02016R1037 — DE — 11.08.2020 — 003.001
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VERORDNUNG (EU) 2016/1037 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55) |
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VERORDNUNG (EU) 2017/2321 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2017 |
L 338 |
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19.12.2017 |
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VERORDNUNG (EU) 2018/825 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018 |
L 143 |
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7.6.2018 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1173 DER KOMMISSION vom 4. Juni 2020 |
L 259 |
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10.8.2020 |
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VERORDNUNG (EU) 2016/1037 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 8. Juni 2016
über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern
(kodifizierter Text)
Artikel 1
Grundsätze
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung
gilt eine Ware als subventioniert, wenn für sie eine anfechtbare Subvention im Sinne der Artikel 3 und 4 gewährt wird. Eine Subvention kann von der Regierung des Ursprungslands der eingeführten Ware oder von der Regierung eines Zwischenlands gewährt werden, aus dem die Ware in die Union ausgeführt wird und das für die Zwecke dieser Verordnung als „Ausfuhrland“ bezeichnet wird;
bedeutet „Regierung“ jede öffentliche Körperschaft im Gebiet des Ursprungs- oder Ausfuhrlands;
bedeutet „gleichartige Ware“ eine Ware, die mit der betreffenden Ware identisch ist, dass heißt ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind;
bedeutet „Schädigung“, sofern nichts anderes bestimmt ist, dass ein Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Union erheblich verzögert wird; der Begriff „Schädigung“ ist gemäß Artikel 8 auszulegen.
Artikel 3
Bestimmung des Begriffs „Subvention“
Von dem Vorliegen einer Subvention wird ausgegangen, wenn:
eine Regierung im Ursprungs- oder Ausfuhrland eine finanzielle Beihilfe leistet, das heißt, wenn
eine Praktik der Regierung einen direkten Transfer von Geldern (z. B. Zuschüsse, Kredite und Kapitalzufuhren) sowie potentielle direkte Transfers von Geldern oder Verbindlichkeiten (z. B. Kreditbürgschaften) beinhaltet;
die Regierung auf normalerweise zu entrichtende Abgaben verzichtet oder diese nicht erhebt (z. B. Steueranreize wie Steuergutschriften). In dieser Hinsicht gilt die Befreiung einer ausgeführten Ware von Zöllen oder Steuern, die auf der gleichartigen, für den inländischen Verbrauch bestimmten Ware liegen, oder die Erstattung solcher Zölle und Steuern bis zu einem Betrag, der den tatsächlich erhobenen Betrag nicht übersteigt, nicht als Subvention, sofern die Befreiung nach den Bestimmungen der Anhänge I, II und III gewährt wird;
eine Regierung Waren oder Dienstleistungen, die nicht zur allgemeinen Infrastruktur gehören, zur Verfügung stellt oder Waren kauft;
eine Regierung
oder
irgendeine Form der Einkommens- oder Preisstützung im Sinne des Artikels XVI des GATT 1994 besteht und
dadurch ein Vorteil gewährt wird.
Artikel 4
Anfechtbare Subventionen
Ob es sich bei einer Subvention um eine spezifische Subvention für ein Unternehmen oder einen Wirtschaftszweig oder eine Gruppe von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen (nachstehend „bestimmte Unternehmen“ genannt) im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde handelt, wird nach folgenden Grundsätzen bestimmt:
Beschränken die gewährende Behörde oder die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, den Zugang zu einer Subvention ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen, so handelt es sich um eine spezifische Subvention.
Stellen die gewährende Behörde oder die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, objektive Kriterien oder Bedingungen für den Anspruch auf die Subvention und deren Höhe auf, so ist die Spezifität nicht gegeben, sofern der Anspruch automatisch besteht und die Kriterien und Bedingungen genau eingehalten werden.
Bestehen ungeachtet des Anscheins der Nichtspezifität, der sich aufgrund der Anwendung der Grundsätze der Buchstaben a und b ergibt, Gründe zu der Annahme, dass es sich in Wirklichkeit um eine spezifische Subvention handeln könnte, so können andere Faktoren in Betracht gezogen werden. Diese Faktoren umfassen die Inanspruchnahme eines Subventionsprogramms durch eine begrenzte Anzahl bestimmter Unternehmen, die vorwiegende Inanspruchnahme durch bestimmte Unternehmen, die Gewährung unverhältnismäßig hoher Subventionen an bestimmte Unternehmen und die Art und Weise, in der die gewährende Behörde bei der Entscheidung über die Gewährung einer Subvention von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat. In dieser Hinsicht werden insbesondere Auskünfte über die Häufigkeit der Ablehnung oder Genehmigung von Subventionsanträgen und die Gründe für diese Entscheidungen berücksichtigt.
Für die Zwecke des Buchstabens b gelten als „objektive Kriterien oder Bedingungen“ horizontal anwendbare Kriterien oder Bedingungen wirtschaftlicher Art, die neutral sind und bestimmte Unternehmen gegenüber anderen nicht bevorzugen, wie z. B. die Zahl der Beschäftigten oder die Größe der Unternehmen.
Die Kriterien und Bedingungen müssen durch Gesetze, Verordnungen oder andere amtliche Unterlagen klar festgelegt sein, damit eine Nachprüfung möglich ist.
Bei der Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe c wird berücksichtigt, in welchem Maße die Wirtschaftstätigkeit im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde diversifiziert ist und wie lange das Subventionsprogramm bereits angewandt wird.
Unbeschadet der Absätze 2 und 3 gelten folgende Subventionen als spezifische Subventionen:
Subventionen, die rechtlich oder tatsächlich entweder ausschließlich oder als eine von mehreren anderen Bedingungen von der Ausfuhrleistung abhängig sind, einschließlich der in Anhang I als Beispiel genannten Subventionen.
Subventionen, die entweder ausschließlich oder als eine von mehreren anderen Bedingungen davon abhängig sind, dass inländische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.
Für die Zwecke des Buchstabens a werden Subventionen als tatsächlich von der Ausfuhrleistung abhängig angesehen, wenn die Tatsachen zeigen, dass die Gewährung einer Subvention, ohne rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig zu sein, tatsächlich an die gegenwärtigen oder erwarteten Ausfuhren oder Ausfuhrerlöse gebunden ist. Die bloße Tatsache, dass eine Subvention Ausfuhrunternehmen gewährt wird, wird für sich allein nicht als Ausfuhrsubvention im Sinne dieser Bestimmung angesehen.
Artikel 5
Berechnung der Höhe der anfechtbaren Subventionen
Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet, der für den untersuchten Subventionierungszeitraum festgestellt wird. Dieser Zeitraum ist in der Regel das letzte Geschäftsjahr des Begünstigten, kann aber auch ein anderer Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor Einleitung der Untersuchung sein, für den zuverlässige finanzielle und sonstige Angaben vorliegen.
Artikel 6
Berechnung des dem Empfänger erwachsenden Vorteils
Für die Berechnung des dem Empfänger erwachsenden Vorteils gelten folgende Regeln:
Die Bereitstellung von Aktienkapital durch eine Regierung gilt nur dann als Vorteil, wenn die betreffende Investition als im Widerspruch zu der üblichen Investitionspraxis, einschließlich bei Bereitstellung von Risikokapital, privater Investoren im Gebiet des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands stehend angesehen werden kann.
Ein von einer Regierung gewährtes Darlehen gilt nur dann als Vorteil, wenn zwischen dem Betrag, den das Empfängerunternehmen für dieses Darlehen zu zahlen hat, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen, das es tatsächlich erhalten könnte, zu zahlen hätte, eine Differenz besteht. In diesem Fall entspricht der Vorteil der Differenz zwischen diesen beiden Beträgen.
Eine von einer Regierung gewährte Kreditbürgschaft gilt nur dann als Vorteil, wenn zwischen dem Betrag, den das Empfängerunternehmen für das von der Regierung verbürgte Darlehen zu zahlen hat, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen ohne Bürgschaftsleistung der Regierung zu zahlen hätte, eine Differenz besteht. In diesem Fall entspricht der Vorteil der Differenz zwischen diesen beiden Beträgen, wobei Gebührenunterschieden Rechnung getragen wird.
Die Zur-Verfügung-Stellung von Waren oder Dienstleistungen oder der Kauf von Waren durch eine Regierung gilt nur dann als Vorteil, wenn die Zur-Verfügung-Stellung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt oder der Kauf zu einem höheren als dem angemessenen Entgelt erfolgt. Das angemessene Entgelt wird in Bezug auf die herrschenden Marktbedingungen für die betreffende Ware oder Dienstleistung im Land der Zur-Verfügung-Stellung oder des Kaufs, einschließlich Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstiger Kauf- oder Verkaufsbedingungen, bestimmt.
Können keine solchen für die betreffende Ware oder Dienstleistung im Land der Zur-Verfügung-Stellung oder des Kaufs herrschenden Marktbedingungen als angemessene Bemessungsgrundlage herangezogen werden, so gilt Folgendes:
Die in dem betreffenden Land herrschenden Bedingungen werden auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten, Preise und anderen Faktoren, die in diesem Land verfügbar sind, um einen angemessenen Parameter angepasst, der normale Marktbedingungen widerspiegelt, oder
es werden gegebenenfalls die auf dem Markt eines anderen Landes oder auf dem Weltmarkt herrschenden Bedingungen, zu denen der Empfänger Zugang hat, herangezogen.
Artikel 7
Allgemeine Bestimmungen über die Berechnung
Bei der Bestimmung der Höhe kann Folgendes von der Gesamthöhe der Subvention abgezogen werden:
Antragsgebühren oder andere Kosten, die getragen werden mussten, um die Voraussetzungen für die Subventionsgewährung zu erfüllen oder in den Genuss der Subvention zu gelangen;
Ausfuhrsteuern, Zölle oder andere Abgaben, die auf die in die Union ausgeführte Ware erhoben wurden, um die Subvention auszugleichen.
Beantragt eine interessierte Partei einen Abzug, so obliegt ihr der Nachweis, dass dieser Antrag berechtigt ist.
Der so errechnete Betrag, der auf den Untersuchungszeitraum entfällt, einschließlich des Betrags, der auf die vor diesem Zeitraum erworbenen Sachanlagen entfällt, wird nach Absatz 2 zugerechnet.
Unterliegen die Sachanlagen nicht der Abschreibung, so wird die Subvention wie ein zinsloses Darlehen bewertet und nach Artikel 6 Buchstabe b behandelt.
Artikel 8
Feststellung der Schädigung
Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung
des Volumens der subventionierten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Markt der Union und
der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union.
Sind die Einfuhren einer Ware aus mehr als einem Land gleichzeitig Gegenstand von Ausgleichszolluntersuchungen, so werden die Auswirkungen dieser Einfuhren nur dann kumulativ beurteilt, wenn festgestellt wird, dass
die anfechtbaren Subventionen für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht geringfügig im Sinne des Artikels 14 Absatz 5 sind und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unerheblich ist und
eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren angesichts des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Ware der Union angemessen ist.
Bei der Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, sind Faktoren wie die folgenden zu prüfen:
die Art der betreffenden Subventionen und ihre voraussichtlichen Auswirkungen auf den Handel;
eine erhebliche Steigerungsrate bei den subventionierten Einfuhren auf dem Markt der Union als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg;
genügend frei verfügbare Kapazitäten beim Ausführer oder eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Ausweitung seiner Kapazitäten als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg der subventionierten Ausfuhren in die Union, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Maße andere Ausfuhrmärkte zusätzliche Ausfuhren aufnehmen können;
die Frage, ob die Einfuhren zu Preisen getätigt werden, die einen erheblichen Preisrückgang verursachen oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, verhindern und die Nachfrage nach weiteren Einfuhren voraussichtlich steigern würden;
die Lagerbestände bei der untersuchten Ware.
Keiner dieser Faktoren ist für sich genommen notwendigerweise ausschlaggebend, aber alle berücksichtigten Faktoren zusammen müssen zu der Schlussfolgerung führen, dass weitere subventionierte Ausfuhren unmittelbar bevorstehen und dass ohne die Einführung von Schutzmaßnahmen eine bedeutende Schädigung verursacht würde.
Artikel 9
Bestimmung des Begriffs „Wirtschaftszweig der Union“
Im Sinne dieser Verordnung gilt als „Wirtschaftszweig der Union“ die Gesamtheit der Unionshersteller von gleichartigen Waren oder der Teil von ihnen, dessen Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Unionsproduktion dieser Waren ausmacht; dabei gelten folgende Ausnahmen:
Sind Hersteller mit Ausführern oder Einführern geschäftlich verbunden oder selbst Einführer der angeblich subventionierten Ware, so ist es zulässig, unter dem Begriff „Wirtschaftszweig der Union“ nur die übrigen Hersteller zu verstehen.
Unter außergewöhnlichen Umständen kann das Gebiet der Union für die fragliche Produktion in zwei oder mehr Wettbewerbsmärkte aufgeteilt und die Hersteller auf jedem einzelnen Markt können als eigener Wirtschaftszweig angesehen werden, wenn
die Hersteller auf einem solchen Markt ihre gesamte oder nahezu ihre gesamte Produktion der fraglichen Ware auf diesem Markt verkaufen und
die Nachfrage auf diesem Markt nicht in erheblichem Maße von Herstellern der fraglichen Ware gedeckt wird, die ihren Standort in einer anderen Region der Union haben.
Unter diesen Umständen kann eine Schädigung selbst dann festgestellt werden, wenn ein größerer Teil des gesamten Wirtschaftszweigs der Union nicht geschädigt wird, sofern sich die subventionierten Einfuhren auf einen solchen isolierten Markt konzentrieren und die Hersteller der gesamten oder nahezu gesamten Produktion auf diesem Markt schädigen.
Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt ein Hersteller nur dann als mit einem Ausführer oder Einführer geschäftlich verbunden, wenn
einer von ihnen direkt oder indirekt den anderen kontrolliert
beide von ihnen direkt oder indirekt von einem Dritten kontrolliert werden oder
sie gemeinsam direkt oder indirekt einen Dritten kontrollieren, sofern Grund zu der Annahme oder dem Verdacht besteht, dass der betreffende Hersteller aufgrund dieser geschäftlichen Verbindung anders handelt als ein unabhängiger Hersteller.
Für die Zwecke dieses Absatzes gilt, dass einer den anderen kontrolliert, wenn er rechtlich oder tatsächlich in der Lage ist, auf den anderen Zwang auszuüben oder ihm Weisungen zu erteilen.
Artikel 10
Einleitung des Verfahrens
Anträge können auch gemeinsam von einem Wirtschaftszweig der Union oder einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die in deren Namen handelt, und Gewerkschaften eingereicht oder von Gewerkschaften unterstützt werden. Dies berührt nicht die für den Wirtschaftszweig der Union bestehende Möglichkeit, den Antrag zurückziehen.
Der Antrag kann an die Kommission oder einen Mitgliedstaat gerichtet werden, der ihn an die Kommission weiterleitet. Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Abschrift aller Anträge, die ihr zugehen. Der Antrag gilt als an dem ersten Arbeitstag nach Eingang als Einschreiben bei der Kommission oder nach Ausstellen einer Empfangsbestätigung durch die Kommission gestellt.
Verfügt ein Mitgliedstaat, ohne dass ein Antrag gestellt worden ist, über ausreichende Beweise für das Vorliegen einer Subvention und für eine dadurch verursachte Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Union, so übermittelt er der Kommission diese Beweise unverzüglich.
Die Informationsstelle für KMU stellt Standardformulare für die im Rahmen der Repräsentativitätsprüfung zu übermittelnden statistischen Angaben sowie Fragebögen zur Verfügung.
Ein Antrag nach Absatz 1 muss ausreichende Beweise für das Vorliegen anfechtbarer Subventionen (wenn möglich einschließlich ihrer Höhe), für eine Schädigung sowie für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den angeblich subventionierten Einfuhren und der angeblichen Schädigung enthalten. Der Antrag enthält die folgenden dem Antragsteller normalerweise zur Verfügung stehenden Informationen:
Name des Antragstellers und Angabe des Volumens und des Wertes seiner Produktion der gleichartigen Ware in der Union. Wird ein schriftlicher Antrag im Namen eines Wirtschaftszweigs der Union gestellt, so sind zur Identifizierung des Wirtschaftszweigs, in dessen Namen der Antrag gestellt wird, alle bekannten Unionshersteller der gleichartigen Ware (oder alle Zusammenschlüsse von Unionsherstellern der gleichartigen Ware) und, soweit möglich, das Volumen und der Wert der auf diese Hersteller entfallenden Unionsproduktion der gleichartigen Ware anzugeben;
vollständige Beschreibung der angeblich subventionierten Ware, Namen der fraglichen Ursprungs- oder Ausfuhrländer, Namen aller bekannten Ausführer oder ausländischen Hersteller sowie eine Liste der bekannten Einführer der fraglichen Ware;
Beweise für das Vorliegen, die Höhe, die Art und die Anfechtbarkeit der fraglichen Subventionen;
die Änderung des Volumens der angeblich subventionierten Einfuhren, die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Ware auf dem Markt der Union und folglich auf den Wirtschaftszweig der Union, so wie sie sich beispielsweise in den in Artikel 8 Absätze 2 und 4 aufgeführten relevanten Faktoren und Indizes widerspiegeln, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen.
Die Kommission bietet dem betreffenden Ursprungs- und/oder Ausfuhrland darüber hinaus Konsultationen zu weiteren Subventionen an, die im Laufe der Untersuchung festgestellt wurden. In solchen Fällen übermittelt die Kommission dem Ursprungs- und/oder Ausfuhrland eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte zu weiteren Subventionen, und zwar insbesondere bezüglich der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Elemente. Sind die zusätzlichen Subventionen von der Einleitungsbekanntmachung nicht erfasst, wird die Einleitungsbekanntmachung geändert und die geänderte Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Alle interessierten Parteien erhalten zusätzliche und ausreichende Zeit zur Stellungnahme.
Ferner setzt sie darin die Fristen fest, innerhalb deren interessierte Parteien sich selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und Informationen übermitteln können, wenn diese Standpunkte und Informationen in der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Gleichzeitig wird festgesetzt, innerhalb welcher Frist interessierte Parteien bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung nach Artikel 11 Absatz 5 stellen können.
Artikel 11
Untersuchung
Für die Zwecke einer repräsentativen Feststellung wird ein Untersuchungszeitraum gewählt, der im Fall der Subventionierung in der Regel den Untersuchungszeitraum nach Artikel 5 umfasst.
Informationen, die für einen Zeitraum nach diesem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, werden in der Regel nicht berücksichtigt.
Sie übermitteln der Kommission die erbetenen Auskünfte sowie die Ergebnisse sämtlicher Nachprüfungen, Kontrollen oder Untersuchungen.
Sind diese Informationen von allgemeinem Interesse und ist ihre Weitergabe von einem Mitgliedstaat erbeten worden, so übermittelt die Kommission diese Informationen den Mitgliedstaaten, es sei denn, sie sind vertraulich; in diesem Fall wird eine nichtvertrauliche Zusammenfassung übermittelt.
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um den Ersuchen der Kommission nachzukommen.
Bedienstete der Kommission können auf Antrag der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die Bediensteten der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.
Dabei wird der notwendigen Wahrung der Vertraulichkeit und den praktischen Bedürfnissen der Parteien Rechnung getragen.
Die Parteien sind nicht verpflichtet, an solchen Zusammenkünften teilzunehmen, und ihre Abwesenheit ist ihrer Sache nicht abträglich.
Mündliche Informationen nach diesem Absatz werden von der Kommission nur berücksichtigt, sofern sie später schriftlich bestätigt werden.
Die Parteien können sich zu diesen Informationen äußern, und ihre Stellungnahmen werden berücksichtigt, soweit sie hinreichend begründet sind.
Artikel 12
Vorläufige Maßnahmen
Vorläufige Zölle können auferlegt werden, wenn
ein Verfahren nach Artikel 10 eingeleitet wurde,
eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlicht wurde und die interessierten Parteien nach Artikel 10 Absatz 12 Unterabsatz 2 ausreichend Gelegenheit erhielten, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben,
vorläufig festgestellt wurde, dass der eingeführten Ware anfechtbare Subventionen zugutekommen und ein Wirtschaftszweig der Union dadurch geschädigt wird, und
im Interesse der Union ein Eingreifen zur Verhinderung dieser Schädigung erforderlich ist.
Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60 Tage, spätestens jedoch neun Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt.
Der vorläufige Ausgleichszoll entspricht der vorläufig ermittelten Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen.
Kann die Kommission auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem vorläufigen Ergebnis kommen, dass es nicht im Interesse der Union liegt, den vorläufigen Ausgleichszoll in dieser Höhe einzuführen, so wird dieser Zoll in einer Höhe eingeführt, die ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen, sofern diese niedriger ist als die Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen.
Im Anschluss an die Unterrichtung der interessierten Parteien nach Artikel 29a wird drei Wochen lang auf die Erhebung vorläufiger Zölle verzichtet (Vorunterrichtungszeitraum). Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren entsprechenden Beschluss der Kommission nicht vor.
Die Kommission überprüft bis zum 9. Juni 2020, ob es während des Vorunterrichtungszeitraums zu einem erheblichen Anstieg der Einfuhren gekommen ist, und, sollte dies der Fall sein, ob der Wirtschaftszweig der Union trotz der Maßnahmen, die die Kommission aufgrund von Artikel 24 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 15 Absatz 1 gegebenenfalls ergriffen hat, durch diesen Anstieg zusätzlich geschädigt wurde. Hierbei stützt sie sich insbesondere auf die Daten, die nach Artikel 24 Absatz 6 erhoben werden, sowie auf alle ihr zur Verfügung stehenden einschlägigen Informationen. Die Kommission erlässt gemäß Artikel 32b einen delegierten Rechtsakt, durch den der Vorunterrichtungszeitraum auf zwei Wochen verkürzt wird, wenn es zu einem erheblichen Anstieg der Einfuhren gekommen ist, durch den ein Wirtschaftszweig der Union zusätzlich geschädigt wurde, beziehungsweise auf vier Wochen verlängert wird, wenn dies nicht der Fall war.
Gleichzeitig mit der Unterrichtung der interessierten Parteien nach Artikel 29a teilt die Kommission auf ihrer Website öffentlich mit, dass sie beabsichtigt, vorläufige Zölle einzuführen; diese Mitteilung enthält Informationen über die eventuellen Zollsätze.
Artikel 13
Verpflichtungen
Wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung das Vorliegen von Subventionierung und Schädigung festgestellt, so kann die Kommission gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren zufriedenstellende freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen
das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland sich verpflichtet, die Subventionen zu beseitigen oder zu begrenzen oder sonstige Maßnahmen in Bezug auf ihre Auswirkungen zu treffen, oder
ein Ausführer sich verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhr in das betreffende Gebiet zu unterlassen, solange für die Ausfuhr anfechtbare Subventionen gewährt werden, sofern die schädigenden Auswirkungen der Subventionen auf diese Weise beseitigt werden.
In diesem Fall gelten von der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 3 eingeführte vorläufige Zölle bzw. gemäß Artikel 15 Absatz 1 eingeführte endgültige Zölle während der Geltungsdauer dieser Verpflichtungen nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den Unternehmen hergestellt werden, die im Beschluss der Kommission zur Annahme des Verpflichtungsangebots und in etwaigen späteren Änderungen dieses Beschlusses aufgeführt sind.
Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nicht höher sein, als es zum Ausgleich der anfechtbaren Subventionen erforderlich ist.
Kann die Kommission auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem vorläufigen Ergebnis kommen, dass es nicht im Interesse der Union liegt, die Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 3 festzulegen, so sind die Preiserhöhungen niedriger als die anfechtbaren Subventionen, sofern dies ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen.
Jedoch kann festgestellt werden, dass eine drohende Schädigung mit größerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird, wenn die subventionierten Einfuhren anhalten. Verpflichtungen dürfen von den Ländern oder den Ausführern nur dann verlangt oder angenommen werden, wenn vorläufig festgestellt wurde, dass Subventionen vorliegen und dadurch eine Schädigung verursacht wird.
Außer unter außergewöhnlichen Umständen müssen Verpflichtungen spätestens fünf Tage vor Ende des Zeitraums angeboten werden, in dem gemäß Artikel 30 Absatz 5 Bemerkungen vorgebracht werden können, sodass auch für andere Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme besteht.
Vor der Annahme eines solchen Angebots erhält außerdem der Wirtschaftszweig der Union die Möglichkeit, zu den wichtigsten Merkmalen der Verpflichtung Stellung zu nehmen.
Wird festgestellt, dass eine Subventionierung und eine Schädigung vorliegen, so wird die Verpflichtung entsprechend den Verpflichtungsbedingungen und dieser Verordnung aufrechterhalten.
Jede betroffene Partei und jeder Mitgliedstaat kann Informationen vorlegen, die Anscheinsbeweise dafür enthalten, dass eine Verpflichtung verletzt wurde. Die anschließende Prüfung, ob eine Verletzung der Verpflichtung vorliegt, wird normalerweise innerhalb von sechs Monaten, keinesfalls aber später als neun Monate nach der Stellung eines ordnungsgemäß begründeten Antrags abgeschlossen.
Die Kommission kann die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten um Unterstützung bei der Überwachung der Verpflichtungen ersuchen.
Artikel 14
Einstellung ohne Maßnahmen
Artikel 15
Einführung endgültiger Zölle
Es werden keine Maßnahmen eingeführt, wenn die Subventionen aufgehoben werden oder nachgewiesen wird, dass den betreffenden Ausführern durch die Subventionen kein Vorteil mehr gewährt wird.
Der Ausgleichszoll darf die ermittelte Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen.
Kann die Kommission auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem Ergebnis kommen, dass es nicht im Interesse der Union liegt, die Höhe der Maßnahmen im Einklang mit Unterabsatz 3 festzulegen, so ist der Ausgleichszoll niedriger als die anfechtbaren Subventionen, sofern dies ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen.
Hat die Kommission keine Einfuhren erfasst, stellt aber nach Analyse aller ihr zur Verfügung stehenden einschlägigen Informationen beim Erlass endgültiger Maßnahmen fest, dass bei den Einfuhren, die Gegenstand der Untersuchung sind, während des Vorunterrichtungszeitraums ein zusätzlicher erheblicher Anstieg zu verzeichnen ist, so berücksichtigt sie die zusätzliche Schädigung, die durch diesen Anstieg entstanden ist, bei der Festlegung der Schadensspanne während eines Zeitraums, der den in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitraum nicht überschreitet.
In der Verordnung zur Einführung des Zolls wird der Zoll für jeden Lieferanten oder, wenn dies nicht möglich ist, für das betroffene Lieferland festgesetzt.
Für die Zwecke dieses Absatzes lässt die Kommission anfechtbare Subventionen, die gleich null oder geringfügig sind oder deren Höhe gemäß Artikel 28 ermittelt wurde, unberücksichtigt.
Auf die Einfuhren von den Ausführern oder Herstellern, für die gemäß Artikel 27 ein individueller Subventionsbetrag errechnet wird, werden individuelle Zölle angewendet.
Artikel 16
Rückwirkung
In diesem Fall bedeutet „Schädigung“ weder die erhebliche Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Union noch das Drohen einer bedeutenden Schädigung, es sei denn, es wird festgestellt, dass aus dieser drohenden Schädigung ohne die vorläufigen Maßnahmen tatsächlich eine bedeutende Schädigung entstanden wäre. In allen anderen Fällen einer solchen drohenden Schädigung oder Verzögerung werden die vorläufigen Beträge freigegeben, und endgültige Zölle können nur ab dem Zeitpunkt der endgültigen Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer erheblichen Verzögerung eingeführt werden.
Ein endgültiger Ausgleichszoll kann auf die Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen, aber nicht vor der Einleitung der Untersuchung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, sofern:
die Einfuhren gemäß Artikel 24 Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden,
die betreffenden Einführer von der Kommission Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten,
kritische Umstände vorliegen, unter denen eine schwer wieder auszugleichende Schädigung durch massive, in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum getätigte Einfuhren einer Ware verursacht wird, der anfechtbare Subventionen im Sinne dieser Verordnung zugute kommen, und
es notwendig erscheint, rückwirkend Ausgleichszölle auf diese Einfuhren zu erheben, um die Wiederholung einer solchen Schädigung auszuschließen.
Artikel 17
Geltungsdauer
Eine Ausgleichsmaßnahme bleibt nur so lange und in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um die schädigenden anfechtbaren Subventionen unwirksam zu machen.
Artikel 18
Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme
Tritt die Maßnahme im Anschluss an eine Untersuchung nach diesem Artikel außer Kraft, so werden alle ab der Einleitung der Untersuchung auf Waren in der Zollabfertigung erhobenen Zölle erstattet, sofern den nationalen Zollbehörden ein diesbezüglicher Antrag vorgelegt wird und diese dem Antrag entsprechend den geltenden Zollvorschriften der Union über die Erstattung und den Erlass von Zöllen stattgeben. Die Erstattung schließt die Zahlung von Zinsen seitens der betreffenden nationalen Zollbehörden aus.
Artikel 19
Interimsüberprüfung
Unter den vorgenannten Voraussetzungen kann die Interimsüberprüfung auch auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats eingeleitet werden.
Artikel 20
Beschleunigte Überprüfung
Ein Ausführer, dessen Ausfuhren einem endgültigen Ausgleichszoll unterliegen, der aber aus anderen Gründen als der Verweigerung der Zusammenarbeit mit der Kommission im Rahmen der Ausgangsuntersuchung nicht individuell untersucht wurde, hat auf Antrag Anspruch auf eine beschleunigte Überprüfung, damit die Kommission so bald wie möglich einen individuellen Ausgleichszoll für diesen Ausführer festsetzen kann.
Eine solche Überprüfung wird eingeleitet, nachdem die Unionshersteller Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben.
Artikel 21
Erstattung
Die Erstattung von Zöllen erfolgt normalerweise innerhalb von 12 Monaten und in keinem Fall später als 18 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der ausreichend auf Beweise gestützte Erstattungsantrag von einem Einführer der Ware gestellt wurde, für die der Ausgleichszoll gilt.
Die zulässige Erstattung wird normalerweise von den Mitgliedstaaten innerhalb von 90 Tagen nach der in Unterabsatz 1 genannten Entscheidung gezahlt.
Artikel 22
Allgemeine Bestimmungen über Überprüfungen und Erstattungen
Die Überprüfungen nach den Artikeln 18 und 19 werden ohne Verzögerungen durchgeführt und normalerweise innerhalb von zwölf Monaten nach der Einleitung der Überprüfung abgeschlossen. Überprüfungen nach den Artikeln 18 und 19 werden in jedem Fall innerhalb von fünfzehn Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen.
Überprüfungen nach Artikel 20 werden in jedem Fall innerhalb von neun Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen.
Wird in einem Verfahren eine Überprüfung nach Artikel 18 eingeleitet, während in demselben Verfahren eine Überprüfung nach Artikel 19 anhängig ist, so wird die Überprüfung nach Artikel 19 zu demselben Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem auch die Überprüfung nach Artikel 18 abgeschlossen sein muss.
Wird die Untersuchung nicht innerhalb der in Unterabsätzen 2, 3 und 4 bestimmten Fristen abgeschlossen, so
treten die Maßnahmen im Falle von Überprüfungen nach Artikel 18 außer Kraft,
treten die Maßnahmen im Falle paralleler Überprüfungen nach den Artikeln 18 und 19 außer Kraft, sofern die Überprüfung nach Artikel 18 eingeleitet worden war, während in demselben Verfahren eine Überprüfung nach Artikel 19 anhängig war, oder sofern solche Überprüfungen gleichzeitig eingeleitet worden waren, oder
werden im Falle von Überprüfungen nach den Artikeln 19 und 20 unverändert aufrechterhalten.
Es wird eine Bekanntmachung über das Außerkrafttreten oder die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gemäß diesem Absatz im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 23
Umgehung
Als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gelten unter anderem:
geringfügige Veränderungen der betroffenen Ware, damit sie unter Zollcodes fällt, für die die Maßnahmen normalerweise nicht gelten, sofern die Veränderungen ihre wesentlichen Eigenschaften nicht berühren,
der Versand der von Maßnahmen betroffenen Ware über Drittländer,
die Neuorganisation der Vertriebsmuster und -kanäle in dem von Maßnahmen betroffenen Land durch die Ausführer, so dass sie ihre Waren letztlich über Hersteller in die Union ausführen können, für die ein niedrigerer unternehmensspezifischer Zoll gilt als für die Waren der Ausführer.
Die Untersuchungen werden von der Kommission durchgeführt. Die Kommission kann von den Zollbehörden unterstützt werden, und die Untersuchung wird innerhalb von neun Monaten abgeschlossen.
Rechtfertigen die endgültig ermittelten Tatsachen die Ausweitung der Maßnahmen, wird diese Ausweitung von der Kommission nach dem in Artikel 25 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren vorgenommen.
Die Ausweitung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einfuhren gemäß Artikel 24 Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden oder zu dem Sicherheiten verlangt wurden. Die einschlägigen Verfahrensbestimmungen dieser Verordnung zur Einleitung und Durchführung von Untersuchungen finden Anwendung.
Erfolgt die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit zum Zwecke der Umgehung außerhalb der Union, können den Herstellern der betroffenen Ware, die nachweislich nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Absatzes 3 beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden.
Erfolgt die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit zum Zwecke der Umgehung innerhalb der Union, können den Einführern, die nachweisen können, dass sie nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Absatzes 3 beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden.
Diese Befreiungen werden durch einen Beschluss der Kommission gewährt und gelten für den in dem entsprechenden Beschluss festgelegten Zeitraum und zu den dort genannten Bedingungen. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, sobald sie ihre Prüfung abgeschlossen hat.
Sind die Anforderungen des Artikels 20 erfüllt, so können Befreiungen auch nach Abschluss der Untersuchung, die zur Ausweitung der Maßnahmen geführt hat, gewährt werden.
Artikel 24
Allgemeine Bestimmungen
Auf eine Ware dürfen nicht zugleich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden, um ein und dieselbe Situation, die sich aus Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen.
Diese Verordnungen und Beschlüsse enthalten insbesondere — unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen — den Namen der Ausführer (soweit möglich) oder der betroffenen Länder, eine Beschreibung der Ware und eine Zusammenfassung der Tatsachen und Erwägungen im Zusammenhang mit den Feststellungen zur Subvention und zur Schädigung. In jedem Fall wird den bekanntermaßen betroffenen Parteien die Verordnung oder der Beschluss zugesandt. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß für die Überprüfungen.
Maßnahmen dürfen nur ausgesetzt werden, wenn sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass eine erneute Schädigung aufgrund der Aussetzung unwahrscheinlich ist, vorausgesetzt, dem Wirtschaftszweig der Union wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und diese Stellungnahme wurde berücksichtigt. Die Maßnahmen können jederzeit nach dem in Artikel 25 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren wieder in Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen.
Artikel 24a
Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder ausschließliche Wirtschaftszone
Artikel 25
Ausschussverfahren
Artikel 26
Kontrollbesuche
Artikel 27
Stichprobe
Mangelt es weiterhin in großem Maße an Bereitschaft zur Mitarbeit oder fehlt die Zeit zur Auswahl einer neuen Stichprobe, so finden die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 28 Anwendung.
Artikel 28
Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden.
Die interessierten Parteien werden über die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit unterrichtet.
Bei solchen Informationen kann es sich gegebenenfalls um einschlägige Informationen über den Weltmarkt oder andere repräsentative Märkte handeln.
Artikel 29
Vertraulichkeit
Dies schließt nicht aus, dass die im Rahmen einer Untersuchung eingeholten Informationen im Rahmen desselben Verfahrens zum Zwecke der Einleitung anderer Untersuchungen betreffend dieselbe gleichartige Ware verwendet werden.
Artikel 29a
Informationen im vorläufigen Stadium
Artikel 30
Unterrichtung
Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission nicht vor; stützt sich dieser Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich.
Artikel 31
Interesse der Union
Artikel 32
Verhältnis zwischen Ausgleichsmaßnahmen und multilateralen Abhilfemaßnahmen
Werden im Rahmen der Streitbeilegungsverfahren des Subventionsübereinkommens Gegenmaßnahmen in Bezug auf eine eingeführte Ware getroffen und sind diese Maßnahmen geeignet, die durch die anfechtbaren Subventionen verursachte Schädigung zu beseitigen, so werden die Ausgleichszölle auf diese Ware je nach Fall unverzüglich ausgesetzt oder aufgehoben.
Artikel 32a
Bericht
Dieser Bericht enthält Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, die Einstellung von Untersuchungen ohne die Einführung von Maßnahmen, Verpflichtungen, die Wiederaufnahme von Untersuchungen, Überprüfungen, nennenswerte Verzerrungen, Kontrollbesuche und die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung dieser Verordnung und der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung verantwortlich sind. Der Bericht erfasst außerdem die Anwendung von Handelsschutzinstrumenten durch Drittländer gegen die Union sowie Beschwerden gegen die verhängten Maßnahmen. Er erstreckt sich auch auf die Tätigkeiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel der Kommission und der Informationsstelle für KMU hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung.
Ferner wird in dem Bericht dargelegt, inwieweit Sozial- und Umweltstandards geprüft und bei den Untersuchungen berücksichtigt worden sind. Hierzu zählen die Standards, die in den multilateralen Umweltübereinkünften, deren Vertragspartei die Union ist, und in den in Anhang Ia dieser Verordnung aufgeführten Übereinkommen der IAO sowie den entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes festgelegt sind.
Artikel 32b
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 33
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung
besonderer Regeln, die in zwischen der Union und Drittländern geschlossenen Vereinbarungen enthalten sind;
der Agrarverordnungen der Union und der Verordnung (EG) Nr. 1667/2006 des Rates ( 4 ), der Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates ( 5 ) und der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates ( 6 ). Die vorliegende Verordnung wird ergänzend zu den genannten Verordnungen und in Abweichung von deren Bestimmungen angewandt, die der Anwendung von Ausgleichszöllen entgegenstehen würden;
besonderer Maßnahmen, sofern diesen nicht die im Rahmen des GATT 1994 eingegangenen Verpflichtungen entgegenstehen.
Artikel 34
Bericht
Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/1036 dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.
Artikel 35
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.
Artikel 36
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
BEISPIELLISTE VON AUSFUHRSUBVENTIONEN
Gewährung direkter staatlicher Subventionen an Unternehmen oder Wirtschaftszweige nach Maßgabe von deren Exportleistung;
Devisenbelassungsverfahren oder ähnliche Praktiken, die der Gewährung einer Ausfuhrprämie gleichkommen;
inländische Transport- und Frachtgebühren auf den Auslandsversand, die vom Staat zu Bedingungen festgesetzt oder vorgeschrieben werden, die günstiger sind als für den Inlandsversand;
Bereitstellung eingeführter oder inländischer Waren oder Dienstleistungen durch den Staat oder staatliche Stellen, entweder unmittelbar oder mittelbar im Rahmen staatlicher Programme, zur Verwendung bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren zu Bedingungen, die günstiger sind als für die Bereitstellung gleichartiger oder direkt konkurrierender Waren oder Dienstleistungen zur Verwendung bei der Herstellung von für den inländischen Verbrauch bestimmten Waren, wenn (bei Waren) diese Bedingungen günstiger sind als die Bedingungen, die ihre Ausführer auf den Weltmärkten kommerziell erlangen können ( 7 );
besondere Freibeträge in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder der Ausfuhrleistung bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für direkte Steuern, die zusätzlich zu den Freibeträgen für die für den inländischen Verbrauch bestimmte Produktion gewährt werden;
Freistellung oder Erlass von direkten Steuern ( 10 ) auf die Herstellung und den Vertrieb von für die Ausfuhr bestimmten Waren, deren Höhe die Höhe der auf die Herstellung und den Vertrieb gleichartiger, für den inländischen Verbrauch bestimmter Waren erhobenen indirekten Steuern überschreitet;
Freistellung, Erlass oder Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuer (10) auf die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verwendeten Waren oder Dienstleistungen, wenn sie über Freistellung, Erlass oder Stundung von gleichartigen kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern auf die bei der Herstellung gleichartiger, für den inländischen Verbrauch bestimmter Waren verwendeten Waren oder Dienstleistungen hinausgehen; jedoch kann Freistellung, Erlass oder Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern für Waren, die für die Ausfuhr bestimmt sind, selbst dann gewährt werden, wenn dies für gleichartige, für den inländischen Verbrauch bestimmte Waren nicht der Fall ist, sofern die kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern Vorleistungen betreffen, die bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird) ( 11 ). Dieser Buchstabe ist gemäß den in Anhang II enthaltenen Leitlinien über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Herstellung auszulegen;
Erlass oder Rückerstattung von Einfuhrabgaben (10) deren Höhe die Höhe der auf eingeführte Vorleistungen, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird), erhobenen Einfuhrabgaben überschreitet; jedoch kann ein Unternehmen, um in den Genuss dieser Bestimmung zu kommen, in Sonderfällen ersatzweise Vorleistungen des Inlandsmarkts in gleicher Menge und von gleicher Qualität und Beschaffenheit wie die eingeführten Vorleistungen verwenden, sofern die Einfuhr- und die entsprechenden Ausfuhrgeschäfte innerhalb einer angemessenen Frist stattfinden, die in der Regel zwei Jahre nicht übersteigen darf. Dieser Buchstabe ist gemäß den in Anhang II enthaltenen Leitlinien über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Herstellung und den in Anhang III enthaltenen Leitlinien für die Ermittlung von Ausfuhrsubventionen darstellenden Rückerstattungssystemen für Ersatz auszulegen;
Bereitstellung von Programmen für Ausfuhrkreditbürgschaften oder -versicherungen, von Versicherungs- oder Bürgschaftsprogrammen zum Schutz vor Kostensteigerungen bei für die Ausfuhr bestimmten Waren oder von Programmen zur Abdeckung von Währungsrisiken durch den Staat (oder von ihm kontrollierte Sondereinrichtungen) zu Prämiensätzen, die nicht ausreichen, um langfristig die Betriebskosten und -verluste der Programme zu decken;
Gewährung von Ausfuhrkrediten durch den Staat (oder von ihm kontrollierte und/oder ihm unterstellte Sondereinrichtungen) zu Sätzen, die unter jenen liegen, die er selbst zahlen muss, um sich die dafür aufgewandten Mittel zu verschaffen (oder zahlen müsste, wenn er internationale Kapitalmärkte in Anspruch nähme, um Gelder derselben Fälligkeit und zu denselben Kreditbedingungen und in derselben Währung wie der Ausfuhrkredit zu erhalten), oder staatliche Übernahme aller oder eines Teils der Kosten, die den Ausführern oder den Finanzinstituten aus der Beschaffung von Krediten entstehen, soweit sie dazu dienen, hinsichtlich der Ausfuhrkreditbedingungen einen wesentlichen Vorteil zu erlangen.
Ist jedoch ein Mitglied der WTO Vertragspartei einer internationalen Verpflichtung auf dem Gebiet der öffentlichen Ausfuhrkredite, an der am 1. Januar 1979 mindestens zwölf der ursprünglichen Mitglieder beteiligt waren (oder einer Nachfolgeverpflichtung, welche diese ursprünglichen Mitglieder eingegangen sind), oder wendet ein Mitglied der WTO in der Praxis die Zinssatzbestimmungen dieser Verpflichtung an, so gilt eine bei Ausfuhrkrediten angewandte Praxis, die mit den betreffenden Bestimmungen im Einklang steht, nicht als Ausfuhrsubvention;
jede andere Inanspruchnahme öffentlicher Gelder, die eine Ausfuhrsubvention im Sinne des Artikels XVI des GATT 1994 darstellt.
ANHANG Ia
IAO-ÜBEREINKOMMEN, AUF DIE IN DIESER VERORDNUNG BEZUG GENOMMEN WIRD
Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, Nr. 29 (1930)
Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts, Nr. 87 (1948)
Übereinkommen über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechts und des Rechts zu Kollektivverhandlungen, Nr. 98 (1949)
Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit, Nr. 100 (1951)
Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, Nr. 105 (1957)
Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, Nr. 111 (1958)
Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung, Nr. 138 (1973)
Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, Nr. 182 (1999)
ANHANG II
LEITLINIEN ÜBER DEN VERBRAUCH VON VORLEISTUNGEN BEI DER HERSTELLUNG ( 12 )
1. Nachlassprogramme für indirekte Steuern können Freistellung, Erlass oder Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern auf Vorleistungen erlauben, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird). Entsprechend können Rückvergütungsprogramme den Erlass oder die Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen erlauben, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird).
2. Die Beispielliste von Ausfuhrsubventionen in Anhang I enthält unter den Buchstaben h und i den Begriff „Vorleistungen, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden“. Nach Buchstabe h können Nachlassprogramme für indirekte Steuern eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit sie zu einer Freistellung, einem Erlass oder einer Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern führen, deren Höhe die Höhe der Steuern überschreitet, die auf die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbrauchten Vorleistungen tatsächlich erhoben werden. Nach Buchstabe i können Rückerstattungsprogramme eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit sie zu einem Erlass oder einer Rückerstattung von Einfuhrabgaben führen, deren Höhe die Höhe der Einfuhrabgaben überschreitet, die auf die bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbrauchten Vorleistungen tatsächlich erhoben werden. Beide Buchstaben bestimmen, dass bei Feststellungen über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren entstehender Abfall in normalem Umfang zu berücksichtigen ist. Buchstabe i sieht ferner die Möglichkeit des Ersatzes vor.
3. Im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung gemäß dieser Verordnung muss die Kommission bei der Prüfung, ob Vorleistungen bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht worden sind, in der Regel folgendermaßen vorgehen.
4. Wird behauptet, dass ein Nachlassprogramm für indirekte Steuern oder ein Rückerstattungsprogramm zu einer Subvention führt, indem für die indirekten Steuern oder Einfuhrabgaben auf die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbrauchten Vorleistungen ein übermäßiger Nachlass oder eine übermäßige Rückerstattung gewährt wird, so muss die Kommission in der Regel zunächst feststellen, ob die Regierung des Ausfuhrlands über ein System oder Verfahren verfügt und dieses anwendet, um zu überprüfen, welche Vorleistungen bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden und in welchem Umfang. Wird festgestellt, dass ein solches System oder Verfahren angewandt wird, so muss die Kommission in der Regel als nächstes prüfen, ob das System oder Verfahren angemessen ist, im Sinne des beabsichtigten Zwecks effektiv funktioniert und auf im Ausfuhrland allgemein anerkannten Geschäftspraktiken beruht. Die Kommission kann es als notwendig ansehen, nach Artikel 26 Absatz 2 bestimmte praktische Prüfungen vorzunehmen, um Angaben nachzuprüfen oder um sich davon zu überzeugen, dass das System oder Verfahren effektiv angewandt wird.
5. Besteht kein solches System oder Verfahren, ist es nicht angemessen oder ist es zwar eingerichtet und als angemessen anzusehen, wird es aber nicht oder nicht effektiv angewandt, so muss das Ausfuhrland in der Regel auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen eine weitere Prüfung vornehmen, um feststellen zu können, ob eine übermäßige Zahlung stattgefunden hat. Falls es die Kommission als erforderlich ansieht, kann eine weitere Prüfung nach Nummer 4 vorgenommen werden.
6. Die Kommission muss in der Regel die Vorleistungen als materiell enthalten behandeln, wenn diese Vorleistungen bei der Herstellung verwendet werden und in der für die Ausfuhr bestimmten Ware materiell vorhanden sind. Eine Vorleistung muss im Endprodukt nicht in derselben Form vorhanden sein, in der sie in den Herstellungsvorgang eingegangen ist.
7. Bei der Bestimmung der Menge einer bestimmten Vorleistung, die bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht wird, muss in der Regel „entstehender Abfall in normalem Umfang“ berücksichtigt werden; dieser Abfall muss in der Regel als bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht behandelt werden. „Abfall“ ist der Teil einer bestimmten Vorleistung, der keine unabhängige Funktion im Herstellungsvorgang erfüllt, bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware nicht verbraucht wird (etwa wegen Ineffizienz) und von demselben Hersteller nicht verwertet, verwendet oder verkauft wird.
8. Bei ihrer Feststellung, ob der Umfang des berücksichtigten Abfalls „normal“ ist, muss die Kommission in der Regel dem Herstellungsverfahren, der allgemeinen Erfahrung des Wirtschaftszweigs im Ausfuhrland und gegebenenfalls anderen technischen Faktoren Rechnung tragen. Die Kommission muss beachten, dass es eine wichtige Frage ist ob die Behörden des Ausfuhrlands die Abfallmenge richtig berechnet haben, wenn diese Menge in den Nachlass oder die Rückerstattung von Steuern oder Zöllen einbezogen werden soll.
ANHANG III
LEITLINIEN FÜR DIE ERMITTLUNG VON AUSFUHRSUBVENTIONEN DARSTELLENDEN RÜCKERSTATTUNGSSYSTEMEN FÜR ERSATZ
I
Rückerstattungssysteme können die Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen erlauben, die bei der Herstellung einer anderen Ware verbraucht werden, wenn in der letztgenannten, für die Ausfuhr bestimmten Ware inländische Vorleistungen enthalten sind, welche die gleiche Qualität und Beschaffenheit wie die eingeführten Vorleistungen aufweisen, die sie ersetzen. Nach Buchstabe i des Anhangs I können Rückerstattungssysteme eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit die Höhe der Rückerstattung die Höhe der ursprünglich auf die eingeführten Vorleistungen erhobenen Einfuhrabgaben, für welche die Rückerstattung beansprucht wird, überschreitet.
II
Im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung nach dieser Verordnung muss die Kommission bei der Prüfung eines Ersatzrückerstattungssystems in der Regel folgendermaßen vorgehen:
Nach Buchstabe i des Anhangs I können bei der Herstellung einer für die Ausfuhr bestimmten Ware eingeführte Vorleistungen durch Vorleistungen des Inlandsmarkts ersetzt werden, sofern diese in gleicher Menge verwendet werden und von gleicher Qualität und Beschaffenheit sind wie die eingeführten Vorleistungen, die sie ersetzen. Das Bestehen eines Nachprüfungssystems oder -verfahrens ist wichtig, da es der Regierung des Ausfuhrlands ermöglicht, sicherzustellen und nachzuweisen, dass die Menge der Vorleistungen, für die die Rückerstattung beansprucht wird, die Menge gleichartiger ausgeführter Waren, in welcher Form auch immer, nicht überschreitet und dass die Höhe der Rückerstattung von Einfuhrabgaben nicht die Höhe der ursprünglich auf die betreffenden eingeführten Vorleistungen erhobenen Einfuhrabgaben überschreitet.
Wird behauptet, dass ein Rückerstattungssystem für Ersatz zu einer Subvention führt, so muss die Kommission in der Regel zunächst feststellen, ob die Regierung des Ausfuhrlands über ein Nachprüfungssystem oder -verfahren verfügt und dieses anwendet. Wird festgestellt, dass ein solches System oder Verfahren angewandt wird, so muss die Kommission in der Regel als nächstes prüfen, ob die Nachprüfungsverfahren angemessen sind, im Sinne des beabsichtigten Zwecks effektiv funktionieren und auf im Ausfuhrland allgemein anerkannten Geschäftspraktiken beruhen. Soweit festgestellt wird, dass die Verfahren diesen Kriterien entsprechen und sie effektiv angewandt werden, wird nicht vermutet, dass eine Subvention vorliegt. Die Kommission kann es als notwendig ansehen, nach Artikel 26 Absatz 2 bestimmte praktische Prüfungen vorzunehmen, um Angaben nachzuprüfen oder um sich davon zu überzeugen, dass die Nachprüfungsverfahren effektiv angewandt werden.
Bestehen keine Nachprüfungsverfahren, sind sie nicht angemessen oder sind solche Verfahren zwar eingerichtet und als angemessen anzusehen, werden sie aber tatsächlich nicht angewandt oder nicht effektiv angewandt, so kann eine Subvention vorliegen. In diesen Fällen wird das Ausfuhrland auf der Grundlage der tatsächlichen Geschäftsvorgänge normalerweise eine weitere Prüfung vornehmen, um feststellen zu können, ob eine übermäßige Zahlung stattgefunden hat. Falls es die Kommission als erforderlich ansieht, kann eine weitere Prüfung nach Nummer 2 vorgenommen werden.
Das Bestehen einer Bestimmung über die Rückerstattung für Ersatz, nach der es den Ausführern gestattet ist, einzelne Einfuhrsendungen auszuwählen, für die eine Rückerstattung beansprucht wird, ist als solche nicht so anzusehen, als führe sie zu einer Subvention.
Es ist anzunehmen, dass eine übermäßige Rückvergütung von Einfuhrabgaben im Sinne des Buchstabens i des Anhangs I vorliegt, wenn eine Regierung im Rahmen ihrer Rückerstattungssysteme die zurückgezahlten Gelder verzinst, soweit die Zinsen tatsächlich gezahlt werden oder zu zahlen sind.
ANHANG IV
(In diesem Anhang ist der Anhang 2 des Übereinkommens über die Landwirtschaft wiedergegeben. Begriffe oder Ausdrücke, die hier nicht erläutert werden und die nicht ohne weiteres verständlich sind, sind im Rahmen dieses Übereinkommens auszulegen.)
INTERNE STÜTZUNG: GRUNDLAGE FÜR AUSNAHMEN VON DEN SENKUNGSVERPFLICHTUNGEN
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1. |
Interne Stützungsmaßnahmen, für die eine Ausnahme von den Senkungsverpflichtungen beansprucht wird, erfüllen das grundlegende Erfordernis, dass sie keine oder höchstens geringe Handelsverzerrungen oder Auswirkungen auf die Erzeugung hervorrufen. Folglich müssen alle Maßnahmen, für die eine Ausnahme beansprucht wird, folgenden grundlegenden Kriterien entsprechen:
a)
die betreffende Stützung wird im Rahmen eines aus öffentlichen Mitteln finanzierten staatlichen Programms (einschließlich Einnahmenverzicht der öffentlichen Hand) bereitgestellt, das keinen Transfer von den Verbrauchern mit sich bringt, und
b)
die betreffende Stützung darf sich nicht wie eine Preisstützung für die Erzeuger auswirken; ferner müssen die nachstehend genannten stützungspolitischen Kriterien und Bedingungen erfüllt sein. Staatliche Dienstleistungsprogramme 2. Allgemeine Dienstleistungen Stützungsmaßnahmen in dieser Kategorie schließen Ausgaben (oder Einnahmenverzicht) im Rahmen von Programmen ein, die Dienstleistungen oder Vorteile für die Landwirtschaft oder die ländlichen Gemeinschaften bieten. Mit diesen Maßnahmen dürfen keine direkten Zahlungen an Erzeuger oder Verarbeiter verbunden sein. Solche Programme, die in der nachstehenden Liste nicht erschöpfend aufgeführt sind, entsprechen den allgemeinen Kriterien der Nummer 1 und gegebenenfalls den nachstehend genannten besonderen stützungspolitischen Bedingungen:
a)
Forschung einschließlich allgemeiner Forschung, Forschung in Verbindung mit Umweltprogrammen sowie Forschungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten Erzeugnissen;
b)
Schädlings- und Krankheitsbekämpfung einschließlich allgemeiner und produktspezifischer Schädlings- und Krankheitsbekämpfungsmaßnahmen, wie Frühwarnsysteme, Quarantäne und Ausrottung;
c)
Ausbildung einschließlich allgemeiner und fachlicher Ausbildungsmöglichkeiten;
d)
Beratungsdienste einschließlich Schaffung der materiellen Voraussetzungen für die Erleichterung des Informationstransfers und der Verbreitung der Forschungsergebnisse bei Erzeugern und Verbrauchern;
e)
Inspektionsdienste einschließlich allgemeiner Inspektionsdienste und Inspektion bestimmter Erzeugnisse zu Gesundheits-, Sicherheits-, Güteklassen- und Normungszwecken;
f)
Marktforschungs- und Marktförderungsmaßnahmen einschließlich Marktinformation, -beratung und -förderung in Bezug auf bestimmte Erzeugnisse; ausgenommen sind jedoch Ausgaben für nicht näher bestimmte Zwecke, die von den Verkäufern dazu verwendet werden können, ihren Verkaufspreis zu senken oder den Käufern einen direkten wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen;
g)
Infrastrukturdienstleistungen einschließlich Stromversorgungsnetze, Straßen und anderer Verkehrssysteme, Vermarktungs- und Hafenanlagen, Wasserversorgungsanlagen, Dämme und Entwässerungsprojekte sowie Infrastrukturarbeiten im Zusammenhang mit Umweltprogrammen. In jedem Fall betreffen die Ausgaben nur die Bereitstellung oder den Bau von Großanlagen, nicht dagegen die Unterstützung von Baumaßnahmen einzelner landwirtschaftlicher Betriebe mit Ausnahme des Anschlusses an öffentliche Versorgungsnetze. Sie dürfen keine Beihilfen für Betriebsmittel oder Betriebskosten oder Vorzugsgebühren für die Benutzer einschließen. 3. Öffentliche Lagerhaltung aus Gründen der Ernährungssicherung ( 13 ) Ausgaben (oder Einnahmenverzicht) im Zusammenhang mit dem Anlegen von Vorräten oder der Lagerhaltung als Bestandteil eines Ernährungssicherungsprogramms gemäß internen Rechtsvorschriften. Dies kann staatliche Hilfe für private Lagerhaltung als Bestandteile eines solchen Programms einschließen. Umfang und Anlegen solcher Vorratslager richten sich ausschließlich nach den für die Ernährungssicherheit vorgegebenen Zielen. Das Anlegen solcher Vorräte und die Verfügung darüber müssen finanziell transparent sein. Lebensmittelkäufe durch die öffentliche Hand erfolgen zu den üblichen Marktpreisen und Verkäufe aus dem Lagerbestand nicht unter den üblichen Binnenmarktpreisen für die betreffende Ware und Qualität. 4. Interne Nahrungsmittelhilfe ( 14 ) Ausgaben (oder Einnahmenverzicht) im Zusammenhang mit der Nahrungsmittelversorgung von bedürftigen Gruppen der einheimischen Bevölkerung. Die Berechtigung zum Empfang der Nahrungsmittelhilfe richtet sich nach eindeutigen ernährungswissenschaftlichen Kriterien. Eine solche Hilfe erfolgt entweder durch direkte Nahrungsmittellieferungen an die Begünstigten oder durch Bereitstellung von Mitteln, die es berechtigten Empfängern ermöglichen, die Nahrungsmittel am Markt oder zu subventionierten Preisen zu kaufen. Nahrungsmittelkäufe durch die öffentliche Hand erfolgen zu den üblichen Marktpreisen; Finanzierung und Verwaltung der Hilfe müssen transparent sein. 5. Direktzahlungen an Erzeuger Stützungsmaßnahmen in Form von Direktzahlungen (oder Einnahmenverzicht einschließlich Sachleistungen) an Erzeuger, für die eine Ausnahme von den Senkungsverpflichtungen beansprucht wird, müssen den grundlegenden Kriterien in Nummer 1 und darüber hinaus besonderen Kriterien entsprechen, die sich auf einzelne Formen von Direktzahlungen gemäß den Nummern 6 bis 13 beziehen. Wird eine Ausnahme von einer Senkungsverpflichtung für eine bestehende oder eine neue Form von Direktzahlungen beansprucht, die nicht in den Nummern 6 bis 13 aufgeführt ist, so muss die betreffende Zahlung zusätzlich zu den allgemeinen Kriterien in Nummer 1 den in Nummer 6 Buchstaben b bis e aufgeführten Kriterien entsprechen. 6. Nichtproduktionsbezogene Einkommensstützung
a)
Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand von eindeutigen Kriterien wie Einkommen, Status als Erzeuger oder Landbesitzer, Einsatz von Produktionsfaktoren oder Produktionsleistung in einem gegebenen begrenzten Bezugszeitraum festgelegt.
b)
Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von oder bezogen auf Art oder Menge der Erzeugung (einschließlich Großvieheinheiten) eines Erzeugers in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum.
c)
Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von den Preisen oder bezogen auf die Preise, die intern oder international in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum für eine Erzeugung gelten.
d)
Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von oder bezogen auf Produktionsfaktoren, die in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum eingesetzt werden.
e)
Der Erhalt solcher Zahlungen ist nicht von einer Erzeugung abhängig. 7. Finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand an Einkommensversicherungen und anderen Einkommenssicherungsprogrammen
a)
Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand des Einkommensverlusts festgelegt, wobei nur landwirtschaftliche Einkommen berücksichtigt werden, die 30 v. H. des durchschnittlichen Bruttoeinkommens oder des in Nettoeinkommen ausgedrückten Äquivalents (ohne Zahlungen aus dem betreffenden oder ähnlichen Programmen) im vorangegangenen Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts unter Zugrundelegung des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums nach Abzug des höchsten und des niedrigsten Ergebnisses überschreiten. Alle Erzeuger, die diese Bedingung erfüllen, sind zum Erhalt der Zahlungen berechtigt.
b)
Die Höhe solcher Zahlungen gleicht weniger als 70 v. H. des Einkommensverlusts des Erzeugers in dem Jahr aus, in dem er die Berechtigung zum Erhalt dieser Hilfe erwirbt.
c)
Die Höhe solcher Zahlungen ist lediglich vom Einkommen abhängig; sie ist nicht abhängig von Art oder Menge der Erzeugung (einschließlich Großvieheinheiten) des Erzeugers oder von internen oder internationalen Preisen für eine solche Erzeugung oder von eingesetzten Produktionsfaktoren.
d)
Erhält ein Erzeuger im selben Jahr Zahlungen aufgrund dieser Nummer und der Nummer 8 (Hilfe bei Naturkatastrophen), so macht der Gesamtbetrag solcher Zahlungen weniger als 100 v. H. des gesamten Einkommensverlusts aus. 8. Zahlungen (entweder direkt oder im Rahmen einer finanziellen Beteiligung der öffentlichen Hand an Ernteversicherungsprogrammen) als Hilfe bei Naturkatastrophen
a)
Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen entsteht nur nach förmlicher Anerkennung durch staatliche Behörden, dass eine Naturkatastrophe oder ein ähnliches Ereignis (einschließlich Ausbruch von Krankheiten, Schädlingsbefall, Nuklearunfälle und Krieg im Gebiet des betreffenden Mitglieds) eingetreten ist oder eintritt, sofern der Produktionsausfall 30 v. H. der durchschnittlichen Erzeugung des vorangegangenen Dreijahreszeitraums oder eines Dreijahresdurchschnitts unter Zugrundelegung des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums nach Abzug des höchsten und des niedrigsten Ergebnisses überschreitet.
b)
Zahlungen aufgrund einer Naturkatastrophe betreffen lediglich Verluste an Einkommen, Vieh (einschließlich Aufwendungen für die tierärztliche Behandlung des Viehs), Grund und Boden oder anderen Produktionsfaktoren, die durch die betreffende Naturkatastrophe verursacht werden.
c)
Die Zahlungen gleichen höchstens die Gesamtkosten für den Einsatz solcher Verluste aus und sind nicht mit Auflagen bezüglich Art und Menge der künftigen Erzeugung verbunden.
d)
Während einer Naturkatastrophe geleistete Zahlungen dürfen nicht höher sein als notwendig, um weitere Verluste im Sinne des Buchstabens b zu verhindern oder abzuschwächen.
e)
Erhält ein Erzeuger im selben Jahr Zahlungen aufgrund dieser Nummer und der Nummer 7 (Einkommensversicherungen und andere Einkommenssicherungsprogramme), so macht der Gesamtbetrag solcher Zahlungen weniger als 100 v. H. des gesamten Einkommensverlusts aus. 9. Strukturanpassungshilfe in Form von Ruhestandsprogrammen für Erzeuger
a)
Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Kriterien festgelegt, die in Programmen zur Erleichterung des Übergangs von in der Landwirtschaft erwerbstätigen Personen in den Ruhestand oder ihres Wechsels in nichtlandwirtschaftliche Berufe enthalten sind.
b)
Voraussetzung für diese Zahlungen ist das vollständige und endgültige Ausscheiden des Empfängers aus der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. 10. Strukturanpassungshilfe in Form von Programmen zur Stilllegung von Ressourcen
a)
Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Kriterien festgelegt, die in Programmen zur Herausnahme von Flächen oder anderen Ressourcen einschließlich Vieh aus der marktfähigen landwirtschaftlichen Erzeugung enthalten sind.
b)
Voraussetzung für diese Zahlungen ist die Herausnahme von Flächen aus der marktfähigen landwirtschaftlichen Erzeugung für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren und bei Vieh das Schlachten oder die endgültige Veräußerung.
c)
Die Zahlungen sind nicht an eine alternative Verwendung solcher Flächen oder anderer Ressourcen im Zusammenhang mit der Erzeugung marktfähiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse gebunden.
d)
Die Höhe solcher Zahlungen ist nicht abhängig von Art oder Menge der Erzeugung (einschließlich Großvieheinheiten) oder von internen oder internationalen Preisen für die Erzeugung), die mit den verbleibenden Flächen oder anderen Ressourcen erzielt wird. 11. Strukturanpassungshilfe in Form von Investitionsbeihilfen
a)
Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Kriterien festgelegt, die in staatlichen Programmen zur finanziellen oder betrieblichen Umstrukturierung infolge objektiv nachgewiesener struktureller Nachteile enthalten sind. Die Berechtigung kann sich auf ein staatliches Programm zur Reprivatisierung von landwirtschaftlich genutzten Flächen stützen.
b)
Außer in den unter Buchstabe e genannten Fällen ist die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr nicht abhängig von oder bezogen auf Art oder Menge der Erzeugung (einschließlich Großvieheinheiten) eines Erzeugers in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum.
c)
Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von den Preisen oder bezogen auf die Preise, die intern oder international in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum für eine Erzeugung gelten.
d)
Die Zahlungen werden nur für den zur Tätigung der betreffenden Investition notwendigen Zeitraum geleistet.
e)
Die Zahlungen sind in keiner Weise mit Auflagen oder Hinweisen bezüglich der von den Empfängern zu produzierenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse verbunden; jedoch kann die Einstellung der Erzeugung eines bestimmten Erzeugnisses verlangt werden.
f)
Die Zahlungen werden auf den Betrag begrenzt, der zum Ausgleich struktureller Nachteile notwendig ist. 12. Zahlungen im Rahmen von Umweltprogrammen
a)
Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Bestimmungen in einem staatlichen Umwelt- oder Erhaltungsprogramm festgelegt und ist abhängig von der Erfüllung bestimmter Bedingungen dieses Programms einschließlich Bedingungen hinsichtlich der Erzeugungsmethoden oder Betriebsmittel.
b)
Die Höhe der Zahlungen ist auf die Sonderaufwendungen oder den Einkommensverlust infolge der Erfüllung des staatlichen Programms begrenzt. 13. Zahlungen im Rahmen von Regionalbeihilfeprogrammen
a)
Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen ist auf Erzeuger in benachteiligten Regionen beschränkt. Eine solche Region muss ein eindeutig bezeichnetes zusammenhängendes geographisches Gebiet mit einer definierbaren wirtschaftlichen und verwaltungsmäßigen Identität sein, das aufgrund neutraler und objektiver Kriterien, die in Rechtsvorschriften ausdrücklich festgelegt sind und aus denen hervorgehen muss, dass die Schwierigkeiten der Regionen nicht auf vorübergehende Umstände zurückzuführen sind, als benachteiligt angesehen werden.
b)
Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht bezogen auf Art oder Menge der Erzeugung (einschließlich Großvieheinheiten) eines Erzeugers in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum, ausgenommen Faktoren, die diese Erzeugung verringern.
c)
Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von den Preisen oder bezogen auf die Preise, die intern oder international in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum für eine Erzeugung gelten.
d)
Diese Zahlungen stehen nur Erzeugern in den in Frage kommenden Regionen zur Verfügung, jedoch generell allen Erzeugern innerhalb dieser Regionen.
e)
Beziehen sich die Zahlungen auf Produktionsfaktoren, so werden sie degressiv oberhalb eines Schwellenwerts des betreffenden Faktors geleistet.
f)
Die Zahlungen sind auf die Sonderaufwendungen oder den Einkommensverlust infolge der landwirtschaftlichen Erzeugung in dem vorgeschriebenen Gebiet begrenzt. |
ANHANG V
AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT IHRER NACHFOLGENDEN ÄNDERUNG
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Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93) |
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Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 1) |
Nur Ziffer 18 des Anhangs |
ANHANG VI
ENTSPRECHUNGSTABELLE
|
Verordnung (EG) Nr. 597/2009 |
Vorliegende Verordnung |
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Artikel 1 bis 11 |
Artikel 1 bis 11 |
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Artikel 12 Absätze 1 bis 4 |
Artikel 12 Absätze 1 bis 4 |
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Artikel 12 Absatz 6 |
Artikel 12 Absatz 5 |
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Artikel 13 und 14 |
Artikel 13 und 14 |
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Artikel 15 Absatz 1 |
Artikel 15 Absatz 1 |
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Artikel 15 Absatz 2 Satz 1 |
Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
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Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 |
Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
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Artikel 15 Absatz 3 |
Artikel 15 Absatz 3 |
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Artikel 16 bis 27 |
Artikel 16 bis 27 |
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Artikel 28 Absätze 1 bis 4 |
Artikel 28 Absätze 1 bis 4 |
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Artikel 28 Absatz 5 Satz 1 |
Artikel 28 Absatz 5 Unterabsatz 1 |
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Artikel 28 Absatz 5 Satz 2 |
Artikel 28 Absatz 5 Unterabsatz 2 |
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Artikel 28 Absatz 6 |
Artikel 28 Absatz 6 |
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Artikel 29 bis 33 |
Artikel 29 bis 33 |
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Artikel 33a |
Artikel 34 |
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Artikel 34 |
Artikel 35 |
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Artikel 35 |
Artikel 36 |
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Anhänge I bis IV |
Anhänge I bis IV |
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Anhang V |
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Anhang VI |
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Anhang V |
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Anhang VI |
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
( 2 ) Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (siehe Seite 21 dieses Amtsblatts).
( 3 ) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 1667/2006 des Rates vom 7. November 2006 über Glukose und Laktose (ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 1).
( 5 ) Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 8).
( 6 ) Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November 2009 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10).
( 7 ) Der Begriff „kommerziell erlangen können“ bedeutet, dass die Auswahl zwischen inländischen und eingeführten Waren nicht beschränkt ist und nur von kaufmännischen Erwägungen abhängt.
( 8 ) Eine Stundung muss keine Ausfuhrsubvention darstellen, wenn z. B. angemessene Zinsen gezahlt werden.
( 9 ) Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet der Begriff
( 10 ) Siehe Fußnote 2 zu Buchstabe e.
( 11 ) Buchstabe h findet auf Mehrwertsteuersysteme und einen stattdessen bestehenden steuerlichen Grenzausgleich keine Anwendung; das Problem des übermäßigen Erlasses von Mehrwertsteuern wird ausschließlich unter Buchstabe g geregelt.
( 12 ) Bei der Herstellung verbrauchte Vorleistungen sind Vorleistungen, die materiell in der hergestellten Ware enthalten sind, Energie, Brennstoffe und Öl, die bei der Herstellung verwendet werden, und Katalysatoren, die im Laufe ihrer Verwendung zur Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden.
( 13 ) Für die Zwecke der Nummer 3 gelten staatliche Vorratsprogramme in Entwicklungsländern, die transparent und nach amtlich bekannt gemachten Kriterien oder Richtlinien durchgeführt werden, als mit diesem Absatz vereinbar; dies gilt auch für Programme, in deren Rahmen Nahrungsmittelvorräte für die Ernährungssicherung zu amtlich geregelten Preisen gekauft und verkauft werden, sofern die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem externen Referenzpreis in dem AMS berücksichtigt wird.
( 14 ) Für die Zwecke der Nummern 3 und 4 gilt die Bereitstellung von Nahrungsmitteln zu subventionierten Preisen mit dem Ziel, den Ernährungsbedarf der bedürftigsten Bevölkerungsgruppen in städtischen und ländlichen Gebieten der Entwicklungsländer regelmäßig zu vertretbaren Preisen zu decken, als mit dieser Nummer vereinbar.