02019R0816 — DE — 12.06.2026 — 004.001
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VERORDNUNG (EU) 2019/816 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1) |
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VERORDNUNG (EU) 2019/818 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2019 |
L 135 |
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22.5.2019 |
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VERORDNUNG (EU) 2021/1133 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. Juli 2021 |
L 248 |
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13.7.2021 |
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VERORDNUNG (EU) 2021/1151 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. Juli 2021 |
L 249 |
7 |
14.7.2021 |
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VERORDNUNG (EU) 2024/1352 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Mai 2024 |
L 1352 |
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22.5.2024 |
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VERORDNUNG (EU) 2019/816 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 17. April 2019
zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung
wird ein System zur Ermittlung der Mitgliedstaaten eingerichtet, in denen Informationen zu früheren Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen vorliegen („ECRIS-TCN“);
wird festgelegt, unter welchen Bedingungen die Zentralbehörden das ECRIS-TCN zu verwenden haben, um Informationen zu solchen früheren Verurteilungen über das mit dem Beschluss 2009/316/JI eingerichtete Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) zu erhalten, und unter welchen Bedingungen Eurojust, Europol und die EUStA das ECRIS-TCN zu verwenden haben;
werden die Bedingungen festgelegt, unter denen das ECRIS-TCN durch die Speicherung von Identitätsdaten, Reisedokumentendaten und biometrischen Daten in dem CIR zur Erleichterung und Unterstützung bei der korrekten Identifizierung von im ECRIS-TCN erfassten Personen unter den Voraussetzungen und für die Zwecke des Artikels 20 der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) beiträgt;
wird festgelegt, unter welchen Bedingungen die benannten VIS-Behörden die in Artikel 9d und Artikel 22b Absatz 13 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) genannten Daten im ECRIS-TCN verwenden dürfen, um zu prüfen, ob ein Antragsteller, der ein Visum, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung darstellen könnte;
wird festgelegt, unter welchen Bedingungen die in der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) eingerichtete ETIAS-Zentralstelle die Daten im ECRIS-TCN zur Verwirklichung des Ziels des ETIAS verwenden darf, um einen Beitrag zu einem hohen Maß an Sicherheit zu leisten, indem eine gründliche Bewertung des von einem Antragsteller ausgehenden Risikos für die Sicherheit vor seiner Ankunft an den Außengrenzübergangsstellen ermöglicht wird, sodass ermittelt werden kann, ob faktische Anhaltspunkte oder auf faktische Anhaltspunkte gestützte hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass mit der Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit verbunden ist;
werden die Bedingungen festgelegt, unter denen Daten im ECRIS-TCN von den Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) für die Durchführung einer Sicherheitskontrolle verwendet werden können, um zu prüfen, ob ein Drittstaatsangehöriger möglicherweise eine Gefahr für die innere Sicherheit gemäß Artikel 15 der genannten Verordnung darstellt.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Verarbeitung von Identitätsangaben zu in Mitgliedstaaten verurteilten Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen solche Verurteilungen ergangen sind. Mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii gelten die für Drittstaatsangehörige geltenden Bestimmungen dieser Verordnung auch für Unionsbürger, die auch die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen und in den Mitgliedstaaten verurteilt worden sind.
Mit dieser Verordnung wird
das Ziel des VIS unterstützt, zu prüfen, ob der Antragsteller, der ein Visum, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 darstellen könnte;
das Ziel des ETIAS unterstützt, gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 zu einem hohen Maß an Sicherheit beizutragen;
die korrekte Identifizierung von Personen gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates erleichtert und unterstützt;
der Zugang zum ECRIS-TCN für die Zwecke der Durchführung einer mit der Verordnung (EU) 2024/1356 eingeführten Sicherheitskontrolle ermöglicht.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Verurteilung“ jede rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichts gegen eine natürliche Person im Zusammenhang mit einer Straftat, sofern diese Entscheidung in das Strafregister des Urteilsmitgliedstaats eingetragen wird;
„Strafverfahren“ die Phase vor dem Strafverfahren, das Strafverfahren und die Strafvollstreckung;
„Strafregister“ das nationale oder die nationalen Register, in das bzw. die Verurteilungen nach Maßgabe des nationalen Rechts eingetragen werden;
„Urteilsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Verurteilung erfolgt ist;
„Zentralbehörde“ eine gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates benannte Behörde;
„zuständige Behörden“ die Zentralbehörden, Eurojust, Europol, die EUStA, die benannten VIS-Behörden gemäß Artikel 9d und Artikel 22b Absatz 13 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, die ETIAS-Zentralstelle und die Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356, die gemäß der vorliegenden Verordnung Zugang zum ECRIS-TCN haben und dieses System abfragen dürfen;
„Drittstaatsangehöriger“ eine Person, die kein Bürger der Union im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist, oder eine staatenlose Person oder eine Person, deren Staatsangehörigkeit nicht bekannt ist;
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„Schnittstellensoftware“ die Software der zuständigen Behörden, mittels deren sie über die Kommunikationsinfrastruktur nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d Zugang zum Zentralsystem erhalten;
„Identitätsangaben“ alphanumerische Daten, Fingerabdruckdaten und Gesichtsbilder, die verwendet werden, um eine Verbindung zwischen diesen Daten und einer natürlichen Person herzustellen;
„alphanumerische Daten“ Daten in Form von Buchstaben, Ziffern, Sonderzeichen, Leerzeichen und Satzzeichen;
„Fingerabdruckdaten“ die Daten zu den flachen und abgerollten Abdrücken aller Finger einer Person;
„Gesichtsbild“ ein digitales Bild des Gesichts einer Person;
„Treffer“ eine oder mehrere festgestellte Übereinstimmungen zwischen den im Zentralsystem gespeicherten Identitätsangaben und den für eine Suche verwendeten Identitätsangaben;
„zentrale nationale Zugangsstelle“ den nationalen Zugangspunkt zur Kommunikationsinfrastruktur nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d;
„ECRIS-Referenzimplementierung“ die Software, die die Kommission entwickelt und den Mitgliedstaaten für den Austausch von Strafregisterinformationen über das ECRIS zur Verfügung stellt.
„nationale Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat gemäß den dafür geltenden Datenschutzbestimmungen der Union eingerichtete unabhängige staatliche Stelle;
„Aufsichtsbehörden“ der Europäische Datenschutzbeauftragte und die nationalen Aufsichtsbehörden;
„CIR“ den durch Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten;
„ECRIS-TCN-Daten“ sämtliche Daten, die gemäß Artikel 5 im Zentralsystem und im CIR gespeichert sind;
„ESP“ das durch Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 eingerichtete Europäische Suchportal.
Artikel 4
Technische Architektur des ECRIS-TCN
ECRIS-TCN setzt sich zusammen aus:
ein Zentralsystem;
das CIR;
einer nationalen zentralen Zugangsstelle in jedem Mitgliedstaat;
einer Schnittstellensoftware, mittels deren die zuständigen Behörden über die zentrale nationale Zugangsstelle und die in Buchstabe d genannte Kommunikationsinfrastruktur Zugang zum Zentralsystem erhalten;
einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den zentralen nationalen Zugangsstellen;
einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den zentralen Infrastrukturen des ESP und des CIR.
KAPITEL II
Eingabe und Verwendung von Daten durch Zentralbehörden
Artikel 5
Eingabe von Daten in das ECRIS-TCN
Die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats erstellt für jeden verurteilten Drittstaatsangehörigen einen Datensatz im ECRIS-TCN. Dieser Datensatz enthält folgende Angaben:
alphanumerische Daten:
einzufügende Informationen, es sei denn, diese Informationen sind der Zentralbehörde im Einzelfall nicht bekannt (obligatorische Informationen):
Informationen, die aufzunehmen sind, wenn sie in das Strafregister eingetragen sind (fakultative Informationen):
Fingerabdruckdaten:
Fingerabdrückedruckdaten, die gemäß dem nationalen Recht im Rahmen eines Strafverfahrens abgenommen wurden;
mindestens Fingerabdruckdaten, die nach einem der folgenden Kriterien abgenommen wurden:
eine Kennzeichnung, mit der für die Zwecke der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) 2018/1240 und der Artikel 15 und 16 der Verordnung (EU) 2024/1356 angegeben wird, dass der betreffende Drittstaatsangehörige in den vergangenen 25 Jahren wegen einer terroristischen oder in den vergangenen 15 Jahren wegen einer anderen im Anhang der Verordnung (EU) 2018/1240 aufgeführten Straftat verurteilt wurde, wenn diese Straftat nach dem nationalen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist, einschließlich der nationalen Referenznummer des Urteilsmitgliedstaats.
Der CIR kann die in Absatz 3 genannten Daten sowie in den Fällen, auf die in Absatz 1 Buchstabe c Bezug genommen wird, die nationale Referenznummer des Urteilsmitgliedstaats enthalten. Die übrigen ECRIS-TCN-Daten werden im Zentralsystem gespeichert.
Die Kennzeichnungen und die nationalen Referenznummern der Urteilsmitgliedstaaten gemäß Absatz 1 Buchstabe c sind nur zugänglich und abfragbar über
das durch Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 eingerichtete Zentralsystem des VIS für die Zwecke der Überprüfungen gemäß Artikel 7a der vorliegenden Verordnung in Verbindung mit Artikel 9a Absatz 4 Buchstabe e oder Artikel 22b Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2008;
das ETIAS-Zentralsystem nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2018/1240 für die Zwecke der Überprüfungen gemäß Artikel 7b der vorliegenden Verordnung in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2018/1240, wenn bei den automatisierten Überprüfungen nach Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung Treffer ermittelt werden;
die Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356, um zu prüfen, ob ein Drittstaatsangehöriger möglicherweise eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt, wenn bei den Sicherheitskontrollen gemäß den Artikeln 15 und 16 jener Verordnung Treffer ermittelt werden.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes sind die Kennzeichnungen und die nationalen Referenznummern des Urteilsmitgliedstaats gemäß Absatz 1 Buchstabe c für keine andere Behörde als die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats, die den gekennzeichneten Datensatz angelegt hat, sichtbar.
Artikel 6
Gesichtsbilder
Artikel 7
Nutzung des ECRIS-TCN für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Strafregisterinformationen vorliegen
Die Zentralbehörden nutzen das ECRIS-TCN zur Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Strafregisterinformationen zu einem Drittstaatsangehörigen vorliegen, um über das ECRIS Informationen zu früheren Verurteilungen erhalten zu können, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat entsprechende Informationen zu dieser Person für die Zwecke eines gegen sie gerichteten Strafverfahrens oder für einen der folgenden, nach Maßgabe des nationalen Rechts vorgesehenen und zulässigen Zwecke benötigt werden:
In besonderen Fällen — außer in den Fällen, in denen ein Drittstaatsangehöriger bei der Zentralbehörde einen Antrag auf Informationen über die ihn betreffenden Strafregistereintragungen stellt, oder wenn der Antrag gestellt wird, um Strafregisterinformationen gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2011/93/EU zu erhalten — kann die Behörde, die Auskunft aus dem Strafregisterbeantragt, jedoch entscheiden, dass eine solche Nutzung des ECRIS-TCN nicht angezeigt ist.
Bei einem Treffer stellt das Zentralsystem oder der CIR der zuständigen Behörde automatisch Informationen darüber bereit, in welchen Mitgliedstaaten Strafregisterinformationen zu den betreffenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, einschließlich der damit verbundenen Referenznummern gemäß Artikel 5 Absatz 1 sowie sämtlicher dazugehörigen Identitätsangaben. Diese Identitätsangaben dürfen nur verwendet werden, um die Identität des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu verifizieren. Das Ergebnis einer Abfrage im Zentralsystem wird lediglich für folgende Zwecke genutzt:
eines Ersuchens im Sinne des Artikels 6 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI;
eines Ersuchens im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung;
der Unterstützung des Ziels des VIS, zu prüfen, ob der Antragsteller, der ein Visum, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 darstellen könnte; oder
zur Unterstützung des Ziels des ETIAS, gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 zu einem hohen Maß an Sicherheit beizutragen; oder
Unterstützung des Ziels gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356 zu prüfen, ob ein Drittstaatsangehöriger, der einer Sicherheitskontrolle unterzogen wird, möglicherweise eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt.
Artikel 7a
Nutzung des ECRIS-TCN für VIS-Verifizierungen
Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 sind die benannten VIS-Behörden nach Artikel 9d und Artikel 22b Absatz 13 der genannten Verordnung lediglich zum Zugang auf die ECRIS-TCN-Daten im CIR berechtigt, die mit einer Kennzeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung versehen wurden.
Artikel 7b
Nutzung des ECRIS-TCN für ETIAS-Überprüfungen
Die Daten nach Unterabsatz 1 dürfen lediglich für die Überprüfung durch folgende Stellen genutzt werden:
die ETIAS-Zentralstelle gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2018/1240 oder
die nationalen ETIAS-Stellen gemäß Artikel 25a Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 für die Zwecke der Konsultation der nationalen Strafregister; vor den Bewertungen und den Entscheidungen gemäß Artikel 26 der genannten Verordnung und gegebenenfalls vor den Bewertungen und der Abgabe der Stellungnahmen gemäß Artikel 28 der genannten Verordnung werden die nationalen Strafregister konsultiert.
Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2018/1240 gleicht das ETIAS-Zentralsystem unter Verwendung des ESP die Daten im ETIAS mit den ECRIS-TCN-Daten ab, denen eine Kennzeichnung hinzugefügt wurde; dieser Vorgang erfolgt gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung und gemäß Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie unter Nutzung der in der Entsprechungstabelle in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten.
Artikel 7c
Nutzung des ECRIS-TCN für die Überprüfung
Die Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 sind befugt, zur Wahrnehmung der ihnen durch die Artikel 15 und 16 der Verordnung (EU) 2024/1356 übertragenen Aufgaben mithilfe des in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/818 genannten Europäischen Suchportals auf im ECRIS-TCN gespeicherte Daten zuzugreifen und diese abzufragen.
Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben haben die Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 das Zugriffsrecht ausschließlich auf solche Datensätze im CIR, die mit einer Kennzeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung versehen wurden.
Im Falle eines Treffers erfolgt die Abfrage nationaler Strafregister auf der Grundlage der gekennzeichneten ECRIS-TCN-Daten im Einklang mit dem nationalen Recht und über nationale Kommunikationskanäle. Je nachdem, ob die Überprüfung im Hoheitsgebiet des Urteilsmitgliedstaats oder an den Außengrenzen stattfindet, übermitteln die betreffenden nationalen Behörden des Urteilsmitgliedstaats den Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 innerhalb von zwei beziehungsweise drei Tagen eine Stellungnahme dazu, ob die Anwesenheit dieser Person im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte. Wenn die betreffenden nationalen Behörden des Urteilsmitgliedstaats innerhalb dieser Fristen keine derartige Stellungnahme übermitteln, so ist davon auszugehen, dass keine Sicherheitsbedenken vorliegen, die zu berücksichtigen sind. Vor der Übermittlung einer Stellungnahme an die Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 wird das nationale Strafregister durch die betreffenden nationalen Behörden des Urteilsmitgliedstaats abgefragt. Wenn nach einem Treffer keine Stellungnahme übermittelt wurde und keine Sicherheitsbedenken vorliegen, die zu berücksichtigen sind, wird das Nichtvorliegen einer Stellungnahme und von Sicherheitsbedenken im Überprüfungsformular gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2024/1356 unter Buchstabe h vermerkt.
KAPITEL III
Speicherung und Änderung der Daten
Artikel 8
Speicherfrist
Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Speicherfrist löscht die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats den Datensatz, einschließlich Fingerabdruckdaten, Gesichtsbildern oder Kennzeichnungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c aus dem Zentralsystem und aus dem CIR. In den Fällen, in denen die Daten, die im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen einer terroristischen Straftat oder einer anderen Straftat nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c stehen, aus dem nationalen Strafregister gelöscht werden, jedoch Informationen über andere Verurteilungen derselben Person gespeichert bleiben, wird nur die Kennzeichnung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c aus dem Datensatz entfernt. Die Löschung erfolgt nach Möglichkeit automatisch und in jedem Fall spätestens einen Monat nach Ablauf der Speicherfrist.
Artikel 9
Änderung und Löschung von Daten
Hat ein Urteilsmitgliedstaat Grund zu der Annahme, dass die von ihm ►M1 im Zentralsystem und im CIR ◄ gespeicherten Daten unrichtig sind oder dass bei der Verarbeitung der Daten ►M1 im Zentralsystem und im CIR ◄ gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen wurde, so wird er wie folgt tätig:
Er leitet umgehend ein Verfahren zur Überprüfung der Richtigkeit der betreffenden Daten oder gegebenenfalls der Rechtmäßigkeit ihrer Verarbeitung ein;
erforderlichenfalls berichtigt er die Daten unverzüglich oder löscht sie unverzüglich ►M1 aus dem Zentralsystem und aus dem CIR ◄ .
Der Urteilsmitgliedstaat wird wie folgt tätig:
Er leitet umgehend ein Verfahren zur Überprüfung der Richtigkeit der betreffenden Daten oder gegebenenfalls der Rechtmäßigkeit ihrer Verarbeitung ein;
erforderlichenfalls berichtigt er die Daten unverzüglich oder löscht sie unverzüglich ►M1 aus dem Zentralsystem und aus dem CIR ◄ ;
er unterrichtet den anderen Mitgliedstaat unverzüglich über die Berichtigung oder Löschung der Daten oder über die Gründe, weshalb von einer Berichtigung oder Löschung abgesehen wurde.
KAPITEL IV
Entwicklung, Betrieb und Zuständigkeiten
Artikel 10
Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission
Die Kommission erlässt so bald wie möglich die für die technische Entwicklung und Implementierung des ECRIS-TCN erforderlichen Durchführungsrechtsakte, insbesondere Bestimmungen über:
die technischen Spezifikationen für die Verarbeitung von alphanumerischen Daten;
die technischen Spezifikationen für die Qualität, Auflösung und Verarbeitung von Fingerabdruckdaten;
die technischen Spezifikationen für die Schnittstellensoftware;
die technischen Spezifikationen für die Qualität, Auflösung und Verarbeitung von Gesichtsbildern für die Zwecke und nach Maßgabe des Artikels 6;
die Qualität der Daten, einschließlich eines Mechanismus und Verfahren zur Durchführung von Kontrollen zur Datenqualität;
die Dateneingabe gemäß Artikel 5;
den Zugang zum ECRIS-TCN und dessen Abfrage gemäß Artikel 7;
die Änderung und Löschung von Daten gemäß den Artikeln 8 und 9;
das Führen von Protokollen und den Zugang zu diesen gemäß Artikel 31;
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die Erstellung von Statistiken gemäß Artikel 32;
die Leistungs- und Verfügbarkeitskriterien des ECRIS-TCN, einschließlich Mindestspezifikationen und -anforderungen an die Verarbeitung und Speicherung biometrischer Daten des ECRIS-TCN insbesondere zu den maximal zulässigen Quoten der falsch positiven Identifizierungen und der falsch negativen Identifizierungen.
Artikel 11
Entwicklung und Betriebsmanagement des ECRIS-TCN
Dem Programmverwaltungsrat gehören acht vom Verwaltungsrat ernannte Mitglieder, der Vorsitzende der Beratergruppe nach Artikel 39 sowie ein von der Kommission ernanntes Mitglied an. Die vom Verwaltungsrat ernannten Mitglieder werden nur aus dem Kreis derjenigen Mitgliedstaaten gewählt, die nach dem Unionsrecht in vollem Umfang durch die für das ECRIS geltenden Rechtsinstrumente gebunden sind und die sich am ECRIS-TCN beteiligen werden. Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass die von ihm ernannten Mitglieder im Programmverwaltungsrat über die notwendige Erfahrung und Fachkompetenz in der Entwicklung und Verwaltung von IT-Systemen zur Unterstützung der Justiz- und Strafregisterbehörden verfügen.
eu-LISA beteiligt sich an den Arbeiten des Programmverwaltungsrats. Zu diesem Zweck nehmen Vertreter von eu-LISA an den Sitzungen des Programmverwaltungsrats teil, um über die Arbeiten an der Konzeption und Entwicklung des ECRIS-TCN und über weitere damit zusammenhängende Arbeiten und Tätigkeiten zu berichten.
Der Programmverwaltungsrat tritt mindestens alle drei Monate zusammen, nötigenfalls auch häufiger. Er gewährleistet die angemessene Verwaltung der Konzeptions- und Entwicklungsphase des ECRIS-TCN sowie die Kohärenz zwischen zentralen und nationalen ECRIS-TCN-Projekten und der nationalen Implementierungssoftware. Der Programmverwaltungsrat erstattet dem Verwaltungsrat von eu-LISA regelmäßig — nach Möglichkeit monatlich — schriftlich Bericht über die Fortschritte des Projekts. Der Programmverwaltungsrat hat keine Entscheidungsbefugnis und kein Mandat zur Vertretung der Mitglieder des Verwaltungsrats.
Der Programmverwaltungsrat legt seine Geschäftsordnung fest, in der insbesondere Folgendes geregelt ist:
Vorsitz,
Sitzungsorte,
Vorbereitung von Sitzungen,
Zulassung von Sachverständigen zu den Sitzungen,
Kommunikationspläne, durch die gewährleistet ist, dass die nichtteilnehmenden Mitglieder des Verwaltungsrats lückenlos unterrichtet werden.
eu-LISA ist für folgende Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d zuständig:
Überwachung,
Sicherheit,
Koordinierung der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Betreiber der Kommunikationsinfrastruktur.
Für alle sonstigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ist die Kommission zuständig, insbesondere für:
Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug,
Anschaffung und Erneuerung,
vertragliche Fragen.
Artikel 12
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
Jeder Mitgliedstaat ist zuständig für:
die Gewährleistung einer sicheren Verbindung zwischen seinen nationalen Strafregister- und Fingerabdruckdatenbanken und der zentralen nationalen Zugangsstelle;
die Entwicklung, den Betrieb und die Wartung der Verbindung gemäß Buchstabe a;
die Gewährleistung einer Verbindung zwischen seinen nationalen Systemen und der ECRIS-Referenzimplementierung;
die Verwaltung und die Regelung des Zugangs von dazu ermächtigten Bediensteten der Zentralbehörden zum ECRIS-TCN gemäß dieser Verordnung, sowie die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Verzeichnisses der betreffenden Bediensteten und ihres jeweiligen, in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe g genannten Profils.
Artikel 13
Verantwortung für die Verwendung von Daten
Gemäß den anwendbaren Datenschutzvorschriften der Union stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass die im ECRIS-TCN erfassten Daten rechtmäßig verarbeitet werden und insbesondere, dass
nur dazu ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zugang zu den Daten haben;
die Daten rechtmäßig und unter uneingeschränkter Achtung der Menschenwürde und der Grundrechte des Drittstaatsangehörigen erhoben werden;
die Daten rechtmäßig in das ECRIS-TCN eingespeist werden;
die Daten richtig und aktuell sind, wenn sie in das ECRIS-TCN eingespeist werden.
Artikel 14
Zugang von Eurojust, Europol und der EUStA
Artikel 15
Zugang der ermächtigten Bediensteten von Eurojust, Europol und der EUStA
Eurojust, Europol und die EUStA sind zuständig für die Verwaltung und die Regelung des Zugangs von dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten zum ECRIS-TCN gemäß dieser Verordnung und für die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Verzeichnisses dieser Bediensteten und ihres jeweiligen Profils.
Artikel 16
Zuständigkeiten von Eurojust, Europol und der EUStA
Eurojust, Europol und die EUStA
treffen die technischen Vorkehrungen für eine Verbindung zum ECRIS-TCN und sind für die Aufrechterhaltung dieser Verbindung zuständig;
lassen ihren Bediensteten, die auf das ECRIS-TCN zugreifen dürfen, angemessene Schulungen, insbesondere über die Vorschriften über Datensicherheit und Datenschutz sowie die einschlägigen Grundrechte zukommen, bevor diese ermächtigt werden, im Zentralsystem gespeicherte Daten zu verarbeiten;
sorgen dafür, dass die von ihnen im Rahmen dieser Verordnung verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen geschützt sind.
Artikel 17
Kontaktstelle für Drittstaaten und internationale Organisationen
Artikel 18
Übermittlung von Informationen an einen Drittstaat, eine internationale Organisation oder eine private Stelle
Weder Eurojust, noch Europol, noch die EUStA noch eine Zentralbehörde darf Informationen aus dem ECRIS-TCN über einen Drittstaatsangehörigen an einen Drittstaat, eine internationale Organisation oder eine private Stelle weitergeben oder diesen zur Verfügung stellen. Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 17 Absatz 3.
Artikel 19
Datensicherheit
Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Datensicherheit vor und während der Übermittlung von Daten an die und während des Empfangs von Daten von der zentralen nationalen Zugangsstelle. Jeder Mitgliedstaat
sorgt für den physischen Schutz der Daten, unter anderem durch Aufstellung von Notfallplänen für den Schutz der Infrastruktur;
verwehrt Unbefugten den Zugang zu nationalen Einrichtungen, in denen der Mitgliedstaat Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem ECRIS-TCN durchführt;
verhindert, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können;
verhindert die unbefugte Dateneingabe sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Änderung oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten;
verhindert die unbefugte Verarbeitung von Daten im ECRIS-TCN und die unbefugte Änderung oder Löschung von Daten, die im ECRIS-TCN verarbeitet werden;
stellt sicher, dass die zum Zugang zum ECRIS-TCN berechtigten Personen nur mittels einer persönlichen Benutzerkennung und vertraulicher Zugriffsverfahren und ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können;
stellt sicher, dass alle zum Zugang zum ECRIS-TCN berechtigten Behörden Profile mit einer Beschreibung der Aufgaben und Befugnisse der Personen erstellen, die berechtigt sind, die Daten einzugeben, zu berichtigen, zu löschen, abzufragen und zu durchsuchen, und stellt diese Profile den nationalen Aufsichtsbehörden auf deren Anfrage unverzüglich zur Verfügung;
stellt sicher, dass überprüft und festgestellt werden kann, welchen Einrichtungen, Stellen und Agenturen der Union personenbezogene Daten unter Verwendung von Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden dürfen;
stellt sicher, dass überprüft und festgestellt werden kann, welche Daten wann, von wem und zu welchem Zweck im ECRIS-TCN verarbeitet wurden;
verhindert das unbefugte Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von personenbezogenen Daten während der Übermittlung personenbezogener Daten an das oder aus dem ECRIS-TCN oder während des Transports von Datenträgern, insbesondere durch geeignete Verschlüsselungstechniken;
überwacht die Wirksamkeit der in diesem Absatz genannten Sicherheitsmaßnahmen und trifft die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zur Eigenkontrolle und zur Kontrolle, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.
Artikel 20
Haftung
Jede Person und jeder Mitgliedstaat, der bzw. dem durch eine rechtswidrige Verarbeitung oder durch andere gegen diese Verordnung verstoßende Handlungen ein materieller oder immaterieller Schaden entsteht, hat das Recht, Schadenersatz zu verlangen von
dem für den Schaden verantwortlichen Mitgliedstaat oder
eu-LISA, wenn eu-Lisa ihren Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung oder der Verordnung (EU) 2018/1725 nicht nachgekommen ist.
Der Mitgliedstaat, der für den entstandenen Schaden verantwortlich ist bzw. eu-LISA werden teilweise oder vollständig von ihrer Haftung befreit, wenn sie nachweisen, dass sie für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, nicht verantwortlich sind.
Artikel 21
Eigenkontrolle
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Zentralbehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung trifft und erforderlichenfalls mit den Aufsichtsbehörden zusammenarbeitet.
Artikel 22
Sanktionen
Jeder Missbrauch der in das ECRIS-TCN eingegebenen Daten wird gemäß einzelstaatlichem Recht oder Unionsrecht mit Sanktionen oder Disziplinarmaßnahmen geahndet, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.
KAPITEL V
Datenschutzrechte und Datenschutzaufsicht
Artikel 23
Datenverantwortlicher und Datenverarbeiter
Artikel 24
Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten
Die in das Zentralsystem und den CIR eingegebenen Daten dürfen nur zu folgenden Zwecken verarbeitet werden:
zur Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Strafregisterinformationen zu Drittstaatsangehörigen vorliegen;
zur Unterstützung des Ziels des VIS, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zu prüfen, ob der Antragsteller, der ein Visum, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit darstellen könnte; oder
zur Unterstützung des Ziels des ETIAS, zu einem hohen Maß an Sicherheit beizutragen, gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240; oder
zur Unterstützung des Ziels gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356 zu prüfen, ob ein Drittstaatsangehöriger, der einer Sicherheitskontrolle unterzogen wird, möglicherweise eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt.
Die in den CIR eingegebenen Daten werden zur Erleichterung und Unterstützung bei der korrekten Identifizierung von gemäß der vorliegenden Verordnung im ECRIS-TCN erfassten Personen ebenfalls gemäß der Verordnung (EU) 2019/818 verarbeitet.
Artikel 25
Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung
Wird ein Antrag bei einem anderen als dem Urteilsmitgliedstaat gestellt, so leitet der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag gestellt wurde, diesen unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags an den Urteilsmitgliedstaat weiter. Nach Eingang des Antrags geht der Urteilsmitgliedstaat wie folgt vor:
Er leitet umgehend ein Verfahren zur Überprüfung der Richtigkeit der betreffenden Daten und der Rechtmäßigkeit ihrer Verarbeitung im ECRIS-TCN ein und
er antwortet unverzüglich dem Mitgliedstaat, der den Antrag weitergeleitet hat.
Artikel 26
Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Datenschutzrechte
Artikel 27
Rechtsbehelfe
Jede Person hat gemäß dem nationalen Recht oder dem Unionsrecht das Recht, eine Beschwerde oder einen Rechtsbehelf im Urteilsmitgliedstaat einzulegen, wenn dieser das in Artikel 25 vorgesehene Recht auf Auskunft über die diese Person betreffenden Daten oder das Recht auf Berichtigung oder Löschung dieser Daten verweigert hat.
Artikel 28
Kontrolle durch die nationalen Aufsichtsbehörden
Artikel 29
Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten
Artikel 30
Zusammenarbeit zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten
Eine koordinierte Aufsicht des ECRIS-TCN gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1725 wird sichergestellt.
Artikel 31
Führen von Protokollen
Das Protokoll enthält folgende Angaben:
den Zweck des Antrags auf Zugang zu ECRIS-TCN- Daten;
die gemäß Artikel 5 übermittelten Daten;
die nationale Referenznummer;
das Datum und den genauen Zeitpunkt des Vorgangs;
die für die Abfrage verwendeten Daten;
die Kennung des Bediensteten, der die Abfrage vorgenommen hat.
Artikel 31a
Führen von Protokollen für die Zwecke der Interoperabilität mit dem VIS
Für die Abfragen nach Artikel 7a dieser Verordnung wird gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 jeder einzelne ECRIS-TCN-Datenverarbeitungsvorgang im CIR und im VIS protokolliert.
Artikel 31b
Führen von Protokollen für die Zwecke der Interoperabilität mit dem ETIAS
Für die Abfragen nach Artikel 7b der vorliegenden Verordnung wird gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2018/1240 jeder einzelne ECRIS-TCN-Datenverarbeitungsvorgang im CIR und im ETIAS protokolliert.
KAPITEL VI
Schlussbestimmungen
Artikel 32
Datenverwendung zur Erstellung von Berichten und Statistiken
eu-LISA übermittelt der Kommission jeden Monat Statistiken, die die Erfassung, die Speicherung und den über das ECRIS-TCN und die ECRIS-Referenzimplementierung erfolgten Austausch von Strafregisterinformationen betreffen, einschließlich Statistiken zu den Datensätzen, die eine Kennzeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c enthalten. eu-LISA gewährleistet, dass eine Identifizierung einzelner Personen auf der Grundlage dieser Statistiken nicht möglich ist. eu-LISA stellt der Kommission auf deren Ersuchen Statistiken zu spezifischen Aspekten der Umsetzung dieser Verordnung zur Verfügung.
Artikel 33
Kosten
Artikel 34
Mitteilungen
Artikel 35
Eingabe von Daten und Aufnahme des Betriebs
Sobald sich die Kommission vergewissert hat, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, bestimmt sie den Tag, ab dem die Mitgliedstaaten mit der Eingabe der Daten nach Artikel 5 in das ECRIS-TCN beginnen:
Die einschlägigen Durchführungsakte nach Artikel 10 sind angenommen worden;
die Mitgliedstaaten haben die technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Erhebung der Daten nach Artikel 5 und zu ihrer Übermittlung an das ECRIS-TCN bestätigt und der Kommission mitgeteilt;
eu-Lisa hat in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen umfassenden Test des ECRIS-TCN unter Verwendung anonymer Testdaten durchgeführt.
Artikel 36
Kontrolle und Bewertung
Bei der ersten Gesamtbewertung nach Absatz 5 wird außerdem auch
bewertet, inwieweit laut den einschlägigen statistischen Angaben und weiteren Informationen der Mitgliedstaaten die Aufnahme von Identitätsangaben von Unionsbürgern, die auch die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen, in das ECRIS-TCN zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beigetragen hat;
überprüft, ob es für einige Mitgliedstaaten möglich ist, weiterhin die nationale ECRIS-Implementierungssoftware nach Artikel 4 zu verwenden;
die Aufnahme von Fingerabdruckdaten in das ECRIS-TCN, insbesondere die Anwendung der Mindestkriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii bewertet;
die Auswirkung des ECRIS und des ECRIS-TCN auf den Schutz personenbezogener Daten bewertet.
Der Bewertung können erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden. Bei anschließenden Gesamtbewertungen können einer oder alle Aspekte bewertet werden.
Artikel 37
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 38
Ausschussverfahren
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Artikel 39
Beratergruppe
eu-LISA setzt eine Beratergruppe ein, um Fachkenntnisse über das ECRIS-TCN und die ECRIS-Referenzimplementierung insbesondere bei der Vorbereitung ihres Jahresarbeitsprogramms und ihres Jahrestätigkeitsberichts einzuholen. Während der Gestaltungs- und Entwicklungsphase findet Artikel 11 Absatz 9 Anwendung.
Artikel 40
Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726
Die Verordnung (EU) 2018/1726 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 8a
Aufgaben im Zusammenhang mit dem ECRIS-TCN und der ECRIS-Referenzimplementierung
Im Zusammenhang mit dem ECRIS-TCN und der ECRIS-Referenzimplementierung nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:
die ihr mit der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates übertragenen Aufgaben ( *1 );
Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des ECRIS-TCN und der ECRIS-Referenzimplementierung.
Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Buchstabe ee erhält folgende Fassung:
„ee) die Berichte über den Stand der Entwicklung des EES nach Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226, über den Stand der Entwicklung des ETIAS nach Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 und über den Stand der Entwicklung des ECRIS-TCN und der ECRIS-Referenzimplementierung nach Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/816 anzunehmen;“
Buchstabe ff. erhält folgende Fassung:
„ff) die Berichte über die technische Funktionsweise des SIS II nach Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und Artikel 66 Absatz 4 des Beschlusses 2007/533/JI, des VIS nach Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und Artikel 17 Absatz 3 des Beschlusses 2008/633/JI, des EES nach Artikel 72 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 und des ETIAS nach Artikel 92 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie des ECRIS-TCN und der ECRIS-Referenzimplementierung nach Artikel 36 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/816 anzunehmen;“
Buchstabe hh erhält folgende Fassung:
„hh) zu den Berichten des Europäischen Datenschutzbeauftragten über die Überprüfungen gemäß nach Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226, Artikel 67 der Verordnung (EU) 2018/1240 und Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/816 förmliche Stellungnahmen anzunehmen und für geeignete Folgemaßnahmen zu diesen Überprüfungen zu sorgen;“
Folgender Buchstabe wird eingefügt:
„lla) der Kommission Statistiken zum ECRIS-TCN und zur ECRIS-Referenzimplementierung gemäß Artikel 32 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/816 vorzulegen;“
Buchstabe mm erhält folgende Fassung:
„mm) die jährliche Veröffentlichung folgender Auflistungen sicherzustellen: der Liste der zuständigen Behörden, die nach Artikel 31 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und Artikel 46 Absatz 8 des Beschlusses 2007/533/JI berechtigt sind, die im SIS II gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen, zusammen mit einer Liste der Stellen der nationalen Systeme des SIS II (N.SIS-II-Stellen) und der SIRENE-Büros nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 2007/533/JI und der Liste der zuständigen Behörden nach Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226, der Liste der zuständigen Behörden nach Artikel 87 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 und der Liste der Zentralbehörden nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/816;“
In Artikel 22 Absatz 4 wird nach dem dritten Unterabsatz folgender Unterabsatz eingefügt:
„Eurojust, Europol und die EUStA können auch an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine Angelegenheit des ECRIS-TCN s, die die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/816 betrifft, auf der Tagesordnung steht.“
Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe p erhält folgende Fassung:
„p) unbeschadet des Artikels 17 des Statuts der Beamten Geheimhaltungsvorschriften festzulegen, um Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, Artikel 17 des Beschlusses 2007/533/JI, Artikel 26 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226, Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/2140 und Artikel 11 Absatz 16 der Verordnung (EU) 2019/816 nachzukommen;“
In Artikel 27 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:
„(da) die ECRIS-TCN Beratergruppe;“.
Artikel 41
Umsetzung und Übergangsbestimmungen
Die Zentralbehörden legen für Urteile, die vor dem Tag des Beginns der Dateneingabe gemäß Artikel 35 Absatz 1 ergangen sind, wie folgt individuelle Datensätze im Zentralsystem und im CIR an:
alphanumerische Daten werden bis zum Ablauf der in Artikel 35 Absatz 2 genannten Frist in das Zentralsystem und in CIR eingegeben;
Fingerabdruckdaten werden innerhalb von zwei Jahren nach der Inbetriebnahme gemäß Artikel 35 Absatz 5 in das Zentralsystem und in CIR eingegeben.
Artikel 42
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
ANHANG
STANDARDFORMBLATT FÜR AUSKUNFTSERSUCHEN GEMÄSS ARTIKEL 17 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EU) 2019/816 ZUR EINHOLUNG VON INFORMATIONEN DARÜBER, IN WELCHEM MITGLIEDSTAAT EVENTUELL STRAFREGISTERINFORMATIONEN ÜBER EINEN DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN VORLIEGEN
Anhang II
Entsprechungstabelle
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Vom ETIAS-Zentralsystem übermittelte Daten nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 |
Die entsprechenden ECRIS-TCN-Daten nach Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, mit denen die im ETIAS gespeicherten Daten abgeglichen werden müssen |
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Nachname (Familienname) |
Nachname (Familienname) |
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Nachname bei der Geburt |
frühere Namen |
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Vorname(n) |
Vornamen |
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sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), gebräuchliche(r) Name(n)) |
Pseudonyme oder Aliasnamen |
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Geburtsdatum |
Geburtsdatum |
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Geburtsort |
Geburtsort (Gemeinde und Staat) |
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Geburtsland |
Geburtsort (Gemeinde und Staat) |
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Geschlecht |
Geschlecht |
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derzeitige Staatsangehörigkeit |
Staatsangehörigkeit(en) |
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weitere Staatsangehörigkeiten (falls zutreffend) |
Staatsangehörigkeit(en) |
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Art des Reisedokuments |
Art der Reisedokumente der Person |
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Nummer des Reisedokuments |
Nummer der Reisedokumente der Person |
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Ausstellungsland des Reisedokuments |
Bezeichnung der ausstellenden Behörde |
( 1 ) Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862, und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).
( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).
( 3 ) Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).
( 4 ) Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1356/oj).
( 5 ) Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. July 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 sowie Aufhebung der der Beschlüsse 2004/512/EG und 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems (ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11).
( 6 ) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
( *1 ) Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen vorliegen, sowie zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS-TCN) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1).“