Eureka 02011R0404-20260110 Sign in

02011R0404 — DE — 10.01.2026 — 006.001


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►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 404/2011 DER KOMMISSION

vom 8. April 2011

mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

(ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1962 DER KOMMISSION  vom 28. Oktober 2015

  L 287

6

31.10.2015

 M2

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/30 DER KOMMISSION  vom 14. Januar 2020

  L 9

3

15.1.2020

 M3

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/863 DER KOMMISSION  vom 22. Juni 2020

  L 200

1

24.6.2020

 M4

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/274 DER KOMMISSION  vom 12. Februar 2025

  L 274

1

12.2.2025

►M5

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2196 DER KOMMISSION  vom 17. Oktober 2025

  L 2196

1

12.11.2025


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 328 vom 10.12.2011, S.  58 (404/2011)

 C2

Berichtigung, ABl. L 125 vom 12.5.2012, S.  54 (404/2011)




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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 404/2011 DER KOMMISSION

vom 8. April 2011

mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

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▼B

Artikel 10

Vorschriften für Baumkurren

Der Kapitän eines ►M1  Fischereifahrzeugs der Union ◄ oder sein Stellvertreter stellt sicher, dass jeder montierte Baum einer an Bord mitgeführten oder für den Fang eingesetzten Baumkurre auf dem Baum selbst deutlich die Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes trägt, zu dem er gehört.

▼M5 —————

▼B

Artikel 61

Zertifizierung der Antriebsmaschinenleistung

(1)  
Die höchste Dauerleistung einer neuen Antriebsmaschine, einer Ersatzantriebsmaschine und einer Antriebsmaschine, die technisch verändert wurde, wie in Artikel 40 Absätze 1 und 2 der Kontrollverordnung beschrieben, ist gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates ( 1 ) amtlich zu bescheinigen.
(2)  
Eine Antriebsmaschine gilt als technisch verändert gemäß Absatz 1, wenn eine ihrer Hauptkomponenten (Teile) einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Einspritzanlage, Ventile oder Turbolader, Kolben, Zylinderbuchsen, Gestänge oder Zylinderköpfe verändert oder durch neue Teile mit anderen technischen Daten ersetzt wurden, was zu einer veränderten Leistung führt, oder wenn Maschineneinstellungen wie Einspritzwerte, Turboladerkonfiguration oder Ventilsteuerung verändert wurden. Die Art der technischen Veränderung ist in der in Absatz 1 genannten Bescheinigung genau zu erklären.
(3)  
Der Inhaber einer Fanglizenz unterrichtet die zuständigen Behörden, bevor eine neue Antriebsmaschine installiert oder eine vorhandene Antriebsmaschine ersetzt oder technisch verändert wird.
(4)  
Dieser Artikel gilt für Fischereifahrzeuge, für die eine Fischereiaufwandsregelung gilt, ab dem 1. Januar 2012. Für andere Fischereifahrzeuge gilt er ab dem 1. Januar 2013. Er findet nur auf Fischereifahrzeuge Anwendung, auf denen neue Antriebsmaschinen installiert oder deren vorhandene Antriebsmaschinen ersetzt oder technisch verändert wurden, nachdem diese Verordnung in Kraft getreten ist.

Artikel 62

Überprüfung und Stichprobenplan

(1)  

Zur Überprüfung der Maschinenleistung gemäß Artikel 41 der Kontrollverordnung erstellen die Mitgliedstaaten einen Stichprobenplan, um die Fischereifahrzeuge oder Gruppe von Fischereifahrzeugen in ihrer Flotte zu ermitteln, die Gefahr laufen, eine zu geringe Antriebsmaschinenleistung anzugeben. Der Stichprobenplan berücksichtigt zumindest folgende Hochrisikokriterien:

a) 

Fischereifahrzeuge in Fischereien, für die Fischereiaufwandsbeschränkungen gelten, insbesondere solche Fischereifahrzeuge, denen individuelle kW*Tage zugeteilt wurden;

b) 

Fischereifahrzeuge, für die nach einzelstaatlichem oder EU-Recht Beschränkungen der Schiffsleistung gelten;

c) 

Fischereifahrzeuge, für die das Verhältnis Schiffsleistung (kW) zu Schifftonnage (BRZ) 50 % niedriger ist als das Durchschnittsverhältnis für denselben Typ von Fischereifahrzeug, Fanggerät und Zielart. Für diese Analyse können die Mitgliedstaaten die Flotte anhand folgender Kriterien unterteilen:

i) 

Flottensegmentierungs- oder Flottenbewirtschaftungseinheiten nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften;

ii) 

Längenklassen;

iii) 

Tonnageklassen;

iv) 

verwendete Fanggeräte;

v) 

Zielarten.

(2)  
Die Mitgliedstaaten können nach eigenem Ermessen zusätzliche Risikokriterien in Erwägung ziehen.
(3)  
Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste ihrer Fischereifahrzeuge, die einem oder mehreren der in Absatz 1 benannten Risikokriterien und gegebenenfalls den Risikokriterien gemäß Absatz 2 entsprechen.
(4)  
Die Mitgliedstaaten ziehen aus jeder Gruppe von Fischereifahrzeugen, die einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Risikokriterien entsprechen, eine Zufallsstichprobe. Die Stichprobengröße entspricht der Quadratwurzel (aufgerundet auf die nächstliegende ganze Zahl) aus der Anzahl Fischereifahrzeug in der betreffenden Gruppe.
(5)  
Die Mitgliedstaaten überprüfen für jedes in der Stichprobe enthaltene Fischereifahrzeug alle ihnen zur Verfügung stehenden Dokumente gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Kontrollverordnung. Bei der Überprüfung der anderen Unterlagen gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe g der Kontrollverordnung berücksichtigen die Mitgliedstaaten, soweit verfügbar, insbesondere die Maschinendaten laut Herstellerangaben.
(6)  
Dieser Artikel gilt ab dem 1. Januar 2012. Technische Überprüfungen der Maschinenleistung gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Kontrollverordnung werden prioritär bei Trawlern durchgeführt, die in einer Fischerei mit einer Fischereiaufwandsregelung eingesetzt werden.

Artikel 63

Technische Überprüfung

(1)  
Bei Messungen der Antriebsleistung an Bord eines Fischereifahrzeugs im Rahmen einer technischen Überprüfung der Antriebsmaschinenleistung gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Kontrollverordnung kann die Antriebsmaschinenleistung an dem am leichtesten zugänglichen Punkt zwischen der Schiffsschraube und der Maschine gemessen werden.
(2)  
Wird die Leistung der Antriebsmaschine hinter dem Untersetzungsgetriebe gemessen, ist ein angemessener Korrekturfaktor auf den Messwert anzuwenden, um die Antriebsmaschinenleistung am Abgabeflansch gemäß der Definition in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 zu berechnen. Der Korrekturfaktor bezieht die durch das Getriebe entstehenden Leistungsverluste auf der Grundlage der offiziellen technischen Daten des Getriebeherstellers ein.

▼M5 —————

▼B

Artikel 71

Zeitpunkt des Wiegens

(1)  
Werden Fischereierzeugnisse von einem auf ein anderes ►M1  Fischereifahrzeug der Union ◄ umgeladen und findet die erste Anlandung der umgeladenen Fischereierzeugnisse in einem Hafen außerhalb der Europäischen Union statt, so werden die Fischereierzeugnisse vor der Weiterbeförderung vom Umladehafen oder Umladeplatz gewogen.
(2)  
Werden Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Kontrollverordnung an Bord eines ►M1  Fischereifahrzeugs der Union ◄ und nochmals nach der Anlandung an Land gewogen, wird das Ergebnis des Wiegens an Land für die Zwecke von Artikel 60 Absatz 5 der Kontrollverordnung verwendet.
(3)  
Unbeschadet der besonderen Vorschriften für ►M1  Fischereifahrzeuge der Union ◄ , für die das elektronische Erfassen und Übertragen von Fischereilogbuchdaten gemäß Artikel 15 der Kontrollverordnung nicht vorgeschrieben ist, kann der Mitgliedstaat vom Kapitän verlangen, dass dieser den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Fänge angelandet werden, vor dem Wiegen eine Kopie des Logbuch-Formulars aushändigt.

Artikel 72

Wiegesysteme

(1)  
Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten kalibrieren und plomben alle Wiegesysteme im Einklang mit den einzelstaatlichen Systemen.
(2)  
Die für das Wiegesystem verantwortliche natürliche oder juristische Person führt über die Kalibrierung Buch.
(3)  
Erfolgt das Wiegen auf einem Förderband, so ist ein gut sichtbarer Zähler anzubringen, der das kumulierte Gesamtgewicht aufzeichnet. Der Stand des Zählers zu Beginn des Wiegens sowie das kumulierte Gesamtwiegeergebnis werden in das Wiegebuch eingetragen. Jede Nutzung des Systems wird von der für das Wiegesystem verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person im Wiegebuch eingetragen.

Artikel 73

Wiegen von gefrorenen Fischereierzeugnissen

(1)  
Unbeschadet Sondervorschriften und insbesondere der Artikel 70 und 74 der vorliegenden Verordnung kann beim Wiegen von angelandeten Mengen gefrorener Fischereierzeugnisse das Gewicht des in Kisten oder Blöcken angelandeten gefrorenen Fischs für jede Art und gegebenenfalls jede Aufmachung bestimmt werden, indem die Gesamtzahl der Kisten oder Blöcke mit dem anhand der Methode in Anhang XVIII berechneten Durchschnittsnettogewicht je Kiste oder Block multipliziert wird.
(2)  

Die natürliche oder juristische Person, die die Fischereierzeugnisse wiegt, führt Aufzeichnungen über jede Anlandung mit folgenden Angaben:

a) 

Name und äußere Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes, das die Fischereierzeugnisse angelandet hat;

b) 

Art und gegebenenfalls Aufmachung des angelandeten Fischs;

c) 

Größe der Partie und der Palettenstichprobe je Fischart und gegebenenfalls je Aufmachung nach den Vorgaben in Anhang XVIII Nummer 1;

d) 

Gewicht jeder Palette in der Stichprobe und Durchschnittsgewicht der Paletten;

e) 

Zahl der Kisten oder Blöcke auf jeder Palette in der Stichprobe;

f) 

Taragewicht je Kiste, falls es sich vom Taragewicht gemäß Anhang XVIII Nummer 4 unterscheidet;

g) 

Durchschnittsgewicht einer leeren Palette gemäß Anhang XVIII Nummer 3 Buchstabe b;

h) 

Durchschnittsgewicht einer Kiste bzw. eines Blocks der Fischereierzeugnisse je Art und gegebenenfalls je Aufmachung.

Artikel 74

Eis und Wasser

(1)  
Vor dem Wiegen sorgen eingetragene Käufer, eingetragene Auktionshäuser oder andere für die Erstvermarktung der Fischereierzeugnisse zuständige Stellen und Personen dafür, dass verwendetes Eis so weit wie möglich entfernt wird, ohne ein Verderben der Fischereierzeugnisse zu riskieren oder die Qualität zu mindern.

▼M1

(2)  
Unbeschadet der in den Artikeln 78 bis 89 genannten besonderen Vorschriften für pelagische Arten, die zur Weiterbeförderung zum Ort der Erstvermarktung, Lagerung oder Verarbeitung lose angelandet werden, werden bei der Bestimmung des Gesamtgewichts maximal 2 % für Wasser und Eis abgezogen. Der Abzug für Wasser und Eis (in %) wird grundsätzlich zusammen mit dem Gewicht in der Wiegebescheinigung eingetragen. Bei Anlandungen zu industriellen Zwecken und bei nicht-pelagischen Arten gibt es keine Abzüge für Wasser oder Eis.

▼B

Artikel 75

Zugang der zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden haben jederzeit uneingeschränkten Zugang zu Wiegesystemen, Wiegebüchern, schriftlichen Erklärungen und allen Räumlichkeiten, in denen die Fischereierzeugnisse gelagert oder verarbeitet werden.

Artikel 76

Stichprobenpläne

(1)  
Die Mitgliedstaaten verabschieden die Stichprobenpläne und etwaige wesentliche Änderungen an ihnen gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Kontrollverordnung nach der in Anhang XIX beschriebenen risikobasierten Methodik.
(2)  
Die Mitgliedstaaten verabschieden die Stichprobenpläne und etwaige wesentliche Änderungen an ihnen gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Kontrollverordnung nach der in Anhang XX beschriebenen risikobasierten Methodik. Werden Fänge an Bord gewogen, findet die in Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 3 der Kontrollverordnung genannte Toleranzspanne keine Anwendung, wenn das Ergebnis des Wiegens nach der Anlandung über dem entsprechenden Ergebnis des Wiegens an Bord liegt.
(3)  
Beabsichtigen die Mitgliedstaaten, Stichprobenpläne gemäß Artikel 60 Absätze 1 und 3 der Kontrollverordnung zu verabschieden, legen sie innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung vorzugsweise einen einzigen, für einen Zeitraum von drei Jahren gültigen Stichprobenplan vor, der alle Wiegeverfahren abdeckt. Dieser Stichprobenplan kann aus verschiedenen Teilen für verschiedene Fischereien bestehen.
(4)  
Jeder neue, nach dem in Absatz 3 genannten Zeitpunkt zu verabschiedende Stichprobenplan oder jede Änderung von Stichprobenplänen wird drei Monate vor Ablauf des betreffenden Jahres zur Genehmigung vorgelegt.

Artikel 77

Kontrollpläne und -programme für das Wiegen von Fischereierzeugnissen vor oder nach der Beförderung vom Anlandeplatz

(1)  
Die Mitgliedstaaten verabschieden die Kontrollpläne und etwaige wesentliche Änderungen an ihnen gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Kontrollverordnung nach der in Anhang XXI beschriebenen risikobasierten Methodik.
(2)  
Beabsichtigen die Mitgliedstaaten, Kontrollpläne gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Kontrollverordnung zu verabschieden, legen sie einen einzigen Kontrollplan pro Mitgliedstaat vor, der alle Transporte von Fischereierzeugnissen abdeckt, die nach der Beförderung gewogen werden sollen. Ein solcher Kontrollplan wird innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingereicht. Dieser einzige Kontrollplan kann aus verschiedenen Teilen für verschiedene Fischereien bestehen.
(3)  
Die Mitgliedstaaten verabschieden das gemeinsame Kontrollprogramm und etwaige wesentliche Änderungen daran gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Kontrollverordnung nach der in Anhang XXII beschriebenen risikobasierten Methodik.
(4)  
Beabsichtigen Mitgliedstaaten, gemeinsame Kontrollprogramme gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Kontrollverordnung zu verabschieden, reichen sie diese innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ein.
(5)  
Neue Kontrollpläne gemäß Absatz 2 oder gemeinsame Kontrollprogramme gemäß Absatz 4, die zu einem späteren Zeitpunkt als in den Absätzen 2 und 4 genannt verabschiedet werden sollen, und jede Änderung solcher Pläne oder Programme wird drei Monate vor Ablauf des Jahres eingereicht, das dem Inkrafttreten des betreffenden Plans oder Programms vorangeht.

▼M5 —————



( 1 )  ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1.