02017R0352 — DE — 28.05.2020 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
|
VERORDNUNG (EU) 2017/352 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Februar 2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 057 vom 3.3.2017, S. 1) |
Geändert durch:
|
|
|
Amtsblatt |
||
|
Nr. |
Seite |
Datum |
||
|
VERORDNUNG (EU) 2020/697 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Mai 2020 |
L 165 |
7 |
27.5.2020 |
|
VERORDNUNG (EU) 2017/352 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 15. Februar 2017
zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:
ein Rahmen für die Erbringung von Hafendiensten;
gemeinsame Regeln in Bezug auf finanzielle Transparenz und Entgelte für Hafendienste und Hafeninfrastruktur.
(2) Diese Verordnung gilt für die Erbringung folgender Kategorien von Hafendiensten (im Folgenden „Hafendienste“) entweder innerhalb des Hafengeländes oder auf der Wasserstraße, die den Zugang zu dem Hafen darstellt:
Betankung,
Ladungsumschlag,
Festmachen,
Fahrgastdienste,
Sammeln von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen,
Lotsendienste und
Schleppen.
(3) Artikel 11 Absatz 2 gilt auch für Ausbaggerung.
(4) Die vorliegende Verordnung gilt für alle in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 aufgeführten Seehäfen des transeuropäischen Verkehrsnetzes.
(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Verordnung nicht auf Seehäfen des Gesamtnetzes anzuwenden, die in den in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Gebieten in äußerster Randlage liegen. Wenn die Mitgliedstaaten beschließen, diese Verordnung nicht auf solche Seehäfen anzuwenden, teilen sie der Kommission diesen Beschluss mit.
(6) Die Mitgliedstaaten können diese Verordnung auch auf andere Seehäfen anwenden. Wenn die Mitgliedstaaten beschließen, diese Verordnung auch auf andere Seehäfen anzuwenden, teilen sie der Kommission ihren Beschluss mit.
(7) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Richtlinien 2014/23/EU ( 1 ) und 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) und der Richtlinie 2014/25/EU.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Betankung“ die Bereitstellung fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe oder jeder anderen Energiequelle, die zum Antrieb des Wasserfahrzeugs sowie zur allgemeinen und besonderen Energiebereitstellung an Bord des Wasserfahrzeugs am Liegeplatz dient;
„Ladungsumschlag“ Organisation und Umschlag der Ladung zwischen dem befördernden Wasserfahrzeug und dem Land zum Zweck der Einfuhr, Ausfuhr oder des Transits der Ladung, einschließlich Verarbeitung, Laschen, Entlaschen, Stauen, Beförderung und vorübergehender Lagerung der Ladung im jeweiligen Ladungsumschlagsterminal und in direktem Zusammenhang mit der Beförderung der Ladung; ausgenommen sind jedoch Einlagern, Entladen, Umverpacken oder andere Mehrwertdienste in Bezug auf die umgeschlagene Ladung, sofern der Mitgliedstaat nichts anderes festlegt;
„zuständige Behörde“ eine öffentliche oder private Stelle, die im Auftrag der lokalen, regionalen oder nationalen Ebene die Befugnis besitzt, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder Instrumenten gemeinsam mit dem Leitungsorgan des Hafens oder an dessen Stelle Tätigkeiten durchzuführen, die die Organisation und Verwaltung von Hafentätigkeiten betreffen;
„Ausbaggerung“ die Beseitigung von Sand, Sedimenten oder anderen Stoffen vom Boden der Zugangswasserstraße zum Hafen oder innerhalb des Hafengeländes, das in die Zuständigkeit des Leitungsorgans des Hafens fällt, einschließlich der Entsorgung des beseitigten Materials, um den Zugang von Wasserfahrzeugen zum Hafen zu ermöglichen; sie umfasst sowohl die ursprüngliche Beseitigung (Investitionsbaggerung) als auch die Unterhaltsbaggerung, die vorgenommen wird, um den Zugang zur Wasserstraße frei zu halten, wobei dies kein dem Nutzer angebotener Hafendienst ist;
„Leitungsorgan des Hafens“ eine öffentliche oder private Stelle, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder Instrumenten die Aufgabe hat oder dazu ermächtigt ist, die Hafeninfrastrukturen auf lokaler Ebene — gegebenenfalls neben anderen Tätigkeiten — zu verwalten und zu betreiben, und die eine oder mehrere der folgenden Aufgaben im betreffenden Hafen hat: die Koordinierung des Hafenverkehrs, die Verwaltung des Hafenverkehrs, die Koordinierung der Tätigkeiten der Akteure in dem betreffenden Hafen und die Überwachung der Tätigkeiten der Akteure in dem betreffenden Hafen;
„Festmachen“ die An- und Ablegedienste — einschließlich der Verbringung nach einer anderen Stelle am Hafenkai —, die für den sicheren Betrieb eines Wasserfahrzeugs im Hafen oder in der Zugangswasserstraße zum Hafen benötigt werden;
„Fahrgastdienste“ die Organisation und Abfertigung von Fahrgästen, ihrem Gepäck und ihren Fahrzeugen zwischen dem sie befördernden Wasserfahrzeug und dem Land, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und der Beförderung der Fahrgäste innerhalb des betreffenden Fahrgastterminals;
„Lotsendienst“ das Geleiten eines Wasserfahrzeugs durch einen Lotsen oder eine Lotsenstation, um das sichere Ein- und Auslaufen des Wasserfahrzeugs auf der Zugangswasserstraße zum Hafen oder das sichere Navigieren innerhalb des Hafens zu ermöglichen;
„Hafeninfrastrukturentgelt“ ein unmittelbar oder mittelbar zugunsten des Leitungsorgans des Hafens oder der zuständigen Behörde erhobenes Entgelt für die Nutzung von Infrastruktur, Anlagen und Diensten, einschließlich der Zugangswasserstraße zum betreffenden Hafen, sowie für den Zugang zur Abfertigung von Fahrgästen und Ladung, jedoch mit Ausnahme von Pachtgebühren und anderen Entgelten mit gleicher Wirkung;
„Sammeln von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen“ das Auffangen von Schiffsabfällen oder Ladungsrückständen durch feste, schwimmende oder mobile Vorrichtungen, mit denen Schiffsabfälle oder Ladungsrückstände aufgefangen werden können, gemäß der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 );
„Hafendiensteentgelt“ ein zugunsten des Hafendiensteanbieters erhobenes und von den Nutzern des betreffenden Dienstes entrichtetes Entgelt;
„Hafendienstevertrag“ eine förmliche und rechtsverbindliche Vereinbarung oder eine Urkunde mit gleicher rechtsverbindlicher Wirkung zwischen einem Hafendiensteanbieter und einem Leitungsorgan des Hafens oder einer zuständigen Behörde, die die Erbringung eines oder mehrerer Hafendienste zum Gegenstand hat, unbeschadet der Form, in der die Benennung der Hafendiensteanbieter erfolgt;
„Hafendiensteanbieter“ eine natürliche oder juristische Person, die gegen Entgelt eine oder mehrere Kategorien von Hafendiensten erbringt oder dies beabsichtigt;
„gemeinwirtschaftliche Verpflichtung“ eine mit dem Ziel festgelegte Anforderung, die Erbringung jener im allgemeinen Interesse liegenden Hafendienste oder Tätigkeiten sicherzustellen, die ein Betreiber unter Berücksichtigung seines eigenen wirtschaftlichen Interesses nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu den gleichen Bedingungen übernehmen würde;
„Kurzstreckenseeverkehr“ die Beförderung von Ladung und Fahrgästen auf See zwischen Häfen in Europa (geografisch) oder zwischen diesen Häfen und außereuropäischen Häfen in Ländern mit Küsten an den geschlossenen Meeren, die an Europa grenzen;
„Seehafen“ ein Gebiet mit Land- und Wasseranteilen, dessen Infrastruktur und Anlagen in erster Linie die Aufnahme von Wasserfahrzeugen sowie deren Beladen und Löschen, die Lagerung von Gütern, die Übernahme und die Anlieferung dieser Güter sowie das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen, der Schiffsbesatzung und anderer Personen ermöglichen, und jede sonstige Infrastruktur, die Verkehrsunternehmen im Hafengelände benötigen;
„Schleppen“ die Unterstützung eines Wasserfahrzeugs durch einen Schlepper, um das sichere Einlaufen in den oder Auslaufen aus dem Hafen oder das sichere Navigieren innerhalb des Hafens durch Hilfe beim Manövrieren des Wasserfahrzeugs zu ermöglichen;
„Zugangswasserstraße“ den Wasserweg, der den Hafen mit dem Meer verbindet, zum Beispiel Hafenzufahrten, Fahrrinnen, Flüsse, Kanäle oder Fjorde, sofern eine solche Wasserstraße unter die Zuständigkeit des Leitungsorgans des Hafens fällt.
KAPITEL II
ERBRINGUNG VON HAFENDIENSTEN
Artikel 3
Organisation von Hafendiensten
(1) Der Marktzugang zum Zwecke der Erbringung von Hafendiensten in Seehäfen kann gemäß dieser Verordnung Folgendem unterworfen werden:
Mindestanforderungen für die Erbringung von Hafendiensten;
einer zahlenmäßigen Begrenzung der Anbieter;
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen;
Beschränkungen im Zusammenhang mit internen Betreibern.
(2) Die Mitgliedstaaten können durch ihr nationales Recht beschließen, eine oder mehrere Kategorien von Hafendiensten einer oder mehrerer der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht zu unterwerfen.
(3) Die Bedingungen für den Zugang zu den Hafenanlagen und -ausrüstungen müssen fair, angemessen und nicht diskriminierend sein.
Artikel 4
Mindestanforderungen für die Erbringung von Hafendiensten
(1) Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde kann verlangen, dass Hafendiensteanbieter, einschließlich Unterauftragnehmer, Mindestanforderungen für die Erbringung des betreffenden Hafendienstes erfüllen.
(2) Die Mindestanforderungen nach Absatz 1 dürfen sich nur auf Folgendes beziehen:
die fachlichen Qualifikationen des Hafendiensteanbieters, seiner Mitarbeiter oder der natürlichen Personen, die tatsächlich und fortlaufend die Tätigkeiten des Hafendiensteanbieters verwalten;
die finanzielle Leistungsfähigkeit des Hafendiensteanbieters;
die zur Erbringung des betreffenden Hafendienstes unter normalen und sicheren Bedingungen benötigte Ausrüstung und die Fähigkeit, diese Ausrüstung auf dem vorgeschriebenen Niveau zu halten;
die ununterbrochene Verfügbarkeit des betreffenden Hafendienstes für alle Nutzer an allen Liegeplätzen, sowohl tagsüber als auch nachts, während des gesamten Jahres;
die Einhaltung der Vorschriften zur Sicherheit im Seeverkehr oder zur Sicherheit und Gefahrenabwehr im Hafen oder auf dem Hafenzugang, sowie in Bezug auf Anlagen, Ausrüstungen und Arbeitnehmer sowie sonstige Personen in diesem Gebiet;
die Einhaltung von lokalen, nationalen, Unions- und internationalen Umweltvorschriften;
die Einhaltung der im Mitgliedstaat des betreffenden Hafens geltenden sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen, einschließlich der Bestimmungen geltender Tarifverträge, der Besatzungsvorschriften und Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeiten von Seeleuten sowie die Einhaltung der geltenden Arbeitsaufsichtsvorschriften;
den guten Leumund des Hafendiensteanbieters im Sinne des jeweils maßgebenden nationalen Rechts, unter Berücksichtigung aller begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit des Hafendiensteanbieters.
(3) Unbeschadet des Absatzes 4 muss ein Mitgliedstaat, der es für erforderlich hält, eine Anforderung hinsichtlich der Flagge vorzuschreiben, um dafür zu sorgen, dass Absatz 2 Buchstabe g für Wasserfahrzeuge, die überwiegend für Schlepp- und Festmacharbeiten in Häfen innerhalb seines Hoheitsgebiets eingesetzt werden, vollständig eingehalten wird, die Kommission vor der Veröffentlichung der Vertragsbekanntmachung oder — in Ermangelung einer solchen — vor der Auferlegung einer Anforderung hinsichtlich der Flagge von seinem Beschluss unterrichten.
(4) Die Mindestanforderungen müssen
transparent, objektiv, nicht diskriminierend, verhältnismäßig und für Kategorie und Art des betreffenden Hafendienstes relevant sein.
eingehalten werden, bis das Recht auf Erbringung eines Hafendienstes erlischt.
(5) Gehören zu den Mindestanforderungen spezifische Kenntnisse örtlicher Gegebenheiten, so stellt das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde sicher, dass ein angemessener Zugang zu Informationen unter transparenten und nicht diskriminierenden Bedingungen besteht.
(6) In den in Absatz 1 genannten Fällen veröffentlicht das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde die Mindestanforderungen nach Absatz 2 und das Verfahren für die Gewährung des Rechts auf Erbringung von Hafendiensten gemäß diesen Anforderungen bis zum 24. März 2019 beziehungsweise, im Falle von Mindestanforderungen, die nach diesem Datum gelten sollen, mindestens drei Monate vor dem Datum, ab dem diese Anforderungen letztendlich gelten werden. Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde unterrichtet die Hafendiensteanbieter vorab über Änderungen dieser Kriterien und des Verfahrens.
(7) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 7.
Artikel 5
Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung der Mindestanforderungen
(1) Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde behandelt die Hafendiensteanbieter in einer transparenten, objektiven, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Weise.
(2) Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde gewährt oder verweigert das Recht zur Erbringung von Hafendiensten auf der Grundlage der Mindestanforderungen nach Artikel 4 binnen eines angemessenen Zeitraums, der jedoch vier Monate nach Eingang eines Antrags auf Gewährung eines solchen Rechts und der erforderlichen Unterlagen nicht überschreiten darf.
(3) Jede solche Verweigerung seitens des Leitungsorgans des Hafens oder der zuständigen Behörde ist ordnungsgemäß anhand der Mindestanforderungen in Artikel 4 Absatz 2 zu begründen.
(4) Wird die Geltungsdauer des Rechts zur Erbringung eines Hafendienstes durch das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde begrenzt oder beendet, so ist dies ordnungsgemäß zu begründen und hat Absatz 1 zu entsprechen.
Artikel 6
Zahlenmäßige Begrenzung der Anzahl der Hafendiensteanbieter
(1) Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde kann die Zahl der Hafendiensteanbieter für einen bestimmten Hafendienst aus einem oder mehreren der folgenden Gründe begrenzen:
Knappheit oder vorbehaltene Nutzung von Flächen oder Uferflächen, sofern die Begrenzung im Einklang mit den Beschlüssen oder Plänen steht, die vom Leitungsorgan des Hafens und gegebenenfalls von jeder anderen nach nationalem Recht zuständigen Behörde genehmigt wurden;
ohne eine solche Begrenzung würde die Erfüllung der in Artikel 7 genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen behindert; einschließlich wenn die Nichtbegrenzung unverhältnismäßig hohe Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen für das Leitungsorgan des Hafens, die zuständige Behörde oder die Hafennutzer zur Folge hat;
eine solche Nichtbegrenzung steht der Notwendigkeit entgegen, einen sicheren, zuverlässigen oder ökologisch nachhaltigen Hafenbetrieb zu gewährleisten;
die Merkmale der Hafeninfrastruktur oder die Art des Hafenverkehrs lassen es nicht zu, dass mehrere Hafendiensteanbieter ihre Dienste in dem Hafen erbringen;
es wurde gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU festgestellt, dass ein Hafensektor oder Teilsektor einschließlich seiner Hafendienste innerhalb eines Mitgliedstaats eine Tätigkeit ausübt, die unmittelbar dem Wettbewerb nach Artikel 34 jener Richtlinie ausgesetzt ist. In solchen Fällen finden die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels keine Anwendung.
(2) Um interessierten Kreisen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu geben, veröffentlicht das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde jeden Vorschlag zur Begrenzung der Anzahl der Hafendiensteanbieter gemäß Absatz 1 zusammen mit der Begründung für diesen Vorschlag mindestens drei Monate vor der Fassung des Beschlusses zur Begrenzung der Anzahl der Hafendiensteanbieter.
(3) Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde veröffentlicht den gefassten Beschluss über die Begrenzung der Anzahl der Hafendiensteanbieter.
(4) Sofern das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde eine Begrenzung der Anzahl der Hafendiensteanbieter beschließt, erfolgt dies nach einem allen interessierten Kreisen offenstehenden, nicht diskriminierenden und transparenten Auswahlverfahren. Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde veröffentlicht Informationen über den zu erbringenden Hafendienst und das Auswahlverfahren und stellt sicher, dass alle interessierten Kreise tatsächlich Zugang zu allen wichtigen Informationen haben, die sie für die Erstellung ihrer Bewerbungsunterlagen benötigen. Die Einreichungsfrist muss lang genug sein, damit die interessierten Kreise eine fundierte Einschätzung vornehmen und ihre Bewerbungsunterlagen erstellen können. Im Regelfall beträgt die Frist mindestens 30 Tage.
(5) In den in Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 7 des vorliegenden Artikels sowie in Artikel 8 genannten Fällen findet Absatz 4 keine Anwendung.
(6) Erbringt das Leitungsorgan eines Hafens oder die zuständige Behörde Hafendienste selbst oder durch eine von ihm/ihr unmittelbar oder mittelbar kontrollierte rechtlich selbstständige Stelle, so ergreift der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen, die erforderlich sind, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Fehlen solche Maßnahmen, so darf die Zahl der Hafendiensteanbieter zwei nicht unterschreiten, es sei denn, einer oder mehrere der in Absatz 1 genannten Gründe rechtfertigt die Begrenzung der Anzahl der Hafendiensteanbieter auf einen einzigen Anbieter.
(7) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass diejenigen ihrer dem Gesamtnetz angehörenden Häfen, die die Kriterien nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 nicht erfüllen, die Zahl der Hafendiensteanbieter für einen bestimmten Hafendienst begrenzen können. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von einem solchen Beschluss.
Artikel 7
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Hafendiensteanbietern in Zusammenhang mit den Hafendiensten gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen, und dürfen das Recht zur Auferlegung dieser Verpflichtungen dem Leitungsorgan des Hafens oder der zuständigen Behörde übertragen, um mindestens einen der folgenden Punkte zu gewährleisten:
die ununterbrochene Verfügbarkeit des Hafendienstes für alle Hafennutzer an allen Liegeplätzen, sowohl tagsüber als auch nachts, während des gesamten Jahres;
die Verfügbarkeit des Dienstes für alle Nutzer zu gleichen Bedingungen;
die Erschwinglichkeit des Dienstes für bestimmte Kategorien von Nutzern;
die Sicherheit, Zuverlässigkeit oder ökologische Nachhaltigkeit des Hafenbetriebs;
die Bereitstellung von angemessenen Transportdienstleistungen für die Öffentlichkeit und
der territoriale Zusammenhalt.
(2) Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Absatz 1 müssen klar definiert, transparent, nicht diskriminierend und überprüfbar sein und den gleichberechtigten Zugang aller in der Union niedergelassenen Hafendiensteanbieter gewährleisten.
(3) Beschließt ein Mitgliedstaat, für denselben Dienst in allen seinen unter diese Verordnung fallenden Seehäfen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen, so setzt er die Kommission hiervon in Kenntnis.
(4) Bei einer Störung von Hafendiensten, für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt wurden, oder wenn die unmittelbare Gefahr einer solchen Störung besteht, kann das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde eine Notfallmaßnahme ergreifen. Die Notfallmaßnahme kann in Form einer Direktvergabe erfolgen, bei der ein Dienst für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einem anderen Anbieter zugewiesen wird. Während dieses Zeitraums leitet das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde entweder ein neues Verfahren zur Auswahl eines Hafendiensteanbieters ein oder wendet Artikel 8 an. Arbeitskampfmaßnahmen, die im Einklang mit dem nationalen Recht erfolgen, gelten nicht als Störung von Hafendiensten, bei der eine Notfallmaßnahme ergriffen werden kann.
Artikel 8
Interner Betreiber
(1) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 6 kann das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde beschließen, einen Hafendienst selbst oder durch eine rechtlich selbstständige Stelle, über die es/sie ein Ausmaß an Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über seine/ihre eigenen Dienststellen entspricht, zu erbringen, sofern Artikel 4 gleichermaßen auf alle Betreiber Anwendung findet, die den betreffenden Hafendienst erbringen. In einem solchen Fall gilt der Hafendiensteanbieter als interner Betreiber für die Zwecke dieser Verordnung.
(2) Das Ausmaß an Kontrolle, die das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde über eine rechtlich getrennte Stelle ausübt, gilt nur dann als der Kontrolle über seine/ihre eigenen Dienststellen entsprechend, wenn das Organ oder die Behörde einen entscheidenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf wesentliche Beschlüsse der betreffenden Rechtsperson hat.
(3) In den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Fällen erbringt der interne Betreiber den zugewiesenen Hafendienst nur in dem Hafen oder den Häfen, für den oder die ihm die Erbringung des Hafendienstes zugewiesen wurde.
Artikel 9
Wahrung der Ansprüche und Rechte der Arbeitnehmer
(1) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung sozial- und arbeitsrechtlicher Vorschriften der Mitgliedstaaten.
(2) Unbeschadet des Unionsrechts und des nationalen Rechts, einschließlich geltender Tarifverträge zwischen den Sozialpartnern, verlangt das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde von dem benannten Hafendiensteanbieter, den Beschäftigten Arbeitsbedingungen im Einklang mit den geltenden sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen zu gewähren und die im Unionsrecht, im nationalen Recht oder in Tarifverträgen dargelegten sozialen Standards einzuhalten.
(3) Im Falle eines Wechsels des Hafendiensteanbieters aufgrund der Vergabe einer Konzession oder eines öffentlichen Auftrags kann das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde verlangen, dass die Rechte und Pflichten des bisherigen Hafendiensteanbieters aus einem zum Zeitpunkt dieses Wechsels bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis im Sinne des nationalen Rechts auf den neu benannten Hafendiensteanbieter übertragen werden. In einem solchen Fall werden den Beschäftigten, die zuvor vom bisherigen Hafendiensteanbieter eingestellt wurden, dieselben Rechte gewährt wie diejenigen, auf die sie Anspruch hätten, wenn ein Unternehmensübergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG erfolgt wäre.
(4) Erfolgt im Zusammenhang mit der Erbringung von Hafendiensten eine Übernahme von Beschäftigten, so sind in den Ausschreibungsunterlagen und Hafendiensteverträgen die betreffenden Beschäftigten aufzuführen und transparente Einzelheiten ihrer vertraglichen Rechte sowie die Bedingungen zu nennen, die für diese Beschäftigten im Zusammenhang mit den Hafendiensten gelten sollten.
Artikel 10
Ausnahmen
(1) Dieses Kapitel und Artikel 21 gelten nicht für Ladungsumschlags-, Fahrgast- und Lotsendienste.
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dieses Kapitel und Artikel 21 auf Lotsendienste anzuwenden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von einem solchen Beschluss.
KAPITEL III
FINANZIELLE TRANSPARENZ UND AUTONOMIE
Artikel 11
Transparenz der finanziellen Beziehungen
(1) Die finanziellen Beziehungen zwischen Behörden und einem Leitungsorgan eines Hafens oder einer anderen Stelle, die in seinem Auftrag Hafendienste erbringt, und die öffentliche Mittel erhalten, spiegeln sich in transparenter Weise im Rechnungsführungssystem wider, damit Folgendes klar zu entnehmen ist:
die unmittelbare Bereitstellung öffentlicher Mittel durch die öffentliche Hand für das Leitungsorgan des betreffenden Hafens;
die Bereitstellung öffentlicher Mittel durch die öffentliche Hand über öffentliche Unternehmen oder öffentliche Finanzinstitute und
die Verwendung, für die diese öffentlichen Mittel zugewiesen wurden.
(2) Erbringt das Leitungsorgan eines Hafens, das öffentliche Mittel erhält, Hafendienste oder Ausbaggerung selbst oder erbringt eine andere Stelle in seinem Auftrag derartige Dienste, so führt es über diese aus öffentlichen Mitteln geförderten Hafendienste oder Ausbaggerungen getrennt Buch, sodass
alle Kosten und Einnahmen auf der Grundlage einheitlich angewandter und objektiv gerechtfertigter Kostenrechnungsgrundsätze korrekt zugeordnet oder zugewiesen werden und
die Kostenrechnungsgrundsätze, die der getrennten Buchführung zugrunde liegen, eindeutig bestimmt sind.
(3) Die öffentlichen Mittel nach Absatz 1 umfassen Aktienkapital und eigenkapitalähnliches Quasikapital, nicht rückzahlbare oder nur unter bestimmten Voraussetzungen rückzahlbare Zuschüsse, Darlehen einschließlich Überziehungskrediten und Vorschüssen auf Kapitalzuführungen, dem Leitungsorgan des Hafens von Behörden gegebene Bürgschaften und jede sonstige Form öffentlicher Finanzhilfen.
(4) Das Leitungsorgan des Hafens oder eine andere Stelle, die Hafendienste in seinem Auftrag erbringt, bewahrt die Angaben über finanzielle Beziehungen im Sinne der Absätze 1 und 2 vom Ende des Wirtschaftsjahres an gerechnet, auf das sich die Angaben beziehen, fünf Jahre lang auf.
(5) Das Leitungsorgan des Hafens oder eine andere Stelle, die Hafendienste in seinem Auftrag erbringt, stellt der zuständigen Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat bei einer förmlichen Beschwerde und auf Anfrage die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben und alle zusätzlichen Informationen zur Verfügung, die diese für eine vollständige Beurteilung der vorgelegten Angaben und zur Beurteilung der Einhaltung dieser Verordnung im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften für notwendig erachtet. Diese Informationen werden der Kommission von der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Die Angaben werden binnen drei Monaten nach dem Tag der Anfrage übermittelt.
(6) Hat das Leitungsorgan eines Hafens oder eine andere Stelle, die in seinem Auftrag Hafendienste erbringt, in vorangegangenen Wirtschaftsjahren keine öffentlichen Mittel erhalten, erhält aber nun öffentliche Mittel, so wendet das Leitungsorgan oder die andere Stelle die Absätze 1 und 2 ab dem auf die Übertragung der öffentlichen Mittel folgenden Wirtschaftsjahr an.
(7) Werden öffentliche Mittel als Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gezahlt, so werden sie in der jeweiligen Buchführung getrennt aufgeführt und dürfen nicht auf eine andere Dienstleistung oder Geschäftstätigkeit übertragen werden.
(8) Im Falle eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands können die Mitgliedstaaten beschließen, dass Absatz 2 nicht für diejenigen ihrer Seehäfen des Gesamtnetzes gilt, die die Kriterien nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 nicht erfüllen, sofern sämtliche erhaltenen öffentlichen Mittel und ihre Verwendung für die Erbringung von Hafendiensten im Rechnungsführungssystem vollständig transparent bleiben. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Voraus von einem solchen Beschluss.
Artikel 12
Hafendiensteentgelte
(1) Die Entgelte für Dienste, die von einem internen Betreiber im Rahmen einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung erbracht werden, die Entgelte für Lotsendienste, die keinem wirksamen Wettbewerb ausgesetzt sind, und die Entgelte, die von Hafendiensteanbietern gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erhoben werden, werden in transparenter, objektiver und nicht diskriminierender Weise festgesetzt und stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten des geleisteten Dienstes.
(2) Die Entrichtung der Hafendiensteentgelte kann in andere Zahlungen, beispielsweise die Entrichtung der Hafeninfrastrukturentgelte, integriert werden. In solchen Fällen stellt der Hafendiensteanbieter und gegebenenfalls das Leitungsorgan des Hafens sicher, dass der Betrag der Hafendiensteentgelte für den Nutzer der Hafendienste leicht erkennbar ist.
(3) Der Hafendiensteanbieter stellt der zuständigen Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat bei einer förmlichen Beschwerde und auf Anfrage alle einschlägigen Informationen über die Elemente zur Verfügung, auf deren Grundlage Struktur und Höhe der nach Absatz 1 erhobenen Hafendiensteentgelte festgelegt werden.
Artikel 13
Hafeninfrastrukturentgelte
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein Hafeninfrastrukturentgelt erhoben wird. Ungeachtet dessen können Hafendiensteanbieter, die die Hafeninfrastruktur nutzen, Hafendiensteentgelte erheben.
(2) Die Entrichtung der Hafeninfrastrukturentgelte kann in andere Zahlungen, beispielsweise die Entrichtung der Hafendiensteentgelte, integriert werden. In solchen Fällen stellt das Leitungsorgan des Hafens sicher, dass der Betrag der Hafeninfrastrukturentgelte für den Nutzer der Hafeninfrastruktur leicht erkennbar ist.
(3) Um einen Beitrag zu einem effizienten Infrastrukturentgeltesystem zu leisten, werden Struktur und Höhe der Infrastrukturentgelte gemäß der Geschäftsstrategie und den Investitionsplänen des betreffenden Hafens selbst bestimmt und müssen den Wettbewerbsvorschriften entsprechen. Gegebenenfalls müssen diese Entgelte auch den im Rahmen der allgemeinen Hafenpolitik des betreffenden Mitgliedstaates festgelegten allgemeinen Anforderungen genügen.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 können Hafeninfrastrukturentgelte unterschiedlich hoch sein, entsprechend der eigenen wirtschaftlichen Strategie des betreffenden Hafens und seiner Raumordnungspolitik unter anderem in Bezug auf bestimmte Kategorien von Nutzern, oder um eine effizientere Nutzung der Hafeninfrastruktur oder des Kurzstreckenseeverkehrs oder aber eine hohe Umweltverträglichkeit, Energieeffizienz oder Kohlenstoffeffizienz des Verkehrs zu fördern. Die Kriterien für die Festlegung unterschiedlich hoher Entgelte müssen transparent, objektiv und nicht diskriminierend sein und mit dem Wettbewerbsrecht, einschließlich der Vorschriften über staatliche Beihilfen, im Einklang stehen. Hafeninfrastrukturentgelte können externe Kosten berücksichtigen und können entsprechend den Geschäftspraktiken variieren.
(5) Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde gewährleistet, dass die Hafennutzer und die Vertreter oder Verbände der Hafennutzer über die Art und die Höhe der Hafeninfrastrukturentgelte unterrichtet werden. Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde gewährleistet, dass die Nutzer der Hafeninfrastruktur über etwaige Änderungen der Art oder der Höhe der Hafeninfrastrukturentgelte mindestens zwei Monate vor dem Tag des Wirksamwerdens dieser Änderungen unterrichtet werden. Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, Unterschiede bei den Gebühren offenzulegen, die das Ergebnis individueller Verhandlungen sind.
(6) Das Leitungsorgan des Hafens stellt im Fall einer förmlichen Beschwerde und auf Anfrage der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Angaben gemäß den Absätzen 4 und 5 sowie alle einschlägigen Informationen über die Elemente zur Verfügung, auf deren Grundlage Struktur und Höhe der Hafeninfrastrukturentgelte festgelegt werden. Diese Behörde stellt die Information der Kommission auf Anfrage zur Verfügung.
KAPITEL IV
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 14
Schulung von Personal
Die Hafendiensteanbieter gewährleisten, dass die Beschäftigten die notwendige Schulung erhalten, um die Kenntnisse zu erwerben, die für ihre Arbeit unerlässlich sind, wobei den Aspekten Gesundheit und Sicherheit besondere Beachtung zu schenken ist; sie gewährleisten, dass die Schulungsanforderungen regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht werden, um den Herausforderungen der technologischen Innovation zu begegnen.
Artikel 15
Konsultation der Hafennutzer und anderer Beteiligter
(1) Das Leitungsorgan des Hafens konsultiert im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht die Hafennutzer zu seiner Entgeltpolitik, auch in den Fällen, die unter Artikel 8 fallen. Diese Konsultationen erstrecken sich auch auf die wesentlichen Änderungen der Hafeninfrastrukturentgelte und Hafendiensteentgelte in Fällen, in denen interne Betreiber die Hafendienste im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbringen.
(2) Das Leitungsorgan des Hafens konsultiert im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht die Hafennutzer und andere relevante Beteiligte zu wesentlichen Fragen, für die es zuständig ist und die Folgendes betreffen:
die Koordinierung der Hafendienste im Hafengelände;
Maßnahmen zur Verbesserung der Anbindung an das Hinterland, einschließlich Maßnahmen zur Entwicklung und Verbesserung eines effizienten Verkehrs auf der Schiene und den Binnenwasserstraßen;
die Effizienz der Verwaltungsverfahren in den Häfen und Maßnahmen zu deren Vereinfachung;
den Umweltschutz;
die Raumplanung und
Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit im Hafengelände, einschließlich gegebenenfalls der Gesundheit und Sicherheit der Hafenarbeiter.
(3) Die Hafendiensteanbieter stellen den Hafennutzern geeignete Informationen über Art und Höhe der Hafendiensteentgelte zur Verfügung.
(4) Das Leitungsorgan des Hafens und die Hafendiensteanbieter wahren die Vertraulichkeit von kommerziell sensiblen Informationen, wenn sie ihren Pflichten gemäß diesem Artikel nachkommen.
Artikel 16
Umgang mit Beschwerden
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass für seine unter diese Verordnung fallenden Seehäfen ein wirksames Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden existiert, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben.
(2) Die Bearbeitung von Beschwerden erfolgt so, dass Interessenkonflikte vermieden werden und dass eine funktionale Unabhängigkeit von Leitungsorganen des Hafens oder Hafendiensteanbietern besteht. Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine effektive funktionale Trennung zwischen der Bearbeitung von Beschwerden einerseits und dem Eigentum an Häfen und deren Verwaltung, der Erbringung von Hafendiensten und der Hafennutzung andererseits. Beschwerden werden unparteiisch, transparent und unter gebührender Beachtung der Gewerbefreiheit bearbeitet.
(3) Beschwerden sind in dem Mitgliedstaat einzureichen, in dem der Hafen liegt, in dem die Streitigkeit mutmaßlich ihren Ursprung hat. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Hafennutzer und weitere relevante Beteiligte darüber unterrichtet werden, wo und wie Beschwerden einzureichen und welche Behörden für die Bearbeitung der Beschwerden zuständig sind.
(4) Die für die Bearbeitung der Beschwerden zuständigen Behörden arbeiten gegebenenfalls zum Zwecke der gegenseitigen Amtshilfe bei Streitigkeiten zwischen Parteien zusammen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sind.
(5) Die für die Bearbeitung der Beschwerden zuständigen Behörden sind im Einklang mit dem nationalen Recht befugt, von den Leitungsorganen der Häfen, den Hafendiensteanbietern und den Hafennutzern die Vorlage der für eine Beschwerde relevanten Informationen zu verlangen.
(6) Die für die Bearbeitung von Beschwerden zuständigen Behörden sind im Einklang mit dem nationalen Recht befugt, verbindliche Beschlüsse zu fassen, gegen die gegebenenfalls vor Gericht Rechtsbehelfe eingelegt werden können.
(7) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über das Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden und über die in Absatz 3 genannten Behörden bis zum 24. März 2019 sowie in der Folge über jede Änderung der vorgenannten Informationen. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben auf ihrer Website und aktualisiert sie regelmäßig.
(8) Die Mitgliedstaaten tauschen gegebenenfalls allgemeine Informationen über die Anwendung dieses Artikels aus. Die Kommission unterstützt diese Zusammenarbeit.
Artikel 17
Zuständige Behörden
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Hafennutzern und anderen relevanten Beteiligten die zuständigen Behörden nach Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 6 bekannt gegeben werden. Darüber hinaus geben die Mitgliedstaaten der Kommission diese Behörden bis zum 24. März 2019 und in der Folge regelmäßig jede diesbezügliche Änderung bekannt. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben auf ihrer Website und aktualisiert sie regelmäßig.
Artikel 18
Rechtsbehelf
(1) Jede Partei, die ein rechtmäßiges Interesse nachweist, ist berechtigt, einen Rechtsbehelf gegen die gemäß dieser Verordnung vom Leitungsorgan des Hafens, von der zuständigen Behörde oder von jeder anderen zuständigen nationalen Behörde getroffenen Entscheidungen oder Einzelmaßnahmen einzulegen. Die Rechtsbehelfsinstanzen sind von den beteiligten Parteien unabhängig; bei ihnen kann es sich um Gerichte handeln.
(2) Hat die Rechtsbehelfsinstanz nach Absatz 1 keinen gerichtlichen Charakter, so sind ihre Entscheidungen schriftlich zu begründen. Ihre Entscheidungen sind ferner von einem nationalen Gericht überprüfbar.
Artikel 19
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Maßnahmen bis zum 24. März 2019 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle sie betreffenden späteren Änderungen.
Artikel 20
Berichterstattung
Die Kommission übermittelt spätestens am 24. März 2023 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung und Wirksamkeit dieser Verordnung.
In dem Bericht berücksichtigt sie die Fortschritte, die im Rahmen des Ausschusses für den sektoralen sozialen Dialog für die Häfen auf EU-Ebene erzielt wurden.
Artikel 21
Übergangsmaßnahmen
(1) Diese Verordnung gilt nicht für vor dem 15. Februar 2017 geschlossene Hafendiensteverträge, die zeitlich begrenzt sind.
(2) Hafendiensteverträge, die vor dem 15. Februar 2017 geschlossen wurden und unbefristet sind oder ähnliche Wirkung haben, werden bis zum 1. Juli 2025 geändert, um dieser Verordnung zu entsprechen.
(3) Ungeachtet Artikel 13 Absätze 1, 3 und 4 kann das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde beschließen, die Zahlung von für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Oktober 2020 fälligen Hafeninfrastrukturentgelten zu erlassen oder auszusetzen, zu ermäßigen oder zu stunden. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass derartige Beschlüsse den zu diesem Zweck im nationalen Recht festgelegten Anforderungen entsprechen müssen. Der Erlass, die Aussetzung, Ermäßigung oder Stundung der Zahlung von Hafeninfrastrukturentgelten wird in transparenter, objektiver und nichtdiskriminierender Weise gewährt.
Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde gewährleistet, dass die Hafennutzer und die Vertreter oder Verbände der Hafennutzer entsprechend unterrichtet werden. Die in Artikel 13 Absatz 5 genannte Frist von zwei Monaten findet keine Anwendung.
Artikel 22
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 24. März 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
( 1 ) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).
( 2 ) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
( 3 ) Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 81).