02024L1799 — DE — 31.07.2026 — 001.001
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RICHTLINIE (EU) 2024/1799 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 1799 vom 10.7.2024, S. 1) |
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DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2026/74 DER KOMMISSION vom 12. Januar 2026 |
L 74 |
1 |
20.4.2026 |
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Berichtigt durch:
RICHTLINIE (EU) 2024/1799 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 13. Juni 2024
über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
„Verbraucher“ einen Verbraucher im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2019/771;
„Reparaturbetrieb“ jede natürliche oder juristische Person, die im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit eine Reparaturdienstleistung erbringt, einschließlich Hersteller und Verkäufer, die Reparaturdienstleistungen erbringen, sowie Reparaturdienstleister, unabhängig davon, ob sie unabhängig oder mit diesen Herstellern oder Verkäufern verbunden sind;
„Reparatur“ eine Reparatur im Sinne des Artikels 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2024/1781;
„Verkäufer“ einen Verkäufer im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/771;
„Hersteller“ einen Hersteller im Sinne von Artikel 2 Nummer 42 der Verordnung (EU) 2024/1781;
„Bevollmächtigter“ einen Bevollmächtigten im Sinne von Artikel 2 Nummer 43 der Verordnung (EU) 2024/1781;
„Importeur“ einen Importeur im Sinne von Artikel 2 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2024/1781;
„Vertreiber“ einen Vertreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2024/1781;
„Waren“ Waren im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2019/771 mit Ausnahme von Wasser, Gas und Strom;
„Überholung“ die Überholung im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2024/1781;
„Anforderungen an die Reparierbarkeit“ die in den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen, die die Reparatur einer Ware ermöglichen, einschließlich der Anforderungen zur Erleichterung der Demontage, sowie der Anforderungen in Bezug auf den Zugang zu Ersatzteilen, reparaturbezogenen Informationen und Werkzeugen, die für Waren oder spezifische Bestandteile von Waren gelten;
„dauerhafter Datenträger“ einen dauerhaften Datenträger im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2019/771.
Artikel 3
Grad der Harmonisierung
Die Mitgliedstaaten dürfen keine von dieser Richtlinie abweichenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften beibehalten oder einführen.
Artikel 4
Europäisches Formular für Reparaturinformationen
Unbeschadet der Richtlinie 2011/83/EU informiert der Reparaturbetrieb den Verbraucher über die Kosten der Diagnosedienstleistung.
Im Europäischen Formular für Reparaturinformationen sind die folgenden Bedingungen für die Reparatur klar und verständlich anzugeben:
die Identität des Reparaturbetriebs;
die Anschrift, an der der Reparaturbetrieb niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse und gegebenenfalls andere Online-Kommunikationsmittel, die es dem Verbraucher ermöglichen, schnell, effizient und auf zugängliche Weise mit dem Reparaturbetrieb Kontakt aufzunehmen und mit ihm zu kommunizieren;
die zu reparierende Ware;
die Art des Mangels und die Art der vorgeschlagenen Reparatur;
der Preis oder, falls der Preis vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art und Weise, wie der Preis berechnet wird, und der Höchstpreis für die Reparatur;
die Dauer der Reparatur;
die Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren während der Reparatur und gegebenenfalls die Kosten des vorübergehenden Ersatzes für den Verbraucher;
der Ort, an dem der Verbraucher die Ware zur Reparatur übergibt;
gegebenenfalls die Verfügbarkeit der vom Reparaturbetrieb angebotenen Nebenleistungen, wie Entfernung, Montage und Transport, und gegebenenfalls die Aufstellung der Kosten dieser Dienstleistungen für den Verbraucher;
die Gültigkeitsdauer des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen;
gegebenenfalls zusätzliche Informationen.
Hat der Reparaturbetrieb dem Verbraucher ein vollständiges und korrektes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung gestellt, so gelten folgende Anforderungen als erfüllt:
Informationspflichten in Bezug auf die wesentlichen Merkmale der Reparaturdienstleistung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/83/EU und Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );
Informationspflichten in Bezug auf die Identität des Reparaturbetriebs und die Kontaktdaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 2011/83/EU, Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/123/EG und Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );
Informationspflichten in Bezug auf den Preis gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2011/83/EU sowie Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe i und Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2006/123/EG;
Informationspflichten in Bezug auf die Modalitäten der Leistung und den Zeitpunkt der Erbringung der Reparaturdienstleistung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2011/83/EU.
Artikel 5
Reparaturverpflichtung
Die Reparatur nach Absatz 1 erfolgt gemäß den folgenden Bedingungen:
Sie erfolgt entweder unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis;
sie erfolgt innerhalb eines angemessenen Zeitraums ab dem Zeitpunkt, ab dem der Hersteller die Ware physisch in Besitz hat, die Ware erhalten hat oder vom Verbraucher Zugang zu der Ware erhalten hat;
der Hersteller kann dem Verbraucher für die Dauer der Reparatur unentgeltlich oder gegen eine angemessene Gebühr eine Ersatzware als Leihgabe zur Verfügung stellen, und
in Fällen, in denen die Reparatur unmöglich ist, kann der Hersteller dem Verbraucher eine überholte Ware anbieten.
Artikel 6
Information über die Reparaturverpflichtung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Hersteller oder gegebenenfalls der Bevollmächtigte, der Importeur oder der Vertreiber mindestens für die gesamte Dauer ihrer Reparaturverpflichtung nach Artikel 5 Informationen über ihre Reparaturdienstleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise kostenlos bereitstellen.
Artikel 7
Europäische Online-Plattform für Reparaturen
Die nationalen Sektionen, die die gemeinsame Online-Schnittstelle nutzen, und die nationalen Online-Plattformenmüssen:
Suchfunktionen betreffend die Waren, den Standort der Reparaturdienstleistungen, einschließlich einer kartengestützten Funktion, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die Reparaturbedingungen, einschließlich der Dauer der Reparatur, der Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren und des Ortes der Übergabe der Waren zur Reparatur, die Verfügbarkeit und die Bedingungen von Nebenleistungen, darunter Entfernung, Montage und Transport, die von Reparaturbetrieben angeboten werden, sowie geltende europäische oder nationale Qualitätsstandards für Reparaturen umfassen;
gegebenenfalls eine Suchfunktion umfassen, mit der Verkäufer von überholten Waren, Käufer fehlerhafter Waren zur Überholung oder von der lokalen Gemeinschaft getragene Reparaturinitiativen gefunden werden können;
Verbrauchern ermöglichen, das Europäische Formular für Reparaturinformationen von Reparaturbetrieben, die dieses anbieten, anzufordern;
regelmäßige Aktualisierungen von Kontaktinformationen und -diensten durch Reparaturbetriebe ermöglichen;
Reparaturbetrieben ermöglichen anzugeben, ob sie geltende Unions- oder nationale Qualitätsstandards einhalten;
Zugänglichkeit über nationale Websites ermöglichen, die mit dem durch die Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) eingerichteten einheitlichen digitalen Zugangstor verbunden sind;
barrierefreie Zugänglichkeit für Personen mit Behinderungen sicherstellen und
Kontaktformulare für Nutzer zum Melden technischer Probleme im Zusammenhang mit der Funktionsfähigkeit der Europäischen Online-Plattform sowie von Unstimmigkeiten betreffend die von Reparaturbetrieben und gegebenenfalls Verkäufern von überholten Waren, Käufern fehlerhafter Waren zur Überholung oder von der lokalen Gemeinschaft getragenen Reparaturinitiativen bereitgestellten Informationen zur Verfügung stellen.
Artikel 8
Expertengruppe
Die Kommission richtet eine sich aus Vertretern aller Mitgliedstaaten zusammensetzende Expertengruppe ein und unterstellt sie dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission. Die Aufgabe der Expertengruppe besteht darin, die Kommission in Bezug auf die Gestaltung und die Funktionsfähigkeit der Europäischen Online-Plattform und ihrer nationalen Sektionen zu beraten.
Artikel 9
Nationale Kontaktstellen
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. Juli 2026 Folgendes mit:
die nationale Kontaktstelle, die sie für die Europäische Online-Plattform benannt haben, oder
die nationalen Online-Plattformen, die sie nach Artikel 7 Absatz 3 eingerichtet haben oder einrichten werden.
Die nationalen Kontaktstellen sind verantwortlich für folgende Aufgaben:
Bereitstellung des Zugangs zu ihrer nationalen Sektion für die Registrierung für Reparaturbetriebe und gegebenenfalls für Verkäufer von überholten Waren, Käufer fehlerhafter Waren zur Überholung und von der lokalen Gemeinschaft getragene Reparaturinitiativen;
Gewährleistung der Einhaltung aller von den Mitgliedstaaten nach Absatz 2 festgelegten Zugangsbedingungen; und
Unterstützung der Kommission beim Betrieb der nationalen Sektionen der Europäischen Online-Plattform.
Artikel 10
Maßnahmen für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen
Die Kommission erlässt gegebenenfalls Leitlinien, um insbesondere Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen bei der Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen und Verpflichtungen zu unterstützen.
Artikel 11
Durchsetzung
Die in Absatz 1 genannten Mittel schließen Vorschriften ein, nach denen eine oder mehrere der folgenden nach den nationalen Rechtsvorschriften bestimmten Einrichtungen die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden des jeweiligen Mitgliedstaats nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts anrufen kann oder können, um die Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen:
staatliche Stellen oder ihre Vertreter;
Organisationen, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher oder der Umwelt haben;
Berufsverbände, die ein berechtigtes Interesse daran haben, tätig zu werden.
Artikel 12
Verbraucherinformationen
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den Verbrauchern Informationen über die Verbraucherrechte gemäß dieser Richtlinie und über die Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte zur Verfügung stehen, auch auf nationalen Websites, die mit dem durch die Verordnung (EU) 2018/1724 eingerichteten einheitlichen digitalen Zugangstor verbunden sind.
Artikel 13
Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Förderung der Reparatur
Artikel 14
Zwingender Charakter
Artikel 15
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß Artikel 4, 5 und 6 erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 31. Juli 2026 mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
Artikel 16
Änderung der Richtlinie (EU) 2019/771
Die Richtlinie (EU) 2019/771 wird wie folgt geändert:
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
hinsichtlich ihrer Menge, Qualität und sonstigen Merkmale — einschließlich ihrer Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit — dem entsprechen, was bei Waren der gleichen Art üblich ist und was der Verbraucher in Anbetracht der Art der Waren und unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die von dem Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers oder einer anderen Person in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette einschließlich des Herstellers, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, vernünftigerweise erwarten kann.“
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz wird eingefügt:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird eingefügt:
In Artikel 13 wird folgender Absatz eingefügt:
Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Eine Nachbesserung oder die Ersatzlieferung wird wie folgt vorgenommen:
unentgeltlich;
innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher den Verkäufer über die Vertragswidrigkeit unterrichtet hat;
ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher, wobei die Art der Waren sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Waren benötigt, zu berücksichtigen sind.
Während der Nachbesserung kann der Verkäufer, abhängig von den besonderen Eigenschaften der entsprechenden Warenkategorie, insbesondere dem Bedarf des Verbrauchers, solche Waren ständig verfügbar zu haben, dem Verbraucher unentgeltlich eine Ersatzware, auch eine überholte Ware, als Leihgabe zur Verfügung stellen.
Der Verkäufer kann, auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers, zur Erfüllung seiner Verpflichtung, die Ware zu ersetzen, eine überholte Ware bereitstellen.“
Artikel 17
Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828
In Anhang I der Richtlinie (EU) 2020/1828 wird folgende Nummer angefügt:
„70. Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2024/1799, 10.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1799/oj).“
Artikel 18
Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394
Im Anhang der Verordnung (EU) 2017/2394 wird folgende Nummer angefügt:
„29. Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2024/1799, 10.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1799/oj).“
Artikel 19
Berichterstattung durch die Kommission und Überprüfung
Artikel 20
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 21
Übergangsbestimmungen
Artikel 16 dieser Richtlinie gilt nicht für Kaufverträge, die vor dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden.
Artikel 22
Umsetzung
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 31. Juli 2026 an.
Artikel 23
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 24
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
EUROPÄISCHES FORMULAR FÜR REPARATURINFORMATIONEN
Teil I
Identität und Kontaktdaten des Reparaturbetriebs, der die Reparaturdienstleistung erbringt
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Reparaturbetrieb |
[Name] |
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Anschrift |
[Geografische Anschrift, an die sich Verbraucher wenden können] |
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Telefonnummer |
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Andere Online-Kommunikationsmittel, sofern sie vom Reparaturbetrieb bereitgestellt werden, die es den Verbrauchern ermöglichen, schnell und effizient mit dem Reparaturbetrieb Kontakt aufzunehmen und mit ihm zu kommunizieren. |
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Teil II
Angaben zur Reparaturdienstleistung
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Zu reparierende Ware |
[Bezeichnung der Ware] |
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Art des Mangels |
[Beschreibung des Mangels] |
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Art der vorgeschlagenen Reparatur |
[Welche Maßnahmen werden ergriffen, um den Mangel zu beheben] |
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Preis für die Reparatur bzw., falls dieser nicht ermittelt werden kann, die anwendbare Berechnungsmethode und die Preisobergrenze für die Reparatur |
[Gesamtbetrag bzw., falls dies nicht möglich ist, die Berechnungsmethode und die Obergrenze für die Reparaturdienstleistung in EUR/Landeswährung] |
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Dauer der Reparatur |
[Zeit, innerhalb welcher der Reparaturbetrieb sich verpflichtet, die Leistung zu erbringen, in Tagen] |
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Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren |
[Vorübergehende Ersatzware bedeutet, dass der Verbraucher eine gleichwertige Ware zur Verwendung während der Dauer der Reparatur erhält; der Reparaturbetrieb gibt dies mit „Ja“ oder „Nein“ an] |
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Falls ja, führen Sie gegebenenfalls die entsprechenden Kosten an: |
[EUR/Landeswährung] |
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Orte der Übergabe der Waren |
[Ort, an dem der Verbraucher die Waren zur Reparatur übergibt] |
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Verfügbarkeit von Nebenleistungen, falls zutreffend |
[Geben Sie an, ob und in welchem Umfang Nebenleistungen wie Ausbau, Montage und Transport angeboten werden, bzw. „Keine“, wenn für die betreffende Reparatur keine Nebenleistung angeboten wird] |
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Falls ja, führen Sie gegebenenfalls die entsprechenden Kosten an: |
[EUR/Landeswährung, je angebotener Dienst] |
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Gültigkeitsdauer des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen |
[Gültigkeitsdauer von mindestens 30 Tagen] |
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Gegebenenfalls zusätzliche Informationen |
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Die Hinweise in den eckigen Klammern enthalten Erläuterungen für den Reparaturbetrieb und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.
ANHANG II
LISTE DER RECHTSAKTE DER UNION MIT ANFORDERUNGEN AN DIE REPARIERBARKEIT
1. Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner: Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission ( 4 )
2. Haushaltsgeschirrspüler: Verordnung (EU) 2019/2022 der Kommission ( 5 )
3. Kühlgeräte: Verordnung (EU) 2019/2019 der Kommission ( 6 )
4. Elektronische Displays: Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission ( 7 )
5. Schweißgeräte: Verordnung (EU) 2019/1784 der Kommission ( 8 )
6. Staubsauger: Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission ( 9 )
7. Server und Datenspeicherprodukte: Verordnung (EU) 2019/424 der Kommission ( 10 )
8. Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets: Verordnung (EU) 2023/1670 der Kommission ( 11 )
9. Haushaltswäschetrockner: Verordnung (EU) 2023/2533 der Kommission ( 12 )
10. Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten: Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 )
11. Haushalts-Einzelraumheizgeräte: Verordnung (EU) 2024/1103 der Kommission ( 14 )
( ) Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
( ) Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).
( ) Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).
( ) Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 285).
( ) Verordnung (EU) 2019/2022 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltsgeschirrspüler gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 267).
( ) Verordnung (EU) 2019/2019 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 187).
( ) Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 241).
( ) Verordnung (EU) 2019/1784 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Schweißgeräten gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 121).
( ) Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern (ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 24).
( ) Verordnung (EU) 2019/424 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission (ABl. L 74 vom 18.3.2019, S. 46).
( ) Verordnung (EU) 2023/1670 der Kommission vom 16. Juni 2023 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission (ABl. L 214 vom 31.8.2023, S. 47).
( ) Verordnung (EU) 2023/2533 der Kommission vom 17. November 2023 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswäschetrockner, zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 932/2012 der Kommission (ABl. L, 2023/2533, 22.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2533/oj).
( ) Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1).
( 1 ) Verordnung (EU) 2024/1103 der Kommission vom 18. April 2024 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ökodesign-Anforderungen an Einzelraumheizgeräte und separate zugehörige Regler und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission (ABl. L, 2024/1103, 19.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1103/oj).