02010R1092 — DE — 10.11.2025 — 002.001
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VERORDNUNG (EU) Nr. 1092/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. November 2010 (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1) |
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VERORDNUNG (EU) 2019/2176 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Dezember 2019 |
L 334 |
146 |
27.12.2019 |
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VERORDNUNG (EU) 2025/2088 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Oktober 2025 |
L 2088 |
1 |
21.10.2025 |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 1092/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 24. November 2010
über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Errichtung
Das ESFS besteht aus
dem ESRB;
der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde);
der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung);
der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde);
dem gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (Gemeinsamer Ausschuss);
den zuständigen Behörden bzw. den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten im Sinne der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Rechtsakte der Union.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Finanzinstitut“ jedes Unternehmen, das in den Anwendungsbereich der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Rechtsvorschriften der Union fällt, sowie jedes Unternehmen oder jede Einrichtung in der Union, dessen bzw. deren Haupttätigkeit ähnlicher Natur ist;
„Finanzsystem“ alle Finanzinstitute, -märkte, -produkte und -marktinfrastrukturen;
„Systemrisiken“ Risiken einer Beeinträchtigung des Finanzsystems, die das Potenzial schwerwiegender negativer Folgen für die Realwirtschaft der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten und für das Funktionieren des Binnenmarkts beinhalten. Alle Arten von Finanzmittlern, -märkten und -infrastrukturen können potenziell in gewissem Maße von systemischer Bedeutung sein.
Artikel 3
Auftrag, Ziele und Aufgaben
Für die Zwecke des Absatzes 1 führt der ESRB folgende Aufgaben aus:
Festlegung und/oder Erhebung und Auswertung aller Informationen, die zur Erreichung der in Absatz 1 beschriebenen Zwecke erheblich und erforderlich sind;
Ermittlung und Einordnung von Systemrisiken nach Priorität;
Herausgeben von Risikowarnungen, wenn derartige Systemrisiken als erheblich erachtet werden, und gegebenenfalls die Veröffentlichung solcher Warnungen;
Erteilung von Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen zu den erkannten Risiken und gegebenenfalls die Veröffentlichung dieser Empfehlungen;
Aussprechen einer vertraulichen Warnung an den Rat, wenn der ESRB feststellt, dass eine Krisensituation im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eintreten kann und Erstellung einer Lageeinschätzung für den Rat, anhand derer der Rat einschätzen kann, ob es erforderlich ist, eine an die ESA gerichtete Entscheidung zu erlassen, in der das Bestehen einer Krisensituation festgestellt wird;
Überwachung der Maßnahmen, mit denen Warnungen und Empfehlungen umgesetzt werden;
enge Zusammenarbeit mit allen anderen Teilnehmern am ESFS und gegebenenfalls Versorgung der ESA mit den für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen über Systemrisiken und, insbesondere und in Zusammenarbeit mit den ESA, Entwicklung eines gemeinsamen Bündels quantitativer und qualitativer Indikatoren („Risikosteuerpult“) zur Ermittlung und Messung des Systemrisikos;
gegebenenfalls Teilnahme am Gemeinsamen Ausschuss;
Abstimmung seiner Tätigkeiten mit denen internationaler Finanzorganisationen, insbesondere des IWF und des FSB sowie der einschlägigen Gremien in Drittländern in Fragen der Makroaufsicht;
Ausführung anderer in Rechtsvorschriften der Union vorgesehener verbundener Aufgaben.
KAPITEL II
ORGANISATION
Artikel 4
Struktur
Wenn der Vorsitzende und der Lenkungsausschuss dem Leiter des Sekretariats gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates Weisungen erteilen, können diese Folgendes betreffen:
die laufende Verwaltung des Sekretariats;
alle das Sekretariat betreffenden verwaltungs- und haushaltstechnischen Fragen;
die Koordinierung und Vorbereitung der Arbeit und der Beschlussfassung des Verwaltungsrats;
die Erarbeitung des Vorschlags für das Jahresprogramm des ESRB und seine Umsetzung;
die Erstellung des Jahresberichts über die Tätigkeit des ESRB und die Berichterstattung an den Verwaltungsrat über die Umsetzung des Jahresprogramms.
Artikel 5
Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende des ESRB
Artikel 6
Verwaltungsrat
Stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats sind:
der Präsident und der Vizepräsident der EZB;
die Präsidenten der nationalen Zentralbanken. Mitgliedstaaten, bei deren nationaler Zentralbank es sich nicht um eine benannte Behörde gemäß Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) handelt und in denen die betreffende benannte Behörde in ihrem Zuständigkeitsbereich die führende Rolle in der Finanzstabilität innehat, können alternativ einen hochrangigen Vertreter einer benannten Behörde gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 benennen;
ein Vertreter der Kommission;
der Vorsitzende der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde);
der Vorsitzende der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung);
der Vorsitzende der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde);
der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses;
der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses.
Mitglieder des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht sind:
vorbehaltlich der Entscheidung der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 Buchstabe b und im Einklang mit Absatz 3 je Mitgliedstaat ein hochrangiger Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden oder einer nationalen Behörde, die mit der Durchführung makroprudenzieller Politik betraut ist, oder der nationalen Zentralbank; für den Fall, dass es sich bei dem stimmberechtigten Mitglied des Verwaltungsrats nach Absatz 1 Buchstabe b nicht um den Präsidenten der nationalen Zentralbank handelt, so ist ein hochrangiger Vertreter der nationalen Zentralbank das nicht stimmberechtigte Mitglied des Verwaltungsrats;
der Vorsitzende des Wirtschafts- und Finanzausschusses (WFA);
der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums der EZB;
der Vorsitzende des durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) eingerichteten Einheitlichen Abwicklungsausschusses.
Artikel 7
Unparteilichkeit
Artikel 8
Geheimhaltung
Dieser Absatz lässt die vertraulichen Gespräche gemäß Artikel 19 Absatz 5 unberührt.
Artikel 9
Sitzungen des Verwaltungsrats
Artikel 10
Abstimmungsmodalitäten des Verwaltungsrats
Artikel 11
Lenkungsausschuss
Der Lenkungsausschuss setzt sich zusammen aus
dem Vorsitzenden und dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden des ESRB;
dem Mitglied des Direktoriums der EZB, das für die Finanzstabilität und die makroprudenzielle Politik zuständig ist;
vier nationalen stimmberechtigten Mitgliedern des Verwaltungsrats, wobei dem Erfordernis einer ausgewogenen Vertretung der Mitgliedstaaten zwischen denjenigen, die teilnehmende Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind, und denjenigen, die dies nicht sind, Rechnung zu tragen ist. Sie werden von und aus dem Kreis der nationalen stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt;
einem Vertreter der Kommission;
dem Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde);
dem Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung);
dem Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde);
dem Vorsitzenden des WFA;
dem Vorsitzenden des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses und
dem Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses.
Ein unbesetzter Posten für ein gewähltes Mitglied des Lenkungsausschusses wird durch Wahl eines neuen Mitglieds durch den Verwaltungsrat besetzt.
Artikel 12
Beratender Wissenschaftlicher Ausschuss
Artikel 13
Beratender Fachausschuss
Der Beratende Fachausschuss setzt sich zusammen aus
einem Vertreter jeder nationalen Zentralbank und einem Vertreter der EZB;
einem Vertreter je Mitgliedstaat der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden, im Einklang mit Unterabsatz 2;
einem Vertreter der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde);
einem Vertreter der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung);
einem Vertreter der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde);
einem Vertreter der Kommission;
einem Vertreter des Aufsichtsgremiums der EZB;
einem Vertreter des Einheitlichen Abwicklungsausschusses;
einem Vertreter des WFA und
einem Vertreter des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses.
Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten wählen je einen Vertreter in den Beratenden Fachausschuss. Hinsichtlich der Vertretung mehrerer nationaler Aufsichtsbehörden nach Unterabsatz 1 Buchstabe b unterliegen die jeweiligen Vertreter in Abhängigkeit vom besprochenen Sachverhalt dem Rotationsprinzip, sofern sich die nationalen Aufsichtsbehörden eines bestimmten Mitgliedstaats nicht auf einen gemeinsamen Vertreter geeinigt haben.
Artikel 14
Sonstige Beratung
Bei der Ausführung der in Artikel 3 Absatz 2 aufgeführten Aufgaben hört der ESRB bei Bedarf einschlägige privatwirtschaftliche Akteure an. Diese Anhörungen müssen möglichst umfassend sein, um einen inklusiven Ansatz unter Einbeziehung aller betroffenen Parteien und der betreffenden Finanzsektoren sicherzustellen, und den Akteuren muss für die Beantwortung ausreichend Zeit gegeben werden.
KAPITEL III
AUFGABEN
Artikel 15
Erhebung und Austausch von Informationen
Die ersuchende Behörde und der ESRB unterliegen den Pflichten des Berufsgeheimnisses und des Datenschutzes, die in Artikel 8 und in sektorspezifischen Rechtsvorschriften für den Informationsaustausch zwischen dem Finanzinstitut oder den anderen Behörden und der ersuchenden Behörde sowie zwischen den anderen Behörden und dem ESRB festgelegt sind.
Abweichend von Absatz 10 ist der ESRB nicht verpflichtet, die Behörde über den Informationsaustausch zu unterrichten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Die Informationen wurden so anonymisiert, dass sie sich nicht mehr auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen und das Finanzinstitut oder andere juristische Personen nicht mehr identifizierbar sind, oder
die Informationen wurden verändert, aggregiert oder nach einer anderen Methode der Offenlegungskontrolle aufbereitet, um vertrauliche Informationen, einschließlich Geschäftsgeheimnissen, und personenbezogene Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 ( 7 ) und (EU) 2018/1725 ( 8 ) des Europäischen Parlaments und des Rates zu schützen.
Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Absätzen 8 bis 13 und anderen Bestimmungen dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften der Union, die den Informationsaustausch zwischen dem ESRB und den anderen Behörden regeln, haben die einschlägigen anderen Bestimmungen Vorrang.
Der ESRB kann Finanzinstituten, Forschenden und anderen Einrichtungen, die zu Forschungs- und Innovationszwecken ein berechtigtes Interesse an bestimmten Informationen haben und diese Informationen weiterverwenden wollen, nach eigenem Ermessen Zugang zu Informationen gewähren, die er in Wahrnehmung seiner Aufgaben erlangt hat, sofern er sichergestellt hat, dass alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:
Es wurden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Informationen so zu anonymisieren, dass einzelne Finanzinstitute, Einrichtungen, betroffene Personen und Mitgliedstaaten nicht identifiziert werden können;
die Informationen wurden verändert, aggregiert oder nach einer anderen Methode der Offenlegungskontrolle aufbereitet, um vertrauliche Informationen, einschließlich Geschäftsgeheimnissen oder Inhalten, die unter Rechte des geistigen Eigentums fallen, zu schützen.
Die von einer Behörde erhaltenen Informationen werden gemäß Unterabsatz 1 nur mit Zustimmung der Behörde, die diese Informationen ursprünglich erlangt hat, weitergegeben.
Unter Berücksichtigung des Berichts gemäß Unterabsatz 1, des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums und der Pflichten des Berufsgeheimnisses und des Datenschutzes übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat soweit erforderlich einen Gesetzgebungsvorschlag zur Beseitigung solcher rechtlichen Hindernisse in sektorspezifischen Rechtsvorschriften, um den Informationsaustausch zwischen Behörden und mit anderen Einrichtungen zu fördern.
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „andere Behörden“ eine der folgenden Behörden:
die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde);
die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung);
die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde);
zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010;
zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010;
zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010;
die Behörden, aus denen der einheitliche Aufsichtsmechanismus im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zusammengesetzt ist;
den mit der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 eingerichteten Einheitlichen Abwicklungsausschuss;
Abwicklungsbehörden, wie etwa die in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU genannten;
die mit der Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) eingerichtete Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
Finanzaufseher im Sinne von Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ).
Artikel 16
Warnungen und Empfehlungen
Der ESRB erstellt in enger Zusammenarbeit mit den anderen Teilnehmern am ESFS ein System von Farbcodes, die Situationen unterschiedlicher Risikostufen zugeordnet sind, um das Bewusstsein in Bezug auf die Risiken der Wirtschaft der Union zu schärfen und diese Gefahren nach ihrer Priorität einzuordnen.
Nach Ausarbeitung der Kriterien für eine solche Klassifizierung wird im Rahmen der Warnungen und Empfehlungen des ESRB von Fall zu Fall gegebenenfalls angezeigt, welcher Kategorie ein Risiko angehört.
Artikel 17
Umsetzung der ESRB-Empfehlungen
Artikel 18
Öffentliche Warnungen und Empfehlungen
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 19
Rechenschafts- und Berichtspflichten
Artikel 20
Überprüfung
Bis zum 31. Dezember 2024 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Anhörung der Mitglieder des ESRB Bericht darüber, ob Aufgaben oder Organisation des ESRB überprüft werden müssen, wobei mögliche Alternativen zu dem derzeitigen Modell in Betracht gezogen werden.
Artikel 21
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 162).
( 2 ) Siehe Seite 162 dieses Amtsblatts.
( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
( 4 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
( 6 ) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
( 7 ) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
( 8 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
( 9 ) Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L, 2024/1620, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1620/oj).
( 10 ) Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L, 2024/1640, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1640/oj).
( 11 ) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).