02019R1239 — DE — 15.08.2025 — 001.001
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VERORDNUNG (EU) 2019/1239 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 64) |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/205 DER KOMMISSION vom 7. November 2022 |
L 33 |
24 |
3.2.2023 |
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VERORDNUNG (EU) 2019/1239 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Juni 2019
zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für ein technologieneutrales und interoperables europäisches Umfeld zentraler Meldeportale für den Seeverkehr (European Maritime Single Window environment, „EMSWe“) mit harmonisierten Schnittstellen geschaffen, um die elektronische Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit den Meldeverpflichtungen für Schiffe beim Einlaufen in einen Hafen der Union, beim Aufenthalt in und Auslaufen aus einem solchen Hafen zu erleichtern.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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1. |
„europäisches Umfeld zentraler Meldeportale für den Seeverkehr“ (European Maritime Single Window environment, „EMSWe“) : der rechtliche und technische Rahmen für die elektronische Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit den Meldeverpflichtungen für Hafenaufenthalte in der Union, der aus einem Netz nationaler zentraler Meldeportale für den Seeverkehr mit harmonisierten Meldeschnittstellen besteht und den Datenaustausch über SafeSeaNet und andere einschlägige Systeme sowie gemeinsame Dienste für die Nutzerregistrierung und Zugangsverwaltung, die Adressierung, die Schiffsidentifizierung, Ortscodes und Informationen über gefährliche und umweltschädliche Güter sowie über Gesundheit umfasst; |
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2. |
„Schiff“ : ein seegehendes Fahrzeug oder Fahrzeug, das in einer Meeresumgebung eingesetzt wird und einer im Anhang aufgeführten Meldeverpflichtung unterliegt; |
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3. |
„nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr“ : eine auf nationaler Ebene eingerichtete und betriebene technische Plattform für den Empfang, den Austausch und die Weiterleitung von Informationen in elektronischer Form zur Erfüllung der Meldeverpflichtungen; diese Plattform umfasst ein allgemein festgelegtes Management von Zugriffsrechten, ein Modul der harmonisierten Meldeschnittstelle und eine grafische Nutzerschnittstelle für die Kommunikation mit Anmeldern sowie Links zu den Systemen und Datenbanken der zuständigen Behörden auf nationaler und Unionsebene; sie ermöglicht die Übermittlung von Mitteilungen oder Bestätigungen zu verschiedensten Entscheidungen, die von den beteiligten zuständigen Behörden gefasst werden können, an die Anmelder und sie könnte gegebenenfalls auch die Anbindung an andere Meldewege zulassen; |
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4. |
„Modul der harmonisierten Meldeschnittstelle“ : eine Middleware-Komponente im nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr, durch die Informationen zwischen dem Informationssystem des Anmelders und dem einschlägigen nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr ausgetauscht werden können; |
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5. |
„Meldeverpflichtung“ : die gemäß den im Anhang aufgeführten Unionsrechtsakten und internationalen Rechtsakten sowie den dort genannten nationalen Rechtsvorschriften und Anforderungen vorgeschriebenen Informationen, die im Zusammenhang mit einem Hafenaufenthalt bereitzustellen sind; |
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6. |
„Hafenaufenthalt“ : das Einlaufen eines Schiffes und der Aufenthalt eines Schiffes in einem Seehafen eines Mitgliedstaats sowie das Auslaufen eines Schiffes aus einem solchen Seehafen; |
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7. |
„Datenelement“ : die kleinste Informationseinheit, die eine eindeutige Definition und genaue technische Merkmale wie Format, Länge und Zeichensatz aufweist; |
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8. |
„EMSWe-Datensatz“ : die vollständige Liste der Datenelemente, die sich aus Meldeverpflichtungen ergeben; |
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9. |
„grafische Nutzerschnittstelle“ : eine Webschnittstelle für die webbasierte wechselseitige Übermittlung von zwischen Nutzer und System ausgetauschten Daten an ein nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr, die den Anmeldern die manuelle Eingabe von Daten ermöglicht, unter anderem mittels harmonisierter elektronischer Arbeitsblätter und Funktionen, die es ermöglichen, Meldedatenelemente aus diesen Arbeitsblättern zu extrahieren, und die auch gemeinsame Funktionen und Merkmale umfassen, die einen einheitlichen Navigationsfluss und ein einheitliches Hochladen von Daten für die Anmelder gewährleisten; |
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10. |
„gemeinsamer Adressierungsdienst“ : eine zusätzliche Dienstleistung auf freiwilliger Basis für Anmelder zum Start der direkten Datenverbindung zwischen dem System eines Anmelders und dem Modul der harmonisierten Meldeschnittstelle des jeweiligen nationalen zentralen Meldeportals für den Seeverkehr; |
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11. |
„Anmelder“ : jede natürliche oder juristische Person, die den Meldeverpflichtungen unterliegt, oder jede ordnungsgemäß befugte natürliche oder juristische Person, die im Auftrag jener Person im Rahmen der einschlägigen Meldeverpflichtung handelt; |
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12. |
„Zollbehörden“ : die Behörden im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; |
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13. |
„Datendienstleister“ : eine natürliche oder juristische Person, die einem Anmelder im Zusammenhang mit Meldeverpflichtungen Dienstleistungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie erbringt; |
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14. |
„elektronische Übermittlung von Informationen“ : die Übermittlung von digital verschlüsselten Informationen unter Verwendung eines revidierbaren strukturierten Formats, das direkt für die Speicherung und die Verarbeitung durch Computer genutzt werden kann; |
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15. |
„Hafendiensteanbieter“ : jede natürliche oder juristische Person, die eine oder mehrere Kategorien der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) aufgeführten Hafendienste erbringt. |
KAPITEL II
EMSWe-DATENSATZ
Artikel 3
Festlegung des EMSWe-Datensatzes
Der erste entsprechende delegierte Rechtsakt wird bis zum 15. August 2021 erlassen.
Gemäß Artikel 4 kann ein Mitgliedstaat die Kommission darum ersuchen, im Einklang mit den in den nationalen Rechtsvorschriften und Anforderungen vorgesehenen Meldeverpflichtungen Datenelemente in den EMSW-Datensatz aufzunehmen oder zu ändern. Bei der Beurteilung, ob Datenelemente in den EMSWe-Datensatz aufgenommen werden sollen, berücksichtigt die Kommission Sicherheitserwägungen sowie die Grundsätze des FAL-Übereinkommens, insbesondere den Grundsatz, nur die Meldung wesentlicher Informationen zu verlangen und die Zahl der einzelnen Angaben so gering wie möglich zu halten.
Die Kommission entscheidet innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen, ob die Datenelemente in den EMSWe-Datensatz aufgenommen werden. Die Kommission begründet ihre Entscheidung.
Ein delegierter Rechtsakt, der ein Datenelement im EMSWe-Datensatz einfügt oder ändert, nimmt ausdrücklich auf die nationalen Rechtsvorschriften und Anforderungen gemäß Unterabsatz 3 Bezug.
Entscheidet die Kommission, die betreffenden Datenelemente nicht aufzunehmen, so gibt sie stichhaltige Gründe für diese Ablehnung an, wobei auf die Sicherheit der Schifffahrt und die Grundsätze des FAL-Übereinkommens Bezug genommen wird.
Artikel 4
Änderungen des EMSWe-Datensatzes
Spätestens einen Monat vor dem Ablauf des letzten Dreimonatszeitraums gemäß Unterabsatz 1 kann der Mitgliedstaat die Kommission darum ersuchen, dass die zusätzlichen Datenelemente gemäß Artikel 3 Absatz 3 in den EMSWe-Datensatz aufgenommen werden. Der Mitgliedstaat darf weiterhin solange die zusätzlichen Datenelemente von den Anmeldern anfordern, bis eine Entscheidung der Kommission ergangen ist, und — im Falle einer befürwortenden Entscheidung — bis zur Implementierung des geänderten EMSWe-Datensatzes.
KAPITEL III
BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN
Artikel 5
Nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr
Die Mitgliedstaaten sind für den Betrieb ihres nationalen zentralen Meldeportals für den Seeverkehr verantwortlich.
Die Mitgliedstaaten können mit einem anderen Mitgliedstaat oder mehreren anderen Mitgliedstaaten gemeinsam ein zentrales Meldeportal für den Seeverkehr einrichten. Diese Mitgliedstaaten bestimmen dieses zentrale Meldeportal für den Seeverkehr zu ihrem nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr und bleiben für dessen Betrieb gemäß dieser Verordnung zuständig.
Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:
die Kompatibilität des nationalen zentralen Meldeportals für den Seeverkehr mit dem Modul der harmonisierten Meldeschnittstelle und die Einhaltung der gemeinsamen Funktionen gemäß Artikel 6 Absatz 2 durch die grafische Nutzerschnittstelle ihres nationalen zentralen Meldeportals für den Seeverkehr;
die zeitnahe Integration der harmonisierten Meldeschnittstellen in Übereinstimmung mit den in dem in Artikel 6 genannten Durchführungsrechtakt festgelegten Umsetzungsterminen und allen folgenden Aktualisierungen im Einklang mit den Terminen, die im mehrjährigen Durchführungsplan (MIP) vereinbart wurden;
eine Verbindung mit den einschlägigen Systemen der zuständigen Behörden, um die Übermittlung der diesen Behörden zu meldenden Daten über das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr und an diese Systeme im Einklang mit den Unionsrechtsakten und den nationalen Rechtsvorschriften und Anforderungen sowie unter Einhaltung der technischen Spezifikationen dieser Systeme zu ermöglichen;
die Bereitstellung eines Helpdesks während der ersten zwölf Monate ab dem 15. August 2025 und einer Webseite für den Online-Support für das jeweilige nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr mit einer klaren Anleitung in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen dieses Mitgliedstaats und gegebenenfalls in einer international verwendeten Sprache;
die Bereitstellung einer angemessenen und notwendigen Schulung für das Personal, das direkt am Betrieb des nationalen zentralen Meldeportals für den Seeverkehr beteiligt ist.
Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 15. August 2021 angenommen.
Artikel 6
Harmonisierte Meldeschnittstellen
Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 15. August 2021 angenommen.
Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 15. August 2021 angenommen.
Artikel 7
Andere Meldewege
Artikel 8
Grundsatz der einmaligen Erfassung
Artikel 9
Zuständigkeit für die übermittelten Informationen
Der Anmelder ist dafür zuständig, die Vorlage von Datenelementen unter Einhaltung der geltenden rechtlichen und technischen Anforderungen zu gewährleisten. Der Anmelder bleibt für die Daten und für die Aktualisierung aller Informationen zuständig, die sich nach der Eingabe in das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr geändert haben sollten.
Artikel 10
Datenschutz und Vertraulichkeit
Artikel 11
Zusätzliche Bestimmungen für den Zoll
Der erste entsprechende Durchführungsakt wird bis zum 15. August 2021 angenommen.
KAPITEL IV
GEMEINSAME DIENSTE
Artikel 12
Nutzerregister und Zugangsverwaltungssystem für das EMSWe
Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 15. August 2021 erlassen.
Artikel 13
Gemeinsamer Adressierungsdienst
Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 15. August 2024 erlassen.
Artikel 14
EMSWe-Schiffsdatenbank
Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 15. August 2021 erlassen.
Artikel 15
Gemeinsame Standortdatenbank
Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 15. August 2021 erlassen.
Artikel 16
Gemeinsame Gefahrgut-Datenbank
Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 15. August 2021 erlassen.
Artikel 17
Gemeinsame Datenbank für Schiffshygiene
Die zuständigen Gesundheitsbehörden der Mitgliedstaaten haben für den Empfang und den Austausch von Daten Zugriff auf die Datenbank.
KAPITEL V
KOORDINIERUNG DER EMSWe-TÄTIGKEITEN
Artikel 18
Nationale Koordinatoren
Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine zuständige nationale Behörde mit einem klaren rechtlichen Mandat zum nationalen Koordinator für das EMSWe. Der nationale Koordinator
dient Nutzern und der Kommission als die nationale Kontaktstelle für alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung;
koordiniert die Anwendung dieser Verordnung durch die zuständigen nationalen Behörden eines Mitgliedstaats und deren Zusammenarbeit;
koordiniert die Maßnahmen zur Gewährleistung der Verteilung der Daten und der Verbindung mit den einschlägigen Systemen der zuständigen Behörden gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c.
Artikel 19
Mehrjähriger Durchführungsplan
Um die zeitnahe Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern und Qualitätskontrollmechanismen und -verfahren für die Einführung, Pflege und Aktualisierung des harmonisierten Schnittstellenmoduls und der zugehörigen harmonisierten Elemente des EMSWe bereitzustellen, erlässt die Kommission nach angemessener Konsultation von Sachverständigen der Mitgliedstaaten einen mehrjährigen Durchführungsplan und überarbeitet diesen jährlich; der Durchführungsplan enthält Folgendes:
einen Plan für die für die folgenden 18 Monate vorgesehene Entwicklung und Aktualisierung der harmonisierten Meldeschnittstellen und der zugehörigen harmonisierten Elemente des EMSWe;
einen Plan für die Entwicklung des gemeinsamen Adressierungsdienstes bis zum 15. August 2024;
vorläufige Termine für die Konsultation einschlägiger Interessenträger;
vorläufige Fristen für die Mitgliedstaaten, um die harmonisierten Meldeschnittstellen anschließend in die nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr zu integrieren;
vorläufige Fristen für die Entwicklung eines gemeinsamen Adressierungsdienstes durch die Kommission im Anschluss an die Einführung des Moduls der harmonisierten Meldeschnittstelle;
Testphasen für Mitgliedstaaten und Anmelder zur Erprobung ihrer Verbindungen mit neuen Versionen der harmonisierten Meldeschnittstellen;
Testphasen für den gemeinsamen Adressierungsdienst;
vorläufige Fristen für die Mitgliedstaaten und Anmelder, um ältere Versionen der harmonisierten Meldeschnittstellen außer Betrieb zu nehmen.
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 20
Kosten
Der Gesamthaushalt der Europäischen Union deckt folgende Kosten ab:
Entwicklung und Wartung der IKT-Werkzeuge durch die Kommission und EMSA zur Unterstützung der Umsetzung dieser Verordnung auf Unionsebene;
Förderung des EMSWe auf Unionsebene auch unter einschlägigen Interessenträgern und auf Ebene einschlägiger internationaler Organisationen.
Artikel 21
Zusammenarbeit mit anderen Systemen oder Diensten zur Erleichterung von Handel und Verkehr
Soweit durch andere Unionsrechtsakte Systeme oder Dienste zur Erleichterung von Handel und Verkehr geschaffen wurden, koordiniert die Kommission die Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Systemen oder Diensten, um Synergien zu erzielen und Doppelarbeit zu vermeiden.
Artikel 22
Überprüfung und Berichterstattung
Die Mitgliedstaaten überwachen die Anwendung des EMSWe und berichten der Kommission von ihren Erkenntnissen. Der Bericht umfasst folgende Indikatoren:
Nutzung des Moduls der harmonisierten Meldeschnittstelle;
Nutzung der grafischen Nutzerschnittstelle;
Verwendung anderer Meldewege nach Artikel 7.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diesen Bericht jährlich unter Verwendung einer von der Kommission bereitzustellenden Vorlage.
Bis zum 15. August 2027 überprüft die Kommission die Anwendung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht über das Funktionieren des EMSWe auf der Grundlage der erhobenen Daten und Statistiken vor. Der Bewertungsbericht enthält gegebenenfalls eine Bewertung neu aufkommender Technologien, die zu Änderungen oder zur Ersetzung des Moduls der harmonisierten Meldeschnittstelle führen können.
Artikel 23
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 24
Ausschussverfahren
Artikel 25
Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU
Die Richtlinie 2010/65/EU wird mit Wirkung vom 15. August 2025 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die Richtlinie 2010/65/EU gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 26
Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
MELDEVERPFLICHTUNGEN
A. Meldeverpflichtungen aufgrund von Unionsrechtsakten
Diese Kategorie von Meldeverpflichtungen umfasst die Informationen, die gemäß den nachstehend aufgeführten Vorschriften zu übermitteln sind:
A1 – Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und beim Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten
Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10).
A2 – Grenzübertrittskontrollen von Personen
Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).
A3 – Meldung von an Bord beförderten gefährlichen oder umweltschädlichen Gütern
Artikel 13 der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10).
A4.1 – Voranmeldung von Abfällen
Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116).
A4.2 – Abfallabgabebescheinigung
Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116).
A5 – Sicherheitsrelevante Angaben vor der Ankunft
Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6).
Das in der Anlage zu diesem Anhang enthaltene Formular wird für die Angabe der nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 vorgeschriebenen Datenelemente verwendet.
A6.1 – Zahl der an Bord von Fahrgastschiffen befindlichen Personen
Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft befindlichen Personen (ABl. L 188 vom 2.7.1998, S. 35).
A6.2 – Angaben zu den an Bord von Fahrgastschiffen befindlichen Personen
Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft befindlichen Personen (ABl. L 188 vom 2.7.1998, S. 35).
A7 – Zollformalitäten
A7.1 – Meldung der Ankunft (Artikel 133 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1);
A7.2 – Gestellung der Waren (Artikel 139 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013);
A7.3 – Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung der Waren (Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013);
A7.4 – Zollrechtlicher Status der Waren (Artikel 153 bis 155 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013);
A7.5 – Elektronische Beförderungsdokumente für den Versand (Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013).
A7.6 – Ausgangsanzeige (Artikel 267 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013);
A7.7 – Summarische Ausgangsanmeldung (Artikel 271 und 272 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013);
A7.8 – Wiederausfuhrmitteilung (Artikel 274 und 275 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013).
A8 – Sicheres Be- und Entladen von Massengutschiffen
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen (ABl. L 13 vom 16.1.2002, S. 9).
A9 – Anmeldung von Schiffen, die für eine erweiterte Überprüfung in Betracht kommen
Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57).
A10 – Seeverkehrsstatistik
Artikel 3 der Richtlinie 2009/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 29).
B. FAL-Dokumente und Meldeverpflichtungen aufgrund internationaler Rechtsinstrumente
Diese Kategorie von Meldeverpflichtungen umfasst die Informationen, die gemäß dem FAL-Übereinkommen und anderen einschlägigen internationalen Rechtsinstrumenten zu übermitteln sind.
FAL 1: Allgemeine Erklärung
FAL 2: Frachterklärung
FAL 3: Erklärung über die Schiffsvorräte
FAL 4: Erklärung über die persönliche Habe der Besatzung
FAL 5: Besatzungsliste
FAL 6: Fahrgastliste
FAL 7: Gefahrgut-Manifest
Seegesundheitserklärung
C. Meldeverpflichtungen aufgrund nationaler Rechtsvorschriften und Anforderungen
( 1 ) Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen (ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 1).
( 2 ) „UN-Code für Ortsbezeichnungen in Handel und Transport“.