Eureka 52021PC0709 Anmelden

zuständige behörden

as defined in Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über…, Article 3, point (8) (Begriffsbestimmungen)

a)im Falle eines Mitgliedstaats die von ihm nach Artikel 71 benannte Stelle; b)im Falle eines Drittstaats, der Vertragspartei des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (im Folgenden „Basler Übereinkommen“) ist, die von diesem Staat für die Zwecke des Basler Übereinkommens gemäß Artikel 5 desselben als zuständige Behörde benannte Stelle; c)im Fall eines weder unter Buchstabe a noch unter Buchstabe b genannten Staates die Stelle, die von dem betreffenden Staat oder der betreffenden Region als zuständige Behörde benannt wurde, oder, in Ermangelung einer solchen Benennung, diejenige Behörde des Staates bzw. der Region, unter deren Gerichtsbarkeit die Verbringung von zur Verwertung, Beseitigung bzw. Durchfuhr bestimmten Abfällen fällt

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