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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/2108 |
19.9.2026 |
VERORDNUNG (EU) 2026/2108 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. September 2026
zur Festlegung des Zollkodex der Union und zur Einrichtung der Zollbehörde der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33, 114 und 207,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
im Einklang mit dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Union und das Funktionieren des Binnenmarkts beruhen auf der Zollunion. Im Interesse sowohl der Wirtschaftsbeteiligten als auch der Zollbehörden in der Union wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) die zollrechtlichen Vorschriften, die zuvor in mehreren verschiedenen Rechtsakten enthalten waren, in einem einzigen Rechtsakt, dem Zollkodex der Union, zusammengefasst. Die genannte Verordnung enthält die allgemeinen Vorschriften und Verfahren zur Sicherstellung der Durchführung der zolltariflichen und sonstigen Maßnahmen, die auf Unionsebene im Zusammenhang mit dem Warenverkehr zwischen der Union und Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union eingeführt wurden, sowie die Bestimmungen über die Erhebung von Einfuhrabgaben. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sind für die Umsetzung dieser Vorschriften verantwortlich, indem sie operative Aufgaben wie die Anwendung von Zollverfahren, die Durchführung von Risikoanalysen und Kontrollen sowie die Verhängung von Sanktionen im Falle von Verstößen gegen die zollrechtlichen Vorschriften übernehmen. |
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(2) |
Bei der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 wurden Schwachstellen in mehreren Bereichen festgestellt. Diese Schwachstellen umfassen unzureichende oder unwirksame Maßnahmen zur Sicherstellung des Schutzes der Union und ihrer Bürgerinnen und Bürger vor nichtfinanziellen Risiken, die für Waren im Rahmen anderer Politikbereiche der Union als der zollrechtlichen Vorschriften bestehen, beschränkte Kapazitäten der Zollbehörden zur wirksamen Bearbeitung des steigenden Volumens an Waren, die über den Fernverkauf (elektronischen Handel) aus Drittländern eingeführt werden, beschränkte Kapazitäten der durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 geschaffenen IT-Systemarchitektur zur Digitalisierung der Zollverfahren, die dabei helfen soll, mit dem technologischen Fortschritt Schritt zu halten, insbesondere mithilfe von auf der Auswertung von Daten beruhenden Technologien, und das Fehlen wirksamer Verwaltungsstrukturen für die Zollunion, was zu unterschiedlichen Praktiken und einer uneinheitlichen Umsetzung der Zollvorschriften in den Mitgliedstaaten führt. Diese Schwachstellen führen dazu, dass das ordnungsgemäße Funktionieren der Zollunion und damit des Binnenmarktes durch die internen und externen Risiken und Bedrohungen beeinträchtigt wird. |
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(3) |
Die zollrechtlichen Vorschriften sollten der raschen Entwicklung der globalen Handelsströme, der Technologie, der Geschäftsmodelle und der Bedürfnisse der Interessenträger, einschließlich der Unternehmen, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Einwohner, Rechnung tragen. Daher ist an der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eine große Anzahl an Änderungen vorzunehmen. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung aufzuheben und zu ersetzen. |
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(4) |
Um wirksame Mittel zur Verwirklichung der Ziele der Zollunion zu schaffen, sollte eine Reihe von Vorschriften und Verfahren, die das Verbringen von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union regeln, überarbeitet, vereinfacht und harmonisiert werden. Es sollte ein modernes, integriertes Paket interoperabler elektronischer Dienste für die Erhebung, die Verarbeitung und den Austausch von Informationen bereitgestellt werden, die für die Umsetzung der zollrechtlichen Vorschriften relevant sind, nämlich die Zolldatenplattform der Europäischen Union (im Folgenden „EU-Zolldatenplattform“). Es sollte eine Zollbehörde der Europäischen Union (im Folgenden „EU-Zollbehörde“) als zentrale, operative Stelle eingerichtet werden, die Kapazität für die koordinierte Verwaltung der Zollunion in bestimmten Bereichen bereitstellt. |
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(5) |
Seit der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 haben sich die Aufgaben der Zollbehörden zunehmend auf die Anwendung der Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten zur Festlegung von Anforderungen an Waren ausgeweitet, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, insbesondere von nichtfinanziellen Anforderungen an Waren, die erfüllt sein müssen, damit diese Waren in den Binnenmarkt gelangen und dort zirkulieren können. Diese nichtfinanziellen Anforderungen haben im Laufe der Jahre exponentiell zugenommen, da die Erwartungen der Unternehmen und der Einwohner der Union an Schutz, Sicherheit, Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, Nachhaltigkeit, Gesundheit und Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen, die Umwelt, Schutz der Menschenrechte und der Rechte des geistigen Eigentums sowie an die Werte der Union gestiegen sind. Neue Instrumente wie der mit der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingerichtete digitale Produktpass sollten eingeführt werden, um sicherzustellen, dass andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften, wie in der vorliegenden Verordnung definiert, im Zusammenhang mit Produkten weiterhin diesen Erwartungen entsprechen. Daher ist es notwendig, der zunehmenden Zahl und Komplexität der nichtfinanziellen Risiken Rechnung zu tragen, indem in den Auftrag der Zollbehörden ein spezieller Hinweis auf den Schutz der öffentlichen Interessen in ihrem Zuständigkeitsbereich und, soweit maßgeblich, in enger Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden aufgenommen wird. |
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(6) |
Angesichts der Entwicklung der Rolle der Zollbehörden und der Geschäftsmodelle, nach denen sie tätig sind, und damit die Zollbehörden als Einheit handeln und zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes beitragen, ist es notwendig, den Auftrag, den die Zollbehörden erfüllen müssen, präziser zu beschreiben, indem ihre Ziele und Aufgaben genauer definiert werden. Darüber hinaus wird sich die rasche technologische Entwicklung, insbesondere der künstlichen Intelligenz, erheblich auf die Tätigkeiten der Zollbehörden auswirken, darunter im Bereich der Echtzeit-Risikoanalyse. |
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(7) |
In ihren Bemühungen, ihren Auftrag zu erfüllen, sollten die Zollbehörden auch Kosteneffizienz anstreben, indem sie Redundanz vermeiden und die Effektivität bei Zollverfahren sowie die effiziente Nutzung der entsprechenden Ressourcen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene fördern. Sie sollten einschlägige Informationen zur Unterstützung einer faktengestützten Entscheidungsfindung erfassen, auswerten und austauschen. Wenn der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß der Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aktiviert wurde, können die Zollbehörden zum Fluss krisenrelevanter Waren beitragen. |
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(8) |
Es ist angezeigt, in dieser Verordnung einen Rechtsrahmen für die Anwendung bestimmter zollrechtlicher Vorschriften auf den Handel mit Unionswaren zwischen Teilen des Zollgebiets, für die die Richtlinie 2006/112/EG (6) oder die Richtlinie (EU) 2020/262 (7) des Rates gilt, und Teilen dieses Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, oder auf den Handel mit Unionswaren zwischen Teilen dieses Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, beizubehalten. Da es sich bei den betreffenden Handelswaren um Unionswaren handelt und da die für diesen Handel innerhalb der Union geltenden Maßnahmen steuerpolitischer Natur sind, ist es gerechtfertigt, angemessene Vereinfachungen bei den auf diese Waren anzuwendenden Zollformalitäten vorzusehen. |
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(9) |
Bestimmte Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sollten angepasst werden, um dem breiteren Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung Rechnung zu tragen, sie an die Begriffsbestimmungen in anderen Rechtsakten der Union anzugleichen und Terminologie zu klären, die in verschiedenen Sektoren unterschiedliche Bedeutungen hat. In die zollrechtlichen Vorschriften sollten neue Begriffsbestimmungen aufgenommen werden, um die Aufgaben und Zuständigkeiten bestimmter Akteure in Zollverfahren zu klären. Im Falle des Einführers und des Ausführers sollten neue Begriffsbestimmungen diese Personen für die Einhaltung der Vorschriften für die Waren, mit denen sie handeln, einschließlich bezüglich der finanziellen und nichtfinanziellen Risiken und in Einklang mit den produktspezifischen Vorschriften, gegenüber den Zollbehörden verantwortlich machen, um so die zollamtliche Überwachung zu stärken. Hinsichtlich des neuen Konzepts des „Einführers im Rahmen von Fernverkäufen“ sollten neue Begriffsbestimmungen sicherstellen, dass in einigen Fällen – und zwar im Zusammenhang mit Online-Verkäufen von Waren von außerhalb der Union – ein Wirtschaftsbeteiligter und nicht der Verbraucher als Einführer gilt und verpflichtet ist, die entsprechenden Verantwortlichkeiten zu übernehmen, und sie sollten sicherstellen, dass der betreffende Wirtschaftsbeteiligte verpflichtet ist, die von den Zollbehörden angewandten einschlägigen zollrechtlichen Vorschriften und anderen Rechtsvorschriften einzuhalten, wenn die Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, und angemessene Aufzeichnungen über diese Einhaltung bereitzustellen, verfügbar zu machen und aufzubewahren. Neue Begriffsbestimmungen sollten auch in Bezug auf den breiteren Anwendungsbereich der Bestimmungen über zollamtliche Überwachung, Risikomanagement und Zollkontrollen eingeführt werden. Ferner sollte klargestellt werden, dass in Fällen, in denen sich die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union enthaltenen Begriffsbestimmungen auf zollrechtliche Vorschriften in internationalen Abkommen beziehen, dies auch die einschlägigen multilateralen Umweltübereinkommen umfasst, zu deren Vertragsparteien die Union und die Mitgliedstaaten gehören, soweit diese Übereinkommen die Konformität von Waren betreffen. |
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(10) |
Neben ihrer traditionellen Aufgabe, Zölle, Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern zu erheben und die zollrechtlichen Vorschriften anzuwenden, haben die Zollbehörden auch eine entscheidende Funktion bei der Durchsetzung anderer Rechtsakte der Union und gegebenenfalls anderer einschlägiger nationaler Rechtsvorschriften. Es sollte eine Begriffsbestimmung der „anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften“ erfolgen, um einen wirksamen Rahmen für die Regelung der Anwendung und Überwachung der in diesen Rechtsakten festgelegten besonderen Anforderungen an Waren zu schaffen. Der Ausdruck „andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften“ sollte auch Maßnahmen umfassen, die aus folgenden Gründen gerechtfertigt sein können: Aufrechterhaltung der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit, Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, Schutz der Umwelt, Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert und Schutz des gewerblichen Eigentums und anderer öffentlicher Interessen, wozu auch Kontrollen in Bezug auf Drogenausgangsstoffe, Waren, die bestimmte Rechte des geistigen Eigentums verletzen, und Bargeld gehören; außerdem sollte der Begriff handelspolitische Maßnahmen und Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sowie restriktive Maßnahmen auf Grundlage von Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umfassen. Abweichungen zwischen den nationalen Verzeichnissen der Verbote und Beschränkungen verursachen erhebliche Schwierigkeiten für die Einfuhr in mehrere Mitgliedstaaten. Um den Handel und das Funktionieren des Zolls zu erleichtern, ist es wichtig, dass die Union an einer schrittweisen Harmonisierung der nationalen Verzeichnisse der Verbote und Beschränkungen arbeitet. Außerdem ist es wichtig, harmonisierte Begriffsbestimmungen der Rechtsbegriffe, die bei der Festlegung von Verboten und Beschränkungen verwendet werden, anzunehmen, damit es nicht zu unterschiedlichen Auslegungen durch die Mitgliedstaaten kommt. |
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(11) |
Zur Erhöhung der Rechtssicherheit sollten bestimmte Vorschriften über Zollentscheidungen geändert werden. Erstens sollte klargestellt werden, dass die für den Erlass einer Zollentscheidung zuständige Zollbehörde diejenige des Ortes ist, an dem der Antragsteller ansässig ist, denn der Ort der Ansässigkeit ist das Hauptkriterium, nach dem bestimmte Wirtschaftsbeteiligte unter bestimmten Bedingungen und innerhalb eines vorher festgelegten Zeitraums, vorbehaltlich einer Überprüfung, in den Genuss der mit dieser Verordnung eingeführten Vereinfachungen kommen und die Zölle am Ort der Ansässigkeit entrichten. Zweitens sollte die Frist von 30 Tagen, innerhalb derer ein Antragsteller den Zollbehörden zusätzliche Informationen vorlegen muss, wenn diese der Auffassung sind, dass der Antrag auf eine Zollentscheidung nicht alle erforderlichen Informationen enthält, auch aus Gründen der Vollständigkeit und Rechtsklarheit eingeführt werden. |
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(12) |
Es sollte klargestellt werden, welche Folgen es hat, wenn eine Zollbehörde nicht innerhalb der festgelegten Fristen eine Entscheidung über einen Antrag trifft. Außerdem sollte der Grundsatz festgelegt werden, dass der Antrag in diesen Fällen als negativ beschieden gilt und dass der Antragsteller nach den allgemeinen Regelungen für Zollentscheidungen einen Rechtsbehelf einlegen kann. |
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(13) |
Wie vom Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 4/2021 mit dem Titel „Zollkontrollen: Unzureichende Harmonisierung ist den finanziellen Interessen der EU abträglich“ und in der Bewertung der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 hervorgehoben, ist es auch wünschenswert, das Fehlen einer einheitlichen Überwachung der Erfüllung der in den Zollentscheidungen festgelegten Kriterien und der Einhaltung der in den Zollentscheidungen festgelegten Verpflichtungen durch eine Stärkung der einschlägigen Bestimmungen zu beheben. Einerseits sollten die Inhaber von Zollentscheidungen nicht nur die in der betreffenden Entscheidung festgelegten Verpflichtungen erfüllen, sondern auch deren Einhaltung ständig überwachen und für eine interne Organisation sorgen, im Rahmen derer solche Selbstüberwachungsmaßnahmen mögliche Fehler in ihren Zollverfahren verhindern, mindern oder beheben können. Andererseits sollten die Zollbehörden regelmäßig die Umsetzung von Zollentscheidungen durch die Inhaber solcher Entscheidungen überwachen, insbesondere wenn diese Inhaber weniger als drei Jahre im Zollgebiet der Union ansässig sind und daher potenziell risikoreicher sind; damit soll sichergestellt werden, dass der Inhaber die in der Entscheidung festgelegten Verpflichtungen einhält. Wenn die Zollbehörden feststellen, dass ein Inhaber einer Zollentscheidung die in dieser Entscheidung festgelegten Kriterien nicht mehr erfüllt oder die in dieser Entscheidung festgelegten Verpflichtungen nicht mehr einhält, so sollten sie unverzüglich geeignete Maßnahmen gemäß den geltenden Vorschriften ergreifen. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn diese Personen einen besonderen Status wie den des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten oder des geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten genießen, der ihnen verschiedene Erleichterungen bei den Zollverfahren einräumt. Um das Risikomanagement auf Unionsebene zu stärken, sollten die Zollbehörden der EU-Zollbehörde darüber hinaus alle auf Antrag getroffenen Zollentscheidungen mitteilen und sie über die Überwachungstätigkeiten informieren, damit diese Informationen beim Risikomanagement berücksichtigt werden können. |
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(14) |
Zusätzlich zu den Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA-Entscheidungen) und Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA-Entscheidungen), die von den Zollbehörden auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen erlassen werden, wurden durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1072 der Kommission (8) Entscheidungen über verbindliche Zollwertauskünfte (vZWA-Entscheidungen) in die zollrechtlichen Vorschriften aufgenommen. Im Interesse der Anwender der zollrechtlichen Vorschriften ist es angebracht, die Regeln für diese drei Arten von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte in demselben Rechtsakt festzulegen. |
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(15) |
Die Rechte und Verpflichtungen der Personen, die für die in das und aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren verantwortlich sind, sollten klarer definiert werden. Personen, die regelmäßig zollrechtlich tätig sind, sollten weiterhin bei den für den Ort, an dem sie ansässig sind, zuständigen Zollbehörden registriert sein. Eine einzige Registrierung sollte für die gesamte Zollunion gelten, ist aber auf dem neuesten Stand zu halten. Die Wirtschaftsbeteiligten sollten daher verpflichtet sein, die Zollbehörden über jede Änderung ihrer Registrierungsdaten zu informieren. Die Personen, die für die in das und aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren verantwortlich sind, sollten sicherstellen, dass die Waren den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, einschließlich der Vorschriften zum Schutz und zur Sicherheit der Einwohner sowie der Rechtsvorschriften zur Verhinderung von Risiken für die Gesundheit und das Leben von Menschen, Tieren oder Pflanzen, die Umwelt oder die Verbraucher, wie der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) über die allgemeine Produktsicherheit, der Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) über die Produkthaftung und der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten. Auch die Verpflichtungen des Einführers sollten festgelegt werden, insbesondere die Verpflichtung, im Zollgebiet der Union ansässig zu sein, genauso wie die Ausnahmen von dieser Verpflichtung. Diese Verpflichtungen sollten der bestehenden Verpflichtung für den Anmelder entsprechen, in der Union ansässig zu sein. Ebenso sollten die Verpflichtungen des Ausführers festgelegt werden. |
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(16) |
Gibt die Person, die Waren über Fernverkäufe liefert oder Fernverkäufe von Waren erleichtert, an, dass sie als Einführer handelt, so sollte diese Person sicherstellen, dass die Waren den zollrechtlichen Vorschriften und anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften für das Inverkehrbringen von Produkten auf dem Binnenmarkt der Union entsprechen. |
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(17) |
Wirtschaftsbeteiligte, die bestimmte Kriterien und Voraussetzungen erfüllen, um bei den Zollbehörden als konformer und vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter zu gelten, können den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erhalten und dadurch von Erleichterungen bei den Zollverfahren profitieren. Obwohl das System der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sicherstellt, dass die Handelsbeteiligten, die den größten Teil des Unionshandels abwickeln, vertrauenswürdig sind, weist es einige Schwachstellen auf, die bei der Bewertung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und in den Feststellungen des Rechnungshofs hervorgehoben wurden. Um diesen Bedenken, insbesondere hinsichtlich der unterschiedlichen nationalen Praktiken und der Herausforderungen bei der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, Rechnung zu tragen, sollten die einschlägigen Vorschriften dahin gehend geändert werden, dass eine Verpflichtung für die Zollbehörden eingeführt wird, die Einhaltung der Vorschriften mindestens alle drei Jahre zu überprüfen. |
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(18) |
Die Änderungen bei den Zollverfahren und der Arbeitsweise der Zollbehörden erfordern eine neue Partnerschaft zwischen den Zollbehörden und den Wirtschaftsbeteiligten, nämlich das System der geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten. Die Kriterien und Bedingungen für die Zulassung als geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter sollten auf die Kriterien für den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aufbauen, aber auch sicherstellen, dass der Handelsbeteiligte für die Zollbehörden als transparent gilt. Es ist daher zweckmäßig, von den geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten zu verlangen, dass sie den Zollbehörden Zugang zu ihren elektronischen Systemen gewähren, in denen sie die Einhaltung der Vorschriften und die Beförderung ihrer Waren erfassen, vorausgesetzt, dieser Zugang ist verhältnismäßig und unbedingt erforderlich. Diese Transparenz sollte mit bestimmten Vorteilen einhergehen, auch mit der Möglichkeit, die Waren im Namen der Zollbehörden zu überlassen, ohne dass diese aktiv eingreifen müssen – es sei denn, eine Vorabgenehmigung ist nach anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften erforderlich –, und mit der Möglichkeit, die Zahlung der Zollschuld aufzuschieben. Personen, die wiederholt oder schwerwiegend gegen andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften verstoßen, sollten den Status als geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter nicht erhalten. |
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(19) |
Um die Integrität der Zollunion und die einheitliche Anwendung des Status des geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, muss ein Mechanismus eingerichtet werden, der es der EU-Zollbehörde und der Kommission ermöglicht, in Fällen einzugreifen, in denen es Hinweise auf Verstöße eines Handelsbeteiligten gibt, der den Status eines geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten hat. Ein solcher Mechanismus sollte es der EU-Zollbehörde ermöglichen, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Zollbehörden die Einhaltung der Anforderungen für den Status eines geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten zu überprüfen, insbesondere wenn ein anderer Mitgliedstaat als der, in dem der Handelsbeteiligte ansässig ist, begründete Zweifel an der Einhaltung der Anforderungen durch den Handelsbeteiligten hat. Dieser Mechanismus ist von wesentlicher Bedeutung, um die unrechtmäßige Anwendung des Status des geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten und den Zugang zum Zollgebiet der Union durch die Hintertür zu verhindern. Um Unterschiede bei der Durchsetzung zu vermeiden, sollte die Kommission befugt sein, in Fällen, in denen der Mitgliedstaat der Ansässigkeit nicht rechtzeitig oder nicht angemessen tätig wird, im Wege eines Durchführungsrechtsakts einzugreifen, in dem der betreffende Mitgliedstaat aufgefordert wird, den Status des geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten auszusetzen oder zu widerrufen. |
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(20) |
Die Möglichkeit, ein Zolllager für Fernverkäufe zu betreiben, sollte in Verbindung mit anderen Bestimmungen über Fernverkäufe und Vereinfachungen Anreize für die Lagerung von Massengut anstelle von Paketen schaffen, wodurch der Strom einzelner Pakete für die Zollbehörden leichter zu bewältigen ist. Ein Zolllager für Fernverkäufe sollte die Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr zum Zeitpunkt des Verkaufs und die Verbringung aus dem Zolllager vorsehen, was bedeutet, dass die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zolllager dieselben Bedingungen erfüllen müssen, die gelten würden, wenn sie zu diesem Zeitpunkt in der Union in Verkehr gebracht würden. Die Zollbehörden sollten in der Lage sein, zu überprüfen, ob Waren, die in Form von Massengut in das Zolllager verbracht werden, zum Zeitpunkt des Eingangs in das Zolllager mit den Vorschriften des Unionsmarkts entsprechen. Ein solches Zolllager für Fernverkäufe sollte nur Wirtschaftsbeteiligten zur Verfügung stehen, die die für den Status des geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten geltenden Kriterien für die Vertrauenswürdigkeit erfüllen, um Missbrauch durch nicht vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte zu vermeiden. |
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(21) |
Änderungen bei den Zollverfahren erfordern auch eine Klärung der Aufgaben der Zollvertreter. Sowohl die direkte als auch die indirekte Vertretung sollte weiterhin möglich sein, es sollte aber klargestellt werden, dass der indirekte Vertreter eines Einführers oder Ausführers alle Verpflichtungen jenes Einführers oder Ausführers übernimmt, also nicht nur die Verpflichtung, die Zollschuld zu zahlen oder eine Sicherheit zu leisten, sondern auch die Verpflichtung, die anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus diesem Grund müssen die Zollvertreter ihren Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, wo sie die Einführer oder Ausführer vertreten, damit eine ordnungsgemäße Rechenschaftspflicht für die finanziellen und nichtfinanziellen Aspekte der Verpflichtungen der Einführer und Ausführer sichergestellt ist. Die Inanspruchnahme eines in der Union ansässigen indirekten Zollvertreters ist daher eine verfügbare und verhältnismäßige Alternative für Einführer und Ausführer, die keine gewerbliche Niederlassung in der Union haben. Darüber hinaus sollten in Drittländern ansässige Zollvertreter weiterhin ihre Dienste in der Union anbieten können, wenn sie Personen vertreten, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sein müssen. |
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(22) |
Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (12) spielen eine entscheidende Rolle im Außenhandel der Union, sind jedoch bei der Erfüllung der Zollanforderungen häufig mit einem verhältnismäßig höheren Verwaltungs- und Befolgungsaufwand konfrontiert. Daher ist es wichtig, ihre besondere Situation zu berücksichtigen und Maßnahmen zu unterstützen, die die Einhaltung der Anforderungen, unter anderem durch vereinfachte Verfahren, klare Leitlinien und eine zugängliche Zollvertretung, erleichtern. Es sollten Leitlinien angenommen werden, um Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen unter Berücksichtigung der besonderen Herausforderungen, mit denen diese Unternehmen konfrontiert sind, zu unterstützen und gleichzeitig die Integrität und Sicherheit der Außenhandelsprozesse bei der Anwendung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und eines geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten zu wahren. Es sollten kontinuierliche Anstrengungen unternommen werden, um die Verfahren für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen zu vereinfachen und zugänglicher zu machen und damit sicherzustellen, dass ihre entscheidende Rolle im Außenhandel der Union erleichtert und gefördert wird. |
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(23) |
Um ein einheitliches Niveau der Digitalisierung sicherzustellen, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu schaffen und zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen, sollte eine EU-Zolldatenplattform als ein Paket zentralisierter, sicherer und gegenüber Cyberangriffen widerstandsfähiger elektronischer Dienste und Systeme für Zollzwecke eingerichtet werden. Die EU-Zolldatenplattform sollte die Umsetzung der folgenden zollrechtlichen Vorschriften ermöglichen: Zollformalitäten, Zollkontrollen, Berechnung und Mitteilung der Zollschuld, der Bearbeitungsgebühr der Union, der Verbrauchsteuer und der Mehrwertsteuer, Verwaltung von Sicherheitsleistungen und zollamtliche Beobachtung von Waren. Die EU-Zolldatenplattform sollte auch zur Umsetzung anderer von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften beitragen. Sie sollte die Qualität, Integrität, Rückverfolgbarkeit und Nichtabstreitbarkeit der dort verarbeiteten Daten sicherstellen, sodass weder Absender noch Empfänger später die Existenz des Datenaustauschs anfechten können. Die Datenverarbeitung auf der EU-Zolldatenplattform sollte die einschlägigen Vorschriften für die Cybersicherheit und die Verarbeitung personenbezogener Daten einhalten. Die Kommission und die EU-Zollbehörde sollten in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die EU-Zolldatenplattform gemeinsam konzipieren. Die Kommission sollte auch mit der Aufgabe betraut werden, die EU-Zolldatenplattform zu entwickeln, zu betreiben und zu warten, und sie sollte diese Aufgabe der EU-Zollbehörde übertragen können. |
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(24) |
Angesichts der Bedeutung der EU-Zolldatenplattform für die Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der in der Union für Zollzwecke verarbeiteten Daten, welche ein öffentliches Interesse darstellt und als grundlegendes Interesse der Gesellschaft betrachtet werden kann, ist es erforderlich, die über die EU-Zolldatenplattform verwalteten Daten, einschließlich personenbezogener und anderer sensibler Daten im Zusammenhang mit dem Warenverkehr und der Umsetzung des Unionsrechts und des nationalen Rechts, vor unbefugtem Zugriff und jeder anderen Bedrohung der Integrität und Sicherheit zu schützen. Daher ist es notwendig, die Infrastruktur und die Dienste, auf welche sich die EU-Zolldatenplattform stützt, an bestimmte Bedingungen zu knüpfen, um die Souveränität der Union in dieser Hinsicht zu gewährleisten. Nachweise über die Erfüllung dieser Bedingungen sollten erbracht werden müssen, und im Falle kritischer Dienste ist es wichtig, dass diese Nachweise durch eine Sicherheitsüberprüfung natürlicher und juristischer Personen gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht ergänzt werden. Darüber hinaus sollte die EU-Zolldatenplattform so gestaltet sein, dass Anbieterabhängigkeiten weitgehend vermieden werden. |
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(25) |
Um die Zuverlässigkeit, Interoperabilität und langfristige Tragfähigkeit der EU-Zolldatenplattform zu gewährleisten, ist es wichtig, dass ihre Entwicklung und Wartung international anerkannten Standards und bewährten Verfahren im Hinblick auf Softwaretechnik, Systemtests, Erprobung und Abnahmeverfahren entsprechen. Dazu gehören umfassende funktionale und nichtfunktionale Tests, strukturierte Pilotphasen unter Einbeziehung repräsentativer Interessenträger und klar definierte Abnahmekriterien zur Validierung von Leistung, Konformität und Sicherheit. Mit diesen Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass das System harmonisierte Zollformalitäten in der gesamten Union unterstützen kann und den operativen Anforderungen der Mitgliedstaaten und der Wirtschaftsbeteiligten gleichermaßen entspricht. |
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(26) |
Die Umsetzung der EU-Zolldatenplattform sollte Maßnahmen umfassen, die die ununterbrochene Verfügbarkeit der Plattform und deren unausgesetzten Betrieb sogar in schwerwiegenden Krisensituationen gewährleisten. Die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs sollten insbesondere Redundanzen, Failover-Mechanismen und Datenwiederherstellungsprotokolle sowie Verfahren einschließen, die bei Nichtverfügbarkeit oder Ausfall der EU-Zolldatenplattform zu befolgen sind. Stützt sich die EU-Zolldatenplattform auf physische Infrastrukturen, sollten redundante Lösungen an geografisch verteilten Standorten in Betracht gezogen werden, um den Betrieb bei Ausfall eines Standorts aufrechterhalten zu können. |
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(27) |
Die EU-Zolldatenplattform soll die bestehenden elektronischen Systeme ersetzen, die von den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entwickelt wurden; einige davon werden im Rahmen des Übergangs schrittweise eingestellt. Wenn die Funktionen der EU-Zolldatenplattform nicht innerhalb der festgelegten Fristen verfügbar sind, wird der Betrieb dieser bestehenden nationalen elektronischen Systeme jedoch nicht wieder aufgenommen. Für einen solchen Fall sollte daher eine vorübergehende Lösung vorgesehen werden. Im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (13) sollte klargestellt werden, dass der automatisierte Informationsaustausch zwischen den Wirtschaftsbeteiligten, den Zollbehörden und anderen Interessenträgern über und durch die EU-Zolldatenplattform die Verantwortung dieser Behörden oder dieser Wirtschaftsbeteiligten in Bezug auf die betreffenden Zollverfahren nicht ausschließt. Selbst wenn sich die Beteiligung einer Zollbehörde bei der Festlegung einer Maßnahme auf die elektronische Kommunikation über die EU-Zolldatenplattform beschränkt, sollte dies in dem Sinne betrachtet werden, als ob diese Behörde die betreffende Maßnahme festgelegt und die EU-Zolldatenplattform in ihrem Namen gehandelt hätte. |
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(28) |
Die EU-Zolldatenplattform sollte den Austausch von Daten mit anderen Systemen, Plattformen oder Umgebungen ermöglichen, um die Qualität der vom Zoll bei der Erfüllung seiner Aufgaben verwendeten Daten zu verbessern und um relevante Zolldaten mit anderen Behörden auszutauschen, damit die Wirksamkeit der Kontrollen im Binnenmarkt erhöht wird. Im Einklang mit dem in der Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) und in der Kommissionsmitteilung vom 23. März 2017 mit dem Titel „Europäischer Interoperabilitätsrahmen – Umsetzungsstrategie“ dargelegten Ansatz sollte die EU-Zolldatenplattform die grenz- und sektorübergreifende Interoperabilität in Europa fördern. Sie sollte das Potenzial bestehender Quellen für Risikoinformationen nutzen, die auf Unionsebene zur Verfügung stehen, z. B. die Schnellwarnsysteme für Lebens- und Futtermittel (RASFF) und für Non-Food-Erzeugnisse (Safety Gate), das Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (ICSMS) und das IP Enforcement Portal. Sie sollte die Entwicklung der strategischen und operativen Zusammenarbeit, einschließlich des Informationsaustauschs und der Interoperabilität, zwischen den Zollbehörden und anderen Behörden, Einrichtungen und Dienststellen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten unterstützen. Darüber hinaus sollte die EU-Zolldatenplattform ein breites Spektrum an modernen Datenanalysesystemen bieten, auch durch den Einsatz künstlicher Intelligenz. Diese Datenanalyse sollte Risikoanalysen, wirtschaftliche Analysen und Vorhersageanalysen erleichtern, um mögliche Risiken in Zusammenhang mit Sendungen, die in die Union verbracht werden oder sie verlassen, vorherzusehen. |
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Um eine bessere Überwachung der Handelsströme und eine straffere Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden als den Zollbehörden sicherzustellen, sollte die EU-Zolldatenplattform in der Lage sein, den Rahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll zu nutzen, und in den Fällen, in denen dieser Rahmen nicht genutzt werden kann, diesen anderen zuständigen Behörden einen speziellen Dienst anbieten, über den sie die relevanten Daten erhalten, den Zollbehörden Informationen zur Verfügung stellen und mit ihnen teilen sowie sicherstellen können, dass die sektoralen Anforderungen erfüllt werden. Dieser spezifische Dienst wäre notwendig, wenn die anderen zuständigen Behörden nicht über ein elektronisches System verfügen, das mit der EU-Zolldatenplattform zusammengeschlossen werden kann. |
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(30) |
Um die Funktionen der EU-Zolldatenplattform vor ihrer Inbetriebnahme für alle Wirtschaftsbeteiligten unabhängig von ihrem Status oder dem betreffenden Zollverfahren zu testen, sollte die Kommission beschließen können, eine Pilotphase auf freiwilliger Basis einzurichten. Mit einem solchen Pilotprojekt würde die Umsetzung bestimmter Verfahren und Funktionen auf freiwilliger Basis ohne rechtliche Verpflichtung getestet werden. Aus Gründen der Transparenz und der Bereitstellung von Informationen für Interessenträger ist es wichtig, dass die Kommission die Planung, Organisation und Dauer dieser Pilotphase sowie die Funktionen, die angewandt und getestet werden sollen, öffentlich bekannt macht. |
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(31) |
Behörden, Unternehmen, Verbraucher und Einwohner sollten in der Lage sein, Waren zu melden, die in die Union eingeführt oder aus der Union ausgeführt werden sollen und nicht den von den Zollbehörden angewandten einschlägigen Rechtsvorschriften der Union entsprechen. Die in Bezug auf diese Waren gemeldeten Informationen sollten auf der EU-Zolldatenplattform verfügbar sein, und es sollte möglich sein, sie zum Zweck des Risikomanagements zu nutzen. |
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(32) |
Neben der EU-Zolldatenplattform sollten die Mitgliedstaaten weiterhin ihre eigenen Anwendungen entwickeln können, um die Daten der EU-Zolldatenplattform zu nutzen. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass ihre Anwendungen der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) entsprechen, insbesondere in Bezug auf Maßnahmen in Bezug auf das Risikomanagement im Bereich der Cybersicherheit. Um die Zeit bis zur Markteinführung zu verkürzen, sollten die Mitgliedstaaten die EU-Zollbehörde mit den finanziellen Mitteln ausstatten und mit dem Auftrag zur Entwicklung solcher Anwendungen betrauen können. In diesen Fällen sollte die EU-Zollbehörde die Anwendungen zum Nutzen aller Mitgliedstaaten entwickeln. Dies könnte durch die Erstellung von anbieterunabhängigen Open-Source-Anwendungen nach dem Rahmen für die gemeinsame Nutzung und Weiterverwendung von IT-Lösungen geschehen. |
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(33) |
Die EU-Zolldatenplattform sollte den Datenfluss ermöglichen. Die Nutzer sollten in der Lage sein, alle relevanten Daten, die zur Erfüllung ihrer zollrechtlichen Verpflichtungen erforderlich sind, an die EU-Zolldatenplattform zu übermitteln und dort zu verarbeiten. Diese Daten sollten auf Unionsebene verarbeitet und um eine unionsweite Risikoanalyse ergänzt werden. Die daraus resultierenden Daten sollten den Zollbehörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, die diese Daten dann zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen verarbeiten. Schließlich sollte das Ergebnis der Kontrollen, die im Anschluss an die Verarbeitung von Daten von der EU-Zolldatenplattform durchgeführt werden, an diese Plattform zurückgemeldet werden. Es ist wichtig, dass die EU-Zolldatenplattform die Verarbeitung der darauf verfügbaren Daten mit möglichst geringer Verzögerung ermöglicht. |
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(34) |
Bei den an die EU-Zolldatenplattform übermittelten Daten handelt es sich größtenteils um nicht personenbezogene Daten, die von den Wirtschaftsbeteiligten für die Waren, mit denen sie handeln, übermittelt werden. Diese Daten könnten jedoch auch personenbezogene Daten umfassen, insbesondere die Namen von Personen, die für einen Wirtschaftsbeteiligten oder eine Behörde handeln. Um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten und Geschäftsinformationen gleichermaßen geschützt werden, sollten spezifische Zugangsregeln, Vertraulichkeitsregeln und Bedingungen für die Nutzung der EU-Zolldatenplattform festgelegt werden. Insbesondere sollte festgelegt werden, welche Stellen zusätzlich zu den betroffenen Personen, der Kommission, den Zollbehörden und der EU-Zollbehörde auf der EU-Zolldatenplattform verfügbare Daten zugreifen oder sie verarbeiten können, wobei die Interessen dieser Stellen damit in Einklang zu bringen sind, dass die Nutzung von für Zollzwecke erhobenen personenbezogenen und vertraulichen Daten für zusätzliche Zwecke auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken ist. |
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(35) |
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, in Absprache mit der Kommission bestimmte Daten, deren Offenlegung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen schaden würde, zu benennen, um sie auf der EU-Zolldatenplattform technisch so zu kennzeichnen, dass jede Weiterverarbeitung dieser Daten auf die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt ist, es sei denn, diese Behörden genehmigen die Weiterverarbeitung ausdrücklich. Die Person, die die Daten an die EU-Zolldatenplattform übermittelt, sollte die Verarbeitungsbeschränkungen dieser Daten, die mit spezifischen Lieferketten oder Datenkategorien verknüpft werden können, eindeutig festlegen. Um von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, sollte der betreffende Mitgliedstaat die Kommission über die spezifischen wesentlichen Sicherheitsinteressen unterrichten, die auf dem Spiel stehen, und erläutern, warum diese Interessen im allgemeinen Rahmen der Bestimmungen hinsichtlich der Datenverarbeitung innerhalb der EU-Zolldatenplattform seiner Auffassung nach nicht ausreichend geschützt werden könnten. |
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(36) |
Unter der Voraussetzung, dass die Datenschutzvorschriften, insbesondere die Vorschriften über sensible Zolldaten und geschäftlich sensible Daten, eingehalten werden, könnten aggregierte nicht vertrauliche, nicht personenbezogene und geschäftlich nicht sensible Zolldaten Dritten auf hinreichend begründete Anfrage für bestimmte Zwecke zur Verfügung gestellt werden. |
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(37) |
Damit das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) seine Untersuchungsbefugnisse in Bezug auf betrügerische Handlungen zum Nachteil der Interessen der Union ausüben kann, ist es angezeigt, dass es über einen Zugang zu den Daten der EU-Zolldatenplattform verfügt, der demjenigen der Kommission sehr ähnlich ist. Das OLAF sollte daher berechtigt sein, diese Daten im Einklang mit den Datenschutzbedingungen in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) und der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates (17), zu verarbeiten. |
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(38) |
Ebenso sollte die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) auf Antrag auf der EU-Zolldatenplattform verfügbare Daten erhalten können, um sicherzustellen, dass sie ihre Untersuchungen in Zollangelegenheiten durchführen kann. |
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(39) |
Die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) sollte auf Antrag auf der EU-Zolldatenplattform verfügbare Daten erhalten können, um ihre Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) zu erfüllen. Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) sollte auf Antrag auf der EU-Zolldatenplattform verfügbare nicht personenbezogenen Daten erhalten können. |
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(40) |
Um die Funktionen der einzelstaatlichen IT-Systeme der Mitgliedstaaten beizubehalten, sollten die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Daten direkt innerhalb der EU-Zolldatenplattform zu verarbeiten. Daher sollten die nach der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) für die Lebensmittelsicherheit zuständigen Behörden und die nach der Verordnung (EU) 2019/1020 für die Marktüberwachung zuständigen Behörden mit den richtigen Diensten und Instrumenten in der EU-Zolldatenplattform ausgestattet werden, sodass sie die relevanten Zolldaten nutzen können, um zur Durchsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union beizutragen und zur Minimierung des Risikos, dass nicht konforme Waren in die Union verbracht werden, mit den Zollbehörden zusammenzuarbeiten. |
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(41) |
Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (20) müssen die EU-Zollbehörde und die zuständigen Zollbehörden der EUStA unverzüglich jegliche Straftaten melden, für die die EUStA ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 22 und Artikel 25 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung ausüben könnte. Die EU-Zollbehörde und die zuständigen Zollbehörden sollten davon absehen, Maßnahmen zu ergreifen, die die Vertraulichkeit strafrechtlicher Ermittlungen der zuständigen nationalen Justiz- oder Strafverfolgungsbehörde oder der EUStA zu demselben Sachverhalt gefährden könnten. |
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(42) |
Die Vorschriften und Bestimmungen über den Zugang zur EU-Zolldatenplattform und den Informationsaustausch sollten das durch die Verordnung (EG) Nr. 515/97 eingerichtete Zollinformationssystem und die Berichtspflichten in Zusammenhang mit dem Lagebewusstsein im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) nicht berühren. |
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(43) |
Die Kommission sollte Durchführungsbestimmungen mit Modalitäten für den Zugang der betreffenden Behörden zur EU-Zolldatenplattform festlegen, nachdem sie die bestehenden Schutzmechanismen bewertet hat, mit denen in jeder Behörde oder Kategorie von Behörden die korrekte Behandlung personenbezogener und geschäftlich sensibler Daten sichergestellt wird. |
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(44) |
Die EU-Zolldatenplattform sollte personenbezogene Daten für einen Zeitraum von maximal 10 Jahren speichern. Dieser Zeitraum ist gerechtfertigt, da die Zollbehörden die Möglichkeit haben, die Zollschuld bis zu zehn Jahre nach Erhalt der erforderlichen Informationen über eine Sendung zu notifizieren und sicherzustellen, dass die Kommission, die EU-Zollbehörde, das OLAF, die EUStA, die Zollbehörden und andere zuständige Behörden die Informationen der EU-Zolldatenplattform mit den in anderen Systemen gespeicherten und mit diesen ausgetauschten Informationen abgleichen können. Darüber hinaus sollte dieser Zeitraum mit der Aufbewahrungsfrist abgestimmt werden, die in den anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, sofern diese Rechtsvorschriften für Zollkontrollen relevant sind. Wenn personenbezogene Daten für die Zwecke von Gerichts- und Verwaltungsverfahren, Ermittlungen und Nachkontrollen benötigt werden, sollte die Aufbewahrungsfrist ausgesetzt werden, um zu vermeiden, dass personenbezogene Daten gelöscht werden und daher nicht für diese Zwecke verwendet werden können. |
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(45) |
Der Schutz personenbezogener und anderer Daten der EU-Zolldatenplattform sollte auch Vorschriften für die Beschränkung der Rechte der betroffenen Personen umfassen. Es ist daher zweckmäßig, dass die Zollbehörden, die Kommission oder die EU-Zollbehörde die Rechte der betroffenen Personen beschränken können, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Durchsetzungsmaßnahmen, die Risikoanalyse und die Zollkontrollen nicht gefährdet werden. Darüber hinaus könnten diese Beschränkungen auch angewandt werden, wenn dies zum Schutz von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren im Anschluss an Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich ist. Diese Beschränkungen sollten im Hinblick auf die Tätigkeiten und Vorrechte der Zollbehörden, der Kommission oder der EU-Zollbehörde hinreichend begründet und auf den zur Wahrung dieser Vorrechte erforderlichen Zeitraum begrenzt sein. |
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(46) |
Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 (22) oder (EU) 2018/1725 (23) des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich erfolgen. Jede andere Behörde oder Stelle als die Zollbehörden, die Kommission und die EU-Zollbehörde, die personenbezogene Daten auf der EU-Zolldatenplattform verarbeitet, ist im Einklang mit den geltenden Vorschriften als Verantwortliche zu betrachten. |
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(47) |
Um die Interoperabilität und den Datenaustausch mit bestimmten anderen Nichtzollsystemen der Union und in Bezug auf die in der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) genannten Zollformalitäten zu gewährleisten, sollte die EU-Zolldatenplattform das mit der genannten Verordnung eingerichtete Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich (EU CWS-CERTEX) einbinden. Bis die EU-Zolldatenplattform das EU CWS-CERTEX vollständig eingebunden hat, sollte die EU-Zolldatenplattform die geschäftliche und technische Umwandlung von Daten vornehmen, um den Datenaustausch über das EU CWS-CERTEX zu ermöglichen. |
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(48) |
Die Datenanforderungen sollten festgelegt werden, um den Wirtschaftsbeteiligten gemeinsame Leitlinien in Bezug auf die Daten an die Hand zu geben, die sie benötigen, um ihre Aufgaben, insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung der zollrechtlichen Vorschriften, zu erfüllen. Die EU-Zolldatenplattform wird eine zentrale Eingangsstelle für solche Daten darstellen, weshalb die Vorschriften für die Formatierung und Codierung dieser Daten in den technischen Spezifikationen für die EU-Zolldatenplattform festgelegt werden sollten, die ein flexibleres Instrument sind als die Rechtsvorschriften. Allerdings ist ein harmonisiertes Zolldatenmodell mit semantischen Datenanforderungen erforderlich. |
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(49) |
Ein Zollrisikomanagement auf Unionsebene ist von grundlegender Bedeutung, um eine harmonisierte Anwendung der Zollkontrollen in den Mitgliedstaaten sicherzustellen. Es gibt derzeit einen gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement, der die Möglichkeit bietet, gemeinsame vorrangige Kontrollbereiche und gemeinsame Risikokriterien und -standards im Bereich der finanziellen Risiken für die Durchführung von Zollkontrollen festzulegen; dieser Rahmen weist jedoch erhebliche Mängel auf. Um das Fehlen einer harmonisierten Anwendung der Zollkontrollen und eines harmonisierten Risikomanagements, das den finanziellen und nichtfinanziellen Interessen der Union und der Mitgliedsstaaten schadet, zu beheben, sollten die Vorschriften über Risikomanagement überarbeitet und ein solideres Risikomanagementkonzept geschaffen werden, das sowohl finanzielle als auch nichtfinanzielle Risiken berücksichtigt. Dazu gehört auch die Bewältigung der vom Rechnungshof aufgezeigten strukturellen Herausforderungen im Bereich des Managements finanzieller Risiken. Insbesondere sollte beschrieben werden, welche turnusmäßigen Tätigkeiten das Zollrisikomanagement beinhaltet. Darüber hinaus ist es von Bedeutung, die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kommission, der EU-Zollbehörde und der Zollbehörden der Mitgliedstaaten festzulegen. Ferner ist es von wesentlicher Bedeutung, die Kommission zu ermächtigen, gemeinsame vorrangige Kontrollbereiche sowie gemeinsame Risikokriterien und -standards festzulegen und spezifische Bereiche der anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften zu bestimmen, die Priorität für ein gemeinsames Risikomanagement und gemeinsame Kontrollen verdienen, ohne dass dabei die Sicherheit beeinträchtigt wird. |
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(50) |
Daher sollten auf Unionsebene Risikomanagementaktivitäten eingeführt und Bestimmungen erlassen werden, die sicherstellen, dass auf Unionsebene umfassende Daten erhoben werden, die für das Risikomanagement relevant sind, wozu auch die Ergebnisse und Evaluierungen aller Kontrollen gehören. Eine gemeinsame Risikoanalyse und die Abgabe entsprechender EU-Kontrollempfehlungen an die Zollbehörden sollte vorgesehen werden. In Übereinstimmung mit dem „Comply or explain“-Prinzip sollten dieser Kontrollempfehlungen gefolgt werden oder zwingende Gründe für ihre Nichtanwendung angeführt werden. Es sollte auch die Möglichkeit vorgesehen werden, eine Anweisung erteilen zu können, dass für die Union bestimmte Waren nicht verladen oder befördert werden dürfen. Die Analyse der Risiken und Bedrohungen auf Unionsebene sollte sich auf kontinuierlich aktualisierte Daten auf Unionsebene stützen und die Maßnahmen und Kontrollen bestimmen, die an den Grenzübergangsstellen bei Eingang und Ausgang in das bzw. aus dem Gebiet der Union durchzuführen sind. |
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(51) |
Das Risikomanagement auf Unionsebene sollte, insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden, nach Möglichkeit zu den strategischen Analysen und Bedrohungsanalysen beitragen, die auf Unionsebene u. a. von Europol und Frontex vorgenommen werden, und davon profitieren, um zu der effizienten und wirksamen Vermeidung und Bekämpfung der Kriminalität beizutragen. Verstöße gegen zollrechtliche Vorschriften und andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften sollten sich auf das Risikoprofil von Einführern, einschließlich Einführern im Rahmen von Fernverkäufen, oder Ausführern auswirken. |
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(52) |
Der Vorgang der Überführung von Waren in ein Zollverfahren muss überarbeitet werden, um den neuen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der an diesem Verfahren beteiligten Personen Rechnung zu tragen. Somit liegt die Verantwortung für die Übermittlung der Informationen an die Zollbehörden nicht beim Anmelder, sondern bei der Person, die für die Waren verantwortlich ist, nämlich dem Einführer, dem Ausführer oder dem Inhaber des Versandverfahrens. Die verantwortliche Person sollte die Daten dem Zoll bereitstellen oder verfügbar machen, sobald diese verfügbar sind, in jedem Fall aber vor der Überlassung der Waren in ein Zollverfahren, damit die Zollbehörden eine Risikoanalyse durchführen und geeignete Maßnahmen ergreifen können. |
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(53) |
Im Falle des elektronischen Handels jedoch und angesichts des höheren Transaktionsvolumens im elektronischen Handel sollten Personen, die die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG („Regelung der einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr“ oder „IOSS-Regelung“) in Anspruch nehmen, spätestens am Tag nach der Annahme der Zahlung die Daten über ihre Verkäufe von einzuführenden Waren bereitstellen. |
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(54) |
In hinreichend begründeten Fällen sollten die Zollbehörden die Möglichkeit haben, geprüfte vertrauenswürdige Handelsbeteiligte zu ermächtigen, die Daten über ihre überlassenen Waren zu einem späteren Zeitpunkt nachzutragen, da diese Handelsbeteiligten kontinuierlich Daten über ihre Transaktionen mit dem Zoll austauschen und als zuverlässig gelten können. Solche Umstände könnten eintreten, wenn dies mit Unterlagen zusammenhängt oder wenn der endgültige Zollwert der Waren zum Zeitpunkt der Überlassung nicht ermittelt werden kann. |
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(55) |
Um das Zollverfahren für das Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union zu vereinfachen und gleichzeitig sicherzustellen, dass nur eine einzige Person für diese Waren verantwortlich ist, sollten die verschiedenen Akteure der Lieferkette ihren Teil der relevanten Informationen über die betreffenden Waren bereitstellen und diese mit einer bestimmten Sendung verknüpfen. Waren sollten nur dann in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, wenn es einen in der Union ansässigen Einführer oder in der Union ansässigen indirekten Vertreter gibt, der im Namen des Einführers handelt und die Verantwortung für diese Waren übernimmt. Der Einführer oder der indirekte Vertreter, der im Namen des Einführers handelt, sollte dem Zoll so früh wie möglich Informationen über die Waren und das Zollverfahren, in das sie übergeführt werden sollen, bereitstellen, möglichst bevor die Waren tatsächlich eintreffen. Es sollte einem Dienstleister oder Zollagenten erlaubt sein, Informationen im Namen und im Auftrag des Einführers bereitzustellen, aber der Einführer sollte letztlich dafür verantwortlich bleiben, dass die Waren den Vorschriften über finanzielle und nichtfinanzielle Risiken entsprechen. Die Beförderer, die die Waren tatsächlich befördern, sollten vor dem Verladen oder der Ankunft auch einige Informationen über die Waren bereitstellen („Vorabinformationen über die Fracht“) und ihre Informationen mit den Informationen des Einführers verknüpfen, sofern sie zuvor übermittelt wurden, ohne dass sie notwendigerweise Zugang zu allen vom Einführer bereitgestellten Daten haben. Um den komplexeren Lieferketten und Transportnetzen Rechnung zu tragen, sollte es möglich sein, auch bestimmte andere Personen zu verpflichten, die Angaben zu den in das Zollgebiet der Union zu verbringenden Waren zu ergänzen. Der Einführer, der Beförderer oder jede andere Person, die dem Zoll Informationen vorlegt, sollte verpflichtet sein, diese zu ändern, wenn er bzw. sie Kenntnis davon erlangt, dass die Informationen nicht mehr korrekt sind, wobei dies zu erfolgen hat, bevor die Zollbehörden Unregelmäßigkeiten feststellen, die sie zu kontrollieren beabsichtigen. |
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(56) |
Nicht-Unionswaren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, sollten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beförderer ihre Ankunft mitteilt, bis zu ihrer Überführung in ein Zollverfahren als in vorübergehender Verwahrung befindlich gelten, es sei denn, sie befinden sich bereits im Versandverfahren. Um eine angemessene zollamtliche Überwachung zu gewährleisten, sollte diese Situation zeitlich begrenzt sein und außer in Ausnahmefällen nicht länger als 90 Tage dauern. |
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(57) |
Dazu müssen die Regeln beibehalten werden, die bestimmen, ob es sich bei Waren um Unionswaren oder Nicht-Unionswaren handelt und ob der Status von Unionswaren vermutet werden kann oder nachgewiesen werden muss, insbesondere wenn die Waren das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen. |
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(58) |
Sobald die Zollbehörden über die für das betreffende Verfahren erforderlichen Informationen verfügen, sollten sie auf der Grundlage einer Risikoanalyse entscheiden, ob sie weitere Kontrollen der Waren durchführen, sie überlassen, die Überlassung verweigern oder aussetzen oder die Zeit verstreichen lassen, damit die Waren als überlassen gelten. Die Zollbehörden sollten für diese Entscheidungen, soweit erforderlich, mit anderen zuständigen Behörden zusammenarbeiten. Dementsprechend sollten die Zollbehörden die Überlassung der Waren verweigern, wenn sie über Beweise dafür verfügen, dass die Waren nicht den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. Werden bei einem Wirtschaftsbeteiligten wiederholte systematische Verstöße im Zusammenhang mit Fernverkäufen festgestellt, so sollte dies für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten als Beweis für alle Waren gelten, die von diesem Wirtschaftsbeteiligten zur Ankunft und zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden. Müssen die Zollbehörden andere zuständige Behörden konsultieren, um festzustellen, ob die Waren den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, so sollten sie die Überlassung dieser Waren zumindest so lange aussetzen, bis diese Konsultation stattgefunden hat. In diesen Fällen sollte die weitere Entscheidung der Zollbehörden über die Waren von der Antwort der anderen zuständigen Behörden abhängen. Um zu vermeiden, dass sowohl die Handelsbeteiligten als auch die Behörden in den Fällen blockiert werden, in denen eine Einigung über die Einhaltung der Vorschriften einige Zeit in Anspruch nimmt, sollten die Zollbehörden die Möglichkeit haben, die Waren unter der Bedingung zu überlassen, dass der Handelsbeteiligte sie weiterhin darüber informiert, wo sich die Waren befinden. |
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(59) |
Um den Handelsbeteiligten, die die Informationen rechtzeitig übermittelt haben, Rechtssicherheit zu geben, ohne die Zollbehörden zur Reaktion auf jede Sendung zu verpflichten, sollten Waren, die nach einem angemessenen Zeitraum nicht für eine Kontrolle ausgewählt wurden, als überlassen gelten. Die Kommission sollte berechtigt sein, diesen Zeitraum in delegierten Rechtsakten festzulegen und ihn gegebenenfalls an die Art des Verkehrs oder die Art der betreffenden Grenzübergangsstelle anzupassen. |
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(60) |
Da geprüfte vertrauenswürdige Handelsbeteiligte als zuverlässig gelten und den Zollbehörden so echtzeitnah wie technisch möglich Daten über die Beförderung der Waren und die Einhaltung der Vorschriften sowie uneingeschränkten Zugang zu ihren Systemen, Aufzeichnungen und Vorgängen gewähren, sollten diese Handelsbeteiligten ihre Waren unter Aufsicht der Zollbehörden überlassen können, ohne deren Eingreifen abzuwarten. Dementsprechend sollten geprüfte vertrauenswürdige Handelsbeteiligte Waren bei ihrem Eingang in der Niederlassung des Einführers, Eigentümers oder Empfängers oder bei ihrer Lieferung ab der Niederlassung des Ausführers, Eigentümers oder Versenders im Namen der Zollbehörden überlassen können. Da geprüfte vertrauenswürdige Handelsbeteiligte transparent arbeiten sollten, sollte jeder Wareneingang und jede Warenlieferung ordnungsgemäß in der EU-Zolldatenplattform erfasst werden. Geprüfte vertrauenswürdige Handelsbeteiligte sollten verpflichtet sein, die Zollbehörden zu informieren, wenn ein Problem auftritt, damit diese eine endgültige Entscheidung über die Überlassung der Waren treffen können. Wenn die internen Kontrollsysteme der geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten robust genug sind, sollten die Zollbehörden in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden diesen Handelsbeteiligten gestatten können, bestimmte Kontrollen selbst durchzuführen. Die Zollbehörden sollten jedoch die Möglichkeit behalten, die Waren jederzeit zu kontrollieren. |
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(61) |
Es ist angezeigt, Maßnahmen vorzusehen, die den Übergang von einem auf Zollanmeldungen basierenden System zu einem System regeln, das auf der Bereitstellung oder Verfügbarmachung von Informationen an die EU-Zolldatenplattform beruht. Die Wirtschaftsbeteiligten sollten die Möglichkeit haben, Zollanmeldungen abzugeben, um zu erklären, dass sie beabsichtigen, Waren während des Übergangszeitraums in ein Zollverfahren zu überführen. Sobald jedoch die entsprechenden Kapazitäten der EU-Zolldatenplattform zur Verfügung stehen, sollten die Wirtschaftsbeteiligten auch die Möglichkeit erhalten, den Zollbehörden Informationen über die EU-Zolldatenplattform bereitzustellen oder verfügbar zu machen, und die Zollbehörden sollten keinem Wirtschaftsbeteiligten mehr gestatten, Vereinfachungen in Bezug auf die Zollanmeldung zu beantragen. Am Ende des Übergangszeitraums sollten alle Bewilligungen ihre Gültigkeit verlieren, da es keine Zollanmeldungen mehr geben wird. In Bezug auf Fernverkäufe von Waren sollte der Übergangszeitraum für die Abgabe von Zollanmeldungen eingeschränkt werden, bis die entsprechenden Kapazitäten der EU-Zolldatenplattform für die Verarbeitung der relevanten Daten für Fernverkäufe zur Verfügung stehen. |
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(62) |
Die genaue Identifizierung der Person, die als „Einführer“ handelt, hängt vom Stadium und der Art des betreffenden Zollverfahrens ab. Es sollte jeweils nur einen Einführer geben. |
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(63) |
Im Falle von Fernverkäufen wird davon ausgegangen, dass es sich bei der Person, die Waren über Fernverkäufe liefert oder Fernverkäufe von Waren erleichtert, um jene Person handelt, die über die Verbringung von Waren aus einem Drittland in das Zollgebiet der Union und damit über die Lieferkette bestimmt und für das Risiko des Verlusts, der Beschädigung oder der Verzögerung bis zur Lieferung der Waren an den Verbraucher verantwortlich ist. Daher gilt bei Fernverkäufen für die Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr je nach Vereinbarung entweder die Person, die Waren über Fernverkäufe liefert, oder die Person, die den Fernverkauf von Waren erleichtert, als Einführer, und der auf diese Weise bestimmte Einführer sollte als solcher angegeben werden. |
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(64) |
Die Person, die Waren über Fernverkäufe liefert oder Fernverkäufe von Waren erleichtert, die aus Drittländern in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, und die als Einführer gilt, sollte dafür verantwortlich sein, den Zollbehörden die erforderlichen Informationen über Fernverkäufe vor der Überlassung der Waren zur Verfügung zu stellen. Diese Person sollte die Verpflichtungen eines Einführers erfüllen. |
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(65) |
Ist eine Person, die Waren über Fernverkäufe liefert oder Fernverkäufe von Waren erleichtert, die aus Drittländern in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, nicht im Zollgebiet der Union ansässig, so sollte es möglich sein, die Waren in ein Zollverfahren zu überführen, wenn ein indirekter Vertreter, der den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten besitzt, die Waren bei Fernverkäufen im eigenen Namen und im Auftrag des Einführers in Verkehr bringt und die entsprechenden Verpflichtungen des Einführers im Rahmen von Fernverkäufen übernimmt. |
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(66) |
Die Bestimmungen dieser Verordnung, einschließlich der Bestimmungen über den Einführer im Rahmen von Fernverkäufen, stellen weder de jure noch de facto eine allgemeine Überwachungsverpflichtung für Anbieter von Vermittlungsdiensten dar. |
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(67) |
Nach Artikel 29 AEUV gelten Waren aus Drittländern als im freien Verkehr befindlich, wenn die Einfuhrformalitäten erfüllt und Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung erhoben wurden. Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr sollte jedoch nicht als Nachweis für die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften und anderer von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften gelten. |
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(68) |
Das Verfahren für die Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Union sollte entsprechend dem Eingangsverfahren gestrafft und vereinfacht werden. Daher sollte verlangt werden, dass eine in der Union ansässige Person, nämlich der Ausführer, für die Waren verantwortlich ist. Der Ausführer sollte den Zollbehörden vor dem Verbringen der Waren aus der Union die einschlägigen Informationen bereitstellen oder verfügbar machen und dabei angeben, ob es sich bei den auszuführenden Waren um Unionswaren oder Nicht-Unionswaren handelt, und die Informationen, soweit erforderlich, anpassen. |
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(69) |
Um ein ordnungsgemäßes Risikomanagement für die aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren sicherzustellen, sollte die für die Ausfuhr zuständige Zollbehörde verpflichtet sein, anhand der Informationen über die Waren eine Risikoanalyse durchzuführen und vor dem Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Union geeignete Maßnahmen zu ergreifen oder anzufordern. Diese Maßnahmen sollten auch die Anforderung von Kontrollen umfassen, die von der für den Versandort der Waren zuständigen Zollbehörde und der Ausgangszollbehörde und erforderlichenfalls von anderen zuständigen Behörden durchgeführt werden, zusätzlich zu den im Rahmen der Überführung in ein Zollverfahren vorgesehenen Maßnahmen, die auch dann gelten, wenn die Waren ausgeführt werden sollen. |
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(70) |
Um sicherzustellen, dass auch die Verfahren der Steueraussetzung transparent sind, sollten die Vorschriften für die Bewilligung von besonderen Verfahren gestrafft werden. Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit sollten insbesondere die Bedingungen für die Feststellung, ob eine Stellungnahme auf Unionsebene erforderlich ist, um zu beurteilen, ob die Erteilung einer Bewilligung die Interessen der Erzeuger in der Union beeinträchtigen könnte – die sogenannte Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen – kodifiziert und in delegierten Rechtsakten geregelt werden. Da die Auswirkungen auf die Interessen der Erzeuger in der Union von der Menge der Waren abhängen könnten, die in das besondere Verfahren übergeführt werden, sollte ein bestimmter Schwellenwert festgelegt werden, unterhalb dessen davon ausgegangen wird, dass keine negativen Auswirkungen auf die Interessen der Erzeuger in der Union vorliegen. |
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(71) |
Artikel 9 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte verweist auf einen Anhang (das „Rheinmanifest“), der den Warenverkehr auf dem Rhein und seinen Nebenflüssen erleichtert, indem er als zollrechtliches Versandverfahren über die Landesgrenzen von vier Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich und den Niederlanden) sowie der Schweiz hinweg betrachtet wird. Nach Auskunft der Zollverwaltungen wird das Rheinmanifest in den an den Rhein grenzenden Mitgliedstaaten in der Praxis nicht mehr als Zollversandverfahren verwendet. Stattdessen werden die Waren auf dem Rhein und seinen Nebenflüssen nun nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegten Unionsversandverfahren über das Neue EDV-gestützte Versandverfahren befördert. Daher sollte der Verweis auf das Rheinmanifest in Fällen gestrichen werden, in denen eine Warenbeförderung als externer oder interner Versand angesehen wird. |
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(72) |
Um die Transparenz in Bezug auf die Person, die für die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Unionsversandverfahren verantwortlich ist, sowie die Transparenz in Bezug auf den Inhalt und die Risiken der Sendung zu erhöhen, sollte der Inhaber des Versandverfahrens verpflichtet werden, zumindest Informationen über den Einführer oder Ausführer, der die Beförderung der Waren veranlasst hat, sowie zum Beförderungsmittel und zur Identifizierung der in das Verfahren übergeführten Waren offenzulegen. Diese Informationen würden es den Zollbehörden ermöglichen, das betreffende Unionsversandverfahren besser zu überwachen und eine Risikoanalyse durchzuführen. Das Unionsversandverfahren sollte obligatorisch sein, es sei denn, die Waren werden unmittelbar beim Eingang in das Zollgebiet der Union oder beim Ausgang aus dem Zollgebiet in ein anderes Zollverfahren übergeführt. Ist der Einführer oder der Ausführer noch nicht bekannt, so sollte der Besitzer der Waren als Einführer oder Ausführer der Waren gelten und für die Zahlung der Zölle und anderer Steuern und Abgaben haften. Das Unionsversandverfahren sollte durch eine zollamtliche Überwachung ersetzt werden, wenn die Waren von einem geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten ein- oder ausgeführt werden. |
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(73) |
Durch eine Änderung von Anhang 6 des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) (26), die am 1. Juni 2021 in Kraft getreten ist, wurde die Erläuterung 0.49 dahin gehend geändert, dass Wirtschaftsbeteiligten, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die Möglichkeit eingeräumt wird, ein „zugelassener Versender“ zu werden, was den bestehenden Erleichterungen entspricht, die den als „zugelassener Empfänger“ anerkannten Wirtschaftsbeteiligten gewährt werden. Daher muss die mit dem TIR-Übereinkommen geschaffene neue Möglichkeit in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden, um die zollrechtlichen Vorschriften der Union an dieses internationale Übereinkommen anzupassen. |
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(74) |
Die Abschaffung der Abgabenbefreiung für die Einfuhr von Waren im Wert von bis zu 150 EUR erfordert die Anwendung von Bestimmungen zur Ermittlung des Zollwerts, um Wertzölle auf eingeführte Waren zu erheben, die im Rahmen von Transaktionen im elektronischen Handel zwischen Unternehmen und Kunden, wie in Richtlinie 2006/112/EG festgelegt, erworben werden. Solche Fernverkäufe sollten die Grundlage für die Anmeldung des Zollwerts nach der Transaktionswertmethode bilden. Dieser Grundsatz gilt auch in Fällen, in denen Waren im Fernverkauf nicht vor ihrem Verbringen in das Zollgebiet der Union, sondern während ihrer Überführung in das Zolllagerverfahren erworben werden. |
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(75) |
Transaktionen in Fernverkäufen unterscheiden sich erheblich von traditionellen Transaktionen zwischen Unternehmen, was zu einer erhöhten Komplexität führt. Diese Unterschiede wirken sich darauf aus, wie die Zollbehörden die Zollwertbestimmungen in der Praxis wirksam anwenden. Der massive Umfang und die Geschwindigkeit, mit der Transaktionen im elektronischen Handel abgeschlossen werden, die große Zahl der beteiligten Käufer und Verkäufer und die Absatzstreuung stellen besondere Herausforderungen dar. In Anbetracht der Besonderheiten des elektronischen Handels sowie des Beitrags der Zollbehörden zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts sollten die Zollbehörden, wenn ein Einführer in Zollverfahren zur Überprüfung der Richtigkeit des angemeldeten Transaktionswerts von im Rahmen eines Fernverkaufs erworbenen Waren begründete Zweifel daran, dass der angemeldete Transaktionswert dem für diese Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis entspricht, nicht ausräumt und der ursprünglich angemeldete Transaktionswert folglich abgelehnt wird, bei der Bestimmung der geeigneten sekundären Bewertungsmethode zur Neubestimmung des Zollwerts dieser Waren Flexibilität auszuüben. |
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(76) |
Derzeit werden Zollschulden von dem Mitgliedstaat erhoben, in dem die Zollanmeldung abgegeben wurde. Es liegt im Ermessen des Handelsbeteiligten, ob er dies im Land des ersten Eingangs tut oder ob er ein Zollverfahren in Anspruch nimmt und die Zölle in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet. Für geprüfte vertrauenswürdige Handelsbeteiligte sollten unterschiedliche Regeln für die Bestimmung des Ortes gelten, an dem die Zollschuld entsteht, sodass die Einfuhrabgaben an den Mitgliedstaat entrichtet werden, in dem der betreffende Handelsbeteiligte ansässig ist. Da die Zollbehörde des entsprechenden Ortes die umfassendsten Kenntnisse über die Aufzeichnungen, die Vorgänge und das Geschäftsgebaren der betreffenden Wirtschaftsbeteiligten besitzt, ist dieses Vorgehen angemessen. Die Zollschuld von Wirtschaftsbeteiligten, die keine geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten sind, sollte jedoch an dem Ort entstehen, an dem sich die Waren tatsächlich befinden, zumindest bis das Überwachungsmodell bewertet wurde. |
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(77) |
Bei Transaktionen im elektronischen Handel ist der Einführer im Rahmen von Fernverkäufen die für die Zollschuld verantwortliche Person. Wird die IOSS-Regelung in Anspruch genommen, sollte die Zollschuld zum Zeitpunkt der Annahme der Zahlung des Online-Verkaufs entstehen. Wird diese Regelung nicht in Anspruch genommen, so sollte die Zollschuld entstehen, wenn die Verfügbarkeit der Waren in den Mitgliedstaaten, in die die Waren geliefert werden sollen, gemeldet wird. |
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(78) |
Um die steigenden Kosten für die Bearbeitung einer enormen Zahl von Anträgen auf Überführung von in Fernverkäufen verkauften Waren in das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu decken, sollte eine Bearbeitungsgebühr der Union eingeführt werden, die den ungefähren Kosten der eng mit der zollamtlichen Überwachung dieser Waren verbundenen Dienstleistungen entspricht, da diese Waren direkt an den Verbraucher versandt werden, was es anderen Behörden unmöglich macht, sie nach der Zollabfertigung zu kontrollieren. Während es Sache der Mitgliedstaaten sein wird, zu entscheiden, ob sie die Kosten für außergewöhnliche Kontrollmaßnahmen oder die Kosten, die anderen Behörden als den Zollbehörden im Zusammenhang mit der Überprüfung oder Vernichtung der Waren entstehen, von den Wirtschaftsbeteiligten zurückfordern, sollte die Bearbeitungsgebühr der Union insbesondere die Kosten für die Überprüfung der Daten und die Durchführung einer Risikoanalyse sowie die Kosten für die einschlägige Infrastruktur und Kontrollen, einschließlich der von der EU-Zollbehörde erbrachten einschlägigen Dienstleistungen, decken. |
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(79) |
Für Fernverkäufe von Waren aus einem Zolllager sollte eine niedrigere Bearbeitungsgebühr der Union vorgesehen werden, da es für die Zollbehörden einfacher und wirksamer ist, in einem Zolllager gelagerte große Mengen an Waren zu überwachen als Waren, die in einzelnen Paketen verpackt sind und direkt an den Verbraucher versandt werden. |
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(80) |
Der Schuldner der Bearbeitungsgebühr der Union sollte dieselbe Person sein wie der Zollschuldner, der der Einführer im Rahmen von Fernverkäufen sein sollte. In den Fällen, in denen die Bestimmungen über Einführer im Rahmen von Fernverkäufen noch nicht gelten, sollte der Schuldner der Anmelder sein. Bei Fernverkäufen wäre der Anmelder in der Regel die zur Inanspruchnahme der IOSS-Regelung berechtigte Person oder ein indirekter Zollvertreter. Folglich sollte der Verbraucher nicht Schuldner der Bearbeitungsgebühr der Union sein. |
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(81) |
Es sollte vorgesehen werden, dass der erste delegierte Rechtsakt zur Festlegung der Höhe der Bearbeitungsgebühr rasch in Kraft tritt, um die praktische Anwendung der mit dieser Verordnung eingeführten Bearbeitungsgebühr der Union zu ermöglichen, um dem zunehmenden Druck auf die Zollbehörden aufgrund der erheblichen Menge an Paketen, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, zu begegnen. |
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(82) |
Da mehrere Maßnahmen wie Zölle und Gebühren pro Warenposition gelten, ist es angezeigt, eine entsprechende Begriffsbestimmung einzuführen. Eine Warenposition sollte als eine oder mehrere Waren in einer Sendung definiert werden, die bestimmte Datenelemente, einschließlich der zolltariflichen Einreihung und des Ursprungs, im Einklang mit den geltenden Datenanforderungen, gemeinsam haben. Diese Begriffsbestimmung sollte sowohl für Zollanmeldungen in den bestehenden digitalen Instrumenten der Mitgliedstaaten und der Union gelten, auch wenn die zolltarifliche Einreihung der betreffenden Waren in der Zollanmeldung nur auf der Ebene der Unterpositionen des Harmonisierten Systems erfolgt, als auch in Bezug auf die geeigneten Datenanforderungen, die zu diesem Zweck festgelegt werden, sobald die EU-Zolldatenplattform verfügbar ist. |
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(83) |
Der Mechanismus zur Überwachung der konsistenten und wirksamen Durchführung der restriktiven Maßnahmen für den Warenverkehr, die nach Artikel 215 AEUV vom Rat erlassen werden, sollte verbessert werden. Wenn solche Maßnahmen erlassen werden, sollte die EU-Zollbehörde die Kommission und die Mitgliedstaaten unterstützen, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen nicht umgangen werden. Sie sollte den Zollbehörden Leitlinien in Form unverbindlicher Empfehlungen an die Hand geben, beispielsweise durch die Förderung einheitlicher Zollpraktiken, und zwar im Rahmen der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Durchführung solcher Maßnahmen. Die Zollbehörden sollten sicherstellen, dass sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen Schritte unternehmen, um diese Maßnahmen einzuhalten, und die Kommission und die EU-Zollbehörde entsprechend informieren. Die EU-Zollbehörde sollte potenzielle Diskrepanzen bei der Anwendung dieser Maßnahmen ermitteln und deren Umsetzung überwachen und der Kommission entsprechend Bericht erstatten. |
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(84) |
Zur Bewältigung potenzieller Krisen in der Zollunion sollte ein Krisenmanagement-Mechanismus eingerichtet werden. Das Fehlen eines solchen Mechanismus auf Unionsebene wurde in der Mitteilung der Kommission vom 28. September 2020 mit dem Titel „Aktionsplan für den Ausbau der Zollunion“ unterstrichen. Daher sollte ein Mechanismus eingerichtet werden, in dessen Rahmen die EU-Zollbehörde bei der Vorbereitung, Koordinierung und Überwachung der Umsetzung der von der Kommission im Krisenfall beschlossenen praktischen Maßnahmen und Regelungen eine zentrale Rolle spielt. Die EU-Zollbehörde sollte die Krisenreaktionsbereitschaft während der gesamten Dauer der Krise aufrechterhalten. |
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(85) |
Dem bestehenden Governance-Rahmen der Zollunion mangelt es an einer klaren operativen Verwaltungsstruktur und er spiegelt die Entwicklung des Zolls seit Gründung der Zollunion im Jahr 1968 nicht wider. Nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sind die nationalen Zollbehörden für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Risikomanagement der Handelsströme zuständig, z. B. für die Durchführung von Kontrollen vor Ort und die Entscheidungen über solche Kontrollen. Die Intensität des Warenverkehrs an den Außengrenzen ist nicht überall in der Union gleich. Zwar besteht die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zollbehörden seit der Gründung der Zollunion und hat zum Austausch von bewährten Praktiken und Fachwissen sowie zur Entwicklung gemeinsamer Leitlinien geführt, doch sie hat bislang keinen harmonisierten Ansatz und keinen harmonisierten operativen Rahmen hervorgebracht. Es gibt keine Kapazitäten für zentrale Risikoanalysen, keine einheitliche Sichtweise betreffend die Festlegung von Risikoprioritäten für die Union, nur begrenzt koordinierte Zollmaßnahmen und -kontrollen und keine Rahmen für die Zusammenarbeit verschiedener Behörden im Dienste des Binnenmarkts. |
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(86) |
Mit einer zentralen, operativen Unionsstruktur, auf der Fachwissen und Ressourcen gebündelt und die Mitgliedstaaten und die Kommission dabei unterstützt werden, gemeinsam Entscheidungen zu treffen, sollten diese Schwachstellen behoben werden. Ihr Schwerpunkt sollte insbesondere auf Bereichen wie Datenmanagement und Risikomanagement liegen, sowie auf der Ausarbeitung von Schulungsinhalten für Zollbeamte und Zollfachleute in der Union zur Ergänzung und Unterstützung der von den Mitgliedstaaten angebotenen Schulungen. Darüber hinaus sollte mit der zentralen, operativen Unionsstruktur, aufbauend auf der Initiative der Kommission mit dem Titel „EU Customs Certificate of Recognition“ (EU-Anerkennungsbescheinigung im Zollbereich), ein Beitrag zur Schaffung eines Unionssystems zur Anerkennung der Exzellenz von Bildungseinrichtungen, die Aus- und Weiterbildung im Zollbereich anbieten, geleistet werden und die freiwillige Einrichtung spezialisierter Exzellenzzentren durch die Mitgliedstaaten koordiniert und unterstützt werden. Damit wird das Ziel eines einheitlichen Handelns auf Ebene der Zollunion verfolgt, wobei anerkannt wird, dass sich unterschiedliche Praktiken in den Mitgliedstaaten aus objektiven Besonderheiten ergeben könnten, z. B. geografischen Unterschieden, der verwendeten Beförderungsart, der Art der Waren oder der Art der Grenze. Die Einrichtung einer neuen Behörde, der EU-Zollbehörde, ist von entscheidender Bedeutung, um ein effizientes und angemessenes Funktionieren der Zollunion sicherzustellen, die Zollmaßnahmen zentral zu koordinieren und die Tätigkeit der Zollbehörden zu unterstützen. |
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(87) |
Die EU-Zollbehörde sollte unter Berücksichtigung der Grundsätze der Gemeinsamen Erklärung und des Gemeinsamen Konzepts des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission für die dezentralen Agenturen vom 19. Juli 2012 betrieben und verwaltet werden. |
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(88) |
In Anbetracht der Natur dieser Behörde müssen das Europäische Parlament und der Rat bei der Wahl des Sitzes der EU-Zollbehörde sicherstellen, dass die Behörde aufgrund ihres Standorts in der Lage ist, ihre Aufgaben und Befugnisse in vollem Umfang wahrzunehmen, hochqualifiziertes und spezialisiertes Personal einzustellen und angemessene Schulungsmöglichkeiten anzubieten. Darüber hinaus müssen das Europäische Parlament und der Rat bei der Wahl des Sitzes der EU-Zollbehörde die folgenden Kriterien berücksichtigen: die Verfügbarkeit geeigneter Büroräume und die Fähigkeit, das betreffende Personal unterzubringen, bevor die EU-Zollbehörde ihre Tätigkeit aufnimmt; die Erreichbarkeit des Standorts und das Vorhandensein angemessener Bildungseinrichtungen für die Kinder der Mitglieder des Personals; ein angemessener Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Sozialversicherung und zu medizinischer Versorgung für Kinder und Ehegatten der Mitglieder des Personals sowie geografische Ausgewogenheit. In Anbetracht dieser Kriterien sollte die EU-Zollbehörde ihren Sitz in Lille, Frankreich, haben. |
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(89) |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Zollbehörden angemessen ausgestattet, geschult und ausgerüstet sind, um ihren Auftrag erfüllen zu können. |
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(90) |
Es ist wichtig, dass der Zoll in ausreichend ordnungsgemäß geschultes Personal investiert, um das Funktionieren der Zollsysteme der Union zu gewährleisten, die mit einem exponentiellen Anstieg der Nachfrage konfrontiert sind. Ohne die erforderlichen Investitionen in das Personal kann das Potenzial digitaler Lösungen nicht voll ausgeschöpft werden. Daher sollte bei Investitionen in digitale Systeme eine ausreichende Finanzausstattung für das Personal und dessen Schulung gewährleistet werden, damit die erforderlichen Kompetenzen für die Nutzung hochmoderner Ausrüstung und Technologie für Big-Data-Analysen, für Nachweise und Kontrollen sichergestellt und somit garantiert werden kann, dass Zollkontrollen überall in der Union einheitlich durchgeführt werden. |
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(91) |
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten in einem Verwaltungsrat vertreten sein, um das wirksame Funktionieren der EU-Zollbehörde zu gewährleisten. Bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrats, einschließlich der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden, sollten der Grundsatz der Ausgewogenheit der Geschlechter beachtet und einschlägige Erfahrung und Qualifikationen berücksichtigt werden. Angesichts der ausschließlichen Zuständigkeit der Union für die Zollunion und der engen Verbindung zwischen dem Zollwesen und anderen Politikbereichen sollte entweder der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende aus den von der Kommission benannten Mitgliedern des Verwaltungsrats gewählt werden. Im Hinblick auf das wirksame und effiziente Funktionieren der EU-Zollbehörde sollte der Verwaltungsrat insbesondere ein einziges Programmplanungsdokument einschließlich der jährlichen und mehrjährigen Programmplanung annehmen, seine Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushalt der EU-Zollbehörde wahrnehmen, einen konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht über die Tätigkeiten der EU-Zollbehörde annehmen und veröffentlichen, wobei sichergestellt wird, dass keine sensiblen Informationen offengelegt werden, die für die EU-Zollbehörde geltende Finanzregelung erlassen, einen Exekutivdirektor ernennen und Verfahren für die Beschlussfassung des Exekutivdirektors in Bezug auf die operativen Aufgaben der EU-Zollbehörde festlegen. Der Verwaltungsrat sollte von einem Exekutivausschuss unterstützt werden. |
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(92) |
Die EU-Zollbehörde sollte einen Zollbeirat einrichten, dessen Aufgabe es sein wird, die EU-Zollbehörde zur Durchführung technischer Maßnahmen und Beschlüsse, zu Umsetzungs- und Normungsfragen, einschließlich Harmonisierungstätigkeiten, zu den operativen Aspekten anderer von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften und zu allen anderen Tätigkeiten der EU-Zollbehörde zu beraten. Der Zollbeirat sollte die Sicherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses von Vertretern gewerblicher und nicht gewerblicher Interessen sowie innerhalb der Kategorie der gewerblichen Interessen in Bezug auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen und andere Unternehmen anstreben. Der Zollbeirat sollte regelmäßig konsultiert werden und in der Lage sein, die EU-Zollbehörde auf eigene Initiative zu beraten. |
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(93) |
Um ein effektives Funktionieren zu gewährleisten, sollte die EU-Zollbehörde mit einem autonomen Haushalt ausgestattet werden, dessen Einnahmen aus dem Gesamthaushalt der Union und aus freiwilligen Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten stammen. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen sollte die EU-Zollbehörde in der Lage sein, zusätzliche Einnahmen durch Beitragsvereinbarungen oder Finanzhilfen und durch Gebühren für Veröffentlichungen und andere von ihr erbrachte Dienstleistungen zu erzielen. |
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(94) |
Die EU-Zollbehörde sollte die ihr zur Verfügung stehenden Informationen über Herausforderungen im Zusammenhang mit den zollrechtlichen Vorschriften und anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften nutzen, um regelmäßig eine Bedrohungsanalyse durchzuführen. Auf der Grundlage einer solchen Bedrohungsanalyse sollte die EU-Zollbehörde Empfehlungen ausarbeiten und der Kommission übermitteln. Auf der Grundlage dieser Empfehlungen sollte die Kommission Bereiche ermitteln, die vorrangig behandelt werden sollten. Es ist wichtig, dass der Rat eine politische und strategische Aussprache über die Bereiche führt, die vorrangig behandelt werden sollten, und dass die EU-Zollbehörde angemessene Folgemaßnahmen ergreift, auch bei der Ausarbeitung ihres Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramms und der Erstellung des Jahresberichts über ihre Tätigkeiten. |
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(95) |
Zur Erfüllung ihres Auftrags sollten die EU-Zollbehörde und die Zollbehörden eng und regelmäßig mit den Marktüberwachungsbehörden, den Gesundheits- und Pflanzenschutzbehörden, den Strafverfolgungsbehörden und -organen, den Grenzschutzbehörden, den Umweltschutzbehörden, den statistischen Stellen und Steuerbehörden, den Sachverständigen für Kulturgüter und vielen anderen Behörden, die für sektorspezifische Maßnahmen zuständig sind, zusammenarbeiten. In Anbetracht der Entwicklung des Binnenmarkts und der sich verändernden Aufgaben des Zolls, der Zunahme von Verboten und Beschränkungen sowie der Zunahme des elektronischen Handels ist es unumgänglich, diese Zusammenarbeit auf Ebene der Union sowie auf internationaler und nationaler Ebene zu strukturieren und zu verstärken. Anstelle einer Zusammenarbeit, die sich auf einzelne Sendungen oder bestimmte Ereignisse entlang der Lieferkette konzentriert, sollte ein Rahmen zur Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und anderen für relevante Politikbereiche zuständigen Behörden von der EU-Zollbehörde entwickelt und regelmäßig aktualisiert werden. Die Zusammenarbeit sollte Folgendes umfassen: die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften und die Ermittlung von politischen Erfordernissen in bestimmten Bereichen; den Austausch und die Analyse von Informationen; die Entwicklung einer Gesamtstrategie für die Zusammenarbeit in Form gemeinsamer Überwachungsstrategien; die Zusammenarbeit bei der operativen Umsetzung, Überwachung und Kontrolle; den Austausch einschlägiger Fähigkeiten und bewährter Verfahren sowie Innovations- und Forschungstätigkeiten in den für den Zoll einschlägigen Bereichen. |
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(96) |
Die Kommission sollte ferner die Anwendung eines Teils der anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften erleichtern, indem sie ein Verzeichnis der Rechtsvorschriften der Union erstellt und regelmäßig aktualisiert, die auf den Schutz öffentlicher Interessen wie der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie den Schutz der Verbraucher und der Umwelt ausgerichtete Anforderungen an Waren enthalten, die Zollkontrollen unterliegen. |
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(97) |
Zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden sollten die gemeinsamen operativen Anstrengungen erhöht werden, um wirksame Zollkontrollen an den Grenzen der Union zu fördern. Die EU-Zollbehörde sollte die operative Koordinierung der Zusammenarbeit im Zollwesen, auch im Bereich des Risikomanagements, koordinieren und unterstützen. Die EU-Zollbehörde sollte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gemeinsame Kontrollen, die von den Zollbehörden innerhalb der Union und mit Drittländern durchgeführt werden, planen, organisieren und koordinieren. Im Rahmen der Zusammenarbeit der Zollbehörden innerhalb der Union lässt diese Verordnung das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (27) (Neapel II) unberührt. Die EU-Zollbehörde sollte die erforderliche Zusammenarbeit mit den einschlägigen Behörden der Union und der Mitgliedstaaten, die einschlägige Untersuchungen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen durchführen, einschließlich des OLAF und der EUStA, aufrechterhalten. Es ist wichtig, dass die EU-Zollbehörde auch mit dem europäischen Innovationszentrum für innere Sicherheit zusammenarbeitet, sofern dies für die Tätigkeiten der EU-Zollbehörde relevant ist. |
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(98) |
Um bewährte Verfahren auszutauschen und die operative Wirksamkeit zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus in der Lage sein, Zollbeamte auf Anfrage vorübergehend für die Arbeit in den Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats zu entsenden. Die Bedingungen für diese vorübergehenden Entsendungen sollten von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt werden. Die EU-Zollbehörde sollte auf Anfrage Unterstützung oder Koordinierung leisten. Gegebenenfalls kann sie Leitlinien oder Musterregelungen entwickeln, um diese Form der Zusammenarbeit zu erleichtern. |
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(99) |
Die EU-Zollbehörde und Europol sollten in der Lage sein, strategische und sonstige nicht operative Informationen wie Risikoindikatoren auszutauschen, sofern dies zur Verhütung und Bekämpfung schwerer Straftaten, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen, sowie von Terrorismus und Formen der Kriminalität, die ein gemeinsames Interesse im Rahmen einer Politik der Union berühren, erforderlich ist. Diese Informationen könnten von der EU-Zollbehörde für Zwecke der Risikoanalyse verwendet werden. |
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(100) |
Um mehr Klarheit zu schaffen und den Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und anderen Partnerbehörden effizienter zu gestalten, sollten in einer Liste der von den Zollbehörden angebotenen Dienstleistungen die mögliche Rolle der Zollbehörden bei der Anwendung anderer einschlägiger politischer Vorgaben an den Grenzen der Union klar definiert werden. Darüber hinaus sollte die Anwendung dieses Kooperationsrahmens von der EU-Zollbehörde überwacht werden. Die EU-Zollbehörde sollte eng mit der Kommission, dem OLAF, anderen einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union wie Europol, der EUStA und Frontex sowie mit spezialisierten Agenturen und Netzwerken in den für die Tätigkeiten der EU-Zollbehörde einschlägigen Politikbereichen, etwa dem EU-Netzwerk für Produktkonformität, zusammenarbeiten. |
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(101) |
In einer zunehmend vernetzten Welt sind Zolldiplomatie und internationale Zusammenarbeit wichtige Arbeitsaspekte der Zollbehörden auf der ganzen Welt. Die internationale Zusammenarbeit sollte unter der Voraussetzung der Vertraulichkeit der Informationen und des Schutzes personenbezogener Daten die Möglichkeit des Austauschs von Zolldaten auf der Grundlage internationaler Übereinkommen oder autonomer Rechtsvorschriften der Union und durch geeignete, sichere und streng überwachte Kommunikationsmittel wie die EU-Zolldatenplattform umfassen können. |
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(102) |
Eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Nachbarländern ist von entscheidender Bedeutung, um das reibungslose Funktionieren der Zollvorgänge, die Erleichterung des rechtmäßigen Handels und den Schutz der finanziellen Interessen und der Maßnahmen der Union zu gewährleisten. Eine solche Zusammenarbeit ist an gemeinsamen Grenzübergangsstellen für Zollzwecke von besonderer Bedeutung, an denen koordinierte Zollkontrollen die Effizienz und Rechtssicherheit erhöhen. Die Mitgliedstaaten sollten daher weiterhin die Möglichkeit haben, bilaterale Abkommen mit benachbarten Drittländern über die Zusammenarbeit im Zollbereich an gemeinsamen Grenzübergangsstellen zu schließen oder aufrechtzuerhalten, sofern diese Abkommen mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Diese Möglichkeit umfasst Abkommen in Bezug auf gemeinsame Grenzübergangsstellen, die entweder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines benachbarten Drittlands liegen und an denen die Zollbehörden dieses Mitgliedstaats und dieses benachbarten Drittlands ihre jeweiligen zollrechtlichen Vorschriften gemäß einem bilateralen Abkommen anwenden. |
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(103) |
In dieser Verordnung sollte ein gemeinsamer Rahmen zur Festlegung einer Mindestliste von Verstößen gegen zollrechtliche Vorschriften, die Sanktionen unterliegen, und bestimmter Vorschriften für nichtstrafrechtliche Sanktionen festgelegt werden, der von den Mitgliedstaaten umzusetzen ist. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die geeignete Art von Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Verstöße zu wählen. Es ist ferner angezeigt, eine Mindestliste von Umständen festzulegen, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem nationalen Recht gebührend berücksichtigen sollten, wenn sie über die Verhängung einer Sanktion und über deren Art oder Schwere entscheiden. Die Kommission sollte gegebenenfalls die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Bestimmungen überwachen. Die Sanktionen für Verstöße gegen zollrechtliche Vorschriften sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. |
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(104) |
Mit der vorliegenden Verordnung werden weder die nationalen Verfahrensregeln für Verwaltungssanktionen harmonisiert noch geregelt, welche Behörden Sanktionen verhängen, solange der Grundsatz der Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Abschreckung gewahrt bleibt. Beispielsweise können die Vorschriften über Sanktionen so angewandt werden, dass die Sanktion unmittelbar von den zuständigen Behörden oder von einem zuständigen nationalen Gericht auf Antrag einer zuständigen Verwaltungsbehörde oder von den zuständigen Zollbehörden im Wege eines Vergleichsverfahrens verhängt wird, wobei die Sanktion dieselbe Wirkung hat. |
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(105) |
Angesichts der zentralen Rolle von Einführern im Rahmen von Fernverkäufen bei der Organisation großer Mengen an Einfuhren von geringem Wert, auch über Online-Plattformen und Websites, muss ein kohärenter, verhältnismäßiger und abschreckender Rahmen für Sanktionen geschaffen werden, die zu verhängen sind, wenn Einführer im Rahmen von Fernverkäufen ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Insbesondere bei fortgesetzten und systematischen Verstößen gegen zollrechtliche Vorschriften im Fernverkauf sollten die Sanktionen abschreckend und wirksam sein. Das Ausmaß, die grenzüberschreitende Reichweite und die weitreichenden Auswirkungen systematischer Verstöße rechtfertigen, dass in dieser Verordnung ein strenges Mindest- und Höchstmaß für finanzielle Sanktionen auf der Grundlage des Gesamtwerts der von dem nicht konformen Wirtschaftsbeteiligten in die Union eingeführten Waren festgelegt werden, wobei den Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit eingeräumt wird, in ihren nationalen Rechtsvorschriften zusätzliche Sanktionen vorzusehen. Die Harmonisierung der Sanktionen für systematische Verstöße in der gesamten Union zielt darauf ab, „Grenz-Shopping“ durch Wirtschaftsbeteiligte, die im Fernverkauf tätig sind, zu verhindern. Wirtschaftsbeteiligte, die systematisch gegen die Vorschriften verstoßen, sollten als Wirtschaftsbeteiligte mit hohem Risiko eingestuft werden und jeglichen Status in Bezug auf die Vertrauenswürdigkeit und sämtliche Erleichterungsmaßnahmen verlieren. |
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(106) |
Halten die systematischen Verstöße trotz der Auferlegung zunehmend hoher finanzieller Belastung an, sollten weitere Sanktionen verhängt werden. Dies ist erforderlich aufgrund anhaltender Missachtung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung, durch die die Integrität der Zollunion und des Binnenmarkts untergraben wird, unfaire Wettbewerbsvorteile für nicht konforme Wirtschaftsbeteiligte geschaffen werden und Verbraucher möglicherweise Schaden nehmen. Folglich, und mit Blick auf die Erfüllung des Auftrags der Zollbehörden, ist eine weitere Ebene strenger Sanktionen einzuführen, um von solchen multisystematischen Verstößen abzuschrecken. Als Reaktion auf ein solches Verhalten sollten die Zollbehörden in der Lage sein, die Überlassung aller von einem Wirtschaftsbeteiligten im Rahmen von Fernverkäufen eingeführten Waren zum zollrechtlich freien Verkehr auszusetzen. Darüber hinaus sollten die jeweils zuständigen Behörden, sofern dies relevant und durch die Art eines solchen weiteren systematischen Verstoßes gerechtfertigt ist, in der Lage sein, den Zugang zur Online-Benutzeroberfläche des zuwiderhandelnden Wirtschaftsbeteiligten vorübergehend auszusetzen. Zu diesem Zweck sollte die rechtzeitige Übermittlung von Informationen über den Verstoß an die zuständigen Behörden diesen ermöglichen, sich ein vollständiges Bild von der Lage zu verschaffen und eine koordinierte Reaktion zu gewährleisten. |
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(107) |
Um eine wirksame Überwachung und ein angemessenes Maß an Transparenz zu ermöglichen, sollten Aufzeichnungen über alle von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten verhängten nichtstrafrechtlichen Sanktionen auf der EU-Zolldatenplattform zur Verfügung gestellt werden. In diesen Aufzeichnungen sollten die Art des Verstoßes und die Höhe der auferlegten finanziellen Belastung oder jede andere verhängte nichtstrafrechtliche Sanktion angegeben werden. Ein solches zentralisiertes System sollte die erforderlichen Daten liefern, um Durchsetzungspraktiken zu bewerten und potenzielle Marktverzerrungen oder „Grenz-Shopping“-Praktiken durch Wirtschaftsbeteiligte zu ermitteln. |
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(108) |
Die Kommission sollte die Bestimmungen dieser Verordnung über Verstöße und Sanktionen überprüfen, um ihr ordnungsgemäßes Funktionieren und ihre ordnungsgemäße Anwendung zu gewährleisten und eine mögliche Fragmentierung des Binnenmarkts oder eine Zuständigkeitsumgehung durch Wirtschaftsbeteiligte zu verhindern. Eine solche Überprüfung sollte nach einer Bewertung der auf der EU-Zolldatenplattform erfassten Daten über Sanktionen erfolgen, insbesondere wenn die Gefahr von Ungleichheiten oder Verzerrungen im Binnenmarkt festgestellt wird. Es ist wichtig, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und etwaige Regelungslücken oder Unstimmigkeiten bei der Anwendung von Sanktionen zu beseitigen. |
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(109) |
Bei Verstößen gegen zollrechtliche Vorschriften, die in die Zuständigkeit von mehr als einem Mitgliedstaat fallen, ist eine Zusammenarbeit zwischen diesen Mitgliedstaaten erforderlich. In solchen Fällen sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die von demselben Verstoß gegen zollrechtliche Vorschriften betroffen sind, im Einklang mit dem geltenden Recht zusammenarbeiten. Die EU-Zollbehörde sollte die Möglichkeit haben, diese Zusammenarbeit zu unterstützen und zu erleichtern. |
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(110) |
Die Leistung der Zollunion sollte mindestens einmal jährlich bewertet werden, damit die Kommission mithilfe der Mitgliedstaaten die geeignete politische Ausrichtung festlegen kann. Die Kommissionkann eine nichtvertrauliche Fassung des Bewertungsberichts zu veröffentlichen. Die Erhebung von Informationen bei den Zollbehörden sollte formalisiert und ausgebaut werden, da eine umfassendere Berichterstattung den Leistungsvergleich verbessern würde und dazu beitragen könnte, die Verfahren zu vereinheitlichen und die Auswirkungen zollpolitischer Entscheidungen zu bewerten. Daher sollte ein Rechtsrahmen für die Bewertung der Leistung der Zollunion eingeführt werden. Um einen ausreichenden Differenzierungsgrad der Analyse zu ermöglichen, sollte die Leistungsmessung von Zolltätigkeiten nicht nur auf nationaler, sondern auch auf lokaler Ebene erfolgen. |
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(111) |
Die EU-Zollbehörde sollte die Kommission beim Bewertungsverfahren unterstützen, indem sie die Daten über die EU-Zolldatenplattform erhebt und analysiert sowie ermittelt, wie Zolltätigkeiten und -vorgänge das Erreichen der strategischen Ziele und Prioritäten der Zollunion unterstützen und zur Erfüllung der Aufgaben der Zollbehörden beitragen. Insbesondere sollte die EU-Zollbehörde die wichtigsten Trends, Stärken, Schwächen, Lücken und potenziellen Risiken ermitteln und der Kommission Empfehlungen für Verbesserungen vorlegen. Vor allem im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden sollte sich die EU-Zollbehörde aus operativer Sicht auch an den auf Unionsebene durchgeführten strategischen Analysen und Bedrohungsanalysen beteiligen, einschließlich der von Europol und Frontex durchgeführten Analysen. |
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(112) |
Geprüfte vertrauenswürdige Handelsbeteiligte sollten von ihrem Mitgliedstaat der Ansässigkeit beaufsichtigt werden. Abweichend und vorbehaltlich der Überprüfung bleiben Wirtschaftsbeteiligte, die nicht vertrauenswürdige Handelsbeteiligte sind, unter der Aufsicht der Zollbehörde des Mitgliedstaates, in dem sich die Waren tatsächlich befinden. Bis zum 31. Dezember 2031 sollte die Kommission diese beiden Aufsichtsmodelle bewerten, auch im Hinblick auf ihre Wirksamkeit bei der Aufdeckung und Verhinderung von Betrug. Bei dieser Bewertung sollten auch Aspekte der indirekten Besteuerung berücksichtigt werden. Auf der Grundlage dieser Bewertung sollte die Kommission befugt sein, im Wege eines delegierten Rechtsakts zu entscheiden, ob die beiden Aufsichtsmodelle beibehalten werden sollen oder ob in allen Fällen die für den Ort der Ansässigkeit des geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten zuständige Zollbehörde die Waren überlassen soll. Auch der Ort des Entstehens der Zollschuld sollte entsprechend der Festlegung der zuständigen Zollbehörde geregelt werden. |
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(113) |
Um sicherzustellen, dass die Zollvorschriften der Union weiterhin an die wirtschaftlichen, sozialen, politischen und technologischen Entwicklungen sowie an die Bedürfnisse der Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltung angepasst sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV betreffend folgende Punkte zu erlassen:
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(114) |
Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge der Vorbereitungsarbeit für den Erlass von delegierten Rechtsakten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, einschließlich der Wirtschaftskontaktgruppe, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (28) niedergelegt wurden. |
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(115) |
Zur Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um
Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) ausgeübt werden. |
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(116) |
Auf das Beratungsverfahren sollte bei der Annahme folgender Durchführungsrechtsakte zurückgegriffen werden:
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(117) |
Wenn es in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist, sollte die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte in Bezug auf Folgendes erlassen:
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(118) |
Um die grundlegenden Ziele zu erreichen, dass ein wirksames Funktionieren der Zollunion ermöglicht und die gemeinsame Handelspolitik umgesetzt wird, ist es im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit notwendig und angemessen, die Regeln und Verfahren für Waren festzulegen, die in das oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden. Die vorliegende Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
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(119) |
Ab dem 1. März 2031 sollten die Wirtschaftsbeteiligten auf freiwilliger Basis die Möglichkeiten der EU-Zolldatenplattform nutzen können. Bis zum 1. März 2034 sollte die EU-Zolldatenplattform vollständig ausgebaut sein und von allen Wirtschaftsbeteiligten genutzt werden. |
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(120) |
Diese Verordnung sollte innerhalb eines ehrgeizigen Zeitrahmens, jedoch schrittweise angewandt werden. Dementsprechend sollten die Bestimmungen dieser Verordnung, mit denen der Kommission Durchführungsbefugnisse und delegierte Befugnisse übertragen werden, ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung gelten, um der Kommission die Möglichkeit zu geben, die bestehenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu überarbeiten und gegebenenfalls neue delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte auf der Grundlage der neuen Befugnisübertragungen und Ermächtigungen zu erlassen, sobald diese Verordnung in Kraft tritt. Damit sich die Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsbeteiligten an die neuen Vorschriften anpassen können, sollte die überwiegende Mehrheit der Bestimmungen dieser Verordnung dagegen 12 Monate nach ihrem Inkrafttreten gelten. Dazu gehört auch die Aufhebung des derzeitigen Zollkodex der Union, die erst nach diesem zwölfmonatigen Anpassungszeitraum wirksam werden sollte. Schließlich sollten die Bestimmungen über Fernverkäufe und die EU-Zollbehörde, mit Ausnahme der Bestimmungen über den rechtlichen Status der EU-Zollbehörde und die Aufnahme ihrer Tätigkeiten, ab dem 1. Juli 2028 gelten. |
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(121) |
Die Kommission sollte alle Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte rechtzeitig vor dem Geltungsbeginn der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung in Kraft treten, damit sie von den Mitgliedstaaten rechtzeitig durchgeführt werden kann. |
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(122) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 11. Juli 2023 eine Stellungnahme abgegeben — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
KAPITEL 1
Geltungsbereich der zollrechtlichen Vorschriften und Auftrag der Zollbehörden
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält den Zollkodex der Union. Darin sind die allgemeinen Vorschriften und Verfahren festgelegt, die auf in das und aus dem Zollgebiet der Union verbrachte Waren Anwendung finden.
Außerdem werden mit dieser Verordnung die Zollbehörde der Europäischen Union (im Folgenden „EU-Zollbehörde“) eingerichtet und die Regeln, die gemeinsamen Standards und der Governance-Rahmen für die Einrichtung der Zolldatenplattform der Europäischen Union (im Folgenden „EU-Zolldatenplattform“) festgelegt.
(2) Unbeschadet des Völkerrechts und internationaler Übereinkünfte sowie des Unionsrechts in anderen Bereichen gilt die vorliegende Verordnung einheitlich im gesamten Zollgebiet der Union.
(3) Bestimmte zollrechtliche Vorschriften gelten gemäß dem Unionsrecht für bestimmte Bereiche oder gemäß internationaler Übereinkünfte außerhalb des Zollgebiets der Union.
(4) Bestimmte zollrechtliche Vorschriften, einschließlich der darin vorgesehenen Vereinfachungen, gelten für den Handel mit Unionswaren zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, für die die Richtlinie 2006/112/EG oder (EU) 2020/262 gelten, und Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, bzw. für den Handel zwischen Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten.
Artikel 2
Auftrag der Zollbehörden
Im Hinblick darauf, ein einheitliches Vorgehen innerhalb der Zollunion und eine einheitliche Umsetzung der zollrechtlichen Vorschriften, einschließlich harmonisierter Vorschriften für die Zollkontrolle, zu erreichen und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu ermöglichen, besteht der Auftrag der Zollbehörden darin, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, indem sie Zölle und andere Abgaben wirksam erheben und Betrug bekämpfen, die legale Wirtschaftstätigkeit erleichtern, zu einem fairen Handel und zur allgemeinen Sicherheit der Lieferkette beitragen sowie den illegalen Handel bekämpfen.
Darüber hinaus tragen die Zollbehörden dazu bei, den Schutz und die Sicherheit der Union und ihrer Bewohner sowie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, der Verbraucher und der Umwelt sowie anderer öffentlicher Interessen sicherzustellen, die durch andere Rechtsvorschriften, die von den Zollbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und, soweit maßgeblich, in enger Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden angewandt werden, geschützt werden.
Artikel 3
Zollgebiet
(1) Zum Zollgebiet der Union gehören die folgenden Gebiete, einschließlich ihrer Küstenmeere, ihrer inneren Gewässer und ihrer Lufträume:
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a) |
das Gebiet des Königreichs Belgien, |
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b) |
das Gebiet der Republik Bulgarien, |
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c) |
das Gebiet der Tschechischen Republik, |
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d) |
das Gebiet des Königreichs Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands, |
|
e) |
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Insel Helgoland sowie des Gebiets von Büsingen (Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft), |
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f) |
das Gebiet der Republik Estland, |
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g) |
das Gebiet Irlands, |
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h) |
das Gebiet der Hellenischen Republik, |
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i) |
das Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme von Ceuta und Melilla, |
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j) |
das Gebiet der Französischen Republik mit Ausnahme der französischen überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, auf die der Vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Anwendung findet, |
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k) |
das Gebiet der Republik Kroatien, |
|
l) |
das Gebiet der Italienischen Republik mit Ausnahme der Gemeinde Livigno, |
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m) |
das Gebiet der Republik Zypern nach Maßgabe der Beitrittsakte von 2003, |
|
n) |
das Gebiet der Republik Lettland, |
|
o) |
das Gebiet der Republik Litauen, |
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p) |
das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg, |
|
q) |
das Gebiet Ungarns, |
|
r) |
das Gebiet der Republik Malta, |
|
s) |
das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa, |
|
t) |
das Gebiet der Republik Österreich, |
|
u) |
das Gebiet der Republik Polen, |
|
v) |
das Gebiet der Portugiesischen Republik, |
|
w) |
das Gebiet Rumäniens, |
|
x) |
das Gebiet der Republik Slowenien, |
|
y) |
das Gebiet der Slowakischen Republik, |
|
z) |
das Gebiet der Republik Finnland, und |
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za) |
das Gebiet des Königreichs Schweden. |
(2) Die folgenden Gebiete, einschließlich ihrer Küstenmeere, ihrer inneren Gewässer und ihrer Lufträume, die außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten liegen, gelten unter Berücksichtigung der für sie geltenden Verträge und Übereinkünfte als Teil des Zollgebiets der Union:
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a) |
in Bezug auf Frankreich das Gebiet des Fürstentums Monaco im Sinne des am 18. Mai 1963 in Paris unterzeichneten Zollübereinkommens (Journal officiel de la République française (Amtsblatt der Französischen Republik) vom 27. September 1963, S. 8679); |
|
b) |
in Bezug auf Zypern das Gebiet der Hoheitszonen Akrotiri und Dhekelia des Vereinigten Königreichs im Sinne des am 16. August 1960 in Nikosia unterzeichneten Vertrags zur Gründung der Republik Zypern (United Kingdom Treaty Series No 4 (1961) Cmnd. 1252). |
Artikel 4
Befugnisübertragung
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 282 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, in denen festgelegt wird, welche zollrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Bereitstellung von Daten, den Nachweis des zollrechtlichen Status und die Inanspruchnahme des internen Unionsversandverfahrens für den Handel mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 4 gelten, und in denen die Vereinfachungen dieser Vorschriften festgelegt werden, sofern diese delegierten Rechtsakte die ordnungsgemäße Anwendung der einschlägigen steuerlichen Maßnahmen nicht beeinträchtigen. Diese delegierten Rechtsakte können den besonderen Umständen des Handels mit Unionswaren Rechnung tragen, an dem nur ein Mitgliedstaat beteiligt ist.
KAPITEL 2
Begriffsbestimmungen
Artikel 5
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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1. |
„Zollbehörden“ sind die für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zuständigen Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten und sonstige nach einzelstaatlichem Recht zur Anwendung bestimmter zollrechtlicher Vorschriften ermächtigte Behörden; |
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2. |
„zollrechtliche Vorschriften“ umfasst alles Folgende:
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3. |
„andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften“ sind andere als zollrechtliche Vorschriften, die auf Waren, die in das Zollgebiet der Union gelangen, es verlassen oder es durchqueren, oder auf Waren, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, Anwendung finden und an deren Umsetzung die Zollbehörden beteiligt sind; |
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4. |
„handelspolitische Maßnahmen“ sind als Teil anderer von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften gemäß Artikel 207 AEUV erlassene Maßnahmen, die keine vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzölle, Ausgleichszölle oder Schutzmaßnahmen in Form erhöhter Zölle auf bestimmte Waren sind und die insbesondere spezielle Überwachungsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen in Form von Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigungen umfassen; |
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5. |
„Person“ ist eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten; |
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6. |
„Wirtschaftsbeteiligter“ ist eine Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit Tätigkeiten befasst ist, die durch die zollrechtlichen Vorschriften abgedeckt sind; |
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7. |
„im Zollgebiet der Union ansässig“ bedeutet im Falle
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8. |
„ständige Niederlassung“ ist eine dauerhafte Niederlassung, in der die erforderlichen Personalmittel und die erforderlichen Sachmittel ständig vorhanden sind und über die die zollrelevanten Vorgänge einer Person vollständig oder teilweise abgewickelt werden; |
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9. |
„Mitgliedstaat der Ansässigkeit“ ist
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10. |
„Zollentscheidung“ ist eine Handlung der Zollbehörden auf dem Gebiet der zollrechtlichen Vorschriften zur Regelung eines Einzelfalls und mit Rechtswirkung für die betreffende Person oder die betreffenden Personen; |
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11. |
„Zollverfahren“ sind die folgenden Verfahren, in die Waren gemäß der vorliegenden Verordnung übergeführt werden können:
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12. |
„Zollformalitäten“ sind alle Vorgänge, die von einer Person und von den Zollbehörden ausgeführt werden müssen, um den zollrechtlichen Vorschriften Genüge zu tun; |
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13. |
„Einführer“ ist
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14. |
„Einführer im Rahmen von Fernverkäufen“ ist entweder die Person, die Waren über Fernverkäufe liefert, oder die Person, die Fernverkäufe erleichtert; |
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15. |
„Fernverkäufe“ sind Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Waren im Sinne des Artikels 14 Absatz 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG; |
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16. |
„IOSS-Regelung“ (Import One Stop Shop, einzige Anlaufstelle für die Einfuhr) ist die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG; |
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17. |
„Ausführer“ ist
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18. |
„Wiederausfuhr“ ist die Handlung , durch die ein Ausführer Nicht-Unionswaren aus dem Zollgebiet der Union verbringt; |
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19. |
„Vorabinformationen“ ist der Datensatz, der den Zollbehörden in Bezug auf Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, bereitzustellen oder verfügbar zu machen ist; |
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20. |
„Zollvertreter“ ist jede Person, die von einer anderen Person dazu bestellt wurde, für deren Geschäftsverkehr mit den Zollbehörden die Handlungen vorzunehmen und Formalitäten zu erfüllen, die im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften erforderlich sind; |
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21. |
„Daten“ sind jede digitale oder nichtdigitale Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen sowie jede Zusammenstellung solcher Handlungen, Tatsachen oder Informationen, auch in Form von Dokumenten, Ton-, Bild- oder audiovisuellem Material; |
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22. |
„zollamtliche Beobachtung“ ist das Einholen und Analysieren von Informationen über Waren, die in das Zollgebiet der Union gelangen, es verlassen oder es durchqueren, mit dem Ziel, diese Beförderungen auf Unionsebene zu überwachen, die einheitliche Anwendung der Zollkontrollen zu gewährleisten und die Befolgung der zollrechtlichen Vorschriften und anderer von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften zu gewährleisten und zu Risikoanalyse und Risikomanagement beizutragen; |
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23. |
„Risiko“ ist die Wahrscheinlichkeit, dass im Zusammenhang mit zwischen dem Zollgebiet der Union und Ländern außerhalb dieses Gebiets beförderten Waren oder mit im Zollgebiet der Union befindlichen Nicht-Unionswaren, ein Ereignis und Auswirkungen eintreten, die Folgendes gefährden würden:
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24. |
„wirtschaftliche Analyse“ ist die Bewertung oder Quantifizierung einer Politik oder eines Wirtschaftsphänomens mit dem Ziel, nachzuvollziehen, wie sich wirtschaftliche Faktoren auf das Funktionieren einer Politik, ein geografisches Gebiet oder Gruppen von Personen auswirken, um künftig bessere Entscheidungen zu treffen; |
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25. |
„Risikomanagement“ ist die systematische Ermittlung von Risiken, einschließlich der Ermittlung von Profilen von Wirtschaftsbeteiligten, von denen ein Risiko ausgeht, und von verdächtigen Transaktionen, und die Anwendung aller Maßnahmen, die zur Begrenzung des Risikos und zur Minimierung seiner potenziellen Auswirkungen erforderlich sind; |
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26. |
„zollamtliche Überwachung“ sind von den Zollbehörden durchgeführte allgemeine Handlungen mit dem Ziel, sicherzustellen, dass die zollrechtlichen Vorschriften und gegebenenfalls andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften eingehalten werden, oder mit dem Ziel, auf andere Weise zum Risikomanagement in Bezug auf diese Waren und deren Lieferketten beizutragen; |
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27. |
„Zollkontrollen“ sind spezifische von den Zollbehörden durchgeführte Handlungen mit dem Ziel, die Einhaltung zollrechtlicher Vorschriften und gegebenenfalls sonstiger von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften sicherzustellen, oder mit dem Ziel, auf andere Weise zum Risikomanagement in Bezug auf Waren und deren Lieferketten beizutragen; |
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28. |
„Prüfung“ ist eine Art der Zollkontrolle in Form spezifischer Handlungen, die von den Zollbehörden durchgeführt werden, um Nachweise dafür zu sammeln, dass das Management, die Organisation, die internen Verfahren oder internen Systeme eines Wirtschaftsbeteiligten den einschlägigen Vorschriften und Anforderungen entsprechen, und diese Nachweise zu bewerten; |
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29. |
„Ort der Überlassung“ ist
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30. |
„Mitteilung über die Verfügbarkeit der Waren“ ist die Handlung, durch die eine Person die Zollbehörde darüber informiert, dass sich die Waren physisch am Ort der Überlassung befinden und dass die Daten, die für die Überführung dieser Waren in das betreffende Zollverfahren oder in die vorübergehende Verwahrung oder für die Beendigung des Unionsversandverfahrens erforderlich sind, bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurden; |
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31. |
„Stichprobenkontrollen“ sind Zollkontrollen, die nach den Grundsätzen der Zufallsstichprobe in Bezug auf eine Grundgesamtheit durchgeführt werden; |
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32. |
„Besitzer der Waren“ ist die Person, in deren tatsächlicher Verfügungsgewalt sich die Waren befinden; |
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33. |
„Beförderer“ ist
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34. |
„Risikoanalyse“ ist die Verarbeitung von Daten, einschließlich personenbezogener Daten, mit dem Ziel, mögliche Risiken zu ermitteln oder zu beziffern, soweit relevant unter Nutzung von Analysemethoden und Systemen der künstlichen Intelligenz (KI) im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates (30); |
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35. |
„Risikosignal“ ist der Hinweis auf ein mögliches Risiko auf der Grundlage automatisierter Verarbeitungsvorgänge, bei denen eine Risikoanalyse in Bezug auf Daten, Informationen oder Unterlagen durchgeführt wird; |
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36. |
„Ergebnis der Risikoanalyse“ ist im Falle eines Risikosignals die Feststellung auf der Grundlage eines automatischen Verfahrens oder nach einer weiteren Überprüfung des Risikosignals durch eine Person, dass ein Risiko besteht oder dass kein Risiko besteht; |
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37. |
„Risikominderungsmaßnahmen“ sind die Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder Steuerung eines Risikos oder zur Begrenzung seiner Auswirkungen, einschließlich
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38. |
„Kontrollempfehlung“ ist die auf der Risikoanalyse beruhende Schlussfolgerung einer Zollbehörde oder der EU-Zollbehörde dazu, ob und gegebenenfalls mit welchen Mitteln, wann und wo eine Risikominderungsmaßnahme durchgeführt werden sollte; |
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39. |
„Kontrollentscheidung“ ist die Einzelentscheidung, mit der eine Zollbehörde entscheidet, ob eine Kontrolle erfolgen soll oder nicht; |
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40. |
„Kontrollergebnis“ sind die vorläufigen und endgültigen Ergebnisse einer Kontrolle, wobei darin auch etwaige weitere Maßnahmen und die von den Ergebnissen betroffenen Behörden zu nennen sind; |
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41. |
„gemeinsame vorrangige Kontrollbereiche“ sind bestimmte Zollverfahren, Arten von Waren, Verkehrswege, Beförderungsarten oder Wirtschaftsbeteiligte, die mit dem Ziel ausgewählt werden, sie in einem bestimmten Zeitraum – unbeschadet anderer üblicherweise von den Zollbehörden durchgeführter Kontrollen – verstärkt der Risikoanalyse und Risikominderungsmaßnahmen zu unterziehen; |
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42. |
„gemeinsame Risikokriterien und -standards“ sind Parameter für die Risikoanalyse eines Risikobereichs und entsprechende Standards für die praktische Anwendung dieser Parameter; |
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43. |
„Überwachungsstrategie“ ist ein Ansatz für den Umgang mit einem Risiko, der ein angemessenes und wirksames ausgewogenes Verhältnis zwischen den Tätigkeiten der operativen zollamtlichen Überwachung und den Risikominderungsmaßnahmen innerhalb der Lieferkette herstellen soll; |
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44. |
„Sendung“ sind Waren, die im Rahmen desselben Beförderungsvertrags mit demselben Beförderungsmittel, einschließlich der multimodalen Beförderung, von einem Versender zu einem Empfänger befördert werden, aus demselben Gebiet oder Drittland stammen und derselben Art, Klasse oder Bezeichnung angehören oder zusammen verpackt werden; |
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45. |
„zollrechtlicher Status“ ist der Status von Waren als Unionswaren oder Nicht-Unionswaren; |
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46. |
„Unionswaren“ sind Waren, die
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47. |
„Nicht-Unionswaren“ sind andere Waren als Unionswaren oder Waren, die ihren zollrechtlichen Status als Unionswaren verloren haben; |
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48. |
„Überlassung von Waren“ ist die Handlung, durch die die Zollbehörden oder andere in ihrem Namen handelnde Personen Waren für das Zollverfahren zur Verfügung stellen, in das die betreffenden Waren übergeführt werden sollen; |
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49. |
„summarische Eingangsanmeldung“ ist die Handlung, durch die eine Person die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Art und Weise und innerhalb einer bestimmten Frist darüber informiert, dass Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen; |
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50. |
„summarische Ausgangsanmeldung“ ist die Handlung, durch die eine Person die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Art und Weise und innerhalb einer bestimmten Frist darüber informiert, dass Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen; |
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51. |
„Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung“ ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise angibt, dass sich Waren in der vorübergehenden Verwahrung befinden; |
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52. |
„Zollanmeldung“ ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Waren in ein bestimmtes Zollverfahren überzuführen, gegebenenfalls unter Angabe der dafür in Anspruch zu nehmenden besonderen Regelung; |
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53. |
„Gestellung“ ist die Mitteilung an die Zollbehörden, dass Waren bei der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden benannten oder zugelassenen Ort eingetroffen sind und für Zollkontrollen zur Verfügung stehen. |
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54. |
„Anmelder“ ist die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung, eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, eine summarische Eingangsanmeldung, eine summarische Ausgangsanmeldung, eine Wiederausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung abgibt, oder die Person, in deren Namen diese Anmeldung oder Mitteilung abgegeben wird; |
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55. |
„Wiederausfuhranmeldung“ ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Nicht-Unionswaren aus dem Zollgebiet der Union zu verbringen, mit Ausnahme der Nicht-Unionswaren, die sich im Freizonenverfahren oder in vorübergehender Verwahrung befinden; |
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56. |
„Wiederausfuhrmitteilung“ ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Nicht-Unionswaren, die sich in einem Freizonenverfahren oder in vorübergehender Verwahrung befinden, aus dem Zollgebiet der Union zu verbringen; |
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57. |
„Hersteller“ ist
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58. |
„Warenlieferant“ ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung in der Lieferkette, die eine Ware ganz oder teilweise herstellt, ob als Hersteller oder anderweitig; |
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59. |
„vorübergehende Verwahrung“ ist das vorübergehende Lagern von Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Beförderer das Eintreffen der Ware im Zollgebiet der Union meldet, und ihrer Überführung in ein Zollverfahren oder ihrer Wiederausfuhr; |
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60. |
„voraussichtliche erste Eingangszollstelle“ ist die Zollstelle, die für die zollamtliche Überwachung an dem Ort zuständig ist, an dem das die Waren befördernde Beförderungsmittel aus einem Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union im Zollgebiet der Union eintreffen soll; |
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61. |
„Vorabinformationen über die Fracht“ ist der Datensatz, der den Zollbehörden in Bezug auf Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, bereitzustellen oder verfügbar zu machen ist; |
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62. |
„Veredelungserzeugnisse“ sind in die Veredelung übergeführte Waren, die Veredelungsvorgängen unterzogen worden sind; |
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63. |
„Veredelungsvorgänge“ sind Folgende:
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64. |
„Inhaber des Versandverfahrens“ ist die Person, die die Versandanmeldung abgibt oder die für die Überführung der Waren in dieses Verfahren erforderlichen Informationen vorlegt, oder die Person, in deren Namen diese Anmeldung abgegeben wird oder die Informationen vorgelegt werden; |
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65. |
„Ausbeute“ ist die Menge oder der Prozentsatz der Veredelungserzeugnisse, die bzw. der bei der Veredelung einer bestimmten Menge von in ein Veredelungsverfahren übergeführten Waren gewonnen wird; |
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66. |
„Drittland“ ist ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union; |
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67. |
„Zollschuld“ ist die Verpflichtung einer Person, den aufgrund der zollrechtlichen Vorschriften für eine bestimmte Ware vorgesehenen Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu entrichten; |
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68. |
„Schuldner“ ist eine zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtete Person; |
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69. |
„Einfuhrabgaben“ sind die für die Einfuhr von Waren zu entrichtenden Abgaben; |
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70. |
„Ausfuhrabgaben“ sind die für die Ausfuhr von Waren zu entrichtenden Abgaben; |
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71. |
„Erstattung“ ist die Rückzahlung eines entrichteten Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags; |
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72. |
„Erlass“ ist die Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung eines noch nicht entrichteten Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags; |
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73. |
„Einkaufsprovision“ ist ein Betrag, den ein Einführer einem für ihn auftretenden Vertreter dafür zahlt, dass diese ihn beim Kauf der zu bewertenden Waren vertritt; |
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74. |
„Krise“ ist ein natürliches oder vom Menschen verursachtes Ereignis außergewöhnlicher Art und außergewöhnlichen Ausmaßes, das sich innerhalb oder außerhalb der Union ereignet und den Schutz, die Sicherheit, die Gesundheit und das Leben von Bewohnern, Wirtschaftsbeteiligten und Bediensteten der Zollbehörden gefährdet und das dringende Maßnahmen in Bezug auf den Eingang, den Ausgang oder die Durchfuhr von Waren erfordert; |
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75. |
„Krisenstab“ ist ein Dienst innerhalb der EU-Zollbehörde, der die Krisenbewältigungsmaßnahmen der Union innerhalb der Zollunion koordiniert; |
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76. |
„Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen“ bzw. „KMU“ sind Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Artikels 2 der Empfehlung 2003/361/EG; |
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77. |
„Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte“ oder „EORI-Nummer“ (Economic Operators Registration and Identification number) ist eine im Zollgebiet der Union eindeutige Kennnummer, die von einer Zollbehörde einem Wirtschaftsbeteiligten oder einer anderen Person zur Registrierung dieses Wirtschaftsbeteiligten oder dieser Person für Zollzwecke zugewiesen wird; |
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78. |
„Warenposition“ bezeichnet eine oder mehrere Waren in einer Sendung, die dieselbe zolltarifliche Einreihung, dieselbe Bezeichnung und – sofern dies im Rahmen der Datenanforderungen für die betreffende Zollanmeldung oder für die den Zollbehörden bereitzustellenden oder verfügbar zu machenden Daten vorgesehen ist – denselben Ursprung aufweisen; |
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79. |
„gemeinsame Grenzübergangsstelle“ ist jede Grenzübergangsstelle für Zollzwecke, die entweder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines benachbarten Drittlands liegt und an der die Zollbehörden dieses Mitgliedstaats und dieses benachbarten Drittlands ihre jeweiligen zollrechtlichen Vorschriften gemäß einem bilateralen Abkommen anwenden. |
KAPITEL 3
Zuständige Zollbehörde und Betriebsregeln der Zollstellen
Artikel 6
Zuständige Zollbehörde
(1) Die zuständige Zollbehörde ist
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a) |
in Bezug auf Entscheidungen im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften gemäß Kapitel 4, außer in bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen, die Zollbehörde des Mitgliedstaats der Ansässigkeit des Antragstellers; |
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b) |
in Bezug auf die nach den Artikeln 97 bis 100 durchzuführenden Tätigkeiten die für die erste Eingangszollstelle zuständige Zollbehörde; |
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c) |
in Bezug auf die nach den Artikeln 101, 102 und 103 durchzuführenden Tätigkeiten die für die erste Eingangszollstelle zuständige Zollbehörde oder die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Waren entladen oder umgeladen werden, entsprechend der spezifischen Situation gemäß Artikel 101 Absätze 1, 2 und 3; |
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d) |
in Bezug auf die nach den Artikeln 104 bis 108 und Titel V durchzuführenden Tätigkeiten die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem
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e) |
in Bezug auf die Tätigkeiten nach Titel VII, die nicht mit der Überführung der Waren in ein Zollverfahren zusammenhängen, die Zollbehörde, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren das Zollgebiet der Union verlassen. |
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d ist die zuständige Zollbehörde
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a) |
in Bezug auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Falle von Fernverkäufen, bei denen der Einführer im Rahmen von Fernverkäufen die IOSS-Regelung nicht in Anspruch nimmt, die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in den die Waren geliefert werden sollen; |
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b) |
sofern es sich bei dem Einführer oder Ausführer um einen geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten handelt, die Zollbehörde des Mitgliedstaats der Ansässigkeit dieses Einführers oder Ausführers oder seines Zollvertreters; |
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c) |
sofern dem Anmelder die Bewilligung erteilt wurde, die zentrale Zollabwicklung gemäß Artikel 91 in Anspruch zu nehmen, die Zollbehörde des Mitgliedstaats der Ansässigkeit des Anmelders. |
(3) Die für den Ort der Ansässigkeit des geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten zuständige Zollbehörde
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a) |
überwacht die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren; |
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b) |
führt Zollkontrollen zur Überprüfung der übermittelten Informationen durch; |
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c) |
ersucht in begründeten Fällen die für den Ort der Versendung oder den endgültigen Bestimmungsort der Waren zuständige Zollbehörde, eine Zollkontrolle durchzuführen; |
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d) |
ersucht in Fällen, in denen ein Risiko besteht, das sich nur nach Eingang der Waren im Zollgebiet der Union oder vor ihrem Verlassen dieses Gebiets mindern lässt, die für den Ort des Eingangs bzw. des Ausgangs der Waren zuständige Zollbehörde, Zollkontrollen durchzuführen; |
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e) |
führt die Zollformalitäten für die Erhebung des einer etwaigen Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags durch. |
(4) Unter Berücksichtigung der vernünftigerweise zu erwartenden Auswirkungen auf die Handelsströme, der verfügbaren Kontrollressourcen und der Schwere des Risikos führt die für den Ort der Versendung oder den endgültigen Bestimmungsort der Waren oder die für den Ort des Eingangs oder des Ausgangs der Waren in das bzw. aus dem Zollgebiet der Union zuständige Zollbehörde die Zollkontrollen auf Antrag der für den Ort der Ansässigkeit des geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten gemäß Absatz 3 Buchstaben c und d und der Inhaber von Bewilligungen für die zentrale Zollabwicklung zuständigen Zollbehörde durch, und stellt jener Zollbehörde die Ergebnisse dieser Kontrollen bereit, und zwar unbeschadet ihrer eigenen Kontrollen in Bezug auf Waren, die in das Zollgebiet der Union oder aus diesem verbracht werden.
(5) Die zuständigen Zollbehörden haben Zugang zu den Informationen, die für die ordnungsgemäße Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften und anderer von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften erforderlich sind.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der spezifischen Fälle gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels zu ergänzen.
(7) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit den Verfahrensvorschriften für die Zusammenarbeit zwischen den in Absatz 4 dieses Artikels genannten Zollbehörden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
(8) Die Kommission erlässt Leitlinien zur Festlegung der Aufgaben für die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden gemäß Absatz 4.
Artikel 7
Betriebsregeln der zuständigen Zollstellen
(1) Sofern in den anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, legen die Mitgliedstaaten den Standort und die Zuständigkeit ihrer Zollstellen fest.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die amtlichen Öffnungszeiten ihrer Zollstellen angemessen sind, wobei die Art des Warenverkehrs und der Waren sowie die Zollverfahren, in die die Waren übergeführt werden sollen, zu berücksichtigen sind, damit es weder zu Behinderungen noch zu Verzerrungen des internationalen Warenverkehrs kommt.
KAPITEL 4
Zollentscheidungen
Artikel 8
Entscheidungen auf Antrag
(1) Beantragt eine Person eine Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften, so legt sie den zuständigen Zollbehörden alle verlangten Informationen vor, die diese für diese Entscheidung benötigen.
In Übereinstimmung mit den in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Bedingungen kann eine Entscheidung auch von mehreren Personen beantragt und in Bezug auf mehrere Personen erlassen werden.
(2) Die Zollbehörden überprüfen unverzüglich und bis spätestens 30 Kalendertagen nach Eingang eines Antrags auf eine Entscheidung, ob die Bedingungen für die Annahme dieses Antrags erfüllt sind.
Stellt eine Zollbehörde fest, dass der Antrag auf eine Entscheidung alle Informationen enthält, die sie für diese Entscheidung benötigt, so teilt sie dem Antragsteller innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang dieses Antrags mit, dass sie ihn annehmen.
Stellt die Zollbehörde fest, dass der Antrag nicht alle erforderlichen Informationen enthält, so fordert sie den Antragsteller innerhalb einer vertretbaren Frist, die 30 Kalendertage nicht übersteigt, auf, die betreffenden zusätzlichen Informationen nachzureichen. In diesen Fällen entscheidet die Zollbehörde innerhalb einer Frist von höchstens 60 Kalendertagen nach Eingang des ersten Antrags, ob der Antrag vollständig ist und daher angenommen werden muss oder ob er unvollständig ist und daher abgelehnt werden muss. Teilt die Zollbehörde dem Antragsteller binnen dieser Frist ihre Entscheidung nicht mit, so gilt der Antrag nach Ablauf der Frist von 60 Kalendertage als angenommen.
(3) Außer in bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen erlässt die zuständige Zollbehörde spätestens 120 Kalendertage nach Annahme des Antrags eine Entscheidung nach Absatz 1 und teilt dem Antragsteller diese Entscheidung unverzüglich mit.
Ist die Zollbehörde nicht in der Lage, die Frist für den Erlass einer Entscheidung einzuhalten, einschließlich wenn ein solcher Verzug auf laufende Konsultationen mit anderen zuständigen Behörden oder internationalen Einrichtungen zurückzuführen ist, so unterrichtet sie den Antragsteller vor Ablauf dieser Frist hierüber unter Angabe der Gründe und der zusätzlichen Frist, die sie für notwendig erachtet, um eine Entscheidung treffen zu können. Außer in bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen darf diese zusätzliche Frist 30 Kalendertage nicht überschreiten.
Darüber hinaus kann die Zollbehörde die Frist für den Erlass einer Entscheidung gemäß den zollrechtlichen Vorschriften verlängern, wenn der Antragsteller eine Verlängerung beantragt, um Anpassungen vorzunehmen und so die Erfüllung der Bedingungen und Kriterien für den Erlass der Entscheidung sicherzustellen. Diese Anpassungen und die zusätzliche Frist, die dafür notwendig ist, werden der Zollbehörde mitgeteilt, die über die Gewährung der beantragten Verlängerung entscheidet.
Erlässt die Zollbehörde nicht innerhalb der in den Unterabsätzen 1, 2 und 3 genannten Fristen eine Entscheidung, so wird der Antragsteller automatisch benachrichtigt. Der Antragsteller kann das Unterbleiben einer Entscheidung als ablehnenden Bescheid ansehen.
(4) Außer in bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen oder wenn in der Entscheidung selbst etwas anderes bestimmt ist, wird eine Entscheidung an dem Tag wirksam, an dem sie dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt.
Außer in den Fällen des Artikels 19 Absatz 2 sind die Entscheidungen ab dem Tag ihres Erlasses von den Zollbehörden vollziehbar.
(5) Außer in bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen ist ein Beschluss unbefristet gültig.
(6) Vor Erlass einer den Antragsteller belastenden Entscheidung, teilt die Zollbehörde dem Antragsteller die Gründe mit, auf die sie ihre Entscheidung stützen will. Der Antragsteller erhält die Gelegenheit, innerhalb einer bestimmten Frist ab dem Tag, an dem ihm diese Mitteilung zugestellt wird oder an dem sie als ihm zugestellt gilt, Stellung zu nehmen (im Folgenden „Anspruch auf rechtliches Gehör“). Nach Ablauf dieser Frist wird dem Antragsteller die Entscheidung in geeigneter Weise mitgeteilt.
Die in Unterabsatz 1 genannten Rechte und Verpflichtungen gelten nicht
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a) |
wenn sich die betreffende Entscheidung auf verbindliche Auskünfte gemäß Artikel 15 Absatz 1 bezieht; |
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b) |
bei Verweigerung der Begünstigung im Rahmen eines Zollkontingents, wenn das Volumen des betreffenden Zollkontingents gemäß Artikel 166 Absatz 4 Unterabsatz 1 erreicht ist; |
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c) |
wenn Art und Umfang der Gefährdung des Schutzes und der Sicherheit der Union und ihrer Einwohner, der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, der Umwelt oder der Verbraucher dies erforderlich machen; |
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d) |
wenn mit der betreffenden Entscheidung die Durchführung einer anderen Entscheidung sichergestellt werden soll, zu der der Antragsteller Stellung nehmen konnte, und zwar unbeschadet der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats; |
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e) |
wenn Ermittlungen im Rahmen der Betrugsbekämpfung behindert würden; |
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f) |
wenn der Antrag die Bedingungen für seine Annahme nicht erfüllt; |
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g) |
wenn die Zollbehörde die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben oder die Vorabinformationen über die Fracht übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat, anweist, die Waren nicht zu verladen oder zu befördern; |
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h) |
wenn die Entscheidung die Information des Antragstellers über eine Kommissionsentscheidung nach Artikel 217 Absatz 3 betrifft; |
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i) |
wenn eine EORI-Nummer auf Antrag des betreffenden Wirtschaftsbeteiligten für ungültig erklärt werden soll oder wenn seit drei Jahren keine zollrelevanten Tätigkeiten mehr verzeichnet werden oder ein Wirtschaftsbeteiligter nicht mehr existiert; |
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j) |
wenn die Art oder das Ausmaß einer Bedrohung der finanziellen Interessen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten dies erfordert. |
(7) Eine für den Antragsteller belastende Entscheidung muss mit Gründen versehen sein und eine Belehrung über das Recht auf Einlegen eines Rechtsbehelfs nach Artikel 18 enthalten.
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung des Folgenden zu ergänzen:
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a) |
die Daten, die für die in diesem Artikel genannten Anträge und Entscheidungen benötigt werden; |
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b) |
die Bedingungen für die Annahme eines Antrags gemäß Absatz 2 dieses Artikels; |
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c) |
die besonderen Fälle, in denen die Frist für den Erlass einer bestimmten Entscheidung und die First für eine etwaige Verlängerung derselben von den Fristen gemäß Absatz 3 dieses Artikels abweicht; |
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d) |
die besonderen Fälle gemäß Absatz 4 dieses Artikels, in denen eine Entscheidung an einem anderen Tag als dem Tag wirksam wird, an dem sie dem Antragsteller zugestellt wird bzw. als ihm zugestellt gilt; |
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e) |
die besonderen Fälle gemäß Absatz 5 dieses Artikels, in denen die Entscheidung nicht unbefristet gültig ist; |
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f) |
die Länge der in Absatz 6 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Frist; |
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g) |
die Vorschriften in Bezug auf die in Absatz 6 Unterabsatz 2 dieses Artikels genannten Fälle. |
(9) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zur Änderung der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels zu erlassen, um die darin genannten Fristen sofern angezeigt zu verkürzen, sobald die EU-Zolldatenplattform einsatzbereit ist.
(10) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für Folgendes:
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a) |
die Einreichung und die Annahme des Antrags auf Entscheidung gemäß den Absätzen 1 und 2; |
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b) |
den Erlass der Entscheidungen gemäß diesem Artikel, einschließlich, falls zutreffend, in Bezug auf den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Konsultation der anderen beteiligten Mitgliedstaaten. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 9
Verwaltung von Entscheidungen auf Antrag
(1) Der Inhaber der Entscheidung kommt den Verpflichtungen nach, die sich aus dieser Entscheidung ergeben.
(2) Der Inhaber der Entscheidung überwacht kontinuierlich, dass die Kriterien für die Entscheidung erfüllt sind und die Bedingungen eingehalten werden, und dass den Verpflichtungen aus dieser Entscheidung nachgekommen wird, und richtet erforderlichenfalls interne Kontrollen ein, die geeignet sind, illegale oder vorschriftswidrige Vorgänge zu verhüten, zu erkennen und zu berichtigen.
(3) Der Inhaber der Entscheidung unterrichtet die Zollbehörden unverzüglich über alle nach dem Erlass der Entscheidung eintretenden Ereignisse, die Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Entscheidung oder ihren Inhalt haben könnten.
(4) Die Zollbehörden überwachen regelmäßig, ob der Inhaber der Entscheidung die einschlägigen Kriterien nach wie vor erfüllt und seinen Verpflichtungen weiter nachkommt und insbesondere, ob der Inhaber der Entscheidung in der Lage ist, Fehler durch geeignete interne Kontrollen zu verhüten, darauf zu reagieren und sie zu beheben und die Zollbehörden über jeden Verdacht auf Zollbetrug zu unterrichten, von dem der Inhaber Kenntnis hat oder nach vernünftigem Ermessen Kenntnis hätte haben müssen, oder über Informationen, die zu seiner Aufdeckung führen könnten, insbesondere gemäß den Artikeln 27, 28, 30 und 31. Die Zollbehörden bewerten auf der Grundlage dieser Überwachungstätigkeit gegebenenfalls das Risikoprofil des Inhabers der Entscheidung. Ist der Inhaber der Entscheidung seit weniger als drei Jahren im Zollgebiet der Union ansässig, so erfolgt im ersten Jahr nach dem Erlass der Entscheidung eine intensive Überwachung des Inhabers durch die Zollbehörden.
(5) Die Zollbehörden teilen der EU-Zollbehörde die Entscheidungen auf Antrag, die sie erlassen haben, sowie alle gemäß Absatz 4 ausgeführten Überwachungstätigkeiten mit. Die EU-Zollbehörde trägt diesen Informationen für die Zwecke des Risikomanagements Rechnung.
(6) Bis zum 28. Februar 2034 erfassen die Zollbehörden ihre Entscheidungen in den von der Kommission und den Mitgliedstaaten entwickelten vorhandenen elektronischen Systemen für den Informationsaustausch. Die Kommission und die Mitgliedstaaten haben Zugang zu diesen Entscheidungen und den zugrundeliegenden Informationen in diesen Systemen.
(7) Unbeschadet anderer anwendbarer Vorschriften, in denen festgelegt ist, in welchen Fällen Entscheidungen unwirksam oder nichtig sind, können die Zollbehörden, die eine Entscheidung erlassen haben, diese jederzeit zurücknehmen, widerrufen oder ändern, wenn sie den zollrechtlichen Vorschriften widerspricht. Die Zollbehörden unterrichten die EU-Zollbehörde über die Rücknahme, den Widerruf und die Änderung einer Zollentscheidung, es sei denn, diese Informationen sind bereits auf der EU-Zolldatenplattform verfügbar.
(8) In bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen bewerten die Zollbehörden eine Entscheidung neu.
(9) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung des Folgenden zu ergänzen:
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a) |
detaillierte Vorschriften für die Überwachung von Entscheidungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels, |
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b) |
die besonderen Fälle, in denen Entscheidungen gemäß Absatz 8 neu zu bewerten sind und die Vorschriften für eine solche Neubewertung. |
Artikel 10
Unionsweite Geltung von Entscheidungen
Die Entscheidungen im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften gelten im gesamten Zollgebiet der Union, es sei denn, in der Entscheidung ist vorgesehen, dass ihre Wirkung auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beschränkt ist.
Artikel 11
Rücknahme begünstigender Entscheidungen
(1) Die Zollbehörden nehmen eine den Inhaber der Entscheidung begünstigende Entscheidung zurück, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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a) |
Die Entscheidung wurde auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Angaben erlassen; |
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b) |
der Inhaber der Entscheidung wusste oder hätte nach vernünftigem Ermessen wissen müssen, dass die Angaben unrichtig oder unvollständig waren; |
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c) |
wären die Angaben richtig und vollständig gewesen, so wäre eine andere Entscheidung erlassen worden. |
(2) Der Inhaber der Entscheidung wird von der Rücknahme der Entscheidung unterrichtet.
(3) Die Rücknahme einer Entscheidung wird an dem Tag wirksam, an dem die ursprüngliche Entscheidung wirksam wurde, es sei denn in der Entscheidung über die Rücknahme ist in Übereinstimmung mit den zollrechtlichen Vorschriften etwas anderes bestimmt.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Regeln für die Rücknahme begünstigender Entscheidungen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 12
Widerruf, Aussetzung und Änderung begünstigender Entscheidungen
(1) Eine begünstigende Entscheidung wird widerrufen oder geändert, wenn
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a) |
eine oder mehrere der Bedingungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren oder nicht länger erfüllt sind oder |
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b) |
der Inhaber der Entscheidung nicht die ihm aus dieser Entscheidung erwachsenden Verpflichtungen erfüllt, oder |
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c) |
der Inhaber der Entscheidung einen entsprechenden Antrag stellt. |
(2) Eine begünstigende Entscheidung wird ausgesetzt, wenn
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a) |
die Zollbehörde der Auffassung ist, dass hinreichende Gründe für eine Rücknahme, einen Widerruf oder eine Änderung der Entscheidung vorliegen könnten, sie aber noch nicht über alle erforderlichen Elemente verfügt, um über die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung entscheiden zu können; |
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b) |
die Zollbehörde der Auffassung ist, dass die Bedingungen für die Entscheidung nicht erfüllt sind oder dass der Inhaber der Entscheidung die ihm aus dieser Entscheidung erwachsenden Verpflichtungen nicht erfüllt, und es angezeigt ist, dem Inhaber der Entscheidung Zeit für das Ergreifen von Maßnahmen zu geben, damit er die Bedingungen oder Verpflichtungen erfüllen kann; |
|
c) |
der Inhaber der Entscheidung eine Aussetzung beantragt, weil er vorübergehend nicht in der Lage ist, die mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen oder die aus ihr erwachsenden Verpflichtungen zu erfüllen. |
In den in den Buchstaben b und c genannten Fällen teilt der Inhaber der Entscheidung der entscheidungsbefugten Zollbehörde die Maßnahmen mit, die er ergreifen wird, um die Erfüllung der Bedingungen oder der Verpflichtungen sicherzustellen, sowie den Zeitraum, den er benötigt, um diese Maßnahmen zu ergreifen.
(3) Außer in bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen kann eine an mehrere Personen gerichtete begünstigende Entscheidung nur in Bezug auf diejenigen Personen widerrufen werden, die den ihnen aus dieser Entscheidung erwachsenden Verpflichtungen nicht nachkommen.
(4) Der Inhaber der Entscheidung wird von dem Widerruf, der Aussetzung oder der Änderung der Entscheidung unterrichtet.
(5) Für den Widerruf, die Aussetzung oder die Änderung der Entscheidung gilt Artikel 8 Absatz 4.
Wenn es jedoch wegen der berechtigten Interessen des Inhabers der Entscheidung erforderlich ist, können die Zollbehörden in Ausnahmefällen den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs oder der Änderung um bis zu ein Jahr aufschieben. Dieser Zeitpunkt wird in der Entscheidung über den Widerruf oder die Änderung angegeben.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch die Festlegung des Folgenden zu ergänzen:
|
a) |
die besonderen Fälle gemäß Absatz 3, in denen es den Zollbehörden gestattet ist, eine an mehrere Personen gerichtete begünstigende Entscheidung in Bezug auf Personen, bei denen es sich nicht um die Person handelt, die einer aus dieser Entscheidung erwachsenden Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, zu widerrufen; |
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b) |
die Ausnahmefälle, in denen es den Zollbehörden gestattet ist, gemäß Absatz 5 Unterabsatz 2 einen späteren Zeitpunkt für das Wirksamwerden des Widerrufs oder der Änderung zu bestimmen. |
(7) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Verfahrensregeln für den Widerruf, die Aussetzung oder die Änderung begünstigender Entscheidungen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 13
Entscheidungen ohne vorherigen Antrag
Außer in dem Fall, in dem eine Zollbehörde als Gericht handelt, gelten Artikel 8 Absätze 4 bis 7, Artikel 9 Absatz 7 und die Artikel 10, 11 und 12 entsprechend für Entscheidungen, die die Zollbehörden ohne vorherigen Antrag des Beteiligten erlassen.
Artikel 14
Beschränkungen für Entscheidungen über in ein Zollverfahren überführte Waren oder Waren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden
Außer in Fällen, in denen der Beteiligte darum ersucht, betrifft der Widerruf, die Änderung oder die Aussetzung einer begünstigenden Entscheidung keine Waren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Widerrufs, der Änderung oder der Aussetzung bereits in ein Zollverfahren übergeführt wurden und sich nach wie vor in diesem Zollverfahren befinden, oder sich aufgrund der widerrufenen, geänderten oder ausgesetzten Entscheidung noch immer in der vorübergehenden Verwahrung befinden.
Artikel 15
Entscheidungen über verbindliche Auskünfte
(1) Die Zollbehörden treffen auf Antrag Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte (im Folgenden „vZTA-Entscheidungen“), Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte (im Folgenden „vUA-Entscheidungen“) und Entscheidungen über verbindliche Zollwertauskünfte (im Folgenden „vZWA-Entscheidungen“).
Ein solcher Antrag wird in den folgenden Fällen nicht angenommen:
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a) |
Der Antrag wird oder wurde bereits bei derselben oder einer anderen Zollstelle von einem Inhaber einer Entscheidung oder in seinem Namen gestellt:
|
|
b) |
der Antrag bezieht sich nicht auf eine beabsichtigte Inanspruchnahme der Entscheidung über eine verbindliche Auskunft oder die beabsichtigte Inanspruchnahme eines Zollverfahrens. |
(2) Entscheidungen über verbindliche Auskünfte sind nur hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung oder der Bestimmung des Ursprungs oder des Zollwerts der betreffenden Waren verbindlich für
|
a) |
die Zollbehörden gegenüber dem Inhaber der Entscheidung nur in Bezug auf die Waren, für die die Zollformalitäten nach dem Zeitpunkt erfüllt werden, zu dem die Entscheidung wirksam wird; |
|
b) |
den Inhaber der Entscheidung gegenüber den Zollbehörden nur mit Wirkung ab dem Tag, an dem ihm die Entscheidung zugestellt wird bzw. als ihm zugestellt gilt. |
(3) Entscheidungen über verbindliche Auskünfte sind ab dem Zeitpunkt, zu dem sie wirksam werden, drei Jahre lang gültig.
(4) Damit eine Entscheidung über eine verbindliche Auskunft im Rahmen eines bestimmten Zollverfahrens Anwendung finden kann, muss der Inhaber der Entscheidung Folgendes nachweisen können:
|
a) |
im Falle einer vZTA-Entscheidung, dass die fraglichen Waren in jeder Hinsicht den in der Entscheidung beschriebenen Waren entsprechen; |
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b) |
im Falle einer vUA-Entscheidung, dass die fraglichen Waren und die für den Erwerb der Ursprungseigenschaft maßgebenden Umstände in jeder Hinsicht den in der Entscheidung beschriebenen Waren und Umständen entsprechen; |
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c) |
im Falle einer vZWA-Entscheidung, dass die maßgebenden Umstände für die Festlegung des Zollwerts der fraglichen Waren in jeder Hinsicht den in der Entscheidung beschriebenen Umständen entsprechen. |
Artikel 16
Verwaltung von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte
(1) Eine vZTA-Entscheidung verliert ihre Gültigkeit vor Ablauf der in Artikel 15 Absatz 3 genannten Frist, wenn sie aufgrund eines der folgenden Umstände dem Recht nicht mehr entspricht:
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a) |
der Annahme einer Änderung der in Artikel 166 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Nomenklaturen; oder |
|
b) |
des Erlasses von Vorschriften gemäß Artikel 167 Absatz 4. |
In diesen Fällen verliert die vZTA-Entscheidung ihre Gültigkeit mit Wirkung ab dem Tag der Anwendung der Änderung oder der Vorschriften.
(2) Eine vUA-Entscheidung verliert ihre Gültigkeit vor Ablauf der in Artikel 15 Absatz 3 genannten Frist,
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a) |
wenn die vUA-Entscheidung infolge der Annahme eines verbindlichen Rechtsakts der Union oder des Abschlusses einer Übereinkunft durch die Union, die in der Union anwendbar wird, nicht mehr mit dem Unionsrecht im Einklang steht; in diesen Fällen verliert die vUA-Entscheidung mit Wirkung ab dem Geltungsbeginn dieses Rechtsakts oder dieser Übereinkunft ihre Gültigkeit; oder |
|
b) |
wenn die vUA-Entscheidung nicht länger mit dem in der Welthandelsorganisation (WTO) erarbeiteten Abkommen über Ursprungsregeln oder den beratenden Stellungnahmen, Unterrichtungen, Beratungen und ähnlichen Akten betreffend die Bestimmung des Ursprungs von Waren zur Gewährleistung der einheitlichen Auslegung und Anwendung des genannten Abkommens vereinbar ist; in diesen Fällen verliert die vUA-Entscheidung mit Wirkung ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union ihre Gültigkeit. |
(3) Eine vZWA-Entscheidung verliert ihre Gültigkeit vor Ablauf der in Artikel 15 Absatz 3 genannten Frist,
|
a) |
wenn die vZWA-Entscheidung infolge der Annahme eines verbindlichen Rechtsakts der Union nicht mehr mit dem Unionsrecht im Einklang steht; in diesem Fall verliert die vZWA-Entscheidung ab dem Tag der Anwendung dieses Rechtsakts ihre Gültigkeit; oder |
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b) |
wenn die vZWA-Entscheidung nicht länger mit Artikel VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens oder mit dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (31) oder mit den vom Ausschuss für den Zollwert erlassenen Entscheidungen zur Auslegung des genannten Übereinkommens vereinbar ist; in diesen Fällen verliert die vZWA-Entscheidung ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union ihre Gültigkeit. |
(4) Entscheidungen über verbindliche Auskünfte verlieren ihre Gültigkeit nicht rückwirkend.
(5) Abweichend von Artikel 9 Absatz 7 und Artikel 11 nehmen die Zollbehörden Entscheidungen über verbindliche Auskünfte nur zurück, wenn diese auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers beruhen.
(6) Die Zollbehörden widerrufen Entscheidungen über verbindliche Auskünfte im Einklang mit Artikel 9 Absatz 7 und Artikel 12. Die Entscheidungen werden jedoch nicht auf Antrag des Inhabers der Entscheidung widerrufen.
(7) Entscheidungen über verbindliche Auskünfte werden nicht geändert.
(8) Die Zollbehörden widerrufen vZTA-Entscheidungen, wenn sie mit der Auslegung einer der Nomenklaturen in Sinne von Artikel 166 Absatz 2 Buchstaben a und b nicht mehr vereinbar sind, und zwar in jedem der folgenden Fälle:
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a) |
aufgrund der Annahme von Erläuterungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (32), wodurch die vZTA-Entscheidung mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung dieser Erläuterungen im Amtsblatt der Europäischen Union widerrufen wird; |
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b) |
aufgrund eines Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union, wodurch die vZTA-Entscheidung mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung des Urteilstenors im Amtsblatt der Europäischen Union widerrufen wird; |
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c) |
aufgrund der Annahme von Beschlüssen über die zolltarifliche Einreihung, eines Tarifavis oder einer Änderung der Erläuterungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, die von der durch das Abkommen über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (unterzeichnet am 15. Dezember 1950 in Brüssel) geschaffenen Organisation erlassen wurden, wodurch die vZTA-Entscheidung mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung der einschlägigen Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C widerrufen wird. |
(9) Ein Widerruf von vUA-Entscheidungen und vZWA-Entscheidungen erfolgt, wenn sie nicht mehr mit einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vereinbar sind, mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung des Urteilstenors im Amtsblatt der Europäischen Union.
(10) Verliert eine Entscheidung über eine verbindliche Auskunft ihre Gültigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b oder nach den Absätzen 2 oder 3 oder wird sie nach den Absätzen 6, 8 oder 9 widerrufen, so kann die Entscheidung noch in Bezug auf rechtsverbindliche Verträge verwendet werden, die auf dieser Entscheidung beruhen und vor dem Verlust ihrer Gültigkeit oder vor ihrem Widerruf geschlossen wurden. Diese verlängerte Verwendungsdauer gilt nicht, wenn eine vUA-Entscheidung für zur Ausfuhr bestimmte Waren getroffen wird.
Der Zeitraum der verlängerten Verwendungsdauer gemäß Unterabsatz 1 darf sechs Monate ab dem Verlust der Gültigkeit oder dem Zeitpunkt des Widerrufs der Entscheidung über eine verbindliche Auskunft nicht überschreiten. In einer Maßnahme gemäß Artikel 167 Absatz 4, einer Maßnahme gemäß Artikel 172 oder einer Maßnahme gemäß Artikel 182 kann jedoch die verlängerte Verwendungsdauer ausgeschlossen oder ein kürzerer Zeitraum festgelegt werden. Handelt es sich um Waren, für die bei der Erfüllung der Zollformalitäten eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorgelegt wird, so tritt der Zeitraum, für den die betreffende Lizenz gültig bleibt, an die Stelle des vorgenannten Sechsmonatszeitraums.
Um die verlängerte Verwendungsdauer einer Entscheidung über eine verbindliche Auskunft in Anspruch nehmen zu können, stellt der Inhaber der betreffenden Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem sie ihre Gültigkeit verliert oder widerrufen wird, einen Antrag bei der Zollbehörde, die die Entscheidung erlassen hat, und gibt dabei an, für welche Mengen die eine verlängerte Verwendungsdauer beantragt und in welchem Mitgliedstaat bzw. welchen Mitgliedstaaten Waren im Zeitraum der verlängerten Verwendungsdauer abgefertigt werden. Die betreffende Zollbehörde trifft die Entscheidung über die verlängerte Verwendungsdauer und teilt sie dem Inhaber unverzüglich, spätestens jedoch 30 Tagen nach dem Tag, an dem alle für diese Entscheidung benötigten Informationen eingegangen sind, mit.
(11) Die Kommission unterrichtet die Zollbehörden, wenn
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a) |
der Erlass von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte für Waren, für die eine korrekte und einheitliche zolltarifliche Einreihung oder Bestimmung des Ursprungs oder des Zollwerts nicht sichergestellt ist, ausgesetzt wird; oder |
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b) |
die unter Buchstabe a genannte Aussetzung aufgehoben wird. |
(12) Zur Gewährleistung einer korrekten und einheitlichen zolltariflichen Einreihung oder Bestimmung des Ursprungs oder des Zollwerts von Waren kann die Kommission Durchführungsrechtsakte in Form von Beschlüssen erlassen, mit denen die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, eine vZTA-Entscheidung, vUA-Entscheidung oder vZWA-Entscheidung zu widerrufen.
Vor Erlass eines solchen Beschlusses teilt die Kommission dem Inhaber der vZTA-Entscheidung, der vUA-Entscheidung oder der vZWA-Entscheidung die Gründe mit, auf die sie ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt; dieser erhält Gelegenheit, innerhalb einer Frist, die ab dem Zeitpunkt läuft, an dem ihm die Mitteilung zugestellt wird bzw. als ihm zugestellt gilt, Stellung zu nehmen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(13) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Vorschriften für den Erlass der in Absatz 12 dieses Artikels genannten Beschlüsse zu ergänzen, einschließlich zur Mitteilung der Gründe, auf die die Kommission ihre Entscheidungen zu stützen beabsichtigt, an die beteiligten Personen und die Frist für die Stellungnahme dieser Personen.
(14) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für Folgendes:
|
a) |
die Verwendung einer Entscheidung über eine verbindliche Auskunft, nachdem diese Entscheidung gemäß Absatz 10 dieses Artikels ihre Gültigkeit verloren hat oder widerrufen wurde, |
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b) |
die Unterrichtung der Zollbehörden gemäß Absatz 11 dieses Artikels. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 17
Von einem Gericht erlassene Entscheidungen
Die Artikel 18 und 19 gelten nicht für Rechtsbehelfe, die im Hinblick auf die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung einer von einem Gericht oder einer Zollbehörde, die als Gericht handelt, im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erlassenen Entscheidung eingelegt werden.
Artikel 18
Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs
(1) Eine Person hat das Recht, einen Rechtsbehelf gegen eine von den Zollbehörden im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erlassene Entscheidung einzulegen, sofern die Entscheidung diese Person unmittelbar und persönlich betrifft.
Jede Person, über deren Antrag auf Erlass einer Entscheidung durch die Zollbehörden nicht innerhalb der in Artikel 8 Absatz 3 genannten Frist entschieden wurde, ist ebenfalls berechtigt, einen Rechtsbehelf einzulegen.
(2) Das Recht, einen Rechtsbehelf einzulegen, muss in mindestens zwei Stufen ausgeübt werden können:
|
a) |
auf der ersten Stufe bei einer Zollbehörde oder einem Gericht oder einer anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat für diesen Zweck benannten Stelle; |
|
b) |
auf der zweiten Stufe bei einer höheren unabhängigen Stelle, bei der es sich je nach geltendem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats um ein Gericht oder eine gleichwertige spezialisierte Stelle handeln kann. |
(3) Der Rechtsbehelf wird in dem Mitgliedstaat eingelegt, in dem die Entscheidung erlassen oder beantragt worden ist.
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Rechtsbehelfsverfahren eine umgehende Bestätigung oder Berichtigung der von den Zollbehörden erlassenen Entscheidung ermöglicht.
Artikel 19
Aussetzung der Vollziehung
(1) Die Einlegung eines Rechtsbehelfs bewirkt nicht, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ausgesetzt wird.
(2) Unbeschadet Absatz 1 setzen die Zollbehörden die Vollziehung einer solchen Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen könnte.
(3) In den in Absatz 2 genannten Fällen, in denen aus der angefochtenen Entscheidung die Pflicht zur Entrichtung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erwächst, wird auf der Grundlage einer dokumentierten Bewertung festgestellt, dass durch die Leistung einer solchen Sicherheit dem Schuldner ernste wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten entstehen könnten.
Artikel 20
Gebühren, Kosten und Bearbeitungsgebühr der Union
(1) Die Zollbehörden erheben für Zollkontrollen oder sonstige in Anwendung zollrechtlicher Vorschriften während der amtlichen Öffnungszeiten der zuständigen Zollstellen durchgeführte Handlungen keine Gebühren.
(2) Abweichend von Absatz 1 erheben die Zollbehörden eine Bearbeitungsgebühr der Union in Höhe eines festen Betrags pro Warenposition für die Dienstleistungen, die für die Bearbeitung eines Antrags auf Überführung von Waren in das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu erbringen sind, wenn diese Waren als Fernverkäufe verkauft werden.
(3) Die Höhe der in Absatz 2 genannten Bearbeitungsgebühr der Union entspricht den ungefähren Kosten der in jenem Absatz genannten Dienstleistungen. Diese Kosten umfassen mindestens die Kosten für die Überprüfung der Daten, die Durchführung von Risikoanalysen, die einschlägige Infrastruktur und die Kontrollen, einschließlich der von der EU-Zollbehörde erbrachten Dienstleistungen.
(4) Der in Absatz 2 genannte Betrag fällt niedriger aus, wenn es sich bei dem Gegenstand der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr um Fernverkäufe von Waren aus einem Zolllager für Fernverkäufe handelt
(5) Der Schuldner der Einfuhrzollschuld entrichtet die Bearbeitungsgebühr der Union mindestens einmal monatlich an die Zollbehörden, die zum Zeitpunkt der Entrichtung der Zollschuld für die Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr zuständig sind. Besteht keine Zollschuld, so gilt als Schuldner der Bearbeitungsgebühr der Union die Person, die im Falle einer Zollschuld Schuldner gewesen wäre.
In Bezug auf Angelegenheiten, für die in diesem Artikel weder besondere Vorschriften enthalten sind noch nach Maßgabe dieses Artikels festgelegt werden, gelten die Bestimmungen über die Zollschuld sinngemäß für die Bearbeitungsgebühr der Union.
(6) Die Bearbeitungsgebühr der Union ist nicht erstattungsfähig.
(7) Die Kommission stellt bis zum 30. Juni 2028, im Einklang mit Artikel 285 Absatz 2, eine geeignete IT-Lösung auf Unionsebene für die Berechnung der Bearbeitungsgebühr der Union bereit.
(8) Die Kommission erstellt alle zwei Jahre einen Bericht, in dem die ungefähren Kosten der in den Absätzen 2 und 3 genannten Dienstleistungen bewertet werden.
(9) Die Mitgliedstaaten können für andere als die in Absatz 2 genannten spezifischen Dienstleistungen Gebühren festlegen und erheben oder eine Kostenerstattung verlangen, insbesondere für Folgendes:
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a) |
Anwesenheit von Zollbediensteten außerhalb der amtlichen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort als den Zolldienststellen auf Antrag; |
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b) |
Warenanalysen oder -gutachten und Postgebühren für die Rücksendung von Waren an einen Antragsteller, insbesondere im Falle von Entscheidungen nach Artikel 15 oder Auskünften nach Artikel 25; |
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c) |
Beschau von Waren, Entnahme von Proben und Mustern zu Überprüfungszwecken und Zerstörung von Waren, sofern es sich um andere Kosten als die für die Inanspruchnahme der Zollbediensteten handelt; |
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d) |
außergewöhnlichen Kontrollmaßnahmen, die aufgrund der Art der Waren oder eines möglichen Risikos erforderlich sind. |
(10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diesen Artikel durch die Festlegung des Betrags der Bearbeitungsgebühr der Union gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels zu ergänzen.
(11) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für die Erhebung der Bearbeitungsgebühr der Union beim Wirtschaftsbeteiligten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL 5
Währungsumrechnung und Fristen
Artikel 21
Währungsumrechnungen
(1) Die zuständigen Behörden veröffentlichen – sofern zweckmäßig auch online – den Wechselkurs, der anzuwenden ist, wenn eine Währungsumrechnung aus einem der folgenden Gründe erforderlich ist:
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a) |
weil die Faktoren, nach denen der Zollwert der Waren ermittelt wird, in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats ausgedrückt sind, in dem die Bewertung vorgenommen wird, oder |
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b) |
weil der Gegenwert des Euro in den Währungen der Mitgliedstaaten benötigt wird, um die zolltarifliche Einreihung von Waren und den Betrag der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben bestimmen zu können, einschließlich wenn dies für die Anwendung der im Gemeinsamen Zolltarif festgelegten Schwellenwerte erforderlich ist. |
(2) Wenn eine Währungsumrechnung aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen erforderlich ist, wird der im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften anzuwendende Gegenwert des Euro in den Währungen der Mitgliedstaaten mindestens einmal im Jahr festgesetzt.
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften für die Währungsumrechnung für die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Zwecke. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 22
Fristen, Daten und Termine
(1) Sind in den zollrechtlichen Vorschriften Fristen, Daten und Termine festgelegt, so dürfen diese nicht verlängert oder verkürzt beziehungsweise verschoben oder vorverlegt werden, es sei denn, in den zollrechtlichen Vorschriften ist etwas anderes bestimmt.
(2) Sofern in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, finden die in der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (33) festgelegten Regeln für die Fristen, Daten und Termine Anwendung.
KAPITEL 6
Sonstige Bestimmungen
Artikel 23
Vertraulichkeit der Daten
(1) Von den Zollbehörden oder der EU-Zollbehörde erlangte Daten, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder auf vertraulicher Basis zur Verfügung gestellt werden, sind vertraulich zu behandeln. Dessen ungeachtet können solche Daten offengelegt werden, wenn die Zollbehörden oder die EU-Zollbehörde nach Unionsrecht oder nationalem Recht hierzu verpflichtet oder befugt sind, insbesondere aus Gründen im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren.
(2) Die Mitgliedstaaten können, nach Rücksprache mit der Kommission bestimmte Daten, deren Offenlegung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen schaden würde, benennen, um sie auf der EU-Zolldatenplattform technisch so zu kennzeichnen, dass jede Weiterverarbeitung dieser Daten auf die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt ist, es sei denn, diese Behörden genehmigen die Weiterverarbeitung durch eine andere Person ausdrücklich. Die Person, die die Daten an die EU-Zolldatenplattform übermittelt, legt die Verarbeitungsbeschränkungen dieser Daten, die mit spezifischen Lieferketten oder Datenkategorien verknüpft sein können, eindeutig fest.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission über die spezifischen wesentlichen Sicherheitsinteressen, die auf dem Spiel stehen, und erläutert, weshalb diese Interessen im allgemeinen Rahmen der Bestimmungen über die Datenverarbeitung auf der EU-Zolldatenplattform seiner Ansicht nach nicht ausreichend geschützt werden könnten.
(4) Jede Offenlegung, Entnahme oder Weitergabe von Daten im Rahmen dieser Verordnung erfolgt unter Wahrung eines angemessenen Datenschutzniveaus.
(5) Unbeschadet der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates (34) stellen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten oder die EU-Zollbehörde ab dem 1. März 2031 auf Anfrage aggregierte nicht vertrauliche, nicht personenbezogene und geschäftlich nicht sensible Zolldaten zur Verfügung.
(6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahren für Datenanfragen gemäß Absatz 5 dieses Artikels sowie der Form und der Kategorien von Daten, die auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden können. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 24
Austausch zusätzlicher Informationen zwischen Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten
(1) Die Zollbehörden und die Wirtschaftsbeteiligten können Informationen austauschen, die nach den zollrechtlichen Vorschriften nicht ausdrücklich vorgeschrieben sind, und zwar insbesondere für die Zwecke ihrer Zusammenarbeit zur Ermittlung und Abwehr von Risiken. Dieser Austausch kann auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung erfolgen und den Zugang der Zollbehörden zu den elektronischen Systemen der Wirtschaftsbeteiligten umfassen.
(2) Alle Informationen, die eine Partei einer anderen Partei im Zuge der Zusammenarbeit nach Absatz 1 übermittelt, sind vertraulich, es sei denn, die beiden Parteien vereinbaren etwas anderes oder im Unionsrecht oder nationalen Recht ist etwas anderes vorgesehen.
Artikel 25
Übermittlung von Informationen durch die Zollbehörden
(1) Jede Person kann bei den Zollbehörden Informationen über die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften beantragen. Die Zollbehörden können einen solchen Antrag ablehnen, wenn er sich nicht auf eine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem internationalen Warenverkehr bezieht, die tatsächlich geplant ist.
(2) Die Zollbehörden führen einen regelmäßigen Dialog mit den Wirtschaftsbeteiligten und den anderen mit dem internationalen Warenverkehr befassten Behörden. Sie fördern die Transparenz, indem sie die zollrechtlichen Vorschriften, allgemeinen Verwaltungserlasse und einschlägigen Antragsformblätter — nach Möglichkeit kostenlos — frei zur Verfügung stellen, auch online.
TITEL II
VERPFLICHTUNGEN UND RECHTE VON PERSONEN NACH DEN ZOLLRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN
KAPITEL 1
Registrierung
Artikel 26
Registrierung
(1) Im Zollgebiet der Union ansässige Wirtschaftsbeteiligte registrieren sich bei den Zollbehörden des Mitgliedstaats der Ansässigkeit, um eine EORI-Nummer zu erhalten. Diese Registrierung umfasst möglichst auch die elektronische Identifizierung des Wirtschaftsbeteiligten in dem nationalen elektronischen Identifizierungssystem nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (35).
(2) Registrierte Wirtschaftsbeteiligte unterrichten die Zollbehörden über jede Änderung ihrer Registrierungsdaten, insbesondere über jede Änderung des Ortes ihrer Ansässigkeit.
(3) In bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen lassen sich Wirtschaftsbeteiligte, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind, bei den Zollbehörden des Mitgliedstaats registrieren, in dem sie die erste unter die zollrechtlichen Vorschriften fallende Tätigkeit ausüben.
(4) Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, sind nur in bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen verpflichtet, sich bei den Zollbehörden registrieren zu lassen.
Sind Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, verpflichtet, sich bei den Zollbehörden registrieren zu lassen, so gilt Folgendes:
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a) |
Sind diese Personen im Zollgebiet der Union ansässig, registrieren sie sich bei den Zollbehörden des Mitgliedstaats der Ansässigkeit; |
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b) |
sind diese Personen nicht im Zollgebiet der Union ansässig, registrieren sie sich bei den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem sie erstmals eine Anmeldung abgeben, Daten bereitstellen oder verfügbar machen, oder eine Entscheidung beantragen. |
(5) In bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen erklären die Zollbehörden die Registrierung nach Absatz 1 für ungültig. Eine solche Ungültigerklärung ist hinreichend zu begründen.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch Folgendes zu ergänzen:
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a) |
Festlegung der Mindestdatenanforderungen für die Registrierung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels; |
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b) |
Festlegung der bestimmten Fälle gemäß Absatz 3 dieses Artikels, in denen Wirtschaftsbeteiligte, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind, verpflichtet sind, sich bei den Zollbehörden registrieren zu lassen; |
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c) |
Festlegung der bestimmten Fälle nach Absatz 4 Unterabsatz 1 dieses Artikels, in denen Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, verpflichtet sind, sich bei den Zollbehörden registrieren zu lassen; |
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d) |
Festlegung der bestimmten Fälle nach Absatz 5 dieses Artikels, in denen die Zollbehörden verpflichtet sind, eine Registrierung für ungültig zu erklären. |
(7) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften für die Bestimmung der Zollbehörde, die für die Registrierung nach Absatz 1 dieses Artikels zuständig ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL 2
Einführer
Artikel 27
Einführer
(1) Es darf jeweils nur einen Einführer geben.
(2) Der Einführer ist verpflichtet,
|
a) |
den Zollbehörden alle vorgeschriebenen Informationen in Bezug auf die vorübergehende Verwahrung oder das Zollverfahren, in das die Waren gemäß Artikel 74, 104, 109, 142, 153, 156 oder 158 übergeführt werden sollen, oder in Bezug auf die Beendigung des Verfahrens der passiven Veredelung bereitzustellen oder verfügbar zu machen, und zwar sobald diese Informationen verfügbar sind, in jedem Fall aber vor der Überlassung der Waren, sowie diese Informationen aufzubewahren; |
|
b) |
die Entrichtung aller Zölle und sonstigen Gebühren zu gewährleisten; |
|
c) |
zu gewährleisten, dass die Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, den einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften entsprechen, und geeignete Aufzeichnungen über die Erfüllung dieser Verpflichtung bereitzustellen oder verfügbar zu machen sowie diese Aufzeichnungen aufzubewahren; |
|
d) |
den Zollbehörden alle Informationen über verdächtige Warenbeförderungen oder einen unerlaubten Umgang mit Waren mitzuteilen, von denen der Einführer Kenntnis hat; |
|
e) |
alle anderen zollrechtlichen Verpflichtungen für den Einführer zu erfüllen. |
(3) Der Einführer muss im Zollgebiet der Union ansässig sein.
Diese Anforderung gilt nicht für einen Einführer, der
|
a) |
Waren in das Versandverfahren oder das Verfahren der vorübergehenden Verwendung überführt; |
|
b) |
Waren verbringt, die in der vorübergehenden Verwahrung verbleiben; |
|
c) |
nur gelegentlich Waren in ein Zollverfahren überführt, sofern die Zollbehörden diese Überführung für gerechtfertigt halten; |
|
d) |
in einem Land, dessen Hoheitsgebiet an das Zollgebiet der Union grenzt, ansässig ist und die Waren an einer Grenzzollstelle der Union, die an der Grenze zu diesem Land liegt, gestellt, sofern das Land, in dem der Einführer ansässig ist, den im Zollgebiet der Union ansässigen Personen auf Gegenseitigkeit den gleichen Vorteil gewährt; oder |
|
e) |
von einem im Zollgebiet der Union ansässigen indirekten Vertreter vertreten wird. |
KAPITEL 3
Ausführer
Artikel 28
Ausführer
(1) Der Ausführer ist verpflichtet,
|
a) |
den Zollbehörden alle vorgeschriebenen Informationen in Bezug auf das Zollverfahren, in das die Waren gemäß Artikel 114, Artikel 116 oder 161 übergeführt werden, oder in Bezug auf die Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 54 Absatz 4, Artikel 142, Artikel 153 oder Artikel 158 bereitzustellen oder verfügbar zu machen, und zwar sobald diese Informationen verfügbar sind, in jedem Fall aber vor der Überlassung der Waren, sowie diese Informationen aufzubewahren; |
|
b) |
die Entrichtung aller Zölle und sonstigen Gebühren zu gewährleisten; |
|
c) |
zu gewährleisten, dass die Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, den einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften entsprechen, und geeignete Aufzeichnungen über die Erfüllung dieser Verpflichtung bereitzustellen oder verfügbar zu machen sowie diese Aufzeichnungen aufzubewahren; |
|
d) |
den Zollbehörden alle Informationen über verdächtige Warenbeförderungen oder einen unerlaubten Umgang mit Waren mitzuteilen, von denen der Ausführer Kenntnis hat; |
|
e) |
alle anderen zollrechtlichen Verpflichtungen für den Ausführer zu erfüllen. |
(2) Der Ausführer muss im Zollgebiet der Union ansässig sein.
Diese Anforderung gilt nicht für einen Ausführer, der
|
a) |
Waren in das Versandverfahren überführt, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung beendet oder Waren aus der vorübergehenden Verwahrung wiederausführt; |
|
b) |
Waren in einer Freizone umlädt oder sie direkt aus einer Freizone wiederausführt; |
|
c) |
nur gelegentlich Waren in ein Zollverfahren überführt oder sie wiederausführt, sofern die Zollbehörden diese Überführung oder Wiederausfuhr für gerechtfertigt halten; |
|
d) |
in einem Land, dessen Hoheitsgebiet an das Zollgebiet der Union grenzt, ansässig ist und die Waren an einer Grenzzollstelle der Union, die an der Grenze zu diesem Land liegt, gestellt, sofern das Land, in dem der Ausführer ansässig ist, den im Zollgebiet der Union ansässigen Personen auf Gegenseitigkeit den gleichen Vorteil gewährt; oder |
|
e) |
von einem im Zollgebiet der Union ansässigen indirekten Vertreter vertreten wird. |
KAPITEL 4
Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte und geprüfte vertrauenswürdige Handelsbeteiligte
Artikel 29
Beantragung und Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten
(1) Ein im Zollgebiet der Union ansässiger Wirtschaftsbeteiligter, der die Kriterien des Artikels 30 erfüllt, kann beantragen, dass ihm der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bewilligt wird.
(2) Die Zollbehörden erteilen – falls erforderlich nach Konsultation anderer Behörden – eine oder beide der folgenden Arten von Bewilligungen:
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a) |
die eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen, die es dem Inhaber ermöglichen, diese Vereinfachungen nach den zollrechtlichen Vorschriften in Anspruch zu nehmen, oder |
|
b) |
die eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für Schutz und Sicherheit, durch die dem Inhaber Erleichterungsmaßnahmen in Bezug auf den Schutz und die Sicherheit gewährt werden. |
(3) Ein in Absatz 1 genannter Wirtschaftsbeteiligter kann beide in Absatz 2 genannten Arten von Bewilligungen gleichzeitig nutzen.
(4) Ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter muss den in Artikel 9 Absätze 2 und 3 festgelegten Verpflichtungen nachkommen. Die Zollbehörden überwachen, ob der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte gemäß Artikel 9 Absatz 4 weiterhin die einschlägigen Kriterien erfüllt und den einschlägigen Verpflichtungen nachkommt.
Mindestens alle drei Jahre führen die Zollbehörden eine eingehende Überprüfung der Tätigkeiten und internen Aufzeichnungen des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, einschließlich eines Besuchs vor Ort, durch.
(5) Der Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter wird vorbehaltlich des Absatzes 6 dieses Artikels sowie des Artikels 30 von den Zollbehörden aller Mitgliedstaaten anerkannt.
(6) Sofern die in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für eine bestimmte Art der Vereinfachung erfüllt sind, bewilligen die Zollbehörden dem Wirtschaftsbeteiligten aufgrund der Anerkennung seines Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter die Inanspruchnahme dieser Vereinfachung. Die Kriterien, die bei der Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bereits geprüft wurden, werden nicht erneut von den Zollbehörden geprüft.
(7) Ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligte genießt mehr Erleichterungsmaßnahmen in Bezug auf Zollkontrollen als andere Wirtschaftsbeteiligte. Der Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter wird für die Zwecke des Zollrisikomanagements positiv berücksichtigt.
(8) Die Zollbehörden gewähren Personen, die in Drittländern ansässig sind, Begünstigungen aufgrund des Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für Schutz und Sicherheit, wenn diese Personen die Kriterien und Verpflichtungen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der betreffenden Länder erfüllen und diese Kriterien und Verpflichtungen von der Union als denjenigen gleichwertig anerkannt wurden, die für die im Zollgebiet der Union ansässigen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten gelten. Diese Begünstigungen werden nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit gewährt, sofern die Union nichts anderes beschließt, und werden durch eine internationale Übereinkunft, deren Vertragspartei die Union ist, oder durch einen Rechtsakt der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik unterstützt.
(9) Als Teil der in Artikel 227 festgelegten Protokolle und Verfahren für das Krisenmanagement entwickelt die EU-Zollbehörde einen Mechanismus für die Aufrechterhaltung des Betriebs bei Störungen der Handelsströme infolge erhöhter Sicherheitsstufen, der Schließung von Grenzübergängen, Naturkatastrophen, gefährlicher Zwischenfälle oder anderer größerer Zwischenfälle. In dem Mechanismus für die Aufrechterhaltung des Betriebs ist vorzusehen, dass die Zollbehörden vorrangige Warensendungen zugelassener Wirtschaftsbeteiligter im Rahmen des Möglichen vereinfachen und beschleunigen können.
(10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung zu ergänzen, indem sie Folgendes festlegt:
|
a) |
die Vereinfachungen nach Absatz 6 dieses Artikels; |
|
b) |
Erleichterungsmaßnahmen nach Absatz 7 dieses Artikels. |
(11) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Verfahrensregeln für die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Konsultationen zur Bestimmung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, einschließlich der Antwortfristen, festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 30
Bewilligung des Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
(1) Für die Bewilligung des Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter sind folgende Kriterien zu erfüllen:
|
a) |
Der Antragsteller hat keine schweren Straftaten in Bezug auf Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeiten und keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße in Bezug auf diese Tätigkeiten begangen, die Folgendes betreffen:
|
|
b) |
der Antragsteller weist nach, dass er
|
|
c) |
der Antragsteller ist zahlungsfähig, was dann als der Fall gilt, wenn er sich in einer zufriedenstellenden finanziellen Lage befindet, die es ihm erlaubt, seinen Verpflichtungen unter gebührender Berücksichtigung der Merkmale der betreffenden Geschäftstätigkeit nachzukommen; |
|
d) |
in Bezug auf die in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a genannte Bewilligung verfügt der Antragsteller über praktische oder berufliche Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Art und dem Umfang der ausgeübten Tätigkeit stehen; |
|
e) |
in Bezug auf die in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b genannte Bewilligung verfügt der Antragsteller über geeignete Schutz-, Sicherheits- und Compliance-Standards, die an die Art und den Umfang der ausgeübten Tätigkeit angepasst sind, was dann als der Fall gilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der internationalen Lieferkette verfügt, einschließlich in den Bereichen körperliche Unversehrtheit und Zugangskontrollen, logistische Prozesse und Umgang mit bestimmten Arten von Waren, Personal und Identifizierung seiner Geschäftspartner. |
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Modalitäten für die Anwendung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Kriterien. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 31
Bewilligung des Status eines geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten
(1) Ein Einführer, Ausführer oder indirekter Vertreter, der im Zollgebiet der Union ansässig ist, die Kriterien nach Absatz 3 erfüllt und im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit seit mindestens zwei Jahren regelmäßig Zollvorgänge durchgeführt hat, kann bei der Zollbehörde des Mitgliedstaats der Ansässigkeit den Status eines geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten („Trust & Check“-Handelsbeteiligter) beantragen.
(2) Die Zollbehörden gewähren den Status eines geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten – erforderlichenfalls nach Konsultation anderer Zollbehörden oder anderer zuständiger Behörden –, nachdem sie Zugang zu den relevanten Daten des Antragstellers der letzten drei Jahre erhalten haben, um zu bewerten, ob der Antragsteller die Kriterien nach Absatz 3 erfüllt.
(3) Für die Bewilligung des Status als geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter sind folgende Kriterien zu erfüllen:
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a) |
Der Antragsteller hat keine schweren Straftaten in Bezug auf Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeiten und keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße in Bezug auf diese Tätigkeiten begangen, die Folgendes betreffen:
|
|
b) |
der Antragsteller weist nach, dass er
|
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c) |
der Antragsteller ist zahlungsfähig, was dann als der Fall gilt, wenn er sich in einer zufriedenstellenden finanziellen Lage befindet, die es ihm erlaubt, seinen Verpflichtungen unter gebührender Berücksichtigung der Merkmale der betreffenden Geschäftstätigkeit nachzukommen, und er ist insbesondere in den drei Jahren vor Einreichung seines Antrags seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Entrichtung von Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben nachgekommen, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, einschließlich der bei unionsinternen Vorgängen anfallenden Mehrwert- und Verbrauchsteuern; |
|
d) |
der Antragsteller verfügt über praktische und berufliche Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Art und dem Umfang der ausgeübten Tätigkeit stehen, einschließlich dafür, wie mit den Zollbehörden über die EU-Zolldatenplattform zu interagieren ist; |
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e) |
der Antragsteller verfügt über geeignete Schutz-, Sicherheits- und Compliance-Standards, einschließlich Produktsicherheitsstandards, die an die Art und den Umfang der ausgeübten Tätigkeit angepasst sind, was dann als der Fall gilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der internationalen Lieferkette verfügt, einschließlich in den Bereichen körperliche Unversehrtheit und Zugangskontrollen, logistische Prozesse und Umgang mit bestimmten Arten von Waren, Personal und Identifizierung seiner Geschäftspartner; |
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f) |
der Antragsteller verfügt über ein elektronisches System, mit dem er den Zollbehörden so echtzeitnah wie technisch möglich Daten über die Beförderung der Waren und seine Erfüllung aller für diese Waren geltenden Anforderungen, einschließlich in Bezug auf den Schutz und die Sicherheit, bereitstellt oder verfügbar macht, und er stellt den Zollbehörden gegebenenfalls über die EU-Zolldatenplattform Folgendes zur Verfügung:
|
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g) |
ein Antragsteller, der ein Einführer im Rahmen von Fernverkäufen ist, ist registriert und nutzt seit mindestens zwei Jahren die IOSS-Regelung in angemessener Weise. |
(4) Ein geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter muss den in Artikel 9 Absätze 2 und 3 festgelegten Verpflichtungen nachkommen. Die Zollbehörden überwachen, ob der Handelsbeteiligte gemäß Artikel 9 Absatz 4 weiterhin die einschlägigen Kriterien erfüllt und den einschlägigen Verpflichtungen nachkommt.
Mindestens alle zwei Jahre führen die Zollbehörden eine eingehende Überprüfung der Tätigkeiten und internen Aufzeichnungen des geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten, einschließlich eines Besuchs vor Ort, durch, um insbesondere die praktische Anwendung der bestehenden Verfahren zur Erfüllung der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Kriterien zu überprüfen. Der geprüfte vertrauenswürdige Handelsbeteiligte unterrichtet die Zollbehörden über jede Änderung seiner Unternehmensstruktur, Eigentumsverhältnisse, finanziellen Situation oder Handelsmodelle sowie über sonstige erhebliche Änderungen seiner Situation und seiner Tätigkeiten. Die Zollbehörden bewerten den Status des geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten neu, wenn sich eine dieser Änderungen erheblich auf den Status als geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter auswirkt. Die Zollbehörden können den Status des geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten aussetzen, bis sie eine Entscheidung in Bezug auf die Neubewertung getroffen haben.
(5) Ändert ein geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter seinen Mitgliedstaat der Ansässigkeit, so unterrichtet der geprüfte vertrauenswürdige Handelsbeteiligte die Zollbehörden des Zielmitgliedstaats über jede Änderung seiner Unternehmensstruktur, Eigentumsverhältnisse, finanziellen Situation oder Handelsmodelle sowie über sonstige erhebliche Änderungen seiner Situation und seiner Tätigkeiten, wenn sich diese auf seinen Status als geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter auswirken könnten.
Die Zollbehörden des Zielmitgliedstaats bewerten den Status des geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten in Konsultation mit den Zollbehörden des Mitgliedstaats neu, der den Status ursprünglich bewilligt oder später neu bewertet hat. Während dieser Neubewertung kann die Zollbehörde des Zielmitgliedstaats den Status des geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten aussetzen. Diese Aussetzung wird in der EU-Zolldatenplattform erfasst.
(6) Wenn es aufgrund von Hinweisen auf Verstöße des geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten gerechtfertigt ist, kann die EU-Zollbehörde in Zusammenarbeit mit den beteiligten zuständigen Zollbehörden die Einhaltung des Status als geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter durch einen bestimmten Wirtschaftsbeteiligten überprüfen.
Das Ergebnis der Überprüfung gemäß Unterabsatz 1 wird der Kommission und den beteiligten zuständigen Zollbehörden mitgeteilt. Auf der Grundlage des Ergebnisses der Überprüfung kann die EU-Zollbehörde der zuständigen Zollbehörde die Aussetzung oder den Widerruf des Status als geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter empfehlen.
Die zuständige Zollbehörde unterrichtet die EU-Zollbehörde und die Kommission unverzüglich über die Maßnahmen, die auf der Grundlage der Empfehlung der EU-Zollbehörde ergriffen wurden.
Legt die zuständige Zollbehörde die Informationen gemäß Unterabsatz 3 nicht vor oder sind die Maßnahmen gemäß dem genannten Unterabsatz, die auf der Grundlage der Empfehlung der EU-Zollbehörde ergriffen wurden, nicht ausreichend, so kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Einzelbeschlüsse erlassen, mit denen der Mitgliedstaat, der den Status des geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten bewilligt hat, aufgefordert wird, diesen innerhalb der in dem entsprechenden Beschluss festgelegten Frist auszusetzen oder zu widerrufen. Diese Aussetzung oder dieser Widerruf wird in der EU-Zolldatenplattform erfasst.
(7) Ist ein geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter in betrügerische Aktivitäten im Zusammenhang mit seiner Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit verwickelt oder erhalten die Zollbehörden Kenntnis von einem Verstoß des geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten gegen einschlägige andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c, so wird der Status des geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten von den Zollbehörden ausgesetzt. Diese Aussetzung wird in der EU-Zolldatenplattform erfasst.
(8) Die Zollbehörden bewilligen geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten, je nach ihrer Wirtschaftstätigkeit, eine oder mehrere der folgenden Vereinfachungen in Anspruch zu nehmen:
|
a) |
Bereitstellung oder Verfügbarmachung eines Teils der Daten über ihre Waren gemäß Artikel 74 Absatz 5 nach der Überlassung dieser Waren; |
|
b) |
Durchführung bestimmter Kontrollen und Überlassung der Waren bei ihrem Eingang in der Niederlassung des Einführers, Eigentümers oder Empfängers oder bei ihrer Lieferung ab der Niederlassung des Ausführers, Eigentümers oder Versenders gemäß Artikel 78 Absätze 1 und 3; |
|
c) |
Annahme, dass er die erforderliche Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung von Vorgängen in Bezug auf die vorübergehende Verwahrung nach Artikel 108 Absatz 2 oder die Beantragung von Bewilligungen für besondere Verfahren nach Artikel 125 Absatz 4, Artikel 126 und Artikel 133 Absatz 2 leistet; |
|
d) |
regelmäßige Feststellung der Zollschuld gemäß Artikel 205 Absatz 5, die dem Gesamtbetrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben für alle von diesem Handelsbeteiligten überlassenen Waren entspricht; |
|
e) |
Aufschiebung der Begleichung der Zollschuld gemäß Artikel 212 Absatz 2; |
|
f) |
abweichend von Artikel 134 die Beförderung von Waren, die in das oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass sie in das Versandverfahren übergeführt werden müssen, wenn die Waren sich in einem Verfahren der Zollaussetzung befinden und bis zur Ankunft an ihrem endgültigen Bestimmungsort in der Union unter zollamtlicher Überwachung stehen. |
(9) Die Zollbehörden bemühen sich nach besten Kräften, ihre Vorgehensweise bei der Erteilung von Bewilligungen nach Absatz 8 an die anderer Zollbehörden anzugleichen, um ein einheitliches Vorgehen in der gesamten Union zu gewährleisten.
(10) Geprüfte vertrauenswürdige Handelsbeteiligte genießen mehr Erleichterungsmaßnahmen in Bezug auf Zollkontrollen als andere Wirtschaftsbeteiligte. Der Status als geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter wird für die Zwecke des Zollrisikomanagements positiv berücksichtigt.
(11) Als Teil der in Artikel 227 festgelegten Protokolle und Verfahren für das Krisenmanagement entwickelt die EU-Zollbehörde einen Mechanismus für die Aufrechterhaltung des Betriebs bei Störungen der Handelsströme infolge erhöhter Sicherheitsstufen, der Schließung von Grenzübergängen, Naturkatastrophen, gefährlicher Zwischenfälle oder anderer größerer Zwischenfälle. In dem Mechanismus für die Aufrechterhaltung des Betriebs ist vorzusehen, dass die Zollbehörden vorrangige Warensendungen geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter im Rahmen des Möglichen vereinfachen und beschleunigen können.
(12) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:
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a) |
die Vorschriften für die Konsultation anderer zuständiger Behörden zur Festlegung des Status als geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter gemäß Absatz 2 dieses Artikels, einschließlich der Antwortfristen; |
|
b) |
Modalitäten für die Anwendung der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Kriterien; |
|
c) |
die Arten von Überwachungstätigkeiten nach Absatz 4 dieses Artikels; |
|
d) |
die Vorschriften für die Konsultation der Zollbehörden nach Absatz 5 dieses Artikels; |
|
e) |
die Vorschriften für die Neubewertung des Status des geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten nach Absatz 5 dieses Artikels. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 32
Anpassung des Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter und geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter
(1) Bei der Bewertung, ob Wirtschaftsbeteiligte die Kriterien für die Bewilligung des Status als zugelassene Wirtschaftsbeteiligte und als geprüfte vertrauenswürdige Handelsbeteiligte erfüllen, berücksichtigen die Zollbehörden die besonderen Merkmale der Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen.
(2) Die Kommission erlässt Leitlinien, um Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen zu helfen, den Status als zugelassene Wirtschaftsbeteiligte und als geprüfte vertrauenswürdige Handelsbeteiligte in Anspruch zu nehmen.
KAPITEL 5
Zollvertretung
Artikel 33
Zollvertreter
(1) Jede Person kann einen Zollvertreter ernennen.
Zulässig ist sowohl die direkte Vertretung, bei der der Zollvertreter im Namen und für Rechnung einer anderen Person handelt, als auch die indirekte Vertretung, bei der der Zollvertreter im eigenen Namen, aber für Rechnung einer anderen Person handelt.
(2) Ein indirekter Zollvertreter, der im eigenen Namen, aber für Rechnung eines im Zollgebiet der Union ansässigen Einführers oder Ausführers handelt, haftet gesamtschuldnerisch mit diesem Einführer für die Zwecke des Artikels 27 Absatz 2 oder mit diesem Ausführer für die Zwecke des Artikels 28 Absatz 1.
(3) Ein indirekter Zollvertreter, der im eigenen Namen, aber für Rechnung eines nicht im Zollgebiet der Union ansässigen Einführers oder Ausführers handelt, gilt für die Zwecke des Artikels 27 Absatz 2 als Einführer oder für die Zwecke des Artikels 28 Absatz 1 als Ausführer.
(4) Der Zollvertreter muss im Zollgebiet der Union ansässig sein.
Außer in bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen wird auf dieses Erfordernis verzichtet, wenn der Zollvertreter für Rechnung von Personen handelt, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sein müssen.
(5) Ein Zollvertreter, der den Status eines geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten hat, wird nur als geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter anerkannt, wenn er als indirekter Vertreter handelt.
Handelt ein Zollvertreter, der den Status eines geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten hat, als direkter Vertreter,
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a) |
so wird er als geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter anerkannt, wenn der Person, in deren Namen und für deren Rechnung er handelt, dieser Status bewilligt wurde; |
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b) |
genießt er die Vorteile des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, wenn der Person, in deren Namen und für deren Rechnung dieser Vertreter handelt, nicht der Status eines geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten bewilligt wurde. |
(6) Ein Zollvertreter, der den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten hat, wird als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter anerkannt, wenn er als direkter oder indirekter Vertreter handelt.
(7) Nur ein Zollvertreter mit dem Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen oder ein Zollvertreter mit dem Status eines geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten hat Anspruch auf eine oder beide der folgenden Möglichkeiten:
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a) |
Erbringung dieser Dienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist; |
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b) |
Überführung von in Fernverkäufen verkauften Waren in das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. |
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch die Festlegung der besonderen Fälle zu ergänzen, in denen die Ausnahme gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 dieses Artikels nicht gilt.
Artikel 34
Vertretungsmacht
(1) Im Verkehr mit den Zollbehörden hat der Zollvertreter anzugeben, dass er für Rechnung der vertretenen Person handelt und ob es sich um eine direkte oder eine indirekte Vertretung handelt.
Eine Person, die nicht angibt, dass sie als Zollvertreter handelt, oder die angibt, dass sie als Zollvertreter handelt, jedoch keine Vertretungsmacht besitzt, gilt als in eigenem Namen und in eigener Verantwortung handelnde Person.
(2) Die Zollbehörden können von Personen, die angeben, als Zollvertreter zu handeln, einen Nachweis für die von der von ihnen vertretenen Person erteilten Vertretungsmacht verlangen.
(3) Die Zollbehörden verlangen von einer Person, die als Zollvertreter handelt und regelmäßig Handlungen vornimmt und Formalitäten erfüllt, nicht jedes Mal einen Nachweis der Vertretungsmacht. Ungeachtet dessen muss die betreffende Person jederzeit in der Lage sein, auf Verlangen der Zollbehörden einen solchen Nachweis vorzulegen.
TITEL III
EU-ZOLLDATENPLATTFORM
KAPITEL 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 35
Einrichtung der EU-Zolldatenplattform
Mit dieser Verordnung wird die EU-Zolldatenplattform eingerichtet.
Artikel 36
Ziele der EU-Zolldatenplattform
Die EU-Zolldatenplattform stellt eine sichere und gegenüber Cyberangriffen widerstandsfähige zentrale IT-Plattform bereit, die als zentrale Stelle für den Datenaustausch mit und zwischen den Zollbehörden dient.
Artikel 37
Digitale Souveränität
(1) Die EU-Zolldatenplattform wird so konzipiert, dass die darin verfügbaren Daten vor unbefugtem Zugriff und anderen Gefahren für ihre Integrität und Sicherheit geschützt werden, was im öffentlichen Interesse liegt.
Die Infrastruktur der EU-Zolldatenplattform mit Ausnahme der Infrastruktur für die Telekommunikationsübertragung wird ausschließlich von der Kommission oder der EU-Zollbehörde kontrolliert und verwaltet und befindet sich im Gebiet der Union.
(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Bereitstellung, dem Betrieb und der Wartung der EU-Zolldatenplattform und der damit verbundenen Datenverarbeitung auf dieser Plattform müssen Anbieter und andere Dienstleister und ihre Unterauftragnehmer zuverlässig und sicher sein und dürfen nicht dem Einfluss von Regierungen von Drittländern unterliegen und dürfen weder direkt noch indirekt Rechtsvorschriften, einschließlich Dekreten, eines Drittlands unterliegen, die die Offenlegung von Daten auf der EU-Zolldatenplattform gegenüber Behörden dieses Landes erfordern könnten. Sie müssen auch die Zuverlässigkeit, Sicherheit und Unabhängigkeit der EU-Zolldatenplattform sicherstellen.
Diese Anbieter und anderen Dienstleister sowie ihre Unterauftragnehmer sind rechtmäßig in der Union niedergelassen und werden weder direkt noch indirekt von einem Unternehmen aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates (36) kontrolliert.
Bei kritischen Dienstleistungen, einschließlich datenbezogener Tätigkeiten, kann der öffentliche Auftraggeber vom Anbieter, anderen Dienstleister oder Unterauftragnehmer eine Sicherheitsermächtigung verlangen.
(3) Der öffentliche Auftraggeber der EU-Zolldatenplattform kann von Bietern, Anbietern und anderen Dienstleistern sowie deren Unterauftragnehmern jederzeit Nachweise über die Maßnahmen verlangen, die sie vorsehen, um jede unbefugte Offenlegung von Daten der EU-Zolldatenplattform zu verhindern, einschließlich Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass sie die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen in Bezug auf Unabhängigkeit und Nichtoffenlegung erfüllen, sowie Nachweise darüber, dass sie zuverlässig und sicher sind und nicht dem Einfluss von Regierungen von Drittländern unterliegen.
(4) Die Sicherheit der Lieferkette von allen IT-Komponenten und jeglicher Hardware und Software wird so weit wie möglich gewährleistet. Der öffentliche Auftraggeber der EU-Zolldatenplattform kann von Anbietern und anderen Dienstleistern sowie von ihren Unterauftragnehmern entsprechende Nachweise verlangen.
(5) Hat der öffentliche Auftraggeber der EU-Zolldatenplattform Grund zur Annahme, dass die Maßnahmen, die von Bietern, Anbietern und anderen Dienstleistern oder ihren Unterauftragnehmern ergriffen wurden, um ihren Verpflichtungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 nachzukommen, unzureichend sind oder dass die von ihnen gemäß diesem Artikel vorgelegten Nachweise nicht völlig zuverlässig sind, so kann er im Rahmen des betreffenden Auftrags oder des betreffenden Vergabeverfahrens alle Maßnahmen ergreifen, die er für erforderlich hält, um Abhilfe zu schaffen, einschließlich der teilweisen oder vollständigen Aussetzung oder Beendigung dieses Auftrags oder des Ausschlusses von diesem Vergabeverfahren. Dies gilt unbeschadet anderer zusätzlicher Rechte auf Abhilfe, die wie folgt vorgesehen sind:
|
a) |
vom öffentlichen Auftraggeber für die EU-Zolldatenplattform im betreffenden Vertrag oder |
|
b) |
im Unionsrecht oder im nationalen Recht. |
(6) Sofern in Titel III oder XIII oder in einer für die Union bindenden internationalen Übereinkunft nichts anderes bestimmt ist, dürfen auf der EU-Zolldatenplattform verarbeitete Daten einem Drittland, einer internationalen Organisation oder natürlichen oder juristischen Personen, die außerhalb des Gebiets der Union niedergelassen sind, nicht übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden.
(7) Die EU-Zolldatenplattform wird so weit wie möglich so konzipiert, dass vorkommerzielle, kommerzielle, technische, vertragliche und organisatorische Hindernisse vermieden werden, die der Übermittlung oder Übertragung von Daten, Anwendungen oder digitalen Vermögenswerten durch den öffentlichen Auftraggeber an einen anderen Dienstleister oder deren Nutzung in einer interoperablen Umgebung entgegenstehen, diese behindern oder verhindern.
KAPITEL 2
Technische Aspekte, Funktionen, Merkmale und Anwendung der EU-Zolldatenplattform
Artikel 38
Funktionen und Merkmale der EU-Zolldatenplattform
(1) Die EU-Zolldatenplattform ist eine Zusammenstellung elektronischer Dienste, Anwendungen, Daten und Infrastrukturen zur Verarbeitung und Speicherung von Daten, einschließlich personenbezogener Daten, für die in Artikel 41 genannten Zwecke.
(2) Die EU-Zolldatenplattform wird entwickelt, um die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725, der Verordnung (EU) 2023/2841 des Europäischen Parlaments und des Rates (37) und der Richtlinie (EU) 2016/680 in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu ermöglichen.
(3) Die EU-Zolldatenplattform verfügt über folgende Funktionen:
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a) |
Ermöglichung der elektronischen Umsetzung der zollrechtlichen Vorschriften und Leistung eines Beitrags zur Umsetzung anderer von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften, insbesondere: Zollformalitäten, Zollkontrollen, Berechnung und Mitteilung der Zollschuld und der Bearbeitungsgebühr der Union, der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuer bei der Einfuhr, Verwaltung von Sicherheitsleistungen; |
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b) |
Sicherstellung der Qualität, Integrität, Sicherheit, Sicherung, Rückverfolgbarkeit, Vertraulichkeit und Nichtabstreitbarkeit der auf der EU-Zolldatenplattform verarbeiteten Daten, einschließlich der Anwendung der Vorschriften für die Änderung, Ungültigerklärung und Löschung dieser Daten; |
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c) |
Ermöglichung und Sicherstellung von Risikoanalysen, wirtschaftlichen Analysen und Datenanalysen, zollrechtlichen Vereinfachungen und Handelserleichterungen, einschließlich durch die Verwendung von Systemen der künstlichen Intelligenz im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1689; |
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d) |
Ermöglichung der Interoperabilität mit anderen elektronischen Systemen, Plattformen oder Umgebungen für die Zwecke der Zusammenarbeit gemäß Titel XIII dieser Verordnung; |
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e) |
Ermöglichung der Interoperabilität mit dem europäischen Umfeld zentraler Meldeportale für den Seeverkehr im Hinblick auf die Bereitstellung und Erfüllung der im Anhang der Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates (38) aufgeführten Zollformalitäten; |
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f) |
Integration des mit Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2399 eingerichteten Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich (EU CSW-CERTEX), um die Interoperabilität mit den in der genannten Verordnung genannten Nichtzollsystemen und -formalitäten der Union zu ermöglichen; |
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g) |
Ermöglichung des Informationsaustauschs mit Drittländern und anderen Behörden und Einrichtungen gemäß Titel XIII dieser Verordnung; |
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h) |
Ermöglichung der zollamtlichen Beobachtung von Waren; |
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i) |
Ermöglichung von Berichterstattungsfähigkeiten, einschließlich der Möglichkeit, zur Ein- oder Ausfuhr vorgesehene Waren zu melden, die nicht den von den Zollbehörden angewandten einschlägigen Rechtsvorschriften der Union entsprechen; |
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j) |
Integration von Fähigkeiten für das Informationssicherheitsmanagement, eines Governance-basierten Rahmens, der so konzipiert ist, dass Datenschutzverletzungen verhindert werden, indem Daten vor Verlust, Manipulation oder unbefugtem Zugriff geschützt werden, unter anderem durch einen Mechanismus für die Markierung von Daten entsprechend ihrem Grad der Vertraulichkeit; |
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k) |
Ermöglichung der Übertragbarkeit von Daten von der EU-Zolldatenplattform in nationale Systeme; |
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l) |
Bereitstellung eines zentralen Zugangsportals und mehrsprachiger Benutzeroberflächen; |
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m) |
Möglichkeit der Weiterverwendung von Daten im größtmöglichen Umfang; |
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n) |
Erleichterung der erforderlichen Interoperabilität mit den Systemen der Mitgliedstaaten für das Identitätsmanagement und die Genehmigung des Zugangs zur EU-Zolldatenplattform. |
(4) Handlungen, die von Personen, der Kommission, den Zollbehörden, der EU-Zollbehörde oder anderen Behörden unter Nutzung der in Absatz 3 aufgeführten Funktionen vorgenommen werden, bleiben Handlungen dieser Personen und Behörden, auch wenn sie automatisiert erfolgen.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um
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a) |
Absatz 3 des vorliegenden Artikels in Bezug auf die darin aufgeführten Funktionen zu ändern, um neue Aufgaben hinzuzufügen, die den in Artikel 41 dieser Verordnung genannten Behörden durch Unionsrecht übertragen werden, oder die Funktionen an die sich wandelnden Bedürfnisse dieser Behörden bei der Umsetzung der zollrechtlichen Vorschriften oder anderer von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften anzupassen; |
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b) |
diese Verordnung durch Festlegung der Daten zu ergänzen, die gemäß Absatz 3 Buchstabe k des vorliegenden Artikels von der EU-Zolldatenplattform in nationale Systeme übertragen werden können. |
(6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:
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a) |
die technischen Modalitäten für den Betrieb und die Nutzung der von den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entwickelten elektronischen Systeme, unter Berücksichtigung der Bestimmungen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2399 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2023/2841 und der Richtlinie (EU) 2022/2555, einschließlich der von der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) herausgegebenen Leitlinien; |
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b) |
ein Arbeitsprogramm für die schrittweise Außerbetriebnahme der unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Systeme und für die schrittweise Einführung der EU-Zolldatenplattform, das so zu gestalten ist, dass ein nahtloser Übergang gewährleistet ist. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 283 Absatz 4 erlassen.
Artikel 39
Pilotphase der EU-Zolldatenplattform
(1) Vor dem 1. März 2034 kann die Kommission eine Pilotphase einrichten, um die Funktionen der EU-Zolldatenplattform zu testen (im Folgenden „Pilotphase“). Die Teilnahme an der Pilotphase ist freiwillig.
(2) Bei der Planung und Organisation der Pilotphase arbeitet die Kommission mit der EU-Zollbehörde, den Zollbehörden und anderen Behörden sowie einschlägigen Interessenträgern zusammen.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 veröffentlicht die Kommission folgende Informationen:
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a) |
die technischen Modalitäten für die Planung und Organisation der Pilotphase; |
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b) |
die Funktionen der EU-Zolldatenplattform, die in der Pilotphase angewandt und getestet werden sollen; |
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c) |
die genaue Dauer der Pilotphase. |
Artikel 40
Nationale Anwendungen in Ergänzung zur EU-Zolldatenplattform
(1) Die Mitgliedstaaten können Folgendes entwickeln:
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a) |
Anwendungen, die für die Anbindung an die EU-Zolldatenplattform notwendig sind, um Daten auf der Plattform bereitzustellen bzw. Daten der Plattform zu verarbeiten, sofern es nicht bereits derartige Anwendungen gibt; |
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b) |
zusätzliche Anwendungen innerhalb der EU-Zolldatenplattform in Abstimmung mit der EU-Zollbehörde oder der Kommission. |
(2) Die Mitgliedstaaten können die EU-Zollbehörde ersuchen, die in Absatz 1 genannten Anwendungen zu entwickeln. Gegebenenfalls koordiniert die EU-Zollbehörde die Kofinanzierung dieser Entwicklung durch die Mitgliedstaaten. Wenn in ihrem Haushalt angemessene Mittel und Ressourcen zur Verfügung stehen, kann diese Entwicklung teilweise von der EU-Zollbehörde finanziert werden.
(3) Entwickelt die EU-Zollbehörde eine Anwendung gemäß Absatz 2, so
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a) |
wird diese Anwendung allen kofinanzierenden Mitgliedstaaten kostenlos zur Verfügung gestellt, und, wenn alle kofinanzierenden Mitgliedstaaten zustimmen, wird sie auch anderen Mitgliedstaaten kostenlos zur Verfügung gestellt; |
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b) |
erfolgt die Weiterentwicklung und Wartung dieser Anwendung auf der Grundlage einer neuen Kofinanzierungsvereinbarung. |
KAPITEL 3
Daten
Artikel 41
Verarbeitungszwecke für personenbezogene Daten und andere Daten auf der EU-Zolldatenplattform
(1) Personen dürfen auf der EU-Zolldatenplattform verfügbare Daten verarbeiten, einschließlich personenbezogener Daten und sensibler Geschäftsdaten, die sie übermittelt haben oder die in ihrem Namen übermittelt wurden oder die an sie gerichtet oder für sie bestimmt sind. Diese Verarbeitung erfolgt ausschließlich zu folgenden Zwecken:
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a) |
Ausübung der Rechte dieser Person oder Erfüllung der Verpflichtungen dieser Person aufgrund der zollrechtlichen Vorschriften oder anderer von den Zollbehörden angewandter Vorschriften, einschließlich der Feststellung der Haftung einer Person für die Zahlung etwaiger in der Union fälliger Zölle, Gebühren und Steuern, und |
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b) |
Nachweis, dass die Person die zollrechtlichen Vorschriften und andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften einhält. |
(2) Eine Zollbehörde darf auf der EU-Zolldatenplattform verfügbare Daten, einschließlich personenbezogener Daten und sensibler Geschäftsdaten, ausschließlich im erforderlichen Umfang und für die folgenden Zwecke und im Einklang mit den in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 12 dieses Artikels festgelegten Vorschriften verarbeiten:
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a) |
Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der zollrechtlichen Vorschriften oder anderer von den Zollbehörden angewandter Vorschriften, einschließlich der Feststellung der Haftung einer Person für die Zahlung etwaiger in der Union fälliger Zölle, Gebühren und Steuern, sowie Überprüfung der Einhaltung der genannten Vorschriften; |
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b) |
Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Kontrollen und dem Risikomanagement gemäß Titel IV; |
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c) |
Wahrnehmung der für die Zusammenarbeit unter den Bedingungen gemäß Titel XIII erforderlichen Aufgaben; |
Um die Wirksamkeit der Zollkontrollen zu gewährleisten, können alle Zollbehörden die Daten von Zollkontrollen, bei denen nicht konforme Waren ermittelt wurden, erhalten und verarbeiten.
(3) Die EU-Zollbehörde darf auf der EU-Zolldatenplattform verfügbare Daten, einschließlich personenbezogener Daten und sensibler Geschäftsdaten, ausschließlich im erforderlichen Umfang und für die folgenden Zwecke verarbeiten:
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a) |
Wahrnehmung der Aufgaben gemäß der Artikel 42 und 43; |
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b) |
Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem Zollrisikomanagement gemäß Titel IV Kapitel 2; |
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c) |
Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Titel XII Kapitel 2 sowie Titel XI; |
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d) |
Wahrnehmung der für die Zusammenarbeit unter den Bedingungen gemäß Titel XIII relevanten Aufgaben. |
(4) Die Kommission darf auf der EU-Zolldatenplattform verfügbare Daten, einschließlich personenbezogener Daten und sensibler Geschäftsdaten, ausschließlich im erforderlichen Umfang und für die folgenden Zwecke verarbeiten:
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a) |
Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem Risikomanagement gemäß Titel IV Kapitel 2; |
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b) |
Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der zolltariflichen Einreihung von Waren, deren Ursprung und Wert sowie deren zollamtlicher Beobachtung im Einklang mit den Titeln I und IX; |
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c) |
Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit restriktiven Maßnahmen und dem Krisenmanagement gemäß Titel XI; |
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d) |
Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Bezug auf die EU-Zollbehörde gemäß Titel XII; |
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e) |
Wahrnehmung der für die Zusammenarbeit unter den Bedingungen gemäß Titel XIII erforderlichen Aufgaben; |
|
f) |
Bewertung und Evaluierung der Leistung der Zollunion gemäß Titel XV Kapitel 1; |
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g) |
Überwachung der Durchführung und Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften oder anderer von den Zollbehörden angewandter Vorschriften, einschließlich der Überprüfung der Haftung einer Person für die Zahlung etwaiger in der Union fälliger Zölle, Gebühren und Steuern; |
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h) |
Entwicklung, Erstellung und Verbreitung amtlicher europäischer Statistiken und anderen Analysen gemäß den Rechtsakten der Union, für die Daten der EU-Zolldatenplattform benötigt werden; |
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i) |
gegebenenfalls Leistung eines Beitrags zur Umsetzung anderer von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften im Einklang mit dem darin festgelegten Anwendungsbereich und Zweck. |
(5) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) darf auf der EU-Zolldatenplattform verfügbare Daten, einschließlich personenbezogener Daten und sensibler Geschäftsdaten, ausschließlich im erforderlichen Umfang und für die Ausübung seiner Tätigkeiten in Zollangelegenheiten gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 515/97 unter den in diesen Verordnungen für den Datenschutz festgelegten Bedingungen verarbeiten.
(6) Die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten dürfen auf der EU-Zolldatenplattform verfügbare Daten, einschließlich personenbezogener Daten und sensibler Geschäftsdaten, ausschließlich im erforderlichen Umfang und zur Feststellung der Haftung einer Person für die Zahlung etwaiger für relevante Waren in der Union anfallender Verbrauchsteuern, Gebühren und Steuern verarbeiten, und im Einklang mit den in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 12 festgelegten Vorschriften.
(7) Die nationalen statistischen Stellen der Mitgliedstaaten dürfen auf der EU-Zolldatenplattform verfügbare Daten, einschließlich personenbezogener Daten und sensibler Geschäftsdaten, ausschließlich im erforderlichen Umfang und für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer und nationaler amtlicher Statistiken und im Einklang mit den in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 12 festgelegten Vorschriften verarbeiten.
(8) Die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/625 dürfen auf der EU-Zolldatenplattform verfügbare Daten, einschließlich personenbezogener Daten und sensibler Geschäftsdaten, ausschließlich in dem erforderlichen Umfang und zur Durchsetzung der Rechtsakte der Union zur Regelung des Inverkehrbringens oder der Sicherheit von Lebens- und Futtermitteln und Pflanzen sowie für die Zwecke der Zusammenarbeit mit den Zollbehörden mit Blick auf die Minimierung des Risikos, dass nicht konforme Erzeugnisse in die Union gelangen, und im Einklang mit den in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 12 dieses Artikels festgelegten Vorschriften verarbeiten.
(9) Die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Marktüberwachungsbehörden dürfen auf der EU-Zolldatenplattform verfügbare Daten, einschließlich personenbezogener Daten und sensibler Geschäftsdaten, ausschließlich in dem erforderlichen Umfang und zur Durchsetzung der Rechtsakte der Union zur Regelung des Inverkehrbringens oder der Sicherheit von Waren sowie für die Zwecke der Zusammenarbeit mit den Zollbehörden mit Blick auf die Minimierung des Risikos, dass nicht konforme Erzeugnisse in die Union gelangen, und im Einklang mit den in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 12 dieses Artikels festgelegten Vorschriften verarbeiten.
(10) Die Kommission, das OLAF und – sobald diese eingerichtet ist – die EU-Zollbehörde dürfen bis zum 28. Februar 2034 die Daten, einschließlich personenbezogener Daten, aus den vorhandenen, von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entwickelten elektronischen Systemen für den Informationsaustausch – ausschließlich für die in den Absätzen 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels genannten Zwecke – verarbeiten.
(11) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um die Absätze 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels zu ändern, indem die in diesen Absätzen aufgeführten Zwecke angesichts sich wandelnder Bedürfnisse der Zollbehörden, der die EU-Zollbehörde und der Kommission in Bezug auf die Umsetzung der zollrechtlichen Vorschriften oder anderer von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften geklärt und ergänzt werden.
(12) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften und Modalitäten für die Verarbeitung von Daten auf der EU-Zolldatenplattform durch die in den Absätzen 2 und 6 bis 9 genannten Behörden. Bei der Festlegung dieser Vorschriften und Modalitäten muss die Kommission für jede Behörde oder Kategorie von Behörden
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a) |
die von der betreffenden Behörde oder Kategorie von Behörden angewandten bestehenden Schutzmaßnahmen bewerten, um sicherzustellen, dass die Daten nur für den entsprechenden Zweck verarbeitet werden; |
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b) |
gewährleisten, dass die Verarbeitung bezogen auf den entsprechenden Zweck in einem verhältnismäßigen und notwendigen Umfang erfolgt; |
|
c) |
bestimmte Kategorien von Daten festlegen, die die Behörde verarbeiten kann; |
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d) |
von den in den Absätzen 6 bis 9 genannten Behörden erforderlichenfalls verlangen, dass sie eine spezielle Kontaktstelle oder zusätzliche Schutzmaßnahmen vorsehen; |
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e) |
die Notwendigkeit prüfen, die anschließende Weitergabe von einschlägigen Daten einzuschränken. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 283 Absatz 4 erlassen.
Artikel 42
Recht der Europäischen Staatsanwaltschaft auf den Erhalt von auf der EU-Zolldatenplattform verfügbaren Daten
(1) Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) erhält auf Antrag auf der EU-Zolldatenplattform verfügbare Daten im erforderlichen Umfang zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 im Einklang mit den in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Modalitäten.
(2) Die EUStA übermittelt Anträge nach Absatz 1 an die EU-Zollbehörde. Die Zollbehörden werden automatisch über diese Anträge unterrichtet, wenn sie gestellt werden.
Die EU-Zollbehörde stellt der EUStA die einschlägigen Daten zügig bereit. Die EU-Zollbehörde teilt den betreffenden Zollbehörden mit, ob sie dem Antrag nachgekommen ist.
(3) Die EU-Zolldatenplattform stellt eine digitale Schnittstelle bereit, über die die EUStA Daten einfach und unverzüglich beantragen und erhalten kann.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Modalitäten, nach denen die EUStA auf der EU-Zolldatenplattform verfügbare Daten, einschließlich personenbezogener Daten und sensibler Geschäftsdaten, beantragen und erhalten kann, und insbesondere
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a) |
zur Festlegung von Modalitäten für Anträge der EUStA auf der EU-Zolldatenplattform verfügbare Daten, einschließlich personenbezogener Daten oder sensibler Geschäftsdaten; |
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b) |
zur Festlegung des Verfahrens zur Überprüfung der Vereinbarkeit dieser Anträge mit Absatz 1 dieses Artikels, unbeschadet der Vertraulichkeit der Ermittlungen der EUStA; |
|
c) |
um gegebenenfalls dem Bedarf Rechnung zu tragen, dass die EU-Zollbehörde eine spezielle Kontaktstelle oder -person bzw. Kontaktpersonen benennt; |
|
d) |
um gegebenenfalls dem Bedarf Rechnung zu tragen, zusätzliche Schutzmaßnahmen vorzusehen. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 283 Absatz 4 erlassen.
Artikel 43
Rechte von Europol und Frontex auf Erhalt von auf der EU-Zolldatenplattform verfügbaren Daten
(1) Die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) darf auf Antrag auf der EU-Zolldatenplattform verfügbare Daten, einschließlich personenbezogener Daten und sensibler Geschäftsdaten, im erforderlichen Umfang zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/794 erhalten, sofern diese Aufgaben Zollangelegenheiten berühren, im Einklang mit den in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels festgelegten Vorschriften.
(2) Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) darf auf Antrag auf der EU-Zolldatenplattform verfügbare nicht personenbezogenen Daten oder aggregierten Daten im erforderlichen Umfang zur Risikoanalyse und operativen Koordinierung im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Bereich der Grenzverwaltung, die in ihr Mandat gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 fallen, erhalten.
(3) Anträge nach den Absätzen 1 oder 2 sind an die EU-Zollbehörde zu richten. Der Datenantragsteller gibt die Gründe für den Antrag an und stellt sicher, dass er in den Geltungsbereich des Rechtsrahmens fällt, in dem der Antragssteller tätig ist.
(4) Die EU-Zollbehörde bearbeitet den Antrag auf Daten gemäß den Absätzen 1 oder 2 und überprüft, ob er im Einklang mit diesem Artikel gestellt wird. Die EU-Zollbehörde überprüft ferner in Zusammenarbeit mit der zuständigen nationalen zentralen Stelle oder, falls von dem betreffenden Mitgliedstaat benannt, einem Verbindungsbeamten, ob die betreffende Zollbehörde aus den in dem in Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführten Gründen und im Einklang mit dem dort festgelegten Verfahren Einwände gegen die Übermittlung dieser Daten an den Datenantragsteller erhoben hat.
(5) Bei den nach diesem Artikel ausgetauschten Daten handelt es sich nur um die Daten, die für die in dem Antrag genannten Zwecke erforderlich sind. Die EU-Zollbehörde stellt diese Daten unverzüglich über die EU-Zolldatenplattform zur Verfügung.
(6) Jede Einrichtung oder sonstige Stelle der Union, die unter diesen Artikel fällt, stellt sicher, dass die angeforderten Daten erforderlich, angemessen und verhältnismäßig sind. Die betreffende Einrichtung oder sonstige Stelle der Union stellt ferner sicher, dass die Verwendung der Daten im Einklang mit den in den geltenden Rechtsakten der Union festgelegten Schutzmaßnahmen erfolgt.
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zur Änderung des vorliegenden Artikels zu erlassen, um es anderen als den in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu ermöglichen, im Einklang mit den in den Absätzen 3 bis 6 des vorliegenden Artikels festgelegten Vorschriften auf der EU-Zolldatenplattform verfügbare Daten zu beantragen und zu erhalten, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Unionsrecht erforderlich ist und sofern sich diese Aufgaben auf andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften beziehen.
(8) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte
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a) |
zur Festlegung von Modalitäten zu der Antragstellung und dem Erhalt von Daten für die unter diesen Artikel fallenden Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union; |
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b) |
zur Festlegung des Verfahrens für die Überprüfung gemäß Absatz 4 dieses Artikels, insbesondere indem Folgendes festgelegt wird:
|
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c) |
zur Festlegung der Beschränkungen und Haftung für die Weiterübermittlung der Daten durch den Antragsteller; |
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d) |
gegebenenfalls der Bedarf des Antragstellers, eine spezielle Kontaktstelle oder -person bzw. Kontaktpersonen zu benennen oder zusätzliche Schutzmaßnahmen vorzusehen; |
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 283 Absatz 4 erlassen.
Artikel 44
Personenbezogene Daten auf der EU-Zolldatenplattform
(1) Die personenbezogenen Daten der folgenden Kategorien betroffener Personen dürfen auf der EU-Zolldatenplattform ausschließlich und im erforderlichen Umfang für die in Artikel 41 genannten Zwecke verarbeitet werden:
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a) |
betroffene Personen, die gemäß Artikel 26 Absätze 1, 3 oder 4 registriert sind oder eine Registrierung beantragen; |
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b) |
andere als die unter Buchstabe a dieses Artikels genannten betroffenen Personen, die gelegentlich mit Tätigkeiten befasst sind, die unter die zollrechtlichen Vorschriften oder andere von den Zollbehörden angewandte Vorschriften fallen oder deren personenbezogene Daten in den für Risikomanagementzwecke gemäß Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe a erhobenen Daten enthalten sind; |
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c) |
betroffene Personen, deren personenbezogene Informationen sich in den in Artikel 76 genannten Unterlagen oder etwaigen weiteren Nachweisen befinden, welche für die Erfüllung der Verpflichtungen aufgrund der zollrechtlichen Vorschriften oder anderer von den Zollbehörden angewandter Vorschriften notwendig sind; |
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d) |
befugte Bedienstete von Zollbehörden, anderen zuständigen Behörden oder anderen einschlägigen Behörden oder befugten Stellen, deren personenbezogene Daten erforderlich sind, um die angemessene Kontrolle und Überwachung des Zugriffs auf die Informationen auf der EU-Zolldatenplattform zu gewährleisten; |
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e) |
Bedienstete oder befugte Dritte, die für die Kommission, die EU-Zollbehörde oder andere Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union tätig sind, die Zugang zur EU-Zolldatenplattform haben. |
(2) Die folgenden Kategorien personenbezogener Daten dürfen gemäß Artikel 41 auf der EU-Zolldatenplattform verarbeitet werden:
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a) |
personenbezogene Daten des EU-Zolldatenmodells gemäß Artikel 49 und für Risikomanagementzwecke gemäß Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe a erhobene Daten, und zwar:
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b) |
personenbezogene Daten, die für die ordnungsgemäße Identifizierung des Personals notwendig sind, das gemäß Absatz 1 Buchstaben d und e dieses Artikels befugt ist, die Daten der EU-Zolldatenplattform zu verarbeiten, und zwar:
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Artikel 45
Speicherfrist für personenbezogene Daten auf der EU-Zolldatenplattform
(1) Personenbezogene Daten dürfen auf der EU-Zolldatenplattform nicht länger als es für ihre Verarbeitung erforderlich ist und in jedem Fall nicht länger als zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem sie auf der EU-Zolldatenplattform erfasst werden, gespeichert werden. In den Fällen gemäß Artikel 68 und in Bezug auf vom OLAF, von der EUStA oder von zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingeleitete Untersuchungen bzw. Ermittlungen, von der Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren und Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, in denen personenbezogene Daten der in Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Kategorien betroffen sind, dürfen diese Daten erforderlichenfalls für die Zwecke dieser Untersuchungen bzw. Ermittlungen oder Verfahren länger als zehn Jahre aufbewahrt werden.
(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Speicherfrist werden die personenbezogenen Daten gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Gegebenheiten gelöscht oder anonymisiert.
(3) Der für den betreffenden Datenverarbeitungsvorgang Verantwortliche oder der gemeinsam Verantwortliche führt regelmäßige Überprüfungen der auf der EU-Zolldatenplattform gespeicherten Daten durch, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten nicht länger als erforderlich gespeichert werden.
Artikel 46
Rollen und Zuständigkeiten bezüglich auf der EU-Zolldatenplattform verarbeiteter personenbezogener Daten
(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die Kommission und die EU-Zollbehörde gelten als gemeinsam Verantwortliche in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der EU-Zolldatenplattform für Risikomanagement- und Kooperationszwecke gemäß Artikel 41 Absatz 2 Buchstaben b und c, Artikel 41 Absatz 3 Buchstaben b und d sowie Artikel 41 Absatz 4 Buchstaben a und e.
(2) Jede Zollbehörde gilt für sich als Verantwortliche in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die sie für die Zwecke gemäß Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe a verarbeitet. Sind zwei oder mehr Zollbehörden an der Wahrnehmung der in Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe a genannten Aufgaben für gemeinsame Zwecke und mit gemeinsamen Mitteln beteiligt, so gelten sie als gemeinsam Verantwortliche.
(3) Die Kommission gilt als allein Verantwortliche in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die sie für die Zwecke gemäß Artikel 41 Absatz 4 Buchstaben c, d, f und g verarbeitet.
(4) Bis zum 28. Februar 2034 gelten die Kommission, das OLAF und die EU-Zollbehörde jeweils als allein Verantwortliche für die Daten, die sie nach Artikel 41 Absatz 10 verarbeiten.
(5) Die in Absatz 1 genannten gemeinsam Verantwortlichen
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a) |
arbeiten zusammen, um Anträge von betroffenen Personen zeitnah zu bearbeiten und die Ausübung der Rechte durch betroffene Personen zu erleichtern; |
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b) |
unterstützen sich gegenseitig in Fragen, die die Feststellung von und den Umgang mit einer Verletzung des Datenschutzes im Rahmen der gemeinsamen Verarbeitung betreffen; |
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c) |
tauschen gegebenenfalls die für die Inkenntnissetzung der betroffenen Personen gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/679, Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. Kapitel III der Richtlinie (EU) 2016/680 notwendigen zweckdienlichen Informationen aus; |
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d) |
gewährleisten und schützen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/680 die Sicherheit, Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit der gemeinsam verarbeiteten personenbezogenen Daten. |
(6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Funktionen und Beziehungen der in Absatz 1 genannten jeweiligen gemeinsam Verantwortlichen in Bezug auf die betroffenen Personen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 283 Absatz 4 dieser Verordnung erlassen.
Artikel 47
Beschränkung der Rechte von betroffenen Personen
(1) Wenn die Ausübung des Rechts auf Auskunft und des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 15 bzw. 18 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 17 bzw. 20 der Verordnung (EU) 2018/1725 durch eine betroffene Person oder die Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 eine laufende Ermittlung betreffend eine natürliche Person im Bereich des Zolls, die Durchführung von Zollkontrollen oder das Management eines in Bezug auf eine natürliche Person im Zollbereich festgestellten spezifischen Risikos gefährden würde, können diese Rechte ganz oder teilweise beschränkt werden, sofern diese Beschränkung notwendig und verhältnismäßig ist. Diese Beschränkung wird auferlegt von
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a) |
den Zollbehörden im Einklang mit Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben c, e, f und h der Verordnung (EU) 2016/679 oder |
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b) |
der Kommission und der EU-Zollbehörde im Einklang mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, c, e und g der Verordnung (EU) 2018/1725. |
(2) Die Zollbehörden, die Kommission und die EU-Zollbehörde bewerten die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen gemäß Absatz 1 vor deren Anwendung für jeden Einzelfall und unter Berücksichtigung der potenziellen Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person.
(3) Die Zollbehörden, die EU-Zollbehörde oder die Kommission konsultieren bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die sie im Rahmen ihrer Aufgaben von anderen Organisationen erhalten haben, in ihrer Eigenschaft als Verantwortliche oder gemeinsam Verantwortliche diese Organisationen vor der Anwendung einer Beschränkung der Rechte gemäß Absatz 1 zu möglichen Gründen für eine solche Beschränkung und zu deren Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit.
(4) Beschränken die Zollbehörden, die Kommission oder die EU-Zollbehörde ganz oder teilweise die Rechte gemäß Absatz 1, so ergreifen sie folgende Maßnahmen:
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a) |
Sie unterrichten die betroffene Person in ihrer Antwort auf den Antrag über die angewandte Beschränkung und die Gründe für diese Beschränkung sowie über die Möglichkeit, bei den nationalen Datenschutzbehörden oder dem Europäischen Datenschutzbeauftragten Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf bei einem nationalen Gericht oder beim Gerichtshof der Europäischen Union einzulegen, und |
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b) |
sie verzeichnen die Gründe für die Beschränkung, einschließlich einer Bewertung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit dieser Beschränkung, sowie die Gründe, warum die Gewährung des Zugangs das Risikomanagement bzw. die Zollkontrollen gefährden würde. |
Die Unterrichtung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes kann gemäß Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 oder wenn sie dem Zweck der Beschränkung zuwiderlaufen würde, zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden.
(5) Die Zollbehörden, die Kommission oder die EU-Zollbehörde nehmen in die Datenschutzhinweise, die sie auf ihrer Website oder im Intranet veröffentlichen, allgemeine Informationen für betroffene Personen über die Möglichkeit von Beschränkungen ihrer Rechte auf.
(6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Schutzmaßnahmen festgelegt werden, um den Missbrauch der personenbezogenen Daten, für die Beschränkungen gelten oder gelten könnten, sowie den unrechtmäßigen Zugriff darauf oder die unrechtmäßige Übermittlung zu verhindern. Diese Schutzmaßnahmen bestimmen unter anderem die Funktionen und Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure, legen die Verfahrensschritte fest, die in Bezug auf diese Beschränkungen einzuhalten sind, präzisieren, was eine ordnungsgemäße Überwachung darstellt, und sehen Modalitäten für die regelmäßige Überprüfung ihrer Anwendung vor, die mindestens alle sechs Monate stattfindet. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 283 Absatz 4 erlassen.
Artikel 48
Koordinierte Aufsicht durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten und die nationalen Aufsichtsbehörden
Der Europäische Datenschutzbeauftragte und die nationalen Aufsichtsbehörden arbeiten innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeiten im Rahmen ihrer Aufgaben tatkräftig zusammen, um nach Maßgabe des Artikels 62 der Verordnung (EU) 2018/1725 eine koordinierte Aufsicht über den Betrieb der EU-Zolldatenplattform sicherzustellen.
Artikel 49
EU-Zolldatenmodell
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 282 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, um die erforderlichen Daten für die Verwirklichung der in Artikel 41 Absätze 1 bis 4 aufgeführten Verwendungszwecke zu präzisieren. Diese Datenanforderungen bilden das EU-Zolldatenmodell.
Artikel 50
Technische Mittel der Zusammenarbeit
(1) Die Kommission, die EU-Zollbehörde und die Zollbehörden nutzen die EU-Zolldatenplattform für den Datenaustausch mit den in Artikel 41 Absätze 6 bis 9 und in den Artikeln 42 und 43 genannten Behörden und Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union für die Kooperationszwecke gemäß dieser Verordnung.
(2) Nutzen Wirtschaftsbeteiligte die EU-Zolldatenplattform, um Zollformalitäten gemäß dieser Verordnung zu erfüllen, so stellt die EU-Zolldatenplattform die in Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2022/2399 genannten Funktionen bereit.
(3) Nutzen andere Behörden als die Zollbehörden oder Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union elektronische Mittel, die mittels Rechtsakten der Union eingerichtet wurden oder zur Erreichung der Ziele von Rechtsakten der Union verwendet oder in Rechtsakten der Union genannt werden, so kann die Zusammenarbeit gemäß dieser Verordnung durch die Interoperabilität dieser elektronischen Mittel mit der EU-Zolldatenplattform erfolgen.
(4) Nutzen andere Behörden als die Zollbehörden keine elektronischen Mittel, die mittels Rechtsakten der Union eingerichtet wurden oder zur Erreichung der Ziele von Rechtsakten der Union verwendet oder in Rechtsakten der Union genannt werden, so können sie die spezifischen Dienste und Systeme der EU-Zolldatenplattform im Einklang mit Artikel 41 nutzen.
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Modalitäten der Interoperabilität und Anbindung gemäß den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 283 Absatz 4 erlassen.
KAPITEL 4
Sonstige Bestimmungen
Artikel 51
Entwicklung, Betrieb und Wartung der EU-Zolldatenplattform
(1) Die Kommission entwickelt, betreibt und wartet die EU-Zolldatenplattform.
(2) Nach Konsultation der Mitgliedstaaten kann die Kommission die EU-Zollbehörde mit der Entwicklung, dem Betrieb und der Wartung der EU-Zolldatenplattform betrauen, unter Berücksichtigung der Frage, ob die EU-Zollbehörde in der Lage ist, diese Aufgaben wahrzunehmen.
(3) Die Entwicklung, der Betrieb und die Wartung der EU-Zolldatenplattform umfassen:
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a) |
die Festlegung technischer Spezifikationen für die Datenverarbeitung innerhalb der EU-Zolldatenplattform; |
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b) |
die Festlegung eines Rahmens für die Datenqualität; |
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c) |
die Implementierung der Funktionen der EU-Zolldatenplattform gemäß Artikel 38 Absatz 3, mit Ausnahme der Wartung und Aktualisierung im Einklang mit den geltenden nationalen Bestimmungen zur Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer, die von den Mitgliedstaaten vorzunehmen sind; |
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d) |
die Bereitstellung allgemeiner Leitlinien für die Nutzung der EU-Zolldatenplattform; |
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e) |
die Einrichtung einer öffentlichen Kontaktstelle zur Unterstützung der Nutzer der EU-Zolldatenplattform, auch bei Sicherheitsbedrohungen; |
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f) |
die Annahme von Maßnahmen zur Gewährleistung der Aufrechterhaltung des Betriebs der EU-Zolldatenplattform. |
Artikel 52
Aufrechterhaltung des Betriebs
(1) Die Kommission und die EU-Zollbehörde stellen sicher, dass die EU-Zolldatenplattform über Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs, einschließlich erforderlichenfalls Redundanz, Failover-Mechanismen und Datenwiederherstellungsprotokolle, verfügt, damit sie auch im Falle einer schweren Krise betrieben werden kann oder über angemessene Ausweichverfahren verfügt. Die Infrastrukturstandorte der EU-Zolldatenplattform sind geografisch verteilt, um den Betrieb der EU-Zolldatenplattform bei Ausfall eines ihrer Standorte zu gewährleisten.
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Ausweichverfahren gemäß Absatz 1 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 283 Absatz 4 erlassen.
Artikel 53
Ausnahmeregelungen
In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten einen Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses erlassen, der diesem Mitgliedstaat oder diesen Mitgliedstaaten gestattet, andere funktional gleichwertige elektronische Dienste oder Systeme als die auf der EU-Zolldatenplattform implementierten oder andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die auf der EU-Zolldatenplattform implementierten Funktionen zu nutzen.
Ein Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1
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a) |
beeinträchtigt nicht das Funktionieren der EU-Zolldatenplattform und die Vollständigkeit der gespeicherten Daten, es sei denn, es werden andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung verwendet; |
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b) |
ist durch die besondere Situation des antragstellenden Mitgliedstaats oder der antragstellenden Mitgliedstaaten gerechtfertigt; |
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c) |
ist zeitlich begrenzt, wird regelmäßig überprüft und wird widerrufen, wenn er nicht mehr gerechtfertigt ist; |
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d) |
wird nur angenommen, wenn der Informationsaustausch zwischen dem antragstellenden Mitgliedstaat oder den antragstellenden Mitgliedstaaten und anderen Mitgliedstaaten und der EU-Zollbehörde oder der Austausch und die Speicherung von Informationen in anderen Mitgliedstaaten für die Zwecke der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften dadurch nicht beeinträchtigt werden; |
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e) |
führt nicht dazu, dass der antragstellende Mitgliedstaat oder die antragstellenden Mitgliedstaaten dauerhaft von der Nutzung der EU-Zolldatenplattform ausgeschlossen werden; |
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f) |
kann in hinreichend begründeten Fällen auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten verlängert werden. |
TITEL IV
ZOLLAMTLICHE ÜBERWACHUNG, RISIKOMANAGEMENT UND ZOLLKONTROLLEN
KAPITEL 1
Zollamtliche Überwachung
Artikel 54
Zollamtliche Überwachung
(1) Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, können Risikominderungsmaßnahmen unterliegen, die sich insbesondere auf die im Zusammenhang mit diesen Waren übermittelten oder zur Verfügung gestellten Daten stützen.
(2) Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, unterliegen ab dem Zeitpunkt des Eingangs in dieses Gebiet der zollamtlichen Überwachung.
(3) Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, bleiben unter zollamtlicher Überwachung:
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a) |
im Falle von Nicht-Unionswaren, bis sich ihr zollrechtlicher Status ändert oder die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht oder zerstört werden; |
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b) |
im Falle von Unionswaren, bis ihr zollrechtlicher Status bestätigt wird, es sei denn, sie werden in die Endverwendung übergeführt. |
(4) Unionswaren, die in die Endverwendung übergeführt werden, bleiben unter zollamtlicher Überwachung:
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a) |
wenn die Waren zur mehrfachen Verwendung geeignet sind, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab dem Tag der ersten Verwendung dieser Waren für die Zwecke, die maßgeblich für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes waren; |
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b) |
bis die Waren für die Zwecke verwendet wurden, die maßgeblich für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes waren; |
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c) |
bis die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht, zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben wurden; |
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d) |
bis die Waren für andere Zwecke als die, die maßgeblich für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes waren, verwendet und die anwendbaren Einfuhrabgaben entrichtet wurden. |
(5) Unionswaren, die in die Ausfuhr oder in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt wurden, bleiben unter zollamtlicher Überwachung, bis sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht, zugunsten der Staatskasse aufgegeben oder zerstört wurden oder bis die Zollanmeldung oder die relevanten Daten für die Ausfuhr oder das Verfahren der passiven Veredelung für ungültig erklärt werden.
(6) Unionswaren, die in das interne Versandverfahren übergeführt wurden, bleiben unter zollamtlicher Überwachung, bis die Zollbehörden das Verfahren gemäß Artikel 129 Absatz 2 erledigen.
(7) Die Waren dürfen nicht ohne Zustimmung der Zollbehörden der zollamtlichen Überwachung entzogen werden.
(8) Der Besitzer von Waren unter zollamtlicher Überwachung kann mit Zustimmung der Zollbehörden jederzeit eine Beschau der Waren vornehmen oder Proben und Muster entnehmen, insbesondere um ihre zolltarifliche Einreihung, ihren Zollwert oder ihre zolltarifliche Einreihung zu bestimmen.
KAPITEL 2
Zollrisikomanagement
Artikel 55
Allgemeine Grundsätze
(1) Die EU-Zollbehörde, die Kommission und die Zollbehörden bestimmen auf der Grundlage des Risikomanagements und in erster Linie anhand automatisierter Risikoanalysen sowie gemäß den in diesem Kapitel festgelegten Rollen, ob Waren, Personen, Wirtschaftsbeteiligte, Beförderungsmittel und Lieferketten Risikominderungsmaßnahmen unterzogen werden sollen, und gegebenenfalls wann und wo diese Risikominderungsmaßnahmen stattfinden sollen.
(2) Die Kommission, die EU-Zollbehörde und die Zollbehörden nutzen das Zollrisikomanagement, um zwischen den Niveaus aller Arten von Risiken im Zusammenhang mit Waren, Personen, Wirtschaftsbeteiligten, Beförderungsmitteln und Lieferketten gemäß diesem Kapitel zu differenzieren.
(3) Das Zollrisikomanagement umfasst mindestens die folgenden Tätigkeiten, die, falls angezeigt, turnusmäßig organisiert werden:
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a) |
Erhebung, Verarbeitung, Austausch und Analyse relevanter, auf der EU-Zolldatenplattform und aus anderen Quellen verfügbarer Daten, einschließlich der in nationalen Rechtsvorschriften oder im Unionsrecht genannten Quellen, sowie relevanter Daten von anderen Behörden als den Zollbehörden; |
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b) |
Ermittlung, Analyse, Bewertung oder Vorhersage von Risiken, auch auf der Grundlage von Statistik- und Vorhersagemethoden und Stichprobenkontrollen; |
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c) |
Entwicklung von für das Risikomanagement erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Festlegung gemeinsamer vorrangiger Kontrollbereiche, gemeinsamer Risikokriterien und -standards und Überwachungsstrategien; |
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d) |
Vorschreiben und Umsetzen von Maßnahmen, einschließlich der Auswahl geeigneter Risikominderungsmaßnahmen; |
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e) |
Einholen von Rückmeldungen zur Durchführung von Risikomanagement- und Kontrolltätigkeiten; |
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f) |
Überwachung und Überprüfung von Risikomanagement- und Kontrolltätigkeiten im Hinblick auf deren Verbesserung. |
(4) Bei Entscheidungen im Zusammenhang mit dem in Absatz 2 genannten Zollrisikomanagement berücksichtigen die Zollbehörden verfügbare Informationen über Verstöße eines Einführers, eines Ausführers oder eines Einführers im Rahmen von Fernverkäufen gegen andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften, die den Zollbehörden mitgeteilt wurden. Dieser Verstoß wird für die Zwecke des Risikoprofils des betreffenden Einführers oder Ausführers berücksichtigt.
Artikel 56
Rolle der Kommission
(1) Unbeschadet der Rolle der Zollbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 63 kann die Kommission unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach Artikel 232 Absatz 6 – soweit verfügbar – gemeinsame vorrangige Kontrollbereiche sowie gemeinsame Risikokriterien und -standards für jegliche Arten von Risiken festlegen, darunter auch Risiken im Zusammenhang mit finanziellen Interessen.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen kann die Kommission
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a) |
der EU-Zollbehörde eine politische Ausrichtung für Risikomanagementprojekte und Überwachungsstrategien vorgeben; |
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b) |
die EU-Zollbehörde auffordern, die Umsetzung jeglicher Risikomanagementtätigkeiten regelmäßig oder ad hoc zu bewerten; |
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c) |
die EU-Zollbehörde auffordern, zusätzlich zu den in Artikel 57 Absatz 1 genannten Bedrohungsanalysen eine Überwachungsstrategie für jegliches Risiko zu erstellen und Ad-hoc-Bedrohungsanalysen im Zollbereich durchzuführen. |
(3) Die Kommission kann, soweit dies für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke erforderlich ist, auf der EU-Zolldatenplattform und aus anderen Quellen verfügbare Daten, einschließlich der in nationalen Rechtsvorschriften oder im Unionsrecht genannten Quellen, sowie relevante Daten von anderen Behörden als den Zollbehörden verarbeiten und analysieren.
Artikel 57
Rolle der EU-Zollbehörde
(1) Die EU-Zollbehörde führt regelmäßige Bedrohungsanalysen durch, die als Grundlage für die in Artikel 232 Absatz 6 genannten Empfehlungen dienen.
(2) Die EU-Zollbehörde führt nach gebührender Berücksichtigung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a genannte politische Ausrichtung und der möglichen Ergebnisse des in Artikel 232 Absatz 6 genannten Verfahrens Risikomanagementtätigkeiten auf Unionsebene durch. Die EU-Zollbehörde wird insbesondere
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a) |
der Kommission Beiträge zur Festlegung der in Artikel 56 Absatz 1 genannten gemeinsamen vorrangigen Kontrollbereiche und gemeinsamen Risikokriterien und -standards übermitteln können; |
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b) |
die Kommission bei der Festlegung der in Artikel 56 Absatz 1 genannten gemeinsamen vorrangigen Kontrollbereiche und gemeinsamen Risikokriterien und -standards unterstützen können, wobei operative Kenntnisse und technisches Fachwissen im Bereich des Risikomanagements berücksichtigt werden; |
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c) |
Überwachungsstrategien, gegebenenfalls mit anderen Behörden als den Zollbehörden, entwickeln und die in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c genannten Ad-hoc-Bedrohungsanalysen im Zollbereich durchführen; |
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d) |
mit den Zollbehörden und anderen Behörden für die Zwecke dieses Titels relevante Daten – nach Möglichkeit über die EU-Zolldatenplattform – gemäß Artikel 60 austauschen; |
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e) |
das OLAF über festgestellte oder vermutete Fälle von Betrug informieren und ihm alle notwendigen Informationen im Zusammenhang mit diesen Fällen übermitteln; Europol im Rahmen des Mandats von Europol informieren können; |
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f) |
operative Leitlinien für Risikomanagementtätigkeiten entwickeln, an denen mehr als eine Zollbehörde beteiligt ist; |
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g) |
gemeinsame Risikoanalysen entwickeln und durchführen sowie Ergebnisse der Risikoanalysen generieren und, sofern Risiken festgestellt werden, gegenüber den Zollbehörden Kontrollempfehlungen und andere geeignete Risikominderungsmaßnahmen aussprechen, unter anderem im Hinblick auf die Anwendung der gemeinsamen vorrangigen Kontrollbereiche und der gemeinsamen Risikokriterien und -standards sowie auf den Umgang mit Krisensituationen, wobei der Schweregrad des Risikos und die vernünftigerweise zu erwartenden Auswirkungen auf die Handelsströme und auf die Kontrollressourcen einzelner Mitgliedstaaten berücksichtigt werden; |
|
h) |
der Kommission einen Beitrag liefern können zur Ausarbeitung von Rahmenbedingungen für das „Comply or explain“-Prinzip, die für Kontrollempfehlungen gelten und die von den Zollbehörden anzuwenden sind, wenn diesen Kontrollempfehlungen nicht gefolgt wurde; |
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i) |
Maßnahmen zur Handhabung der Anzahl der Kontrollempfehlungen, unter Berücksichtigung der vernünftigerweise zu erwartenden Auswirkungen auf die Handelsströme und des Schweregrads des Risikos, treffen, wenn es aufgrund der Ressourcenknappheit einer zuständigen Zollstelle nicht möglich ist, den Kontrollempfehlungen zu folgen. |
(3) Die EU-Zollbehörde kann, soweit dies für die in Absatz 2 genannten Zwecke erforderlich ist, auf der EU-Zolldatenplattform und aus anderen Quellen verfügbare Daten, einschließlich der in nationalen Rechtsvorschriften oder im Unionsrecht genannten Quellen, sowie relevante Daten von anderen Behörden als den Zollbehörden erheben, verarbeiten und analysieren.
(4) Die EU-Zollbehörde unterrichtet die Kommission und die Zollbehörden über ihre Risikomanagementtätigkeiten und deren Ergebnisse auf Ad-hoc-Basis, sofern erforderlich, oder auf Ersuchen der Kommission. In diesem Zusammenhang stellt die EU-Zollbehörde der Kommission alle erforderlichen Informationen bereit.
(5) Bis zum 30. Juni 2028 kann die Kommission die in diesem Artikel genannten Aufgaben des Risikomanagements der EU-Zollbehörde wahrnehmen.
Artikel 58
Rolle der nationalen Zollbehörden
(1) Die Zollbehörden:
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a) |
führen nationale Risikomanagementtätigkeiten durch, einschließlich Risikoanalysen, Zusammenarbeit und Austausch von Informationen über das Risikomanagement mit den zuständigen nationalen Behörden sowie Ergreifen von Risikominderungsmaßnahmen; |
|
b) |
führen nationale Prozesse durch, die für die Umsetzung gemeinsamer vorrangiger Kontrollbereiche und gemeinsamer Risikokriterien und -standards erforderlich sind; |
|
c) |
führen gegen ebenfalls nationale Risikoanalysen durch, um die von der EU-Zollbehörde oder anderen Zollbehörden generierten Risikosignale, Ergebnisse der Risikoanalysen und Kontrollempfehlungen umzusetzen, und erforderlichenfalls geeignete Risikominderungsmaßnahmen zu ergreifen; |
|
d) |
erstellen Kontrollempfehlungen und geben geeignete Risikominderungsmaßnahmen an die Adresse der Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der in Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe f genannten operativen Leitlinien; |
|
e) |
treffen Kontrollentscheidungen; |
|
f) |
führen Kontrollen im Einklang mit Kapitel 2 und allen geltenden gemeinsamen Risikokriterien und -standards durch; |
|
g) |
geben eine Erläuterung gegenüber der EU-Zollbehörde ab, wenn einer Kontrollempfehlung nicht gefolgt wurde oder eine Risikominderungsmaßnahme nicht ergriffen wurde. |
(2) Die Zollbehörden können, soweit dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist, auf der EU-Zolldatenplattform und aus anderen Quellen verfügbare Daten, einschließlich der in nationalen Rechtsvorschriften oder im Unionsrecht genannten Quellen, sowie relevante Daten von anderen Behörden als den Zollbehörden erheben, verarbeiten und analysieren.
Artikel 59
Gemeinsame Risikokriterien und -standards
(1) Die gemeinsamen Risikokriterien und -standards umfassen:
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a) |
eine Beschreibung der Risiken, |
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b) |
die Risikofaktoren oder -indikatoren, die bei der Auswahl von Waren oder Wirtschaftsbeteiligten für Zollkontrollen zu berücksichtigen sind, |
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c) |
die Art der von den Zollbehörden durchzuführenden Zollkontrollen, |
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d) |
die Anwendung von Risikoanalysen und Risikominderungsmaßnahmen in der Lieferkette, einschließlich Ersuchen um Informationen oder Maßnahmen und der Anweisung, Waren nicht zu laden oder zu befördern, und |
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e) |
die Dauer der Anwendung der unter Buchstabe c genannten Zollkontrollen. |
(2) Bei der Festlegung der gemeinsamen Risikokriterien und -standards sind von der Kommission alle folgenden Faktoren zu berücksichtigen:
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a) |
ein angemessenes Verhältnis zum Risiko, |
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b) |
die Dringlichkeit der erforderlichen Durchführung der Kontrollen, |
|
c) |
die vernünftigerweise zu erwartenden Auswirkungen auf die Handelsströme und auf die Kontrollressourcen einzelner Mitgliedstaaten. |
Artikel 60
Für Risikomanagement und Kontrollen relevante Informationen
(1) Alle Risikoinformationen, Risikosignale, Ergebnisse der Risikoanalysen, Kontrollempfehlungen, Kontrollentscheidungen, Kontrollergebnisse und andere relevante Informationen werden in dem operativen Prozess, auf den sie sich beziehen, und auf der EU-Zolldatenplattform aufgezeichnet, unabhängig davon, ob sie auf einer nationalen oder einer gemeinsamen Risikoanalyse oder auf einer Zufallsstichprobe beruhen. Die Zollbehörden teilen Risikoinformationen untereinander sowie mit der EU-Zollbehörde und der Kommission.
(2) Die Zollbehörden, die EU-Zollbehörde und die Kommission sind berechtigt, die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Elemente entsprechend ihren in den Artikeln 56 bis 58 und Artikel 61 genannten Rollen und aufbauend auf ihren jeweiligen in Artikel 41 festgelegten Datenzugriffs- und Datenverarbeitungsrechten zu verarbeiten.
(3) Die EU-Zollbehörde nutzt nach Möglichkeit die EU-Zolldatenplattform, um andere Quellen von Daten, Unterlagen oder Informationen, die von der EU-Zollbehörde, der Kommission oder einer Zollbehörde als relevant für das Risikomanagement eingestuft wurden, zu erfassen oder zu erschließen. Wird ein anderes System als die EU-Zolldatenplattform verwendet, so muss dieses System in Bezug auf Datensicherheit, Datensicherung und Datenintegrität denselben Standards genügen, die in Titel III festgelegt sind.
(4) Bis zum 30. Juni 2028 nimmt die Kommission die in diesem Artikel genannten Aufgaben der EU-Zollbehörde wahr.
Artikel 61
Bewertung des Zollrisikomanagements
(1) Zumindest einmal im Jahr bewertet die Kommission in Zusammenarbeit mit der EU-Zollbehörde und den Zollbehörden die Umsetzung des Risikomanagements, um seine operative und strategische Wirksamkeit und Effizienz kontinuierlich zu verbessern und veröffentlicht nicht sensible Informationen über diese Bewertung. Die Kommission kann zusätzliche, kontinuierliche Bewertungsmaßnahmen organisieren, wenn sie dies für erforderlich hält.
(2) Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Bewertung erhebt und analysiert die EU-Zollbehörde relevante Informationen und führt alle erforderlichen Tätigkeiten durch. Die EU-Zollbehörde kann diesbezüglich regelmäßige oder Ad-hoc-Berichte von einem oder mehreren Mitgliedstaaten anfordern, sofern diese Informationen nicht aus der EU-Zolldatenplattform entnommen werden können.
(3) Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Bewertung und zur Wahrnehmung ihrer Rolle und ihrer Zuständigkeiten gemäß diesem Titel kann die Kommission jegliche relevanten Informationen, die auf der EU-Zolldatenplattform verfügbar sind, verarbeiten und Informationen, die nicht auf der EU-Zolldatenplattform verfügbar sind, von der EU-Zollbehörde und den Zollbehörden anfordern.
(4) Bei der Festlegung von gemeinsamen vorrangigen Kontrollbereichen und gemeinsamen Risikokriterien und -standards gemäß Artikel 56 Absatz 1, Artikel 57 Absatz 2 Buchstaben a und b sowie Artikel 59 berücksichtigen die EU-Zollbehörde und die Kommission, falls angezeigt, die gemäß diesem Artikel durchgeführten Bewertungen.
Artikel 62
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Maßnahmen zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der Zollkontrollen und des Risikomanagements festlegt werden, einschließlich des Informationsaustauschs und der Festlegung gemeinsamer vorrangiger Kontrollbereiche sowie gemeinsamer Risikokriterien und -standards gemäß diesem Titel. Diese Maßnahmen umfassen:
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a) |
die auf der EU-Zolldatenplattform zu erfassenden Informationen betreffend das Risikomanagement und die Kontrollen, einschließlich Risikoinformationen, Ergebnisse der Risikoanalysen, Risikominderungsmaßnahmen, Kontrollempfehlungen, Kontrollentscheidungen, Kontrollergebnisse und die Rechte, auf diese Informationen zuzugreifen und sie zu verarbeiten; |
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b) |
Verfahrensmaßnahmen für die vorübergehende Nutzung von oder den vorübergehenden Zugang zu vorhandenen Zollinformationssystemen; |
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c) |
Verfahrensmaßnahmen für die Verwaltung der Interoperabilität zwischen der EU-Zolldatenplattform und anderen Systemen; |
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d) |
Verfahrensmaßnahmen in Bezug auf die Anwendung der Berichterstattungspflicht im Zusammenhang mit nachträglichen Kontrollen und Stichprobenkontrollen; |
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e) |
Regelungen für die Zusammenarbeit, einschließlich des Informationsaustauschs, zwischen der EU-Zollbehörde und bestimmten anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union für die Zwecke dieses Titels; |
|
f) |
die Ermittlung der zuständigen Zollbehörde im Falle spezifischer Risikomanagementprozesse, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen; |
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g) |
Verfahrensaspekte der Kontrollen, einschließlich nachträglicher Kontrollen, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, sowie der Verfügbarmachung der Ergebnisse von Stichproben und anderen Kontrollen zwischen den betroffenen Zollbehörden; |
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h) |
Regelungen für das Teilen von Risikoinformationen zwischen den Zollbehörden sowie mit der EU-Zollbehörde und der Kommission; |
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i) |
gemeinsame vorrangige Kontrollbereiche und gemeinsame Risikokriterien und -standards nach Artikel 56 Absatz 1, Artikel 57 Absatz 2 Buchstaben a und b, sowie Artikel 59, einschließlich der Modalitäten für deren dringliche Anwendung, falls erforderlich; |
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j) |
die Rahmenbedingungen für das „Comply or explain“-Prinzip, wenn einer Kontrollempfehlung gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe h nicht gefolgt wurde. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 283 Absatz 4 erlassen.
(2) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit in Bezug auf die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen, einschließlich von Modalitäten für deren dringliche Anwendung in Reaktion auf ein unmittelbares Risiko für Schutz und Sicherheit darstellende Krisen oder Vorfälle, im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, das gemeinsame Risikomanagement schnell zu aktualisieren und den Austausch von Informationen, die gemeinsamen vorrangigen Kontrollbereiche und die gemeinsamen Risikokriterien und -standards an die Entwicklung der Risiken anzupassen, erlässt die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 283 Absatz 5.
KAPITEL 3
Zollkontrollen
Artikel 63
Zollkontrollen
(1) Unbeschadet des Kapitels 2 können die Zollbehörden alle von ihnen für erforderlich erachteten Zollkontrollen, einschließlich Stichprobenkontrollen, durchführen.
(2) Zu diesen Zollkontrollen kann insbesondere Folgendes gehören:
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a) |
die Beschau der Waren, |
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b) |
die Entnahme von Mustern und Proben, |
|
c) |
die Überprüfung der Echtheit, Integrität, Richtigkeit und Vollständigkeit der von einer Person übermittelten oder zur Verfügung gestellten Daten, |
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d) |
die Überprüfung des Vorhandenseins, der Echtheit, Richtigkeit und Gültigkeit von Unterlagen, |
|
e) |
die Prüfung der Buchführung, geschäftlichen Aufzeichnungen und Datenquellen von Wirtschaftsbeteiligten. |
|
f) |
die Kontrolle der Beförderungsmittel, |
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g) |
die Kontrolle des Gepäcks und der sonstigen Waren, die von oder an Personen mitgeführt werden, |
|
h) |
die Durchführung von behördlichen Nachforschungen und |
|
i) |
dergleichen. |
Falls erforderlich, können die Zollkontrollen die Verarbeitung elektronischer Daten und die Datenquelle der auf der EU-Zolldatenplattform bereitgestellten oder zur Verfügung gestellten Daten umfassen.
(3) Sind dieselben Waren von anderen Behörden als Zollbehörden anderen Kontrollen als Zollkontrollen zu unterziehen, so arbeiten die Zollbehörden eng mit diesen anderen Behörden zusammen, damit diese anderen Kontrollen nach Möglichkeit zur selben Zeit und am selben Ort wie die Zollkontrollen stattfinden (einzige Anlaufstelle). Werden gleichzeitig mit den Zollkontrollen andere Kontrollen durchgeführt, obliegt den Zollbehörden hierbei die Koordinierungsfunktion.
(4) Die Zollbehörden können beschließen, Kontrollen an einem von ihnen bezeichneten Ort durchzuführen.
Artikel 64
Überprüfung der übermittelten oder zur Verfügung gestellten Daten
(1) Ab dem Zeitpunkt, zu dem Personen den Zollbehörden Daten übermitteln oder zur Verfügung stellen, können diese Behörden zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit dieser Daten
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a) |
die Daten und die Unterlagen prüfen, auch durch den Zugang zu den im Besitz des Wirtschaftsbeteiligten befindlichen oder in dessen Namen von Dienstleistern gespeicherten Datenquellen; |
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b) |
die Übermittlung weiterer Unterlagen oder Daten verlangen, einschließlich im Besitz des Wirtschaftsbeteiligten befindlicher oder in dessen Namen von Dienstleistern gespeicherter Daten; |
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c) |
Zugang zu den elektronischen Aufzeichnungen des Beteiligten verlangen; |
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d) |
eine Beschau der Waren vornehmen; |
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e) |
Muster und Proben zur Analyse oder für eine eingehende Warenbeschau entnehmen. |
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Maßnahmen hinsichtlich der Überprüfung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 283 Absatz 4 erlassen.
Artikel 65
Beschau der Waren und Entnahme von Mustern und Proben
(1) Die Zollbehörden können jederzeit ein Abladen und Auspacken der Waren verlangen, um eine Beschau der Waren oder der Beförderungsmittel, mit denen sie befördert werden, vorzunehmen oder Proben und Muster zu entnehmen.
(2) Das Verbringen der Waren zum Ort der Beschau und zum Ort der Entnahme von Mustern und Proben sowie alle für die Beschau oder Entnahme erforderlichen Handlungen werden vom Einführer, Ausführer, Beförderer oder dem Inhaber des Versandverfahrens oder unter deren Verantwortung vorgenommen. Die entstandenen Kosten werden vom Einführer, vom Ausführer oder vom Inhaber des Versandverfahrens getragen.
(3) Der Einführer, Ausführer, Beförderer oder Inhaber des Versandverfahrens ist berechtigt, bei der Beschau der Waren sowie der Entnahme von Mustern und Proben anwesend zu sein oder sich vertreten zu lassen. In begründeten Fällen können die Zollbehörden vom Einführer, vom Ausführer, vom Beförderer oder vom Inhaber des Versandverfahrens verlangen, dass er bei der Beschau oder der Entnahme von Mustern und Proben anwesend ist oder sich vertreten lässt, um ihnen die zur Erleichterung der Beschau oder der Entnahme von Mustern und Proben erforderliche Unterstützung zu gewähren.
(4) Die Entnahme von Mustern und Proben begründet, sofern sie nach Unionsrecht oder nationalem Recht durchgeführt wird, keinen Schadenersatzanspruch gegenüber den Zollbehörden, die jedoch die durch ihre Analyse oder Beschau entstehenden Kosten tragen.
(5) Wird nur ein Teil der Waren beschaut oder werden Muster und Proben entnommen, so gelten die Ergebnisse dieser Teilbeschau bzw. der Analyse oder Prüfung der Muster und Proben für alle in derselben Sendung enthaltenen Waren derselben Gattung oder Art.
Der Einführer, Ausführer, Beförderer oder Inhaber des Versandverfahrens kann jedoch eine weitere Beschau der Waren oder die Entnahme weiterer Muster und Proben beantragen, wenn er der Ansicht ist, dass die Ergebnisse der Teilbeschau bzw. der Analyse oder Prüfung der Muster und Proben auf den Rest der fraglichen Waren nicht zutreffen. Diesem Antrag wird stattgegeben, sofern die Waren noch nicht überlassen wurden oder, falls sie überlassen wurden, sofern der Einführer, Ausführer, Beförderer oder Inhaber des Versandverfahrens nachweist, dass die Waren nicht verändert wurden.
Ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 kann der Einführer, Ausführer, Beförderer oder Inhaber des Versandverfahrens auf eigene Kosten eine zusätzliche Beschau oder eine zusätzliche Entnahme von Mustern und Proben beantragen.
(6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Maßnahmen betreffend die Beschau von Waren und die Entnahme von Mustern und Proben gemäß diesem Artikel. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 283 Absatz 4 erlassen.
Artikel 66
Überprüfungsergebnisse
(1) Die Ergebnisse der Überprüfung der vom Einführer, vom Ausführer, vom Beförderer oder vom Inhaber des Versandverfahrens übermittelten oder zur Verfügung gestellten Daten gemäß Artikel 64 werden für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden, und die Anwendung anderer in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegter Verpflichtungen verwendet.
(2) Die Ergebnisse der von den Zollbehörden vorgenommenen Überprüfungen haben im gesamten Zollgebiet der Union die gleiche Beweiskraft.
(3) Werden die vom Einführer, vom Ausführer, vom Beförderer oder vom Inhaber des Versandverfahrens übermittelten oder zur Verfügung gestellten Daten nicht überprüft, so gilt Absatz 1 auf der Grundlage dieser Daten.
(4) Stellen die Zollbehörden fest, dass eine bestimmte Ware oder bestimmte Waren, die Bestandteil einer Sendung sind, nicht konform sind, so beurteilen sie gemäß den Kriterien, die in einem gemäß Absatz 5 zu erlassenden Durchführungsrechtsakt festzulegen sind, ob bei anderen Waren in einer anderen Sendung ein gleichartiges Risiko besteht. In diesen Fällen können die Zollbehörden die betreffenden Waren als nicht konform betrachten und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden Risikominderungsmaßnahmen ergreifen oder die Überlassung dieser anderen Waren gemäß Artikel 77 Absatz 4 ablehnen.
Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn der Einführer nachweist, dass die nicht überprüften Waren konform sind.
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:
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a) |
die Maßnahmen in Bezug auf die Ergebnisse der in diesem Artikel genannten Überprüfung und |
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b) |
die Kriterien, nach denen die Zollbehörden Ergebnisse der Überprüfung als Nachweise dafür betrachten können, dass bei anderen Waren ein gleichartiges Risiko der Nicht-Einhaltung von Vorschriften gemäß Absatz 4 dieses Artikels besteht. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 283 Absatz 4 erlassen.
Artikel 67
Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung
(1) Die Zollbehörden oder gegebenenfalls die Wirtschaftsbeteiligten, die von den Zollbehörden dazu ermächtigt wurden, treffen Maßnahmen, um die Nämlichkeit der Waren zu sichern, wenn eine solche Nämlichkeitssicherung erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Vorschriften für das jeweilige Zollverfahren, in das diese Waren übergeführt werden sollen, erfüllt sind.
Diese Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung haben im gesamten Zollgebiet der Union die gleiche Rechtswirkung.
(2) Die an den Waren, Verpackungen oder Beförderungsmitteln angebrachten Nämlichkeitsmittel dürfen nur von den Zollbehörden oder von anderen Personen, die von den Zollbehörden dazu ermächtigt wurden, entfernt oder zerstört werden, es sei denn, die Entfernung oder Zerstörung dieser Nämlichkeitsmittel ist aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt unerlässlich, um die Sicherheit der Waren oder Beförderungsmittel zu gewährleisten.
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Maßnahmen, die die Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung gemäß diesem Artikel darstellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 283 Absatz 4 erlassen.
Artikel 68
Nachträgliche Kontrollen
(1) Für die Zwecke der Zollkontrollen können die Zollbehörden nach Überlassung der Waren
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a) |
die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten oder zur Verfügung gestellten Daten sowie das Vorhandensein, die Echtheit, die Richtigkeit und die Gültigkeit etwaiger Unterlagen überprüfen; |
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b) |
die Buchführung des Wirtschaftsbeteiligten und andere Aufzeichnungen über die Arbeitsvorgänge betreffend die fraglichen Waren sowie vorangegangene oder nachfolgende wirtschaftliche Vorgänge betreffend diese Waren prüfen; |
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c) |
diese Waren beschauen und gegebenenfalls Muster und Proben entnehmen, sofern es ihnen noch möglich ist; |
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d) |
auf die Systeme des Wirtschaftsbeteiligten zugreifen, um zu überprüfen, ob er seiner Verpflichtung nachkommt, Daten auf der EU-Zolldatenplattform bereitzustellen oder verfügbar zu machen. |
(2) Die in Absatz 1 genannten Kontrollen können beim Ausführer, beim Einführer, beim Besitzer der Waren, bei allen in geschäftlicher Funktion unmittelbar oder mittelbar an den Arbeitsvorgängen betreffend die fraglichen Waren beteiligten Personen und bei allen anderen Personen durchgeführt werden, die über die in diesem Absatz genannten Unterlagen oder Daten aus geschäftlichen Gründen verfügen.
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Maßnahmen für die Kontrollen nach Absatz 1 dieses Artikels festgelegt werden, auch für die Fälle, in denen Vorgänge in mehreren Mitgliedstaaten stattfinden, sowie für die Anwendung von geeigneten Methoden im Zusammenhang mit diesen Kontrollen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 283 Absatz 4 erlassen.
Artikel 69
Prüfungen
(1) Für die Zwecke der Prüfungen können die Zollbehörden
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a) |
eine Prüfung des Managementsystems, der Organisation, der internen Verfahren oder internen Systeme des Wirtschaftsbeteiligten, wie Buchführung und Logistik, durchführen, um Nachweise für die Einhaltung der von den Zollbehörden angewandten einschlägigen Vorschriften und Anforderungen durch den Wirtschaftsbeteiligten zu erfassen, zu bewerten und vorzulegen; |
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b) |
eine umfassende Analyse der Vorgänge, Prozesse, Systeme und internen Kontrollen des Wirtschaftsbeteiligten durchführen. |
(2) Prüfungen können beim Einführer, beim Ausführer, beim Besitzer der Waren, bei allen in geschäftlicher Funktion unmittelbar oder mittelbar an diesen Vorgängen beteiligten Personen und bei allen anderen Personen, die über die für die Prüfung relevanten Unterlagen und Daten verfügen, durchgeführt werden.
Artikel 70
Flüge und Seereisen innerhalb der Union
(1) Zollkontrollen und -formalitäten in Bezug auf Handgepäck und aufgegebenes Gepäck von Personen auf einem Flug oder einer Seereise innerhalb der Union werden nur insoweit durchgeführt, wie dies in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist.
(2) Absatz 1 gilt unbeschadet von
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a) |
Schutz und Sicherheit; |
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b) |
Kontrollen im Zusammenhang mit anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften. |
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Häfen und Flughäfen, in denen Zollkontrollen und -formalitäten in Bezug auf Folgendes anzuwenden sind:
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a) |
Handgepäck und aufgegebenes Gepäck von
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b) |
Handgepäck und aufgegebenes Gepäck,
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Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 283 Absatz 4 erlassen.
TITEL V
ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN
KAPITEL 1
Zollrechtlicher Status von Waren
Artikel 71
Vermutung des zollrechtlichen Status von Unionswaren
(1) Für alle im Zollgebiet der Union befindlichen Waren gilt die Vermutung, dass es sich um Unionswaren handelt, sofern nicht festgestellt wird, dass sie keine Unionswaren sind.
(2) In bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen gilt die Vermutung gemäß Absatz 1 nicht. Daher muss nachgewiesen werden, dass die betreffende Ware den zollrechtlichen Status von Unionswaren hat.
(3) In bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen haben vollständig im Zollgebiet der Union gewonnene oder hergestellte Waren, die aus Waren in der vorübergehenden Verwahrung gewonnen oder hergestellt wurden, oder aus Waren, die in das externe Versandverfahren, in das Verfahren der Lagerung, die vorübergehende Verwendung oder die aktive Veredelung übergeführt wurden, nicht den zollrechtlichen Status von Unionswaren.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch Folgendes zu ergänzen:
|
a) |
die Festlegung der spezifischen Fälle, in denen die Vermutung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht gilt, |
|
b) |
die Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Erleichterungsmaßnahmen für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels, |
|
c) |
die Festlegung der spezifischen Fälle, in denen die Waren gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels nicht den zollrechtlichen Status von Unionswaren haben. |
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Erbringung und die Überprüfung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 72
Verlust des zollrechtlichen Status von Unionswaren
Unionswaren werden zu Nicht-Unionswaren,
|
a) |
wenn sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, sofern nicht die Vorschriften über den internen Versand Anwendung finden, |
|
b) |
wenn sie, sofern dies nach den zollrechtlichen Vorschriften zulässig ist, in den externen Versand, in das Verfahren der Lagerung oder die aktive Veredelung übergeführt werden, |
|
c) |
wenn sie nach Überführung in die Endverwendung entweder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden oder zerstört werden und Abfall übrig bleibt, |
|
d) |
wenn die übermittelten oder zur Verfügung gestellten Informationen oder gegebenenfalls die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Überlassung der Waren für ungültig erklärt werden. |
Artikel 73
Unionswaren, die das Zollgebiet der Europäischen Union vorübergehend verlassen
(1) In den in Artikel 136 Absatz 2 Buchstaben b bis e genannten Fällen behalten die Waren ihren zollrechtlichen Status als Unionswaren nur, wenn dieser Status unter den Voraussetzungen und mit den Mitteln nachgewiesen wird, die in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind.
(2) In bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen können Unionswaren, ohne einem Zollverfahren zu unterliegen, zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten und vorübergehend auch außerhalb dieses Zollgebiets ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status befördert werden.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der spezifischen Fälle zu ergänzen, in denen sich der zollrechtliche Status von Waren gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht ändert.
KAPITEL 2
Überführung und Überlassung
Artikel 74
Überführung von Waren in ein Zollverfahren
(1) Einführer, Ausführer und Inhaber eines Versandverfahrens stellen auf der EU-Zolldatenplattform die für die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren erforderlichen Daten bereit oder machen sie verfügbar, sobald diese Daten verfügbar sind, in jedem Fall aber vor der Mitteilung über die Verfügbarkeit der Waren.
(2) Die Einführer, Ausführer und Inhaber des Versandverfahrens bestätigen den Zollbehörden ihre Absicht, die Waren in das betreffende Zollverfahren zu überführen, indem sie die Mitteilung über die Verfügbarkeit der Waren übermitteln oder zur Verfügung stellen.
(3) Eine Person, die die IOSS-Regelung in Anspruch nimmt, stellt Daten über Fernverkäufe von Waren, die in das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Zollgebiet der Union übergeführt werden sollen, spätestens am Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zahlung für den Verkauf angenommen wurde, in jedem Fall aber vor der Mitteilung über die Verfügbarkeit der Waren bereit oder macht diese Daten verfügbar.
(4) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels und unbeschadet des Artikels 178 können die Zollbehörden in hinreichend begründeten Fällen, die im Zusammenhang mit Belegen oder der Festsetzung des Zollwerts der Waren stehen, einem Ausführer, einem Inhaber des Versandverfahrens oder einem anderen Einführer als dem Einführer im Rahmen von Fernverkäufen gestatten, nach der Überlassung der Waren einen Teil der Daten, ausgenommen Vorabinformationen über die Fracht, bereitzustellen oder verfügbar zu machen.
Der Ausführer, der Inhaber des Versandverfahrens oder ein anderer Einführer als der Einführer im Rahmen von Fernverkäufen stellt die fehlenden Informationen innerhalb einer bestimmten Frist bereit oder macht diese verfügbar.
(5) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und unbeschadet des Artikels 178 kann ein anderer geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter als der Einführer im Rahmen von Fernverkäufen in hinreichend begründeten Fällen, die im Zusammenhang mit Belegen oder der Festsetzung des Zollwerts der Waren stehen, einen Teil der Daten – ausgenommen Vorabinformationen über die Fracht – nach Überlassung der Waren bereitstellen oder verfügbar machen. Der geprüfte vertrauenswürdige Handelsbeteiligte stellt die fehlenden Informationen innerhalb einer bestimmten Frist bereit oder macht diese verfügbar.
(6) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels können Waren in bestimmten, den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen auf anderem Wege als über die EU-Zolldatenplattform in ein Zollverfahren übergeführt werden.
(7) Die Waren werden bei ihrer Überlassung in das betreffende Zollverfahren übergeführt.
Für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden, sowie für alle anderen Einfuhr- oder Ausfuhrformalitäten ist der Zeitpunkt der Mitteilung über die Verfügbarkeit der Waren maßgebend.
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch Folgendes zu ergänzen:
|
a) |
die Festlegung der in den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Daten; |
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b) |
die Festlegung der Bedingungen für die Anwendung der Vereinfachung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels, |
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c) |
die Festlegung der spezifischen Daten, die nach Überlassung der Waren bereitgestellt oder verfügbar gemacht werden können, und der Fristen für die Bereitstellung oder Verfügbarmachung dieser Daten, wenn Absatz 4 oder 5 des vorliegenden Artikels Anwendung findet; |
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d) |
die Festlegung der in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten bestimmen Fälle und der anderen Mittel als der EU-Zolldatenplattform, die für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren verwendet werden können. |
Artikel 75
Sonstige Arten der Mitteilung über die Verfügbarkeit der Waren
Der Einführer, Ausführer oder Inhaber des Versandverfahrens kann die Mitteilung über die Verfügbarkeit der Waren auf folgenden Wegen bereitstellen oder verfügbar machen:
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a) |
durch die Meldung der Ankunft der Waren im Zollgebiet der Union, wenn die vorübergehende Verwahrung oder die Überführung in ein Zollverfahren bei der Eingangszollstelle erfolgt, oder |
|
b) |
durch die Meldung der Ankunft der Waren am Ausgangsort, wenn die vorübergehende Verwahrung bei der Ausgangszollstelle erfolgt. |
Artikel 76
Informationen und Unterlagen
(1) Personen, die die erforderlichen Daten und Informationen für das spezifische Zollverfahren, in das Waren übergeführt werden oder übergeführt werden sollen, bereitstellen oder verfügbar machen, stellen digitale Kopien der gegebenenfalls vorhandenen Originale in Papierform, die zur Erlangung dieser Daten und Informationen verwendet wurden, bereit oder machen diese verfügbar.
(2) Bis zum 28. Februar 2034 müssen bei einer Zollanmeldung die Unterlagen, die nach den Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind, zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden.
(3) Die erforderlichen Unterlagen für die durchzuführenden im Anhang der Verordnung (EU) 2022/2399 aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union gelten als übermittelt, zur Verfügung gestellt oder im Besitz des Anmelders befindlich, wenn die Zollbehörden in der Lage sind, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und c der genannten Verordnung die notwendigen Daten aus den entsprechenden Nichtzollsystemen der Union über das Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich (EU CSW-CERTEX) abzurufen.
(4) Die Unterlagen sind auch, soweit erforderlich, für das Zollrisikomanagement und für Zollkontrollen bereitzustellen und verfügbar zu machen.
(5) Unbeschadet anderer von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften können die Zollbehörden Wirtschaftsbeteiligten gestatten, die in Absatz 3 genannten Unterlagen auszustellen.
(6) Sofern für bestimmte Unterlagen nichts anderes vorgesehen ist, bewahrt der Beteiligte die Unterlagen und Informationen mindestens drei Jahre lang für Zollkontrollzwecke in einer Form auf, die für die Zollbehörden zugänglich und akzeptabel ist. Diese Frist beginnt
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a) |
für Waren, die aufgrund ihrer Endverwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind, ab dem Ende des Jahres, in dem ihre zollamtliche Überwachung endet, |
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b) |
für Waren, die in ein anderes Zollverfahren übergeführt wurden, oder für Waren in der vorübergehenden Verwahrung ab dem Ende des Jahres, in dem das betreffende Zollverfahren erledigt wird oder die vorübergehende Verwahrung endet, |
|
c) |
in Fällen, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen, ab dem Ende des Jahres, in dem die Waren überlassen werden. |
(7) Stellt sich bei einer Zollkontrolle in Bezug auf eine Zollschuld heraus, dass die betreffende buchmäßige Erfassung berichtigt werden muss, und ist der Beteiligte hiervon unterrichtet worden, so werden die Unterlagen und Informationen unbeschadet des Artikels 206 Absatz 4 drei Jahre über den in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraum hinaus aufbewahrt.
(8) Wurde ein Rechtsbehelf eingelegt oder ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet, so werden die Unterlagen und Informationen während des in Absatz 6 genannten Zeitraums oder bis zum Ende des Rechtsbehelfsverfahrens oder des Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens aufbewahrt, wobei der jeweils spätere Zeitpunkt maßgebend ist.
Artikel 77
Überlassung der Waren
(1) Die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 6 Absatz 2 für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren zuständigen Zollbehörden entscheiden über die Überlassung der Waren unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikoanalyse der Daten in der Zollanmeldung oder der vom Einführer oder Ausführer oder Inhaber des Versandverfahrens bereitgestellten oder verfügbar gemachten Daten und gegebenenfalls der Ergebnisse etwaiger Kontrollen oder Risikominderungsmaßnahmen.
(2) Die Überlassung der Waren gilt nicht als Nachweis der Konformität.
(3) Waren werden überlassen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
|
a) |
den Zollbehörden wurde mitgeteilt, welche Person der für die Waren verantwortliche Einführer, Ausführer oder Inhaber des Versandverfahrens ist, |
|
b) |
die Bedingungen gemäß den Artikeln 74, 109, 114, 140, 142, 145, 153, 156, 158 und 161 für die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren sind erfüllt, und |
|
c) |
die Waren wurden nicht für eine Kontrolle ausgewählt oder wurden für Kontrollen ausgewählt, die nicht zu Feststellungen führten, die eine Ablehnung der Überlassung dieser Waren rechtfertigen würden. |
(4) Die Zollbehörden lehnen die Überlassung in folgenden Fällen ab:
|
a) |
Die Bedingungen für die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren sind nicht erfüllt, einschließlich etwaiger für die betreffenden Waren geltender Nicht-Zollformalitäten der Union im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2022/2399, |
|
b) |
den Zollbehörden liegen Beweise dafür vor, dass die Waren nicht den einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften entsprechen, |
|
c) |
den Zollbehörden liegen Beweise dafür vor, dass die bereitgestellten oder verfügbar gemachten Daten nicht korrekt sind. |
(5) Die Zollbehörden setzen die Überlassung in folgenden Fällen aus:
|
a) |
Sie haben Anlass zu der Vermutung, dass die Waren nicht den Zollvorschriften oder anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften entsprechen, oder dass von ihnen eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für die Umwelt oder ein anderes öffentliches Interesse, ausgeht, |
|
b) |
andere zuständige Behörden haben sie gemäß anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften darum ersucht. |
Ein systematischer Verstoß, der bei einem Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 276 Absatz 5 festgestellt wird, gibt Anlass zur Vermutung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes hinsichtlich aller Waren, für die dieser Wirtschaftsbeteiligte innerhalb von mindestens sechs Monaten nach Feststellung des Verstoßes mitgeteilt hat, dass sie für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zur Verfügung stehen.
(6) Wurde die Überlassung gemäß Absatz 5 ausgesetzt, so führen die Zollbehörden die Konsultationen durch, die nach den einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften vorgesehen sind, und
|
a) |
lehnen die Überlassung ab, wenn die anderen zuständigen Behörden sie gemäß den einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften darum ersucht haben, |
|
b) |
überlassen die Waren, wenn die anderen zuständigen Behörden der Überlassung zugestimmt haben, |
|
c) |
überlassen die Waren, wenn die anderen zuständigen Behörden nicht innerhalb der Frist, die in den einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften festgelegt ist, oder, in Ermangelung einer solchen Frist, innerhalb von fünf Tagen geantwortet haben, oder |
|
d) |
erhalten die Aussetzung für höchstens 90 Tage aufrecht, wenn die anderen zuständigen Behörden darum ersucht haben, weil sie den Zollbehörden mitgeteilt haben, dass sie mehr Zeit benötigen, um zu bewerten, ob die Waren den einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften entsprechen. |
(7) Unbeschadet der einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften gelten die Waren als von den Zollbehörden überlassen, wenn sie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Kontrolle ausgewählt wurden nachdem:
|
a) |
die Waren der Einführer im Rahmen von Fernverkäufen im Zollgebiet der Union eingetroffen sind, |
|
b) |
die Waren der Einführer an ihrem endgültigen Bestimmungsort eingetroffen sind, oder |
|
c) |
der Ausführer die Vorabinformationen übermittelt hat . |
(8) Setzen die Zollbehörden die Überlassung der Waren gemäß Absatz 5 aus oder lehnen sie die Überlassung der Waren gemäß Absatz 4 oder Absatz 6 Buchstabe a ab, so erfassen sie ihre Entscheidung und etwaige weitere nach Unionsrecht vorgeschriebene Informationen auf der EU-Zolldatenplattform. Diese Informationen werden den anderen Zollbehörden verfügbar gemacht.
(9) Haben die Zollbehörden die Überlassung der Waren gemäß Absatz 4 oder Absatz 6 Buchstabe a abgelehnt
|
a) |
und haben die anderen zuständigen Behörden keine Einwände erhoben, so können die Waren anschließend unter dem Hinweis, dass die Waren zuvor für ein anderes Zollverfahren abgelehnt wurden, in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden, |
|
b) |
und haben die zuständigen Behörden Einwände gegen die Überführung der Waren in ein Zollverfahren erhoben, so erfassen die Zollbehörden diese Informationen auf der EU-Zolldatenplattform und handeln gemäß Titel V Kapitel 4. |
(10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch Folgendes zu ergänzen:
|
a) |
die Festlegung der angemessenen Fristen gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels, |
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b) |
die weitere Präzisierung der in Absatz 7 des vorliegenden Artikels aufgeführten spezifischen Fälle, oder |
|
c) |
die Festlegung zusätzlicher spezifischer Fälle, in denen davon ausgegangen wird, dass die Zollbehörden die Waren überlassen haben. |
Artikel 78
Überlassung von Waren im Namen der Zollbehörden durch geprüfte vertrauenswürdige Handelsbeteiligte
(1) Abweichend von Artikel 77 Absatz 1 können die Zollbehörden es geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten erlauben, Waren bei ihrem Eintreffen in der Niederlassung des Einführers, Eigentümers oder Empfängers oder beim Versand von der Niederlassung des Ausführers, Eigentümers oder Versenders im Namen der Zollbehörden zu überlassen, vorausgesetzt, die für das betreffende Verfahren erforderlichen Daten und Echtzeit-Informationen über das Eintreffen oder den Versand der Waren werden den Zollbehörden übermittelt oder zur Verfügung gestellt.
(2) Geprüfte vertrauenswürdige Handelsbeteiligte, die ein Zolllager für Fernverkäufe gemäß Artikel 145 betreiben, überlassen nur die Waren, die in das Zolllagerverfahren übergeführt wurden und im Zollgebiet der Union zum Verkauf angeboten werden können.
(3) Unbeschadet des Artikels 63 können die Zollbehörden es geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten erlauben, bestimmte Kontrollen von Waren unter zollamtlicher Überwachung vorzunehmen. Für Kontrollen, die gemäß anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften durchzuführen sind, konsultieren die Zollbehörden vor Erteilung einer solchen Erlaubnis andere zuständige Behörden und können mit ihnen einen Kontrollplan vereinbaren.
(4) Hat der geprüfte vertrauenswürdige Handelsbeteiligte, dem eine Erlaubnis nach Absatz 3 erteilt wurde, Grund zu der Annahme, dass die Waren nicht den einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften entsprechen, so unterrichtet er unverzüglich die Zollbehörden. Nach Erhalt dieser Mitteilung entscheiden die Zollbehörden über die Überlassung oder die Kontrolle dieser Waren.
(5) Erforderlichenfalls können die Zollbehörden einen geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten auffordern, die Waren in einer Zollstelle oder an dem Ort, an dem die Waren überlassen werden sollten, zur Kontrolle zu gestellen.
(6) Haben die Zollbehörden ein neues ernstes finanzielles Risiko oder eine andere besondere Situation im Zusammenhang mit der Überlassung von Waren in ihrem Namen festgestellt, so können sie eine gemäß den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels erteilte Erlaubnis gemäß Artikel 12 Absatz 2 aussetzen.
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch Folgendes zu ergänzen:
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a) |
die Festlegung des Verfahrens für die Überlassung von Waren im Namen der Zollbehörden durch geprüfte vertrauenswürdige Handelsbeteiligte, |
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b) |
die Festlegung der Bedingungen, des spezifischen Inhalts und des Verfahrens für die von geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten durchgeführten Kontrollen. |
Artikel 79
Änderung von Angaben zur Überführung von Waren in ein Zollverfahren
(1) Vor dem Zeitpunkt der Überlassung der Waren ändern der Einführer, der Ausführer oder der Inhaber des Versandverfahrens ein oder mehrere Datenelemente, die für die Überführung dieser Waren in ein Zollverfahren vorgesehen sind oder zur Verfügung gestellt werden,
|
a) |
wenn er Kenntnis davon erlangt, dass sich einschlägige Informationen in seinen Aufzeichnungen geändert haben oder dass diese Informationen unrichtig sind, oder |
|
b) |
wenn eine Zollbehörde ihn aufgrund von Ungenauigkeiten oder Unvollständigkeiten der Daten oder aufgrund der mangelnden Qualität der Daten dazu auffordert. |
(2) Der Einführer, der Ausführer oder der Inhaber des Versandverfahrens darf die Angaben nicht ändern, wenn
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a) |
ihm die Zollbehörden mitgeteilt haben, dass sie beabsichtigen, eine Beschau der Waren vorzunehmen, |
|
b) |
ihm die Zollbehörden mitgeteilt haben, dass sie festgestellt haben, dass die bereitgestellten oder verfügbar gemachten Daten unrichtig sind, oder |
|
c) |
die Waren bereits überlassen wurden. |
(3) Innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Überlassung der Waren kann der Einführer, der Ausführer oder der Inhaber des Versandverfahrens die Änderung eines oder mehrerer Datenelemente beantragen, die für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden. Die Zollbehörden entscheiden unter Berücksichtigung des Risikos der Nichteinhaltung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in das betreffende Zollverfahren, ob sie die Änderung annehmen oder ablehnen.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der spezifischen Fälle zu ergänzen, in denen die Daten gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels nach dem Zeitpunkt der Überlassung geändert werden können.
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Änderung der Informationen gemäß den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 80
Ungültigerklärung von Daten zur Überführung von Waren in ein Zollverfahren
(1) Erlangt der Einführer, der Ausführer oder der Inhaber des Versandverfahrens Kenntnis davon, dass Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, nicht in das oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, so erklärt er die Daten für die Überführung dieser Waren in dieses Zollverfahren so bald wie möglich für ungültig.
Werden Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, nicht innerhalb von 200 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Daten für die Überführung dieser Waren in das betreffende Zollverfahren den Zollbehörden übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, in das Zollgebiet der Union verbracht oder aus diesem verbracht, so erklären die Zollbehörden diese Daten für ungültig.
(2) Die Zollbehörden erklären auf Antrag des Einführers, des Ausführers oder des Inhabers des Versandverfahrens die Daten für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren, für das die Mitteilung über die Verfügbarkeit der Waren übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurde, für ungültig, wenn sie davon überzeugt sind, dass
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a) |
die Waren unverzüglich in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden müssen, oder |
|
b) |
die Überführung der Waren in das Primärzollverfahren aufgrund besonderer Umstände nicht mehr gerechtfertigt ist. |
Haben die Zollbehörden den Einführer, den Ausführer oder den Inhaber des Versandverfahrens jedoch von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt, eine Beschau der Waren vorzunehmen, so wird der Antrag auf Ungültigerklärung der Daten nicht angenommen, bevor die Beschau stattgefunden hat.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der spezifischen Fälle zu ergänzen, in denen Daten für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren nach dem Zeitpunkt der Überlassung der Waren für ungültig erklärt werden können.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Ungültigerklärung der Daten für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL 3
Übergangsbestimmungen für Zollanmeldungen
Artikel 81
Zollanmeldung
(1) Zollanmeldungen sind mittels der elektronischen Datenverarbeitung abzugeben.
(2) In bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen kann eine Zollanmeldung auf anderem Wege als mittels der elektronischen Datenverarbeitung abgegeben werden.
(3) Sofern nicht in den zollrechtlichen Vorschriften anderes bestimmt ist, kann die Zollanmeldung abhängig von den Umständen bei einer der folgenden Zollstellen abgegeben werden:
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a) |
der für den Ort des ersten Eingangs der Waren in das Zollgebiet der Union zuständigen Zollstelle, oder |
|
b) |
der für den Ort der Entladung von auf dem See- oder Luftweg im Zollgebiet der Union eintreffenden Waren zuständigen Zollstelle, |
|
c) |
der Zollstelle des Bestimmungsorts des Versandverfahrens im Fall, dass die Waren im Rahmen eines Versandverfahrens in das Zollgebiet der Union verbracht wurden, |
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d) |
der für den Ort, an dem sich die in ein Versandverfahren zu überführenden Waren befinden, zuständigen Zollstelle, |
|
e) |
der Zollstelle, die für den Ort der Ansässigkeit des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen, der die zentrale Zollabwicklung anwenden darf, zuständig ist, |
|
f) |
der für den Ort, an dem sich die aus dem Zollgebiet der Union zu verbringenden Waren befinden, zuständigen Zollstelle. |
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der spezifischen Fälle zu ergänzen, in denen eine Zollanmeldung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels auf anderem Wege als mittels der elektronischen Datenverarbeitung abgegeben werden kann.
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte,
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a) |
zur Festlegung des Verfahrens für die Abgabe der Zollanmeldung in den Fällen gemäß Absatz 2 dieses Artikels, |
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b) |
zur Festlegung der Vorschriften für die Bestimmung anderer zuständiger Zollstellen als der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Zollstelle, einschließlich Eingangs- und Ausgangszollstellen. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 82
Standard-Zollanmeldung
(1) Bis zum 28. Februar 2034 müssen Standard-Zollanmeldungen alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind, sowie die in Artikel 76 genannten Unterlagen.
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für die Abgabe der Standard-Zollanmeldung gemäß Absatz 1 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 83
Vereinfachte Zollanmeldung
(1) Bis zum 28. Februar 2034 können es die Zollbehörden zulassen, dass eine Person Waren auf Grundlage einer vereinfachten Zollanmeldung, in der auf bestimmte in Artikel 76 genannte Informationen oder Unterlagen verzichtet wird, in ein Zollverfahren überführt.
(2) Bis zum 28. Februar 2031 können die Zollbehörden die regelmäßige Verwendung der vereinfachten Zollanmeldung bewilligen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Bedingungen zu ergänzen, die für die Erteilung der Genehmigung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für die Abgabe einer vereinfachten Anmeldung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 84
Ergänzende Zollanmeldung
(1) Im Falle einer vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 83 oder einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 92 gibt der Anmelder bei der zuständigen Zollstelle innerhalb einer bestimmten Frist eine ergänzende Zollanmeldung mit den Angaben ab, die für das betreffende Zollverfahren erforderlich sind.
Im Falle einer vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 83 müssen die erforderlichen Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden.
Die ergänzende Zollanmeldung kann globaler, periodischer oder zusammenfassender Art sein.
(2) Die Verpflichtung zur Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung gilt in folgenden Fällen nicht:
|
a) |
wenn die Waren in ein Zolllagerverfahren übergeführt wurden, |
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b) |
in anderen bestimmten Fällen, die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegt sind. |
(3) Die Zollbehörden können auf die Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung verzichten, falls
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a) |
die vereinfachte Zollanmeldung gemäß Artikel 83 Waren betrifft, deren Wert und Menge unter dem in Artikel 194 Absatz 8 genannten Schwellenwert liegen, |
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b) |
die vereinfachte Zollanmeldung gemäß Artikel 83 bereits sämtliche Informationen enthält, die für das betreffende Zollverfahren erforderlich sind, und |
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c) |
die vereinfachte Zollanmeldung gemäß Artikel 83 nicht mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders vorgenommen wird. |
(4) Die vereinfachte Zollanmeldung gemäß Artikel 83 und die ergänzende Zollanmeldung gelten zusammen als eine untrennbare Willenserklärung, die zum Zeitpunkt der Annahme der vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 87 wirksam wird.
Die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 92 und die ergänzende Zollanmeldung gelten zusammen als eine untrennbare Willenserklärung, die zum Zeitpunkt der Anschreibung der Waren in der Buchführung des Anmelders wirksam wird.
(5) Der Ort, an dem die ergänzende Zollanmeldung abzugeben ist, gilt für die Zwecke des Artikels 193 als Ort der Abgabe der Zollanmeldung.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung des Folgenden zu ergänzen:
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a) |
die in Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannte spezifische Frist, innerhalb deren die ergänzende Zollanmeldung abzugeben ist, |
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b) |
die spezifische Frist gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels, innerhalb deren die Unterlagen im Besitz des Anmelders sein und den Zollbehörden zur Verfügung stehen müssen, |
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c) |
die spezifischen Fälle gemäß Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels, in denen die Verpflichtung zur Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung nicht gilt. |
(7) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 85
Abgabe einer Zollanmeldung
(1) Unbeschadet des Artikels 84 Absatz 1 kann eine Zollanmeldung bis zum 28. Februar 2034 von jeder Person abgegeben werden, die in der Lage ist, sämtliche Informationen beizubringen, die für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind. Diese Person muss auch in der Lage sein, die einschlägigen Waren zu gestellen oder durch eine andere Person gestellen zu lassen.
Bringt die Annahme einer Zollanmeldung für eine bestimmte Person jedoch besondere Verpflichtungen mit sich, so ist die Anmeldung von dieser Person oder ihrem Vertreter abzugeben.
(2) Bis zum 30. Juni 2028 erfolgt die Zollanmeldung zur Überlassung von im Fernabsatz verkauften Waren zum zollrechtlich freien Verkehr durch eine der folgenden Personen:
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a) |
die Person, die befugt ist, die IOSS-Regelung in Anspruch zu nehmen, oder ihr indirekter Vertreter, |
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b) |
die Person, die befugt ist, die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 7 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch zu nehmen, oder ihr indirekter Vertreter, |
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c) |
in anderen als den unter den Buchstaben a und b genannten Fällen der indirekte Vertreter des Einführers, |
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d) |
in anderen als den unter den Buchstaben a, b und c genannten Fällen jede andere Person, die in der Lage ist, alle Informationen zu übermitteln, die für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind. |
(3) Der Anmelder muss im Zollgebiet der Union ansässig sein.
(4) Abweichend von Absatz 3 müssen die folgenden Anmelder nicht im Zollgebiet der Union ansässig sein:
|
a) |
Personen, die eine Zollanmeldung zum Versandverfahren oder zur vorübergehenden Verwendung abgeben, |
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b) |
Personen, die nur gelegentlich eine Zollanmeldung – auch zur Endverwendung oder zur aktiven Veredelung – abgeben, sofern die Zollbehörden dies für gerechtfertigt halten, |
|
c) |
Personen, die in einem Land, dessen Hoheitsgebiet an das Zollgebiet der Union angrenzt, ansässig sind und die in der Zollanmeldung angegebenen Waren an einer Grenzzollstelle der Union, die an der Grenze zu diesem Land liegt, gestellen, sofern das Land, in dem die Personen ansässig sind, den im Zollgebiet der Union ansässigen Personen auf Gegenseitigkeit den gleichen Vorteil gewährt, |
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d) |
Einführer im Rahmen von Fernverkäufen, die an Fernverkäufen von Waren, die im Rahmen der IOSS-Regelung in das Zollgebiet der Union eingeführt werden sollen, beteiligt sind, sofern sie einen indirekten Vertreter ernennen. |
Artikel 86
Abgabe einer Zollanmeldung vor Gestellung der Waren
(1) Eine Zollanmeldung kann vor der voraussichtlichen Gestellung der einschlägigen Waren abgegeben werden. Werden die Waren nicht innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe der Zollanmeldung gestellt, so gilt die Zollanmeldung als nicht abgegeben.
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Abgabe einer Zollanmeldung gemäß Absatz 1 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 87
Annahme der Zollanmeldung
(1) Zollanmeldungen, die die Anforderungen dieses Kapitels und des Artikels 76 erfüllen, werden von den Zollbehörden unverzüglich angenommen, sofern die betreffenden Waren den Zollbehörden gestellt wurden.
(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, sowie für alle anderen Ein- oder Ausfuhrformalitäten der Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung durch die Zollbehörden maßgebend.
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Annahme einer Zollanmeldung, einschließlich der Anwendung dieser Regeln in den Fällen gemäß Artikel 91. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 88
Änderung der Zollanmeldung
(1) Dem Anmelder wird auf Antrag gestattet, ein oder mehrere in der Zollanmeldung enthaltene Datenelemente, nach Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörden, zu ändern. Die Änderung darf nicht zur Folge haben, dass sich die Zollanmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht.
(2) Eine Änderung der Zollanmeldung nach Annahme durch die Zollbehörden ist nicht zulässig, wenn sie beantragt wird, nachdem die Zollbehörden
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a) |
den Anmelder davon unterrichtet haben, dass sie beabsichtigen, eine Beschau der Waren vorzunehmen, |
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b) |
festgestellt haben, dass die Angaben in der Zollanmeldung unrichtig sind, oder |
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c) |
die Waren überlassen haben. |
(3) Innerhalb von drei Jahren nach der Annahme der Zollanmeldung können Zollbehörden eine Änderung auf Antrag des Anmelders nach Überlassung der Waren gestatten, damit der Anmelder seine Verpflichtungen aus der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren erfüllen kann.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für die Änderung der Zollanmeldung nach der Überlassung der Waren gemäß Absatz 3 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 89
Ungültigerklärung der Zollanmeldung
(1) Die Zollbehörden erklären eine bereits angenommene Zollanmeldung auf Antrag des Anmelders für ungültig, wenn sie davon überzeugt sind, dass
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a) |
die Waren unverzüglich in ein Zollverfahren übergeführt werden müssen, oder |
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b) |
die Überführung der Waren in das Zollverfahren, zu dem sie angemeldet wurden, infolge besonderer Umstände nicht mehr gerechtfertigt ist. |
Haben die Zollbehörden den Anmelder jedoch von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt, eine Beschau der Waren vorzunehmen, so wird der Antrag auf Ungültigerklärung der Zollanmeldung erst angenommen, nachdem die Beschau stattgefunden hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Zollbehörden die Zollanmeldung in bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen für ungültig erklären, ohne dass dies zuvor vom Anmelder beantragt werden muss.
(3) Die Zollbehörden erklären die Zollanmeldung nach Überlassung der Waren nicht für ungültig, außer in bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der spezifischen Fälle zu ergänzen, in denen die Zollanmeldung von den Zollbehörden gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels für ungültig erklärt werden kann, ohne dass dies zuvor vom Anmelder beantragt werden muss, und gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels nach Überlassung der Waren für ungültig erklärt werden kann.
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für die Ungültigerklärung der Zollanmeldung nach der Überlassung der Waren gemäß Absatz 3 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 90
Vereinfachte Erstellung von Daten für Waren, die unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs fallen
(1) Sind Waren einer Sendung in verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs einzureihen und stände die Behandlung jeder dieser Waren nach ihrer Einreihung in verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs in Bezug auf Aufwand und Kosten außer Verhältnis zu der Höhe der zu erhebenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, so können die Zollbehörden auf Antrag des Anmelders eine vereinfachte Methode für die Erhebung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben vorsehen, bei der die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben für die gesamte Sendung auf der Grundlage der Unterposition derjenigen Ware erhoben werden, für die die höchste Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbelastung gilt.
(2) Die Zollbehörden lehnen die Anwendung der vereinfachten Methode für die Erhebung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gemäß Absatz 1 ab,
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a) |
wenn die Bearbeitungsgebühr der Union gilt, oder |
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b) |
in Bezug auf Waren, die anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften, Verboten oder Beschränkungen oder Verbrauchsteuern unterliegen, und bei denen die korrekte zolltarifliche Einreihung für die Anwendung dieser Maßnahmen erforderlich ist. |
Artikel 91
Zentrale Zollabwicklung
(1) Bis zum 28. Februar 2031 können die Zollbehörden einer Person auf Antrag bewilligen, bei der Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Person ansässig ist, eine Zollanmeldung für Waren abzugeben, die bei einer anderen Zollstelle gestellt werden.
Die Zollbehörden können auf die Anforderung der Bewilligung nach Unterabsatz 1 verzichten, wenn die Zollstelle, bei der die Abgabe der Zollanmeldung erfolgt, und die Zollstelle, der die Waren gestellt werden, der Verantwortung derselben Zollbehörde unterstehen.
(2) Nur ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a kann die Bewilligung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels beantragen.
(3) Die Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben wird,
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a) |
überwacht die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren, |
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b) |
führt Zollkontrollen zur Überprüfung der Zollanmeldung durch, |
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c) |
ersucht in begründeten Fällen die Zollstelle, der die Waren gestellt werden, bestimmte Zollkontrollen zur Überprüfung der Zollanmeldung durchzuführen, und |
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d) |
führt die Zollformalitäten für die Erhebung des einer etwaigen Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags durch. |
(4) Die Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben wird, und die Zollstelle, der die Waren gestellt werden, tauschen die für die Überprüfung der Zollanmeldung und für die Überlassung der Waren erforderlichen Informationen aus.
(5) Die Zollstelle, der die Waren gestellt werden, führt unbeschadet ihrer eigenen Kontrollen bei Waren, die in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, die Zollkontrollen gemäß Absatz 3 Buchstabe c durch und teilt der Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben wird, die Ergebnisse dieser Kontrollen mit.
(6) Die Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben wird, überlässt die Waren, wobei sie Folgendes berücksichtigt:
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a) |
die Ergebnisse ihrer eigenen Kontrollen zur Überprüfung der Zollanmeldung, |
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b) |
die Ergebnisse der Kontrollen, die die Zollstelle, der die Waren gestellt werden, zur Überprüfung der Zollanmeldung durchgeführt hat, sowie die Kontrollen bei Waren, die in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden. |
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Bedingungen zu ergänzen, die für die Erteilung der Bewilligung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels gelten.
(8) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für die zentrale Zollabwicklung, einschließlich der einschlägigen Zollformalitäten und -kontrollen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 92
Anschreibung in der Buchführung des Anmelders
(1) Bis zum 28. Februar 2031 können die Zollbehörden einer Person auf Antrag bewilligen, dass eine Zollanmeldung, einschließlich einer vereinfachten Zollanmeldung, als Anschreibung in der Buchführung des Anmelders vorgenommen wird, sofern die Daten in dieser Anmeldung für die Zollbehörden im elektronischen System des Anmelders zu dem Zeitpunkt verfügbar sind, zu dem die Zollanmeldung als Anschreibung in der Buchführung des Anmelders vorgenommen wird.
(2) Die Zollanmeldung gilt zu dem Zeitpunkt als angenommen, zu dem die Anschreibung der Waren in der Buchführung des Anmelders erfolgt.
(3) Die Zollbehörden können auf Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren gewähren. In diesem Fall gelten die Waren als zum Zeitpunkt ihrer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders überlassen.
Diese Befreiung kann erteilt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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a) |
Der Anmelder ist ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a, |
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b) |
Art und Menge der betreffenden Waren rechtfertigen eine Befreiung und sind der Zollbehörde bekannt, |
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c) |
die für die Überwachung zuständige Zollstelle hat Zugang zu allen Informationen, die sie aus ihrer Sicht für die Ausübung ihres Rechts, im Bedarfsfall eine Beschau der Waren vorzunehmen, benötigt, |
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d) |
zum Zeitpunkt ihrer Anschreibung in der Buchführung unterliegen die Waren keinen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften mehr, sofern in der Bewilligung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nichts anderes vorgesehen ist. |
Die für die Überwachung zuständige Zollstelle kann jedoch in bestimmten Fällen verlangen, dass die Waren, auch bei Vorliegen einer solchen Befreiung, gestellt werden.
(4) In der Bewilligung gemäß Absatz 1 werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Überlassung der Waren genehmigt wird.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Bedingungen zu ergänzen, die für die Erteilung der Bewilligung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gelten.
(6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, einschließlich der diesbezüglichen Zollformalitäten und -kontrollen gemäß Absatz 1 dieses Artikels, sowie für die Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren gemäß Absatz 3 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 93
Ende der Gültigkeit
Die Gültigkeit von Bewilligungen für eine vereinfachte Zollanmeldung, eine zentrale Zollabwicklung und eine Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß den Artikeln 83, 91 bzw. 92 endet zum 1. März 2034.
KAPITEL 4
Verwertung von Waren
Artikel 94
Von den Zollbehörden zu treffende Maßnahmen
(1) Unbeschadet anderer von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften treffen die Zollbehörden die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einziehung und Beschlagnahmung zugunsten der Staatskasse im Einklang mit nationalem Recht, des Verkaufs, der Spende für humanitäre Zwecke oder der Zerstörung, um die Waren in folgenden Fällen zu verwerten:
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a) |
wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union nicht erfüllt wurde oder die Waren der zollamtlichen Überwachung vorenthalten wurden, |
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b) |
wenn die Waren aus einem der folgenden Gründe nicht überlassen werden können:
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c) |
wenn die Waren nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach der Überlassung abgeholt werden, |
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d) |
wenn nach der Überlassung festgestellt wird, dass die Waren die Voraussetzungen für die Überlassung nicht erfüllt hatten, oder |
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e) |
wenn die Waren gemäß Artikel 96 zugunsten der Staatskasse aufgegeben worden sind. |
(2) Nicht-Unionswaren, die zugunsten der Staatskasse aufgegeben wurden, oder Nicht-Unionswaren, die im Einklang mit nationalem Recht zugunsten der Staatskasse konfisziert, eingezogen oder beschlagnahmt wurden, gelten als in das Zolllagerverfahren übergeführt. Diese Waren werden in der Buchführung des Betreibers von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren oder – falls diese von den Zollbehörden geführt wird – in der Buchführung der Zollbehörden erfasst.
Haben die Zollbehörden bereits Angaben oder eine Zollanmeldung für die Waren erhalten, die zerstört, zugunsten der Staatskasse aufgegeben, oder im Einklang mit nationalem Recht zugunsten der Staatskasse beschlagnahmt oder eingezogen werden sollen, so ist in der Buchführung auf diese Angaben oder diese Zollanmeldung zu verweisen. Die betreffende Zollanmeldung oder die betreffenden Angaben werden für ungültig erklärt.
(3) Die Kosten der Maßnahmen gemäß Absatz 1 hat zu tragen:
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a) |
in dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fall der Beförderer, der Einführer, der Inhaber des Versandverfahrens, der Besitzer der Waren oder die Person, die die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen hat, |
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b) |
in den in Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Fällen der Einführer, der Ausführer, der Inhaber des Versandverfahrens oder der Besitzer der Waren, |
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c) |
in dem in Absatz 1 Buchstabe e genannten Fall die Person, die die Waren zugunsten der Staatskasse aufgibt. |
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Fälle zu ergänzen, in denen die Waren eingezogen werden können.
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für den Verkauf und die Spende der Waren durch die Zollbehörden gemäß Absatz 1 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 95
Zerstörung von Waren
(1) In begründeten Fällen können die Zollbehörden verlangen, dass Waren, für die eine Mitteilung über die Verfügbarkeit übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurde, zerstört werden, wovon sie den Einführer, den Ausführer, den Inhaber des Versandverfahrens und den Besitzer der Waren unterrichten. Die Kosten der Zerstörung werden vom Einführer, vom Ausführer, vom Inhaber des Versandverfahrens oder vom Besitzer der Waren getragen.
(2) Erachten die Zollbehörden dies für notwendig und verhältnismäßig, so können sie im Einklang mit nationalem Recht Waren beschlagnahmen, zerstören oder anderweitig untauglich machen, für die keine Mitteilung über die Verfügbarkeit übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurde, und die ein Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko für Endverbraucher darstellen. Die Kosten der entsprechenden Maßnahme werden vom Einführer, vom Ausführer oder vom Besitzer der Waren getragen.
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für die Zerstörung von Waren. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 96
Aufgabe
(1) Der Einführer, der Ausführer, der Inhaber des Versandverfahrens oder der Besitzer der Waren kann mit vorheriger Genehmigung der Zollbehörden Nicht-Unionswaren und in die Endverwendung übergeführte Waren zugunsten der Staatskasse aufgeben.
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für die Aufgabe von Waren zugunsten der Staatskasse. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
TITEL VI
VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER UNION
KAPITEL 1
Eingang von Waren
Artikel 97
Vorabinformationen über die Fracht
(1) Waren dürfen nur unter der Bedingung in das Zollgebiet der Union verbracht werden, dass die Beförderer, die Waren in das Zollgebiet der Union verbringen, der voraussichtlichen ersten Eingangszollstelle innerhalb bestimmter Fristen Vorabinformationen über die Fracht in Bezug auf diesen Waren bereitstellen oder diese verfügbar machen.
(2) Wurden keine Vorabinformationen über die Fracht gemäß Absatz 1 bereitgestellt oder verfügbar gemacht, so werden die Vorabinformationen über die Fracht der tatsächlichen ersten Eingangszollstelle spätestens bei Ankunft des Beförderungsmittels, mit dem die Waren befördert werden, bereitgestellt oder verfügbar gemacht.
(3) Die Vorabinformationen über die Fracht umfassen mindestens die Identität des für die Waren verantwortlichen Einführers, die eindeutige Kennnummer der Sendung, die Identität des Versenders, die Identität des Empfängers, eine Beschreibung der Waren, die zolltarifliche Einreihung, den Wert, sofern bekannt den endgültigen Bestimmungsort der Waren, Angaben zum Verkehrsweg sowie zur Art und Kennung des Beförderungsmittels, mit dem die Waren befördert werden, und die Beförderungskosten.
(4) Der Einführer kann der betreffenden Zollstelle einen Teil der erforderlichen Vorabinformationen über die Fracht innerhalb der bestimmten Fristen bereitstellen oder verfügbar machen.
(5) Hat der Einführer bereits einen Teil der erforderlichen Vorabinformationen über die Fracht bereitgestellt oder verfügbar gemacht, so verknüpft der Beförderer die von ihm bereitgestellten oder verfügbar gemachten Vorabinformationen über die Fracht mit den vom Einführer bereits bereitgestellten oder verfügbar gemachten Informationen.
(6) Der Einführer wird benachrichtigt, wenn ein Beförderer die von ihm bereitgestellten oder verfügbar gemachten Vorabinformationen über die Fracht mit dem vom Einführer bereits bereitgestellten oder verfügbar gemachten Teil der Vorabinformationen über die Fracht verknüpft.
(7) Wenn der Beförderer oder der Einführer nicht über alle in den Absätzen 1 und 3 genannten Vorabinformationen über die Fracht verfügt, können in bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen andere Personen, die über diese Informationen verfügen, verpflichtet werden, diese Informationen bereitzustellen oder verfügbar zu machen.
(8) Die Vorabinformationen über die Fracht müssen die Daten enthalten, die die Zollbehörden für die Durchführung einer Risikoanalyse benötigen.
(9) Eine Person, die Vorabinformationen über die Fracht bereitstellt oder verfügbar macht, kann unbeschadet der Verwendung aller Daten für die Zwecke der zollamtlichen Überwachung die Sichtbarkeit ihrer Identifizierungsdaten und ihrer sensiblen Geschäftsdaten auf eine oder mehrere Personen beschränken, die ebenfalls Daten bereitstellen oder verfügbar machen.
(10) Die Verpflichtung zur Bereitstellung oder Verfügbarmachung von Vorabinformationen über die Fracht gilt nicht
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a) |
für Beförderungsmittel und die damit beförderten Waren, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Union ohne Zwischenstopp in diesem Zollgebiet lediglich durchqueren; |
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b) |
für Nicht-Unionswaren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, nachdem sie dieses Zollgebiet auf dem See- oder Luftweg vorübergehend verlassen haben und die Beförderung auf direktem Wege ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt ist; |
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c) |
für Unionswaren, deren zollrechtlicher Status gemäß Artikel 71 Absatz 2 nachgewiesen werden muss und die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, nachdem sie dieses Zollgebiet auf dem See- oder Luftweg vorübergehend verlassen haben und die Beförderung auf direktem Wege ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt ist; |
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d) |
für Unionswaren, die ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status gemäß Artikel 73 Absatz 2 befördert werden und die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, nachdem sie dieses Zollgebiet auf dem See- oder Luftweg vorübergehend verlassen haben und die Beförderung auf direktem Wege ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt ist; und |
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e) |
in anderen Fällen, in denen es durch die Art der Waren oder die Verkehrsart umfassend begründet oder durch internationale Übereinkünfte vorgeschrieben ist, dass diese Verpflichtung nicht gilt. |
(11) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung des Folgenden zu ergänzen:
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a) |
die Vorschriften zur Festlegung der voraussichtlichen ersten Eingangszollstelle gemäß Absatz 1 dieses Artikels; |
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b) |
die gemäß Absatz 1 dieses Artikels bereitzustellenden oder zur Verfügung zu stellenden Vorabinformationen über die Fracht und die in Absatz 8 dieses Artikels genannten Daten, die spezifische Informationen umfassen müssen, damit die Zollbehörden eine Risikoanalyse in Bezug auf den Schutz und die Sicherheit der Waren durchführen können; |
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c) |
die in den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels genannten bestimmten Fristen; |
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d) |
die spezifischen Fälle sowie die anderen Personen, die gemäß Absatz 7 dieses Artikels verpflichtet werden können, Vorabinformationen über die Fracht bereitzustellen oder verfügbar zu machen; |
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e) |
die Fälle, in denen es gemäß Absatz 10 Buchstabe e dieses Artikels durch die Art der Waren oder die Verkehrsart umfassend begründet ist, dass die Verpflichtung, Vorabinformationen über die Fracht bereitzustellen oder verfügbar zu machen, nicht gilt; |
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f) |
die Bedingungen, unter denen die Person, die Vorabinformationen über die Fracht bereitstellt oder verfügbar macht, gemäß Absatz 9 dieses Artikels die Sichtbarkeit der Identifizierungsdaten oder der sensiblen Geschäftsdaten beschränken kann. |
(12) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für die Bereitstellung, Verfügbarmachung und den Empfang der Vorabinformationen über die Fracht gemäß den Absätzen 1 bis 8 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
(13) In Einklang mit den in dem in Artikel 38 Absatz 6 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Arbeitsprogramm festgelegten Daten und bis spätestens zum 28. Februar 2034 können die in den Absätzen 1 bis 12 des vorliegenden Artikels und in den Artikeln 98 bis 103 der vorliegenden Verordnung genannten Formalitäten weiterhin gemäß den in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorgesehenen Vorschriften und Datenanforderungen erfüllt werden, die für die von den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entwickelten elektronischen Systeme gelten.
Artikel 98
Risikoanalyse von Vorabinformationen über die Fracht
(1) Unbeschadet der Tätigkeiten der EU-Zollbehörde gemäß Titel XII sorgt die erste Eingangszollstelle innerhalb bestimmter Fristen dafür, dass eine Risikoanalyse durchgeführt wird. Diese Risikoanalyse erfolgt in erster Linie zu Schutz- und Sicherheitszwecken und wird gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Zollstellen und, sofern möglich, auf der Grundlage der Vorabinformationen über die Fracht und anderer über die EU-Zolldatenplattform bereitgestellter oder verfügbar gemachter Informationen durchgeführt. Die erste Eingangszollstelle trifft die aufgrund der Ergebnisse dieser Risikoanalyse erforderlichen Maßnahmen.
(2) Die erste Eingangszollstelle kann, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden der anderen am Risikoanalyseverfahren beteiligten Mitgliedstaaten, angemessene Minderungsmaßnahmen treffen, einschließlich Folgendem:
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a) |
Anweisung an die Person, die die Vorabinformationen über die Fracht bereitgestellt oder verfügbar gemacht hat, dass die Waren nicht verladen oder befördert werden dürfen, und, wenn es sich bei dem Beförderer um eine andere Person als die Person handelt, die die Daten übermittelt hat, die entsprechende Anweisung an den Beförderer, dass die Waren nicht verladen oder befördert werden dürfen; |
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b) |
Anforderung zusätzlicher Informationen oder Maßnahmen; |
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c) |
Ermittlung von Situationen, in denen Maßnahmen einer anderen Behörde angemessen sein könnten; |
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d) |
Empfehlung des Ortes, der für die Durchführung einer Kontrolle am besten geeignet ist, und Empfehlung von Maßnahmen für diese Kontrolle. |
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung bestimmter Fristen, innerhalb deren die Risikoanalyse gemäß Absatz 1 dieses Artikels durchzuführen ist, zu ergänzen.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Minderungsmaßnahmen gemäß Absatz 2 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5) Bis zum 28. Februar 2034 ist die in Absatz 1 genannte Risikoanalyse auf Grundlage der summarischen Eingangsanmeldung durchzuführen.
Artikel 99
Änderung von Vorabinformationen über die Fracht
(1) Der Einführer, der Beförderer oder die anderen in Artikel 97 genannten Personen ändern ein oder mehrere Datenelemente in den Vorabinformationen über die Fracht, wenn
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a) |
der Einführer, der Beförderer oder der Beteiligte davon Kenntnis erlangt, dass sich die einschlägigen Informationen in seinen bzw. ihren Aufzeichnungen geändert haben oder dass die Informationen unrichtig sind, oder |
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b) |
eine Zollbehörde aufgrund von Ungenauigkeiten oder Unvollständigkeit der Daten oder aufgrund der mangelnden Qualität der Daten – insbesondere wenn dies als Ergebnis aus der durchgeführten Risikoanalyse hervorgeht – den Einführer, den Beförderer oder den Beteiligten zu einer Änderung auffordert. |
(2) Der Einführer, der Beförderer oder die anderen in Artikel 97 genannten Personen ändern die Vorabinformationen über die Fracht nicht, wenn
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a) |
die Zollbehörden die Person, die die Vorabinformationen über die Fracht bereitgestellt oder verfügbar gemacht hat, und den Beförderer, sofern es sich dabei nicht um die genannte Person handelt, angewiesen haben, dass die Waren nicht gemäß Artikel 98 Absatz 2 Buchstabe a verladen oder befördert werden dürfen; |
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b) |
die Zollbehörden dem Beförderer oder anderen Personen mitgeteilt haben, dass sie beabsichtigen, eine Beschau der Waren vorzunehmen; |
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c) |
die Zollbehörden festgestellt haben, dass die Vorabinformationen über die Fracht unrichtig sind; |
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d) |
die Daten in den Vorabinformationen über die Fracht in die Liste der Daten aufgenommen wurden, die nicht geändert werden können. |
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der in Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels genannten Daten in den Vorabinformationen über die Fracht, die nicht geändert werden können, zu ergänzen.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für die Änderung von Vorabinformationen über die Fracht gemäß Absatz 1 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 100
Ungültigerklärung von Vorabinformationen über die Fracht
(1) Erlangen der Beförderer oder andere betroffene Personen, die die Vorabinformationen über die Fracht bereitstellen oder verfügbar machen, davon Kenntnis, dass die Waren, auf die sich diese Vorabinformationen über die Fracht beziehen, nicht in das Zollgebiet der Union verbracht werden, so stellen sie bei der Zollbehörde so schnell wie möglich einen Antrag auf Ungültigerklärung der Vorabinformationen über die Fracht.
Werden Waren, auf die sich die Vorabinformationen über die Fracht beziehen, nicht innerhalb von 200 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Vorabinformationen über die Fracht bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurden, in das Zollgebiet der Union verbracht, so erklären die Zollbehörden diese Vorabinformationen über die Fracht für ungültig.
(2) Personen, die Vorabinformationen über die Fracht bereitstellen oder verfügbar machen, und der Einführer, der Informationen über die EU-Zolldatenplattform bereitstellt oder verfügbar macht, unterrichten einander über die Ungültigerklärung der von ihnen bereitgestellten oder verfügbar gemachten Informationen.
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für die Ungültigerklärung von Vorabinformationen über die Fracht gemäß Absatz 1 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 101
Ankunftsmeldung in Bezug auf das Eintreffen des Beförderungsmittels und von Waren
(1) Sobald ein Beförderungsmittel, mit dem Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, eintrifft, meldet der Beförderer der tatsächlichen ersten Eingangszollstelle dessen Ankunft.
(2) Der Beförderer meldet der Zollstelle, die für den Hafen oder Flughafen zuständig ist, in dem die Waren entladen oder umgeladen werden, das Eintreffen der auf dem See- oder Luftweg in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren, sobald das Beförderungsmittel, mit dem diese Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, in diesem Hafen oder an diesem Flughafen ankommt.
(3) Der Beförderer meldet der ersten Eingangszollstelle das Eintreffen von Waren, die auf der Straße, der Schiene oder auf Binnenwasserstraßen in das Zollgebiet der Union verbracht werden, sobald das Beförderungsmittel, mit dem diese Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, bei dieser Zollstelle ankommt.
(4) Der Beförderer verknüpft die Meldung der Ankunft der Waren mit den Vorabinformationen über die Fracht, die über diese Waren bereitgestellt oder verfügbar gemacht werden.
(5) Unbeschadet der Verpflichtungen des Beförderers gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 kann jede der folgenden Personen die Ankunft der Waren zu dem in diesen Absätzen genannten Zeitpunkt melden:
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a) |
die Person, in deren Namen oder in deren Auftrag die Person handelt, die die Waren in dieses Gebiet verbracht hat, |
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b) |
die Person, die die Verantwortung für die Beförderung der Waren nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Union übernommen hat, |
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c) |
jede Person, die die Waren unverzüglich in ein Zollverfahren überführt, oder |
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d) |
der Inhaber einer Bewilligung für den Betrieb einer Lagerstätte zur vorübergehenden Verwahrung oder jede Person, die eine Tätigkeit in einer Freizone ausübt. |
(6) In bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen, in denen nicht alle Angaben über die Waren in der Vorabinformationen über die Fracht gemäß Artikel 97 Absatz 8 vom Beförderer erlangt werden können, können ein nachfolgender Beförderer oder andere Personen, die über diese Angaben und angemessene Rechte zu ihrer Bereitstellung verfügen, verpflichtet werden, der tatsächlichen ersten Eingangszollstelle die Ankunft der Waren zu melden.
(7) Vorbehaltlich der Zustimmung der Zollbehörde kann die Meldung der Ankunft des Beförderungsmittels und der Waren den Zollbehörden auf anderem Wege als über die EU-Zolldatenplattform, z. B. über Handels-, Hafen- oder Verkehrsinformationssysteme, bereitgestellt oder verfügbar gemacht werden, sofern diese Systeme die für eine solche Meldung erforderlichen Daten enthalten und diese Daten zu dem in den Absätzen 1, 2 bzw. 3 genannten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. In diesen Fällen werden die auf anderem Wege bereitgestellten oder verfügbar gemachten Daten an die EU-Zolldatenplattform übertragen.
(8) Abweichend von Absatz 2 gilt die Verpflichtung zur Meldung der Ankunft der Waren in folgenden Fällen nicht:
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a) |
wenn die Waren bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Union während ihrer Beförderung nur deshalb von einem Beförderungsmittel ab- und wieder in dasselbe Beförderungsmittel verladen werden, um das Ab- oder Verladen anderer Waren im selben Hafen oder am selben Flughafen der Union zu ermöglichen; |
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b) |
wenn Unionswaren, die ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status gemäß Artikel 73 Absatz 2 befördert werden, in das Zollgebiet der Union verbracht werden, nachdem sie das Zollgebiet auf dem See- oder Luftweg vorübergehend verlassen haben und die Beförderung auf direktem Wege ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt ist. |
(9) Der Beförderer entlädt im Zollgebiet der Union keine Waren, für die den Zollbehörden keine Vorabinformationen über die Fracht gemäß Artikel 97 Absatz 8 bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurden, es sei denn, die Zollbehörden haben den Beförderer aufgefordert, diese Waren im Einklang mit Artikel 103 zu gestellen.
(10) Abweichend von Absatz 9 können die Zollbehörden im Fall, dass ein sofortiges Abladen sämtlicher oder eines Teils der Waren wegen unmittelbarer Gefahr geboten ist, dem Beförderer das Abladen der Waren gestatten.
(11) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der in Absatz 6 dieses Artikels genannten spezifischen Fälle und anderen Personen, die verpflichtet werden können, der tatsächlichen Eingangszollstelle die Ankunft der Waren zu melden, zu ergänzen.
(12) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Ankunftsmeldung gemäß diesem Artikel. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
(13) In Einklang mit den in dem in Artikel 38 Absatz 6 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Arbeitsprogramm festgelegten Daten und bis spätestens zum 28. Februar 2034 kann weiterhin nach den in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorgesehenen Vorschriften und Datenanforderungen, die für die von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entwickelten elektronischen Systeme gelten, eine Ankunftsmeldung gemäß dem vorliegenden Artikel vorgelegt werden und eine physische Gestellung der Waren gemäß Artikel 103 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erfolgen.
Artikel 102
Beförderung zum geeigneten Ort
(1) Der Beförderer, der Waren in das Zollgebiet der Union verbringt, hat diese unverzüglich und gegebenenfalls nach Maßgabe der von den Zollbehörden festgelegten Einzelheiten auf dem von ihnen bezeichneten Verkehrsweg zu der von diesen Behörden bezeichneten Zollstelle oder zu einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in eine Freizone zu befördern.
(2) Werden Waren in eine Freizone verbracht, so hat dies unmittelbar zu erfolgen, und zwar entweder auf dem See- oder Luftweg oder aber auf dem Landweg, ohne einen anderen Teil des Zollgebiets der Union zu durchqueren, wenn die betreffende Freizone unmittelbar an die Landesgrenze zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland angrenzt.
(3) Können die Beförderer aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachkommen, so unterrichten sie die Zollbehörden unverzüglich über die Situation sowie über den genauen Ort, an dem sich die Waren befinden.
(4) Die Zollbehörden bestimmen, welche Maßnahmen zu treffen sind, um die zollamtliche Überwachung der in Absatz 1 genannten Waren oder – unter den in Absatz 3 genannten Umständen – des Schiffs oder Luftfahrzeugs und der sich darauf befindenden Waren zu ermöglichen und gegebenenfalls zu gewährleisten, dass diese Waren zu einem späteren Zeitpunkt zu einer von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in eine Freizone befördert werden.
(5) Die Zollbehörden können Waren, die sich noch außerhalb des Zollgebiets der Union befinden, aufgrund eines mit dem betreffenden Drittland geschlossenen Abkommens einer Zollkontrolle unterziehen. Die Zollbehörden behandeln diese Waren so, wie sie in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren behandeln.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 können besondere Regeln auf in Grenzgebieten oder in Rohrleitungen und Kabeln beförderte Waren, auf wirtschaftlich unbedeutenden Verkehr oder auf von Reisenden mitgeführte Waren angewandt werden, sofern die Möglichkeiten für die zollamtliche Überwachung und für Zollkontrollen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(7) Absatz 1 gilt nicht für Beförderungsmittel oder die damit beförderten Waren, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Union ohne Zwischenstopp in diesem Zollgebiet lediglich durchqueren.
Artikel 103
Physische Gestellung der Waren
(1) Wird dies von den Zollbehörden verlangt oder ist dies nach den anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften erforderlich, so gestellt der Beförderer oder der Besitzer der Waren die in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren bei ihrer Ankunft physisch bei der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in der Freizone.
(2) Die Zollbehörden benachrichtigen den Beförderer oder den Besitzer der Waren über die Verpflichtung, diese Waren physisch zu gestellen.
(3) Die physisch gestellten Waren dürfen nicht ohne Zustimmung der Zollbehörden vom Ort der Gestellung entfernt werden.
(4) Die Verpflichtung, die Waren physisch zu gestellen, gilt nicht für Unionswaren, die ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status gemäß Artikel 73 Absatz 2 befördert werden und die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, nachdem sie das Zollgebiet auf dem See- oder Luftweg vorübergehend verlassen haben und die Beförderung auf direktem Wege ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt ist.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Bedingungen für die Bezeichnung und Zulassung der von der bezeichneten Zollstelle abweichenden Orte gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu ergänzen.
(6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für die physische Gestellung der Waren gemäß diesem Artikel. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 104
Vorübergehende Verwahrung von Waren
(1) Nicht-Unionswaren befinden ab dem Zeitpunkt, zu dem die in Artikel 101 genannte Person ihre Ankunft im Zollgebiet der Union gemäß jenem Artikel meldet, in vorübergehender Verwahrung, bis sie in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden oder bis die Zollbehörden die Situation der Waren gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels bereinigen.
(2) Nicht-Unionswaren, die im Rahmen eines Versandverfahrens befördert werden, befinden sich nach Beendigung des Versandverfahrens in vorübergehender Verwahrung, bis sie in ein anderes Zollverfahren übergeführt oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden oder bis die Zollbehörden die Situation der Waren gemäß Absatz 7 bereinigen.
(3) Nicht-Unionswaren in der vorübergehenden Verwahrung werden in Lagerstätten zur vorübergehenden Verwahrung, die gemäß Artikel 108 bewilligt wurden, oder in begründeten Fällen an anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten, einschließlich der von geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten angegebenen Orte, verwahrt.
(4) Der Inhaber einer Bewilligung für den Betrieb einer Lagerstätte zur vorübergehenden Verwahrung nach Artikel 108 oder die Person, die die Waren in den Fällen verwahrt, in denen sie an anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten verwahrt werden, ist für die Erfüllung der Verpflichtungen verantwortlich, die sich aus der Lagerung der Waren in vorübergehender Verwahrung ergeben, einschließlich der Gewährleistung, dass die Waren
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a) |
nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden und |
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b) |
nur solchen Behandlungen unterzogen werden, die ihre Erhaltung gewährleisten, ohne sie zu ändern oder ihre Aufmachung oder technischen Merkmale zu verändern. |
(5) Sofern in Unionsrecht oder nationalem Recht nichts anderes bestimmt ist, sind Nicht-Unionswaren, die sich in der vorübergehender Verwahrung befinden, innerhalb von 90 Tagen nach Beginn der vorübergehenden Verwahrung in ein Zollverfahren zu überführen oder aus dem Zollgebiet der Union zu verbringen. In bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen, können die Zollbehörden diese Frist verlängern.
(6) Nicht-Unionswaren, die sich in der vorübergehender Verwahrung an von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten, einschließlich der von geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten angegebenen Orte, befinden, sind innerhalb einer bestimmten Frist in ein Zollverfahren zu überführen oder wiederauszuführen.
(7) Können die Waren aus einem hinreichend gerechtfertigten Grund nicht in der vorübergehenden Verwahrung belassen werden, so treffen die Zollbehörden unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um die Waren nach Titel V Kapitel 4 zu verwerten.
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Bedingungen für die Bezeichnung oder Zulassung der Orte gemäß Absatz 3 dieses Artikels, der Frist gemäß Absatz 6 dieses Artikels sowie der Ausnahmefälle, in denen die Frist nach Absatz 5 dieses Artikels verlängert werden kann, zu ergänzen.
(9) In Einklang mit den in dem in Artikel 38 Absatz 6 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Arbeitsprogramm festgelegten Daten und bis spätestens zum 28. Februar 2034 ist eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung gemäß den in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorgesehenen Vorschriften und Datenanforderungen vorzulegen.
Artikel 105
Angaben zur vorübergehenden Verwahrung
(1) Für Nicht-Unionswaren, für die der Zollbehörde eine Meldung der Ankunft der Waren bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurde, sind Angaben zur vorübergehenden Verwahrung zu machen, die alle Daten enthalten, die für die Anwendung der Vorschriften über die vorübergehende Verwahrung erforderlich sind.
(2) Die in Artikel 101 genannte Person, der Inhaber einer Bewilligung für den Betrieb einer Lagerstätte zur vorübergehenden Verwahrung oder eine andere Person, die Besitzer der Waren ist, stellt die Angaben zur vorübergehenden Verwahrung spätestens zum Zeitpunkt der Verbringung der Waren in die Lagerstätte zur vorübergehenden Verwahrung oder an andere von den Zollbehörden bezeichnete oder zugelassene Orte bereit oder macht sie verfügbar.
(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, verzichten die Zollbehörden darauf, die Bereitstellung oder Verfügbarmachung von Angaben zur vorübergehenden Verwahrung zu verlangen, wenn
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a) |
spätestens zum Zeitpunkt der Meldung der Ankunft der Waren im Zollgebiet der Union der zollrechtliche Status dieser Waren als Unionswaren gemäß Artikel 71 bestimmt wird oder |
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b) |
den Zollbehörden bereits die erforderlichen Daten für das Zollverfahren oder die Wiederausfuhr bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurden. |
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch Folgendes zu ergänzen:
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a) |
die weitere Präzisierung der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Fälle, in denen die Zollbehörden keine Bereitstellung oder Verfügbarmachung von Angaben zur vorübergehenden Verwahrung verlangen dürfen; |
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b) |
die Bestimmung der Daten, die den Zollbehörden für die Anwendung der Vorschriften über die vorübergehende Verwahrung bereitzustellen oder verfügbar zu machen sind. |
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Abgabe der Angaben zur vorübergehenden Verwahrung gemäß Absatz 1 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 106
Änderung von Angaben zur vorübergehende Verwahrung
(1) Die in Artikel 105 Absatz 2 genannten Personen ändern ein oder mehrere Datenelemente in den Angaben zur vorübergehende Verwahrung,
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a) |
wenn sie Kenntnis davon erlangen, dass sich einschlägige Informationen in ihren Aufzeichnungen geändert haben, oder |
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b) |
wenn eine Zollbehörde sie aufgrund von Ungenauigkeiten oder Unvollständigkeiten der Daten oder aufgrund der mangelnden Qualität der Daten dazu auffordert. |
(2) Die in Artikel 105 Absatz 2 genannten Personen ändern die Angaben zur vorübergehende Verwahrung nicht, wenn
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a) |
die Zollbehörden diesen Personen mitgeteilt haben, dass sie beabsichtigen, eine Beschau der Waren vorzunehmen, |
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b) |
die Zollbehörden diesen Personen mitgeteilt haben, dass sie festgestellt haben, dass die bereitgestellten oder verfügbar gemachten Daten unrichtig sind, oder |
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c) |
die Waren aus der Lagerstätte zur vorübergehenden Verwahrung verbracht wurden, sofern nichts anderes bestimmt ist. |
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der spezifischen Fälle zur Änderung der Angaben gemäß Absätzen 1 und 2 dieses Artikels zu ergänzen.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Änderung – gemäß Absatz 1 dieses Artikels – der dort genannten Angaben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 107
Ungültigerklärung von Angaben zur vorübergehenden Verwahrung
(1) Erlangt eine in Artikel 105 Absatz 2 genannte Person davon Kenntnis, dass Waren nicht in das Zollgebiet der Union verbracht werden, so erklärt sie diese Angaben zur vorübergehenden Verwahrung so schnell wie möglich für ungültig.
Werden Waren, für die Angaben zur vorübergehenden Verwahrung bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurden, nicht innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Angaben bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurden, in das Zollgebiet der Union verbracht, so erklären die Zollbehörden diese Daten für ungültig.
Andere Fälle, in denen Angaben zur vorübergehenden Verwahrung auch für ungültig zu erklären sind, sind in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegt.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die weitere Präzisierung der in Absatz 1 Unterabsatz 3 dieses Artikels genannten Fälle, in denen Angaben zur vorübergehenden Verwahrung für ungültig zu erklären sind, zu ergänzen.
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit den Verfahrensvorschriften für die Ungültigerklärung der Angaben zur vorübergehenden Verwahrung gemäß Absatz 1 dieses Artikels Absatz 1 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 108
Bewilligung für den Betrieb von Lagerstätten zur vorübergehenden Verwahrung
(1) Für den Betrieb einer Lagerstätte zur vorübergehenden Verwahrung ist eine Bewilligung der Zollbehörden erforderlich. Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn die Lagerstätte zur vorübergehenden Verwahrung von der Zollbehörde selbst betrieben wird.
Die Bedingungen, unter denen der Betrieb einer Lagerstätte zur vorübergehenden Verwahrung erlaubt ist, werden in der genannten Bewilligung festgelegt.
(2) Die Bewilligung nach Absatz 1 wird nur Personen erteilt, die
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a) |
im Zollgebiet der Union ansässig sind, |
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b) |
die für die ordnungsgemäße Durchführung des Betriebs erforderliche Gewähr bieten und |
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c) |
eine Sicherheit nach Artikel 194 leisten. |
Wird eine Gesamtsicherheit geleistet, so wird die Einhaltung der mit dieser Sicherheitsleistung verbundenen Verpflichtungen durch eine angemessene Prüfung überwacht.
Es wird davon ausgegangen, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen oder ein geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter die Voraussetzung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes erfüllt hat, wenn der Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Betrieb der betreffenden Lagerstätten zur vorübergehenden Verwahrung bei der Bewilligung nach Artikel 30 bzw. 31 Rechnung getragen wird.
(3) Die Bewilligung nach Absatz 1 wird nur dann erteilt, wenn die Zollbehörden die zollamtliche Überwachung mit einem Verwaltungsaufwand ausüben können, der nicht außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Bedarf steht.
(4) Der Inhaber der in Absatz 1 genannten Bewilligung führt geeignete Aufzeichnungen in einer von den Zollbehörden genehmigten Form und stellt diese Aufzeichnungen auf der EU-Zolldatenplattform bereit oder macht sie dort verfügbar.
Diese Aufzeichnungen enthalten die Informationen und Daten, die den Zollbehörden die Überwachung des Betriebs der Lagerstätten zur vorübergehenden Verwahrung ermöglichen, insbesondere die Nämlichkeitssicherung der verwahrten Waren, ihr zollrechtlicher Status und ihre Beförderungen.
(5) Es wird davon ausgegangen, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen oder ein geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter die Verpflichtung gemäß Absatz 4 erfüllt, wenn seine Aufzeichnungen für die Zwecke des Betriebs von Lagerstätten zur vorübergehenden Verwahrung geeignet sind.
(6) Die Zollbehörden können dem in Absatz 1 genannten Bewilligungsinhaber bewilligen, die in der vorübergehenden Verwahrung befindlichen Waren von einer Lagerstätte zur vorübergehenden Verwahrung in eine andere zu befördern, sofern hierdurch das Betrugsrisiko für folgende Arten von Beförderungen nicht steigt:
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a) |
Beförderung, die unter der Verantwortung ein und derselben Zollbehörde erfolgt, |
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b) |
Beförderung, für die nur eine einzige Bewilligung vorliegt, die einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen oder einem geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten erteilt wird, oder |
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c) |
in anderen Fällen der Beförderung, die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegt sind. |
(7) Sofern ein wirtschaftlicher Bedarf besteht und die zollamtliche Überwachung nicht beeinträchtigt wird, können die Zollbehörden die Lagerung von Unionswaren in einer Lagerstätte zur vorübergehenden Verwahrung bewilligen. Diese Waren werden nicht als Waren in der vorübergehenden Verwahrung betrachtet.
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung des Folgenden zu ergänzen:
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a) |
die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb von Lagerstätten zur vorübergehenden Verwahrung, |
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b) |
die Art der Informationen und Daten gemäß Absatz 4 dieses Artikels, die in den über die EU-Zolldatenplattform bereitzustellenden oder verfügbar zu machenden Aufzeichnungen enthalten sein muss; |
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c) |
die anderen Fälle der Beförderung von Waren in der vorübergehenden Verwahrung gemäß Absatz 6 Buchstabe c des vorliegenden Artikels und die damit verbundenen Bedingungen. |
(9) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Beförderung von Waren von einer Lagerstätte zur vorübergehenden Verwahrung in eine andere gemäß Absatz 6 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL 2
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
Artikel 109
Geltungsbereich und Wirkung
(1) Nicht-Unionswaren, die auf den Unionsmarkt gebracht oder der privaten Nutzung oder dem privaten Verbrauch innerhalb des Zollgebiets der Union zugeführt werden sollen, sind in das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.
(2) Durch die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erhalten Nicht-Unionswaren den zollrechtlichen Status von Unionswaren.
(3) Die Voraussetzungen zur Überführung von Waren in das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr sind folgende:
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a) |
die erforderlichen Daten wurden den Zollbehörden bereitgestellt oder verfügbar gemacht und umfassen zumindest die Identität des für die Waren verantwortlichen Einführers, des Verkäufers, des Käufers, des Herstellers, des Warenlieferanten, sofern er sich vom Hersteller unterscheidet, und des verantwortlichen Wirtschaftsbeteiligten in der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 und Artikel 16 der Verordnung (EU) 2023/988, den Wert, den Ursprung, die zolltarifliche Einreihung und eine Beschreibung der Waren, die Kennnummer der Sendung und den Ort, an dem sie sich befindet, sowie die Liste der einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften; |
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b) |
im Falle von Waren, die von einem Einführer, der sich für die Inanspruchnahme der IOSS-Regelung entschieden hat, im Rahmen von Fernverkäufen eingeführt werden, umfassen die erforderlichen Daten zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Daten die Informationen, die in den vom Steuerpflichtigen gemäß Artikel 369x Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG über die unter die IOSS-Regelung fallenden Umsätze zu führenden Aufzeichnungen aufgeführt sind; |
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c) |
sämtliche Einfuhrabgaben oder sonstige geschuldete Abgaben, einschließlich Antidumpingzöllen, Ausgleichszöllen oder Schutzmaßnahmen, wurden gezahlt oder sind abgesichert, es sei denn, die Waren sind Gegenstand eines Ziehungsantrags im Rahmen eines Zollkontingents; |
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d) |
die Waren sind am Ort der Überlassung im Zollgebiet der Union eingetroffen; und |
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e) |
die Waren erfüllen die einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften. |
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die weitere Präzisierung der Daten, die den Zollbehörden für die Überführung der Waren in das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels bereitgestellt oder verfügbar gemacht werden müssen, oder durch die Gewährung einer für die betroffene Verkehrsart gerechtfertigten Ausnahmeregelung davon zu ergänzen.
Artikel 110
Anwendung handelspolitischer Maßnahmen auf die aktive und die passive Veredelung
(1) Werden Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und bemisst sich der Einfuhrabgabenbetrag nach Artikel 192 Absatz 3, so kommen dieselben handelspolitischen Maßnahmen zur Anwendung wie bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt wurden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Abfälle und Reste.
(3) Werden Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und bemisst sich der Einfuhrabgabenbetrag nach Artikel 191 Absatz 1, so kommen die für diese Waren geltenden handelspolitischen Maßnahmen nur zur Anwendung, wenn derartige Maßnahmen auf Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt wurden, Anwendung finden.
(4) Handelspolitische Maßnahmen gelten nicht für zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene Veredelungserzeugnisse nach passiver Veredelung, wenn
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a) |
für die Veredelungserzeugnisse weiterhin der Ursprung in der Union im Sinne des Artikels 169 gilt, |
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b) |
die passive Veredelung in einer Ausbesserung, einschließlich des Standardaustauschs gemäß Artikel 164, besteht oder |
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c) |
die passive Veredelung auf weitere Veredelungsvorgänge gemäß Artikel 160 folgt. |
KAPITEL 3
Befreiung von den Einfuhrabgaben
Artikel 111
Rückwaren
(1) Nicht-Unionswaren, die ursprünglich als Unionswaren aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wurden und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und in das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, werden auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit.
Unterabsatz 1 gilt auch dann, wenn die Rückwaren nur einen Teil der zuvor aus dem Zollgebiet der Union ausgeführten Waren ausmachen.
(2) Die in Absatz 1 genannte Frist von drei Jahren kann überschritten werden, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.
(3) Wurden die Rückwaren vor ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union aufgrund ihrer Endverwendung zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder einfuhrabgabenfrei zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, so wird die in Absatz 1 genannte Befreiung von den Einfuhrabgaben nur gewährt, wenn diese Waren erneut derselben Endverwendung zugeführt werden.
Werden die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Waren nicht erneut derselben Endverwendung zugeführt, so wird der Einfuhrabgabenbetrag um den bei der ersten Überlassung dieser Waren zum zollrechtlich freien Verkehr erhobenen Betrag vermindert. Ist dieser Betrag höher als der bei der Überlassung der Rückwaren zum zollrechtlich freien Verkehr erhobene Betrag, so wird keine Erstattung gewährt.
(4) Haben Unionswaren ihren zollrechtlichen Status nach Artikel 72 verloren und werden sie anschließend zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, so gelten die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels.
(5) Die Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Waren sich bei der Wiedereinfuhr im gleichen Zustand befinden wie bei der Ausfuhr.
(6) Die Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Absatz 1 sind durch Informationen zu untermauern, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für diese Befreiung erfüllt sind.
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der in Absatz 5 dieses Artikels genannten Fälle, in denen Waren bei der Wiedereinfuhr als im gleichen Zustand wie bei der Ausfuhr befindlich gelten, zu ergänzen.
(8) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für die Bereitstellung der Informationen gemäß Absatz 6 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 112
Ursprünglich in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführte Waren
(1) Artikel 111 Absätze 1, 2, 5 und 6 gilt sinngemäß für Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung aus dem Zollgebiet der Union wiederausgeführt wurden, sofern die Überlassung dieser Veredelungserzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr zur Erhebung der Einfuhrabgaben für die Waren führt, die in das erste Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt wurden.
(2) Werden die Veredelungserzeugnisse nach Absatz 1 in ein anschließendes Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt und werden andere Veredelungserzeugnisse als die im Rahmen der vorherigen aktiven Veredelung hergestellten zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, so werden die Einfuhrabgaben für die in Absatz 1 genannten Waren erhoben.
(3) Der Betrag der Einfuhrabgaben auf die unter Absatz 1 dieses Artikels fallenden Waren wird nach Artikel 192 Absatz 3 berechnet.
(4) Die in Artikel 111 vorgesehene Befreiung von den Einfuhrabgaben für Veredelungserzeugnisse, die nach Artikel 133 Absatz 2 Buchstabe c ausgeführt wurden, wird nur dann gewährt, wenn eine Überführung der Waren, die durch Ersatzwaren ersetzt wurden, in das Verfahren der aktiven Veredelung ausgeschlossen werden kann.
Artikel 113
Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse
(1) Unbeschadet des Artikels 169 Absatz 1 sind bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgende Erzeugnisse von den Einfuhrabgaben befreit:
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a) |
Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die im Küstenmeer eines Drittlands von Schiffen aus gefangen wurden, die ausschließlich in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft registriert oder ins Schiffsregister eingetragen sind und die Flagge dieses Mitgliedstaats führen, |
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b) |
Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen aus in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Erzeugnissen unter den in jenem Buchstaben festgelegten Bedingungen hergestellt worden sind. |
(2) Die Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Absatz 1 ist durch den Nachweis zu untermauern, dass die in jenem Absatz festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für die Erbringung des Nachweises gemäß Absatz 2 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
TITEL VII
VERBRINGUNG VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER UNION
KAPITEL 1
Ausfuhr und Wiederausfuhr
Artikel 114
Ausfuhr
(1) Unionswaren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, sind in das Ausfuhrverfahren überzuführen.
(2) Die Bedingungen für die Überführung von Waren in die Ausfuhr sind die folgenden:
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a) |
die erforderlichen Daten wurden den Zollbehörden übermittelt oder verfügbar gemacht, |
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b) |
sämtliche Ausfuhrabgaben oder sonstige geschuldete Abgaben wurden gezahlt oder es wurde hierfür eine Sicherheit geleistet und |
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c) |
die Waren erfüllen die einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften. |
(3) Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, unterliegen gegebenenfalls Folgendem:
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a) |
der Erstattung beziehungsweise dem Erlass von Einfuhrabgaben; |
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b) |
den nach den geltenden Vorschriften für sonstige Abgaben vorgeschriebenen Formalitäten; |
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c) |
den Verfahrensregeln für Ausfuhr und Ausgang. |
(4) Absatz 1 gilt nicht für Unionswaren,
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a) |
die in die passive Veredelung übergeführt werden; |
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b) |
die nach Überführung in die Endverwendung aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden; |
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c) |
die mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerfrei zur Bevorratung von Flugzeugen oder Schiffen zu liefern sind oder einem Mehrwertsteuer- oder Verbrauchsteuersatz von Null unterliegen – unabhängig vom Bestimmungsort des Flugzeugs oder des Schiffs – und für die ein Nachweis über eine solche Lieferung erforderlich ist; |
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d) |
die in das interne Versandverfahren übergeführt werden; |
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e) |
die das Zollgebiet der Union im Einklang mit Artikel 73 vorübergehend verlassen. |
(5) Die für das Ausfuhrverfahren geltenden Formalitäten gelten in den Fällen nach Absatz 4 Buchstaben a und b sowie – unabhängig vom Bestimmungsort des Flugzeugs oder des Schiffs – in den Fällen nach Absatz 4 Buchstabe c.
(6) Nach der Insel Helgoland versandte Waren gelten nicht als aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt.
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie die Daten festlegt, die den Zollbehörden für die Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren gemäß Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels bereitgestellt oder verfügbar gemacht werden müssen.
(8) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für Ausfuhr und Ausgang gemäß Absatz 3 Buchstabe c dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 283 Absatz 4 erlassen.
Artikel 115
Befreiung von den Ausfuhrabgaben für vorübergehend ausgeführte Unionswaren
Unbeschadet des Artikels 161 werden Unionswaren, die vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden, von den Ausfuhrabgaben befreit, sofern sie wiedereingeführt werden.
Artikel 116
Wiederausfuhr
(1) Nicht-Unionswaren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, werden wiederausgeführt, sofern die einschlägigen Wiederausfuhrdaten übermittelt oder verfügbar gemacht wurden und die zur Wiederausfuhr bestimmten Waren den anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften in Bezug auf Nicht-Unionswaren entsprechen.
(2) Die Wiederausfuhrdaten umfassen gegebenenfalls die Daten, die zur Erledigung des vorangegangenen Zollverfahrens oder zur Beendigung der vorübergehenden Verwahrung erforderlich sind.
(3) Die Artikel 74 bis 80 und Artikel 123 gelten für die Wiederausfuhr.
(4) Absatz 1 gilt nicht
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a) |
für in das externe Versandverfahren übergeführte Nicht-Unionswaren, die das Zollgebiet der Union lediglich durchqueren; |
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b) |
wenn die Nicht-Unionswaren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, während ihrer Beförderung von einem Beförderungsmittel ab- und wieder in dasselbe Beförderungsmittel eingeladen werden, um das Ab- oder Einladen anderer Waren im selben Hafen oder am selben Flughafen zu ermöglichen. |
(5) Bis zum 28. Februar 2034 können Wiederausfuhrdaten bereitgestellt werden in
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a) |
einer Wiederausfuhranmeldung oder |
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b) |
einer Wiederausfuhrmitteilung, wenn Waren in einer Freizone oder einer Lagerstätte zur vorübergehenden Verwahrung umgeladen oder direkt aus einer Freizone oder einer Lagerstätte zur vorübergehenden Verwahrung wiederausgeführt werden. |
(6) Bis zum 28. Februar 2034 gelten die Artikel 81 bis 93 für die Wiederausfuhranmeldung und die Wiederausfuhrmitteilung.
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Fälle zu ergänzen, in denen eine Wiederausfuhrmitteilung abzugeben ist und in denen sie geändert oder für ungültig erklärt werden kann.
(8) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für die Abgabe, die Änderung oder die Ungültigkeitserklärung einer Wiederausfuhrmitteilung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 283 Absatz 4 erlassen.
KAPITEL 2
Ausgang von Waren
Artikel 117
Vorabinformation
(1) Beförderer, die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbringen, stellen der zuständigen Zollbehörde innerhalb bestimmter Fristen, spätestens jedoch bei der Meldung der Ankunft der Waren am Ausgangsort, ein Mindestmaß an Vorabinformationen über diese Waren bereit oder machen diese verfügbar.
(2) Die Vorabinformationen enthalten die Daten, die die Zollbehörden für die Durchführung von Risikoanalysen in erster Linie zu Zwecken des Schutzes und der Sicherheit benötigen.
(3) Der Ausführer kann der zuständigen Zollbehörde einen Teil oder die Gesamtheit der Vorabinformationen bereitstellen oder verfügbar machen.
(4) Hat der Ausführer bereits einen Teil der erforderlichen Vorabinformationen übermittelt oder verfügbar gemacht, so verknüpft der Beförderer den Teil der von ihm übermittelten oder verfügbar gemachten erforderlichen Vorabinformationen mit den vom Ausführer bereits übermittelten oder verfügbar gemachten Informationen.
(5) Hat der Ausführer bereits alle erforderlichen Vorabinformationen bereitgestellt oder verfügbar gemacht, so stellt der Beförderer nur dann zusätzliche Vorabinformationen bereit oder macht diese verfügbar, wenn er Kenntnis davon hat, dass die zuvor übermittelten oder verfügbar gemachten Informationen unrichtig sind.
(6) Der Ausführer wird benachrichtigt, wenn ein Beförderer die von ihm übermittelten oder verfügbar gemachten Vorabinformationen mit dem vom Ausführer übermittelten oder verfügbar gemachten Teil der Vorabinformationen verknüpft.
(7) Wenn der Beförderer oder der Ausführer nicht alle in den Absätzen 3 und 5 genannten Vorabinformationen bereitgestellt oder verfügbar gemacht hat, können in bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen andere Personen, die über diese Informationen verfügen, verpflichtet werden, diese Informationen zu bereitzustellen oder verfügbar zu machen.
(8) Eine Person, die Vorabinformationen übermittelt oder verfügbar macht, kann unbeschadet der Verwendung aller Daten für die zollamtliche Überwachung die Sichtbarkeit ihrer Identifizierungsdaten und ihrer sensiblen Geschäftsdaten auf eine oder mehrere Personen beschränken, die ebenfalls Daten bereitstellen oder verfügbar machen.
(9) Die Verpflichtung, Vorabinformationen bereitzustellen oder verfügbar zu machen, gilt nicht
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a) |
für Beförderungsmittel und die damit beförderten Waren, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Union ohne Zwischenstopp in diesem Zollgebiet lediglich durchqueren; |
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b) |
in anderen bestimmten, durch die Art der Waren oder die Verkehrsart hinreichend begründeten oder in internationalen Übereinkünften vorgeschriebenen Fällen; |
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c) |
für Waren, die das Zollgebiet der Union im Einklang mit Artikel 73 vorübergehend verlassen; |
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d) |
für Waren, die zum Einbau als Teile von oder Zubehör zu Schiffen oder Luftfahrzeugen und für den Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten von Schiffen oder Luftfahrzeugen geliefert werden, sowie Lebensmittel und andere Gegenstände zum Verbrauch oder Verkauf an Bord. |
(10) In den in Absatz 9 des vorliegenden Artikels genannten Fällen werden Wiederausfuhrdaten gemäß Artikel 116 übermittelt oder verfügbar gemacht.
(11) Der Beförderer verbringt die Waren in dem Zustand aus dem Zollgebiet der Union, in dem sie sich zu dem Zeitpunkt befanden, zu dem die Vorabinformationen übermittelt oder verfügbar gemacht wurden.
(12) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch Folgendes zu ergänzen:
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a) |
die Angabe, welche Daten der Vorabinformationen den Zollbehörden gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu übermitteln oder verfügbar zu machen sind; |
|
b) |
die Festlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten bestimmten Fristen unter Berücksichtigung der Verkehrsart und des Beförderungsmittels; |
|
c) |
die Festlegung der bestimmten Fälle, in denen gemäß Absatz 9 Buchstabe b dieses Artikels die Verpflichtung, Vorabinformationen zu übermitteln oder verfügbar zu machen, nicht gilt; |
|
d) |
die Festlegung der Bedingungen, unter denen die Person, die Vorabinformationen übermittelt oder verfügbar macht, gemäß Absatz 8 dieses Artikels die Sichtbarkeit der Identifizierungsdaten und sensiblen Geschäftsdaten beschränken kann. |
(13) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für die Übermittlung, die Verfügbarmachung und den Empfang der Vorabinformationen gemäß diesem Artikel. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 283 Absatz 4 erlassen.
(14) In Einklang mit den in dem in Artikel 38 Absatz 6 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Arbeitsprogramm festgelegten Daten und bis spätestens zum 28. Februar 2034 können die Formalitäten beim Ausgang von Waren weiterhin gemäß den in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorgesehenen Vorschriften und Datenanforderungen ausgeführt werden, die für die von den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entwickelten elektronischen Systeme gelten.
Artikel 118
Risikoanalyse der Vorabinformationen
(1) Unbeschadet der Tätigkeiten der EU-Zollbehörde gemäß Titel IV sorgt die zuständige Zollbehörde innerhalb bestimmter Fristen dafür, dass eine Risikoanalyse durchgeführt wird. Diese Risikoanalyse erfolgt in erster Linie zu Zwecken des Schutzes und der Sicherheit und wird gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Zollstellen und, wenn möglich, auf der Grundlage der Vorabinformationen und anderer über die EU-Zolldatenplattform bereitgestellter oder verfügbar gemachter Daten durchgeführt. Die zuständige Zollbehörde trifft die aufgrund der Ergebnisse dieser Risikoanalyse erforderlichen Maßnahmen.
(2) Die Ausgangszollstelle kann angemessene Minderungsmaßnahmen treffen, zu denen auch folgende zählen:
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a) |
Anweisung an die Person, die die Vorabinformationen übermittelt oder verfügbar gemacht hat, dass die Waren nicht verladen oder befördert werden dürfen, und, wenn es sich bei dem Beförderer um eine andere Person als die Person handelt, die die Vorabinformationen übermittelt hat, die entsprechende Anweisung an den Beförderer, dass die Waren nicht verladen oder befördert werden dürfen; |
|
b) |
Anforderung zusätzlicher Informationen oder Maßnahmen; |
|
c) |
Ermittlung von Situationen, in denen Maßnahmen einer anderen Behörde angemessen sein könnten; |
|
d) |
Empfehlung des Ortes, der für die Durchführung einer Zollkontrolle am besten geeignet ist, und Empfehlung von den am besten geeigneten Maßnahmen für diese Kontrolle. |
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der bestimmten Fristen, innerhalb derer die Risikoanalyse gemäß Absatz 1 dieses Artikels durchzuführen ist, zu ergänzen.
(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Anweisung an die Personen gemäß Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 283 Absatz 4 erlassen.
(5) In Einklang mit den in dem in Artikel 38 Absatz 6 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Arbeitsprogramm festgelegten Daten und bis spätestens zum 28. Februar 2034 ist die Risikoanalyse auf Grundlage der gemäß Artikel 117 Absatz 14 übermittelten Daten durchzuführen. Nach diesem Zeitpunkt wird die Risikoanalyse auf der Grundlage der auf der EU-Zolldatenplattform verfügbaren Daten durchgeführt.
Artikel 119
Änderung der Vorabinformationen
(1) Der Ausführer oder die in Artikel 117 genannten Personen ändern ein oder mehrere Datenelemente in den Vorabinformationen, wenn
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a) |
der Ausführer oder die in Artikel 117 genannten Personen davon Kenntnis erlangt bzw. erlangen, dass sich die einschlägigen Informationen in seinen bzw. ihren Aufzeichnungen geändert haben oder dass die Informationen unrichtig sind; oder |
|
b) |
eine Zollbehörde aufgrund von Ungenauigkeiten oder Unvollständigkeit der Daten oder aufgrund der mangelnden Qualität der Daten – insbesondere wenn diese als Ergebnis aus der durchgeführten Risikoanalyse hervorgehen – den Ausführer oder die in Artikel 117 genannten Personen zu einer Änderung auffordert. |
(2) Der Ausführer oder die anderen in Artikel 117 genannten Personen ändern die Vorabinformationen nicht, wenn
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a) |
die Zollbehörden die Person, die die Vorabinformationen übermittelt oder verfügbar gemacht hat, und den Beförderer, sofern es sich dabei nicht um diese Person handelt, angewiesen haben, dass die Waren gemäß Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe a nicht verladen oder befördert werden dürfen; |
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b) |
die Zollbehörden dem Beförderer oder der Person, die die Vorabinformationen übermittelt oder verfügbar gemacht hat, mitgeteilt haben, dass sie beabsichtigen, eine Beschau der Waren vorzunehmen; |
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c) |
die Zollbehörden festgestellt haben, dass die Vorabinformationen unrichtig sind; |
|
d) |
die Daten in den Vorabinformationen in die Liste der Daten aufgenommen wurden, die nicht geändert werden können; |
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e) |
die Zollbehörden die Waren bereits zum Ausgang überlassen haben. |
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der in Absatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Artikels genannten Daten in den Vorabinformationen, die nicht geändert werden können, zu ergänzen.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für die Änderung von Vorabinformationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 283 Absatz 4 erlassen.
Artikel 120
Ungültigerklärung der Vorabinformationen
(1) Erlangen der Beförderer oder andere Personen, die die Vorabinformationen bereitstellen oder verfügbar machen, davon Kenntnis, dass die Waren, für die diese Vorabinformationen vorliegen, nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, so stellen sie bei der Zollbehörde so schnell wie möglich einen Antrag auf eine unverzügliche Ungültigerklärung der Vorabinformationen.
Werden Waren, für die Vorabinformationen vorliegen, nicht innerhalb von 200 Tagen ab dem Tag, an dem die Vorabinformationen den Zollbehörden bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurden, aus dem Zollgebiet der Union verbracht, so erklären die Zollbehörden diese Vorabinformationen für ungültig.
(2) Personen, die die Vorabinformationen übermitteln oder verfügbar machen, einschließlich des Ausführers, unterrichten einander darüber, dass die von ihnen bereitgestellten oder verfügbar gemachten Vorabinformationen für ungültig erklärt wurden.
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für die Ungültigerklärung von Vorabinformationen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 283 Absatz 4 erlassen.
Artikel 121
Meldung der Ankunft der Waren am Ausgangsort
(1) Der Beförderer meldet der Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, die Ankunft dieser Waren am Ausgangsort innerhalb bestimmter Fristen.
(2) Ungeachtet der Verpflichtungen des Beförderers gemäß Absatz 1 kann jede der folgenden Personen die Ankunft der Waren melden:
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a) |
ein Ausführer oder |
|
b) |
die Person, die die Verantwortung für die Verbringung der Waren vor ihrem Ausgang aus dem Zollgebiet der Union übernimmt. |
(3) Vorbehaltlich der Zustimmung der Zollbehörde kann die Meldung der Ankunft der Waren den Zollbehörden auf anderem Wege als über die EU-Zolldatenplattform, z. B. über Handels-, Hafen- oder Verkehrsinformationssysteme, übermittelt oder verfügbar gemacht werden, sofern diese Systeme die für eine solche Meldung erforderlichen Daten enthalten und diese Daten innerhalb der in Absatz 1genannten bestimmten Fristen zur Verfügung stehen. In diesen Fällen werden die auf anderem Wege übermittelten oder verfügbar gemachten Daten an die EU-Zolldatenplattform übertragen.
(4) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, während ihrer Beförderung nur deshalb von einem Beförderungsmittel ab- und wieder in dasselbe Beförderungsmittel eingeladen werden, um das Ab- oder Einladen anderer Waren im selben Hafen oder am selben Flughafen der Union zu ermöglichen.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Daten, die an die für den Ort, an dem die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, zuständige Zollstelle zu melden sind, zu ergänzen.
Artikel 122
Physische Gestellung der Waren
(1) Wird dies von den Zollbehörden gefordert oder ist dies nach den anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften erforderlich, so gestellt der Beförderer oder der Besitzer der Waren die aus dem Zollgebiet der Union zu verbringenden Waren vor ihrem Abgang.
(2) Die Zollbehörden benachrichtigen den Beförderer oder den Besitzer der Waren über die Anforderung, die Waren physisch zu gestellen.
(3) Die physisch gestellten Waren dürfen nicht ohne Zustimmung der Zollbehörden vom Ort der Gestellung entfernt werden.
Artikel 123
Ausgangsbestätigung
Der Beförderer, der die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbringt, oder die Person, die die Verantwortung für die Verbringung der Waren vor ihrem Ausgang aus dem Zollgebiet der Union übernimmt, bestätigt den Zollbehörden den Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Union.
TITEL VIII
BESONDERE VERFAHREN
KAPITEL 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 124
Geltungsbereich
Waren können in die folgenden Arten besonderer Verfahren übergeführt werden:
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a) |
Versand – umfasst den externen und den internen Versand, |
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b) |
Lagerung – umfasst das Zolllager und Freizonen, |
|
c) |
Verwendung – umfasst die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung, |
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d) |
Veredelung – umfasst die aktive und die passive Veredelung. |
Artikel 125
Bewilligung
(1) Einführer, Ausführer oder ihre indirekten Vertreter, die Waren in ein besonderes Verfahren überführen wollen, benötigen eine Bewilligung der Zollbehörden für Folgendes:
|
a) |
die Inanspruchnahme der aktiven oder passiven Veredelung, der vorübergehenden Verwendung oder der Endverwendung, |
|
b) |
den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren, außer in Fällen, in denen die betreffende Zollbehörde der Betreiber der Lagerstätte ist. |
(2) Die folgenden Personen und Behörden dürfen Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren durch einen Einführer betreiben:
|
a) |
Personen, die über die entsprechende Bewilligung der Zollbehörden verfügen, und |
|
b) |
die betreffende Zollbehörde, wenn sie der Betreiber der Lagerstätte ist. |
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bewilligungen enthalten die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der betreffenden besonderen Verfahren oder für den Betrieb der betreffenden Lagerstätten.
(4) Außer in bestimmten, in Unionsrecht festgelegten Fällen erteilen die Zollbehörden die Bewilligungen nach Absatz 1 und 2 nur, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
|
a) |
Der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig; |
|
b) |
der Antragsteller bietet die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge erforderliche Gewähr; |
|
c) |
es wird eine Sicherheit für die möglicherweise entstehende Zollschuld oder andere Abgaben im Zusammenhang mit den in das besondere Verfahren übergeführten Waren gemäß Artikel 194 geleistet; |
|
d) |
die Zollbehörden sind in der Lage, die zollamtliche Überwachung mit einem Verwaltungsaufwand auszuüben, der zum wirtschaftlichen Bedürfnis nicht außer Verhältnis steht; |
|
e) |
im Falle der vorübergehenden Verwendung verwendet der Antragsteller die Waren oder trifft Vorkehrungen für ihre Verwendung; |
|
f) |
im Falle der aktiven Veredelung veredelt der Antragsteller die Waren vor oder veranlasst ihre Veredelung; |
|
g) |
im Falle einer Veredelung würde die Bewilligung der Veredelung keine wesentlichen Interessen der Erzeuger in der Union beeinträchtigen (wirtschaftliche Voraussetzungen). |
Es wird davon ausgegangen, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen oder ein geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter die Voraussetzung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes erfüllt, wenn der Tätigkeit, die das besondere Verfahren betrifft, bei der Bewilligung nach Artikel 30 bzw. 31 Rechnung getragen wird.
(5) Liegen Nachweise dafür vor, dass die Erteilung einer Bewilligung für eine aktive Veredelung wahrscheinlich wesentliche Interessen der Erzeuger in der Union beeinträchtigen wird, so ersuchen die zuständigen Zollbehörden vor Erlass einer Entscheidung über diese Bewilligung die EU-Zollbehörde um eine mit Gründen versehene Stellungnahme, es sei denn, die Erteilung der Bewilligung ist anderweitig durch den wirtschaftlichen Charakter der Veredelung gerechtfertigt.
(6) Liegen Nachweise dafür vor, dass die Erteilung einer Bewilligung für eine passive Veredelung wahrscheinlich wesentliche Interessen der Erzeuger von als sensibel geltenden Waren in der Union beeinträchtigen wird, und sind die Waren nicht zur Ausbesserung bestimmt, so ersuchen die zuständigen Zollbehörden vor Erlass einer Entscheidung über diese Bewilligung die EU-Zollbehörde um eine mit Gründen versehene Stellungnahme.
(7) Auf Ersuchen gemäß den Absätzen 5 und 6 kann die EU-Zollbehörde eine der folgenden Stellungnahmen abgeben:
|
a) |
Die Erteilung der Bewilligung beeinträchtigt die wesentlichen Interessen der Erzeuger in der Union nicht; |
|
b) |
die Erteilung der Bewilligung beeinträchtigt die wesentlichen Interessen der Erzeuger in der Union; |
|
c) |
die Erteilung der Bewilligung für eine hinreichend begründete und überwachte Menge an Waren, die in der Stellungnahme festgelegt wurde, beeinträchtigt die wesentlichen Interessen der Erzeuger in der Union nicht. |
Die Stellungnahme der EU-Zollbehörde wird von den für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollbehörden sowie von anderen Zollbehörden, die mit ähnlichen Bewilligungen umgehen, berücksichtigt.
Zur Abgabe dieser Stellungnahme kann die EU-Zollbehörde die Ansichten und Informationen von Interessenträgern berücksichtigen, sofern diese Interessenträger der EU-Zollbehörde diese Informationen innerhalb der Fristen übermitteln, die in den in Absatz 11 Buchstabe b genannten Verfahrensregeln festgelegt sind.
(8) Die die Bewilligung erteilenden Zollbehörden stellen die Anträge auf Bewilligung und die Bewilligungen auf der EU-Zolldatenplattform bereit oder machen sie über diese verfügbar. Enthalten die Bewilligungen für besondere Verfahren sensible Geschäftsdaten, so wird der Zugang zu diesen sensiblen Daten beschränkt.
(9) Liegen Nachweise dafür vor, dass die wesentlichen Interessen der Erzeuger in der Union durch die Verwendung einer bereits erteilten Bewilligung beeinträchtigt werden könnten, so können die Kommission oder die Mitgliedstaaten die EU-Zollbehörde nach dem Verfahren gemäß den Absätzen 5 und 6 um eine mit Gründen versehene Stellungnahme ersuchen.
(10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung des Folgenden zu ergänzen:
|
a) |
der in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels genannten Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen für die Inanspruchnahme der besonderen Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels oder den Betrieb von Lagerstätten gemäß Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 dieses Artikels; |
|
b) |
der in Absatz 4 dieses Artikels genannten bestimmten Fälle; |
|
c) |
der in Absatz 5 dieses Artikels genannten Fälle, in denen durch den wirtschaftlichen Charakter der Veredelung gerechtfertigt ist, dass die Zollbehörden ohne Stellungnahme der EU-Zollbehörde beurteilen, ob die Erteilung einer Bewilligung für eine aktive Veredelung wesentliche Interessen der Erzeuger in der Union beeinträchtigt; |
|
d) |
der in Absatz 5 dieses Artikels genannten Fälle, in denen davon ausgegangen wird, dass Nachweise dafür vorliegen, dass wesentliche Interessen der Erzeuger in der Union wahrscheinlich beeinträchtigt werden, und der in den Absätzen 5 und 6 dieses Artikels genannten Fälle, in denen die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfüllt gelten; |
|
e) |
der Liste der als sensibel geltenden Waren gemäß Absatz 6 dieses Artikels. |
(11) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:
|
a) |
die Verfahrensregeln für die Erteilung der Bewilligung für die besonderen Verfahren oder den Betrieb von Lagerstätten gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels; |
|
b) |
die Verfahrensregeln für die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen, einschließlich für die Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme durch die EU-Zollbehörde, und |
|
c) |
die Vorschriften für die Festlegung und Überwachung der in Absatz 7 dieses Artikels genannten Menge. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
(12) Bis zum 21. September 2027
|
a) |
erfolgt auf Unionsebene eine Prüfung der in Absatz 4 Buchstabe g dieses Artikels genannten wirtschaftlichen Voraussetzungen im Einklang mit den Verfahrensregeln gemäß Absatz 11 Buchstabe b dieses Artikels; |
|
b) |
bezieht sich ein Verweis auf die Stellungnahme der EU-Zollbehörde im Rahmen dieses Kapitel auf die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen auf Unionsebene durch die Kommission gemäß den Absätzen 5, 6 und 7 dieses Artikels. |
Artikel 126
Rückwirkende Bewilligungen
(1) Die Zollbehörden erteilen auf Antrag eine Bewilligung rückwirkend, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
|
a) |
Es besteht eine nachgewiesene wirtschaftliche Notwendigkeit; |
|
b) |
der Antrag hängt nicht mit betrügerischen Absichten zusammen; |
|
c) |
der Antragsteller hat anhand seiner Buchhaltung oder anderer Aufzeichnungen nachgewiesen, dass
|
|
d) |
allen erforderlichen Formalitäten zur Regelung der neuen rechtlichen Verhältnisse kann Rechnung getragen werden, einschließlich, soweit erforderlich, der Ungültigerklärung der betreffenden Zollanmeldung oder der für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren bereitgestellten oder verfügbar gemachten Daten; |
|
e) |
dem Antragsteller wurde in den drei Jahren vor Annahme des Antrags keine rückwirkende Bewilligung für dasselbe besondere Verfahren erteilt; |
|
f) |
sofern nicht die Erneuerung einer für denselben Vorgang und dieselben Waren bereits erteilten Bewilligung beantragt wird, ist keine Stellungnahme der EU-Zollbehörde erforderlich, um zu beurteilen, ob die Erteilung der Bewilligung wesentliche Interessen der Erzeuger in der Union beeinträchtigen würde; |
|
g) |
der Antrag betrifft nicht den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren; und |
|
h) |
wird die Erneuerung einer für denselben Vorgang und dieselben Waren bereits erteilten Bewilligung beantragt, so wird der Antrag binnen drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der ursprünglichen Bewilligung gestellt. |
(2) Zollbehörden können eine rückwirkende Bewilligung erteilen, wenn die Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt wurden, zum Zeitpunkt der Annahme des Antrags auf eine derartige Bewilligung nicht mehr verfügbar waren.
Artikel 127
Rückwirkende Änderung der Bewilligung
(1) Auf begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers, der innerhalb der Gültigkeitsdauer der Bewilligung gemäß Artikel 125 Absätze 1 und 2 gestellt wird, können die Zollbehörden die erteilte Bewilligung rückwirkend ändern.
Der Bewilligungsinhaber kann den Antrag auf Änderung der Bewilligung jedoch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung stellen, wenn Waren in das betreffende Zollverfahren, das noch nicht erledigt wurde, übergeführt wurden.
(2) In der Entscheidung über die rückwirkende Änderung der Bewilligung legen die Zollbehörden den Zeitpunkt fest, ab dem diese Änderung wirksam wird.
(3) Eine rückwirkende Änderung wird nicht vor dem Zeitpunkt wirksam, ab dem die Bewilligung wirksam wird.
(4) Eine rückwirkende Änderung ist nicht gestattet, wenn einer oder mehrere der folgenden Fälle zutreffen:
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a) |
Der Antrag wird gestellt, nachdem die Zollbehörden dem Bewilligungsinhaber mitgeteilt haben, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen oder eine Kontrolle durchführen wollen; |
|
b) |
der Antrag wird gestellt, nachdem die Zollbehörden dem Bewilligungsinhaber mitgeteilt haben, dass sie festgestellt haben, dass die Daten in der Bewilligung unrichtig sind; |
|
c) |
der Antrag hängt mit betrügerischen Absichten oder Missbrauch durch den Bewilligungsinhaber zusammen. |
(5) Der Antrag auf rückwirkende Änderung darf nicht die Gültigkeitsdauer der erteilten Bewilligung betreffen.
(6) Für die rückwirkende Änderung der Bewilligung ist keine Stellungnahme der EU-Zollbehörde gemäß Artikel 125 Absätze 5 und 6 erforderlich.
Artikel 128
Aufzeichnungen
(1) Der Inhaber einer Bewilligung gemäß Artikel 125 Absätze 1 und 2, der Einführer oder der Ausführer und jede Person, die an der Lagerung, Be- oder Verarbeitung von Waren oder an der Veräußerung oder dem Erwerb von Waren in Freizonen beteiligt ist, müssen geeignete Aufzeichnungen in einer von den Zollbehörden genehmigten Form führen und diese – außer in Ausnahmefällen, die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegt sind – über die EU-Zolldatenplattform bereitstellen oder verfügbar machen.
Diese Aufzeichnungen enthalten die Informationen und die Daten, die den Zollbehörden die Überwachung des betreffenden Verfahrens ermöglichen; dazu gehören insbesondere die Nämlichkeitssicherung der in dieses Verfahren übergeführten Waren, ihr zollrechtlicher Status und ihre Beförderungen.
(2) Es wird davon ausgegangen, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen oder ein geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter die Verpflichtung gemäß Absatz 1 erfüllt, wenn seine Aufzeichnungen für die Zwecke des betreffenden besonderen Verfahrens geeignet sind.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Arten von Informationen und der Daten, die in den Aufzeichnungen enthalten sein müssen, sowie der Ausnahmen von der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Verpflichtung, sie über die EU-Zolldatenplattform bereitzustellen oder verfügbar zu machen, zu ergänzen.
Artikel 129
Erledigung eines besonderen Verfahrens
(1) Außer im Falle des Versands ist ein besonderes Verfahren unbeschadet des Artikels 156 erledigt, wenn die in das betreffende Verfahren übergeführten Waren oder die Veredelungserzeugnisse in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt werden, aus dem Zollgebiet der Union verbracht oder zerstört werden und kein Abfall übrig bleibt oder nach Artikel 96 zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden.
(2) Die Zollbehörden erledigen den Versand, wenn sie durch einen Vergleich der Daten, die der Abgangszollstelle bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurden, mit denjenigen Daten, die der Bestimmungszollstelle bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurden, feststellen konnten, dass das Verfahren ordnungsgemäß beendet wurde.
(3) Wurde ein besonderes Verfahren nicht unter den vorgesehenen Voraussetzungen erledigt, so treffen die Zollbehörden alle erforderlichen Maßnahmen zur Regelung des Falls.
(4) Das besondere Verfahren wird innerhalb bestimmter Fristen erledigt, sofern in zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Dauer der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Fristen zu ergänzen.
(6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Erledigung eines besonderen Verfahrens. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 130
Übertragung von Rechten und Pflichten
(1) Die Zollbehörden können dem Inhaber einer Bewilligung für ein anderes besonderes Verfahren als den Versand auf Antrag gestatten, seine Rechte und Pflichten bezüglich Waren, die in dieses besondere Verfahren übergeführt wurden, ganz oder teilweise auf einen Einführer, einen Ausführer oder eine andere Person zu übertragen.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung des Folgenden zu ergänzen:
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a) |
der Fälle, in denen die Übertragung von Rechten und Pflichten gemäß Absatz 1 dieses Artikels zulässig ist, und der entsprechenden Voraussetzungen; |
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b) |
der Form, in der die Zollbehörden eine solche Übertragung von Rechten und Pflichten bewilligen; |
|
c) |
der Daten und Informationen, die für Anträge und Bewilligungen für diese Übertragung von Rechten und Pflichten erforderlich sind. |
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Übertragung von Rechten und Pflichten des Inhabers der Bewilligung bezüglich Waren fest, die in ein anderes besonderes Verfahren als den Versand übergeführt wurden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 131
Beförderung von Waren
(1) Waren, die in ein anderes besonderes Verfahren als den Versand oder in eine Freizone übergeführt wurden, können in bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen von den Einführern, den Ausführern, den Inhabern der Bewilligung für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren und den Personen, denen Rechte und Pflichten gemäß Artikel 130 übertragen wurden, zwischen verschiedenen Orten innerhalb des Zollgebiets der Union befördert werden.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der bestimmten Fälle, in denen die Waren nach Absatz 1 dieses Artikels befördert werden können, sowie der Voraussetzungen für diese Beförderung zu ergänzen.
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die in Absatz 1 genannte Beförderung von Waren, die in ein anderes besonderes Verfahren als den Versand oder in eine Freizone übergeführt wurden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 132
Übliche Behandlungen
(1) In ein Zolllager, eine Veredelung oder eine Freizone übergeführte Waren können üblichen Behandlungen unterzogen werden, die ihrer Erhaltung, der Verbesserung ihrer Aufmachung oder Handelsgüte oder der Vorbereitung ihres Vertriebs oder Weiterverkaufs dienen.
(2) Für den Fernverkauf bestimmte Waren aus einem privaten Zolllager für Fernverkäufe gemäß Artikel 145 können den üblichen Behandlungen unterzogen werden, die zur Vorbereitung des Fernverkaufs unbedingt erforderlich sind.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der üblichen Behandlungen für Waren gemäß Absatz 1 und 2 dieses Artikels zu ergänzen.
Artikel 133
Ersatzwaren
(1) Ersatzwaren sind Unionswaren, die anstelle der in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren gelagert, verwendet oder veredelt werden.
In der passiven Veredelung sind Ersatzwaren Nicht-Unionswaren, die anstelle der in die passive Veredelung übergeführten Unionswaren veredelt werden.
Außer in bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen müssen die Ersatzwaren demselben achtstelligen Code in der Kombinierten Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur“) zugewiesen sein und dieselbe Handelsqualität sowie dieselben technischen Merkmale aufweisen wie die Waren, die sie ersetzen.
(2) Unter der Voraussetzung, dass der ordnungsgemäße Ablauf des besonderen Verfahrens – insbesondere in Bezug auf die zollamtliche Überwachung – gewährleistet ist, bewilligen die Zollbehörden auf Antrag die folgenden Maßnahmen:
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a) |
die Verwendung von Ersatzwaren im Rahmen eines Zolllagers, einer Freizone und einer Endverwendung; |
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b) |
in bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen die Verwendung von Ersatzwaren im Rahmen der vorübergehenden Verwendung; |
|
c) |
die Verwendung von Ersatzwaren im Rahmen der aktiven Veredelung; |
|
d) |
im Falle der aktiven Veredelung mit vorzeitiger Ausfuhr die Ausfuhr der aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse vor der Einfuhr der Waren, die sie ersetzen; |
|
e) |
die Verwendung von Ersatzwaren im Rahmen der passiven Veredelung; |
|
f) |
im Falle der passiven Veredelung mit vorzeitiger Einfuhr die Einfuhr der aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen. |
Es wird davon ausgegangen, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen oder ein geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter die Voraussetzung, den ordnungsgemäßen Ablauf des besonderen Verfahrens zu gewährleisten, erfüllt, wenn der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verwendung von Ersatzwaren für das betreffende Verfahren Rechnung getragen wurde, als diesem Wirtschaftsbeteiligten oder Handelsbeteiligten eine Bewilligung nach Artikel 30 bzw. 31 erteilt wurde.
(3) Die Verwendung von Ersatzwaren wird nicht bewilligt,
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a) |
wenn ausschließlich die üblichen Behandlungen im Sinne des Artikels 132 bei der aktiven Veredelung durchgeführt werden; |
|
b) |
wenn für Nichtursprungswaren, die bei der Herstellung von Veredelungserzeugnissen in der aktiven Veredelung verwendet worden sind, für die aufgrund einer Präferenzregelung zwischen der Union und bestimmten Drittländern oder Gruppen von Drittländern ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, das Verbot der Rückvergütung oder Befreiung von Einfuhrabgaben gilt; |
|
c) |
wenn dadurch ein unberechtigter Einfuhrabgabenvorteil entstünde, oder |
|
d) |
wenn dies in Rechtsakten der Union vorgesehen ist. |
(4) Sofern in dem in Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels genannten Fall Ausfuhrabgaben für die Veredelungserzeugnisse anfielen, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer aktiven Veredelung ausgeführt würden, muss der Bewilligungsinhaber eine Sicherheit leisten, um die Entrichtung der Ausfuhrabgaben für den Fall zu gewährleisten, dass die Einfuhr der Nicht-Unionswaren nicht innerhalb der in Artikel 159 Absatz 3 genannten Frist erfolgt.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung des Folgenden zu ergänzen:
|
a) |
der in Absatz 1 Unterabsatz 3 dieses Artikels genannten bestimmten Fälle; |
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b) |
der Bedingungen, unter denen Ersatzwaren im Einklang mit Absatz 2 dieses Artikels verwendet werden; |
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c) |
der in Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels genannten bestimmten Fälle, in denen Ersatzwaren im Rahmen der vorübergehenden Verwendung verwendet werden; und |
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d) |
der Fälle, in denen gemäß Absatz 3 Buchstabe c dieses Artikels die Verwendung von Ersatzwaren nicht bewilligt wird. |
(6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die gemäß Absatz 2 dieses Artikels bewilligte Verwendung von Ersatzwaren. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL 2
Versand
Artikel 134
Geltungsbereich
(1) Waren werden bei ihrem Eintritt in das Zollgebiet der Union ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status gemäß Artikel 73 Absatz 2 in ein Versandverfahren übergeführt, es sei denn, sie wurden bereits in eines der in den Artikeln 135 und 136 genannten Versandverfahren übergeführt oder werden innerhalb der Frist nach Artikel 104 Absatz 5 in ein anderes Zollverfahren übergeführt.
(2) Der Inhaber des Versandverfahrens gilt als der Einführer oder der Ausführer der Waren und haftet für die Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben, es sei denn, den Zollbehörden liegen Daten zu einer anderen Person vor, die sie als Einführer oder Ausführer ausweisen.
Artikel 135
Externer Versand
(1) Im externen Versandverfahren können Nicht-Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten befördert werden, ohne Folgendem zu unterliegen:
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a) |
Einfuhrabgaben oder sonstigen Abgaben, einschließlich Antidumpingzöllen, Ausgleichszöllen oder Schutzmaßnahmen; |
|
b) |
handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen. |
(2) In bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen werden Unionswaren in das externe Versandverfahren übergeführt.
(3) Die Beförderung nach Absatz 1 erfolgt auf eine der folgenden Arten:
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a) |
im externen Unionsversandverfahren; |
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b) |
nach dem TIR-Übereinkommen, sofern sie:
|
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c) |
nach dem am 6. Dezember 1961 in Brüssel geschlossenen Zollübereinkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren (ATA-Übereinkommen) oder dem am 26. Juni 1990 in Istanbul geschlossenen Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung (Übereinkommen von Istanbul) (39), sofern sie als Versand durchgeführt wird; |
|
d) |
mit NATO-Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen oder EU-Vordruck 302; |
|
e) |
im Rahmen des Postsystems nach den einschlägigen Vorschriften des Weltpostvereins, sofern die Waren von oder für Rechnung von Inhabern der aus diesen Vorschriften erwachsenden Rechte und Pflichten befördert werden. |
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der bestimmten in Absatz 2 dieses Artikels genannten Fälle zu ergänzen, in denen Unionswaren in das externe Versandverfahren zu überführen sind.
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Anwendung von Absatz 3 Buchstaben b bis e dieses Artikels im Zollgebiet der Union unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Union. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 136
Interner Versand
(1) Im internen Versandverfahren können Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten durch das Gebiet eines Drittlands ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status befördert werden.
(2) Die Beförderung nach Absatz 1 erfolgt auf eine der folgenden Arten:
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a) |
im internen Unionsversandverfahren, sofern diese Möglichkeit in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist; |
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b) |
nach dem TIR-Übereinkommen; |
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c) |
nach dem ATA-Übereinkommen oder dem Übereinkommen von Istanbul, sofern sie als Versand durchgeführt wird; |
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d) |
nach dem NATO-Vordruck 302 oder EU-Vordruck 302; |
|
e) |
im Rahmen des Postsystems nach den einschlägigen Vorschriften des Weltpostvereins, sofern die Waren von oder für Rechnung von Inhabern der aus diesen Vorschriften erwachsenden Rechte und Pflichten befördert werden. |
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Anwendung von Absatz 2 Buchstaben b bis e dieses Artikels im Zollgebiet der Union unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Union. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 137
Einziges Gebiet für Versandzwecke
Werden Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten im Einklang mit dem TIR-Übereinkommen, dem ATA-Übereinkommen oder dem Übereinkommen von Istanbul, mit NATO-Vordruck 302 oder EU-Vordruck 302 oder im Rahmen des Postsystems befördert, so gilt das Zollgebiet der Union für die Zwecke dieser Beförderung als ein einziges Gebiet.
Artikel 138
Ausschluss von Personen von TIR-Transporten
(1) Entscheiden die Zollbehörden eines Mitgliedstaats, eine Person von TIR-Transporten nach Artikel 38 des TIR-Übereinkommens auszuschließen, so gilt diese Entscheidung für das gesamte Zollgebiet der Union, und die von dieser Person vorgelegten Carnets TIR werden somit von keiner Zollstelle akzeptiert.
(2) Ein Mitgliedstaat teilt die in Absatz 1 genannte Entscheidung zusammen mit dem Zeitpunkt ihrer Anwendung den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission sowie der EU-Zollbehörde mit.
Artikel 139
Zugelassener Empfänger und zugelassener Versender für TIR-Zwecke
(1) Die Zollbehörden können einer Person („zugelassener Empfänger“) auf Antrag bewilligen, Waren, die im Einklang mit dem TIR-Übereinkommen befördert werden, an einem zugelassenen Ort zu empfangen, womit das Verfahren im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d des TIR-Übereinkommens endet.
(2) Die Zollbehörden können einer Person („zugelassener Versender“) auf Antrag bewilligen, Waren, die im Einklang mit dem TIR-Übereinkommen befördert werden sollen, von einem zugelassenen Ort zu versenden, womit das Verfahren im Sinne des Artikels 1 Buchstabe c des TIR-Übereinkommens eingeleitet wird.
Für diese Zwecke wird dem zugelassenen Versender die Verwendung besonderer Verschlüsse gemäß Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung bewilligt.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Bedingungen zu ergänzen, die für die Erteilung der Bewilligungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten.
Artikel 140
Verpflichtungen des Inhabers des Unionsversandverfahrens und des Beförderers und Warenempfängers hinsichtlich der im Unionsversand beförderten Waren
(1) Der Inhaber des Unionsversandverfahrens ist für die Erfüllung der folgenden Verpflichtungen verantwortlich:
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a) |
er übermittelt die erforderlichen Daten an die Zollbehörden oder stellt diese den Zollbehörden zur Verfügung, |
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b) |
er hat der Bestimmungszollstelle die Verfügbarkeit der Waren zu melden und dieser die erforderlichen Angaben zu machen, wobei dies innerhalb der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen erfolgen muss, |
|
c) |
er hat die zollrechtlichen Vorschriften des Unionsversandverfahrens zu beachten, |
|
d) |
er hat eine Sicherheit für den der Zollschuld entsprechenden Betrag von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder für andere Abgaben im Zusammenhang mit den Waren zu leisten, sofern die zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes vorsehen. |
(2) Die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens sind erfüllt und das Unionsversandverfahren endet, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die erforderlichen Angaben der Bestimmungszollstelle entsprechend den zollrechtlichen Vorschriften zur Verfügung stehen.
(3) Ein Beförderer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß, dass sie im Unionsversandverfahren befördert werden, ist ebenfalls verpflichtet, innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Einhaltung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen der Bestimmungszollstelle die Verfügbarkeit der Waren zu melden.
(4) Die Zollbehörden können auf Antrag jede der folgenden Vereinfachungen bei der Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren oder bei der Beendigung des Verfahrens bewilligen:
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a) |
den Status eines zugelassenen Versenders, wonach der Inhaber der Bewilligung Waren in das Unionsversandverfahren überführen kann, ohne sie zu gestellen, |
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b) |
den Status eines zugelassenen Empfängers, wonach der Inhaber der Bewilligung Waren, die im Rahmen des Unionsversandverfahrens befördert werden, an einem zugelassenen Ort empfangen kann, womit das Verfahren gemäß Absatz 2 endet, |
|
c) |
die Verwendung besonderer Verschlüsse, sofern das Anbringen von Verschlüssen zur Nämlichkeitssicherung der in das Unionsversandverfahren übergeführten Waren erforderlich ist, |
|
d) |
die Bereitstellung eines Datensatzes mit verringerten Anforderungen oder gegebenenfalls die Verwendung einer Zollanmeldung mit verringerten Datenanforderungen für die Überführung der Waren in das Unionsversandverfahren, |
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e) |
die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren, sofern dieses die erforderlichen Angaben enthält und diese Angaben der Abgangs- wie auch der Bestimmungszollstelle vorliegen, um die zollamtliche Überwachung der Waren und die Erledigung des Verfahrens zu ermöglichen. |
(5) Die Zollbehörden führen regelmäßig eine Überprüfung der Tätigkeiten zugelassener Versender und Empfänger durch, um zu bewerten, ob diese die Voraussetzungen für eine Bewilligung einhalten.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung des Folgenden zu ergänzen:
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a) |
weitere Präzisierung der Datenanforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels und der Bedingungen für die Erteilung der Bewilligungen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels, |
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b) |
Bestimmung der Daten, die den Zollbehörden für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind. |
(7) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für
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a) |
die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren und die Erledigung des Verfahrens, |
|
b) |
die Handhabung der Vereinfachungen gemäß Absatz 4 dieses Artikels. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 141
Warenbeförderung durch das Gebiet eines Drittlands im externen Unionsversandverfahren
(1) Das externe Unionsversandverfahren findet auf Warenbeförderungen durch ein Drittland Anwendung, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
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a) |
Diese Möglichkeit ist in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen, |
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b) |
die Warenbeförderung durch dieses Drittland wird mit einem im Zollgebiet der Union ausgestellten einzigen Beförderungsdokument durchgeführt. |
(2) In dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fall wird das externe Unionsversandverfahren ausgesetzt, solange sich die Waren außerhalb des Zollgebiets der Union befinden.
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die zollamtliche Überwachung der Warenbeförderung durch das Gebiet eines Drittlands im externen Unionsversandverfahren. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL 3
Lagerung
Artikel 142
Geltungsbereich
(1) In dem Verfahren der Lagerung können Nicht-Unionswaren innerhalb des Zollgebiets der Union gelagert werden, ohne Folgendem zu unterliegen:
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a) |
Einfuhrabgaben, |
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b) |
sonstigen Abgaben nach Unionsrecht oder nationalem Recht, |
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c) |
anderen handelspolitischen Maßnahmen als denen, die den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen. |
(2) Die Bedingungen für die Überführung von Waren in das Verfahren der Lagerung sind die folgenden:
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a) |
die erforderlichen Daten wurden den Zollbehörden übermittelt oder zur Verfügung gestellt, |
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b) |
die Waren erfüllen die einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften, |
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c) |
die Waren sind am Ort der Überlassung in die Lagerung eingetroffen. |
(3) Unionswaren können entweder in Übereinstimmung mit den einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften oder zur Inanspruchnahme einer Entscheidung über die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben in das Zolllagerverfahren oder das Freizonenverfahren übergeführt werden.
(4) Besteht ein wirtschaftlicher Bedarf und wird die zollamtliche Überwachung nicht beeinträchtigt, so können die Zollbehörden die Verbringung, Lagerung, Beförderung, Verwendung, Verarbeitung oder den Verbrauch von Unionswaren in einem Zolllager oder in einer Freizone bewilligen. In diesen Fällen gelten diese Waren als nicht in das Verfahren der Lagerung übergeführt.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch Bestimmung der Daten zu ergänzen, die den Zollbehörden für die Überführung von Waren in das Verfahren der Lagerung gemäß Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden müssen.
(6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für die Überführung von Unionswaren in das Zolllager- oder das Freizonenverfahren gemäß Absatz 3 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 143
Dauer des Verfahrens der Lagerung
(1) Der Verbleib von Waren in der Lagerung ist zeitlich nicht begrenzt.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Zollbehörden eine Frist für die Erledigung des Verfahrens der Lagerung setzen,
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a) |
– unter außergewöhnlichen Umständen –, insbesondere wenn die Waren nach ihrer Beschaffenheit und Art bei langfristiger Lagerung eine Bedrohung für die Gesundheit und das Leben von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder für die Umwelt darstellen könnten, |
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b) |
wenn die Bewilligung für den Betrieb einer Lagerstätte widerrufen wurde. |
Artikel 144
Lagerung im Zolllager
(1) Im Zolllagerverfahren können Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung in für diesen Zweck durch die Zollbehörden zugelassenen Räumlichkeiten oder sonstigen Stätten („Zolllager“) gelagert werden.
(2) Zolllager können entweder von jedem Einführer für die Zolllagerung von Waren („öffentliche Zolllager“) oder für die Lagerung von Waren durch den Inhaber einer Bewilligung für den Betrieb einer Lagerstätte („private Zolllager“) genutzt werden.
(3) Die in das Zolllager übergeführten Waren können vorübergehend aus dem Zolllager entfernt werden. Außer in Fällen höherer Gewalt muss diese Entfernung von den Zollbehörden im Voraus bewilligt worden sein.
Artikel 145
Zolllager für Fernverkäufe
(1) Nur Einführer im Rahmen von Fernverkäufen, die sich für die Inanspruchnahme der IOSS-Regelung entschieden haben und die den Status von geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten haben, oder ihre indirekten Vertreter, die den Status von geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten haben, können ermächtigt werden, die Waren vor einem Fernverkauf in einem privaten Zolllager für Fernverkäufe zu lagern und zu behandeln.
(2) Waren, die für Fernverkäufe bestimmt sind, können nur dann in das Zolllagerverfahren in einem Zolllager für Fernverkäufe übergeführt werden, wenn die Waren alle folgenden Bedingungen erfüllen:
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a) |
sie entsprechen den einschlägigen anderen Rechtsvorschriften, die von den Zollbehörden hinsichtlich der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angewandt werden, |
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b) |
sie werden in Sammelverpackungen verpackt, die gleichartige Waren enthalten und befinden sich bei Abschluss des Fernverkaufs in dem Zustand, den sie vor der Vorbereitung einzelner Sendungen hatten, |
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c) |
sie werden in Mengen in das Zollgebiet der Union verbracht, die die Durchführung wirksamer Zollkontrollen erleichtern. |
Bei der Beurteilung, ob die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Bedingung erfüllt ist, berücksichtigen die Zollbehörden die Größe des Unternehmens, das beabsichtigt, Fernverkäufe aus dem Zolllager durchzuführen.
(3) Die Zollbehörden und andere zuständige Behörden sind berechtigt, vor der Überführung der Waren in das Zolllagerverfahren und während ihrer Lagerung zu kontrollieren, ob sie die Anforderungen für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfüllen.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Bedingungen zu ergänzen, die für die Erteilung der Bewilligung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gelten.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Bedingungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 146
Veredelung in einem Zolllager
Besteht ein wirtschaftlicher Bedarf und wird die zollamtliche Überwachung nicht beeinträchtigt werden, so können die Zollbehörden die Veredelung von Waren im Rahmen der aktiven Veredelung oder der Endverwendung bewilligen, die in einem Zolllager unter den für diese Verfahren geltenden Bedingungen erfolgt.
In diesen Fällen gelten die Waren als nicht in das Zolllagerverfahren übergeführt.
Artikel 147
Zuständigkeiten des Inhabers der Bewilligung
Unbeschadet des Artikels 27 sind der Inhaber der in Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe a genannten Bewilligung und der Einführer dafür verantwortlich, dass
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a) |
die Waren im Zolllagerverfahren nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden, |
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b) |
die Verpflichtungen, die sich aus der Lagerung der Waren im Zolllagerverfahren ergeben, erfüllt werden, und |
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c) |
die Verpflichtungen, die sich aus der Überführung der Waren in das Zolllagerverfahren ergeben, erfüllt werden. |
Artikel 148
Bestimmung einer Freizone
(1) Die Mitgliedstaaten können Teile des Zollgebiets der Union zu Freizonen bestimmen.
Für jede Freizone legen die Mitgliedstaaten die geografischen Begrenzungen sowie ihre Ein- und Ausgänge fest.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der EU-Zollbehörde Informationen über ihre bestehenden Freizonen.
(3) Freizonen sind einzuzäunen.
Die Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge von Freizonen unterliegen der zollamtlichen Überwachung.
(4) Personen, Waren und Beförderungsmittel können beim Eingang in die oder Ausgang aus den Freizonen Zollkontrollen unterworfen werden.
Artikel 149
Gebäude und Tätigkeiten in einer Freizone
(1) Die Errichtung von Gebäuden in einer Freizone bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Zollbehörden.
(2) Nach Maßgabe der zollrechtlichen Vorschriften sind alle industriellen und gewerblichen Tätigkeiten sowie alle Dienstleistungen in einer Freizone zulässig. Die Ausübung dieser Tätigkeiten und Dienstleistungen ist den Zollbehörden zuvor mitzuteilen.
(3) Die Zollbehörden können die Tätigkeiten oder Dienstleistungen nach Absatz 2 jedoch aufgrund der Beschaffenheit der betreffenden Waren, aus Gründen der zollamtlichen Überwachung oder aufgrund von Anforderungen in Bezug auf den Schutz und die Sicherheit untersagen oder beschränken.
(4) Die Zollbehörden können Personen, die nicht die erforderliche Gewähr für die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften bieten, die Ausübung einer Tätigkeit oder Dienstleistung in einer Freizone untersagen.
Artikel 150
Nicht-Unionswaren in einer Freizone
(1) Nicht-Unionswaren in einer Freizone können zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in die aktive Veredelung, die vorübergehende Verwendung oder die Endverwendung übergeführt werden, sofern die Voraussetzungen für diese Verfahren erfüllt sind.
In diesen Fällen gelten diese Waren als nicht in das Freizonenverfahren übergeführt.
(2) Unbeschadet der für die Bevorratungen mit Bordbedarf geltenden Vorschriften können Nicht-Unionswaren, sofern im betreffenden Verfahren vorgesehen und ungeachtet des Absatzes 1 in einer Freizone verwendet oder verbraucht werden, sofern
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a) |
ihre Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder ihre Überführung in die vorübergehende Verwendung weder Einfuhrabgaben noch Maßnahmen der Gemeinsamen Agrar- oder Handelspolitik oder Maßnahmen zum Verbot der Verwendung dieser Waren in der Union unterliegen würde, |
|
b) |
den Zollbehörden die entsprechenden Informationen über eine solche Verwendung oder einen solchen Verbrauch übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden. |
Artikel 151
Verbringen von Waren aus einer Freizone
(1) Unbeschadet der einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften können Waren in einer Freizone aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt oder wiederausgeführt werden oder in das übrige Zollgebiet der Union verbracht werden.
(2) Die Artikel 102 und 103 gelten für Waren, die aus einer Freizone in das übrige Zollgebiet der Union verbracht werden.
Artikel 152
Zollrechtlicher Status
(1) Auf Antrag des Beteiligten stellen die Zollbehörden fest, dass die folgenden Waren den zollrechtlichen Status als Unionswaren besitzen:
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a) |
Unionswaren, die in eine Freizone verbracht werden, |
|
b) |
Unionswaren, die Veredelungsvorgängen in einer Freizone unterzogen wurden, |
|
c) |
Waren, die in einer Freizone zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden. |
(2) Werden Waren aus einer Freizone in das übrige Zollgebiet der Union verbracht oder in ein Zollverfahren übergeführt, so gelten sie als Nicht-Unionswaren, sofern ihr zollrechtlicher Status als Unionswaren nicht nachgewiesen wurde.
Für die Zwecke der Anwendung von Ausfuhrabgaben und Ausfuhrgenehmigungen oder von im Rahmen der Gemeinsamen Agrar- oder Handelspolitik vorgesehenen Kontrollmaßnahmen bei der Ausfuhr gelten diese Waren hingegen als Unionswaren, sofern nicht festgestellt wird, dass sie den zollrechtlichen Status von Unionswaren nicht besitzen.
KAPITEL 4
Besondere Verwendung
Artikel 153
Geltungsbereich
(1) In der vorübergehenden Verwendung können für die Wiederausfuhr bestimmte Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Gegenstand einer besonderen Verwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben sein, ohne Folgendem zu unterliegen:
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a) |
sonstigen Abgaben nach Unionsrecht oder nationalem Recht, |
|
b) |
anderen handelspolitischen Maßnahmen als denen, die den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen. |
(2) Die vorübergehende Verwendung ist nur zulässig, wenn
|
a) |
keine Veränderungen der Waren beabsichtigt ist, außer der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs, |
|
b) |
die Nämlichkeit der in das Verfahren übergeführten Waren gewährleistet ist, es sei denn,
|
|
c) |
– sofern erforderlich – eine Bewilligung gemäß Artikel 125 und dem vorliegenden Artikel gewährt wurde, |
|
d) |
die erforderlichen Daten den Zollbehörden übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, |
|
e) |
die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Anforderungen für die vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben erfüllt sind, |
|
f) |
die Waren am Ort der Überlassung in das Zollverfahren eingetroffen sind, und |
|
g) |
die Waren die einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften erfüllen. |
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch Folgendes zu ergänzen:
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a) |
die Festlegung der besonderen Verwendung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, |
|
b) |
die Bestimmung der Daten, die den Zollbehörden für die Überführung von Waren in die vorübergehende Verwendung gemäß Absatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Artikels zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind. |
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c) |
die Festlegung der Voraussetzungen für die vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Absatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Artikels, |
Artikel 154
Zeitraum des Verbleibs von Waren in der vorübergehenden Verwendung
(1) Die Zollbehörden legen den Zeitraum für die Erledigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung fest. Dieser Zeitraum muss ausreichend lang sein, damit das Ziel der bewilligten Verwendung erreicht werden kann.
(2) Der Zeitraum, während dessen Waren für denselben Zweck und unter der Verantwortung desselben Bewilligungsinhabers in der vorübergehenden Verwendung verbleiben können, darf auch bei Erledigung des Verfahrens durch Überführung der Waren in ein anderes besonderes Verfahren und anschließender erneuter Überführung in die vorübergehende Verwendung 24 Monate nicht überschreiten.
(3) Kann die bewilligte Verwendung aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums erreicht werden, so können die Zollbehörden auf begründeten Antrag des Einführers eine angemessene Verlängerung dieses Zeitraums gewähren.
(4) Außer im Falle eines unvorhersehbaren Ereignisses darf der Zeitraum, während dessen Waren in der vorübergehenden Verwendung verbleiben können, insgesamt höchstens zehn Jahre betragen.
Artikel 155
Höhe der Einfuhrabgaben im Falle der vorübergehenden Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben
(1) Die Einfuhrabgaben für Waren, die in die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt werden, werden auf 3 % des Einfuhrabgabenbetrags festgesetzt, der auf diese Waren erhoben worden wäre, wenn sie zum Zeitpunkt der Überführung in die vorübergehende Verwendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden wären.
Dieser Betrag ist für jeden Monat oder angefangenen Monat zu entrichten, in dem sich die Waren in der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben befinden.
(2) Der gemäß Absatz 1 zu entrichtende Gesamtbetrag der Einfuhrabgaben darf nicht höher sein als der Betrag, der zu entrichten gewesen wäre, wenn die betreffenden Waren zum Zeitpunkt der Überführung in die vorübergehende Verwendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden wären.
Artikel 156
Endverwendung
(1) In der Endverwendung können Waren in Anwendung einer Abgabenfreiheit oder einem ermäßigten Abgabensatz, die bzw. der in den Rechtsakten der Union festgelegt ist, zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, sofern der Einführer die Waren einer besonderen Verwendung zuführt.
(2) Die Bedingungen für die Überführung von Waren in die Endverwendung sind die folgenden:
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a) |
es wurde eine Bewilligung gemäß Artikel 125 und dem vorliegenden Artikel gewährt, |
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b) |
die erforderlichen Daten wurden den Zollbehörden übermittelt oder zur Verfügung gestellt, |
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c) |
sämtliche Einfuhrabgaben oder sonstige geschuldete Abgaben, einschließlich Antidumpingzöllen, Ausgleichszöllen oder Schutzmaßnahmen, wurden gezahlt oder sind abgesichert, es sei denn, die Waren sind Gegenstand eines Ziehungsantrags im Rahmen eines Zollkontingents, |
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d) |
die Waren sind am Ort der Überlassung in das Zollverfahren eingetroffen, und |
|
e) |
die Waren erfüllen die einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften. |
(3) Befinden sich Waren auf einer Herstellungsstufe, in der in wirtschaftlicher Hinsicht lediglich die vorgeschriebene Endverwendung erreicht werden kann, so können die Zollbehörden in der Bewilligung die Bedingungen festlegen, die erfüllt sein müssen, damit diese Waren als für die Zwecke verwendet gelten, die in den Rechtsakten der Union festgelegt sind, in denen die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes vorgesehen ist.
(4) Sind die Waren zur mehrfachen Verwendung geeignet und halten die Zollbehörden es zwecks Vermeidung von Missbrauch für angebracht, so wird die zollamtliche Überwachung für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab dem Tag der ersten Verwendung dieser Waren zu den Zwecken fortgesetzt, die in den Rechtsakten der Union festgelegt sind, in denen die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes vorgesehen ist.
(5) Wird eine bestimmte Ausbeute verlangt, so gilt Artikel 157 für die Endverwendung.
(6) Abfälle und Reste, die bei der Be- oder Verarbeitung von Waren im Einklang mit der vorgeschriebenen Endverwendung anfallen, sowie Verluste aufgrund natürlichen Schwundes gelten als der vorgeschriebenen Endverwendung zugeführt.
(7) Abfälle und Reste, die bei der Zerstörung von Waren in der Endverwendung anfallen, gelten als in das Zolllagerverfahren übergeführt.
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 282 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch Festlegung der Daten zu ergänzen, die den Zollbehörden für die Überführung der Waren in die Endverwendung gemäß Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden müssen.
KAPITEL 5
Veredelung
Artikel 157
Ausbeute
Die Zollbehörden setzen entweder die Ausbeute oder die durchschnittliche Ausbeute des Veredelungsvorgangs oder gegebenenfalls die Methode zur Bestimmung der Ausbeute fest, es sei denn, in den für bestimmte Bereiche geltenden Rechtsakten der Union ist die Ausbeute bereits festgelegt.
Die Ausbeute oder die durchschnittliche Ausbeute des Veredelungsvorgangs wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse bestimmt, unter denen sich die Veredelungsvorgänge vollziehen oder vollziehen sollen. Der Ausbeutesatz kann bei Bedarf in Übereinstimmung mit Artikel 12 angepasst werden.
Artikel 158
Geltungsbereich
(1) Unbeschadet des Artikels 133 können Nicht-Unionswaren in der aktiven Veredelung im Zollgebiet der Union einem oder mehreren Veredelungsvorgängen unterzogen werden, ohne Folgendem zu unterliegen:
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a) |
Einfuhrabgaben oder sonstigen Abgaben, einschließlich Antidumpingzöllen, Ausgleichszöllen oder Schutzmaßnahmen, |
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b) |
anderen handelspolitischen Maßnahmen als denen, die den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen. |
(2) Die Bedingungen für die Überführung von Waren in die aktive Veredelung sind die folgenden:
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a) |
es wurde eine Bewilligung gemäß Artikel 125 und dem vorliegenden Artikel erteilt, |
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b) |
die erforderlichen Daten wurden den Zollbehörden übermittelt oder zur Verfügung gestellt, |
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c) |
die Waren erfüllen die einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften, und |
|
d) |
die Waren sind am Ort der Überlassung in das Zollverfahren eingetroffen. |
(3) Die aktive Veredelung kann außer im Falle der Ausbesserung und Zerstörung nur unter der Voraussetzung angewendet werden, dass die in die aktive Veredelung übergeführten Waren unbeschadet der Verwendung von Produktionshilfsmitteln im Veredelungsvorgang festgestellt werden können.
Im Fall des Artikels 133 kann die aktive Veredelung angewendet werden, wenn nachgeprüft werden kann, dass die für Ersatzwaren vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) In Ergänzung zu den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels kann die aktive Veredelung auch genutzt werden für alle Waren,
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a) |
die Veredelungsvorgängen unterzogen werden sollen, um sicherzustellen, dass sie bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr den für sie geltenden technischen Anforderungen genügen, |
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b) |
die üblichen Behandlungen nach Artikel 132 unterzogen werden sollen. |
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der Daten zu ergänzen, die den Zollbehörden für die Überführung der Waren in die aktive Veredelung gemäß Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden müssen.
Artikel 159
Frist für die Erledigung
(1) Die Zollbehörden setzen die Frist für die Erledigung der aktiven Veredelung gemäß Artikel 129 fest.
Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Überführung der Nicht-Unionswaren in die aktive Veredelung und es wird der Zeitaufwand berücksichtigt, der für die Veredelungsvorgänge und die Erledigung des Vorgangs erforderlich ist.
(2) Die Zollbehörden können eine angemessene Verlängerung der in Absatz 1 angegebenen Frist auf begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers gewähren.
In der Bewilligung kann festgelegt werden, dass eine Frist, die im Laufe eines Monats, Vierteljahres oder Halbjahres beginnt, jeweils am letzten Tag eines darauf folgenden Monats, Vierteljahres oder Halbjahres abläuft.
(3) Im Falle einer vorzeitigen Ausfuhr gemäß Artikel 133 Absatz 2 Buchstabe d wird in der Bewilligung die Frist festgelegt, innerhalb deren die Nicht-Unionswaren in die aktive Veredelung übergeführt werden müssen. Bei der Festlegung dieser Frist berücksichtigen die Zollbehörden die Zeit, die nach Angaben des Antragstellers für die Beschaffung und die Beförderung in das Zollgebiet der Union erforderlich ist.
Diese Frist wird in Monaten festgelegt und darf 12 Monate nicht überschreiten. Sie gilt ab dem Zeitpunkt der Überführung der aus den entsprechenden Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse in das Ausfuhrverfahren.
Artikel 160
Vorübergehende Wiederausfuhr für die weitere Veredelung
(1) Die Zollbehörden können auf Antrag bewilligen, dass alle oder ein Teil der in die aktive Veredelung übergeführten Waren oder der Veredelungserzeugnisse vorübergehend wiederausgeführt werden, um außerhalb des Zollgebiets der Union ergänzenden Veredelungsvorgängen unterzogen zu werden.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Bedingungen zu ergänzen, die für die vorübergehende Wiederausfuhr von Waren für die weitere Veredelung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gelten.
Artikel 161
Geltungsbereich
(1) In der passiven Veredelung können Unionswaren zur Durchführung von Veredelungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden. Die aus diesen Waren entstandenen Veredelungserzeugnisse können unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, und zwar auf Antrag des Bewilligungsinhabers oder einer anderen Person, die im Zollgebiet der Union ansässig ist und die Zustimmung des Bewilligungsinhabers eingeholt hat, und sofern die Voraussetzungen der Bewilligung erfüllt sind.
(2) Die Bedingungen für die Überführung von Waren in die passive Veredelung sind die folgenden:
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a) |
es wurde eine Bewilligung gemäß Artikel 125 und dem vorliegenden Artikel gewährt, |
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b) |
die erforderlichen Daten wurden den Zollbehörden übermittelt oder zur Verfügung gestellt, |
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c) |
sämtliche Ausfuhrabgaben oder sonstige geschuldete Abgaben wurden gezahlt oder es wurde hierfür eine Sicherheit geleistet, und |
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d) |
die Waren erfüllen die einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften. |
(3) Die Zollbehörden gewähren keine Bewilligung für die passive Veredelung für Unionswaren,
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a) |
deren Ausfuhr zur Erstattung oder zum Erlass der Einfuhrabgaben führt, |
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b) |
die vor der Ausfuhr aufgrund ihrer Endverwendung abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, solange die Zwecke dieser Endverwendung nicht erfüllt sind, es sei denn, diese Waren müssen ausgebessert werden, |
|
c) |
für die aufgrund ihrer Ausfuhr im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik ein finanzieller Vorteil gewährt wird. |
(4) Die Zollbehörden setzen die Frist fest, innerhalb deren die vorübergehend ausgeführten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder in das Zollgebiet der Union eingeführt und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden müssen, damit eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt werden kann. Sie können auf begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers eine angemessene Verlängerung dieser Frist gewähren.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der Daten zu ergänzen, die den Zollbehörden für die Überführung der Waren in die passive Veredelung gemäß Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden müssen.
Artikel 162
Kostenlos ausgebesserte oder ersetzte Waren
(1) Wird den Zollbehörden nachgewiesen, dass Waren entweder aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht oder wegen eines Fabrikations- oder Materialfehlers oder aufgrund der Tatsache, dass die Waren die durch den Käufer vom Verkäufer der Waren geforderten Spezifikationen nicht erfüllt haben, kostenlos ausgebessert oder ersetzt wurden, so wird eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Fabrikations- oder Materialfehler bereits bei der ersten Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr berücksichtigt worden ist.
Artikel 163
Im Rahmen internationaler Abkommen ausgebesserte oder veränderte Waren
(1) Für Veredelungserzeugnisse, die aus in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführten Waren entstehen, wird eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass
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a) |
diese Waren in einem Drittland, mit dem die Union ein internationales Abkommen über eine solche Befreiung geschlossen hat, ausgebessert oder verändert wurden, und |
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b) |
die Voraussetzungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben, die in dem in Buchstabe a genannten Abkommen festgelegt sind, erfüllt sind. |
(2) Absatz 1 dieses Artikels gilt weder für Veredelungserzeugnisse, die aus Ersatzwaren im Sinne des Artikels 133 entstehen, noch für Ersatzerzeugnisse im Sinne der Artikel 164 und 165.
Artikel 164
Standardaustausch
(1) Im Standardaustausch kann ein eingeführtes Erzeugnis („Ersatzerzeugnis“) nach den Absätzen 2 bis 5 an die Stelle eines Veredelungserzeugnisses treten.
(2) Die Zollbehörden bewilligen den Standardaustausch auf Antrag, wenn der Veredelungsvorgang in der Ausbesserung schadhafter Unionswaren besteht, die nicht unter Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik oder die besonderen Regelungen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse fallen.
(3) Die Ersatzerzeugnisse müssen denselben achtstelligen KN-Code, dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale aufweisen, die die schadhaften Waren gehabt hätten, wenn diese ausgebessert worden wären.
(4) Wurden die schadhaften Waren vor der Ausfuhr gebraucht, so müssen auch die Ersatzerzeugnisse gebraucht sein.
Die Zollbehörden sehen von dieser Anforderung ab, wenn das Ersatzerzeugnis aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht oder wegen eines Material- oder Fabrikationsfehlers kostenlos geliefert wurde.
(5) Die für die Veredelungserzeugnisse geltenden Vorschriften finden auf die Ersatzerzeugnisse Anwendung.
Artikel 165
Vorzeitige Einfuhr von Ersatzerzeugnissen
(1) Die Zollbehörden bewilligen unter von ihnen festgelegten Voraussetzungen und auf Antrag des Beteiligten die Einfuhr der Ersatzerzeugnisse vor der Ausfuhr der schadhaften Waren.
Bei der vorzeitigen Einfuhr der Ersatzerzeugnisse ist eine Sicherheit in Höhe des Einfuhrabgabenbetrags zu leisten, der zu entrichten wäre, wenn die schadhaften Waren nicht gemäß Absatz 2 ausgeführt würden.
(2) Für schadhafte Waren beträgt die Frist für die Ausfuhr zwei Monate ab dem Tag der Überlassung der Ersatzerzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr.
(3) Können die schadhaften Waren aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist ausgeführt werden, so können die Zollbehörden auf begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers eine angemessene Verlängerung dieser Frist gewähren.
TITEL IX
ZOLLTARIFLICHE EINREIHUNG, URSPRUNG UND WERT VON WAREN
KAPITEL 1
Gemeinsamer Zolltarif und zolltarifliche Einreihung von Waren
Artikel 166
Gemeinsamer Zolltarif und zollamtliche Beobachtung
(1) Die zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben stützen sich auf den Gemeinsamen Zolltarif.
Die durch Rechtsvorschriften der Union zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs vorgeschriebenen sonstigen Maßnahmen werden gegebenenfalls entsprechend der zolltariflichen Einreihung der betreffenden Waren angewandt.
(2) Der Gemeinsame Zolltarif umfasst alle folgenden Elemente:
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a) |
die Kombinierte Nomenklatur, |
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b) |
jede sonstige Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur beruht oder weitere Unterteilungen für diese vorsieht und die durch Rechtsakte der Union zu bestimmten Bereichen im Hinblick auf die Anwendung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt wurde, |
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c) |
die vertraglichen und autonomen Zölle auf die von der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren, |
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d) |
die in Übereinkünften der Union mit bestimmten Drittländern oder mit Gruppen von Drittländern enthaltenen Zollpräferenzmaßnahmen, |
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e) |
einseitig von der Union festgelegte Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Drittländer oder für Gruppen von Drittländern, |
|
f) |
autonome Maßnahmen zur Senkung oder Befreiung von Zöllen auf bestimmte Waren, |
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g) |
die zolltariflichen Abgabenbegünstigungen aufgrund der Beschaffenheit oder Endverwendung bestimmter Waren nach den unter den Buchstaben c bis f sowie h aufgeführten Maßnahmen, |
|
h) |
sonstige Maßnahmen, die in Rechtsakten der Union in Bezug auf die Agrarpolitik, die Handelspolitik oder andere Bereiche vorgesehen sind, die auf der zolltariflichen Einreihung der Waren, insbesondere vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzöllen, Ausgleichszöllen oder Schutzmaßnahmen, beruhen. |
(3) Sofern die Waren die Voraussetzungen für die Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstaben d bis g erfüllen, können diese Maßnahmen anstelle der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Maßnahmen angewandt werden. Die Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstaben d bis g können rückwirkend angewandt werden, solange die in der einschlägigen Maßnahme oder in dieser Verordnung festgesetzten Fristen und Voraussetzungen erfüllt sind und sofern,
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a) |
was die Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstaben d und e angeht, diese Maßnahmen eine solche rückwirkende Anwendung vorsehen; |
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b) |
was die Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstabe d angeht, das Drittland oder die Gruppe von Drittländern eine solche rückwirkende Anwendung ebenfalls gestattet. |
(4) Ist die Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstaben d bis g oder die Befreiung von Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstabe h auf ein bestimmtes Ein- oder Ausfuhrvolumen beschränkt, so endet diese Anwendung oder Befreiung im Falle von Zoll- oder sonstigen Kontingenten, sobald das festgelegte Ein- oder Ausfuhrvolumen erreicht ist.
Im Falle eines Zollplafonds endet diese Anwendung aufgrund eines Rechtsakts der Union.
(5) Für die in Artikel 41 Absatz 4 genannten Zwecke kann die Kommission die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, die Ausfuhr und die Überführung von Waren in ein bestimmtes besonderes Verfahren von einer zollamtlichen Beobachtung abhängig machen.
(6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Maßnahmen zur einheitlichen Verwaltung der Zoll- und sonstigen Kontingente sowie der Zollplafonds nach Absatz 4 dieses Artikels und zur Verwaltung der zollamtlichen Beobachtung nach Absatz 5 dieses Artikels festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 167
Zolltarifliche Einreihung von Waren
(1) Für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gilt als zolltarifliche Einreihung von Waren die Bestimmung der Unterposition oder der weiteren Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur, der diese Waren zugewiesen werden.
(2) Für die Anwendung nichttarifärer Maßnahmen gilt als zolltarifliche Einreihung von Waren die Bestimmung der Unterposition oder der weiteren Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur oder jeder sonstigen durch Rechtsakte der Union erstellten, ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur beruhenden Nomenklatur, der diese Waren zugewiesen werden.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 bestimmten Unterpositionen oder weiteren Unterteilungen dienen der Anwendung der an die jeweilige Unterposition geknüpften Maßnahmen.
(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der zolltariflichen Einreihung von Waren gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
In Fällen äußerster Dringlichkeit, die durch die Notwendigkeit begründet ist, die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur rasch sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 283 Absatz 5 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
KAPITEL 2
Warenursprung
Artikel 168
Nichtpräferenzieller Ursprung
Die in den Artikeln 169 und 170 enthaltenen Vorschriften zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren gelten für die Zwecke der Anwendung
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a) |
des gemeinsamen Zolltarifs, mit Ausnahme der Maßnahmen nach Artikel 166 Absatz 2 Buchstaben d und e; |
|
b) |
anderer als zolltariflicher Maßnahmen, die durch Rechtsakte der Union zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs festgelegt sind; und |
|
c) |
sonstiger Unionsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Warenursprung. |
Artikel 169
Erwerb der Eigenschaft des nichtpräferenziellen Ursprungs
(1) Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten als Ursprungswaren dieses Landes oder Gebiets.
(2) Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 282 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, indem die Regeln festgelegt werden, nach denen Waren, deren Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs für die Anwendung der in Artikel 168 genannten Unionsmaßnahmen erforderlich ist, gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels als in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt gelten oder als in einem Land oder Gebiet der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt, unterzogen angesehen werden.
Artikel 170
Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs
(1) Hat der Einführer aufgrund zollrechtlicher Vorschriften einen Ursprung der Waren angegeben, so können die Zollbehörden vom Einführer einen Ursprungsnachweis für diese Waren verlangen.
(2) Wenn aufgrund zollrechtlicher Vorschriften oder anderer Rechtsakte der Union zu bestimmten Bereichen Ursprungsnachweise für Waren vorgelegt werden, können die Zollbehörden bei begründeten Zweifeln weitere Nachweise verlangen, die notwendig sind, um zu gewährleisten, dass die Ursprungsangaben den einschlägigen Rechtsakten der Union entsprechen.
(3) Wenn dies für Zwecke des Handels erforderlich ist, kann gemäß den im Bestimmungsland oder -gebiet geltenden Ursprungsregeln oder einer anderen Methode zur Feststellung des Landes, in dem diese Waren vollständig gewonnen oder hergestellt oder ihrer letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, einen Ursprungsnachweis für Waren in der Union ausgestellt werden.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Vorlage von Ursprungsnachweisen für Waren und deren Überprüfung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 171
Präferenzieller Ursprung
(1) Damit Maßnahmen nach Artikel 166 Absatz 2 Buchstaben d oder e oder nichttarifäre Präferenzmaßnahmen angewandt werden können, müssen die Waren den Präferenzursprungsregeln nach den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels entsprechen.
(2) Im Fall von Waren, für die Präferenzmaßnahmen gelten, die in Übereinkünften geregelt sind, die die Union mit bestimmten Drittländern oder mit Gruppen von Drittländern geschlossen hat, sind die Präferenzursprungsregeln in den genannten Übereinkünften festzulegen.
(3) Im Fall von Waren, für die Präferenzmaßnahmen gelten, die auf den Handel zwischen dem Zollgebiet der Union und Ceuta und Melilla nach Protokoll Nr. 2 zur Beitrittsakte von 1985 anwendbar sind, werden Präferenzursprungsregeln nach Artikel 9 des genannten Protokolls erlassen.
(4) Im Fall von Waren, für die in den Präferenzregelungen festgelegte Präferenzmaßnahmen zugunsten der mit der Union assoziierten überseeischen Länder und Gebiete gelten, werden Präferenzursprungsregeln nach Artikel 203 AEUV erlassen.
(5) Die Kommission kann auf eigene Initiative oder auf Antrag eines begünstigten Landes oder Gebiets diesem Land oder Gebiet für bestimmte Waren eine befristete Ausnahmeregelung von den Präferenzursprungsregeln gemäß Absatz 9 (im Folgenden „befristete Ausnahmereglung“) gewähren.
Die befristete Ausnahmereglung muss aus einem der folgenden Gründe gerechtfertigt sein:
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a) |
Aufgrund interner oder externer Faktoren ist es dem begünstigten Land oder Gebiet vorübergehend nicht möglich, die Präferenzursprungsregeln einzuhalten; |
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b) |
das begünstigte Land oder Gebiet benötigt eine Vorbereitungszeit, um die Präferenzursprungsregeln einzuhalten. |
(6) Ein Antrag auf eine befristete Ausnahmereglung wird von dem betreffenden begünstigten Land oder Gebiet bei der Kommission eingereicht. In diesem Antrag sind die Gründe für die befristete Ausnahmereglung nach Absatz 5 Unterabsatz 2 anzuführen und die entsprechenden Nachweise sind beizufügen.
(7) Die vorübergehende befristete Ausnahmereglung ist entweder auf die Dauer der Auswirkungen der internen oder externen Faktoren begrenzt, die zu der befristeten Befreiung geführt haben, oder auf den Zeitraum, den das begünstigte Land oder Gebiet benötigt, um die Einhaltung der Regeln zu erreichen.
(8) Wird eine befristete Ausnahmereglung gewährt, so muss das begünstigte Land oder Gebiet alle Anforderungen bezüglich der Angaben, die der Kommission über die Anwendung der Ausnahmereglung und die Verwaltung der Mengen, für die die befristete Ausnahmereglung gewährt wurde, vorzulegen sind, erfüllen.
(9) Die Kommission erlässt zur Ergänzung dieser Verordnung gemäß Artikel 282 delegierte Rechtsakte, in denen Präferenzursprungsregeln in Bezug auf Waren, für die einseitig von der Union festgelegte Präferenzmaßnahmen für bestimmte Drittländer oder Gruppen von Drittländern getroffen worden sind, ausgenommen solche nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels, festgelegt werden. Diese Regeln beruhen entweder auf dem Kriterium, dass die Waren vollständig gewonnen oder hergestellt wurden, oder auf dem Kriterium, dass die Waren aus einer ausreichenden Be- oder Verarbeitung hervorgegangen sind.
(10) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte,
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a) |
in denen die Verfahrensregeln für die Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren für die Zwecke der Maßnahmen gemäß Absatz 1 festlegt werden; |
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b) |
in denen eine Maßnahme, mit der einem begünstigten Land oder Gebiet eine befristete Ausnahmereglung gewährt wird, festlegt wird. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 172
Bestimmung des Ursprungs bestimmter Waren
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften zur Bestimmung des Ursprungs bestimmter Waren gemäß den für diese Waren geltenden Ursprungsregeln erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
In Fällen äußerster Dringlichkeit, die durch die Notwendigkeit begründet ist, die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung der Ursprungsregeln rasch sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 283 Absatz 5 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
KAPITEL 3
Zollwert der Waren
Artikel 173
Geltungsbereich
Der Zollwert der Waren wird für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs und nichttarifärer Maßnahmen, die in Rechtsakten der Union zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs („Zollwert“) geregelt sind, nach den Artikeln 174 und 179 bestimmt.
Artikel 174
Zollwertbestimmung auf der Grundlage des Transaktionswerts
(1) Die vorrangige Grundlage für den Zollwert der Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der im Einklang mit den Artikeln 176 und 177 angepasst wird.
(2) Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Absatz 1 ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder der Käufer an einen Dritten zugunsten des Verkäufers für die eingeführten Waren leistet oder zu leisten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingungen des Kaufgeschäfts der eingeführten Waren tatsächlich geleistet werden oder zu leisten sind.
(3) Der Transaktionswert gemäß Absatz 1 wird verwendet, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
|
a) |
Es bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der Verfügung über die oder die Nutzung der Waren durch den Käufer, ausgenommen solche, die
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|
b) |
der Verkauf oder der Preis unterliegt keinen Bedingungen oder Leistungen, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann; |
|
c) |
dem Verkäufer kommt kein Anteil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, Verfügungen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar zugute, es sei denn, eine angemessene Anpassung ist möglich; und |
|
d) |
der Käufer und der Verkäufer sind nicht verbunden oder die Verbindung hat den Preis nicht beeinflusst. |
Artikel 175
Transaktionswert für in Fernverkäufen erworbene Waren
(1) Der Transaktionswert für in Fernverkäufen erworbene Waren wird auf der Grundlage dieses Verkaufs bestimmt.
(2) Werden die Waren in Fernverkäufen erworben während sie gemäß Artikel 145 in das Zolllagerverfahren übergeführt werden, nach ihrem Verbringen in das Zollgebiet der Union, so wird der Transaktionswert auf der Grundlage dieses Verkaufs bestimmt.
Artikel 176
Bestandteile des Transaktionswerts
(1) Bei der Zollwertbestimmung nach Artikel 174 sind dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis folgende Bestandteile hinzuzurechnen:
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a) |
die Folgenden, soweit diese dem Käufer entstehen, aber nicht in dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind:
|
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b) |
der entsprechend aufgeteilte Wert folgender Gegenstände und Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der eingeführten Waren geliefert oder erbracht worden sind, soweit dieser Wert nicht in dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist:
|
|
c) |
Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren, die der Käufer entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat, soweit diese Lizenzgebühren nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind; |
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d) |
der Wert jeglicher Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der eingeführten Waren, die unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugutekommen; und |
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e) |
die folgenden Kosten bis zum Ort des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Union:
|
(2) Zuschläge zu dem nach Absatz 1 tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen nur auf der Grundlage objektiver und quantifizierbarer Angaben vorgenommen werden.
(3) Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis bei der Zollwertbestimmung dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies in diesem Artikel vorgesehen ist.
Artikel 177
Nicht in den Zollwert einbezogene Bestandteile
Bei der Zollwertbestimmung nach Artikel 174 ist Folgendes nicht einzurechnen:
|
a) |
Beförderungskosten für die eingeführten Waren nach deren Eingang in das Zollgebiet der Union; |
|
b) |
Zahlungen für den Bau, die Errichtung, die Montage, die Instandhaltung oder die technische Unterstützung, sofern diese Tätigkeiten an den eingeführten Waren, wie Industrieanlagen, Maschinen oder Ausrüstung, nach dem Eingang in das Zollgebiet der Union vorgenommen werden; |
|
c) |
Zinsen, die im Rahmen einer vom Käufer abgeschlossenen Finanzierungsvereinbarung in Bezug auf den Kauf der eingeführten Waren zu zahlen sind, unabhängig davon, ob der Kredit vom Verkäufer oder von einer anderen Person zur Verfügung gestellt worden ist, vorausgesetzt, dass die Finanzierungsvereinbarung schriftlich abgeschlossen worden ist und der Käufer auf Verlangen nachweist, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
|
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d) |
Kosten für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Union; |
|
e) |
Einkaufsprovisionen; |
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f) |
Einfuhrabgaben oder andere in der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlende Abgaben; |
|
g) |
ungeachtet des Artikels 176 Absatz 1 Buchstabe c Zahlungen des Käufers für das Recht auf Vertrieb oder Wiederverkauf der eingeführten Waren, wenn diese Zahlungen keine Bedingung für den Verkauf der Waren zur Ausfuhr in die Union sind. |
Artikel 178
Vereinfachungen
(1) Die Zollbehörden können auf Antrag bewilligen, dass die folgenden Beträge auf der Grundlage besonderer Kriterien festgelegt wird, wenn es sich zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zollanmeldung angenommen wird oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Daten für die Zollbehörden verfügbar sein müssen, nicht bestimmen lässt:
|
a) |
Beträge, die gemäß Artikel 174 Absatz 2 in den Zollwert einzurechnen sind, und |
|
b) |
Beträge im Sinne der Artikel 176 und 177. |
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Bedingungen zu ergänzen, die für die Erteilung der Bewilligung nach Absatz 1 dieses Artikels gelten.
Artikel 179
Nachrangige Methoden der Zollwertbestimmung
(1) Kann der Zollwert der Waren nicht nach Artikel 174 bestimmt werden, so werden die Voraussetzungen des Absatzes 2 Buchstaben a bis d nacheinander geprüft, bis der erste Buchstabe erreicht ist, nach dem der Zollwert bestimmt werden kann.
Die Reihenfolge der Anwendung von Absatz 2 Buchstaben c und d wird auf Ersuchen des Einführers oder gegebenenfalls des Anmelders umgekehrt.
(2) Der Zollwert nach Absatz 1 ist
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a) |
der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden; |
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b) |
der Transaktionswert gleichartiger Waren, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden; |
|
c) |
der Wert auf der Grundlage des Preises je Einheit, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der größten Menge insgesamt im Zollgebiet der Union an Personen verkauft werden, die nicht mit den Verkäufern verbunden sind; oder |
|
d) |
der errechnete Wert, bestehend aus der Summe folgender Elemente:
|
(3) Kann der Zollwert nicht nach Absatz 1 dieses Artikels bestimmt werden, so erfolgt die Bestimmung auf der Grundlage von im Zollgebiet der Union verfügbaren Daten und unter Einsatz sinnvoller Hilfsmittel entsprechend den Grundsätzen und allgemeinen Bestimmungen aller folgenden Rechtsinstrumente:
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a) |
des Übereinkommens zur Durchführung von Artikel VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, |
|
b) |
des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, |
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c) |
dieses Kapitels. |
(4) Im Falle von Fernverkäufen, bei denen der Einführer begründete Zweifel daran, ob der angemeldete Transaktionswert dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Gesamtpreis gemäß Artikel 174 Absatz 1 entspricht, nicht ausräumt, können die Zollbehörden die geeignete nachrangige Methode der Zollwertbestimmung anwenden, um den Zollwert dieser Waren neu zu bestimmen. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit des Einführers, innerhalb einer vertretbaren Frist die erforderlichen Angaben zu übermitteln, um zu rechtfertigen, dass der Zollwert nach der in Absatz 1 dieses Artikels vorgeschriebenen Methode bestimmt werden kann.
Artikel 180
Zollwert für die Zwecke der Ausfuhrabgaben
(1) Werden Ausfuhrabgaben festgesetzt, so wird der Wert für die Zwecke der Ausfuhrabgaben auf der Grundlage folgender Elemente bestimmt:
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a) |
des für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, sofern der Käufer und der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder die Verbindung diesen Preis nicht beeinflusst hat, erforderlichenfalls gemäß den Absätzen 2 und 3 angepasst und aus den vom Ausführer übermittelten Daten hervorgehend; oder |
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b) |
eines auf objektiven und überprüfbaren Daten beruhenden Wertes, einschließlich des Marktpreises gleicher oder gleichartiger Waren, die zur selben Zeit und am selben Ort aus der Union ausgeführt werden, wenn der unter Buchstabe a dieses Absatzes genannte Preis nicht verfügbar oder unvollständig ist oder den wirtschaftlichen Wert der Waren nicht widerspiegelt. |
(2) Der Wert für die Zwecke der Ausfuhrabgaben umfasst alle unmittelbar auf die Ausfuhrtransaktion bezogenen Kosten.
(3) Der Wert für die Zwecke der Ausfuhrabgaben umfasst weder Kosten, die nach dem Verlassen des Zollgebiets der Union entstanden sind, noch Zahlungen, die nicht im Zusammenhang mit den ausgeführten Waren stehen.
(4) Falls erforderlich, können die Zollbehörden weitere Nachweise verlangen, um die vom Ausführer übermittelten Daten zu überprüfen oder den Wert für die Zwecke der Ausfuhrabgaben gemäß dieses Artikels zu bestimmen.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Daten, die zur Zollwertbestimmung für die Zwecke der Ausfuhrabgaben gemäß dieses Artikels erforderlich sind.
Artikel 181
Verfahrensregeln zur Zollwertbestimmung
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für Folgendes:
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a) |
zur Zollwertbestimmung auf der Grundlage des Transaktionswerts gemäß Artikel 174 Absätze 1 und 2, einschließlich der Verfahrensregeln für die Anpassung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises gemäß den Artikeln 176 und 177 und für die Anwendung der in Artikel 174 Absatz 3 genannten Voraussetzungen; |
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b) |
zur Zollwertbestimmung durch nachrangige Methoden gemäß Artikel 179; |
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c) |
zur Zollwertbestimmung für die Zwecke der Ausfuhrabgaben gemäß Artikel 180. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 182
Zollwertbestimmung in spezifischen Situationen
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen zur Festlegung der angemessenen Methode für die Zollwertbestimmung oder Kriterien für die Zollwertbestimmung von Waren in spezifischen Situationen, einschließlich Fernverkäufen, annehmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
In Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen, die durch die Notwendigkeit, rasch die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung der Regeln für die Zollwertbestimmung von Waren sicherzustellen, begründet ist, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 283 Absatz 5 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
TITEL X
ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNG
KAPITEL 1
Entstehen der Zollschuld
Artikel 183
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und vorübergehende Verwendung
(1) Eine Einfuhrzollschuld für die Überführung der Waren in das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben oder in das Zollverfahren der Endverwendung entsteht, wenn der Einführer die Verfügbarkeit der Waren gemäß Artikel 74 Absatz 1 mitteilt.
(2) Abweichend von Absatz 1 entsteht die Zollschuld bei
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a) |
Überlassung der Waren, wenn Artikel 205 Absatz 5 Anwendung findet; |
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b) |
Annahme der Zollanmeldung, sofern anwendbar, bis zum 28. Februar 2034; |
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c) |
Annahme der Zahlung durch die Person, die sich für die Inanspruchnahme der IOSS-Regelung entschieden hat. |
(3) Schuldner ist der Einführer. Bei indirekter Vertretung sind sowohl der Zollvertreter als auch die Person, in deren Namen der Zollvertreter handelt, Schuldner und haften gesamtschuldnerisch für die Zollschuld.
(4) Führen die Angaben, die für die in Absatz 1 genannten Verfahren bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurden, dazu, dass die Einfuhrabgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, so wird auch die Person zum Schuldner, die die Angaben geliefert hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.
(5) Bis zum 28. Februar 2034, ist bei Abgabe einer Zollanmeldung der Anmelder Schuldner. Bei indirekter Vertretung ist auch die Person Schuldner, in deren Auftrag der Zollvertreter handelt.
Artikel 184
Besondere Vorschriften für Nichtursprungswaren
(1) Eine Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Überlassung der Erzeugnisse zur Wiederausfuhr, wenn
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a) |
eine Präferenzregelung zwischen der Union und bestimmten Drittländern oder Gruppen solcher Länder vorsieht, dass für die Zollpräferenzbehandlung von Erzeugnissen mit Ursprung in der Union Einfuhrabgaben für die Nichtursprungswaren zu entrichten sind, die bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendet wurden, und |
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b) |
für diese Erzeugnisse ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wurde. |
(2) Die dem Einfuhrabgabenbetrag entsprechende Zollschuld wird so berechnet, als ob die bei der Herstellung der wiederauszuführenden Erzeugnisse verwendeten Nichtursprungswaren am selben Tag zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden wären.
(3) Schuldner ist der Ausführer. Bei indirekter Vertretung sind sowohl der Zollvertreter als auch die Person, in deren Namen der Zollvertreter handelt, Schuldner und haften gesamtschuldnerisch für die Zollschuld.
Artikel 185
Entstehen der Zollschuld bei Verstößen
(1) Für einfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn Folgendes nicht erfüllt ist:
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a) |
eine in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegte Verpflichtung in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet, |
|
b) |
eine in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegte Verpflichtung in Bezug auf die Endverwendung von Waren innerhalb des Zollgebiets der Union, |
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c) |
eine Voraussetzung für die Überführung von Nicht-Unionswaren in ein Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren. |
(2) Für das Entstehen der Zollschuld ist einer der folgenden Zeitpunkte maßgebend:
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a) |
wenn die Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, der Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung nicht oder nicht mehr erfüllt ist; |
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b) |
der Zeitpunkt, zu dem die Waren in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Voraussetzung für die Überführung der Waren in das Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren nicht erfüllt war. |
(3) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und b ist Schuldner,
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a) |
wer die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte, |
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b) |
wer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt gewesen ist, und für Rechnung der Person handelte, die diese Verpflichtung zu erfüllen hatte, oder an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte, |
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c) |
wer die betreffenden Waren erworben oder in Besitz genommen hat und zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitznahme der Waren wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt gewesen ist. |
(4) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c ist Schuldner, wer die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren zu erfüllen hat.
(5) Werden den Zollbehörden nach den zollrechtlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in dieses Zollverfahren erforderliche Angaben übermittelt und führen diese Angaben dazu, dass die Einfuhrabgaben nicht oder nur teilweise erhoben werden, so ist Schuldner auch, wer die Angaben geliefert hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.
Artikel 186
Verrechnung mit einem bereits entrichteten Einfuhrabgabenbetrag
(1) Entsteht nach Artikel 185 Absatz 1 eine Zollschuld für Waren, die aufgrund ihrer Endverwendung zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind, so wird der bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr entrichtete Einfuhrabgabenbetrag von dem der Zollschuld entsprechenden Einfuhrabgabenbetrag abgezogen.
Unterabsatz 1 gilt auch, wenn eine Zollschuld für die bei der Zerstörung der genannten Waren anfallenden Abfälle und Reste entsteht.
(2) Entsteht nach Artikel 183 Absatz 1 oder Artikel 185 Absatz 1 eine Zollschuld für Waren, die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in die vorübergehende Verwendung übergeführt worden sind, so wird der im Rahmen der teilweisen Befreiung entrichtete Einfuhrabgabenbetrag von dem der Zollschuld entsprechenden Einfuhrabgabenbetrag abgezogen.
Artikel 187
Ausfuhr und passive Veredelung
(1) Eine Ausfuhrzollschuld für die Überführung von Waren in das Ausfuhrverfahren oder das Verfahren der passiven Veredelung entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem der Ausführer die Verfügbarkeit der Waren gemäß Artikel 74 Absatz 1 mitteilt.
(2) Abweichend von Absatz 1 entsteht die Zollschuld zum Zeitpunkt
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a) |
der Überlassung der Waren, wenn Artikel 205 Absatz 5 Anwendung findet; |
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b) |
der Annahme der Zollanmeldung, sofern anwendbar, bis zum 28. Februar 2034. |
(3) Schuldner ist der Ausführer. Bei indirekter Vertretung sind sowohl der Zollvertreter als auch die Person, in deren Namen der Zollvertreter handelt, Schuldner und haften gesamtschuldnerisch für die Zollschuld.
(4) Führen die Angaben, die zur Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren oder das Verfahren der passiven Veredelung zur Verfügung gestellt wurden, dazu, dass die Ausfuhrabgaben nicht oder nur teilweise erhoben werden, so ist Schuldner auch, wer die Angaben geliefert hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.
Artikel 188
Entstehen der Zollschuld bei Verstößen
(1) Für ausfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht eine Ausfuhrzollschuld, wenn Folgendes nicht erfüllt ist:
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a) |
eine in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegte Verpflichtung in Bezug auf den Ausgang der Waren oder |
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b) |
eine Voraussetzung, unter der die Waren unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden durften. |
(2) Für das Entstehen der Zollschuld ist einer der folgenden Zeitpunkte maßgebend:
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a) |
der Zeitpunkt, zu dem die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne den Zollbehörden Informationen über diese Ausfuhr bereitzustellen oder verfügbar zu machen, oder |
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b) |
der Zeitpunkt, zu dem die Waren einer anderen Bestimmung zugeführt werden als der, für die sie unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden durften, oder |
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c) |
wenn die Zollbehörden den unter Buchstabe b genannten Zeitpunkt nicht bestimmen können, der Zeitpunkt, zu dem die Frist für die Vorlage des Nachweises für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Befreiung abläuft. |
(3) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a ist Schuldner,
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a) |
wer die betreffende Verpflichtung zu erfüllen hatte, |
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b) |
wer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die betreffende Verpflichtung nicht erfüllt gewesen ist, und für Rechnung der Person handelte, die diese Verpflichtung zu erfüllen hatte, |
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c) |
wer an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte, und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt wurden oder dass gegebenenfalls eine Zollanmeldung hätte abgegeben werden müssen und nicht abgegeben worden ist. |
(4) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b ist Schuldner, wer die Voraussetzungen, unter denen die Waren unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden durften, zu erfüllen hat.
Artikel 189
Zollschuld für anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften unterliegende Waren
(1) Eine Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld entsteht auch für Waren, die anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften zur Einfuhr oder Ausfuhr gleich welcher Art unterliegen.
(2) Abweichend von Absatz 1 entsteht die Zollschuld nicht durch
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a) |
das vorschriftswidrige Verbringen von Falschgeld in das Zollgebiet der Union oder |
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b) |
das Verbringen von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen in das Zollgebiet der Union, die nicht unter strenger Überwachung durch die zuständigen Behörden im Hinblick auf ihre Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke stehen. |
Für die Zwecke der Sanktionen für Verstöße gegen zollrechtliche Vorschriften gilt die Zollschuld dennoch als entstanden, wenn die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder das Bestehen einer Zollschuld nach der vorliegenden Verordnung oder nationalem Recht die Grundlage für die Verhängung von Sanktionen darstellen.
Artikel 190
Mehrere Schuldner
Ist mehr als eine Person zur Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags verpflichtet, so haben diese Personen gesamtschuldnerisch für die Zahlung dieses Betrags einzustehen.
Artikel 191
Allgemeine Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
(1) Der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag wird auf der Grundlage der zolltariflichen Einreihung, des Zollwerts, der Menge, des Bestimmungsorts und des Ursprungs der Waren berechnet. Die Vorschriften für die Bemessung der Abgabe sind diejenigen, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld für die betreffenden Waren gelten.
(2) Bei Fernverkäufen im Rahmen der IOSS-Regelung wird der Einfuhrabgabenbetrag anhand der Bemessungsgrundlagen festgesetzt, die für die betreffenden Waren zum Zeitpunkt der Annahme der Zahlung für den Fernverkauf gelten.
(3) Kann der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht genau bestimmt werden, so ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Zollbehörden zur Feststellung gelangen, dass sich die Waren in einer Lage befinden, in der eine Zollschuld entstanden ist.
Können die Zollbehörden jedoch aus den ihnen bekannten Umständen schließen, dass die Zollschuld entstanden ist, bevor sie zu dieser Feststellung gelangt sind, so gilt die Zollschuld als zu dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt entstanden, für den eine solche Lage festgestellt werden kann.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der in diesem Artikel genannten Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags für Waren zu ergänzen, für die eine Zollschuld im Rahmen eines besonderen Verfahrens entsteht.
Artikel 192
Besondere Vorschriften für die Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags
(1) Sind für in ein Zollverfahren oder in die vorübergehende Verwahrung übergeführte Waren im Zollgebiet der Union Kosten für die Lagerung oder für übliche Behandlungen entstanden, so werden diese Kosten oder der sich daraus ergebende Wertzuwachs bei der Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags nicht berücksichtigt, sofern der Einführer oder gegebenenfalls der Anmelder einen zufriedenstellenden Nachweis für diese Kosten vorlegt.
Der Zollwert, die Menge und der Ursprung der bei den Vorgängen verwendeten Nicht-Unionswaren werden jedoch bei der Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags berücksichtigt.
(2) Ändert sich aufgrund üblicher Behandlungen im Zollgebiet der Union die zolltarifliche Einreihung der in ein Zollverfahren übergeführten Waren, so kann auf Antrag des Einführers oder gegebenenfalls des Anmelders die ursprüngliche zolltarifliche Einreihung der in das Verfahren übergeführten Waren zugrunde gelegt werden.
(3) Entsteht eine Zollschuld für in der aktiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse, so wird der dieser Zollschuld entsprechende Einfuhrabgabenbetrag auf Antrag des Einführers anhand der zolltariflichen Einreihung, des Zollwerts, der Menge und des Ursprungs der in die aktive Veredelung übergeführten Waren zum Zeitpunkt der Überführung in dieses Verfahren bemessen.
(4) Sind die Veredelungserzeugnisse in nachfolgenden Verfahren der aktiven Veredelung von Erzeugnissen, die gemäß Absatz 3 in ein erstes Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt wurden, entstanden, so darf der Einführer die Berechnung der Zollschuld nur auf der Grundlage der zolltariflichen Einreihung, des Zollwerts, der Menge und des Ursprungs der in dieses erste Verfahren der aktiven Veredelung übergeführten Waren beantragen.
(5) In bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen wird der Einfuhrabgabenbetrag zur Vermeidung der Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 166 Absatz 2 Buchstabe h ohne Antrag des Einführers oder des Ausführers oder gegebenenfalls des Anmelders gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels bemessen.
(6) Entsteht eine Zollschuld für im Verfahren der passiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse oder Ersatzerzeugnisse, so wird der Einfuhrabgabenbetrag auf der Grundlage der Kosten für den außerhalb des Zollgebiets der Union vorgenommenen Veredlungsvorgang bemessen.
(7) Entsteht eine Zollschuld nach Artikel 185 oder Artikel 188 dieser Verordnung, so gilt – sofern der Verstoß, durch den die Zollschuld entstanden ist, kein Täuschungsversuch war – auch Folgendes:
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a) |
die zolltarifliche Abgabenbegünstigung der Waren nach den zollrechtlichen Vorschriften; |
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b) |
die vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 166 Absatz 2 Buchstaben d bis g oder den Artikeln 111, 112 und 113 oder den Artikeln 161 bis 165 dieser Verordnung; oder |
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c) |
die Befreiung nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009. |
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der im vorliegenden Artikel genannten Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags für Waren zu ergänzen, für die eine Zollschuld im Rahmen eines besonderen Verfahrens entsteht, sowie der spezifischen Fälle gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels.
Artikel 193
Ort des Entstehens der Zollschuld
(1) Die Zollschuld entsteht:
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a) |
in den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii genannten Fällen an dem Ort, an dem sich die Waren befinden; |
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b) |
in den in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a genannten Fällen an dem Ort, an den die Waren geliefert werden sollen; |
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c) |
in den in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c genannten Fällen an dem Ort, an dem der Anmelder, der die zentrale Zollabwicklung anwenden darf, ansässig ist; |
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d) |
in den in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b genannten Fällen im Mitgliedstaat der Ansässigkeit des geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten. |
In allen anderen Fällen entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem der Tatbestand, der die Zollschuld entstehen lässt, erfüllt wurde. Kann dieser Ort nicht bestimmt werden, so entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem Zollbehörden feststellen, dass sich die Waren in einer Lage befinden, in der eine Zollschuld entstanden ist.
(2) Sind die Waren in ein Zollverfahren übergeführt worden, das noch nicht erledigt ist, oder wurde eine vorübergehende Verwahrung nicht ordnungsgemäß beendet und kann der Ort des Entstehens der Zollschuld nach Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 nicht innerhalb einer festgelegten Frist bestimmt werden, so entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem die Waren in das betreffende Verfahren übergeführt oder im Rahmen dieses Verfahrens in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden sind oder sich in der vorübergehenden Verwahrung befunden haben.
(3) Können die Zollbehörden aus den ihnen bekannten Umständen schließen, dass die Zollschuld an mehreren Orten entstanden sein könnte, so gilt als Ort des Entstehens der Zollschuld der Ort, an dem sie zuerst entstanden ist.
(4) Stellen die Zollbehörden fest, dass eine Zollschuld nach Artikel 185 oder 188 in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist und der dieser Schuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag weniger als 10 000 EUR beträgt, so gilt die Zollschuld als in dem Mitgliedstaat entstanden, in dem ihre Entstehung festgestellt wurde.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Frist gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu ergänzen.
KAPITEL 2
Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld
Artikel 194
Allgemeine Bestimmungen
(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel für Sicherheitsleistungen für Zollschulden, die entstanden sind („entstandene Zollschulden“), sowie für Sicherheitsleistungen, die für den Fall des Entstehens einer Zollschuld erforderlich sind („möglicherweise entstehende Zollschulden“).
(2) Verlangen die Zollbehörden eine Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld, so deckt sie den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag und die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr der Waren ab, wenn die Sicherheitsleistung
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a) |
für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren verwendet wird oder |
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b) |
in mehr als einem Mitgliedstaat verwendet werden kann. |
Eine von den Zollbehörden angenommene oder genehmigte Sicherheitsleistung gilt für die Zwecke, für die sie geleistet wurde, im gesamten Zollgebiet der Union.
Steht die Sicherheitsleistung im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Schuldners in nur einem Mitgliedstaat, so deckt sie mindestens den Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben ab.
(3) Die Sicherheitsleistung wird vom Schuldner oder von einer Person, die Schuldner werden könnte, oder – wenn die Zollbehörden dies gestatten – von einer anderen Person geleistet.
(4) Unbeschadet des Artikels 202 verlangen die Zollbehörden für eine bestimmte Ware nur eine Sicherheitsleistung.
Die Sicherheitsleistung für bestimmte Waren gilt für den der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag und andere Abgaben für diese Waren, unabhängig davon, ob die für diese Waren bereitgestellten oder zugänglich gemachten Angaben richtig sind.
Wurde die Sicherheitsleistung nicht freigegeben, so kann sie ferner – im Rahmen des gesicherten Betrags – zur Erhebung von infolge einer nachträglichen Kontrolle dieser Waren zu zahlenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträgen und sonstigen Abgaben verwendet werden.
(5) Auf Antrag der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Person können die Zollbehörden nach Artikel 200 Absätze 1, 2 und 3 bewilligen, dass zur Sicherung des der Zollschuld für zwei oder mehrere Vorgänge oder Zollverfahren entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags eine Gesamtsicherheit geleistet wird.
(6) Die Zollbehörden überwachen die Sicherheitsleistung.
(7) Eine Sicherheitsleistung wird nicht verlangt
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a) |
von Staaten, regionalen Behörden und Behörden der kommunalen Selbstverwaltung sowie anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Behörden, |
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b) |
bei Waren, die auf dem Rhein, den Rheinwasserstraßen, der Donau oder den Donauwasserstraßen befördert werden, |
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c) |
bei Waren, die mit einer fest installierten Transporteinrichtung befördert werden, |
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d) |
in bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen, in denen die Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt wurden, und |
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e) |
bei Waren, die in das Unionsversandverfahren in Anwendung der Vereinfachung gemäß Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe e übergeführt wurden und deren Beförderung auf dem See- oder Luftweg zwischen Unionshäfen oder Unionsflughäfen erfolgt. |
(8) Die Zollbehörden können auf eine Sicherheitsleistung verzichten, wenn der zu sichernde Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreitet.
(9) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der spezifischen Fälle gemäß Absatz 7 Buchstabe d des vorliegenden Artikels zu ergänzen, in denen für in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführte Waren keine Sicherheitsleistung erforderlich ist, und um den Schwellenwert für den Verzicht auf eine Sicherheitsleistung gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels festzulegen.
(10) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Leistung und Überwachung der in diesem Artikel genannten Sicherheit. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 195
Referenzbetrag für eine zwingend vorgeschriebene Sicherheitsleistung
(1) Sind die Zollbehörden verpflichtet, eine Sicherheit zu verlangen, und können sie den genauen Betrag der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderer Abgaben zu dem Zeitpunkt bemessen, zu dem die Sicherheitsleistung verlangt wird, so deckt die Sicherheit diesen genauen Betrag ab.
Kann der genaue Betrag nicht bemessen werden, so wird die Sicherheitsleistung als der von den Zollbehörden geschätzte Höchstbetrag der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben festgesetzt, die entstanden sind oder möglicherweise entstehen.
(2) Wird für den Betrag der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben, deren Betrag zeitlichen Schwankungen unterliegt, eine Gesamtsicherheit geleistet, so ist diese unbeschadet des Artikels 200 so hoch festzusetzen, dass der Betrag der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben jederzeit gesichert ist.
Artikel 196
Referenzbetrag für eine vorsorgliche Sicherheitsleistung
Ist die Leistung einer Sicherheit nicht zwingend vorgeschrieben, aber die Zollbehörden sind nicht sicher, dass der einer Zollschuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag und andere Abgaben fristgerecht entrichtet werden, so verlangen sie eine Sicherheit in der Höhe eines Betrags, die in Artikel 195 genannte Höhe nicht überschreitet.
Artikel 197
Leistung der Sicherheit
(1) Die Sicherheit kann nur in einer der folgenden Formen geleistet werden:
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a) |
durch Hinterlegung eines von den Zollbehörden anerkannten Zahlungsmittels in Euro oder der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit verlangt wird, |
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b) |
durch Verpflichtungserklärung eines Bürgen, oder |
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c) |
in anderer Form, sofern sie dieselbe Gewähr für die Entrichtung des Betrags der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben bietet. |
(2) Eine Sicherheit in Form eines von den Zollbehörden anerkannten Zahlungsmittels wird nach dem Recht des Mitgliedstaats geleistet, in dem die Sicherheit verlangt wird.
Die Zollbehörden sind nicht verpflichtet, Zinsen darauf zu zahlen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Form der Sicherheitsleistung nach Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels zu ergänzen.
Artikel 198
Wahl der Sicherheitsleistung
Die zur Sicherheitsleistung verpflichtete Person kann zwischen den in Artikel 197 Absatz 1 vorgesehenen Formen der Sicherheitsleistung wählen.
Die Zollbehörden können jedoch die gewählte Form der Sicherheitsleistung ablehnen, wenn sie mit dem ordnungsgemäßen Ablauf des betreffenden Zollverfahrens nicht vereinbar ist.
Die Zollbehörden können verlangen, dass die gewählte Form der Sicherheitsleistung über einen bestimmten Zeitraum aufrechterhalten wird.
Artikel 199
Bürge
(1) Der in Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe b genannte Bürge ist ein im Zollgebiet der Union ansässiger Dritter. Sofern es sich nicht um ein in der Union nach geltendem Unionsrecht akkreditiertes Kreditinstitut oder Finanzinstitut oder Versicherungsunternehmen handelt, muss der Bürge von den Zollbehörden, die die Sicherheitsleistung verlangen, zugelassen werden.
(2) Der Bürge verpflichtet sich schriftlich zur Entrichtung des gesicherten Betrags der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben.
(3) Die Zollbehörden können den vorgeschlagenen Bürgen oder die vorgeschlagene Form der Sicherheitsleistung ablehnen, wenn nicht sicher ist, ob einer von ihnen in der Lage ist, die Entrichtung der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu gewährleisten.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Formen der Sicherheitsleistung und der für den Bürgen geltenden Vorschriften gemäß dem vorliegenden Artikel zu ergänzen.
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Rücknahme und den Widerruf der Verpflichtungserklärung des Bürgen gemäß diesem Artikel. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 200
Gesamtsicherheit
(1) Die Zollbehörden dürfen die Bewilligung nach Artikel 194 Absatz 5 nur Personen erteilen, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
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a) |
Sie sind im Zollgebiet der Union ansässig, |
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b) |
sie erfüllen die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Kriterien, und |
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c) |
sie nehmen die betreffenden Zollverfahren regelmäßig in Anspruch oder sind Bewilligungsinhaber für den Betrieb von Lagerstätten zur vorübergehenden Verwahrung oder sie erfüllen die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d festgelegten Kriterien. |
(2) Die Zollbehörden können einem Wirtschaftsbeteiligten, der die Kriterien des Artikels 30 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt, oder einem geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten gestatten, für möglicherweise entstehende Zollschulden und andere Abgaben eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder keine Sicherheit zu leisten („Befreiung von der Sicherheitsleistung“).
(3) Die Zollbehörden können einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen oder einem geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten auf Antrag gestatten, für entstandene Zollschulden und andere Abgaben eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag zu leisten. Diese Gesamtsicherheiten sind den gemäß anderen Bestimmungen dieser Verordnung geleisteten Sicherheitsleistungen gleichgestellt.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Bedingungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Verwendung einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder für die Erteilung einer Befreiung von der Sicherheitsleistung gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels zu ergänzen.
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Bestimmung des Betrags der Sicherheitsleistung, einschließlich des verringerten Betrags gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 201
Zeitweiliges Verbot der Verwendung von Gesamtsicherheiten
(1) Im Rahmen von besonderen Verfahren oder der vorübergehenden Verwahrung kann die Kommission entscheiden, zeitweilig Folgendes zu verbieten:
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a) |
eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung nach Artikel 200 Absatz 2, |
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b) |
die Gesamtsicherheit gemäß Artikel 200 bei Waren, die als Gegenstand umfangreicher Betrügereien identifiziert worden sind. |
(2) Gilt Absatz 1, so kann die Verwendung der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung oder die Verwendung der Gesamtsicherheit nach Artikel 200 in einem der folgenden Fälle gestattet werden:
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a) |
der Beteiligte kann nachweisen, dass bei den Vorgängen, die sie in den zwei Jahren vor der Entscheidung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels durchgeführt hat, keine Zollschuld in Bezug auf die betreffenden Waren entstanden ist, |
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b) |
eine Zollschuld ist in den zwei Jahren vor der Entscheidung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels entstanden und der Beteiligte kann nachweisen, dass diese innerhalb der vorgeschriebenen Frist von dem Schuldner bzw. den Schuldnern oder dem Bürgen vollständig beglichen wurde. |
Um die Bewilligung zu erhalten, eine zeitweilig verbotene Gesamtsicherheit zu verwenden, muss der Beteiligte auch die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben b und c festgelegten Kriterien erfüllen.
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für das in diesem Artikel genannte zeitweilige Verbot der Verwendung von Gesamtsicherheiten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit in Bezug auf die in diesem Artikel genannten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, rasch den Schutz der finanziellen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu verbessern, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 283 Absatz 5 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Artikel 202
Zusätzliche Sicherheitsleistung oder Ersatz der geleisteten Sicherheit
Stellen die Zollbehörden fest, dass die geleistete Sicherheit die fristgerechte Entrichtung der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben nicht oder nicht mehr sicher oder vollständig gewährleistet, so verlangen sie von einer in Artikel 194 Absatz 3 genannten Person, entweder eine zusätzliche Sicherheit zu leisten oder die ursprüngliche Sicherheit durch eine neue Sicherheit zu ersetzen. Die betreffende Person hat die Wahl zwischen den beiden Möglichkeiten.
Artikel 203
Freigabe der Sicherheit
(1) Die Zollbehörden geben die Sicherheit umgehend frei, wenn die Zollschuld oder eine andere Abgabenschuld erloschen ist oder nicht mehr entstehen kann.
(2) Ist die Zollschuld oder eine andere Abgabenschuld teilweise erloschen oder kann sie nur noch in Höhe eines Teils des gesicherten Betrages entstehen, so wird die geleistete Sicherheit auf Antrag des Beteiligten in entsprechender Höhe freigegeben, es sei denn, der betreffende Betrag rechtfertigt dies nicht.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Fristen für die Freigabe einer Sicherheit zu ergänzen.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Freigabe einer Sicherheit gemäß diesem Artikel. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL 3
Erhebung, Entrichtung, Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
Artikel 204
Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
(1) Der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag wird von den Zollbehörden, die für den Ort zuständig sind, an dem die Zollschuld entstanden ist oder nach Artikel 193 als entstanden gilt, festgesetzt. Für die Zwecke dieser Feststellung berücksichtigen die Zollbehörden die bereitgestellten oder verfügbar gemachten Daten.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Zollbehörden bis zum 28. Februar 2034 bei Abgabe einer Zollanmeldung den darin festgesetzten zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag unbeschadet nachträglicher Kontrollen anerkennen. Sind die Zollbehörden mit diesem Betrag nicht einverstanden, so setzen sie den zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag fest, sobald ihnen die erforderlichen Angaben vorliegen.
(3) Ergibt der zu entrichtende Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben keine ganze Zahl, so kann der Betrag auf- oder abgerundet werden.
Wird der Betrag gemäß Unterabsatz 1 in Euro ausgedrückt, so darf der Betrag höchstens auf die nächste ganze Zahl auf- oder abgerundet werden.
Ein Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist kann:
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a) |
Unterabsatz 2 sinngemäß anwenden, oder |
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b) |
von diesem Unterabsatz abweichen, sofern seine Regeln für das Runden keine höheren finanziellen Auswirkungen als die Bestimmungen des Unterabsatzes 2 haben. |
Artikel 205
Mitteilung der Zollschuld
(1) Die Zollbehörde teilt dem Schuldner die Zollschuld an dem Ort mit, an dem die Zollschuld entstanden ist oder nach Artikel 193 als entstanden gilt.
(2) Stimmt der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag mit dem auf der Grundlage der durch den Einführer oder Ausführer bereitgestellten oder verfügbar gemachten Daten berechneten Betrag überein, so stellt die Überlassung der Waren durch die Zollbehörde die Mitteilung der Zollschuld an den Einführer oder Ausführer dar.
(3) Eine Mitteilung nach Absatz 1 oder Absatz 2 des vorliegenden Artikels ist in den folgenden Fällen nicht erforderlich:
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a) |
wenn bis zur endgültigen Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags eine vorläufige handelspolitische Maßnahme in Form eines Zolls eingeführt worden ist, |
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b) |
wenn der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag den auf der Grundlage einer Entscheidung nach Artikel 15 ermittelten Betrag übersteigt, |
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c) |
wenn die ursprüngliche Entscheidung, die Zollschuld nicht mitzuteilen oder sie mit einem niedrigeren als dem zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag mitzuteilen, aufgrund allgemeiner Vorschriften getroffen wurde, die später durch gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurden, |
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d) |
wenn die Zollbehörden nach den zollrechtlichen Vorschriften von der Pflicht zur Mitteilung der Zollschuld befreit sind. |
(4) Sind die Zollbehörden verpflichtet, den zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag gemäß Absatz 1 mitzuteilen, so teilen sie dem Schuldner die Zollschuld mit, wenn sie in der Lage sind, diesen Betrag festzusetzen und eine Entscheidung darüber zu treffen.
Werden die Zollbehörden jedoch von den zuständigen Behörden der Union oder der Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt, dass die Mitteilung der Zollschuld strafrechtliche Ermittlungen im Mitgliedstaat der Zollbehörden oder in einem anderen Mitgliedstaat beeinträchtigen würde, so schieben die Zollbehörden diese Mitteilung so lange auf, bis sie die strafrechtlichen Ermittlungen nicht mehr beeinträchtigt.
(5) Ein geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter kann die Zollschuld berechnen, die dem Gesamtbetrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben auf alle Waren entspricht, die dieser Handelsbeteiligte innerhalb eines Zeitraums von höchstens 31 Kalendertagen im Namen der Zollbehörden überlassen hat, und diese Zollschuld den Zollbehörden zusammen mit einer Aufschlüsselung der Beträge für jede einzelne Warensendung innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf mitteilen.
Bei Eingang dieser Mitteilung gilt die Zollschuld als von den Zollbehörden mitgeteilt.
(6) Ein Einführer im Rahmen von Fernverkäufen, der sich für die Inanspruchnahme der IOSS-Regelung entschieden hat und den Status eines geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten hat, ändert die gemäß Artikel 74 Absatz 3 übermittelten Informationen in der Mitteilung gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels oder erklärt diese für ungültig, wenn die von diesem Einführer im Rahmen von Fernverkäufen verkauften Waren während des Zeitraums, auf den sich diese Mitteilung bezieht, in das Zolllager für Fernverkäufe, an die Anschrift des ursprünglichen Versenders oder an eine andere Anschrift außerhalb des Zollgebiets der Union zurückgesandt werden. Dieser Einführer im Rahmen von Fernverkäufen stellt den Nachweis über den Eingang in das Zolllager oder den Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Union bereit oder macht diesen verfügbar.
(7) Bis zum 28. Februar 2034 können die Zollbehörden bei Abgabe einer Zollanmeldung gestatten, dass die Zollschuld, die dem Gesamtbetrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben auf alle Waren entspricht, die ein und derselben Person innerhalb eines festgesetzten Zeitraums überlassen worden sind, am Ende dieses Zeitraums mitgeteilt wird, sofern für die Entrichtung dieses Gesamtbetrags eine Sicherheit geleistet worden ist. Der von den Zollbehörden festgesetzte Zeitraum beträgt höchstens 31 Tage.
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Folgendem zu ergänzen:
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a) |
die Fälle gemäß Absatz 3 Buchstabe d des vorliegenden Artikels, in denen die Zollbehörden von der Pflicht zur Mitteilung der Zollschuld befreit sind; |
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b) |
die Informationen, die der geprüfte vertrauenswürdige Handelsbeteiligte und der Einführer im Rahmen von Fernverkäufen in den Mitteilungen gemäß den Absätzen 5 und 6 dieses Artikels bereitstellen müssen. |
Artikel 206
Verjährung der Zollschuld
(1) Die Zollbehörden teilen dem Schuldner die Zollschuld innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Tag ihres Entstehens mit; nach Ablauf dieser Frist gilt die Zollschuld als verjährt.
(2) Ist die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung entstanden, so verlängert sich die Frist des Absatzes 1 von drei Jahren auf mindestens fünf und höchstens zehn Jahre gemäß dem einzelstaatlichen Recht.
(3) Die Fristen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels werden ausgesetzt, wenn
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a) |
ein Rechtsbehelf nach Artikel 18 eingelegt wurde, und zwar für den Zeitraum ab dem Tag der Einlegung des Rechtsbehelfs bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens, |
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b) |
die Zollbehörden dem Schuldner gemäß Artikel 8 Absatz 6 die Gründe für ihre Mitteilung der Zollschuld mitteilen, und zwar für den Zeitraum ab dem Tag dieser Mitteilung bis zum Ablauf der Frist, innerhalb derer der Schuldner Gelegenheit hat, Stellung zu nehmen, oder |
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c) |
die Mitteilung der Zollschuld gemäß Artikel 205 Absatz 4 Unterabsatz 2 aufgeschoben wurde. |
(4) Lebt eine Zollschuld nach Artikel 217 Absatz 8 wieder auf, so gelten die Fristen der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels ab dem Tag, an dem der Antrag auf Erstattung oder Erlass der Abgaben nach Artikel 222 gestellt wurde, bis zum Tag der Entscheidung über die Erstattung oder den Erlass als ausgesetzt.
Artikel 207
Buchmäßige Erfassung
(1) Die in Artikel 204 genannten Zollbehörden erfassen in ihren Büchern in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den gemäß Artikel 205 mitgeteilten zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag.
Die Verpflichtung nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gilt nicht in den in Artikel 205 Absatz 2 genannten Fällen.
(2) Die Zollbehörden sind nicht verpflichtet, Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge, die einer Zollschuld entsprechen, die dem Schuldner nach Artikel 206 nicht mehr mitgeteilt werden kann, buchmäßig zu erfassen.
(3) Die Einzelheiten der buchmäßigen Erfassung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden von den Mitgliedstaaten geregelt. Diese Einzelheiten können unterschiedlich sein, je nachdem, ob unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen die Zollschuld entstanden ist, die Entrichtung dieser Beträge nach Überzeugung der Zollbehörden gesichert ist oder nicht.
Artikel 208
Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung
(1) Die Zollbehörden erfassen in ihren Büchern den zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Waren, es sei denn, diese Waren werden in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Zollbehörden den Gesamtbetrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben auf alle Waren, die einem geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten gemäß Artikel 205 Absatz 5 während eines bestimmten Zeitraums überlassen wurden, am Ende dieses Zeitraums in einem Mal buchmäßig erfassen, sofern diese Erfassung innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf dieses festgelegten Zeitraums erfolgt.
(3) Wird eine Zollschuld nach Artikel 205 Absatz 7 mitgeteilt, so erfolgt die buchmäßige Erfassung innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf des betreffenden Zeitraums.
(4) Ist vorgesehen, dass Waren überlassen werden können, bevor bestimmte Voraussetzungen für die Festsetzung des zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags oder dessen Erhebung erfüllt sind, so wird dieser Betrag innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, an dem der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag festgesetzt oder die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung festgelegt wird, buchmäßig erfasst.
Betrifft die Zollschuld jedoch vorläufige Antidumpingzölle, vorläufige Ausgleichszölle oder vorläufige Schutzmaßnahmen, so erfolgt die buchmäßige Erfassung des zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung des Rechtsakts der Union zur Einführung des endgültigen Zolls oder der endgültigen Maßnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.
(5) Entsteht eine Zollschuld unter anderen als den in Absatz 1 genannten Umständen, so erfolgt die buchmäßige Erfassung des zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, an dem die Zollbehörden in der Lage sind, den betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag festzusetzen und eine Entscheidung zu erlassen.
(6) Wurde der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag nicht nach den Absätzen 1 bis 5 buchmäßig erfasst oder wurde er mit einem geringeren Betrag als dem zu entrichtenden Betrag festgesetzt und buchmäßig erfasst, so gilt Absatz 5 auch für den zu erhebenden beziehungsweise nachzuerhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag.
(7) Die Fristen der Absätze 1 bis 6 für die buchmäßige Erfassung gelten nicht bei unvorhersehbaren Ereignissen oder im Falle höherer Gewalt.
(8) Die buchmäßige Erfassung kann in dem Fall nach Artikel 205 Absatz 4 Unterabsatz 2 so lange aufgeschoben werden, bis die Mitteilung der Zollschuld die betreffenden strafrechtlichen Ermittlungen nicht mehr beeinträchtigt, auch wenn diese Ermittlungen in einem anderen Mitgliedstaat stattfinden.
In diesem Fall erfolgt die buchmäßige Erfassung des zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, an dem der Betrag dem Schuldner mitgeteilt wurde.
Artikel 209
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Amtshilfe der Zollbehörden in Fällen des Entstehens einer Zollschuld. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 210
Allgemeine Zahlungsfristen und Aussetzung der Zahlungsfrist
(1) Der Schuldner entrichtet die einer nach Artikel 205 mitgeteilten Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge innerhalb der von den Zollbehörden gesetzten Frist.
Unbeschadet des Artikels 19 Absatz 2 darf diese Frist zehn Tage ab dem Tag der Mitteilung der Zollschuld an den Schuldner nicht überschreiten.
Die Zollbehörden können auf Antrag des Schuldners die Frist verlängern, wenn der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag infolge nachträglicher Kontrollen nach Artikel 68 bemessen wurde. Unbeschadet des Artikels 214 Absatz 2 wird die Frist höchstens um den Zeitraum verlängert, den der Schuldner benötigt, um alle für die Erfüllung seiner Verpflichtungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2) Wurden dem Schuldner Zahlungsoptionen nach den Artikeln 212, 213 und 214 gewährt, so hat die Zahlung innerhalb der im Rahmen dieser Optionen festgesetzten Frist oder Fristen zu erfolgen.
(3) Die Frist für die Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags wird in folgenden Fällen ausgesetzt:
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a) |
Ein Antrag auf Erlass der Abgaben wird nach Artikel 222 gestellt, |
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b) |
die Waren sollen eingezogen, zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden oder |
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c) |
die Zollschuld ist nach Artikel 185 entstanden, und es gibt mehr als einen Schuldner. |
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung dahin gehend zu ergänzen, dass die Regeln für die Aussetzung der Frist für die Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags gemäß Absatz 3 dieses Artikels sowie der Zeitraum der Aussetzung festgelegt werden.
Artikel 211
Abgabenentrichtung
(1) Die Zahlung ist mit einem Zahlungsmittel, das schuldbefreiende Wirkung hat, zu leisten, wobei auch eine Aufrechnung in Übereinstimmung mit nationalem Recht möglich ist.
(2) Der Abgabenbetrag kann von einem Dritten anstelle des Schuldners entrichtet werden.
(3) Der Schuldner kann vor Ablauf der ihm eingeräumten Zahlungsfrist den geschuldeten Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag ganz oder teilweise entrichten.
Artikel 212
Zahlungsaufschub
(1) Die Zollbehörden bewilligen dem Beteiligten auf Antrag und unter der Voraussetzung, dass dieser eine Sicherheit leistet, einen Aufschub der Zahlung der zu entrichtenden Abgaben in einer der folgenden Formen:
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a) |
einzeln für jeden nach Artikel 208 Absatz 1 oder Artikel 208 Absatz 6 buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag, |
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b) |
global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 208 Absatz 1 buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben innerhalb einer von den Zollbehörden festzusetzenden Frist von höchstens 31 Tagen oder |
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c) |
global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 208 Absatz 3 in einem Mal buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben. |
(2) Unter der Bedingung, dass er eine Sicherheit leistet, kann ein geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter die Zahlung der zu entrichtenden Abgaben global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 208 Absatz 2 in einem Mal buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben aufschieben.
Artikel 213
Fristen für den Zahlungsaufschub
(1) Die Frist für den Zahlungsaufschub nach Artikel 212 (im Folgenden „Aufschubfrist“) beträgt 30 Tage.
(2) Wird der Zahlungsaufschub nach Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe a gewährt, so beginnt die Aufschubfrist an dem Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an dem die Zollschuld dem Schuldner mitgeteilt wurde.
(3) Wird der Zahlungsaufschub nach Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe b gewährt, so beginnt die Aufschubfrist an dem Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an dem der Globalisierungszeitraum endet. Sie wird um die Anzahl von Tagen verkürzt, die der Hälfte der Tage des Globalisierungszeitraums entspricht.
(4) Wird der Zahlungsaufschub nach Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 212 Absatz 2 gewährt, so beginnt die Aufschubfrist an dem Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an dem die Frist für die Überlassung der betreffenden Waren endet. Sie wird um die Anzahl von Tagen verkürzt, die der Hälfte der Tage der Frist für die Überlassung der Waren entspricht.
(5) Umfasst der in Absatz 3 genannte Globalisierungszeitraum oder die in Absatz 4 genannte Frist für die Überlassung der Waren eine ungerade Zahl von Tagen, so wird die Aufschubfrist nach den genannten Absätzen um die Anzahl von Tagen verkürzt, die der Hälfte der nächstniedrigeren geraden Zahl entspricht.
(6) Wird der in Absatz 3 genannte Globalisierungszeitraum oder die in Absatz 4 genannte Frist für die Überlassung der Waren in Wochen bemessen, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag, für den der Zahlungsaufschub gewährt wurde, spätestens am Freitag der vierten Woche entrichtet wird, die auf die betreffende Woche, in der die Zahlung fällig war, folgt.
Wird der in Absatz 3 genannte Globalisierungszeitraum oder die in Absatz 4 genannte Frist für die Überlassung der Waren in Monaten bemessen, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag, für den der Zahlungsaufschub gewährt wurde, bis zum 16. Tag des Monats entrichtet wird, der auf den betreffenden Monat, in dem die Zahlung fällig war, folgt.
Artikel 214
Sonstige Zahlungsoptionen
(1) Die Zollbehörden können dem Schuldner andere Zahlungsoptionen als einen Zahlungsaufschub (im Folgenden „sonstige Zahlungsoptionen“) gewähren, sofern eine Sicherheit geleistet wird.
(2) Werden nach Absatz 1 sonstige Zahlungsoptionen gewährt, so werden Kreditzinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag erhoben.
Für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, entspricht der Kreditzinssatz dem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Zinssatz, den die Europäische Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte am ersten Tag des Monats, in dem die betreffende Schuld fällig wurde, angewandt hat, zuzüglich eines Prozentpunkts.
Für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, entspricht der Kreditzinssatz dem von der betreffenden nationalen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte am ersten Tag des Monats, in dem die betreffende Schuld fällig wurde, angewandten Zinssatz, zuzüglich eines Prozentpunkts, oder für Mitgliedstaaten, für die der Satz der nationalen Zentralbank nicht vorliegt, dem am ersten Tag dieses Monats auf dem Geldmarkt des jeweiligen Mitgliedstaats angewandten Satz, der dem vorgenannten Satz am ehesten entspricht, zuzüglich eines Prozentpunkts.
(3) Die Zollbehörden können darauf verzichten, eine Sicherheitsleistung zu verlangen oder Kreditzinsen zu erheben, sofern auf der Grundlage einer dokumentierten Bewertung der Verhältnisse des Schuldners festgestellt wurde, dass das Verlangen einer Sicherheit oder die Erhebung von Kreditzinsen zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen würde.
(4) Die Zollbehörden verzichten auf die Erhebung von Kreditzinsen, wenn der Betrag für jede einzelne Erhebungsmaßnahme unter 10 EUR liegt.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um Absatz 4 des vorliegenden Artikels zu ändern, indem der darin festgelegte Schwellenwert aktualisiert wird, um Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen.
Artikel 215
Zwangsvollstreckung
Ist der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, so stellen die Zollbehörden die Entrichtung dieses Betrags mit allen ihnen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zu Gebote stehenden Mitteln sicher.
Artikel 216
Verzugszinsen
(1) Ab dem Tag, an dem die Zahlungsfrist abläuft, bis zum Tag der Zahlung werden Verzugszinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet.
Für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, entspricht der Verzugszinssatz dem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Zinssatz, den die Europäische Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte am ersten Tag des Monats, in dem die betreffende Schuld fällig wurde, angewandt hat, zuzüglich zwei Prozentpunkten.
Für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, entspricht der Verzugszinssatz dem von der betreffenden nationalen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte am ersten Tag des Monats, in dem die betreffende Schuld fällig wurde, angewandten Zinssatz, zuzüglich zwei Prozentpunkten, oder für Mitgliedstaaten, für die der Satz der nationalen Zentralbank nicht vorliegt, dem am ersten Tag dieses Monats auf dem Geldmarkt des jeweiligen Mitgliedstaats angewandten Satz, der dem vorgenannten Satz am ehesten entspricht, zuzüglich zwei Prozentpunkten.
(2) Entsteht die Zollschuld aufgrund von Artikel 185 oder 188 oder wird die Zollschuld aufgrund einer nachträglichen Kontrolle mitgeteilt, so werden ab dem Tag des Entstehens der Zollschuld bis zum Tag der Mitteilung der Zollschuld Verzugszinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet.
Der Verzugszinssatz wird nach Absatz 1 dieses Artikels bemessen.
(3) Die Zollbehörden können darauf verzichten, Verzugszinsen zu erheben, sofern auf der Grundlage einer dokumentierten Bewertung der Verhältnisse des Schuldners festgestellt wurde, dass dies zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen würde.
(4) Die Zollbehörden verzichten auf die Erhebung von Verzugszinsen, wenn der Betrag für jede einzelne Erhebungsmaßnahme unter 10 EUR liegt.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um Absatz 4 des vorliegenden Artikels zu ändern, indem der darin festgelegte Schwellenwert aktualisiert wird, um Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen.
Artikel 217
Erstattung und Erlass
(1) Die Zollbehörden erstatten oder erlassen einen Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag unter den in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen aus jedem nachstehenden Grund:
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a) |
Der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag wurde zu hoch bemessen; |
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b) |
die Waren waren schadhaft oder entsprachen nicht den Vertragsbedingungen; |
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c) |
den zuständigen Behörden ist ein Irrtum unterlaufen; |
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d) |
Billigkeit; |
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e) |
die Daten, auf deren Grundlage die Zollschuld festgestellt wurde, wurden für die betreffenden Waren für ungültig erklärt oder gegebenenfalls wurde die Zollanmeldung für ungültig erklärt. |
(2) Die Zollbehörden erstatten oder erlassen den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag gemäß Absatz 1, wenn er sich auf mindestens 10 EUR beläuft, es sei denn, der Beteiligte beantragt die Erstattung oder den Erlass eines niedrigeren Betrags.
(3) Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass eine Erstattung oder ein Erlass gemäß Artikel 220 oder 221 gewährt werden sollte, so leitet der betreffende Mitgliedstaat die Akte in jedem der folgenden Fälle zur Entscheidung an die Kommission weiter:
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a) |
Die Zollbehörden sind der Auffassung, dass die besonderen Umstände auf Pflichtversäumnisse der Kommission zurückgehen; |
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b) |
die Zollbehörden sind der Auffassung, dass die Kommission einen Irrtum im Sinne des Artikels 220 begangen hat; |
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c) |
der betreffende Fall steht im Zusammenhang mit Ergebnissen von Ermittlungen der Union im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 oder anderer Unionsrechtsakte oder Abkommen, die die Union mit anderen Ländern oder Ländergruppen geschlossen hat und in denen die Möglichkeit der Durchführung derartiger Ermittlungen der Union vorgesehen ist; |
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d) |
der Betrag, zu dessen Entrichtung der Beteiligte im Zusammenhang mit einem oder mehreren Einfuhr- oder Ausfuhrvorgängen gegebenenfalls verpflichtet ist, entspricht aufgrund eines Irrtums oder besonderer Umstände 500 000 EUR oder überschreitet diesen Betrag. |
(4) Die Verpflichtung zur Weiterleitung der Akte nach Absatz 3 gilt nicht, wenn die Kommission bereits eine Entscheidung in einem sachlich und rechtlich vergleichbaren Fall getroffen hat oder wenn sie einen solchen Fall bereits prüft.
(5) Stellen die Zollbehörden selbst innerhalb der Fristen des Artikels 222 Absatz 1 fest, dass ein Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag nach Artikel 218, 220 oder 221 erstattet oder erlassen werden kann, und fällt dies in ihre Zuständigkeit, so erstatten oder erlassen sie die Abgaben von Amts wegen.
(6) Die Erstattung oder der Erlass wird nicht gewährt, wenn die Mitteilung der Zollschuld auf einer Täuschung durch den Schuldner beruht.
(7) Im Falle der Erstattung sind von den betreffenden Zollbehörden keine Zinsen zu zahlen.
In den in Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Fällen sind jedoch im Falle der Erstattung von den betreffenden Zollbehörden nur dann keine Zinsen zu zahlen, wenn diese Zollbehörden einen Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag unverzüglich erstatten, nachdem festgestellt wurde, dass der Betrag erstattet werden kann. Erstatten die Zollbehörden diesen Betrag nicht unverzüglich und leitet der Schuldner ein Verfahren ein, um die Erstattung zu erwirken, so sind die Zinsen für den Zeitraum ab dem Tag der Entrichtung dieser Abgaben bis zum Tag ihrer Erstattung zu zahlen.
Zinsen sind außerdem zu zahlen, wenn eine Erstattungsentscheidung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem sie getroffen wurde, vollzogen wird, es sei denn, dass die Nichteinhaltung der Frist nicht von den Zollbehörden zu vertreten ist. Diese Zinsen sind ab dem Tag, an dem die Dreimonatsfrist abläuft, bis zum Tag der Erstattung zu zahlen. Der Zinssatz wird nach Artikel 214 festgesetzt.
(8) Haben die Zollbehörden die Erstattung oder den Erlass zu Unrecht gewährt, so lebt die ursprüngliche Zollschuld wieder auf, sofern sie nicht nach Artikel 206 Absatz 1 verjährt ist, und die nach Absatz 7 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels gezahlten Zinsen werden erstattet.
(9) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu ändern, indem der darin festgelegte Schwellenwert aktualisiert wird, um Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen.
(10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 282 zu erlassen, in denen die für die Kommission geltenden Regeln für den Erlass der Entscheidung nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels und insbesondere für Folgendes festgelegt werden:
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a) |
die Bedingungen für die Annahme der Akte; |
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b) |
die Frist für den Erlass einer Entscheidung und die Aussetzung dieser Frist; |
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c) |
die Mitteilung – bevor eine für den Beteiligten nachteilige Entscheidung getroffen wird – der von der Kommission in Aussicht genommenen Begründung ihrer Entscheidung; |
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d) |
die Mitteilung der Entscheidung; |
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e) |
die Folgen des Ausbleibens einer Entscheidung oder der Nichtmitteilung der Entscheidung. |
(11) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Erstattung und den Erlass. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
(12) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses, in dem sie die Erstattung oder den Erlass eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags in einem der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Fälle gestattet, wenn die Anforderungen des genannten Absatzes erfüllt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Ist die Stellungnahme des in Artikel 283 Absatz 1 genannten Ausschusses im schriftlichen Verfahren einzuholen, so findet Artikel 283 Absatz 6 Anwendung.
Artikel 218
Zu hoch bemessene Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge
(1) Ein Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag wird erstattet oder erlassen, wenn der der ursprünglich mitgeteilten Zollschuld entsprechende Betrag den zu entrichtenden Betrag übersteigt oder die Zollschuld dem Schuldner entgegen Artikel 205 Absatz 3 Buchstaben c und d mitgeteilt wurde.
(2) Wird der Antrag auf Erstattung oder Erlass damit begründet, dass zum Zeitpunkt der Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen eines Zollkontingents, eines Zollplafonds oder einer anderen zolltariflichen Begünstigung ein ermäßigter Zollsatz oder Zollfreiheit galt, so wird die Erstattung oder der Erlass gewährt, wenn der Antrag zum Zeitpunkt der Vorlage mit den erforderlichen Unterlagen versehen war und wenn im Falle eines Zollkontingents dessen Höchstmenge nicht erschöpft ist sowie in anderen Fällen der normalerweise anwendbare Zollsatz nicht wieder eingeführt worden ist.
Artikel 219
Schadhafte Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen
(1) Die Zollbehörden erstatten oder erlassen einen Einfuhrabgabenbetrag, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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a) |
Die Mitteilung der Zollschuld betrifft Waren, die vom Einführer zurückgewiesen wurden, weil sie zum Zeitpunkt der Überlassung schadhaft waren oder nicht den Bedingungen des Vertrags entsprachen, der Grundlage für die Einfuhr dieser Waren war; |
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b) |
die Waren wurden nicht verwendet oder gebraucht, es sei denn, es konnte erst nach Beginn der Verwendung festgestellt werden, dass sie schadhaft sind oder nicht den Vertragsbedingungen entsprechen, und |
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c) |
die Waren werden aus dem Zollgebiet der Union verbracht oder die Zollbehörden bewilligen auf Antrag des Beteiligten, dass die Waren in die aktive Veredelung – einschließlich zur Zerstörung –, den externen Versand, das Zolllager oder die Freizone übergeführt werden. |
(2) In folgenden Fällen gewähren die Zollbehörden keine Erstattung oder keinen Erlass eines Einfuhrabgabenbetrags:
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a) |
Die Waren wurden vor ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr bereits in ein besonderes Verfahren zu Versuchszwecken übergeführt, es sei denn, dass nachweislich die Schadhaftigkeit dieser Waren oder ihre Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen bei den Versuchen normalerweise nicht hätte festgestellt werden können; |
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b) |
die Schadhaftigkeit der Waren wurde bei der Festlegung der Bedingungen – insbesondere der preislichen Bedingungen – des Vertrages berücksichtigt, bevor die Waren in das Zollverfahren übergeführt wurden, aufgrund dessen die Zollschuld entstanden ist; |
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c) |
die Waren wurden vom Antragsteller nach der Feststellung der Schadhaftigkeit oder der Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen verkauft. |
(3) Schadhafte Waren umfassen Waren, die vor der Überlassung beschädigt wurden.
Artikel 220
Irrtum der Zollbehörden
(1) In anderen als den in Artikel 217 Absatz 1 Buchstabe e und in den Artikeln 218, 219 und 221 genannten Fällen erstatten oder erlassen die Zollbehörden einen Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag, wenn der der mitgeteilten Zollschuld entsprechende Betrag aufgrund eines Irrtums der zuständigen Behörden einem niedrigeren als dem zu entrichtenden Betrag entsprach und sofern der Schuldner diesen Irrtum vernünftigerweise nicht hätte erkennen können und gutgläubig gehandelt hat.
(2) Sind die Bedingungen gemäß Artikel 218 Absatz 2 nicht erfüllt, so erstatten oder erlassen die Zollbehörden einen Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag, wenn aufgrund eines Irrtums ihrerseits der ermäßigte Zollsatz oder die Zollfreiheit nicht angewandt wurde, obwohl die Daten, auf deren Grundlage die Waren überlassen wurden, oder gegebenenfalls die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr alle für die Anwendung des ermäßigten Zollsatzes oder der Zollfreiheit erforderlichen Daten ordnungsgemäß enthielten und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden waren.
(3) Wird die Präferenzbehandlung von Waren im Rahmen einer Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden eines Drittlands gewährt, so gilt eine von diesen Behörden ausgestellte Bescheinigung, die sich später als unrichtig erweist, als Irrtum im Sinne des Absatzes 1, der vernünftigerweise nicht hätte erkannt werden können.
Die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung gilt jedoch nicht als Irrtum, wenn die Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Tatsachen durch den Ausführer beruht, es sei denn, es ist offensichtlich, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für die Gewährung der Präferenzbehandlung nicht erfüllten.
Der Schuldner gilt als gutgläubig, wenn er darlegen kann, dass er sich während der Zeit des betreffenden Handelsgeschäfts mit der gebotenen Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für die Präferenzbehandlung erfüllt worden sind.
Der Schuldner kann sich nicht darauf berufen, gutgläubig gehandelt zu haben, wenn die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung veröffentlicht hat, nach der begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Drittlandbestehen.
Artikel 221
Billigkeit
(1) In anderen als den in Artikel 217 Absatz 1 Buchstabe e und in den Artikeln 218, 219 und 220 genannten Fällen erstatten oder erlassen die Zollbehörden einen Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag aus Billigkeitsgründen, wenn die Zollschuld unter besonderen Umständen entstanden ist, die nicht auf eine Täuschung oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Schuldners zurückzuführen sind.
(2) Besondere Umstände gemäß Absatz 1 liegen vor, wenn die Umstände des Falls klar erkennen lassen, dass sich der Schuldner im Vergleich zu anderen Wirtschaftsbeteiligten im gleichen Geschäftsfeld in einer besonderen Lage befindet und dass ihm, wenn diese besonderen Umstände nicht vorliegen würden, keine Nachteile aus der Erhebung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags entstanden wären.
Artikel 222
Verfahren für die Erstattung und den Erlass
(1) Anträge auf Erstattung oder Erlass eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags nach Artikel 217 sind innerhalb der folgenden Fristen bei den Zollbehörden zu stellen:
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a) |
im Falle von zu hoch bemessenen Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbeträgen, Irrtümern der zuständigen Behörden oder Billigkeit: innerhalb von drei Jahren nach Mitteilung der Zollschuld; |
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b) |
im Falle von schadhaften Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen: innerhalb eines Jahres nach Mitteilung der Zollschuld; |
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c) |
im Falle der Ungültigerklärung der Daten oder gegebenenfalls einer Zollanmeldung, auf deren Grundlage die Waren überlassen wurden: innerhalb eines Jahres nach dem Datum der Ungültigerklärung dieser Daten oder dieser Zollanmeldung, sofern in den für die Ungültigerklärung geltenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. |
Die Fristen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b werden verlängert, wenn der Antragsteller nachweist, dass er den Antrag infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt nicht fristgerecht stellen konnte.
(2) Sind die Zollbehörden nicht in der Lage, anhand der angeführten Gründe einen Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag zu erstatten oder zu erlassen, so prüfen sie den Sachverhalt des betreffenden Antrags auf Erstattung oder Erlass im Lichte anderer Gründe für eine Erstattung oder einen Erlass gemäß Artikel 217.
(3) Ist nach Artikel 18 ein Rechtsbehelf gegen die Mitteilung der Zollschuld eingelegt worden, so werden die betreffende Frist des Absatzes 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels sowie die Prüfung der Anträge auf Erstattung oder Erlass mitsamt den entsprechenden Fristen ab dem Tag der Einlegung des Rechtsbehelfs für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens ausgesetzt.
(4) Gewährt eine Zollbehörde eine Erstattung oder einen Erlass gemäß Artikel 220 oder 221, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission davon.
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Unterrichtung der Kommission gemäß Absatz 4 dieses Artikels und die zu übermittelnden Angaben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL 4
Erlöschen der Zollschuld
Artikel 223
Erlöschen
(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Nichterhebung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags im Falle einer gerichtlich festgestellten Insolvenz des Schuldners erlischt die Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld:
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a) |
durch die Verjährung der Zollschuld gemäß Artikel 206; |
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b) |
durch Entrichtung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags; |
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c) |
vorbehaltlich des Absatzes 5 dieses Artikels durch Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags; |
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d) |
im Falle von Waren, die in ein Zollverfahren überlassen wurden, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben enthält, wenn die Daten, auf deren Grundlage die Überlassung vorgenommen wurde, oder die Zollanmeldung für ungültig erklärt werden; |
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e) |
wenn einfuhr- oder ausfuhrabgabenpflichtige Waren eingezogen oder beschlagnahmt und gleichzeitig oder nachfolgend eingezogen werden; |
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f) |
durch die Zerstörung der einfuhr- oder ausfuhrabgabenpflichtigen Waren unter zollamtlicher Überwachung oder die Aufgabe dieser Waren zugunsten der Staatskasse; |
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g) |
durch das Verschwinden der Waren oder die Nichterfüllung der zollrechtlichen Verpflichtungen infolge der vollständigen Zerstörung oder des unwiederbringlichen Verlusts der betreffenden Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit, unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt oder auf Anweisung der Zollbehörden, einschließlich wenn sie von niemandem mehr zu verwenden sind und daher als unwiederbringlich verloren gegangen gelten; |
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h) |
wenn die Zollschuld nach Artikel 185 oder 188 entstanden ist und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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i) |
im Fall von Waren, die aufgrund ihrer Endverwendung einfuhrabgabenfrei oder zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, wenn die Waren mit Zustimmung der Zollbehörden ausgeführt worden sind; |
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j) |
wenn die Zollschuld nach Artikel 184 entstanden ist und die für die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung nach demselben Artikel notwendigen Zollformalitäten für ungültig erklärt worden sind; |
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k) |
wenn vorbehaltlich des Absatzes 6 des vorliegenden Artikels die Zollschuld nach Artikel 185 entstanden ist und den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht, sondern aus dem Zollgebiet der Union verbracht wurden; |
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l) |
wenn eine Zollschuld dadurch entstanden ist, dass die in einer Bewilligung für ein besonderes Verfahren angegebene Menge oder der dort angegebene Wert der Waren überschritten wurde, und seit dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld fünf Jahre vergangen sind, sofern es möglich gewesen wäre, die Bewilligung zu ändern oder eine neue Bewilligung zu erteilen, ohne die wirtschaftlichen Voraussetzungen zu prüfen, um diese größere Menge oder diesen höheren Wert abzudecken, wenn innerhalb dieser Frist ein entsprechender Antrag gestellt worden wäre, und sofern die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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m) |
im Fall von Waren, die Gegenstand eines Fernverkaufs sind, entweder:
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(2) In den in Absatz 1 Buchstabe e genannten Fällen gilt die Zollschuld jedoch für die Zwecke der Sanktionen für Verstöße gegen zollrechtliche Vorschriften als nicht erloschen, wenn die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder das Bestehen einer Zollschuld nach dieser Verordnung oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Grundlage für die Verhängung von Sanktionen sind.
(3) Ist nach Absatz 1 Buchstabe i eine Zollschuld in Bezug auf Waren, die aufgrund ihrer Endverwendung einfuhrabgabenfrei oder zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, erloschen, so gelten die bei ihrer Zerstörung anfallenden Abfälle und Reste als Nicht-Unionswaren.
(4) Die in den geltenden Vorschriften vorgesehenen Pauschalsätze für den unwiederbringlichen Verlust einer Ware aus in ihrer Natur liegenden Gründen sind anzuwenden, wenn der Beteiligte nicht nachweist, dass der tatsächliche Verlust den unter Zugrundelegung des Pauschalsatzes berechneten Verlust übersteigt.
(5) Sind mehrere Personen zur Entrichtung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags verpflichtet und werden die Abgaben erlassen, so erlischt die Zollschuld nur für die Personen, denen der Erlass gewährt wird.
(6) Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe k erlischt die Zollschuld nicht für Personen, die versucht haben, zu täuschen.
(7) Ist die Zollschuld nach Artikel 185 entstanden, so erlischt sie nur für Personen, die keinen Täuschungsversuch unternommen haben und die zur Betrugsbekämpfung beigetragen haben.
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung dahin gehend zu ergänzen, dass eine Aufstellung der Verstöße festgelegt wird, die keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens entsprechend Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i und Buchstabe l Ziffer i des vorliegenden Artikels hatten.
Artikel 224
Anwendung von Sanktionen
Das Erlöschen der Zollschuld auf der Grundlage von Artikel 223 Absatz 1 Buchstabe h oder l schließt die Anwendung von Sanktionen für damit zusammenhängende Verstöße gegen zollrechtliche Vorschriften nicht aus.
TITEL XI
RESTRIKTIVE MAẞNAHMEN UND KRISENMANAGEMENT-MECHANISMUS
KAPITEL 1
Restriktive Maßnahmen
Artikel 225
Rolle der EU-Zollbehörde und der Zollbehörden
(1) Die EU-Zollbehörde trägt zur ordnungsgemäßen, kohärenten und wirksamen Anwendung der nach Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen (im Folgenden „restriktive Maßnahmen“) bei, indem sie deren Umsetzung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen überwacht und – vorbehaltlich der Überprüfung und Genehmigung durch die Kommission – den Zollbehörden geeignete Leitlinien an die Hand gibt.
(2) Die Zollbehörden unternehmen alle erforderlichen Schritte, um den restriktiven Maßnahmen unter Berücksichtigung der Leitlinien der EU-Zollbehörde nachzukommen.
Artikel 226
Berichterstattung
(1) Die EU-Zollbehörde erstattet der Kommission regelmäßig und bei Bedarf über die Umsetzung der restriktiven Maßnahmen durch die Zollbehörden Bericht, wobei sie insbesondere etwaige Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten aufdeckt.
Darüber hinaus sammelt und analysiert sie Informationen über die Auswirkungen restriktiver Maßnahmen auf die Handelsströme und die Einhaltung der Zollvorschriften.
(2) Die Zollbehörden unterrichten die EU-Zollbehörde, die Kommission und die nationalen Behörden der für die Umsetzung restriktiver Maßnahmen zuständigen Mitgliedstaaten über jeden Fall bzw. Verdachtsfall der Umgehung restriktiver Maßnahmen und über die getroffenen Risikominderungsmaßnahmen. Diese Informationen werden nach Möglichkeit über die EU-Zolldatenplattform bereitgestellt.
KAPITEL 2
Krisenmanagement-Mechanismus
Artikel 227
Protokolle und Verfahren
(1) Die EU-Zollbehörde arbeitet unter Berücksichtigung der Standpunkte der Mitgliedstaaten Verfahren und Protokolle aus, um eine angemessene Reaktion auf Krisensituationen zu gewährleisten. Diese Verfahren und Protokolle können gemäß Artikel 228 Absatz 1 aktiviert werden, wenn Folgendes eintritt:
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a) |
eine Krise in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, die erhebliche oder potenziell erhebliche Auswirkungen auf die zu erfüllenden Zollformalitäten hat und den Warenverkehr, Zollkontrollen oder damit zusammenhängende Verfahren stören könnte; |
|
b) |
eine Krise in einem bestimmten Sektor, die koordinierte Maßnahmen der Zollbehörden mit den zuständigen Behörden erfordert. |
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Protokolle und Verfahren können insbesondere Folgendes umfassen:
|
a) |
die Anwendung gemeinsamer vorrangiger Kontrollbereiche, gemeinsamer Risikokriterien und -standards und Risikoprofile sowie geeigneter Risikominderungsmaßnahmen, Zollkontrollen und zu erfüllender Zollformalitäten, einschließlich der Zahlungsbedingungen; |
|
b) |
einen Rahmen für die Zusammenarbeit zur Unterstützung der vorübergehenden Entsendung von Zollbeamten und Zollkontrollausrüstung von einem Mitgliedstaat in einen anderen; |
|
c) |
Schnellabfertigungsverfahren an den Grenzen, um Verzögerungen und Rückstaus in den Frachtströmen so gering wie möglich zu halten; |
|
d) |
die Bedingungen für die Aktivierung, Verlängerung und Deaktivierung der verschiedenen Maßnahmen und Vorkehrungen zur Bewältigung von Krisensituationen auf der Grundlage klar definierter Erfordernisse und einer angemessenen Begründung; |
|
e) |
die Verhinderung von Handelsbeschränkungen in Bezug auf krisenrelevante Waren im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747; |
|
f) |
einen Mechanismus für die Aufrechterhaltung des Betriebs gemäß Artikel 29 Absatz 9 und Artikel 31 Absatz 11 der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 228
Aktivierung des Krisenmanagement-Mechanismus
(1) Die Kommission kann von Amts wegen oder auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der EU-Zollbehörde Durchführungsrechtsakte zur Aktivierung der erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen erlassen, die im Krisenfall anzuwenden sind. Für diese Durchführungsrechtsakte gilt Folgendes:
|
a) |
Die Protokolle und Verfahren gemäß Artikel 227 sind zu berücksichtigen; |
|
b) |
die spezifischen Maßnahmen und Vorkehrungen, die zur Bewältigung einer Krisensituation oder zur Abmilderung ihrer negativen Auswirkungen erforderlich sind, werden ermittelt; |
|
c) |
die Dauer der anzuwendenden Maßnahmen und Vorkehrungen sowie die einschlägigen Bedingungen für ihre Verlängerung und Deaktivierung werden festgelegt. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absätze 4 und 5 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Im Krisenfall richtet die EU-Zollbehörde einen Krisenstab ein, der während der gesamten Krise ständig zur Verfügung steht.
Die Zuständigkeiten, die Fachgebiete und die Zusammensetzung des Krisenstabs werden zum Zeitpunkt ihrer Einrichtung unter Berücksichtigung der Protokolle und Verfahren gemäß Artikel 227 sowie der Art und des Umfangs der Krise bestimmt. Die Kommission kann die EU-Zollbehörde in der Planungsphase und bei der Einrichtung eines solchen Krisenstabs unterstützen. Der Krisenstab wird aus den der EU-Zollbehörde zugewiesenen Haushaltsmitteln finanziert.
(3) Die Zollbehörden führen die nach diesem Artikel aktivierten Maßnahmen und Vorkehrungen durch und wenden sie an und erstatten der EU-Zollbehörde über deren Durchführung und Anwendung Bericht. Umfang, Format und Häufigkeit der Berichterstattung werden von der EU-Zollbehörde in Konsultation mit den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Art der Krise und der angewandten Maßnahmen festgelegt.
(4) Die EU-Zollbehörde koordiniert und überwacht die Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen und Vorkehrungen durch die Zollbehörden. Sie bewertet die Wirksamkeit ihrer Durchführung, unter anderem unter Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Berichte der Zollbehörden, und erstattet der Kommission und den Zollbehörden über die Ergebnisse dieser Bewertung Bericht.
TITEL XII
DIE ZOLLBEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN UNION
KAPITEL 1
Grundsätze
Artikel 229
Einrichtung und Rechtsstellung
(1) Die EU-Zollbehörde wird hiermit eingerichtet, sie ist eine Einrichtung der Union und besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Die EU-Zollbehörde besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem jeweiligen Recht des Mitgliedstaats zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(3) Die EU-Zollbehörde wird durch ihren Exekutivdirektor vertreten.
Artikel 230
Sitz
Der Sitz der EU-Zollbehörde befindet sich in Lille (Frankreich).
Artikel 231
Auftrag und Ziele der EU-Zollbehörde
(1) Die EU-Zollbehörde trägt zur Erfüllung des Auftrags der Zollbehörden gemäß Artikel 2 bei.
(2) Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission, des OLAF und der Mitgliedstaaten verfolgt die EU-Zollbehörde folgende Ziele:
|
a) |
Beitrag zur Entwicklung, zum Betrieb und zur Wartung der Informationstechnologien, die zur Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Verfahren und zur optimalen Nutzung der verfügbaren Daten für die Zwecke der zollamtlichen Überwachung, der Zollkontrolle und des Risikomanagements erforderlich sind; |
|
b) |
Unterstützung der Zollbehörden bei der Erreichung einer einheitlichen Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf Risikomanagement und Zollkontrollen; |
|
c) |
Beitrag zum operativen Management der Zollunion, indem sie die operative Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden koordiniert und erleichtert sowie Fachwissen bündelt und dieses mit dem Ziel bereitstellt, die Effizienz zu steigern und bessere Ergebnisse zu erzielen; |
|
d) |
Beitrag zur Umsetzung anderer von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften; |
|
e) |
Zusammenarbeit mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in den Bereichen, in denen deren Tätigkeiten das Management von Waren betreffen, die die Außengrenzen des Zollgebiets der Union überschreiten. |
KAPITEL 2
Aufgaben
Artikel 232
Aufgaben
(1) Die EU-Zollbehörde ist ab dem Zeitpunkt, zu dem sie gemäß Artikel 51 Absatz 2 mit der Entwicklung, dem Betrieb und der Wartung der EU-Zolldatenplattform betraut ist, für diese Aufgaben zuständig und trägt zum effizienten Betrieb der elektronischen Umgebung für den Zoll auf Unionsebene bei.
(2) Die EU-Zollbehörde führt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Datenverwaltungs- und Datenverarbeitungstätigkeiten durch.
(3) Die EU-Zollbehörde nimmt Risikomanagementaufgaben gemäß Titel IV Kapitel 2 wahr.
(4) Die EU-Zollbehörde nimmt Aufgaben im Zusammenhang mit restriktiven Maßnahmen und Krisenmanagement-Mechanismen gemäß Titel XI wahr.
(5) Die EU-Zollbehörde unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten, damit sie die Anwendung der restriktiven Maßnahmen, die der Rat gemäß Artikel 215 Absatz 2 AEUV erlassen kann und die sich auf den Warenverkehr auswirken, effizienter überwachen können, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen nicht umgangen werden.
(6) Die EU-Zollbehörde arbeitet auf der Grundlage einer gemäß Artikel 57 Absatz 1 und Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe c durchgeführten Bedrohungsanalyse regelmäßig Empfehlungen aus, um die Zollbehörden bei der Erfüllung ihres Auftrags gemäß Artikel 2 zu unterstützen. Die EU-Zollbehörde legt diese Empfehlungen der Kommission vor, die sie bei der Ermittlung von Bereichen berücksichtigt, die zur Unterrichtung des Rates und zu einer möglichen Prüfung durch den Rat vorrangig behandelt werden sollten.
(7) Die EU-Zollbehörde führt Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau durch und leistet operative Unterstützung und Koordinierungsarbeit für die Zollbehörden und die Kommission. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
|
a) |
Ausarbeitung indikativer gemeinsamer Standards für die Durchführung dieser Verordnung auf der Grundlage von Diagnosen und Evaluierungen von Zollstellen, und Abgabe von Empfehlungen für bewährte Verfahren sowie Überwachung ihrer Anwendung; |
|
b) |
Messung der Leistung der Zollunion und Unterstützung der Kommission bei der Bewertung der Leistung der Zollunion gemäß Titel XV Kapitel 1; |
|
c) |
Ausarbeitung von Schulungsinhalten für Zollbeamte und Zollfachleute in der Union zur Ergänzung und Unterstützung der von den Mitgliedstaaten angebotenen Schulungen, soweit erforderlich; |
|
d) |
Beitrag zur Schaffung eines Unionssystems zur Anerkennung der Exzellenz von Bildungseinrichtungen, die Aus- und Weiterbildung im Zollbereich anbieten, unter anderem für den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und den Status des geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten; |
|
e) |
Koordinierung und Unterstützung bei der freiwilligen Einrichtung spezialisierter Exzellenzzentren für unionsweite Zwecke in einschlägigen Zollbereichen durch die Mitgliedstaaten, insbesondere im Bereich Weiterbildung für Zollbeamte, Zollfachleute und zolltechnische Prüfanstalten; |
|
f) |
Erleichterung und Koordinierung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Zollbereich; |
|
g) |
Ausarbeitung und Verbreitung von Handbüchern für die praktische Anwendung der Zollverfahren und Arbeitsmethoden in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden sowie Ausarbeitung gemeinsamer Standards in diesem Bereich; |
|
h) |
Ausarbeitung vereinfachter Leitlinien und Handbücher für Kleinst- und Kleinunternehmen und Unterstützung dieser Unternehmen bei der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften und der Zollformalitäten der Union; |
|
i) |
Abgabe einer Stellungnahme im Einklang mit Artikel 125 Absätze 5, 6 und 7 zu der Frage, ob die Erteilung einer Bewilligung für besondere Verfahren den Interessen der Erzeuger in der Union zuwiderlaufen würde; |
|
j) |
Zusammenarbeit mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und anderen nationalen Behörden als den Zollbehörden gemäß Artikel 268 Absatz 10; |
|
k) |
Koordinierung und Unterstützung der operativen Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden verschiedener Mitgliedstaaten sowie zwischen den Zollbehörden und anderen zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten im Einklang mit Titel XIII; |
|
l) |
auf Ersuchen eines Mitgliedstaats Erleichterung und Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden sowie der Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und anderen zuständigen Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats gemäß Titel XIII; |
|
m) |
Planung, Organisation und Koordinierung der in Artikel 267 genannten gemeinsamen Kontrollen; |
|
n) |
Bereitstellung von Unterstützung und Fachwissen für die Kommission bei der Lösung komplexer Einreihungs-, Wertbestimmungs- und Ursprungsfälle sowie Evaluierung diesbezüglicher Entscheidungen sowie von deren Anwendung; |
|
o) |
Bereitstellung von Unterstützung und Fachwissen für die Zollbehörden, um Unsicherheiten in Bezug auf die Bestimmung des Ortes der Ansässigkeit von Wirtschaftsbeteiligten auszuräumen, wenn sich die anwendbaren Kriterien auf mehr als einen Mitgliedstaat beziehen; |
|
p) |
Unterstützung der Kommission auf deren Ersuchen bei ihren Beziehungen zu Drittländern und internationalen Organisationen im Zusammenhang mit Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen. |
(8) Die EU-Zollbehörde entwickelt und pflegt Kommunikationskanäle mit Interessenträgern im Zusammenhang mit der EU-Zolldatenplattform und erleichtert den Zugang zu Informationen über Zölle, Kontingente und restriktive Maßnahmen.
(9) Die Kommission kann die EU-Zollbehörde mit der Aufgabe betrauen, Unterstützung für die Entwicklung und Umsetzung einer operativen Strategie für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zollkontrollausrüstung und anderen zollbezogenen Programmen zu leisten. In diesem Fall arbeitet die EU-Zollbehörde mit der Kommission zusammen und kann Aufgaben wie die Bedarfsermittlung, die Verwaltung der Finanzierung, die Koordinierung der gemeinsamen Beschaffung, den Erwerb von Ausrüstung und die Erleichterung ihrer gemeinsamen Nutzung wahrnehmen.
Artikel 233
Weitere Aufgaben
Der EU-Zollbehörde können weitere Aufgaben im Bereich des freien Verkehrs sowie der Ein- und Ausfuhr von Drittlandswaren zugewiesen werden, sofern dies in den einschlägigen Rechtsakten der Union vorgesehen ist. Werden der EU-Zollbehörde solche Aufgaben zugewiesen bzw. wird sie damit betraut, so werden angemessene finanzielle und personelle Ressourcen für deren Durchführung bereitgestellt.
KAPITEL 3
Organisation der EU-Zollbehörde
Artikel 234
Verwaltungs- und Leitungsstruktur
Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur der EU-Zollbehörde besteht aus
|
a) |
einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 238 genannten Funktionen ausübt; |
|
b) |
einem Exekutivausschuss, der die in Artikel 240 genannten Funktionen ausübt; |
|
c) |
einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 242 genannten Aufgaben und Zuständigkeiten wahrnimmt; |
|
d) |
einem stellvertretenden Exekutivdirektor, der die in Artikel 244 genannten Aufgaben und Zuständigkeiten wahrnimmt, wenn der Verwaltungsrat beschließt, einen solchen Posten einzurichten; |
|
e) |
einem Zollbeirat, der die in Artikel 245 genannten Aufgaben wahrnimmt. |
Artikel 235
Zusammensetzung des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus:
|
a) |
einem Mitglied pro Mitgliedstaat, |
|
b) |
zwei von der Kommission benannten Mitgliedern, |
|
c) |
einem vom Europäischen Parlament benannten Mitglied. |
Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Mitglieder haben Stimmrechte.
(2) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat einen Stellvertreter. Dieser Stellvertreter vertritt das Mitglied in dessen Abwesenheit.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter werden aufgrund ihrer Kenntnisse im Zollbereich unter Berücksichtigung relevanter Führungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischer Kompetenzen und ihrer Erfahrung mit den politischen Strategien der Zollunion ernannt. Alle im Verwaltungsrat vertretenen Parteien bemühen sich um eine Begrenzung der Fluktuation der von ihnen benannten Mitglieder, um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrates zu gewährleisten. Alle Parteien streben eine ausgewogene Geschlechterverteilung im Verwaltungsrat an.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre und kann verlängert werden.
(5) Das Europäische Parlament, die Kommission und die Mitgliedstaaten haben das Recht, die Benennung ihrer jeweiligen Mitglieder und ihrer Stellvertreter zu widerrufen. Wird die Benennung eines Mitglieds des Verwaltungsrates oder seines Stellvertreters widerrufen, so unterrichten das Europäische Parlament, die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates über den Widerruf und die Ersetzung dieses Mitglieds bzw. seines Stellvertreters.
(6) Alle Mitglieder und Stellvertreter geben bei Amtsantritt eine schriftliche Erklärung darüber ab, dass bei ihnen kein Interessenkonflikt vorliegt. Die Mitglieder und Stellvertreter aktualisieren ihre Erklärung, wenn sich im Hinblick auf einen Interessenkonflikt Änderungen ergeben, mindestens jedoch einmal pro Jahr.
Artikel 236
Vorsitzender des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wird kein von der Kommission benanntes Mitglied zum Vorsitzenden gewählt, so wird eines der von der Kommission benannten Mitglieder automatisch zum stellvertretenden Vorsitzenden ernannt. Wird ein von der Kommission benanntes Mitglied zum Vorsitzenden gewählt, so wird der stellvertretende Vorsitzende aus dem Kreis der anderen stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt.
(2) Der stellvertretende Vorsitzende tritt automatisch an die Stelle des Vorsitzenden, wenn dieser in Bezug auf die Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert ist.
(3) Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt vier Jahre und kann einmal verlängert werden. Endet jedoch die Mitgliedschaft des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden im Verwaltungsrat während seiner Amtszeit, so endet gleichzeitig auch diese Amtszeit.
(4) Ausführliche Vorschriften für die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden und über die Verlängerung ihrer Amtszeit werden in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates festgelegt.
Artikel 237
Sitzungen des Verwaltungsrates
(1) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrates ein.
(2) Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen teil, ohne stimmberechtigt zu sein.
(3) Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Zusätzlich tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden, auf Antrag der Kommission oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen. Hat der Exekutivausschuss gemäß Artikel 240 Absatz 4 einen vorläufigen Beschluss gefasst, so tritt der Verwaltungsrat darüber hinaus innerhalb der in Artikel 240 Absatz 5 festgelegten Frist zusammen.
(4) Der Verwaltungsrat kann auf Ad-hoc-Basis jede Person, deren Stellungnahme für die Beratungen relevant ist, zu seinen Sitzungen einladen, ohne dass diese Person stimmberechtigt ist.
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter können sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates in seinen Sitzungen von Beratern oder Sachverständigen unterstützen lassen.
(6) Steht eine vertrauliche Angelegenheit oder ein Interessenkonflikt auf der Tagesordnung einer Sitzung, so erörtert und beschließt der Verwaltungsrat diese Angelegenheit ohne die Anwesenheit des betreffenden Mitglieds. Dies berührt nicht das Recht des Europäischen Parlaments, der Kommission und der Mitgliedstaaten, sich von einem Stellvertreter vertreten zu lassen. Ausführliche Vorschriften für die Anwendung dieser Bestimmung können in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates festgelegt werden.
(7) Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrates werden von der EU-Zollbehörde geführt.
Artikel 238
Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat wählt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden und verlängert gegebenenfalls ihre Amtszeit gemäß Artikel 236.
(2) Der Verwaltungsrat setzt bis zum 21. September 2029 den Exekutivausschuss ein.
(3) Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe,
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a) |
die allgemeine Ausrichtung für die Tätigkeiten der EU-Zollbehörde vorzugeben; |
|
b) |
den jährlichen Haushaltsplan der EU-Zollbehörde zu verabschieden und andere Aufgaben in Bezug auf ihren Haushaltsplan gemäß Kapitel 4 wahrzunehmen; |
|
c) |
den konsolidierten Jahresbericht über die Tätigkeiten der EU-Zollbehörde mitsamt einem Überblick über die Erfüllung ihrer Aufgaben und ihre Gesamtleistung bei der Verwirklichung der Ziele der Zollpolitik zu bewerten, anzunehmen und öffentlich zugänglich zu machen und sowohl den Bericht als auch die Bewertung jedes Jahr bis spätestens 1. Juli dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln; |
|
d) |
die für die EU-Zollbehörde geltende Finanzregelung im Einklang mit Artikel 248 zu erlassen; |
|
e) |
eine interne Betrugsbekämpfungsstrategie zu beschließen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Betrugsrisiko steht und bei der Kosten und Nutzen der durchzuführenden Maßnahmen berücksichtigt werden; |
|
f) |
Bestimmungen zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei seinen Mitgliedern anzunehmen und öffentlich zugänglich zu machen sowie jährlich auf der Website der EU-Zollbehörde eine Erklärung der Mitglieder des Verwaltungsrates zu veröffentlichen, aus der hervorgeht, dass keinerlei Interessenkonflikte bestehen; |
|
g) |
auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse die in Artikel 258 Absatz 3 genannten Kommunikations- und Verbreitungspläne zu beschließen und diese regelmäßig zu aktualisieren; |
|
h) |
sich eine Geschäftsordnung zu geben und diese öffentlich zugänglich zu machen; |
|
i) |
Durchführungsbestimmungen zum Beamtenstatut der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen“) (40) im Einklang mit Artikel 110 Absatz 2 des Statuts zu beschließen; |
|
j) |
nach Absatz 4 in Bezug auf das Personal der EU-Zollbehörde die Befugnisse auszuüben, die im Statut der Anstellungsbehörde und in den Beschäftigungsbedingungen der Einstellungsbehörde übertragen werden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“); |
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k) |
die in Artikel 256 Absatz 2 genannte Regelung für zur EU-Zollbehörde abgeordnete nationale Sachverständige zu erlassen; |
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l) |
erforderlichenfalls eine interne Auditstelle einzurichten; |
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m) |
die Sicherheitsvorschriften der EU-Zollbehörde im Sinne des Artikels 260 zu erlassen; |
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n) |
gemäß Artikel 241 den Exekutivdirektor und – falls eine solche Stelle geschaffen wird – den stellvertretenden Exekutivdirektor zu ernennen und gegebenenfalls deren Amtszeit zu verlängern oder sie ihres Amtes zu entheben; |
|
o) |
Leistungsindikatoren anzunehmen, die eine Bewertung der Leistung des Exekutivdirektors ermöglichen; |
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p) |
Mitglieder des Exekutivausschusses zu ernennen und gegebenenfalls deren Amtszeit zu verlängern oder sie ihres Amtes zu entheben; |
|
q) |
einen Rechnungsführer, bei dem es sich um den Rechnungsführer der Kommission handeln kann, zu ernennen, der dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen unterliegen und in der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig sein muss; |
|
r) |
unter Berücksichtigung der Tätigkeitserfordernisse der EU-Zollbehörde und unter Beachtung der Grundsätze wirtschaftlicher Haushaltsführung alle Entscheidungen über die Einsetzung der internen Strukturen der EU-Zollbehörde und, falls erforderlich, über deren Änderung zu treffen; |
|
s) |
den Abschluss von Arbeitsvereinbarungen nach Artikel 268 zu genehmigen; |
|
t) |
die Geschäftsordnung des Zollbeirats auszuarbeiten und anzunehmen; |
|
u) |
Arbeitsgruppen und Expertengremien einzurichten, um die EU-Zollbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen, und deren Geschäftsordnung anzunehmen; |
|
v) |
den Entwurf des in Artikel 249 genannten einheitlichen Programmplanungsdokuments anzunehmen, bevor dieser der Kommission zur Stellungnahme vorgelegt wird; |
|
w) |
unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission das einheitliche Programmplanungsdokument der EU-Zollbehörde gemäß Artikel 239 anzunehmen; |
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x) |
eine Strategie für Effizienzgewinne und Synergien anzunehmen; |
|
y) |
eine Strategie für die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen anzunehmen; |
|
z) |
eine Strategie für das Organisationsmanagement und die internen Kontrollsysteme anzunehmen; |
|
za) |
die in Artikel 258 genannten Aufgaben wahrzunehmen; |
|
zb) |
den Abschluss von Arbeitsvereinbarungen nach Artikel 270 zu genehmigen; |
|
zc) |
die Protokolle und Verfahren gemäß Artikel 227 anzunehmen; |
|
zd) |
nach Artikel 240 Absatz 5 die vom Exekutivausschuss gemäß Artikel 240 Absatz 4 gefassten vorläufigen Beschlüsse zu bestätigen; |
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ze) |
die Überprüfung durch die EU-Zollbehörde gemäß Artikel 31 Absatz 6 einzuleiten; |
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zf) |
einen Rahmen für die Zusammenarbeit mit Zollbehörden und anderen zuständigen Behörden oder Stellen auf Unionsebene gemäß Artikel 268 Absatz 3 anzunehmen. |
(4) Der Verwaltungsrat fasst gemäß Artikel 110 des Statuts einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts und von Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen, mit dem die einschlägigen Befugnisse der Anstellungsbehörde dem Exekutivdirektor übertragen und die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen diese Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.
(5) Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Verwaltungsrat den Beschluss fassen, die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die vom Exekutivdirektor weiterübertragenen Befugnisse vorübergehend auszusetzen und diese Befugnisse selbst auszuüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor zu übertragen.
Artikel 239
Vorschriften für die Abstimmung im Verwaltungsrat
(1) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in der Regel mit der absoluten Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder gefasst, mit Ausnahme von Beschlüssen nach Artikel 238 Absatz 1 und Artikel 238 Absatz 3 Buchstaben b, f, n und w, für die eine Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. In Abwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds ist dessen Stellvertreter berechtigt, das Stimmrecht des Mitglieds auszuüben.
(3) Der Exekutivdirektor nimmt nicht an der Abstimmung teil.
(4) In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates werden ausführlichere Abstimmungsmodalitäten festgelegt, insbesondere über Enthaltungen, die Anwendung schriftlicher Verfahren und die Umstände, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann.
Artikel 240
Exekutivausschuss
(1) Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivausschuss unterstützt.
(2) Der Exekutivausschuss hat die Aufgabe,
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a) |
die Vorbereitungsarbeiten für die vom Verwaltungsrat zu fassenden Beschlüsse zu leiten und zu überwachen; |
|
b) |
gemeinsam mit dem Verwaltungsrat sicherzustellen, dass angemessene Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen und Empfehlungen der internen oder externen Prüfberichte und Evaluierungen sowie den Untersuchungen des OLAF und den Ermittlungen der EUStA durchgeführt werden; |
|
c) |
die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrates zwecks einer verstärkten Aufsicht über die Verwaltung und Haushaltsführung zu überprüfen. |
(3) Der Exekutivausschuss ist dem Verwaltungsrat gegenüber rechenschaftspflichtig.
(4) Der Exekutivausschuss kann, wenn dies aus Gründen der Dringlichkeit notwendig ist, bestimmte vorläufige Beschlüsse im Namen des Verwaltungsrates fassen, insbesondere
|
a) |
bei Verwaltungsangelegenheiten, einschließlich der Aussetzung der Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde, und bei Haushaltsangelegenheiten; |
|
b) |
wenn eine Krisensituation gemäß Titel XI festgestellt wurde, die sofortiges Handeln oder eine sofortige Anpassung der Tätigkeiten der EU-Zollbehörde erfordert. |
(5) Ein vom Exekutivausschuss gemäß Absatz 4 gefasster vorläufiger Beschluss muss spätestens nach 90 Tagen durch einen förmlichen Beschluss des Verwaltungsrates bestätigt werden. Wird innerhalb dieser Frist kein förmlicher Beschluss des Verwaltungsrates gefasst, so tritt der vorläufige Beschluss des Exekutivausschusses außer Kraft.
(6) Der Exekutivausschuss setzt sich aus einem der beiden von der Kommission benannten Mitglieder des Verwaltungsrates und vier anderen vom Verwaltungsrat aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder ernannten Mitgliedern zusammen. Bei der Ernennung der Mitglieder des Exekutivausschusses strebt der Verwaltungsrat eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter an.
Der Exekutivausschuss wählt seinen Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder.
Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen des Exekutivausschusses teil, ist jedoch nicht stimmberechtigt.
(7) Die Beschlüsse des Exekutivausschusses werden mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder gefasst.
(8) Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses beträgt zwei Jahre und kann einmal verlängert werden. Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses endet auf Beschluss des Verwaltungsrates oder mit dem Ende ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.
(9) Der Exekutivausschuss hält mindestens viermal jährlich ordentliche Sitzungen ab. Zusätzlich tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag seiner Mitglieder zusammen.
(10) Der Verwaltungsrat legt die Geschäftsordnung des Exekutivausschusses fest. Diese Geschäftsordnung enthält ausführliche Vorschriften für die Ernennung der Mitglieder des Exekutivausschusses, die darauf ausgerichtet sind, für eine angemessene Rotation unter den von den Mitgliedstaaten benannten Mitgliedern zu sorgen, wobei unter anderem der Vielfalt der Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird.
Artikel 241
Ernennung, Entlassung und Verlängerung der Amtszeit
(1) Der Exekutivdirektor wird als Zeitbediensteter der EU-Zollbehörde gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen eingestellt.
Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aufgrund seiner Verdienste und nachgewiesenen Verwaltungs- und Managementkompetenzen sowie seiner einschlägigen Sachkenntnis und Erfahrungen aus einer Liste von mindestens drei Bewerbern ernannt, die die Kommission im Anschluss an ein offenes, diskriminierungsfreies und transparentes Auswahlverfahren, welches so gestaltet wird, dass ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis gewährleistet ist, vorschlägt.
Das Auswahlverfahren umfasst die Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union und über andere geeignete Kanäle. Die Kommission konsultiert den Verwaltungsrat zum Entwurf des Aufrufs zur Interessenbekundung.
(2) Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann die Bewerber für das Amt des Exekutivdirektors ersuchen, vor der Ernennung des Exekutivdirektors Fragen seiner Mitglieder zu beantworten, ohne dass dadurch das Ernennungsverfahren verzögert oder die Beschlussfassung des Verwaltungsrats behindert wird.
(3) Beim Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird die EU-Zollbehörde durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates vertreten.
(4) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Rechtzeitig vor dem Ende dieses Zeitraums nimmt die Kommission in Konsultation mit dem Verwaltungsrat eine Bewertung vor, bei der eine Evaluierung der Leistung des Exekutivdirektors und die künftigen Aufgaben und Herausforderungen der EU-Zollbehörde berücksichtigt werden.
(5) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der in Absatz 4 genannten Bewertung die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.
Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann den Exekutivdirektor ersuchen, vor der Verlängerung seiner Amtszeit Fragen seiner Mitglieder zu beantworten, ohne dass dadurch das Verlängerungsverfahren verzögert oder die Beschlussfassung des Verwaltungsrats eingeschränkt wird.
(6) Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende seiner verlängerten Amtszeit nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dasselbe Amt teilnehmen.
(7) Der Exekutivdirektor kann nur durch einen Beschluss des Verwaltungsrats auf Vorschlag der Kommission seines Amtes enthoben werden. Das Europäische Parlament und der Rat müssen über die Gründe für einen solchen Beschluss unterrichtet werden.
(8) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats über die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit oder die Amtsenthebung des Exekutivdirektors und des stellvertretenden Exekutivdirektors werden mit einer Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Artikel 242
Aufgaben und Zuständigkeiten des Exekutivdirektors
(1) Der Exekutivdirektor leitet die EU-Zollbehörde. Der Exekutivdirektor ist dem Verwaltungsrat gegenüber rechenschaftspflichtig.
(2) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission und des Verwaltungsrats übt der Exekutivdirektor sein Amt unabhängig aus und darf Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder anfordern noch entgegennehmen.
(3) Wenn er dazu aufgefordert wird, erstattet der Exekutivdirektor dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Erfüllung seiner Pflichten und die Gesamtleistung der EU-Zollbehörde Bericht. Der Exekutivdirektor kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat aufgefordert werden, an einer Anhörung zu einer Angelegenheit teilzunehmen, die mit den Tätigkeiten der EU-Zollbehörde in Zusammenhang steht.
(4) Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter der EU-Zollbehörde.
(5) Der Exekutivdirektor ist für die Erfüllung der der EU-Zollbehörde mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben zuständig. Der Exekutivdirektor hat insbesondere die Aufgabe,
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a) |
die in Artikel 232 Absatz 6 genannten Empfehlungen auszuarbeiten und sie dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen; |
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b) |
die nachhaltige und effiziente laufende Verwaltung der EU-Zollbehörde sicherzustellen; |
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c) |
die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse umzusetzen, |
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d) |
den Entwurf des in Artikel 249 genannten einheitlichen Programmplanungsdokuments auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat nach Anhörung der Kommission vorzulegen; |
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e) |
das in Artikel 249 genannte einheitliche Programmplanungsdokument umzusetzen und dem Exekutivausschuss und dem Verwaltungsrat über dessen Umsetzung Bericht zu erstatten; |
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f) |
den konsolidierten Jahresbericht über die Tätigkeiten der EU-Zollbehörde auszuarbeiten und diesen dem Verwaltungsrat zur Prüfung und Annahme vorzulegen; |
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g) |
auf der Grundlage der Schlussfolgerungen in internen oder externen Prüfberichten und Evaluierungen sowie der Untersuchungen des OLAF und der Ermittlungen der EUStA einen Aktionsplan auszuarbeiten und der Kommission zweimal jährlich sowie dem Exekutivausschuss und dem Verwaltungsrat regelmäßig über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten; |
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h) |
unbeschadet der Untersuchungsbefugnisse des OLAF und der Ermittlungsbefugnisse der EUStA die finanziellen Interessen der Union in Bezug auf die interne Arbeitsweise der EU-Zollbehörde durch interne Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen zu schützen; |
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i) |
eine interne Betrugsbekämpfungsstrategie, eine Strategie „für Effizienzgewinne und Synergien“, eine Strategie für die Zusammenarbeit mit Zollbehörden und anderen Behörden von Drittländern oder internationalen Organisationen sowie eine Strategie für das organisatorische Management und die internen Kontrollsysteme für die EU-Zollbehörde auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen; |
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j) |
den Entwurf der für die EU-Zollbehörde geltenden Finanzregelung auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen; |
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k) |
die vorläufigen Entwürfe der Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben der EU-Zollbehörde gemäß Artikel 250 vorzubereiten und ihren Haushaltsplan auszuführen; |
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l) |
in Bezug auf das Personal der EU-Zollbehörde die in Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe j genannten Befugnisse der Anstellungsbehörde auszuüben, soweit ihm diese Befugnisse gemäß Artikel 238 Absatz 4 übertragen wurden; |
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m) |
Entscheidungen über die internen Strukturen der EU-Zollbehörde zu treffen, erforderlichenfalls auch die Befugnisse für Funktionen zu übertragen, die die laufende Verwaltung der EU-Zollbehörde betreffen, und – falls erforderlich – diese zu ändern, wobei die Erfordernisse im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der EU-Zollbehörde und die Grundsätze wirtschaftlicher Haushaltsführung zu berücksichtigen sind; |
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n) |
ein Sitzabkommen über den Sitz der EU-Zollbehörde – und gegebenenfalls ähnliche Abkommen mit den Sitzmitgliedstaaten, in denen sich Außenstellen befinden – auszuhandeln und nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat zu unterzeichnen; |
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o) |
die praktischen Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (41) auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen; |
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p) |
bei der Einstellung des Personals der EU-Zollbehörde Vielfalt zu fördern und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis anzustreben; |
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q) |
bei der Einstellung des Personals der EU-Zollbehörde auf eine möglichst breite geografische Basis anzustreben, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Einstellungskriterien ausschließlich auf Verdiensten beruhen. |
Artikel 243
Stellvertretender Exekutivdirektor
Der Verwaltungsrat kann beschließen, zur Unterstützung des Exekutivdirektors das Amt eines stellvertretenden Exekutivdirektors zu schaffen. Wird das Amt eines stellvertretenden Exekutivdirektors geschaffen, so gilt Artikel 241 entsprechend für den stellvertretenden Exekutivdirektor.
Artikel 244
Aufgaben und Zuständigkeiten des stellvertretenden Exekutivdirektors
Im Falle der Schaffung des Amtes eines stellvertretenden Exekutivdirektors unterstützt der stellvertretende Exekutivdirektor den Exekutivdirektor bei der Verwaltung der EU-Zollbehörde und bei der Wahrnehmung der in Artikel 242 genannten Aufgaben. Ist der Exekutivdirektor abwesend oder verhindert bzw. ist dessen Stelle nicht besetzt, so nimmt der stellvertretende Exekutivdirektor dessen Aufgaben wahr.
Artikel 245
Zollbeirat
(1) Die EU-Zollbehörde richtet einen Zollbeirat ein.
(2) Der Zollbeirat unterstützt die EU-Zollbehörde, indem er als Mechanismus zur Konsultation einschlägiger Interessenträger zu den in die Zuständigkeit der EU-Zollbehörde fallenden Angelegenheiten dient. Er berät
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a) |
bei der Durchführung technischer Maßnahmen und Entscheidungen; |
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b) |
bei Fragen der Umsetzung und Normung, einschließlich Harmonisierungstätigkeiten; |
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c) |
bei den operativen Aspekten anderer von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften; |
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d) |
gegebenenfalls und auf Ersuchen bei allen anderen Tätigkeiten der EU-Zollbehörde. |
(3) Der Zollbeirat setzt sich aus Vertretern der für die Arbeit der EU-Zollbehörde relevanten Interessenträgern, einschließlich Vertretern der Wirtschaft und Vertretern von Verbänden dieser Interessenträger zusammen. Der Verwaltungsrat legt die Zusammensetzung des Zollbeirats fest.
(4) Der Zollbeirat wird regelmäßig konsultiert und kann die EU-Zollbehörde aus eigener Initiative in den in Absatz 2 Buchstaben a, b und c aufgeführten Angelegenheiten beraten.
(5) Der Zollbeirat hält mindestens alle sechs Monate eine ordentliche Sitzung ab. Darüber hinaus kann er auf Aufforderung des Verwaltungsrats, des Exekutivausschusses oder des Exekutivdirektors zusammentreten.
Artikel 246
Ernennung, Status und Unabhängigkeit des Datenauditors
(1) Der Datenauditor wird vom Verwaltungsrat aufgrund seiner Verdienste und nachgewiesenen Fachkenntnisse sowie seiner einschlägigen Kompetenzen und Erfahrungen in den Bereichen Datensicherheit, Cybersicherheit und Datenschutz ernannt.
(2) Der Datenauditor ist Mitglied des Personals der EU-Zollbehörde und handelt unabhängig.
(3) Der Datenauditor handelt unter uneingeschränkter Achtung der Unionsvorschriften über Vertraulichkeit und Geheimhaltung.
Artikel 247
Zuständigkeiten und Aufgaben des Datenauditors
(1) Der Datenauditor überwacht und bewertet die Rechtmäßigkeit des Zugangs zur EU-Zolldatenplattform nach geltendem Unionsrecht.
(2) Der Datenauditor erstattet dem Verwaltungsrat jährlich Bericht über seine Tätigkeiten.
(3) Der Datenauditor nimmt seine Aufgaben in Abstimmung mit dem Datenschutzbeauftragten der EU-Zollbehörde und unbeschadet der Achtung der Zuständigkeiten anderer Aufsichtsstellen der Union oder der Mitgliedstaaten wahr.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des unabhängigen Status und der detaillierten Aufgaben und Zuständigkeiten des Datenauditors. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
KAPITEL 4
Aufstellung und Gliederung des Haushaltsplans der EU-Zollbehörde
Artikel 248
Allgemeine Bestimmungen
Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die EU-Zollbehörde geltende Finanzregelung. Diese darf von der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission (42) nur abweichen, wenn dies für den Betrieb der EU-Zollbehörde eigens erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.
Artikel 249
Einheitliches Programmplanungsdokument
(1) Der Exekutivdirektor erstellt jedes Jahr unter Berücksichtigung der von der Kommission festgelegten Leitlinien einen Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments, das insbesondere die mehrjährige und die jährliche Programmplanung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 und mit den einschlägigen Bestimmungen der gemäß Artikel 248 der vorliegenden Verordnung erlassenen Finanzregelung der EU-Zollbehörde enthält. Diese jährliche und mehrjährige Programmplanung steht im Einklang mit der Zollpolitik und den allgemeinen Prioritäten der Zollunion.
(2) Der Verwaltungsrat übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission sowie dem Rechnungshof den Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments bis zum 31. Januar des Jahres, das dem Programmplanungszeitraum vorausgeht.
(3) Der Verwaltungsrat billigt das einheitliche Programmplanungsdokument jedes Jahr bis zum 30. November. Er übermittelt das einheitliche Programmplanungsdokument sowie jede anschließend aktualisierte Fassung dieses Dokuments dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission. Das einheitliche Programmplanungsdokument wird nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Union endgültig und ist erforderlichenfalls entsprechend anzupassen.
(4) Im Jahresarbeitsprogramm der EU-Zollbehörde sind detaillierte Zielvorgaben und die erwarteten Ergebnisse festgelegt, einschließlich Leistungsindikatoren. Es enthält zudem eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen sowie Angaben zur Höhe der für die einzelne Maßnahme vorgesehenen finanziellen und personellen Ressourcen. Das Jahresarbeitsprogramm muss mit dem in Absatz 5 genannten Mehrjahresarbeitsprogramm im Einklang stehen. Im Jahresarbeitsprogramm ist klar anzugeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorigen Haushaltsjahr hinzugefügt, geändert oder gestrichen wurden.
Der Verwaltungsrat ändert das verabschiedete Jahresarbeitsprogramm, wenn der EU-Zollbehörde innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung eine neue Aufgabe übertragen wird. Wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm werden nach demselben Verfahren wie das ursprüngliche Jahresarbeitsprogramm beschlossen. Der Verwaltungsrat kann die Befugnis zur Vornahme nicht wesentlicher Änderungen am Jahresarbeitsprogramm dem Exekutivdirektor übertragen.
(5) Im Mehrjahresarbeitsprogramm der EU-Zollbehörde wird die strategische Gesamtplanung einschließlich der Ziele, erwarteten Ergebnisse und Leistungsindikatoren festgelegt. Auch werden für jede einzelne Tätigkeit die vorläufigen finanziellen und personellen Ressourcen ausgewiesen, die zur Erreichung der Zielvorgaben als notwendig erachtet werden. Die strategische Programmplanung ist gegebenenfalls zu aktualisieren und muss aufzeigen, inwieweit die EU-Zollbehörde zur Verwirklichung der politischen Prioritäten der Union beiträgt.
Artikel 250
Aufstellung des Haushaltsplans
(1) Jedes Jahr erstellt der Exekutivdirektor einen Vorentwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der EU-Zollbehörde für das folgende Haushaltsjahr, einschließlich des Stellenplans, und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat. Die im Vorentwurf des Voranschlags enthaltenen Angaben müssen mit dem in Artikel 249 Absatz 1 genannten Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments übereinstimmen.
(2) Auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Vorentwurfs des Voranschlags nimmt der Verwaltungsrat einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der EU-Zollbehörde für das folgende Haushaltsjahr an (im Folgenden „Entwurf des Voranschlags“) an.
(3) Der Verwaltungsrat übermittelt den Entwurf des Voranschlags bis zum 31. Januar jedes Jahres der Kommission.
(4) Die Kommission übermittelt der Haushaltsbehörde den Entwurf des Voranschlags zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union.
(5) Auf der Grundlage des Entwurfs des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Beitrags aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein, den sie gemäß Artikel 313 und 314 AEUV der Haushaltsbehörde vorlegt.
(6) Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanzierten Beitrag zur EU-Zollbehörde.
(7) Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan der EU-Zollbehörde.
(8) Der Verwaltungsrat stellt den Haushaltsplan der EU-Zollbehörde fest. Dieser Haushaltsplan wird dann endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird der Haushaltsplan der EU-Zollbehörde entsprechend angepasst.
Artikel 251
Gliederung des Haushaltsplans
(1) Für jedes Haushaltsjahr wird ein Voranschlag sämtlicher Einnahmen und Ausgaben der EU-Zollbehörde erstellt und im Haushaltsplan der EU-Zollbehörde ausgewiesen. Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(2) Der Haushalt der EU-Zollbehörde muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
(3) Unbeschadet anderer Ressourcen umfassen die Einnahmen der EU-Zollbehörde
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a) |
einen in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Beitrag der Union, |
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b) |
etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten, |
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c) |
mögliche Mittel der Union in Form von Beitragsvereinbarungen oder Zuschüssen im Einklang mit der Finanzregelung der EU-Zollbehörde gemäß Artikel 248 und den Bestimmungen der betreffenden Instrumente zur Unterstützung der Strategien der Union, |
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d) |
Einnahmen aus oder Vergütungen für Veröffentlichungen und sonstigen von der EU-Zollbehörde bereitgestellten Waren oder Leistungen . |
(4) Zu den Ausgaben der EU-Zollbehörde gehören die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben sowie die operativen Ausgaben.
(5) Mittelbindungen für Maßnahmen in Bezug auf Großprojekte, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.
Artikel 252
Ausführung des Haushaltsplans
(1) Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der EU-Zollbehörde unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, der Effizienz, der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus.
(2) Der Exekutivdirektor übermittelt der Haushaltsbehörde jedes Jahr alle für die Ausübung ihrer Bewertungspflichten erforderlichen Informationen.
Artikel 253
Rechnungslegung und Entlastung
(1) Der Rechnungsführer der EU-Zollbehörde übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Jahresabschlüsse für das Haushaltsjahr (im Folgenden „Jahr N“) bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahrs (im Folgenden „Jahr N+1“).
(2) Bis zum 31. März des Jahres N+1 übermittelt die EU-Zollbehörde dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement.
(3) Bis zum 31. März des Jahres N+1 übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof den mit dem Rechnungsabschluss der Kommission konsolidierten vorläufigen Rechnungsabschluss der EU-Zollbehörde.
(4) Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Jahresabschlüssen der EU-Zollbehörde gemäß Artikel 252 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (43) stellt der Rechnungsführer der EU-Zollbehörde die endgültigen Jahresabschlüsse der EU-Zollbehörde für jenes Jahr auf. Der Exekutivdirektor legt diese endgültigen Jahresabschlüsse dem Exekutivausschuss zur Stellungnahme vor. Diese Stellungnahme wird vom Verwaltungsrat angenommen.
(5) Der Rechnungsführer der EU-Zollbehörde übermittelt die endgültigen Jahresabschlüsse für das Jahr N zusammen mit der vom Verwaltungsrat angenommenen Stellungnahme bis zum 1. Juli des Jahres N+1 dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.
(6) Die endgültigen Jahresabschlüsse für das Jahr N werden bis zum 15. November des Jahres N+1 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(7) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September des Jahres N+1 eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Der Exekutivdirektor übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat.
(8) Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Ersuchen nach Artikel 267 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das Haushaltsjahr N notwendigen Informationen.
(9) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr N.
Artikel 254
Betrugsbekämpfung
(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen innerhalb der EU-Zollbehörde findet Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 uneingeschränkt Anwendung.
(2) Die EU-Zollbehörde tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des OLAF (44) bis zum 21. März 2027 bei und erlässt nach dem Muster im Anhang der genannten Vereinbarung die entsprechenden Bestimmungen, die für ihr Personal gelten.
(3) Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Begünstigten, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel von der EU-Zollbehörde erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegkontrollen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.
(4) Das OLAF kann nach den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (45) Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der EU-Zollbehörde finanzierten Finanzhilfen oder Verträgen Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
(5) Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 müssen Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse der EU-Zollbehörde Bestimmungen enthalten, die den Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten vorzunehmen. Arbeitsvereinbarungen mit zuständigen Behörden von Drittländern oder internationalen Organisationen umfassen die Unterstützung und Zusammenarbeit seitens dieser Behörden bzw. internationalen Organisationen bei vom Rechnungshof und von OLAF durchgeführten Rechnungsprüfungen und Untersuchungen.
(6) Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die EUStA befugt, bei gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (46) zu ermitteln und diese strafrechtlich zu verfolgen. Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/1939 gilt für die Meldung einschlägiger Straftaten an die EUStA.
KAPITEL 5
Personalbestimmungen
Artikel 255
Allgemeine Bestimmungen
Für das Personal der EU-Zollbehörde gelten das Statut, die Beschäftigungsbedingungen und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung der Bestimmungen des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen.
Artikel 256
Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstiges Bedienstete
(1) Die EU-Zollbehörde kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstige Bedienstete zurückgreifen, die nicht bei der EU-Zollbehörde selbst beschäftigt sind.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt eine Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zur EU-Zollbehörde.
Artikel 257
Vorrechte und Befreiungen
Das dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf die EU-Zollbehörde und ihr Personal Anwendung.
KAPITEL 6
Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Artikel 258
Transparenz und Kommunikation
(1) Für die Dokumente, die sich im Besitz der EU-Zollbehörde befinden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. Der Verwaltungsrat legt binnen sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung die Modalitäten für die Anwendung der genannten Verordnung fest.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EU-Zollbehörde unterliegt der Verordnung (EU) 2018/1725. Der Verwaltungsrat trifft binnen sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung Maßnahmen für die Anwendung der genannten Verordnung durch die EU-Zollbehörde und insbesondere für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten der EU-Zollbehörde. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten getroffen.
(3) Die EU-Zollbehörde kann von sich aus Kommunikationstätigkeiten in ihren Zuständigkeitsbereichen durchführen. Die Zuweisung von Mitteln für Kommunikationstätigkeiten trägt zur wirksamen Erfüllung der Aufgaben der EU-Zollbehörde bei. Die Kommunikationstätigkeiten müssen mit den einschlägigen vom Verwaltungsrat angenommenen Kommunikations- und Verbreitungsplänen im Einklang stehen.
Artikel 259
Berufsgeheimnis
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Exekutivausschusses, der Exekutivdirektor, der stellvertretende Exekutivdirektor, der Datenauditor und alle Mitglieder des Personals der EU-Zollbehörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten vorübergehend abgeordneten Beamten, sowie alle anderen Personen, die auf vertraglicher Grundlage Aufgaben für die EU-Zollbehörde wahrnehmen, unterliegen den Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 339 AEUV und Artikel 67 der Richtlinie (EU) 2024/1640, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeiten.
(2) Personen, die unmittelbar oder mittelbar, ständig oder gelegentlich Leistungen im Zusammenhang mit den Aufgaben der EU-Zollbehörde erbringen, unterliegen den Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, die den in Absatz 1 genannten Anforderungen gleichwertig sind.
(3) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung ist die EU-Zollbehörde befugt, innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Grenzen und unter den darin festgelegten Bedingungen Informationen mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder mit nationalen Behörden und Einrichtungen auszutauschen.
(4) Die EU-Zollbehörde legt die praktischen Modalitäten für die Umsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses fest.
Artikel 260
Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen
(1) Die EU-Zollbehörde erlässt eigene Sicherheitsvorschriften auf der Grundlage der Grundsätze und Vorschriften der in den Kommissionsbeschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (47) und (EU, Euratom) 2015/444 (48) festgelegten Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen (EU-VS) und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen, zu denen unter anderem Bestimmungen über den Austausch solcher Informationen mit Drittländern und die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen gehören. Alle Verwaltungsvereinbarungen über den Austausch von Verschlusssachen mit den betreffenden Behörden eines Drittlands oder, sofern keine solche Vereinbarung besteht, alle Ad-hoc-Weitergaben von EU-VS in Ausnahmefällen an diese Behörden bedürfen der vorherigen Genehmigung der Kommission.
(2) Der Verwaltungsrat erlässt die Sicherheitsvorschriften der EU-Zollbehörde, nachdem die Kommission diese genehmigt hat. Bei der Prüfung der vorgeschlagenen Sicherheitsvorschriften stellt die Kommission sicher, dass diese mit den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 und (EU, Euratom) 2015/444 vereinbar sind.
(3) Die EU-Zollbehörde kann alle notwendigen Maßnahmen treffen, um den Austausch von Informationen, die für ihre Aufgaben von Belang sind, mit der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls mit anderen einschlägigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu erleichtern. Jede zu diesem Zweck getroffene Verwaltungsvereinbarung über die Weitergabe von EU-Verschlusssachen oder, falls keine solchen Vereinbarungen vorliegen, jede Ad-hoc-Weitergabe von EU-Verschlusssachen in Ausnahmefällen bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Kommission.
Artikel 261
Sprachenregelung
(1) Für die EU-Zollbehörde gilt die Verordnung Nr. 1 des Rates (49).
(2) Der Verwaltungsrat beschließt über die interne Sprachenregelung der EU-Zollbehörde.
(3) Die von der EU-Zollbehörde benötigten Übersetzungsleistungen und alle sonstigen sprachbezogenen Dienstleistungen mit Ausnahme von Dolmetscherdiensten werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.
Artikel 262
Bewertung
(1) Die Kommission stellt sicher, dass spätestens am 21. September 2031 und danach alle fünf Jahre eine Bewertung der Leistung der EU-Zollbehörde in Bezug auf deren Ziele, Auftrag, Aufgaben, Verwaltung und Standorte gemäß den von der Kommission festgelegten Leitlinien durchgeführt wird.
(2) Im Rahmen der Bewertung gemäß Absatz 1 wird insbesondere geprüft, ob der Auftrag der EU-Zollbehörde möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte.
(3) Bei jeder zweiten in Absatz 1 genannten Bewertung werden die von der EU-Zollbehörde erzielten Ergebnisse im Hinblick auf ihre Ziele, ihren Auftrag, ihre Aufgaben und ihre Verwaltung geprüft, einschließlich einer Prüfung, ob die Weiterführung der EU-Zollbehörde im Hinblick auf diese Ziele, diesen Auftrag, diese Aufgaben und diese Verwaltung noch gerechtfertigt ist.
(4) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die in Absatz 1 genannten Ergebnisse der Bewertung vor. Die Ergebnisse dieser Bewertung werden veröffentlicht.
Artikel 263
Haftung der EU-Zollbehörde
(1) Die vertragliche Haftung der EU-Zollbehörde unterliegt dem für den betreffenden Vertrag geltenden Recht.
(2) Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der EU-Zollbehörde geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
(3) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die EU-Zollbehörde einen durch ihre Dienststellen oder Bediensteten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(4) Für Streitigkeiten über den Schadensersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
(5) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der EU-Zollbehörde bestimmt sich nach den für sie geltenden Vorschriften des Statuts bzw. der Beschäftigungsbedingungen.
(6) Die finanzielle Haftung der Union und der Mitgliedstaaten für die Schulden der EU-Zollbehörde ist auf deren bereits zu ihren Verwaltungsausgaben geleistete Finanzbeiträge beschränkt.
Artikel 264
Sitzabkommen und Betriebsbedingungen
(1) Die notwendigen Regelungen über die Unterbringung der EU-Zollbehörde in dem Sitzmitgliedstaat und über die Einrichtungen, die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellen sind, sowie die besonderen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrates, das Personal der EU-Zollbehörde und für Familienangehörige dieser Personen gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der EU-Zollbehörde und dem Sitzmitgliedstaat spätestens am 21. September 2028 geschlossen wird.
(2) Der Sitzmitgliedstaat der EU-Zollbehörde gewährleistet die bestmöglichen Bedingungen für das ordnungsgemäße Funktionieren der EU-Zollbehörde, einschließlich eines mehrsprachigen, europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsverbindungen.
(3) Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Exekutivdirektor beschließen, eine Außenstelle in einem anderen Mitgliedstaat einzurichten, damit die Aufgaben der EU-Zollbehörde effizienter, wirksamer und kohärenter erfüllt werden können.
Bevor der Exekutivdirektor beschließt, eine Außenstelle einzurichten, holt er die Zustimmung der Kommission, des Verwaltungsrates und des betreffenden Mitgliedstaats ein. Der Beschluss fußt auf einer angemessenen Kosten-Nutzen-Analyse, die insbesondere den Mehrwert eines solchen Beschlusses belegt. In dem Beschluss wird der Umfang der in der Außenstelle auszuübenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung der Verwaltungsfunktionen mit denen der EU-Zollbehörde vermieden werden.
Artikel 265
Beginn der Tätigkeiten der EU-Zollbehörde
Die Kommission ist für die Einrichtung und den Anfangsbetrieb der EU-Zollbehörde zuständig, bis die EU-Zollbehörde die operativen Kapazitäten zur Ausführung ihres eigenen Haushalts erreicht hat. Zu diesem Zweck
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a) |
kann die Kommission einen ihrer Beamten benennen, der als Interims-Exekutivdirektor fungiert und die Aufgaben des Exekutivdirektors wahrnimmt, bis der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 241 sein Amt antritt; |
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b) |
übt der Interims-Exekutivdirektor abweichend von Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe j und bis zur Annahme eines Beschlusses im Sinne des Artikels 238 Absatz 4 die Befugnisse der Anstellungsbehörde aus, |
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c) |
kann die Kommission der EU-Zollbehörde Unterstützung leisten, insbesondere durch die Entsendung von Kommissionsbeamten zur Ausübung der Tätigkeiten der EU-Zollbehörde unter der Verantwortung des Interims-Exekutivdirektors oder des Exekutivdirektors; |
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d) |
kann der Interims-Exekutivdirektor alle Zahlungen genehmigen, die durch Mittelzuweisungen im Haushalt der EU-Zollbehörde gedeckt sind, und nach Annahme des Stellenplans der EU-Zollbehörde Verträge einschließlich Arbeitsverträgen abschließen; |
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e) |
beruft der Interims-Exekutivdirektor abweichend von Artikel 237 Absatz 1 bis zur Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrats die Sitzungen des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht ein und leitet diese. |
TITEL XIII
ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN
KAPITEL 1
Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden innerhalb der Union
Artikel 266
Interne Zusammenarbeit im Zollwesen
(1) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 515/97 arbeiten die Zollbehörden untereinander, mit der Kommission und mit der EU-Zollbehörde gemäß den zollrechtlichen Vorschriften und allen anderen Rechtsakten der Union, die eine solche Zusammenarbeit vorsehen, zusammen, um eine ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieser Rechtsakte zu gewährleisten und die Erfüllung ihres Auftrags gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung zu unterstützen.
(2) Die Zollbehörden können auf Anfrage der Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats Zollbeamte vorübergehend für die Arbeit in den Zollbehörden dieses anderen Mitgliedstaats zu überlassen. Die Zollbehörden unterrichten die EU-Zollbehörde über diese vorübergehenden Überlassungen. Die EU-Zollbehörde kann ihre Unterstützung anbieten und diese Überlassungen mit Zustimmung der betreffenden Zollbehörden koordinieren. Die betreffenden Mitgliedstaaten können die erforderlichen Bedingungen für diese Überlassungen in einem Abkommen oder in Arbeitsvereinbarungen festlegen.
(3) Die Zollbehörden verschiedener Mitgliedstaaten können zusätzlich zu den in Artikel 267 vorgesehenen gemeinsamen Kontrollen von sich aus gemeinsame Kontrollen durchführen. Sie unterrichten die EU-Zollbehörde über diese gemeinsamen Kontrollen.
(4) Die Kommission, das OLAF und die EU-Zollbehörde können für die in diesem Kapitel genannte Zusammenarbeit zweckdienliche Daten gemäß Titel III austauschen. Umfasst dieser Austausch Informationen über Risiken, so stellt die EU-Zollbehörde sicher, dass diese Informationen bei ihren Risikomanagementtätigkeiten gemäß dem vorliegenden Titel und Titel XII wirksam genutzt werden.
Artikel 267
Gemeinsame Kontrollen
(1) Die EU-Zollbehörde plant, organisiert und koordiniert in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gemeinsame Kontrollen, die von den Zollbehörden durchgeführt werden.
Gegebenenfalls können gemeinsame Kontrollen in Zusammenarbeit mit der Kommission oder anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gemäß Artikel 268 erfolgen.
(2) Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Kontrollen verfolgt die EU-Zollbehörde die zollpolitischen Prioritäten und stellt die Zusammenarbeit bei den Betrugsbekämpfungsmaßnahmen der einschlägigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie bei den von den Zollbehörden durchgeführten Ermittlungen sicher.
(3) Damit die EU-Zollbehörde einen Bericht erstellen und eine Bewertung vornehmen kann, geben die Zollbehörden der EU-Zollbehörde Rückmeldungen zu den Tätigkeiten und Kontrollen, die sie im Rahmen einer gemeinsamen Kontrolle gemäß Absatz 1 durchgeführt haben.
KAPITEL 2
Zusammenarbeit mit anderen Behörden innerhalb der Union
Artikel 268
Zusammenarbeit im Zollwesen mit anderen Behörden innerhalb der Union
(1) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 515/97 und der Artikel 41, 42 und 43 der vorliegenden Verordnung arbeiten die EU-Zollbehörde und die Zollbehörden mit anderen zuständigen Behörden oder Stellen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene, einschließlich der Marktüberwachungsbehörden, der Gesundheits- und Pflanzenschutzbehörden, der Strafverfolgungsbehörden oder -organe, der statistischen Stellen und der Steuerbehörden, innerhalb der geltenden rechtlichen Rahmen zusammen.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Zusammenarbeit erfolgt regelmäßig und auf strukturierte Weise. Die Zusammenarbeit stellt insbesondere darauf ab,
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a) |
einen Beitrag zu den rechtlichen Entwicklungen in für den Zoll relevanten Politikbereichen zu leisten und diese Entwicklungen zu verfolgen; |
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b) |
Daten, insbesondere für das Risikomanagement relevante Daten gemäß Titel IV Kapitel 2, auszutauschen; |
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c) |
kohärente und koordinierte Überwachungsstrategien für das Risikomanagement von Waren, die in den Zuständigkeitsbereich sowohl der Zollbehörden als auch anderer Behörden fallen, gemäß Titel IV Kapitel 2 zu entwickeln; |
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d) |
die operative Umsetzung, einschließlich durch die Durchführung gemeinsamer Kontrollen gemäß Artikel 267, zu erleichtern; |
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e) |
gegebenenfalls Fähigkeiten und bewährte Verfahren im Rahmen von gemeinsamen Schulungen zum Erkennen nicht konformer Produkte auszutauschen; |
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f) |
in für den Zoll einschlägigen Bereichen einen Beitrag zu Innovations- und Forschungstätigkeiten zu leisten, neue Technologien zu entwickeln und die gemeinsame Beschaffung zu erleichtern. |
(3) Die EU-Zollbehörde nimmt unbeschadet der Befugnisse der Kommission und vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung durch die Kommission in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden einen Rahmen zur Unterstützung der in diesem Artikel genannten Zusammenarbeit an und aktualisiert diesen regelmäßig, indem sie die Ziele und Schlüsselbereiche der Zusammenarbeit vorschlägt und die Ausrichtung für deren praktische Umsetzung vorgibt. Die EU-Zollbehörde kann Arbeitsvereinbarungen zur Ausarbeitung und Aktualisierung dieses Rahmens schließen. Die EU-Zollbehörde bezieht andere einschlägige Parteien in die Ausarbeitung des in diesem Absatz genannten Rahmens oder der in diesem Absatz genannten Arbeitsvereinbarungen ein.
(4) Erhalten die Zollbehörden im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 ein Ersuchen anderer zuständiger Behörden auf nationaler Ebene um Entnahme und Weitergabe von Daten, die auf der EU-Zolldatenplattform verfügbar sind, so werden diese Daten nur auf begründetes Ersuchen hin und mit Zustimmung der von den Daten betroffenen Zollbehörden bereitgestellt.
Diese Entnahme und Weitergabe ist auf Daten beschränkt, auf deren Erhalt die empfangende Behörde gemäß dem für sie geltenden Rechtsrahmen Anspruch hat und die für den in dem einschlägigen Ersuchen angegebenen Zweck unbedingt erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Unionsvorschriften über Vertraulichkeit und Datenschutz eingehalten werden.
Die Zollbehörden benennen eine zentrale Stelle, die die in diesem Absatz genannten Ersuchen erhält und deren Bearbeitung sicherstellt.
(5) Die Zollbehörden und die EU-Zollbehörde nutzen elektronische Mittel, um die in Absatz 4 aufgeführten Verpflichtungen zu erfüllen.
(6) Hat eine Zollbehörde die Vermutung, dass Waren anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften nicht entsprechen, so teilt sie diese Informationen unverzüglich unter Nutzung der technischen Mittel und innerhalb der in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Fristen mit den jeweils zuständigen Behörden.
(7) Arbeitet eine Zollbehörde mit einer anderen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat zusammen, so teilt sie der Zollbehörde jenes Mitgliedstaats mit, dass diese Zusammenarbeit stattfindet. Sind an der Zusammenarbeit mehr als zwei Mitgliedstaaten beteiligt, so teilen die beteiligten Zollbehörden dies der EU-Zollbehörde mit, welche ihnen auf Ersuchen operative Unterstützung und Koordinierungshilfe gemäß Artikel 232 leisten kann.
(8) Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Rahmen für die Zusammenarbeit an, so erstatten sie der EU-Zollbehörde regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, Bericht über dessen Anwendung. Bei ihren in Artikel 232 Absatz 7 Buchstabe a genannten Überwachungstätigkeiten und ihren in Artikel 232 Absatz 7 Buchstabe b genannten Aufgaben zur Leistungsmessung trägt die EU-Zollbehörde den Ergebnissen dieser Berichterstattung Rechnung.
(9) Bis zum 21. September 2027 kann die Kommission die Aufgaben der EU-Zollbehörde wahrnehmen.
(10) Die EU-Zollbehörde kann mit anderen nationalen Behörden sowie mit der Kommission und anderen Organen, Ämtern, Agenturen, Netzen und Einrichtungen der Union zusammenarbeiten, um zur Verwirklichung der in Absatz 2 genannten Ziele beizutragen. Arbeitet die EU-Zollbehörde mit anderen nationalen Behörden eines Mitgliedstaats zusammen, so teilt sie dies der Zollbehörde jenes Mitgliedstaats mit.
(11) Bei Betrug oder Betrugsverdacht bei einer ihrer Kooperationstätigkeiten arbeitet die EU-Zollbehörde eng mit dem OLAF und der EUStA zusammen.
(12) Die EU-Zollbehörde kann sich an strategischen Analysen und Bedrohungsanalysen, Innovationsprogrammen, Schulungsmaßnahmen, Netzwerken und anderen Tätigkeiten, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben von Belang sind und von einschlägigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union organisiert werden, beteiligen und daran mitwirken.
Artikel 269
Von den Zollbehörden zu treffende Maßnahmen
(1) Die Zollbehörden setzen die in anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften festgelegten Maßnahmen gemäß den Bestimmungen dieser anderen Rechtsvorschriften um, wobei es sich unter anderem um folgende Maßnahmen handelt:
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a) |
Erhebung spezifischer Daten für alle Sendungen, einschließlich automatisierter Kontrollen von Nichtzollformalitäten der Union, sofern diese in einem Zentralregister der Union gespeichert sind; |
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b) |
Bereitstellung von Statistiken, Analysen und Trends, insbesondere im Bereich der Risiken; |
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c) |
Erleichterung und Koordinierung von Kontrollen durch andere Behörden; |
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d) |
Durchführung von Kontrollen bestimmter Sendungen, die auf der Grundlage des Risikomanagements gemäß Titel IV und unter Berücksichtigung der unter Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Analysen ausgewählt wurden; |
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e) |
Konsultation anderer Behörden vor der Überlassung der Waren gemäß Artikel 77; |
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f) |
Ergreifen aller erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf nicht konforme Waren, einschließlich der Veräußerung oder Zerstörung dieser Waren; |
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g) |
Umsetzung des in Artikel 268 genannten Rahmens für die Zusammenarbeit; |
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h) |
Warnung anderer Behörden vor Risiken, die für deren Arbeit relevant sind, und Meldung von Verdachtsfällen von Betrug und Kriminalität; |
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i) |
Ergreifen von Nachfolgemaßnahmen, wenn die Beförderung von Waren gegen andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften verstößt; |
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j) |
jedwede sonstige ergänzende Maßnahme. |
(2) Benennt ein Mitgliedstaat eine spezialisierte Zollgrenzübergangsstelle zur Anwendung bestimmter anderer von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften, so unterrichtet er die EU-Zollbehörde über diese Benennung. Die EU-Zollbehörde erstellt und aktualisiert regelmäßig ein Verzeichnis mit diesen spezialisierten Zollgrenzübergangsstellen und veröffentlicht dieses Verzeichnis auf ihrer Website. Die Belastungen, die sich für die Wirtschaftsbeteiligten aus der Verpflichtung ergeben, eine spezialisierte Zollgrenzübergangsstelle zu passieren, dürfen im Verhältnis zum angestrebten Ziel und unter Berücksichtigung der Umstände, die diese Verpflichtung rechtfertigen, nicht unverhältnismäßig hoch sein.
(3) Um die Ausfindigmachung, Anwendung und Durchsetzung anderer von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften zu erleichtern, erstellt die Kommission ein integriertes Verzeichnis der Rechtsakte der Union mit auf den Schutz öffentlicher Interessen ausgerichteten Anforderungen an Waren, die Zollkontrollen unterliegen, und aktualisiert dieses Verzeichnis regelmäßig und veröffentlicht es auf ihrer Website.
KAPITEL 3
Zusammenarbeit im Zollwesen mit anderen Behörden außerhalb der Union
Artikel 270
Zusammenarbeit im Zollwesen mit Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen
(1) Die EU-Zollbehörde kann im erforderlichen Umfang zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben, nach Konsultation der Kommission und vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung durch die Kommission mit Zollbehörden und anderen zuständigen Behörden von Drittländern sowie mit internationalen Organisationen Arbeitsvereinbarungen schließen. Diese Arbeitsvereinbarungen können gemeinsame Tätigkeiten und den Austausch bewährter Verfahren umfassen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Arbeitsvereinbarungen beschränken sich auf die Aufgaben der EU-Zollbehörde und begründen keine rechtlichen Verpflichtungen für die Union oder die Mitgliedstaaten.
(3) Die EU-Zollbehörde unterrichtet die Zollbehörden der Mitgliedstaaten über die in Absatz 1 genannten Arbeitsvereinbarungen.
Artikel 271
Bilaterale Abkommen mit Drittländern
(1) Nimmt ein Mitgliedstaat Verhandlungen mit einem Drittland über den Abschluss eines bilateralen Abkommens über die Anwendung zollrechtlicher Vorschriften auf, so setzt er die Kommission unverzüglich über den Entwurf des Abkommens, das er zu unterzeichnen beabsichtigt, in Kenntnis.
(2) Vor Abschluss oder Änderung eines bilateralen Abkommens über gemeinsame Grenzübergangsstellen mit einem benachbarten Drittland befragt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission zur Vereinbarkeit dieses Abkommens mit dem Unionsrecht. Ist das Abkommen nach Meinung der Kommission mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, so teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit. Dieser Mitgliedstaat ergreift innerhalb eines angemessenen Zeitraums alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Änderung des Abkommens, um diese Unvereinbarkeiten zu beseitigen.
(3) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission bis zum 21. September 2027 ihre bestehenden bilateralen Abkommen.
Artikel 272
Datenaustausch mit Drittländern
(1) Die Kommission, die Zollbehörden und die EU-Zollbehörde können nach Maßgabe des geltenden Unionsrechts gemäß dieser Verordnung verarbeitete Daten mit Zollbehörden und anderen Behörden von Drittländern zum Zwecke der Zusammenarbeit im Zollwesen, einschließlich durch systematischen und automatisierten Austausch, austauschen und teilen, wenn
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a) |
dieser Austausch in einem zwischen der Union und dem betreffenden Drittland oder den betreffenden Drittländern geschlossenen internationalen Abkommen vorgesehen ist; |
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b) |
dieser Austausch in Rechtsakten der Union in den Bereichen des Zolls, der gemeinsamen Handelspolitik oder der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik oder in anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften der Union vorgesehen ist oder |
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c) |
dieser Austausch in einem nach dem Verfahren der Absätze 6 bis 9 geschlossenen oder aufrechterhaltenen bilateralen Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland vorgesehen ist. |
(2) Tauschen Zollbehörden oder die EU-Zollbehörde Daten mit Zollbehörden und anderen Behörden von Drittländern aus, so unterrichten sie die Kommission über diesen Austausch.
(3) Im Rahmen des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Austauschs wird gewährleistet, dass
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a) |
die Übermittlung personenbezogener Daten gegebenenfalls im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 steht; |
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b) |
die Vertraulichkeit der Informationen gemäß der vorliegenden Verordnung sichergestellt wird und |
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c) |
der Datenaustausch über geeignete sichere Kommunikationsmittel erfolgt. |
(4) Der in Absatz 1 genannte Austausch kann insbesondere folgende Datenkategorien betreffen:
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a) |
Datenelemente aus Entscheidungen der Zollbehörden oder ähnlichen Entscheidungen von Drittländern in Bezug auf verbindliche Auskünfte, den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, den Status eines geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten, die Zollwertbestimmung, den zollrechtlichen Status von Waren oder besondere Verfahren; |
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b) |
Datenelemente aus Anmeldungen, Meldungen bzw. Mitteilungen und Nachweisen des zollrechtlichen Status von Waren sowie aus Unterlagen oder Datenelemente, die den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, der Kommission oder den Zollbehörden von Drittländern auf andere Weise bereitgestellt oder verfügbar gemacht oder von diesen Behörden ausgestellt wurden; |
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c) |
von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten oder der Kommission einerseits und den Zollbehörden von Drittländern andererseits im Rahmen ihrer Risikoanalysen und Kontrollen gesammelte Daten über ermittelte Risiken, getroffene Feststellungen und erzielte Ergebnisse. |
(5) Der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Austausch lässt den Informationsaustausch gemäß den in Abkommen zwischen der Union und Drittländern enthaltenen Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe und die Verordnung (EG) Nr. 515/97 unberührt.
(6) Ein Mitgliedstaat, der durch einen gemäß Absatz 8 erlassenen delegierten Rechtsakt ermächtigt wurde, Verhandlungen mit einem Drittland über den Abschluss eines bilateralen Abkommens über den Informationsaustausch gemäß Absatz 1 aufzunehmen, muss die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten Verfahren und Bedingungen einhalten.
Tritt ein Abkommen über den Informationsaustausch nach Absatz 1 zwischen der Union und einem bestimmten Drittland in Kraft, so hat dieses Abkommen Vorrang vor allen einschlägigen Teilen bestehender bilateraler Abkommen, die nicht mehr angewandt werden dürfen.
(7) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission mit Inkrafttreten dieser Verordnung ihre bestehenden bilateralen Abkommen, die den Austausch von zollbezogenen Informationen vorsehen. Ist ein Abkommen nach Meinung der Kommission mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, so teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit. Dieser Mitgliedstaat ergreift innerhalb eines von der Kommission festgelegten angemessenen Zeitraums alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Änderung des Abkommens, um diese Unvereinbarkeiten zu beseitigen.
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Bedingungen und Verfahren zu ergänzen, nach denen ein Mitgliedstaat ermächtigt werden kann, die in Absatz 6 genannten Verhandlungen aufzunehmen. Zu diesen Bedingungen gehört die Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats, die Kommission, die EU-Zollbehörde und alle anderen Mitgliedstaaten über seine Absicht, ein solches bilaterales Abkommen zu schließen, und über dessen Inhalt zu unterrichten. Die Kommission bewertet die Auswirkungen des bilateralen Abkommens auf das Unionsrecht und auf künftige Verhandlungen auf Unionsebene. Im delegierten Rechtsakt ist auch die Überwachung der Umsetzung dieser Abkommen vorzusehen.
(9) Die Kommission kann innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 8 dieses Artikels einen Durchführungsrechtsakt erlassen, mit dem der betreffende Mitgliedstaat ermächtigt wird, das betreffende bilaterale Abkommen zu schließen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 283 Absatz 2 erlassen.
In mit einer solchen Ermächtigung zusammenhängenden hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, die durch die Notwendigkeit, rasch den angeforderten Informationsaustausch zu ermöglichen, begründet ist, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 283 Absatz 5 genannten Verfahren einen sofort geltenden Durchführungsrechtsakt.
Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat innerhalb derselben Frist, wenn sie beschließt, keinen Durchführungsrechtsakt gemäß diesem Absatz zu erlassen.
TITEL XIV
VERSTÖẞE GEGEN ZOLLRECHTLICHE VORSCHRIFTEN UND NICHTSTRAFRECHTLICHE SANKTIONEN
Artikel 273
Gegenstand und allgemeine Bestimmungen
(1) Dieser Titel enthält eine Mindestliste von Verstößen gegen zollrechtliche Vorschriften sowie die dafür vorgesehenen nichtstrafrechtlichen Sanktionen.
Die Mitgliedstaaten legen in ihrem nationalen Recht Verstöße gegen zollrechtliche Vorschriften sowie die dafür vorgesehenen nichtstrafrechtlichen Sanktionen gemäß diesem Titel fest.
(2) Dieser Titel hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zusätzliche Verstöße gegen zollrechtliche Vorschriften festzulegen oder strengere Maßnahmen bei Verstößen gegen zollrechtliche Vorschriften zu ergreifen.
(3) Die Sanktionen für Verstöße gegen zollrechtliche Vorschriften müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die nationalen Rechtsvorschriften, die sie gemäß diesem Titel bis zum 19. März 2028 erlassen, und teilen ihr jede spätere Änderung dieser Vorschriften unverzüglich mit.
Artikel 274
Verstöße gegen zollrechtliche Vorschriften
(1) Unbeschadet der Artikel 224, 273 und 275 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass zumindest die folgenden Verstöße gegen zollrechtliche Vorschriften mit Sanktionen nach ihrem nationalen Recht belegt werden:
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a) |
Verstoß des Inhabers einer Zollentscheidung gegen die Verpflichtungen, die sich aus dieser Entscheidung ergeben; |
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b) |
Verstoß gegen die Verpflichtung, den Zollbehörden gemäß den zollrechtlichen Vorschriften vollständige und genaue Daten bereitzustellen oder verfügbar zu machen; |
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c) |
Verstoß gegen die in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehene Verpflichtung, Aufzeichnungen zu führen; |
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d) |
Verstoß gegen die Vorschriften über die Entziehung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung; |
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e) |
Verstoß gegen die Verpflichtungen im Zusammenhang mit Zollverfahren; |
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f) |
Verstoß gegen die in Artikel 27 Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen eines Einführers; |
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g) |
Verstoß gegen die in Artikel 28 Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen eines Ausführers. |
(2) Absatz 1 lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, weitere Verhaltensweisen, Handlungen oder Unterlassungen vorzusehen, die Verstöße gegen die zollrechtlichen Vorschriften darstellen.
Artikel 275
Sanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Entscheidung über die Art einer Sanktion und über deren Schwere folgende Umstände gebührend berücksichtigt werden:
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a) |
ob der Verstoß gegen die zollrechtlichen Vorschriften vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde; |
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b) |
die Art, Schwere, Wiederholung und Dauer des Verstoßes gegen die zollrechtlichen Vorschriften; |
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c) |
die Auswirkungen des Verstoßes gegen die zollrechtlichen Vorschriften auf die finanziellen Interessen und sonstigen Schutz- und Sicherheitsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten; |
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d) |
das Maß an Zusammenarbeit mit der Zollbehörde, um den Verstoß gegen die zollrechtlichen Vorschriften zu beheben und seine mögliche nachteilige Wirkung abzumildern; |
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e) |
alle sonstigen mildernden oder erschwerenden Umstände des Falles nach nationalem Recht. |
(2) Die Sanktionen erfolgen in einer oder mehreren der folgenden Formen:
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a) |
als eine von den Zollbehörden auferlegte finanzielle Belastung oder gegebenenfalls als eine von den zuständigen Zollbehörden im Wege eines Vergleichsverfahrens verhängte Sanktion an Stelle einer strafrechtlichen Sanktion; |
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b) |
als Widerruf, Aussetzung oder Änderung einer dem Beteiligten erteilten Bewilligung; |
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c) |
als Einziehung der Waren, die Gegenstand des Verstoßes gegen die zollrechtlichen Vorschriften sind; |
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d) |
als Verwarnung; |
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e) |
als andere Sanktion. |
(3) Alle von den Zollbehörden verhängten nichtstrafrechtlichen Sanktionen für Verstöße gegen zollrechtliche Vorschriften sind unter Angabe der Art des Verstoßes und der Höhe der finanziellen Belastung oder unter Angabe jeder anderen für diesen Verstoß verhängten nichtstrafrechtlichen Sanktion zu erfassen. Diese Informationen werden für die EU-Zollbehörde über die EU-Zolldatenplattform verfügbar gemacht.
(4) Bis zum 21. September 2032 evaluiert die Kommission in Konsultation mit der EU-Zollbehörde die Anwendung dieses Artikels und bewertet, ob die finanziellen Belastungen in den Mitgliedstaaten effizient verhängt werden, ohne zu Verzerrungen des Binnenmarkts zu führen, oder ob es notwendig ist, harmonisierte finanzielle Belastungen für Verstöße festzulegen. Die Kommission kann dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Evaluierung gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegen.
Artikel 276
Sanktionen für systematische Verstöße bei Fernverkäufen
(1) Stellen die Zollbehörden im Zusammenhang mit der Überlassung von im Fernverkauf verkauften Waren zum zollrechtlich freien Verkehr fest, dass derselbe Wirtschaftsbeteiligte den Verpflichtungen nach Artikel 274 Absatz 1 systematisch nicht nachkommt, so gilt dies als ein systematischer Verstoß. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für einen systematischen Verstoß verhängte Sanktion mindestens in Form von finanziellen Belastungen in Höhe von mindestens 1 % und bis zu 4 % des Gesamtwerts der von diesem Wirtschaftsbeteiligten in den vorangegangenen zwölf Monaten in die Union eingeführten Waren erfolgt.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels gilt ein Verstoß des Wirtschaftsbeteiligten als systematisch, wenn die Ergebnisse einer wesentlichen Anzahl von Zollkontrollen innerhalb eines Kalendermonats in einer hinreichend repräsentativen Anzahl von Fällen einen Verstoß erkennen lassen.
(3) Im Falle eines systematischen Verstoßes gemäß Absatz 1 setzen die zuständigen Behörden zudem den Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter oder als geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter oder gleichwertige Erleichterungsmaßnahmen, die dem Wirtschaftsbeteiligten, der diesen Verstoß begangen hat, im Rahmen dieser Verordnung gewährt wurden, aus, widerrufen sie oder nehmen sie zurück.
(4) Stellen Zollbehörden innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Verhängung einer Sanktion gemäß Absatz 1 weitere systematische Verstöße desselben Wirtschaftsbeteiligten fest, so erfolgen die für diese Verstöße verhängten Sanktionen mindestens in Form von finanziellen Belastungen in Höhe von mindestens 3 % und bis zu 6 % des Gesamtwerts der von diesem Wirtschaftsbeteiligten in den vorangegangenen zwölf Monaten in die Union eingeführten Waren.
(5) Stellen Zollbehörden innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Verhängung einer Sanktion gemäß Absatz 4 dieses Artikels weitere systematische Verstöße desselben Wirtschaftsbeteiligten fest, so erfolgt die Sanktion für diese weiteren systematischen Verstöße mindestens in Form einer der in jenem Absatz genannten Sanktionen. Gegebenenfalls und unter Berücksichtigung der Schwere dieser weiteren systematischen Verstöße kann der Zugang zur Online-Benutzeroberfläche dieses Wirtschaftsbeteiligten vorübergehend eingeschränkt werden. Zu diesem Zweck übermittelt die zuständige Zollbehörde die Informationen über die Verstöße unverzüglich an die zuständigen Behörden. Darüber hinaus werden Maßnahmen gemäß Artikel 77 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a ergriffen.
(6) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 282 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der wesentlichen Anzahl der Zollkontrollen, unter Berücksichtigung des Volumens und der Auswirkungen der betreffenden Fernverkäufe, sowie des Schwellenwerts für Fälle auf der Grundlage der Schwere des Verstoßes, der für die Zwecke der Feststellung eines systematischen Verstoßes gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels als hinreichend repräsentativ gilt.
Artikel 277
Einstufung von Wirtschaftsbeteiligten mit hohem Risiko
(1) Wird eine Sanktion nach Artikel 276 verhängt, so wird der betreffende Einführer im Rahmen von Fernverkäufen auf der EU-Zolldatenplattform gemäß Artikel 55 Absatz 2 als Wirtschaftsbeteiligter mit hohem Risiko eingestuft.
(2) Die Einstufung als Wirtschaftsbeteiligter mit hohem Risiko ist in folgenden Fällen zu berücksichtigen:
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a) |
beim Zollrisikomanagement gemäß Artikel 55 und |
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b) |
bei der Festlegung und Umsetzung gemeinsamer vorrangiger Kontrollbereiche und gemeinsamer Risikokriterien und -standards gemäß den Artikeln 56, 57 und 58. |
Artikel 278
Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten
(1) Bei Verstößen gegen zollrechtliche Vorschriften, die in die Zuständigkeit von mehr als einem Mitgliedstaat fallen, arbeiten die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zusammen.
(2) Die EU-Zollbehörde kann die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die in Absatz 1 genannten Zwecke unterstützen und erleichtern.
TITEL XV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
Messung der Leistung der Zollunion
Artikel 279
Bewertung und Berichterstattung
(1) Die Kommission bewertet und evaluiert die Leistung der Zollunion mindestens einmal jährlich. Dazu gehört auch die Messung der Zollaktivitäten, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und, soweit möglich, den Kandidatenländern auf nationaler und lokaler Ebene durchgeführt werden. Grundlage für diese Messung können bestehende, von der Kommission und den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck eigens entwickelte Instrumente sein.
(2) Die Mitgliedstaaten und die EU-Zollbehörde unterstützen die Kommission bei der in Absatz 1 genannten Aufgabe. Insbesondere übermitteln sie der EU-Zollbehörde Daten mit Informationen sowohl der nationalen als auch der lokalen Ebene. Die Daten müssen so beschaffen sein, dass die Erstellung von input-, aktivitäts- und ergebnisbasierten Leistungsindikatoren ermöglicht wird.
Auf der Grundlage dieser Daten und anderer verfügbarer Informationen ermittelt die EU-Zollbehörde, inwieweit die Zolltätigkeiten und -aktionen sowie die diesen Tätigkeiten und Aktionen zugewiesenen Ressourcen zur Erreichung der strategischen Ziele und Prioritäten der Zollunion und zum Auftrag der Zollbehörden gemäß Artikel 2 beitragen. Insbesondere erstellt die EU-Zollbehörde in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden Entwürfe von Jahresberichten und andere Arten von Dokumenten, um die wichtigsten Trends, Stärken, Schwächen, Lücken und potenziellen Risiken zu ermitteln, und unterbreitet der Kommission Empfehlungen für Verbesserungen. Diese Entwürfe der Jahresberichte enthalten Informationen über die Funktionsweise des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und des Status des geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten gemäß Artikel 31.
(3) Die EU-Zollbehörde legt der Kommission die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Entwürfe der Jahresberichte zur Genehmigung und zur Übermittlung an die Mitgliedstaaten zur Information vor.
(4) Spätestens am 21. September 2027 bewertet die Kommission das Funktionieren der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Bearbeitungsgebühr der Union, einschließlich ihrer Auswirkungen auf das Funktionieren von Fernverkäufen. Die Kommission übermittelt diese Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels bereitzustellenden Daten sowie ihr Vertraulichkeitsgrad und die Gestaltung der Messung der Leistung festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 283 Absatz 4 erlassen.
KAPITEL 2
Überwachung, Evaluierung und Berichterstattung
Artikel 280
Überwachung
Die Kommission überwacht regelmäßig die Durchführung dieser Verordnung, wobei sie unter anderem für Überwachungszwecke relevante Informationen und Analysen berücksichtigt, die von den Zollbehörden und der EU-Zollbehörde auf der EU-Zolldatenplattform bereitgestellt oder zugänglich gemacht werden.
Artikel 281
Evaluierung und Berichterstattung
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2027 einen Bericht mit einer Bewertung der in Artikel 91 genannten zentralen Zollabwicklung vor. Der nichtvertrauliche Teil dieses Berichts wird öffentlich zugänglich gemacht. Die Kommission kann dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen, um eine gerechte Verteilung der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einfuhrzollschuld und deren Haftung zu gewährleisten.
(2) Die Kommission führt bis zum 21. September 2031 und anschließend alle fünf Jahre eine Bewertung dieser Verordnung mit Blick auf die damit verfolgten Ziele durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht darüber vor.
Dieser Bericht enthält
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a) |
einen Überblick über den Stand der Durchführung dieser Verordnung; |
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b) |
eine Bewertung der Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz und des Mehrwerts dieser Verordnung für die Union, insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 2 genannten Ziele; |
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c) |
einen Überblick mit den aufgeschlüsselten Kosten, die der Union und den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der vorliegenden Verordnung entstanden sind. |
(3) Auf Ersuchen der Kommission und gemäß Kapitel 1 übermitteln die Mitgliedstaaten Informationen über die Durchführung dieser Verordnung, die für die Erstellung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Berichts erforderlich und auf der EU-Zolldatenplattform nicht verfügbar sind.
(4) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2031 einen Bericht vor, in dem insbesondere Folgendes bewertet wird:
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a) |
die Wirksamkeit der zollamtlichen Überwachung der geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten durch die Zollbehörden des Mitgliedstaats der Ansässigkeit und der Anwendung der Vorschriften über den Ort des Entstehens der Zollschuld; |
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b) |
die Wirksamkeit der zollamtlichen Überwachung von Wirtschaftsbeteiligten, bei denen es sich nicht um geprüfte vertrauenswürdige Handelsbeteiligte handelt; |
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c) |
die möglichen Auswirkungen der in Absatz 5 vorgesehenen Änderungen. |
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 282 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 193 Absatz 1 Buchstaben b, c und d durch Streichung oder Änderung der darin vorgesehenen Ausnahmen zu ändern, wenn dies unter Berücksichtigung des in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Berichts angemessen ist.
KAPITEL 3
Befugnisübertragung und Ausschussverfahren
Artikel 282
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 8 Absätze 8 und 9, Artikel 9 Absatz 9, Artikel 12 Absatz 6, Artikel 16 Absatz 13, Artikel 20 Absatz 10, Artikel 26 Absatz 6, Artikel 29 Absatz 10, Artikel 33 Absatz 8, Artikel 38 Absatz 5, Artikel 41 Absatz 11, Artikel 43 Absatz 7, Artikel 49, Artikel 71 Absatz 4, Artikel 73 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 8, Artikel 77 Absatz 10, Artikel 78 Absatz 7, Artikel 79 Absatz 4, Artikel 80 Absatz 3, Artikel 81 Absatz 4, Artikel 83 Absatz 3, Artikel 84 Absatz 6, Artikel 89 Absatz 4, Artikel 91 Absatz 7, Artikel 92 Absatz 5, Artikel 94 Absatz 4, Artikel 97 Absatz 11, Artikel 98 Absatz 3, Artikel 99 Absatz 3, Artikel 101 Absatz 11, Artikel 103 Absatz 5, Artikel 104 Absatz 8, Artikel 105 Absatz 4, Artikel 106 Absatz 3, Artikel 107 Absatz 2, Artikel 108 Absatz 8, Artikel 109 Absatz 4, Artikel 111 Absatz 7, Artikel 114 Absatz 7, Artikel 116 Absatz 7, Artikel 117 Absatz 12, Artikel 118 Absatz 3, Artikel 119 Absatz 3, Artikel 121 Absatz 5, Artikel 125 Absatz 10, Artikel 128 Absatz 3, Artikel 129 Absatz 5, Artikel 130 Absatz 2, Artikel 131 Absatz 2, Artikel 132 Absatz 3, Artikel 133 Absatz 5, Artikel 135 Absatz 4, Artikel 139 Absatz 3, Artikel 140 Absatz 6, Artikel 142 Absatz 5, Artikel 145 Absatz 4, Artikel 153 Absatz 3, Artikel 156 Absatz 8, Artikel 158 Absatz 5, Artikel 160 Absatz 2, Artikel 161 Absatz 5, Artikel 169 Absatz 3, Artikel 171 Absatz 9, Artikel 178 Absatz 2, Artikel 180 Absatz 5, Artikel 191 Absatz 4, Artikel 192 Absatz 8, Artikel 193 Absatz 5, Artikel 194 Absatz 9, Artikel 197 Absatz 3, Artikel 199 Absatz 4, Artikel 200 Absatz 4, Artikel 203 Absatz 3, Artikel 205 Absatz 8, Artikel 210 Absatz 4, Artikel 214 Absatz 5, Artikel 216 Absatz 5, Artikel 217 Absätze 9 und 10, Artikel 223 Absatz 8, Artikel 272 Absatz 8, Artikel 276 Absatz 6 und Artikel 281 Absatz 5 werden der Kommission übertragen.
(3) Die Befugnisübertragungen gemäß Artikel 4, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 8 Absätze 8 und 9, Artikel 9 Absatz 9, Artikel 12 Absatz 6, Artikel 16 Absatz 13, Artikel 20 Absatz 10, Artikel 26 Absatz 6, Artikel 29 Absatz 10, Artikel 33 Absatz 8, Artikel 38 Absatz 5, Artikel 41 Absatz 11, Artikel 43 Absatz 7, Artikel 49, Artikel 71 Absatz 4, Artikel 73 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 8, Artikel 77 Absatz 10, Artikel 78 Absatz 7, Artikel 79 Absatz 4, Artikel 80 Absatz 3, Artikel 81 Absatz 4, Artikel 83 Absatz 3, Artikel 84 Absatz 6, Artikel 89 Absatz 4, Artikel 91 Absatz 7, Artikel 92 Absatz 5, Artikel 94 Absatz 4, Artikel 97 Absatz 11, Artikel 98 Absatz 3, Artikel 99 Absatz 3, Artikel 101 Absatz 11, Artikel 103 Absatz 5, Artikel 104 Absatz 8, Artikel 105 Absatz 4, Artikel 106 Absatz 3, Artikel 107 Absatz 2, Artikel 108 Absatz 8, Artikel 109 Absatz 4, Artikel 111 Absatz 7, Artikel 114 Absatz 7, Artikel 116 Absatz 7, Artikel 117 Absatz 12, Artikel 118 Absatz 3, Artikel 119 Absatz 3, Artikel 121 Absatz 5, Artikel 125 Absatz 10, Artikel 128 Absatz 3, Artikel 129 Absatz 5, Artikel 130 Absatz 2, Artikel 131 Absatz 2, Artikel 132 Absatz 3, Artikel 133 Absatz 5, Artikel 135 Absatz 4, Artikel 139 Absatz 3, Artikel 140 Absatz 6, Artikel 142 Absatz 5, Artikel 145 Absatz 4, Artikel 153 Absatz 3, Artikel 156 Absatz 8, Artikel 158 Absatz 5, Artikel 160 Absatz 2, Artikel 161 Absatz 5, Artikel 169 Absatz 3, Artikel 171 Absatz 9, Artikel 178 Absatz 2, Artikel 180 Absatz 5, Artikel 191 Absatz 4, Artikel 192 Absatz 8, Artikel 193 Absatz 5, Artikel 194 Absatz 9, Artikel 197 Absatz 3, Artikel 199 Absatz 4, Artikel 200 Absatz 4, Artikel 203 Absatz 3, Artikel 205 Absatz 8, Artikel 210 Absatz 4, Artikel 214 Absatz 5, Artikel 216 Absatz 5, Artikel 217 Absätze 9 und 10, Artikel 223 Absatz 8, Artikel 272 Absatz 8, Artikel 276 Absatz 6 und Artikel 281 Absatz 5 können vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein Delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 8 Absätze 8 und 9, Artikel 9 Absatz 9, Artikel 12 Absatz 6, Artikel 16 Absatz 13, Artikel 20 Absatz 10, Artikel 26 Absatz 6, Artikel 29 Absatz 10, Artikel 33 Absatz 8, Artikel 38 Absatz 5, Artikel 41 Absatz 11, Artikel 43 Absatz 7, Artikel 49, Artikel 71 Absatz 4, Artikel 73 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 8, Artikel 77 Absatz 10, Artikel 78 Absatz 7, Artikel 79 Absatz 4, Artikel 80 Absatz 3, Artikel 81 Absatz 4, Artikel 83 Absatz 3, Artikel 84 Absatz 6, Artikel 89 Absatz 4, Artikel 91 Absatz 7, Artikel 92 Absatz 5, Artikel 94 Absatz 4, Artikel 97 Absatz 11, Artikel 98 Absatz 3, Artikel 99 Absatz 3, Artikel 101 Absatz 11, Artikel 103 Absatz 5, Artikel 104 Absatz 8, Artikel 105 Absatz 4, Artikel 106 Absatz 3, Artikel 107 Absatz 2, Artikel 108 Absatz 8, Artikel 109 Absatz 4, Artikel 111 Absatz 7, Artikel 114 Absatz 7, Artikel 116 Absatz 7, Artikel 117 Absatz 12, Artikel 118 Absatz 3, Artikel 119 Absatz 3, Artikel 121 Absatz 5, Artikel 125 Absatz 10, Artikel 128 Absatz 3, Artikel 129 Absatz 5, Artikel 130 Absatz 2, Artikel 131 Absatz 2, Artikel 132 Absatz 3, Artikel 133 Absatz 5, Artikel 135 Absatz 4, Artikel 139 Absatz 3, Artikel 140 Absatz 6, Artikel 142 Absatz 5, Artikel 145 Absatz 4, Artikel 153 Absatz 3, Artikel 156 Absatz 8, Artikel 158 Absatz 5, Artikel 160 Absatz 2, Artikel 161 Absatz 5, Artikel 169 Absatz 3, Artikel 171 Absatz 9, Artikel 178 Absatz 2, Artikel 180 Absatz 5, Artikel 191 Absatz 4, Artikel 192 Absatz 8, Artikel 193 Absatz 5, Artikel 194 Absatz 9, Artikel 197 Absatz 3, Artikel 199 Absatz 4, Artikel 200 Absatz 4, Artikel 203 Absatz 3, Artikel 205 Absatz 8, Artikel 210 Absatz 4, Artikel 214 Absatz 5, Artikel 216 Absatz 5, Artikel 217 Absätze 9 und 10, Artikel 223 Absatz 8, Artikel 272 Absatz 8, Artikel 276 Absatz 6 und Artikel 281 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(7) Abweichend von Absatz 6 des vorliegenden Artikels tritt der erste delegierte Rechtsakt, der gemäß Artikel 20 Absatz 10 erlassen wurde, nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.
Artikel 283
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.
(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(5) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
(6) Ist die Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex im schriftlichen Verfahren einzuholen und wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so wird das Verfahren nur dann ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe dieser Stellungnahme beschließt.
KAPITEL 4
Schlussbestimmungen
Artikel 284
Aufhebung
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 wird aufgehoben.
Bestehende delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder gemäß Rechtsakten, die durch die genannte Verordnung ersetzt werden, oder gemäß früheren Fassungen der genannten Verordnung erlassen wurden, gelten jedoch weiterhin, bis sie durch delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte, die von der Kommission gemäß der vorliegenden Verordnung erlassen wurden, aufgehoben werden.
Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung.
(2) Ab dem 1. Juli 2028
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a) |
sind Bezugnahmen auf die Zollanmeldung so zu verstehen, dass sie – je nachdem – die Bereitstellung der Daten umfassen, die für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren unter Nutzung der Kapazitäten der EU-Zolldatenplattform erforderlich sind; |
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b) |
sind Bezugnahmen auf den Anmelder so zu verstehen, dass sie – je nachdem – den Beförderer, den Einführer, den Ausführer oder den Inhaber des Versandverfahrens umfassen. |
Artikel 285
Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Einrichtung der EU-Zolldatenplattform
(1) Bis zum 30. Juni 2028 ist für alle Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, eine Zollanmeldung zu diesem Verfahren erforderlich.
(2) Ab dem 1. Juli 2028 müssen Einführer im Rahmen von Fernverkäufen und Personen, die sich für die Inanspruchnahme der IOSS-Regelung entschieden haben, für die Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren in einem Zollager für Fernverkäufe oder in das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr die Daten über die EU-Zolldatenplattform gemäß Artikel 74 bereitstellen oder verfügbar machen. Um dies zu ermöglichen, müssen die Funktionen der EU-Zolldatenplattform spätestens am 1. Juni 2028 in Betrieb sein.
(3) Bis zum 28. Februar 2031 haben andere Einführer als die in Absatz 2 genannten Personen, Ausführer und Inhaber des Versandverfahrens für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren eine Zollanmeldung für dieses Verfahren abzugeben.
(4) Ab dem 1. März 2031 können Einführer, Ausführer und Inhaber des Versandverfahrens für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren eine Zollanmeldung abgeben oder die für das betreffende Verfahren erforderlichen Informationen über die EU-Zolldatenplattform gemäß Artikel 74 bereitstellen oder verfügbar machen.
(5) Ab dem 1. März 2034 müssen Einführer, Ausführer und Inhaber des Versandverfahrens für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren die für das jeweilige Verfahren erforderlichen Informationen über die EU-Zolldatenplattform gemäß Artikel 74 bereitstellen oder verfügbar machen.
(6) Die in Artikel 38 festgelegten Funktionen der EU-Zolldatenplattform müssen spätestens bis zum 1. Februar 2034 vollständig in Betrieb sein.
(7) Im Falle außergewöhnlicher Umstände, unter denen eine einschlägige Funktion der EU-Zolldatenplattform innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen nicht in Betrieb ist, stellt die Kommission in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten innerhalb derselben Fristen eine Übergangslösung bereit. Die Übergangslösung gilt für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nach Ablauf der in dieser Verordnung festgelegten Fristen. Die Kommission stellt sicher, dass die einschlägige Funktion der EU-Zolldatenplattform vor Ablauf der Übergangslösung in Betrieb ist.
Artikel 286
Datum der Annahme bestimmter delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
(1) Die Kommission erlässt die folgenden Rechtsakte erstmals innerhalb der folgenden Fristen:
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a) |
einen delegierten Rechtsakt zur Festlegung der Höhe der in Artikel 20 Absätze 2 und 3 genannten Bearbeitungsgebühr der Union gemäß der Befugnisübertragung nach Artikel 20 Absatz 10 bis zum 29. September 2026; |
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b) |
einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 276 Absatz 6 bis zum 1. März 2028. |
(2) Die Kommission erlässt
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a) |
die in Artikel 38 Absätze 5 und 6 und Artikel 49 genannten delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, die für die Anwendung von Artikel 285 Absatz 2 erforderlich sind, bis zum 1. Juli 2027; |
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b) |
die in Artikel 38 Absätze 5 und 6 und Artikel 49 genannten delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, die für die Anwendung von Artikel 285 Absatz 4 erforderlich sind, bis zum 1. März 2029; |
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c) |
die in Artikel 38 Absätze 5 und 6 und Artikel 49 genannten delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, die für die Anwendung von Artikel 285 Absatz 5 erforderlich sind, bis zum 31. Januar 2033. |
Artikel 287
Inkrafttreten und Anwendung
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt ab dem 21. September 2027.
(3) Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten die folgenden Bestimmungen ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung:
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a) |
Artikel 5 Nummern 15, 16, 44 und 78; |
|
b) |
Artikel 20 mit Ausnahme der Absätze 1, 2 und 4; |
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c) |
Artikel 35 bis 39 und Artikel 51; |
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d) |
Artikel 41 Absatz 10; |
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e) |
Artikel 85 Absatz 2; |
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f) |
Artikel 175 und Artikel 179 Absatz 4; |
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g) |
Artikel 180; |
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h) |
Artikel 229, Artikel 230, Artikel 231, Artikel 234 bis 244 und Artikel 255 bis 265; |
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i) |
Artikel 268 Absatz 9 |
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j) |
Artikel 272 Absatz 7; |
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k) |
alle Bestimmungen dieser Verordnung, mit denen der Kommission die Befugnis übertragen wird, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen, sowie die Artikel 282 und 283. |
(4) Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gilt Artikel 20 Absatz 2 ab zehn Tage nach Inkrafttreten des gemäß Artikel 20 Absatz 10 erlassenen delegierten Rechtsakts.
(5) Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten folgende Bestimmungen erst ab dem 1. Juli 2028:
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a) |
Artikel 20 Absatz 4, Artikel 74 und 75, Artikel 109 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 145, Artikel 183 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 191 Absatz 2 und Artikel 223 Absatz 1 Buchstabe m; |
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b) |
Artikel 41 mit Ausnahme von Absatz 10 und Artikel 42 bis 45; |
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c) |
Artikel 78; |
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d) |
Artikel 205 Absätze 5 und 6 und Artikel 208 Absatz 2. |
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 16. September 2026.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Der Präsident
T. BYRNE
(1) ABl. C, C/2023/864, 8.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/864/oj.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2024 (ABl. C, C/2025/1035, 27.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1035/oj) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 3. September 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. September 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).
(4) Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj).
(5) Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. L, 2024/2747, 8.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2747/oj).
(6) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/112/oj).
(7) Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/262/oj).
(8) Delegierte Verordnung (EU) 2024/1072 der Kommission vom 25. Januar 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 hinsichtlich Entscheidungen über verbindliche Auskünfte im Bereich der Zollwertermittlung und Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte (ABl. L, 2024/1072, 15.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1072/oj).
(9) Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/988/oj).
(10) Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates (ABl. L, 2024/2853, 18.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/2853/oj).
(11) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1020/oj).
(12) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj).
(13) Beschluss des Gerichts vom 7. Februar 2023, Euranimi/Kommission, T-81/22, ECLI:EU:T:2023:57.
(14) Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung für ein interoperables Europa) (ABl. L, 2024/903, 22.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/903/oj).
(15) Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2555/oj).
(16) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/883/oj).
(17) Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82, 22.3.1997, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/515/oj).
(18) Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/794/oj).
(19) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj).
(20) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj).
(21) Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1896/oj).
(22) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
(23) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
(24) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/680/oj).
(25) Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2399/oj).
(26) Änderungen des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen von 1975) (ABl. L 193 vom 1.6.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_amend/2021/601/oj).
(27) ABl. C 24 vom 23.1.1998, S. 2.
(28) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.
(29) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
(30) Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).
(31) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 119, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1994/800(9)/oj.
(32) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).
(33) Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1971/1182/oj).
(34) Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/943/oj).
(35) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj).
(36) Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79 I vom 21.3.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/452/oj).
(37) Verordnung (EU, Euratom) 2023/2841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Festlegung von Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union (ABl. L, 2023/2841, 18.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2841/oj).
(38) Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1239/oj).
(39) ABl. L 130 vom 27.5.1993, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/1993/329/oj.
(40) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1968/259(1)/oj).
(41) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1049/oj).
(42) Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/715/oj).
(43) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
(44) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/1999/531/oj.
(45) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2185/oj).
(46) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1371/oj).
(47) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/443/oj).
(48) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/444/oj).
(49) Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1958/1(1)/oj).
ANHANG
ENTSPRECHUNGSTABELLE
|
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 |
Diese Verordnung |
|
Titel I |
Titel I |
|
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 1 |
|
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 3 |
|
Artikel 1 Absatz 3 |
Artikel 1 Absatz 4 |
|
Artikel 2 |
Artikel 4 |
|
Artikel 3 |
Artikel 2 |
|
Artikel 4 |
Artikel 3 |
|
Artikel 5 Nummer 1 |
Artikel 5 Nummer 1 |
|
Artikel 5 Nummer 2 |
Artikel 5 Nummer 2 |
|
Artikel 5 Nummer 3 |
Artikel 5 Nummer 27 |
|
Artikel 5 Nummer 4 |
Artikel 5 Nummer 5 |
|
Artikel 5 Nummer 5 |
Artikel 5 Nummer 6 |
|
Artikel 5 Nummer 6 |
Artikel 5 Nummer 20 |
|
Artikel 5 Nummer 7 |
Artikel 5 Nummer 23 |
|
Artikel 5 Nummer 8 |
Artikel 5 Nummer 12 |
|
Artikel 5 Nummer 9 |
Artikel 5 Nummer 49 |
|
Artikel 5 Nummer 10 |
Artikel 5 Nummer 50 |
|
Artikel 5 Nummer 11 |
Artikel 5 Nummer 51 |
|
Artikel 5 Nummer 12 |
Artikel 5 Nummer 52 |
|
Artikel 5 Nummer 13 |
Artikel 5 Nummer 55 |
|
Artikel 5 Nummer 14 |
Artikel 5 Nummer 56 |
|
Artikel 5 Nummer 15 |
Artikel 5 Nummer 54 |
|
Artikel 5 Nummer 16 |
Artikel 5 Nummer 11 |
|
Artikel 5 Nummer 17 |
Artikel 5 Nummer 59 |
|
Artikel 5 Nummer 18 |
Artikel 5 Nummer 67 |
|
Artikel 5 Nummer 19 |
Artikel 5 Nummer 68 |
|
Artikel 5 Nummer 20 |
Artikel 5 Nummer 69 |
|
Artikel 5 Nummer 21 |
Artikel 5 Nummer 70 |
|
Artikel 5 Nummer 22 |
Artikel 5 Nummer 45 |
|
Artikel 5 Nummer 23 |
Artikel 5 Nummer 46 |
|
Artikel 5 Nummer 24 |
Artikel 5 Nummer 47 |
|
Artikel 5 Nummer 25 |
Artikel 5 Nummer 25 |
|
Artikel 5 Nummer 26 |
Artikel 5 Nummer 48 |
|
Artikel 5 Nummer 27 |
Artikel 5 Nummer 26 |
|
Artikel 5 Nummer 28 |
Artikel 5 Nummer 71 |
|
Artikel 5 Nummer 29 |
Artikel 5 Nummer 72 |
|
Artikel 5 Nummer 30 |
Artikel 5 Nummer 62 |
|
Artikel 5 Nummer 31 |
Artikel 5 Nummer 7 |
|
Artikel 5 Nummer 32 |
Artikel 5 Nummer 8 |
|
Artikel 5 Nummer 33 |
Artikel 5 Nummer 53 |
|
Artikel 5 Nummer 34 |
Artikel 5 Nummer 32 |
|
Artikel 5 Nummer 35 |
— |
|
Artikel 5 Nummer 36 |
Artikel 5 Nummer 4 |
|
Artikel 5 Nummer 37 |
Artikel 5 Nummer 63 |
|
Artikel 5 Nummer 38 |
Artikel 5 Nummer 65 |
|
Artikel 5 Nummer 39 |
Artikel 5 Nummer 10 |
|
Artikel 5 Nummer 40 |
Artikel 5 Nummer 33 |
|
Artikel 5 Nummer 41 |
Artikel 5 Nummer 73 |
|
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 9; Artikel 74 Absatz 1; Artikel 77 Absatz 4; Artikel 81 Absatz 1; Artikel 108 Absatz 4; Artikel 125 Absatz 8 |
|
Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 49 |
|
Artikel 6 Absatz 3 |
Artikel 74 Absatz 6; Artikel 81 Absätze 2 und 4 |
|
Artikel 6 Absatz 4 |
Artikel 53 |
|
Artikel 7 Buchstabe a |
Artikel 49 |
|
Artikel 7 Buchstaben b und c |
— |
|
Artikel 8 Absatz 1 |
— |
|
Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 53 |
|
Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 26 Absatz 1 |
|
Artikel 9 Absatz 2 |
Artikel 26 Absatz 3 |
|
Artikel 9 Absatz 3 |
Artikel 26 Absatz 4 |
|
Artikel 9 Absatz 4 |
Artikel 26 Absatz 5 |
|
Artikel 10 Buchstabe a |
Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe b |
|
Artikel 10 Buchstabe b |
Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe c |
|
Artikel 10 Buchstabe c |
Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe d |
|
Artikel 11 |
Artikel 26 Absatz 7 |
|
Artikel 12 Absatz 1 |
Artikel 23 Absatz 1 |
|
Artikel 12 Absatz 2 |
Artikel 272 Absatz 1 |
|
Artikel 12 Absatz 3 |
Artikel 23 Absatz 4 |
|
Artikel 13 |
Artikel 24 |
|
Artikel 14 |
Artikel 25 |
|
Artikel 15 |
— |
|
Artikel 16 |
— |
|
Artikel 17 |
— |
|
Artikel 18 Absatz 1 |
Artikel 33 Absatz 1 |
|
Artikel 18 Absatz 2 |
Artikel 33 Absatz 4 |
|
Artikel 18 Absatz 3 Satz 1 |
— |
|
Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 |
Artikel 33 Absatz 7 Buchstabe a |
|
Artikel 18 Absatz 4 |
— |
|
Artikel 19 Absatz 1 |
Artikel 34 Absatz 1 |
|
Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 34 Absatz 2 |
|
Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
— |
|
Artikel 19 Absatz 3 |
Artikel 34 Absatz 3 |
|
Artikel 20 Buchstabe a |
Artikel 33 Absatz 8 |
|
Artikel 20 Buchstabe b |
— |
|
Artikel 21 |
— |
|
Artikel 22 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 |
Artikel 8 Absatz 1 |
|
Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a |
|
Artikel 22 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 |
|
Artikel 22 Absatz 3 |
Artikel 8 Absatz 3 Unterabsätze 1, 2 und 3 |
|
Artikel 22 Absatz 4 |
Artikel 8 Absatz 4 |
|
Artikel 22 Absatz 5 |
Artikel 8 Absatz 5 |
|
Artikel 22 Absatz 6 |
Artikel 8 Absatz 6 |
|
Artikel 22 Absatz 7 |
Artikel 8 Absatz 7 |
|
Artikel 23 Absatz 1 |
Artikel 9 Absatz 1 |
|
Artikel 23 Absatz 2 |
Artikel 9 Absatz 2 |
|
Artikel 23 Absatz 3 |
Artikel 9 Absatz 7 Satz 1 |
|
Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a |
Artikel 9 Absatz 8 |
|
Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b |
Artikel 12 Absatz 2 |
|
Artikel 23 Absatz 5 |
Artikel 9 Absatz 4 |
|
Artikel 24 Buchstabe a |
Artikel 6 Absatz 6 |
|
Artikel 24 Buchstabe b |
Artikel 8 Absatz 8 Buchstabe b |
|
Artikel 24 Buchstabe c |
Artikel 8 Absatz 8 Buchstabe c |
|
Artikel 24 Buchstabe d |
Artikel 8 Absatz 8 Buchstabe d |
|
Artikel 24 Buchstabe e |
Artikel 8 Absatz 8 Buchstabe e |
|
Artikel 24 Buchstabe f |
Artikel 8 Absatz 8 Buchstabe f |
|
Artikel 24 Buchstabe g |
Artikel 8 Absatz 8 Buchstabe g |
|
Artikel 24 Buchstabe h |
Artikel 9 Absatz 9 Buchstabe b |
|
Artikel 25 Buchstabe a |
Artikel 8 Absatz 10 Buchstabe a |
|
Artikel 25 Buchstabe b |
Artikel 8 Absatz 10 Buchstabe b |
|
Artikel 25 Buchstabe c |
Artikel 9 Absatz 9 Buchstabe a |
|
Artikel 26 |
Artikel 10 |
|
Artikel 27 |
Artikel 11 |
|
Artikel 28 Absatz 1 |
Artikel 12 Absatz 1 |
|
Artikel 28 Absatz 2 |
Artikel 12 Absatz 3 |
|
Artikel 28 Absatz 3 |
Artikel 12 Absatz 4 |
|
Artikel 28 Absatz 4 |
Artikel 12 Absatz 5 |
|
Artikel 29 |
Artikel 13 |
|
Artikel 30 |
Artikel 14 |
|
Artikel 31 Buchstabe a |
Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe a |
|
Artikel 31 Buchstabe b |
Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe b |
|
Artikel 32 |
Artikel 11 Absatz 4 |
|
Artikel 33 |
Artikel 15 |
|
Artikel 34 Absatz 1 |
Artikel 16 Absatz 1 |
|
Artikel 34 Absatz 2 |
Artikel 16 Absatz 2 |
|
Artikel 34 Absatz 3 |
Artikel 16 Absatz 4 |
|
Artikel 34 Absatz 4 |
Artikel 16 Absatz 5 |
|
Artikel 34 Absatz 5 |
Artikel 16 Absatz 6 |
|
Artikel 34 Absatz 6 |
Artikel 16 Absatz 7 |
|
Artikel 34 Absatz 7 Buchstabe a |
Artikel 16 Absatz 8 |
|
Artikel 34 Absatz 7 Buchstabe b |
— |
|
Artikel 34 Absatz 8 Buchstabe a |
Artikel 16 Absatz 9 |
|
Artikel 34 Absatz 8 Buchstabe b |
— |
|
Artikel 34 Absatz 9 |
Artikel 16 Absatz 10 |
|
Artikel 34 Absatz 10 |
Artikel 16 Absatz 11 |
|
Artikel 34 Absatz 11 |
Artikel 16 Absatz 12 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 35 |
— |
|
Artikel 36 |
|
|
Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 16 Absatz 14 Buchstabe a |
|
Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 16 Absatz 14 Buchstabe b |
|
Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben c und d |
— |
|
Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 16 Absatz 12 |
|
Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b |
— |
|
Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 29 Absatz 1 |
|
Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 29 Absatz 2 |
|
Artikel 38 Absatz 2 |
Artikel 29 Absatz 2 |
|
Artikel 38 Absatz 3 |
Artikel 29 Absatz 3 |
|
Artikel 38 Absatz 4 |
Artikel 29 Absatz 5 |
|
Artikel 38 Absatz 5 |
Artikel 29 Absatz 6 |
|
Artikel 38 Absatz 6 |
Artikel 29 Absatz 7 |
|
Artikel 38 Absatz 7 |
Artikel 29 Absatz 8 |
|
Artikel 39 Buchstabe a |
Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a |
|
Artikel 39 Buchstabe b |
Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i |
|
Artikel 39 Buchstabe c |
Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c |
|
Artikel 39 Buchstabe d |
Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d |
|
Artikel 39 Buchstabe e |
Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e |
|
Artikel 40 Buchstabe a |
Artikel 29 Absatz 10 Buchstabe a |
|
Artikel 40 Buchstabe b |
Artikel 29 Absatz 10 Buchstabe b |
|
Artikel 40 Buchstabe c |
Artikel 29 Absatz 10 Buchstabe b |
|
Artikel 41 |
Artikel 30 Absatz 2 |
|
Artikel 42 Absatz 1 |
Artikel 273 Absatz 1 Unterabsatz 2, und Artikel 273 Absatz 3 |
|
Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 275 Absatz 2 Buchstabe a |
|
Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 275 Absatz 2 Buchstabe b |
|
Artikel 42 Absatz 3 |
Artikel 273 Absatz 4 |
|
Artikel 43 |
Artikel 17 |
|
Artikel 44 |
Artikel 18 |
|
Artikel 45 |
Artikel 19 |
|
Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 63 Absatz 1 |
|
Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 63 Absatz 2 |
|
Artikel 46 Absatz 2 |
Artikel 55 Absatz 1 |
|
Artikel 46 Absatz 3 |
— |
|
Artikel 46 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
Artikel 55 Absatz 2 |
|
Artikel 46 Absatz 4 Unterabsatz 2 |
Artikel 55 Absatz 3 |
|
Artikel 46 Absatz 5 |
— |
|
Artikel 46 Absatz 6 |
Artikel 59 Absatz 2 |
|
Artikel 46 Absatz 7 |
Artikel 59 Absatz 1 |
|
Artikel 46 Absatz 8 |
Artikel 5 Nummer 41 |
|
Artikel 47 Absatz 1 |
Artikel 63 Absatz 3 |
|
Artikel 47 Absatz 2 |
Artikel 268 Absatz 2 |
|
Artikel 48, Absatz 1 |
Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a, b und c |
|
Artikel 48, Absatz 2 |
Artikel 68 Absatz 2 |
|
Artikel 49 Absatz 1 |
Artikel 70 Absatz 1 |
|
Artikel 49 Absatz 1 |
Artikel 70 Absatz 2 |
|
Artikel 50 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 |
Artikel 62 Absatz 1 |
|
Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
Artikel 62 Absatz 2 |
|
Artikel 50 Absatz 2 |
Artikel 70 Absatz 3 |
|
Artikel 51 Absatz 1 |
Artikel 76 Absatz 6 |
|
Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 76 Absatz 7 |
|
Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 76 Absatz 8 |
|
Artikel 52 Absatz 1 |
Artikel 20 Absatz 1 |
|
Artikel 52 Absatz 2 |
Artikel 20 Absatz 9 |
|
Artikel 53 Absatz 1 |
Artikel 21 Absatz 1 |
|
Artikel 53 Absatz 2 |
Artikel 21 Absatz 2 |
|
Artikel 54 |
Artikel 21 Absatz 3 |
|
Artikel 55 |
Artikel 22 |
|
Titel II |
Titel IX |
|
Artikel 56 Absatz 1 |
Artikel 166 Absatz 1 |
|
Artikel 56 Absatz 2 |
Artikel 166 Absatz 2 |
|
Artikel 56 Absatz 3 |
Artikel 166 Absatz 3 |
|
Artikel 56 Absatz 4 |
Artikel 166 Absatz 4 |
|
Artikel 56 Absatz 5 |
Artikel 166 Absatz 5 |
|
Artikel 57 Absatz 1 |
Artikel 167 Absatz 1 |
|
Artikel 57 Absatz 2 |
Artikel 167 Absatz 2 |
|
Artikel 57 Absatz 3 |
Artikel 167 Absatz 3 |
|
Artikel 57 Absatz 4 |
Artikel 167 Absatz 4 |
|
Artikel 58 Absatz 1 |
Artikel 166 Absatz 6 |
|
Artikel 58 Absatz 2 |
Artikel 167 Absatz 4 |
|
Artikel 59 |
Artikel 168 |
|
Artikel 60 Absatz 1 |
Artikel 169 Absatz 1 |
|
Artikel 60 Absatz 2 |
Artikel 169 Absatz 2 |
|
Artikel 61 Absatz 1 |
Artikel 170 Absatz 1 |
|
Artikel 61 Absatz 2 |
Artikel 170 Absatz 2 |
|
Artikel 61 Absatz 3 |
Artikel 170 Absatz 3 |
|
Artikel 62 |
Artikel 169 Absatz 3 |
|
Artikel 63 |
Artikel 170 Absatz 4 |
|
Artikel 64 Absatz 1 |
Artikel 171 Absatz 1 |
|
Artikel 64 Absatz 2 |
Artikel 171 Absatz 2 |
|
Artikel 64 Absatz 3 |
Artikel 171 Absatz 9 |
|
Artikel 64 Absatz 4 |
Artikel 171 Absatz 3 |
|
Artikel 64 Absatz 5 |
Artikel 171 Absatz 4 |
|
Artikel 64 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2 |
Artikel 171 Absatz 5 |
|
Artikel 64 Absatz 6 Unterabsatz 3 |
Artikel 171 Absatz 6 |
|
Artikel 64 Absatz 6 Unterabsatz 4 |
Artikel 171 Absatz 7 |
|
Artikel 64 Absatz 6 Unterabsatz 5 |
Artikel 171 Absatz 8 |
|
Artikel 65 |
Artikel 171 Absatz 9 |
|
Artikel 66 |
Artikel 171 Absatz 10 |
|
Artikel 67 |
Artikel 172 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 68 |
Artikel 172 |
|
Artikel 69 |
Artikel 173 |
|
Artikel 70 |
Artikel 174 |
|
Artikel 71 |
Artikel 176 |
|
Artikel 72 |
Artikel 177 |
|
Artikel 73 |
Artikel 178 Absatz 1 |
|
Artikel 74 Absatz 1 |
Artikel 179 Absatz 1 |
|
Artikel 74 Absatz 2 |
Artikel 179 Absatz 2 |
|
Artikel 74 Absatz 3 |
Artikel 179 Absatz 3 |
|
Artikel 75 |
Artikel 178 Absatz 2 |
|
Artikel 76 |
Artikel 181 |
|
Titel III |
Titel X |
|
Artikel 77 Absatz 1 |
Artikel 183 Absatz 1; Artikel 183 Absatz 2 Buchstabe a |
|
Artikel 77 Absatz 2 |
Artikel 183 Absatz 2 Buchstabe b |
|
Artikel 77 Absatz 3 |
Artikel 183 Absätze 3 und 4 |
|
Artikel 78 |
Artikel 184 |
|
Artikel 79 Absatz 1 |
Artikel 185 Absatz 1 |
|
Artikel 79 Absatz 2 |
Artikel 185 Absatz 2 |
|
Artikel 79 Absatz 3 |
Artikel 185 Absatz 3 |
|
Artikel 79 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
Artikel 185 Absatz 4 |
|
Artikel 79 Absatz 4 Unterabsatz 2 |
Artikel 185 Absatz 5 |
|
Artikel 80 |
Artikel 186 |
|
Artikel 81 Absatz 1 |
Artikel 187 Absatz 1; Artikel 187 Absatz 2 Buchstabe a |
|
Artikel 81 Absatz 2 |
Artikel 187 Absatz 2 Buchstabe b |
|
Artikel 81 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
Artikel 187 Absatz 3 |
|
Artikel 81 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Artikel 187 Absatz 4 |
|
Artikel 82 |
Artikel 188 |
|
Artikel 83 Absatz 1 |
Artikel 189 Absatz 1 |
|
Artikel 83 Absatz 2 |
Artikel 189 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 83 Absatz 3 |
Artikel 189(3 |
|
Artikel 84 |
Artikel 190 |
|
Artikel 85 Absatz 1 |
Artikel 191 Absatz 1 |
|
Artikel 85 Absatz 2 |
Artikel 191 Absatz 3 |
|
Artikel 86 Absatz 1 |
Artikel 192 Absatz 1 |
|
Artikel 86 Absatz 2 |
Artikel 192 Absatz 2 |
|
Artikel 86 Absatz 3 |
Artikel 192 Absatz 3 |
|
Artikel 86 Absatz 4 |
Artikel 192 Absatz 5 |
|
Artikel 86 Absatz 5 |
Artikel 192 Absatz 6 |
|
Artikel 86 Absatz 6 |
Artikel 192 Absatz 7 |
|
Artikel 87 Absatz 1 |
Artikel 193 Absatz 1 |
|
Artikel 87 Absatz 2 |
Artikel 193 Absatz 2 |
|
Artikel 87 Absatz 3 |
Artikel 193 Absatz 3 |
|
Artikel 87 Absatz 4 |
Artikel 193 Absatz 4 |
|
Artikel 88 Buchstabe a |
Artikel 191 Absatz 4; Artikel 192 Absatz 8 |
|
Artikel 88 Buchstabe b |
Artikel 192 Absatz 8 |
|
Artikel 88 Buchstabe c |
Artikel 193 Absatz 5 |
|
Artikel 89 Absatz 1 |
Artikel 194 Absatz 1 |
|
Artikel 89 Absatz 2 |
Artikel 194 Absatz 2 |
|
Artikel 89 Absatz 3 |
Artikel 194 Absatz 3 |
|
Artikel 89 Absatz 4 |
Artikel 194 Absatz 4 |
|
Artikel 89 Absatz 5 |
Artikel 194 Absatz 5 |
|
Artikel 89 Absatz 6 |
Artikel 194 Absatz 6 |
|
Artikel 89 Absatz 7 |
Artikel 194 Absatz 7 Buchstabe a |
|
Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe a |
Artikel 194 Absatz 7 Buchstabe b |
|
Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe b |
Artikel 194 Absatz 7 Buchstabe c |
|
Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c |
Artikel 194 Absatz 7 Buchstabe d |
|
Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe d |
Artikel 194 Absatz 7 Buchstabe e |
|
Artikel 89 Absatz 9 |
Artikel 194 Absatz 8 |
|
Artikel 90 |
Artikel 195 |
|
Artikel 91 |
Artikel 196 |
|
Artikel 92 Absatz 1 |
Artikel 197 Absatz 1 |
|
Artikel 92 Absatz 2 |
Artikel 197 Absatz 2 |
|
Artikel 93 |
Artikel 198 |
|
Artikel 94 Absatz 1 |
Artikel 199 Absatz 1 |
|
Artikel 94 Absatz 2 |
Artikel 199 Absatz 2 |
|
Artikel 94 Absatz 3 |
Artikel 199 Absatz 3 |
|
Artikel 95 Absatz 1 |
Artikel 200 Absatz 1 |
|
Artikel 95 Absatz 2 |
Artikel 200 Absatz 2 |
|
Artikel 95 Absatz 3 |
Artikel 200 Absatz 3 |
|
Artikel 95 Absatz 4 |
Artikel 200 Absatz 3 |
|
Artikel 96 Absatz 1 |
Artikel 201 Absatz 1 |
|
Artikel 96 Absatz 2 |
Artikel 201 Absatz 2 |
|
Artikel 97 |
Artikel 202 |
|
Artikel 98 Absatz 1 |
Artikel 203 Absatz 1 |
|
Artikel 98 Absatz 2 |
Artikel 203 Absatz 2 |
|
Artikel 99 Buchstabe a |
Artikel 194 Absatz 9 |
|
Artikel 99 Buchstabe b |
Artikel 197 Absatz 3; Artikel 199 Absatz 4 |
|
Artikel 99 Buchstabe c |
Artikel 200 Absatz 4 |
|
Artikel 99 Buchstabe d |
Artikel 203 Absatz 3 |
|
Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 200 Absatz 5 |
|
Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 194 Absatz 10; Artikel 199 Absatz 5; Artikel 203 Absatz 4 |
|
Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 201 Absatz 3 |
|
Artikel 100 Absatz 2 |
Artikel 201 Absatz 3 |
|
Artikel 101 |
Artikel 204 |
|
Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 205 Absatz 1 |
|
Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 205 Absatz 3 |
|
Artikel 102 Absatz 2 |
Artikel 205 Absatz 2 |
|
Artikel 102 Absatz 3 |
Artikel 205 Absatz 4 |
|
Artikel 102 Absatz 4 |
Artikel 205 Absatz 7 |
|
Artikel 103 |
Artikel 206 |
|
Artikel 104 |
Artikel 207 |
|
Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 208 Absatz 1 |
|
Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
— |
|
Artikel 105 Absatz 2 |
Artikel 208 Absatz 4 |
|
Artikel 105 Absatz 3 |
Artikel 208 Absatz 5 |
|
Artikel 105 Absatz 4 |
Artikel 208 Absatz 6 |
|
Artikel 105 Absatz 5 |
Artikel 208 Absatz 7 |
|
Artikel 105 Absatz 6 |
Artikel 208 Absatz 8 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 106 |
Artikel 205 Absatz 8 Buchstabe a |
|
Artikel 107 |
Artikel 209 |
|
Artikel 108 Absatz 1 |
Artikel 210 Absatz 1 |
|
Artikel 108 Absatz 2 |
Artikel 210 Absatz 2 |
|
Artikel 108 Absatz 3 |
Artikel 210 Absatz 3 |
|
Artikel 109 |
Artikel 211 |
|
Artikel 110 |
Artikel 212 Absatz 1 |
|
Artikel 111 |
Artikel 213 |
|
Artikel 112 Absatz 1 |
Artikel 214 Absatz 1 |
|
Artikel 112 Absatz 2 |
Artikel 214 Absatz 2 |
|
Artikel 112 Absatz 3 |
Artikel 214 Absatz 3 |
|
Artikel 112 Absatz 4 |
Artikel 214 Absatz 4 |
|
Artikel 113 |
Artikel 215 |
|
Artikel 114 Absatz 1 |
Artikel 216 Absatz 1 |
|
Artikel 114 Absatz 2 |
Artikel 216 Absatz 2 |
|
Artikel 114 Absatz 3 |
Artikel 216 Absatz 3 |
|
Artikel 114 Absatz 4 |
Artikel 216 Absatz 4 |
|
Artikel 115 |
Artikel 210 Absatz 4 |
|
Artikel 116 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
Artikel 217 Absatz 1 Buchstabe a |
|
Artikel 116 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b |
Artikel 217 Absatz 1 Buchstabe b |
|
Artikel 116 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c |
Artikel 217 Absatz 1 Buchstabe c |
|
Artikel 116 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d |
Artikel 217 Absatz 1 Buchstabe d |
|
Artikel 116 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 217 Absatz 1 Buchstabe e |
|
Artikel 116 Absatz 2 |
Artikel 217 Absatz 2 |
|
Artikel 116 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
Artikel 217 Absatz 3 |
|
Artikel 116 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Artikel 217 Absatz 4 |
|
Artikel 116 Absatz 4 |
Artikel 217 Absatz 5 |
|
Artikel 116 Absatz 5 |
Artikel 217 Absatz 6 |
|
Artikel 116 Absatz 6 |
Artikel 217 Absatz 7 |
|
Artikel 116 Absatz 7 |
Artikel 217 Absatz 8 |
|
Artikel 117 |
Artikel 218 |
|
Artikel 118 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 219 Absatz 1 Buchstabe a |
|
Artikel 118 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 219 Absatz 3 |
|
Artikel 118 Absatz 2 |
Artikel 219 Absatz 1 Buchstaben b und c |
|
Artikel 118 Absatz 3 |
Artikel 219 Absatz 2 |
|
Artikel 118 Absatz 4 |
Artikel 219 Absatz 1 Buchstabe c |
|
Artikel 119 |
Artikel 220 |
|
Artikel 120 |
Artikel 221 |
|
Artikel 121 Absatz 1 |
Artikel 222 Absatz 1 |
|
Artikel 121 Absatz 2 |
Artikel 222 Absatz 2 |
|
Artikel 121 Absatz 3 |
Artikel 222 Absatz 3 |
|
Artikel 121 Absatz 4 |
Artikel 222 Absatz 4 |
|
Artikel 122 |
Artikel 217 Absatz 10 |
|
Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 217 Absatz 11 |
|
Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 222 Absatz 5 |
|
Artikel 123 Absatz 2 |
Artikel 217 Absatz 12 |
|
Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 223 Absatz 1 Buchstabe a |
|
Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 223 Absatz 1 Buchstabe b |
|
Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 223 Absatz 1 Buchstabe c |
|
Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 223 Absatz 1 Buchstabe d |
|
Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 223 Absatz 1 Buchstabe e |
|
Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe f |
Artikel 223 Absatz 1 Buchstabe f |
|
Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe g |
Artikel 223 Absatz 1 Buchstabe g |
|
Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe h |
Artikel 223 Absatz 1 Buchstabe h |
|
Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe i |
Artikel 223 Absatz 1 Buchstabe i |
|
Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe j |
Artikel 223 Absatz 1 Buchstabe j |
|
Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe k |
Artikel 223 Absatz 1 Buchstabe k |
|
Artikel 124 Absatz 2 |
Artikel 223 Absatz 2 |
|
Artikel 124 Absatz 3 |
Artikel 223 Absatz 3 |
|
Artikel 124 Absatz 4 |
Artikel 223 Absatz 4 |
|
Artikel 124 Absatz 5 |
Artikel 223 Absatz 5 |
|
Artikel 124 Absatz 6 |
Artikel 223 Absatz 6 |
|
Artikel 124 Absatz 7 |
Artikel 223 Absatz 7 |
|
Artikel 125 |
Artikel 224 |
|
Artikel 126 |
Artikel 223 Absatz 8 |
|
Titel IV |
Titel VI |
|
Artikel 127 Absatz 1 |
Artikel 97 Absatz 1 |
|
Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 97 Absatz 10 Buchstabe a |
|
Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 97 Absatz 10 Buchstabe e |
|
Artikel 127 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
Artikel 97 Absatz 1 |
|
Artikel 127 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Artikel 97 Absatz 13 |
|
Artikel 127 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
Artikel 97 Absatz 1 |
|
Artikel 127 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a |
Artikel 97 Absatz 4 |
|
Artikel 127 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b |
Artikel 97 Absatz 13 |
|
Artikel 127 Absatz 5 |
Artikel 97 Absätze 3 und 8 |
|
Artikel 127 Absatz 6 |
Artikel 97 Absatz 7 |
|
Artikel 127 Absatz 7 |
Artikel 97 Absatz 13 |
|
Artikel 127 Absatz 8 |
Artikel 97 Absatz 13 |
|
Artikel 128 |
Artikel 98 Absätze 1 und 5 |
|
Artikel 129 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 99 Absatz 1 |
|
Artikel 129 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a |
Artikel 99 Absatz 2 Buchstabe b |
|
Artikel 129 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b |
Artikel 99 Absatz 2 Buchstabe c |
|
Artikel 129 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c |
Artikel 97 Absatz 13 |
|
Artikel 129 Absatz 2 |
Artikel 100 Absatz 1 |
|
Artikel 130 |
Artikel 97 Absatz 13 |
|
Artikel 131 Buchstabe a |
— |
|
Artikel 131 Buchstabe b |
Artikel 97 Absatz 11 Buchstabe c |
|
Artikel 131 Buchstabe c |
Artikel 97 Absatz 11 Buchstabe d |
|
Artikel 132 Buchstabe a |
Artikel 97 Absatz 12 |
|
Artikel 132 Buchstabe b |
Artikel 97 Absatz 12 |
|
Artikel 132 Buchstabe c |
Artikel 98 Absatz 3 |
|
Artikel 132 Buchstabe d |
Artikel 99 Absatz 4 |
|
Artikel 132 Buchstabe e |
Artikel 100 Absatz 3 |
|
Artikel 133 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 101 Absatz 1 |
|
Artikel 133 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 101 Absatz 13 |
|
Artikel 133 Absatz 2 |
Artikel 101 Absatz 7 |
|
Artikel 134 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 54 Abätze 1 und 2 |
|
Artikel 134 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 54 Abätze 3 bis 7 |
|
Artikel 134 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe b |
|
Artikel 134 Absatz 1 Unterabsatz 4 |
Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a |
|
Artikel 134 Absatz 2 |
Artikel 54 Absatz 8 |
|
Artikel 135 Absatz 1 |
Artikel 102 Absatz 1 |
|
Artikel 135 Absatz 2 |
Artikel 102 Absatz 2 |
|
Artikel 135 Absatz 3 |
Artikel 97 Absatz 13 |
|
Artikel 135 Absatz 4 |
Artikel 102 Absatz 5 |
|
Artikel 135 Absatz 5 |
Artikel 102 Absatz 6 |
|
Artikel 135 Absatz 6 |
Artikel 102 Absatz 7 |
|
Artikel 136 Absatz 1 |
Artikel 97 Absatz 10 Buchstabe b |
|
Artikel 136 Absatz 2 |
Artikel 97 Absatz 10 Buchstabe c |
|
Artikel 136 Absatz 3 |
Artikel 97 Absatz 10 Buchstabe d; Artikel 101 Absatz 8 Buchstabe b; Artikel 103 Absatz 4 |
|
Artikel 137 Absatz 1 |
Artikel 102 Absatz 3 |
|
Artikel 137 Absatz 2 |
Artikel 102 Absatz 3 |
|
Artikel 137 Absatz 3 |
Artikel 102 Absatz 4 |
|
Artikel 138 Buchstabe a |
Artikel 101 Absatz 12 |
|
Artikel 138 Buchstabe b |
— |
|
Artikel 139 Absätze 1 bis 6 |
Artikel 103 Absatz 1 |
|
Artikel 139 Absatz 7 |
Artikel 103 Absatz 3 |
|
Artikel 140 Absatz 1 |
Artikel 101 Absätze 9 und 10; Artikel 101 Absatz 13 |
|
Artikel 140 Absatz 2 |
Artikel 65 Absatz 1 |
|
Artikel 141 |
— |
|
Artikel 142 |
Artikel 103 Absatz 5 |
|
Artikel 143 |
Artikel 103 Absatz 6 |
|
Artikel 144 |
Artikel 104 Absatz 1 |
|
Artikel 145 Absatz 1 |
Artikel 105 Absatz 1 |
|
Artikel 145 Absatz 2 |
Artikel 105 Absatz 1 |
|
Artikel 145 Absatz 3 |
Artikel 105 Absatz 2 |
|
Artikel 145 Absatz 4 |
— |
|
Artikel 145 Absatz 5 |
— |
|
Artikel 145 Absatz 6 |
— |
|
Artikel 145 Absatz 7 |
Artikel 64 |
|
Artikel 145 Absatz 8 |
— |
|
Artikel 145 Absatz 9 |
Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe a |
|
Artikel 145 Absatz 10 |
— |
|
Artikel 145 Absatz 11 |
— |
|
Artikel 146 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 106 Absatz 1 |
|
Artikel 146 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a |
Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe a |
|
Artikel 146 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b |
Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe b |
|
Artikel 146 Absatz 2 |
Artikel 107 Absatz 1 |
|
Artikel 147 Absatz 1 |
Artikel 104 Absatz 3 |
|
Artikel 147 Absatz 2 |
Artikel 104 Absatz 4 Buchstabe b |
|
Artikel 147 Absatz 3 |
Artikel 104 Absatz 4 Buchstabe a |
|
Artikel 147 Absatz 4 |
Artikel 104 Absatz 7 |
|
Artikel 148 Absatz 1 |
Artikel 108 Absatz 1 |
|
Artikel 148 Absatz 2 |
Artikel 108 Absatz 2 |
|
Artikel 148 Absatz 3 |
Artikel 108 Absatz 3 |
|
Artikel 148 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 |
Artikel 108 Absatz 4 |
|
Artikel 148 Absatz 4 Unterabsatz 3 |
Artikel 108 Absatz 5 |
|
Artikel 148 Absatz 5 |
Artikel 108 Absatz 6 |
|
Artikel 148 Absatz 6 |
Artikel 108 Absatz 7 |
|
Artikel 149 |
Artikel 104 Absatz 5 |
|
Artikel 150 |
— |
|
Artikel 151 Buchstabe a |
Artikel 104 Absatz 8 |
|
Artikel 151 Buchstabe b |
Artikel 108 Absatz 8 Buchstabe a |
|
Artikel 151 Buchstabe c |
Artikel 108 Absatz 8 Buchstabe c |
|
Artikel 152 Buchstabe a |
Artikel 105 Absatz 5 |
|
Artikel 152 Buchstabe b |
Artikel 106 Absatz 4 |
|
Artikel 152 Buchstabe c |
Artikel 107 Absatz 3 |
|
Artikel 152 Buchstabe d |
Artikel 108 Absatz 9 |
|
Titel V |
Titel V |
|
Artikel 153 Absatz 1 |
Artikel 71 Absatz 1 |
|
Artikel 153 Absatz 2 |
Artikel 71 Absatz 2 |
|
Artikel 153 Absatz 3 |
Artikel 71 Absatz 3 |
|
Artikel 154 |
Artikel 72 |
|
Artikel 155 Absatz 1 |
Artikel 73 Absatz 1 |
|
Artikel 155 Absatz 2 |
Artikel 73 Absatz 2 |
|
Artikel 156 Buchstabe a |
Artikel 71 Absatz 4 Buchstabe a |
|
Artikel 156 Buchstabe b |
Artikel 71 Absatz 4 Buchstabe b |
|
Artikel 156 Buchstabe c |
Artikel 71 Absatz 4 Buchstabe c |
|
Artikel 156 Buchstabe d |
Artikel 73 Absatz 3 |
|
Artikel 157 |
Artikel 71 Absatz 5 |
|
Artikel 158 Absatz 1 |
— |
|
Artikel 158 Absatz 2 |
Artikel 81 Absatz 2 |
|
Artikel 158 Absatz 3 |
Artikel 54 Absätze 5 und 6 |
|
Artikel 159 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 1 |
|
Artikel 159 Absatz 2 |
Artikel 7 Absatz 2 |
|
Artikel 159 Absatz 3 |
Artikel 81 Absatz 3 |
|
Artikel 160 |
Artikel 81 Absatz 4 |
|
Artikel 161 Buchstabe a |
Artikel 81 Absatz 5 Buchstabe b |
|
Artikel 161 Buchstabe b |
Artikel 81 Absatz 5 Buchstabe a |
|
Artikel 162 |
Artikel 82 Absatz 1 |
|
Artikel 163 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 76 Absatz 2 |
|
Artikel 163 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 76 Absatz 3 |
|
Artikel 163 Absatz 2 |
Artikel 76 Absatz 4 |
|
Artikel 163 Absatz 3 |
Artikel 76 Absatz 5 |
|
Artikel 164 |
— |
|
Artikel 165 Buchstabe a |
Artikel 82 Absatz 2 |
|
Artikel 165 Buchstabe b |
— |
|
Artikel 166 Absatz 1 |
Artikel 83 Absatz 1 |
|
Artikel 166 Absatz 1 |
Artikel 83 Absatz 2 |
|
Artikel 167 Absatz 1 |
Artikel 84 Absatz 1 |
|
Artikel 167 Absatz 2 |
Artikel 84 Absatz 2 |
|
Artikel 167 Absatz 3 |
Artikel 84 Absatz 3 |
|
Artikel 167 Absatz 4 |
Artikel 84 Absatz 4 |
|
Artikel 167 Absatz 5 |
Artikel 84 Absatz 5 |
|
Artikel 168 Buchstabe a |
Artikel 83 Absatz 3 |
|
Artikel 168 Buchstabe b |
Artikel 84 Absatz 6 Buchstabe a |
|
Artikel 168 Buchstabe c |
Artikel 84 Absatz 6 Buchstabe b |
|
Artikel 168 Buchstabe d |
Artikel 84 Absatz 6 Buchstabe c |
|
Artikel 169 Buchstabe a |
Artikel 83 Absatz 4 |
|
Artikel 169 Buchstabe b |
Artikel 84 Absatz 7 |
|
Artikel 170 Absatz 1 |
Artikel 85 Absatz 1 |
|
Artikel 170 Absatz 2 |
Artikel 85 Absatz 3 |
|
Artikel 170 Absatz 3 |
Artikel 85 Absatz 4 |
|
Artikel 170 Absatz 4 |
— |
|
Artikel 171 |
Artikel 86 Absatz 1 |
|
Artikel 172 Absatz 1 |
Artikel 87 Absatz 1 |
|
Artikel 172 Absatz 2 |
Artikel 87 Absatz 2 |
|
Artikel 173 Absatz 1 |
Artikel 88 Absatz 1 |
|
Artikel 173 Absatz 2 |
Artikel 88 Absatz 2 |
|
Artikel 173 Absatz 3 |
Artikel 88 Absatz 3 |
|
Artikel 174 Absatz 1 |
Artikel 89 Absatz 1 |
|
Artikel 174 Absatz 2 |
Artikel 89 Absatz 3 |
|
Artikel 175 |
Artikel 89 Absatz 4 |
|
Artikel 176 Buchstabe a |
Artikel 86 Absatz 2 |
|
Artikel 176 Buchstabe b |
Artikel 87 Absatz 3 |
|
Artikel 176 Buchstabe c |
Artikel 88 Absatz 4 |
|
Artikel 177 Absatz 1 |
Artikel 90 Absatz 1 |
|
Artikel 177 Absatz 2 |
Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe b |
|
Artikel 178 |
— |
|
Artikel 179 Absatz 1 |
Artikel 91 Absatz 1 |
|
Artikel 179 Absatz 2 |
Artikel 91 Absatz 2 |
|
Artikel 179 Absatz 3 |
Artikel 91 Absatz 3 |
|
Artikel 179 Absatz 4 |
Artikel 91 Absatz 4 |
|
Artikel 179 Absatz 5 |
Artikel 91 Absatz 5 |
|
Artikel 179 Absatz 6 |
Artikel 91 Absatz 6 |
|
Artikel 180 |
Artikel 91 Absatz 7 |
|
Artikel 181 Buchstabe a |
Artikel 91 Absatz 8 |
|
Artikel 181 Buchstabe b |
Artikel 92 Absatz 6 |
|
Artikel 182 Absatz 1 |
Artikel 92 Absatz 1 |
|
Artikel 182 Absatz 2 |
Artikel 92 Absatz 2 |
|
Artikel 182 Absatz 3 |
Artikel 92 Absatz 3 |
|
Artikel 182 Absatz 4 |
Artikel 92 Absatz 4 |
|
Artikel 183 |
Artikel 92 Absatz 5 |
|
Artikel 184 |
Artikel 92 Absatz 6 |
|
Artikel 185 |
— |
|
Artikel 186 |
— |
|
Artikel 187 |
— |
|
Artikel 188 Buchstabe a |
Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a |
|
Artikel 188 Buchstabe b |
Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben b und c |
|
Artikel 188 Buchstabe c |
Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d |
|
Artikel 188 Buchstabe d |
Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe e |
|
Artikel 189 Absatz 1 |
Artikel 65 Absatz 2 |
|
Artikel 189 Absatz 2 |
Artikel 65 Absatz 3 |
|
Artikel 189 Absatz 3 |
Artikel 65 Absatz 4 |
|
Artikel 190 Absatz 1 |
Artikel 65 Absatz 5 Unterabsätze 1 und 2 |
|
Artikel 190 Absatz 2 |
— |
|
Artikel 191 Absatz 1 |
Artikel 66 Absatz 1 |
|
Artikel 191 Absatz 2 |
Artikel 66 Absatz 3 |
|
Artikel 191 Absatz 3 |
Artikel 66 Absatz 2 |
|
Artikel 192 Absatz 1 |
Artikel 67 Absatz 1 |
|
Artikel 192 Absatz 1 |
Artikel 67 Absatz 2 |
|
Artikel 193 |
Artikel 64 Absatz 2; Artikel 65 Absatz 6; Artikel 66 Absatz 5 |
|
Artikel 194 Absatz 1 |
Artikel 77 Absätze 1 und 3 |
|
Artikel 194 Absatz 2 |
— |
|
Artikel 195 |
— |
|
Artikel 196 |
— |
|
Artikel 197 |
Artikel 95 Absatz 1 |
|
Artikel 198 Absatz 1 |
Artikel 94 Absatz 1 |
|
Artikel 198 Absatz 2 |
Artikel 94 Absatz 2 |
|
Artikel 198 Absatz 3 |
Artikel 94 Absatz 3 |
|
Artikel 199 |
Artikel 96 Absatz 1 |
|
Artikel 200 Buchstabe a |
Artikel 95 Absatz 3 |
|
Artikel 200 Buchstabe b |
Artikel 94 Absatz 5 |
|
Artikel 200 Buchstabe c |
Artikel 96 Absatz 2 |
|
Titel VI |
Titel VI (teilweise) |
|
Artikel 201 Absatz 1 |
Artikel 109 Absatz 1 |
|
Artikel 201 Absatz 2 |
Artikel 109 Absatz 3 Buchstaben c und e |
|
Artikel 201 Absatz 3 |
Artikel 109 Absatz 2 |
|
Artikel 202 |
Artikel 110 |
|
Artikel 203 Absatz 1 |
Artikel 111 Absatz 1 |
|
Artikel 203 Absatz 2 |
Artikel 111 Absatz 2 |
|
Artikel 203 Absatz 3 |
Artikel 111 Absatz 3 |
|
Artikel 203 Absatz 4 |
Artikel 111 Absatz 4 |
|
Artikel 203 Absatz 5 |
Artikel 111 Absatz 5 |
|
Artikel 203 Absatz 6 |
Artikel 111 Absatz 6 |
|
Artikel 204 |
— |
|
Artikel 205 Absatz 1 |
Artikel 112 Absatz 1 |
|
Artikel 205 Absatz 2 |
Artikel 112 Absatz 3 |
|
Artikel 205 Absatz 3 |
Artikel 112 Absatz 4 |
|
Artikel 206 Buchstabe a |
Artikel 111 Absatz 7 |
|
Artikel 206 Buchstabe b |
— |
|
Artikel 207 |
Artikel 111 Absatz 8 |
|
Artikel 208 Absatz 1 |
Artikel 113 Absatz 1 |
|
Artikel 208 Absatz 2 |
Artikel 113 Absatz 2 |
|
Artikel 209 |
Artikel 113 Absatz 3 |
|
Titel VII |
Titel VIII |
|
Artikel 210 |
Artikel 124 |
|
Artikel 211 Absatz 1 |
Artikel 125 Absätze 1 und 3 |
|
Artikel 211 Absatz 2 |
Artikel 126 |
|
Artikel 211 Absatz 3 |
Artikel 125 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, c, e und f |
|
Artikel 211 Absatz 4 |
Artikel 125 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben d und g; Artikel 125 Absatz 12 |
|
Artikel 211 Absätze 5 und 6 |
Artikel 125 Absätze 5 bis 9 |
|
Artikel 212 Buchstabe a |
Artikel 125 Absatz 10 Buchstabe a |
|
Artikel 212 Buchstabe b |
Artikel 125 Absatz 10 Buchstabe b |
|
Artikel 212 Buchstabe c |
Artikel 125 Absatz 10 Buchstaben c, d und e |
|
Artikel 213 |
Artikel 125 Absatz 11 Buchstabe b |
|
Artikel 214 Absatz 1 |
Artikel 128 Absatz 1 |
|
Artikel 214 Absatz 2 |
Artikel 128 Absatz 2 |
|
Artikel 215 Absatz 1 |
Artikel 129 Absatz 1 |
|
Artikel 215 Absatz 2 |
Artikel 129 Absatz 2 |
|
Artikel 215 Absatz 3 |
Artikel 129 Absatz 3 |
|
Artikel 215 Absatz 4 |
Artikel 129 Absatz 4 |
|
Artikel 216 |
Artikel 129 Absatz 5 |
|
Artikel 217 |
Artikel 129 Absatz 6 |
|
Artikel 218 |
Artikel 130 Absatz 1 |
|
Artikel 219 |
Artikel 131 Absatz 1 |
|
Artikel 220 |
Artikel 132 Absatz 1 |
|
Artikel 221 Buchstabe a |
Artikel 131 Absatz 2 |
|
Artikel 221 Buchstabe b |
Artikel 132 Absatz 3 |
|
Artikel 222 Buchstabe a |
Artikel 130 Absatz 3 |
|
Artikel 222 Buchstabe b |
Artikel 131 Absatz 3 |
|
Artikel 223 Absatz 1 |
Artikel 133 Absatz 1 |
|
Artikel 223 Absatz 2 |
Artikel 133 Absatz 2 |
|
Artikel 223 Absatz 3 |
Artikel 133 Absatz 3 |
|
Artikel 223 Absatz 4 |
Artikel 133 Absatz 4 |
|
Artikel 224 |
Artikel 133 Absatz 5 |
|
Artikel 225 |
Artikel 133 Absatz 6 |
|
Artikel 226 Absatz 1 |
Artikel 135 Absatz 1 |
|
Artikel 226 Absatz 2 |
Artikel 135 Absatz 2 |
|
Artikel 226 Absatz 3 |
Artikel 135 Absatz 3 |
|
Artikel 227 Absatz 1 |
Artikel 136 Absatz 1 |
|
Artikel 227 Absatz 2 |
Artikel 136 Absatz 2 |
|
Artikel 228 |
Artikel 137 |
|
Artikel 229 |
Artikel 138 |
|
Artikel 230 |
Artikel 139 Absatz 1 |
|
Artikel 231 |
Artikel 135 Absatz 4; Artikel 139 Absatz 3 |
|
Artikel 232 |
Artikel 135 Absatz 5; Artikel 136 Absatz 3 |
|
Artikel 233 Absatz 1 |
Artikel 140 Absatz 1 |
|
Artikel 233 Absatz 2 |
Artikel 140 Absatz 2 |
|
Artikel 233 Absatz 3 |
Artikel 140 Absatz 3 |
|
Artikel 233 Absatz 4 |
Artikel 140 Absatz 4 |
|
Artikel 234 Absatz 1 |
Artikel 141 Absatz 1 |
|
Artikel 234 Absatz 2 |
Artikel 141 Absatz 2 |
|
Artikel 235 |
Artikel 140 Absatz 6 Buchstabe a |
|
Artikel 236 |
Artikel 140 Absatz 7; Artikel 141 Absatz 3 |
|
Artikel 237 Absatz 1 |
Artikel 142 Absatz 1 |
|
Artikel 237 Absatz 2 |
Artikel 142 Absatz 3 |
|
Artikel 237 Absatz 3 |
Artikel 142 Absatz 4 |
|
Artikel 238 |
Artikel 238 Absatz 1; Artikel 238 Absatz 2 Buchstabe a |
|
Artikel 239 |
Artikel 142 Absatz 6 |
|
Artikel 240 |
Artikel 144 |
|
Artikel 241 |
Artikel 146 |
|
Artikel 242 |
Artikel 147 |
|
Artikel 243 |
Artikel 148 |
|
Artikel 244 |
Artikel 149 |
|
Artikel 245 |
Artikel 102 Absätze 1, 2 und 4; Artikel 103 |
|
Artikel 246 Absatz 1 |
Artikel 142 Absatz 4 |
|
Artikel 246 Absatz 2 |
Artikel 152 Absatz 1 |
|
Artikel 247 |
Artikel 150 |
|
Artikel 248 |
Artikel 151 |
|
Artikel 249 |
Artikel 152 Absatz 2 |
|
Artikel 250 Absatz 1 |
Artikel 153 Absatz 1 |
|
Artikel 250 Absatz 2 |
Artikel 153 Absatz 2 |
|
Artikel 251 |
Artikel 154 |
|
Artikel 252 |
Artikel 155 |
|
Artikel 253 Buchstaben a und b |
Artikel 153 Absatz 3 Buchstaben a und c |
|
Artikel 254 |
Artikel 156 |
|
Artikel 255 |
Artikel 157 |
|
Artikel 256 |
Artikel 158 |
|
Artikel 257 |
Artikel 159 |
|
Artikel 258 |
Artikel 160 |
|
Artikel 259 |
Artikel 161 |
|
Artikel 260 |
Artikel 162 |
|
Artikel 260a |
Artikel 163 |
|
Artikel 261 |
Artikel 164 |
|
Artikel 262 |
Artikel 165 |
|
Titel VIII |
Titel VII |
|
Artikel 263 Absatz 1 |
Artikel 117 Absatz 1 |
|
Artikel 263 Absatz 2 |
Artikel 117 Absatz 9 |
|
Artikel 263 Absatz 3 |
Artikel 117 Absatz 14 |
|
Artikel 263 Absatz 4 |
Artikel 117 Absatz 2 |
|
Artikel 264 |
Artikel 118 Absatz 1 |
|
Artikel 265 Buchstaben a und b |
Artikel 117 Absatz 12 Buchstaben b und c |
|
Artikel 266 |
Artikel 118 Absatz 3 |
|
Artikel 267 Absatz 1 |
Artikel 54 Absatz 5; Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe d |
|
Artikel 267 Absatz 2 |
Artikel 122 |
|
Artikel 267 Absatz 3 |
Artikel 114 Absätze 2 und 3 |
|
Artikel 267 Absatz 4 |
Artikel 117 Absätze 11 und 14 |
|
Artikel 268 |
Artikel 114 Absatz 8 |
|
Artikel 269 Absatz 1 |
Artikel 114 Absatz 1 |
|
Artikel 269 Absatz 2 |
Artikel 114 Absatz 4 |
|
Artikel 269 Absatz 3 |
Artikel 114 Absatz 5 |
|
Artikel 270 Absatz 1 |
Artikel 116 Absatz 1 |
|
Artikel 270 Absatz 2 |
Artikel 116 Absatz 3 |
|
Artikel 270 Absatz 3 |
Artikel 116 Absatz 4 |
|
Artikel 271 |
Artikel 117 Absatz 14 |
|
Artikel 272 Absatz 1 |
Artikel 119; Artikel 117 Absatz 14 |
|
Artikel 272 Absatz 2 |
Artikel 120; Artikel 117 Absatz 14 |
|
Artikel 273 Buchstabe a |
Artikel 117 Absätze 13 und 14 |
|
Artikel 273 Buchstabe b |
Artikel 119 Absatz 4; Artikel 117 Absatz 14 |
|
Artikel 273 Buchstabe c |
Artikel 120 Absatz 3; Artikel 117 Absatz 14 |
|
Artikel 274 |
Artikel 116 Absätze 5 und 6; Artikel 117 Absatz 14 |
|
Artikel 275 |
Artikel 116 Absatz 6; Artikel 117 Absatz 14 |
|
Artikel 276 |
Artikel 116 Absatz 8 |
|
Artikel 277 |
Artikel 115 |
|
Titel IX |
Titel XV (teilweise) |
|
Artikel 278 |
— |
|
Artikel 278a |
— |
|
Artikel 279 |
— |
|
Artikel 280 |
— |
|
Artikel 281 |
— |
|
Artikel 282 |
— |
|
Artikel 283 |
— |
|
Artikel 284 |
Artikel 282 |
|
Artikel 285 |
Artikel 283 |
|
Artikel 286 |
Artikel 284 |
|
Artikel 287 |
Artikel 287 Absatz 1 |
|
Artikel 288 |
Artikel 287 Absätze 2 bis 5 |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/2108/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)