Eureka 52021PC0709 Sign in

notifizierender

as defined in Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über…, Article 3, point (6) (Begriffsbestimmungen)

a)im Falle einer Verbringung, die in einem Mitgliedstaat beginnt, eine nachstehend aufgeführte der nationalen Gerichtsbarkeit dieses Mitgliedstaates unterliegende natürliche oder juristische Person, die eine Verbringung von Abfällen beabsichtigt oder durchführt, und zur Notifizierung verpflichtet ist: i) der Abfallersterzeuger; ii) der Abfallneuerzeuger, der vor der Verbringung Verfahren durchführt; iii) ein Einsammler, der aus verschiedenen kleinen Mengen derselben Abfallart aus verschiedenen Quellen Abfälle für eine Verbringung zusammengestellt hat, die an einem bestimmten, in der Notifizierung genannten Ort beginnen soll; iv) ein Händler oder Makler, der im Namen einer der unter der Ziffer i, ii oder iii genannten Kategorien handelt; v) wenn alle oben genannten Personen unbekannt oder insolvent sind, der Abfallbesitzer; b)im Falle der Einfuhr in oder der Durchfuhr durch die Union von nicht aus einem Mitgliedstaat stammenden Abfällen jede der folgenden der nationalen Gerichtsbarkeit des Versandstaats unterliegenden natürlichen oder juristischen Personen, die eine Verbringung von Abfällen beabsichtigt oder durchführt, beabsichtigt, durchführen zu lassen, oder durchführen ließ: i) die nach den Rechtsvorschriften des Versandstaats benannte Person; ii) in Ermangelung einer nach den Rechtsvorschriften des Versandstaats benannten Person, die Person, die zum Zeitpunkt der Ausfuhr im Besitz der Abfälle ist

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