topinambur und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaums

NS

 

08

0802 11 90

Mandeln, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen, andere als bittere Mandeln

S

0802 12 90

0802 21 00

Haselnüsse (Corylus spp.), frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen

S

0802 22 00

0802 31 00

Walnüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen

S

0802 32 00

 

 

0802 41 00

Esskastanien (Castanea spp.), frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen

S

0802 42 00

oder enthäutet

 

0802 51 00

Pistazien, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

NS

0802 52 00

 

 

0802 61 00

Macadamia-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

NS

0802 62 00

 

 

0802 90 85

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

NS

0802 91 00 0802 92 00

Pinienkerne, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

NS

0803 10 10

Mehlbananen, frisch

S

0803 10 90

Bananen, einschließlich Mehlbananen, getrocknet

S

0803 90 90

 

 

0804 10 00

Datteln, frisch oder getrocknet

S

0804 20 10

Feigen, frisch oder getrocknet

S

0804 20 90

 

 

0804 30 00

Ananas, frisch oder getrocknet

S

0804 40 00

Avocadofrüchte, frisch oder getrocknet

S

ex 0805 21

Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet, vom 1. März bis 31. Oktober

S

ex 0805 22 00

ex 0805 29 00

 

 

0805 40 00

Pampelmusen und Grapefruits, frisch oder getrocknet

NS

0805 50 90

Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch oder getrocknet

S

0805 90 00

Andere Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

S

ex 0806 10 10

Tafeltrauben, frisch, vom 1. Januar bis 20. Juli und vom 21. November bis 31. Dezember, andere als der Sorte „Empereur“ (Vitis vinifera cv.), vom 1. bis 31. Dezember

S

0806 10 90

Andere Trauben, frisch

S

ex 0806 20

Weintrauben, getrocknet, ausgenommen Waren der Unterposition ex 0806 20 30 , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Fassungsvermögen von über 2 kg

S

0807 11 00

Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch

S

0807 19 00

0808 10 10

Mostäpfel, frisch, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember

S

0808 30 10

Mostbirnen, frisch, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember

S

ex 0808 30 90

Andere Birnen, frisch, vom 1. Mai bis 30. Juni

S

0808 40 00

Quitten, frisch

S

ex 0809 10 00

Aprikosen/Marillen, frisch, vom 1. Januar bis 31. Mai und vom 1. August bis 31. Dezember

S

0809 21 00

Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), frisch

S

ex 0809 29

Kirschen, frisch, vom 1. Januar bis 20. Mai und vom 11. August bis 31. Dezember, andere als Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

S

ex 0809 30

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, frisch, vom 1. Januar bis 10. Juni und vom 1. Oktober bis 31. Dezember

S

ex 0809 40 05

Pflaumen, frisch, vom 1. Januar bis 10. Juni und vom 1. Oktober bis 31. Dezember

S

 

 

0809 40 90

Schlehen, frisch

S

ex 0810 10 00

Erdbeeren, frisch, vom 1. Januar bis 30. April und vom 1. August bis 31. Dezember

S

0810 20

Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch

S

0810 30

Schwarze, Weiße oder Rote Johannisbeeren und Stachelbeeren, frisch

S

0810 40 30

Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus, frisch

S

0810 40 50

Früchte der Arten Vaccinium macrocarpon und Vaccinium corymbosum, frisch

S

0810 40 90

Andere Früchte der Gattung Vaccinium, frisch

S

0810 50 00

Kiwis, frisch

S

0810 60 00

Durian, frisch

S

0810 70 00 0810 90 75

Kaki Andere Früchte, frisch

S

ex 0811

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen Waren der Unterpositionen 0811 10 und 0811 20

S

ex 0812

Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Waren der Unterposition 0812 90 30

S

0812 90 30

Papaya-Früchte

NS

0813 10 00

Aprikosen/Marillen, getrocknet

S

0813 20 00

Pflaumen

S

0813 30 00

Äpfel, getrocknet

S

0813 40 10

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, getrocknet

S

 

 

0813 40 30

Birnen, getrocknet

S

0813 40 50

Papaya-Früchte, getrocknet

NS

0813 40 95

Andere Früchte, getrocknet, andere als solche der Positionen 0801  bis 0806

NS

0813 50 12

Mischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801  bis 0806 , von Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen und Pitahayas, ohne Pflaumen

S

0813 50 15

Andere Mischungen von getrockneten Früchten, andere als solche der Positionen 0801  bis 0806 , ohne Pflaumen

S

0813 50 19

Mischungen von getrockneten Früchten, andere als solche der Positionen 0801  bis 0806 , mit Pflaumen

S

0813 50 31

Mischungen ausschließlich von tropischen Nüssen der Positionen 0801 und 0802

S

0813 50 39

Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802 , anderen als von tropischen Nüssen

S

0813 50 91

Andere Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten des Kapitels 8, ohne Pflaumen oder Feigen

S

0813 50 99

Andere Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten des Kapitels 8

S

0814 00 00

Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt

NS

S-2c

09

ex Kapitel 9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze, ausgenommen Waren der Unterpositionen 0901 12 00 , 0901 21 00 , 0901 22 00 , 0901 90 90 und 0904 21 10 , ferner Positionen 0905 und 0907 sowie Unterpositionen 0910 91 90 , 0910 99 33 , 0910 99 39 , 0910 99 50 und 0910 99 99

NS

0901 12 00

Kaffee, nicht geröstet, entkoffeiniert

S

0901 21 00

Kaffee, geröstet, nicht entkoffeiniert

S

 

 

0901 22 00

Kaffee, geröstet, entkoffeiniert

S

0901 90 90

Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

S

0904 21 10

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

S

0905

Vanille

S

0907

Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

S

0910 91 90

Mischungen aus mindestens zwei Waren unterschiedlicher Positionen der Positionen 0904  bis 0910 , gemahlen oder sonst zerkleinert

S

0910 99 33

Thymian, ausgenommen Feldthymian (Thymus serpyllum L.); Lorbeerblätter

S

0910 99 39

0910 99 50

0910 99 99

Andere Gewürze, gemahlen oder sonst zerkleinert, andere als Mischungen aus mindestens zwei Waren unterschiedlicher Positionen der Positionen 0904  bis 0910

S

S-2d

10

1008 50 00

Reismelde (Chenopodium quinoa)

S

11

Ex 1104 29 17

Getreidekörner, geschält, auch geschnitten oder geschrotet (ausgenommen Gerste, Hafer, Mais, Reis und Weizen)

S

1105

Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln

S

1106 10 00

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713

S

1106 30

Mehl, Grieß und Pulver der Waren des Kapitels 8

S

1108 20 00

Inulin

S

 

12

ex Kapitel 12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte, ausgenommen Waren der Unterpositionen 1209 21 00 , 1209 23 80 , 1209 29 50 , 1209 29 80 , 1209 30 00 , 1209 91 80 und 1209 99 91 ; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, ausgenommen Waren der Unterposition 1211 90 30 , der Position 1210 und der Unterpositionen 1212 91 und 1212 93 00

S

1209 21 00

Samen von Luzernen, zur Aussaat

NS

1209 23 80

Andere Samen von Schwingel, zur Aussaat

NS

1209 29 50

Samen von Lupinen, zur Aussaat

NS

1209 29 80

Samen anderer Futterpflanzen, zur Aussaat

NS

1209 30 00

Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden, zur Aussaat

NS

1209 91 80

Andere Samen von Gemüsen, zur Aussaat

NS

 

 

1209 99 91

Samen von Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden, zur Aussaat, ausgenommen solche der Unterposition 1209 30 00

NS

1211 90 30

Tonkabohnen, frisch gekühlt, gefroren oder getrocknet, geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert

NS

13

ex Kapitel 13

Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, ausgenommen Waren der Unterposition 1302 12 00

S

1302 12 00

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Süßholzwurzeln

NS

S-3

15

1501 90 00

Geflügelfett, anderes als solches der Positionen 0209 oder 1503

S

1502 10 90 1502 90 90

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 und anderes als zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

S

 

 

1503 00 19

Schmalzstearin und Oleostearin, andere als zu industriellen Zwecken

S

1503 00 90

Schmalzöl, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet, andere als Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

S

1504

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

S

1505 00 10

Wollfett, roh

S

1507

Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

S

1508

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

S

1511 10 90

Palmöl, roh, anderes als zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln, jedoch nicht chemisch modifiziert

S

1511 90

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, anderes als rohes Öl

S

1512

Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

S

1513

Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

S

1514

Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

S

1515

Andere pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

S

 

 

ex 1516

Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen Waren der Unterposition 1516 20 10

S

1516 20 10

Hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

NS

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle des Kapitels 15, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

S

1518 00

Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 ; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle des Kapitels 15, anderweit weder genannt noch inbegriffen

S

1521 90 99

Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt, andere als roh

S

1522 00 10

Degras

S

1522 00 91

Öldrass und Soapstock, andere als Öl enthaltend, das die Merkmale von Olivenöl aufweist

S

S-4a

16

1601 00 10

Würste und ähnliche Waren aus Lebern; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage von Leber

S

1602 20 10

Gänse- oder Entenlebern, zubereitet oder haltbar gemacht

S

1602 41 90

Schinken und Teile davon, zubereitet oder haltbar gemacht, von anderen Schweinen als Hausschweinen

S

1602 42 90

Schultern und Teile davon, zubereitet oder haltbar gemacht, von anderen Schweinen als Hausschweinen

S

 

 

1602 49 90

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, einschließlich Mischungen, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von anderen Schweinen als Hausschweinen

S

1602 90 31

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Wild oder Kaninchen

S

1602 90 69

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Schafen oder Ziegen oder anderen Tieren, ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, nicht gegart, von Rindern und ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen

S

1602 90 91

1602 90 95

1602 90 99

1603 00 10

Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

S

1604

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

S

1605

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

S

S-4b

17

1702 50 00

Chemisch reine Fructose

S

1702 90 10

Chemisch reine Maltose

S

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade)

S

18

Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

S

19

ex Kapitel 19

Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren, ausgenommen Waren der Unterpositionen 1901 20 00 und 1901 90 91

S

1901 20 00

Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

NS

 

 

1901 90 91

Kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5  GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401  bis 0404

NS

20

ex Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2008 20 19 , 2008 20 39 , und ausgenommen Waren der Position 2002 und der Unterpositionen 2005 80 00 , 2008 40 19 , 2008 40 31 , 2008 40 51  bis 2008 40 90 , 2008 70 19 , 2008 70 51 , 2008 70 61  bis 2008 70 98

S

2008 20 19

Ananas, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

NS

2008 20 39

21

ex Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2101 20 und 2102 20 19 , ausgenommen Waren der Unterpositionen 2106 10 , 2106 90 30 , 2106 90 51 , 2106 90 55 und 2106 90 59

S

2101 20

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate

NS

2102 20 19

Andere Hefen, nicht lebend

NS

22

ex Kapitel 22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen Waren der Position 2207 und der Unterpositionen 2204 10 11  bis 2204 30 10 und 2208 40

S

23

2302 50 00

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Hülsenfrüchten

S

2307 00 19

Anderer Weintrub/anderes Weingeläger

S

2308 00 19

Anderer Traubentrester

S

 

 

2308 00 90

Andere pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

NS

2309 10 90

Anderes Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, anderes als Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50  bis 1702 30 90 , 1702 40 90 , 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend

S

2309 90 10

Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren der zur Fütterung verwendeten Art

NS

2309 90 91

Ausgelaugte Rübenschnitzel, melassiert, von der zur Fütterung verwendeten Art

S

2309 90 96

Andere Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, auch mit einem Gehalt an Cholinchlorid von 49 GHT oder mehr, auf organischem oder anorganischem Trägerstoff

S

S-4c

24

ex Kapitel 24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe, ausgenommen Waren der Unterposition 2401 10 60

S

2401 10 60

„sun-cured“ Orienttabak, nicht entrippt

NS

S-5

25

2519 90 10

Magnesiumoxid, ausgenommen gebranntes natürliches Magnesiumcarbonat

NS

2522

Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825

NS

2523

Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt

NS

27

Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

NS

S-6a

28

2801

Fluor, Chlor, Brom und Iod

NS

2802 00 00

Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel

NS

 

 

ex 2804

Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle, ausgenommen Waren der Unterposition 2804 69 00

NS

2805 19

Alkali- oder Erdalkalimetalle (ausgenommen Natrium und Calcium)

NS

2805 30

Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch untereinander gemischt oder miteinander legiert

NS

2806

Chlorwasserstoff (Salzsäure); Chloroschwefelsäure

NS

2807 00

Schwefelsäure; Oleum

NS

2808 00 00

Salpetersäure; Nitriersäuren

NS

2809

Diphosphorpentaoxid; Phosphorsäure; Polyphosphorsäuren, auch chemisch nicht einheitlich

NS

2810 00 90

Boroxide, andere als Dibortrioxid; Borsäuren

NS

2811

Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle

NS

2812

Halogenide und Halogenoxide der Nichtmetalle

NS

2813

Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches Phosphortrisulfid

NS

2814

Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung

S

2815

Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums oder des Kaliums

S

2816

Magnesiumhydroxid und -peroxid; Oxide, Hydroxide und Peroxide des Strontiums oder des Bariums

NS

2817 00 00

Zinkoxid; Zinkperoxid

S

 

 

2818 10

Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich

S

2818 20 00

anderes Aluminiumoxid als künstlicher Korund

NS

2819

Chromoxide und -hydroxide

S

2820

Manganoxide

S

 

 

2821

Eisenoxide und -hydroxide; Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen von 70 GHT oder mehr, berechnet als Fe2O3

NS

2822 00 00

Cobaltoxide und -hydroxide; handelsübliche Cobaltoxide

NS

2823 00 00

Titanoxide

S

2824

Bleioxide; Mennige und Orangemennige

NS

ex 2825

Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2825 10 00 und 2825 80 00

NS

2825 10 00

Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze

S

2825 80 00

Antimonoxide

S

2826

Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere komplexe Fluorosalze

NS

ex 2827

Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2827 10 00 und 2827 32 00 ; Bromide und Bromidoxide; Iodide und Iodidoxide

NS

2827 10 00

Ammoniumchlorid

S

2827 32 00

Aluminiumchlorid

S

2828

Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite

NS

 

 

2829

Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate und Periodate

NS

ex 2830

Sulfide, ausgenommen Waren der Unterposition 2830 10 00 ; Polysulfide, auch chemisch nicht einheitlich

NS

2830 10 00

Natriumsulfide

S

2831

Dithionite und Sulfoxylate

NS

2832

Sulfite; Thiosulfate

NS

2833

Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate)

NS

2834 10 00

Nitrite

S

2834 21 00

Kaliumnitrate

NS

2834 29

Andere Nitrate als Kaliumnitrate

NS

2835

Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch nicht einheitlich

S

ex 2836

Carbonate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2836 20 00 , 2836 40 00 und 2836 60 00 ; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend

NS

2836 20 00

Dinatriumcarbonat

S

2836 40 00

Kaliumcarbonate

S

2836 60 00

Bariumcarbonat

S

2837

Cyanide, Cyanidoxide und komplexe Cyanide

NS

2839

Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle

NS

 

 

2840

Borate; Peroxoborate (Perborate)

NS

ex 2841

Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide, ausgenommen Waren der Unterposition 2841 61 00

NS

2841 61 00

Kaliumpermanganat

S

2842

Andere Salze der anorganischen Säuren oder Peroxosäuren (einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich), ausgenommen Azide

NS

2843

Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame

NS

ex 2844 30 11

Cermets, an U 235 abgereichertes Uran oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthaltend, andere als in Rohform

NS

ex 2844 30 51

Cermets, Thorium oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthaltend, andere als in Rohform

NS

2845 20 00 2845 30 00 2845 40 00 2845 90 90

Isotope (ausgenommen Isotope der Position 2844 ), anorganische oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch chemisch nicht einheitlich, andere als schweres Wasser (Deuteriumoxid) (Euratom)und andere als Deuterium und andere Deuteriumverbindungen, Wasserstoff und seine Verbindungen, mit Deuterium angereichert, Mischungen und Lösungen, die diese Erzeugnisse enthalten (Euratom)

NS

2846

Anorganische oder organische Verbindungen der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle

NS

2847 00 00

Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt

NS

ex 2849

Carbide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2849 20 00 und 2849 90 30

NS

2849 20 00

Carbide des Siliciums, auch chemisch nicht einheitlich

S

2849 90 30

Carbide des Wolframs, auch chemisch nicht einheitlich

S

ex 2850 00

Hydride, Nitride, Azide und Boride, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Verbindungen, die zugleich Carbide der Position 2849 sind

NS

 

 

ex 2850 00 60

Silicide, auch chemisch nicht einheitlich

S

2852

Anorganische oder organische Verbindungen von Quecksilber, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Amalgame

NS

2853

Phosphide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Ferrophosphor; andere anorganische Verbindungen (einschließlich destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit); flüssige Luft (einschließlich von Edelgasen befreiter flüssiger Luft); Pressluft; Amalgame von anderen Metallen als Edelmetallen

NS

29

2903

Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe

S

ex 2904

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert, ausgenommen Waren der Unterposition 2904 20 00

NS

2904 20 00

nur Nitro- oder nur Nitrosogruppen enthaltende Derivate

S

ex 2905

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 45 00 , ausgenommen Waren der Unterpositionen 2905 43 00 und 2905 44

S

2905 45 00

Glycerin

NS

2906

Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

NS

ex 2907

Phenole, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2907 15 90 und ex 2907 22 00 ; Phenolalkohole

NS

2907 15 90

Naphthole und ihre Salze, andere als 1-Naphthol

S

ex 2907 22 00

Hydrochinon

S

2908

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Phenole oder Phenolalkohole

NS

2909

Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

S

 

 

2910

Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

NS

 

 

2911 00 00

Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

NS

 

 

ex 2912

Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd, ausgenommen Waren der Unterposition 2912 41 00

NS

2912 41 00

Vanillin (4-Hydroxy-3-methoxybenzaldehyd)

S

2913 00 00

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Position 2912

NS

ex 2914

Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2914 11 00 , ex 2914 29 und 2914 22 00

NS

2914 11 00

Aceton

S

2914 22 00

Cyclohexanon und Methylcyclohexanone

S

ex 2914 29 00

Campher

S

 

 

2915

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

S

ex 2916

Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen ex 2916 11 00 , 2916 12 und 2916 14

NS

ex 2916 11 00

Acrylsäure

S

2916 12 00

Ester der Acrylsäure

S

2916 14 00

Ester der Methacrylsäure

S

 

 

ex 2917

Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2917 11 00 , ex 2917 12 00 , 2917 14 00 , 2917 32 00 , 2917 35 00 und 2917 36 00

NS

2917 11 00

Oxalsäure, ihre Salze und Ester

S

ex 2917 12 00

Adipinsäure und ihre Salze

S

2917 14 00

Maleinsäureanhydrid

S

2917 32 00

Dioctylorthophthalate

S

2917 35 00

Phthalsäureanhydrid

S

2917 36 00

Terephthalsäure und ihre Salze

S

ex 2918

Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoff-Funktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2918 14 00 , 2918 15 00 , 2918 21 00 , 2918 22 00 und ex 2918 29 00

NS

2918 14 00

Citronensäure

S

2918 15 00

Salze und Ester der Citronensäure

S

2918 21 00

Salicylsäure und ihre Salze

S

2918 22 00

o-Acetylsalicylsäure, ihre Salze und Ester

S

ex 2918 29 00

Sulfosalicylsäuren, Hydroxynaphthoesäuren; ihre Salze und Ester

S

2919

Ester der Phosphorsäuren und ihre Salze, einschließlich Lactophosphate; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

NS

2920

Ester der anderen anorganischen Säuren der Nichtmetalle (ausgenommen Ester der Halogenwasserstoffsäuren) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

NS

 

 

ex 2921

Verbindungen mit Aminofunktion

S

2921 42 00

Anilinderivate und ihre Salze

NS

ex 2922

Amine mit Sauerstoff-Funktionen

S

2922 41 00

Lysin und seine Ester und ihre Salze

NS

2923

Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich

NS

ex 2924

Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion und Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion, ausgenommen Waren der Unterposition 2924 23 00

S

2924 23 00

2-Acetamidobenzoesäure (N-Acetylanthranilsäure) und ihre Salze

NS

2925

Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seine Salze) oder Verbindungen mit Iminfunktion

NS

ex 2926

Verbindungen mit Nitrilfunktion, ausgenommen Waren der Unterposition 2926 10 00

NS

2926 10 00

Acrylnitril

S

2927 00 00

Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen

NS

2928 00 90

Andere organische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins

NS

2929 10 00

Isocyanate

S

2929 90

Andere Verbindungen mit anderen Stickstoff-Funktionen

NS

2930 10 00

2-(N,N-Diethylamino)ethanthiol

S

2930 20 00

Thiocarbamate und Dithiocarbamate

NS

2930 30 00

Thiurammono-, -di- oder -tetrasulfide

NS

2930 40 90

Methionine andere als Methionine (INN)

S

2930 60 00

2-(N,N-Diethylamino)ethandiol

S

 

 

2930 70 00

Bis(2-hydroxyethyl)sulfid (Thiodiglycol) (INN))

S

2930 80 00

Aldicarb (ISO), Captafol (ISO) und Methamidophos (ISO)

S

2930 90 13

Cystein und Cystin

S

2930 90 16

Derivate des Cysteins oder des Cystins

NS

2930 90 80

Phorat (ISO)

S

ex 2930 90 95

Andere organische Thioverbindungen, Dithiocarbonate (Xanthate)

NS

ex 2930 90 95

Andere organische Thioverbindungen, andere als Dithiocarbonate (Xanthate)

S

2931

Andere organisch-anorganische Verbindungen

NS

ex 2932

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e), ausgenommen Waren der Unterpositionen 2932 12 00 , 2932 13 00 und ex 2932 20 90

NS

2932 12 00

2-Furaldehyd (Furfural)

S

2932 13 00

Furfurylalkohol und Tetrahydrofurfurylalkohol

S

ex 2932 20 90

Cumarin, Methylcumarine und Ethylcumarine

S

ex 2933

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e), ausgenommen Waren der Unterposition 2933 61 00

NS

2933 61 00

Melamin

S

2934

Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

NS

2935 00

Sulfonamide

S

2938

Natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate

NS

ex 2940 00 00

Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), ausgenommen Rhamnose, Raffinose und Mannose; Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 2937 , 2938 oder 2939

S

 

 

ex 2940 00 00

Rhamnose, Raffinose und Mannose

NS

2941 20 30

Dihydrostreptomycin, seine Salze, Ester und Hydrate

NS

2942 00 00

Andere organische Verbindungen

NS

S-6b

31

3102 21

Ammoniumsulfat

NS

3102 40

Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen

NS

3102 50

Natriumnitrat (Natronsalpeter)

NS

3102 60

Doppelsalze und Mischungen von Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter)

NS

 

 

3103 11 00 3103 19 00

Superphosphate

S

3105

Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

S

32

ex Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen Waren der Positionen 3204 und 3206 , ausgenommen Waren der Unterpositionen 3201 90 20 , ex 3201 90 90 (Eukalyptustannate), ex 3201 90 90 (Tanninderivate des Gambierstrauchs und der Myrobolanen) und ex 3201 90 90 (andere Tannate pflanzlichen Ursprungs)

NS

ex 3204

Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 32 auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich

S

3204 11 00

Synthetische organische Dispersionsfarbstoffe; Zubereitungen auf der Grundlage von synthetischen organischen Dispersionsfarbstoffen

NS

3204 13 00

Basische synthetische organische Farbstoffe; Zubereitungen auf der Grundlage von basischen synthetischen organischen Farbstoffen

NS

 

 

3204 14 00

Synthetische organische Direktfarbstoffe; Zubereitungen auf der Grundlage von synthetischen organischen Direktfarbstoffen

NS

3204 15

Synthetische organische Küpenfarbstoffe, einschließlich der in diesem Zustand als Pigmente verwendbaren; Zubereitungen auf der Grundlage von synthetischen organischen Küpenfarbstoffen

NS

3206

Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 32, ausgenommen solche der Position 3203 , 3204 oder 3205 ; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich

S

33

Kapitel 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel

NS

34

Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

NS

35

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime

S

3502 90 90

Albuminate und andere Albuminderivate

NS

3503 00

Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501

NS

3504 00

Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert

NS

3505 10 50

Veretherte Stärken und veresterte Stärken

NS

3506

Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

NS

3507

Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen

S

 

36

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

NS

37

Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken

NS

38

ex Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen Waren der Positionen 3802 und 3817 00 , der Unterpositionen 3823 12 00 und 3823 70 00 , der Position 3825 , ausgenommen Waren der Unterpositionen 3809 10 und 3824 60

NS

3802

Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; tierisches Schwarz, auch ausgebraucht

S

3817 00

Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen Waren der Positionen 2707 oder 2902

S

3823 12 00

Ölsäure

S

3823 70 00

technische Fettalkohole

S

 

3825

Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsabfälle; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu Kapitel 38 genannte Abfälle

S

S-7a

39

ex Kapitel 39

Kunststoffe und Waren daraus, ausgenommen Waren der Positionen 3901 , 3902 , 3903 und 3904 , der Unterpositionen 3906 10 00 , 3907 10 00 , 3907 61 , 3907 69 und 3907 99 , der Positionen 3908 und 3920 und der Unterpositionen ex 3921 90 10 und 3923 21 00

NS

3901

Polymere des Ethylens, in Primärformen

S

3902

Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen

S

3903

Polymere des Styrols, in Primärformen

S

3904

Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen

S

3906 10 00

Poly(methylmethacrylat)

S

3907 10 00

Polyacetale

S

 

 

3907 61 00

Poly(ethylenterephthalat) mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr

S

3907 69 00

AnderePoly(ethylenterephthalate) als mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr

S

3907 99

Andere Polyester, andere als ungesättigt

S

3908

Polyamide in Primärformen

S

3920

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage

S

3921 90 10

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Polyester, andere als aus Zellkunststoff, andere als gewellte Folien und Platten

S

3923 21 00

Säcke, Beutel (einschließlich Tüten), aus Polymeren des Ethylens

S

S-7b

40

ex Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 4010

NS

4010

Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk

S

S-8a

41

ex 4104

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet, ausgenommen Waren der Unterpositionen 4104 41 19 und 4104 49 19

S

ex 4106 31 00

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Schweinen, enthaart, in nassem Zustand (einschließlich wet-blue), gespalten, aber nicht zugerichtet

NS

4106 32 00

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Schweinen, enthaart, in trockenem Zustand, oder in getrocknetem Zustand (crust), auch gespalten, aber nicht zugerichtet

NS

4107

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

S

 

 

4112 00 00

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

S

ex 4113

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 , ausgenommen Waren der Unterposition 4113 10 00

NS

4113 10 00

Von Ziegen oder Zickeln

S

4114

Sämischleder (einschließlich Neusämischleder); Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder

S

4115 10 00

rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen

S

S-8b

42

ex Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen; ausgenommen Waren der Positionen 4202 und 4203

NS

4202

Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen

S

4203

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder

S

43

Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

NS

S-9a

44

ex Kapitel 44

Holz und Holzwaren, ausgenommen Waren der Positionen 4410 , 4411 , 4412 , der Unterpositionen 4418 10 , 4418 20 10 , 4418 74 00 , 4420 10 11 , 4420 90 10 und 4420 90 91 ; Holzkohle

NS

4410

Spanplatten, „oriented strand board“-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z. B. „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt

S

4411

Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt

S

4412

Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz

S

4418 11 00

Fenster, Fenstertüren, Rahmen und Verkleidungen, aus tropischem Holz

S

4418 19

Fenster, Fenstertüren, Rahmen und Verkleidungen, aus anderem Holz

S

4418 21 10

Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen, aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 44

S

4418 74 00

Andere zusammengesetzte Fußbodenplatten, für Mosaikfußböden, aus Holz

S

 

 

4420 10 11

Statuetten und andere Ziergegenstände, aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 44;

Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie);

Andere Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, und Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94, aus tropischem Holz im Sinne der zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 44

S

4420 90 10

4420 90 91

S-9b

45

ex Kapitel 45

Kork und Korkwaren, ausgenommen Waren der Position 4503

NS

4503

Waren aus Naturkork

S

46

Kapitel 46

Flechtwaren und Korbmacherwaren

S

S-11a

50

Kapitel 50

Seide

S

51

ex Kapitel 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare, ausgenommen Waren der Position 5105 ; Garne und Gewebe aus Rosshaar

S

52

Kapitel 52

Baumwolle

S

53

Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen

S

54

Kapitel 54

Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse

S

55

Kapitel 55

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

S

56

Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren

S

57

Kapitel 57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen

S

 

58

Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien

S

59

Kapitel 59

Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen

S

60

Kapitel 60

Gewirke und Gestricke

S

S-11b

61

Kapitel 61

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

S

62

Kapitel 62

Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken

S

63

Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen

S

S-12a

64

Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon

S

S-12b

65

Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon

NS

66

Kapitel 66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

S

67

Kapitel 67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

NS

S-13

68

Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

NS

69

Kapitel 69

Keramische Waren

S

70

Kapitel 70

Glas und Glaswaren

S

S-14

71

ex Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Münzen; ausgenommen Waren der Position 7117

NS

7117

Fantasieschmuck

S

S-15a

72

7202

Ferrolegierungen

S

73

Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl

NS

S-15b

74

Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus

S

75

7505 12 00

Stangen (Stäbe) und Profile, aus Nickellegierungen

NS

7505 22 00

Draht, aus Nickellegierungen

NS

7506 20 00

Bleche, Bänder und Folien, aus Nickellegierungen

NS

7507 20 00

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, aus Nickel

NS

76

ex Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 7601

S

78

ex Kapitel 78

Blei und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 7801

S

7801 99

nichtraffiniertes Blei in Rohform und anderes als Antimon als gewichtsmäßig vorherrschendes anderes Element enthaltend

NS

79

ex Kapitel 79

Zink und Waren daraus, ausgenommen Waren der Positionen 7901 und 7903

S

81

ex Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus, ausgenommen Waren der Unterpositionen 8101 10 00 , 8102 10 00 , 8102 94 00 , 8109 21 00 , 8109 29 00 , 8110 10 00 , 8112 21 90 , 8112 51 00 , 8112 59 00 , 8112 92 und 8113 00 20 , ausgenommen Waren der Unterpositionen 8101 94 00 , 8104 11 00 , 8104 19 00 , 8112 69 10 , 8108 20 00 und 8108 30 00

S

 

 

8101 94 00

Wolfram in Rohform, einschließlich nur gesinterter Stangen (Stäbe)

NS

8104 11 00

Magnesium in Rohform, mit einem Magnesiumgehalt von 99,8  GHT oder mehr

NS

8104 19 00

Magnesium in Rohform (ausgenommen Waren der Unterposition 8104 11 00 )

NS

8112 69 10

Cadmium in Rohform; Pulver

NS

8108 20 00

Titan in Rohform; Pulver

NS

8108 30 00

Abfälle und Schrott aus Titan

NS

82

Kapitel 82

Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen

S

83

Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

S

S-16

84

ex Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte sowie Teile davon, ausgenommen Waren der Unterpositionen 8401 10 00 und 8407 21 10

NS

8401 10 00

Kernreaktoren (Euratom)

S

8407 21 10

Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge, Außenbordmotoren, mit einem Hubraum von 325 cm3 oder weniger

S

85

ex Kapitel 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte, ausgenommen Waren der Unterpositionen 8516 50 00 , 8519 20 , 8519 30 00 , der Positionen 8521 , 8525 und 8527 , der Unterpositionen 8528 49 00 , 8528 59 und 8528 69  bis 8528 72 , der Position 8529 und der Unterpositionen 8540 11 00 und 8540 12 00

NS

8516 50 00

Mikrowellengeräte

S

8519 20

Geräte, die durch Eingabe von Münzen, Banknoten, Bankkarten, Wertmarken oder anderer Zahlungsmittel betätigt werden; Plattenteller (Plattendecks)

S

8519 30 00

 

 

ex 8521

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner, ausgenommen Waren der Unterposition 8521 90 00

S

8521 90 00

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe (ausgenommen Magnetbandgeräte); Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner (ausgenommen Magnetbandgeräte)

NS

8525

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

S

8527

Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

S

8528 59

Andere Monitore und andere Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät, ausgenommen Monitore mit Kathodenstrahlröhre und Monitore sowie Projektoren zum direkten Anschluss an und für die Verwendung mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine der Position 8471 ; andere Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät, der Beschaffenheit nach nicht für den Einbau eines Videoanzeige oder Bildschirms hergerichtet, mehrfarbiges Bild, ausgenommen einfarbiges Bild

S

8528 69  bis 8528 72

 

 

8529

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8524  bis 8528 bestimmt

S

8540 11

Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore, für mehrfarbiges Bild oder einfarbiges Bild

S

8540 12 00

S-17a

86

Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial; Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

NS

S-17b

87

ex Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen Positionen 8702 , 8703 , 8704 , 8705 , 8706 00 , 8707 , 8708 , 8709 , 8711 , 8712 00 und 8714

NS

8702

Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer

S

8703

Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702 ), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen

S

8704

Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren

S

8705

Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage)

S

 

 

8706 00

Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701  bis 8705 , mit Motor

S

8707

Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701  bis 8705

S

8708

Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701  bis 8705

S

8709

Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon

S

8711

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

S

8712 00

Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor

S

8714

Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711  bis 8713

S

 

88

Kapitel 88

Luftfahrzeuge, Raumfahrzeuge und Teile davon

NS

89

Kapitel 89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

NS

S-18

90

Kapitel 90

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile davon und Zubehör

S

91

Kapitel 91

Uhrmacherwaren

S

92

Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

NS

S-20

94

ex Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; vorgefertigte Gebäude, ausgenommen Waren der Position 9405

NS

9405

Leuchten und Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen

S

95

ex Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen Waren der Unterpositionen 9503 00 35  bis 9503 00 99

NS

9503 00 35  bis 9503 00 39

Andere Bausätze und Baukastenspielzeug; Spielzeug

S

9503 00 41  bis 9503 00 49

Tiere oder nicht menschliche Wesen darstellend

S

9503 00 55

Musikspielzeuginstrumente und -geräte

S

9503 00 61  bis 9503 00 69

Puzzles

S

9503 00 70

Anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen

S

9503 00 75  bis 9503 00 79

Anderes Spielzeug und Modelle, mit eingebautem Motor

S

9503 00 81

Spielzeugwaffen

S

9503 00 85

im Gussverfahren hergestellte Miniaturmodelle aus Metall

S

 

 

9503 00 87

tragbare, interaktive, elektronische Lernprodukte, hauptsächlich konstruiert für Kinder

S

9503 00 95  bis 9503 00 99

Anderes Spielzeug

S

96

Kapitel 96

Verschiedene Waren

NS

ANHANG IV

MODALITÄTEN FÜR DIE ANWENDUNG DER ARTIKEL 8 UND 33

1.   

Artikel 8 oder Artikel 33 kommen zur Anwendung, wenn der in Absatz 1 des betreffenden Artikels genannte Prozentsatz 47 % überschreitet.

2.   

Artikel 8 kommt für die APS-Abschnitte S-2a, S-3 und S-5 des Anhangs III zur Anwendung, wenn der in Artikel 8 Absatz 1 jenes Artikels genannte Prozentsatz 17,5 % überschreitet.

3.   

Artikel 8 oder Artikel 33 kommen für die APS-Abschnitte S-11a und S-11b des Anhangs III zur Anwendung, wenn der in Absatz 1 des betreffenden Artikels genannte Prozentsatz 37 % überschreitet.

ANHANG V

MODALITÄTEN FÜR DIE ANWENDUNG VON KAPITEL III

1.   

Für die Zwecke des Kapitels III gilt ein Land als gefährdet, wenn die sieben größten Abschnitte seiner unter das APS fallenden Einfuhren von Waren des Anhangs III in die Union im Durchschnitt der letzten drei aufeinanderfolgenden Jahre dem Wert nach mehr als 75 % seiner gesamten Einfuhren von Waren dieses Anhangs ausmachen.

2.   

Für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a werden bei der Anwendung von Nummer 1 dieses Anhangs die am 1. September des dem Antrag nach Artikel 10 Absatz 1 vorausgehenden Jahres verfügbaren Daten verwendet.

3.   

Für die Zwecke des Artikels 11 werden bei der Anwendung von Nummer 1 dieses Anhangs die Daten verwendet, die am 1. September des Jahres verfügbar waren, das dem Jahr vorausgeht, in dem der in Artikel 11 Absatz 2 genannte delegierte Rechtsakt erlassen wird.

ANHANG VI

EINSCHLÄGIGE ÜBEREINKOMMEN

A.   Menschenrechtskonvention der Vereinten Nationen

1.

Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (CPPCG, 1948)

2.

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD, 1965)

3.

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR, 1966)

4.

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR, 1966)

5.

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, 1979)

6.

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT, 1984)

7.

Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC, 1989)

8.

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (CRC-OP-AC, 2000)

9.

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (VN-BRK, 2006)

B.   Übereinkommen der IAO zu den Arbeitnehmerrechten

10.

Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, Nr. 29 (1930)

11.

Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, Nr. 87 (1948)

12.

Übereinkommen über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel, Nr. 81 (1947)

13.

Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen, Nr. 98 (1949)

14.

Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit, Nr. 100 (1951)

15.

Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, Nr. 105 (1957)

16.

Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, Nr. 111 (1958)

17.

Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung, Nr. 138 (1973)

18.

Übereinkommen über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen, Nr. 144 (1976)

19.

Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, Nr. 182 (1999)

C.   Abkommen und Übereinkommen zu Klima- und Umweltschutz

20.

Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES, 1973)

21.

Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (1987)

22.

Baseler Konvention über die Kontrolle des Transfers gefährlicher Abfälle über Grenzen und deren Behandlung (1989)

23.

Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD, 1992)

24.

Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC, 1992)

25.

Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (2000)

26.

Stockholmer Übereinkommen über langlebige organische Schadstoffe (POP-Konvention, 2001)

27.

Übereinkommen von Paris (2015)

D.   Übereinkommen zur verantwortungsvollen Staatsführung

28.

Einheitsübereinkommen der Vereinten Nationen über Suchtstoffe (UNSCND, 1961)

29.

Übereinkommen der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (UNCPS, 1971)

30.

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (1988)

31.

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCC, 2004)

32.

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (UNTOC, 2000)

ANHANG VII

LISTE DER WAREN, DIE NUR UNTER DIE APS+-SONDERREGELUNG FALLEN

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur dient die Warenbezeichnung nur als Anhaltspunkt, da für die Gewährung der Zollpräferenzen die KN-Codes maßgebend sind. Bei KN-Codes mit dem Präfix „ex“ ist sowohl der KN-Code als auch die entsprechende Warenbezeichnung für die Gewährung der Zollpräferenzen maßgebend.

Die Aufnahme von Waren, deren KN-Code mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet ist, unterliegt den einschlägigen Bestimmungen der Union.

Der Einfachheit halber werden die Waren in Gruppen aufgeführt. Diese können auch Waren umfassen, für welche die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs aufgehoben wurden oder ausgesetzt sind.

APS-Abschnitt

Kapitel

KN-Code

Warenbezeichnung

S-1a

02

ex 0208

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Waren der Unterposition 0208 40 20

04

0409 00 00

Natürlicher Honig

S-1b

03

Kapitel 3 (1)

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

S-2b

07

0710 80 85

Spargel

0709 56 00

Trüffeln (Tuber spp.)

08

0811 10

Erdbeeren

0811 20

Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, Schwarze, Weiße oder Rote Johannisbeeren und Stachelbeeren

S-4a

16

1602 50 31

Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, anders zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

1602 50 95

S-4b

17

1704  (2)

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade)

 

20

2002

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2005 80 00

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2008 40 19

Birnen, mit Zusatz von Alkohol, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

2008 40 31

Birnen, mit Zusatz von Alkohol, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger, mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

2008 40 51  bis 2008 40 90

Birnen, ohne Zusatz von Alkohol

2008 70 19

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, mit Zusatz von Alkohol, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

2008 70 51

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, mit Zusatz von Alkohol, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger, mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

2008 70 61  bis 2008 70 98

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, ohne Zusatz von Alkohol

22

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

S-6b

31

3102

Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel

S-15b

78

7801 10

raffiniertes Blei

7801 91

nichtraffiniertes Blei in Rohform, Antimon als gewichtsmäßig vorherrschendes anderes Element enthaltend

(1)  Für Waren der Unterposition 0306 13 gilt ein Zollsatz von 3,6  %.

(2)  Für Waren der Unterposition 1704 10 90 wird der spezifische Zoll auf 16 % des Zollwerts begrenzt.

ANHANG VIII

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EU) Nr. 978/2012

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Buchstabe a

—

Artikel 2 Buchstabe b

Artikel 2 Nummer 1

—

Artikel 2 Nummer 2

Artikel 2 Buchstabe c

—

—

Artikel 2 Nummer 3

Artikel 2 Buchstabe d

Artikel 2 Nummer 4

Artikel 2 Buchstabe e

Artikel 2 Nummer 5

Artikel 2 Buchstabe f

Artikel 2 Nummer 6

Artikel 2 Buchstabe g

Artikel 2 Nummer 7

Artikel 2 Buchstaben h und i

—

Artikel 2 Buchstabe j

Artikel 2 Nummer 8

Artikel 2 Buchstabe k

Artikel 2 Nummer 9

—

Artikel 2 Nummern 10 und 11

Artikel 2 Buchstabe l

Artikel 2 Nummer 12

—

Artikel 2 Nummer 13

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4 Absätze 1 und 2

Artikel 4 Absätze 1 und 2

Artikel 4 Absatz 3

—

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 9 Absätze 1 und 2

Artikel 9 Absatz 2

—

—

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13 Absätze 1 und 2

Artikel 13 Absätze 1 und 2

—

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 15 Absätze 1 bis 10

Artikel 15 Absätze 1 bis 10

—

Artikel 15 Absatz 11

Artikel 15 Absätze 11 und 12

Artikel 15 Absätze 12 und 13

Artikel 16

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 17

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 18

Artikel 18 Absätze 2 und 3

—

—

Artikel 19

—

Artikel 20

—

Artikel 21

—

Artikel 22

Artikel 19 Absätze 1 bis 12

Artikel 23 Absätze 1 bis 12

—

Artikel 23 Absatz 13

Artikel 19 Absatz 13

Artikel 23 Absatz 14

—

Artikel 23 Absatz 15

Artikel 19 Absatz 14

Artikel 23 Absatz 16

—

Artikel 23 Absätze 17 und 18

Artikel 20

Artikel 24

Artikel 21

Artikel 25

Artikel 22

Artikel 26

Artikel 23

Artikel 27

Artikel 24

Artikel 28 Absätze 1 bis 4

—

Artikel 28 Absatz 5

Artikel 25

Artikel 29

Artikel 26

Artikel 30

Artikel 27

Artikel 31

Artikel 28

Artikel 32

Artikel 29

Artikel 33

—

Artikel 34

Artikel 30

Artikel 35

Artikel 31

Artikel 36

Artikel 32 Absatz 1

Artikel 37 Absätze 1 und 2

Artikel 32 Absatz 2

—

—

Artikel 37 Absätze 3 bis 5

—

Artikel 38

Artikel 33 Absätze 1 und 2

Artikel 39 Absätze 1 und 2

—

Artikel 39 Absätze 3 bis 5

—

Artikel 40

Artikel 34

Artikel 41

Artikel 35

Artikel 42

—

Artikel 43

—

Artikel 44

Artikel 36 Absätze 1 bis 3

Artikel 45 Absätze 1 bis 3

—

Artikel 45 Absatz 4

Artikel 36 Absätze 4 und 5

Artikel 45 Absätze 5 und 6

Artikel 37

Artikel 46

Artikel 38

Artikel 47

Artikel 39

Artikel 48

Artikel 40

Artikel 49

Artikel 41

Artikel 50

Artikel 42 Absätze 1 und 2

Artikel 51 Absätze 1 und 2

—

Artikel 51 Absatz 3

Artikel 43

Artikel 52

Anhang I, positiver Teil der Anhänge II, III und IV

Anhang I

Negativer Teil der Anhänge II, III und IV

Anhang II

Anhang V

Anhang III

Anhang VI

Anhang IV

Anhang VII

Anhang V

Anhang VIII Teile A und B

Anhang VI

Anhang IX

Anhänge III und VII

Anhang X

Anhang VIII


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1395/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)