02011R0404 — DE — 10.01.2026 — 006.001
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 404/2011 DER KOMMISSION vom 8. April 2011 (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1962 DER KOMMISSION vom 28. Oktober 2015 |
L 287 |
6 |
31.10.2015 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/30 DER KOMMISSION vom 14. Januar 2020 |
L 9 |
3 |
15.1.2020 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/863 DER KOMMISSION vom 22. Juni 2020 |
L 200 |
1 |
24.6.2020 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/274 DER KOMMISSION vom 12. Februar 2025 |
L 274 |
1 |
12.2.2025 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2196 DER KOMMISSION vom 17. Oktober 2025 |
L 2196 |
1 |
12.11.2025 |
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Berichtigt durch:
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 404/2011 DER KOMMISSION
vom 8. April 2011
mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik
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Artikel 10
Vorschriften für Baumkurren
Der Kapitän eines ►M1 Fischereifahrzeugs der Union ◄ oder sein Stellvertreter stellt sicher, dass jeder montierte Baum einer an Bord mitgeführten oder für den Fang eingesetzten Baumkurre auf dem Baum selbst deutlich die Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes trägt, zu dem er gehört.
▼M5 —————
Artikel 61
Zertifizierung der Antriebsmaschinenleistung
Artikel 62
Überprüfung und Stichprobenplan
Zur Überprüfung der Maschinenleistung gemäß Artikel 41 der Kontrollverordnung erstellen die Mitgliedstaaten einen Stichprobenplan, um die Fischereifahrzeuge oder Gruppe von Fischereifahrzeugen in ihrer Flotte zu ermitteln, die Gefahr laufen, eine zu geringe Antriebsmaschinenleistung anzugeben. Der Stichprobenplan berücksichtigt zumindest folgende Hochrisikokriterien:
Fischereifahrzeuge in Fischereien, für die Fischereiaufwandsbeschränkungen gelten, insbesondere solche Fischereifahrzeuge, denen individuelle kW*Tage zugeteilt wurden;
Fischereifahrzeuge, für die nach einzelstaatlichem oder EU-Recht Beschränkungen der Schiffsleistung gelten;
Fischereifahrzeuge, für die das Verhältnis Schiffsleistung (kW) zu Schifftonnage (BRZ) 50 % niedriger ist als das Durchschnittsverhältnis für denselben Typ von Fischereifahrzeug, Fanggerät und Zielart. Für diese Analyse können die Mitgliedstaaten die Flotte anhand folgender Kriterien unterteilen:
Flottensegmentierungs- oder Flottenbewirtschaftungseinheiten nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften;
Längenklassen;
Tonnageklassen;
verwendete Fanggeräte;
Zielarten.
Artikel 63
Technische Überprüfung
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Artikel 71
Zeitpunkt des Wiegens
Artikel 72
Wiegesysteme
Artikel 73
Wiegen von gefrorenen Fischereierzeugnissen
Die natürliche oder juristische Person, die die Fischereierzeugnisse wiegt, führt Aufzeichnungen über jede Anlandung mit folgenden Angaben:
Name und äußere Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes, das die Fischereierzeugnisse angelandet hat;
Art und gegebenenfalls Aufmachung des angelandeten Fischs;
Größe der Partie und der Palettenstichprobe je Fischart und gegebenenfalls je Aufmachung nach den Vorgaben in Anhang XVIII Nummer 1;
Gewicht jeder Palette in der Stichprobe und Durchschnittsgewicht der Paletten;
Zahl der Kisten oder Blöcke auf jeder Palette in der Stichprobe;
Taragewicht je Kiste, falls es sich vom Taragewicht gemäß Anhang XVIII Nummer 4 unterscheidet;
Durchschnittsgewicht einer leeren Palette gemäß Anhang XVIII Nummer 3 Buchstabe b;
Durchschnittsgewicht einer Kiste bzw. eines Blocks der Fischereierzeugnisse je Art und gegebenenfalls je Aufmachung.
Artikel 74
Eis und Wasser
Artikel 75
Zugang der zuständigen Behörden
Die zuständigen Behörden haben jederzeit uneingeschränkten Zugang zu Wiegesystemen, Wiegebüchern, schriftlichen Erklärungen und allen Räumlichkeiten, in denen die Fischereierzeugnisse gelagert oder verarbeitet werden.
Artikel 76
Stichprobenpläne
Artikel 77
Kontrollpläne und -programme für das Wiegen von Fischereierzeugnissen vor oder nach der Beförderung vom Anlandeplatz
▼M5 —————
( 1 ) ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1.