Eureka 32026R2108 Anmelden

hersteller

as defined in Verordnung (EU) 2026/2108 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.…, Article 5, point (57) (Begriffsbestimmungen)

a) der Hersteller der Ware gemäß den anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften, die auf diese Ware Anwendung finden; b) im Falle landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 AEUV oder im Falle von Rohstoffen der Erzeuger, oder c) wenn es keinen Hersteller oder Erzeuger im Sinne der Buchstaben a bzw. b gibt, die natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die die Ware hergestellt hat oder herstellen ließ und sie unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke oder unter dem Namen oder der Marke der Personenvereinigung vermarktet

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