Eureka 32026R2108 Sign in

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as defined in Verordnung (EU) 2026/2108 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.…, Article 5, point (13) (Begriffsbestimmungen)

a) im Falle von Fernverkäufen der Einführer im Rahmen von Fernverkäufen; b) in allen anderen Fällen die Person, die bestimmt wurde, indem die Ziffern i bis v der Reihe nach angewendet wurden: i) eine Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus einem Drittland in das Zollgebiet der Union zu entscheiden, und die dies entschieden hat; ii) eine Person, die die Befugnis von der unter Ziffer i genannten Person übernommen hat; iii) eine nachfolgende Person, die befugt ist, über die Überführung der Waren in ein Zollverfahren zu entscheiden, und die dies entschieden hat; iv) der Beförderer, der die Waren in das Zollgebiet der Union verbringt, oder v) der Besitzer der Waren

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