02024R2594 — DE — 13.11.2025 — 001.001
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VERORDNUNG (EU) 2024/2594 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. September 2024 (ABl. L 2594 vom 8.10.2024, S. 1) |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/2264 DER KOMMISSION vom 1. September 2025 |
L 2264 |
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10.11.2025 |
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VERORDNUNG (EU) 2024/2594 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 18. September 2024
zur Festlegung von Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 und (EWG) Nr. 1638/87 des Rates
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden
Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen festgelegt und die von der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik angenommenen Änderungen der Kontroll- und Durchsetzungsregelung (im Folgenden „NEAFC-Regelung“) in Unionsrecht umgesetzt;
Maßnahmen für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten im Übereinkommensgebiet und in den Unionsgewässern der Fischereikommission für den östlichen Zentralatlantik (CECAF) gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) festgelegt; und
einige Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1224/2009 und (EU) 2019/1241 geändert.
TITEL II
NEAFC-MAẞNAHMEN
KAPITEL I
ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 2
Anwendungsbereich
Titel II dieser Verordnung gilt für:
Fischereifahrzeuge der Union, die im Regelungsbereich der NEAFC tätig sind;
Fischereifahrzeuge der Union mit an Bord befindlichen Fängen aus dem Übereinkommensgebiet, sofern ausdrücklich darauf Bezug genommen wird; und
Drittlandschiffe mit an Bord befindlichen Fängen aus dem Übereinkommensgebiet in Gewässern und Häfen der Union, sofern ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„NEAFC“ ist die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik;
„Übereinkommen“ ist das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik ( 4 );
„Übereinkommensgebiet“ sind die Gebiete
innerhalb jener Teile des Atlantischen und Arktischen Ozeans und ihrer dazugehörigen Gewässer, die nördlich von 36o nördlicher Breite und zwischen 42o westlicher Länge und 51o östlicher Länge liegen, jedoch mit Ausnahme
der Ostsee sowie des Kleinen und Großen Belts südlich und östlich der Linien, die von Hasenøre bis zur Spitze von Gniben, von Korshage bis Spodsbjerg und von Gilbjerg Hoved bis Kullen verlaufen, und
des Mittelmeers und seiner angrenzenden Gewässer bis zum Schnittpunkt des 36. Breitenkreises nördlicher Breite und des Längenkreises 5o 36′ westlicher Länge;
innerhalb des Teils des Atlantischen Ozeans nördlich von 59o nördlicher Breite und zwischen 44o westlicher Länge und 42o westlicher Länge;
„Regelungsbereich“ sind die Gewässer des Übereinkommensgebiets außerhalb der Gewässer unter der Fischereihoheit der Vertragsparteien;
„Vertragsparteien“ sind die Vertragsparteien des Übereinkommens;
„gefährdete marine Ökosysteme“ (vulnerable marine ecosystems) oder „VME“ sind die unter den Nummern 42 und 43 der internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (Food and Agriculture Organization, FAO) für die Bewirtschaftung der Tiefseefischereien auf Hoher See genannten VME;
„regulierte Ressourcen“ sind die Fischereiressourcen, für die im Rahmen des Übereinkommens erlassene Empfehlungen gelten und die in der Liste in Anhang I aufgeführt sind;
„VME-Indikatorarten“ sind die Arten, die gemäß Anhang II das Vorkommen von gefährdeten marinen Ökosystemen anzeigen;
„Grundfischerei“ ist der Einsatz von Fanggerät, bei dem die Wahrscheinlichkeit besteht, dass es im Rahmen der normalen Fangeinsätze physisch auf den Meeresboden einwirkt;
„bestehende Grundfischereigebiete“ sind der Teil des Regelungsbereichs, in dem die Grundfischerei im Zeitraum zwischen 1987 und 2007 betrieben wurde, wie durch die in Anhang III aufgeführten Koordinaten bestimmt;
„Versuchsgrundfischerei“ ist jede kommerzielle Grundfischerei in Gebieten mit Fangbeschränkungen für die Grundfischerei oder — bei erheblichen Änderungen des Verhaltens und der Technik der Grundfischerei — innerhalb bestehender Grundfischereigebiete;
„Fischereitätigkeiten“ sind Fischfang, einschließlich gemeinsamer Fangeinsätze, Fischverarbeitung, das Umladen oder Anlanden von Fischereiressourcen oder Fischereierzeugnissen sowie jede andere gewerbliche Tätigkeit als Vorbereitung für oder im Zusammenhang mit dem Fischfang, u. a. Verpackung, Transport, Auftanken oder Auffüllen von Vorräten;
„Fischereifahrzeug“ ist jedes Schiff, das für die gewerbliche Nutzung von Fischereiressourcen eingesetzt wird oder eingesetzt werden soll, einschließlich Fischverarbeitungsschiffe und an Umladungen beteiligte Schiffe;
„Treffen“ sind Fänge von VME-Indikatorarten in Mengen, die über den folgenden Grenzwerten liegen:
bei einem Schleppnetz und anderem Fanggerät mit Ausnahme von Langleinen: das Vorhandensein von mehr als 30 kg lebende Korallen und/oder 400 kg lebende Schwämme; und
bei Langleinen: das Vorhandensein von VME-Indikatorarten an 10 Haken je Segment von 1 000 Haken oder je Abschnitt von 1 200 m Langleine, je nachdem, was kürzer ist;
„VMS“ (vessel monitoring system) ist ein Schiffsüberwachungssystem, das den zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen Daten über Position, Kurs und Geschwindigkeit des Fischereifahrzeugs liefert;
„Meldung“ sind die auf elektronischem Wege aufgezeichneten standardisierten Informationen über Fischereitätigkeiten;
„NEAFC-Sekretariat“ sind das Sekretariat der NEAFC und sonstige von der NEAFC gemäß Artikel 3 Absatz 7 des Übereinkommens ernannte Mitarbeiter;
„erhebliche nachteilige Auswirkungen“ sind die unter den Nummern 17 bis 20 der internationalen Leitlinien der FAO für die Bewirtschaftung der Tiefseefischereien auf Hoher See genannten nachteiligen Auswirkungen;
„Fischereiressourcen“ sind Fische, Weichtiere und Krebstiere einschließlich ortsgebundener Arten, mit Ausnahme der — soweit sie von anderen internationalen Vereinbarungen erfasst werden — weit wandernden Arten, die in Anhang I des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 aufgelistet sind, und anadromen Fischbestände;
„Mitteilung“ ist das standardisierte Format, in dem Meldungen zwischen den Vertragsparteien und dem NEAFC-Sekretariat oder zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauscht werden;
„IMO-Nummer“ ist eine siebenstellige Nummer, die unter der Zuständigkeit der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) oder einer anderen dazu befugten Agentur zum Zeitpunkt des Baus oder bei der erstmaligen Aufnahme eines Schiffs in das IMO-Schiffsregister an das Schiff vergeben wird;
„elektronisches Fischereilogbuch“ ist die elektronische Aufzeichnung von Angaben zum Fangeinsatz durch den Kapitän des Fischereifahrzeugs, die an den Flaggenstaat ab der Anmeldung vor der Einfahrt in den Regelungsbereich bis zur Ausfahrt aus dem Regelungsbereich übermittelt wird;
„Fischereiüberwachungszentrum“ oder „FÜZ“ ist ein an Land befindliches Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats;
„Anmeldung“ ist eine Meldung über die Absicht, in Zukunft eine Tätigkeit auszuüben;
„Fangreise“ ist in Bezug auf Fischereitätigkeiten im Regelungsbereich jede Fahrt eines Fischereifahrzeugs, auf der Fischereitätigkeiten vom Zeitpunkt der Einfahrt in den Regelungsbereich bis zur Ausfahrt aus dem Regelungsbereich ausgeübt werden;
„Erklärung“ ist eine Meldung einer Fischereitätigkeit, die zum Zeitpunkt ihrer Aufzeichnung und Übermittlung stattfindet oder stattgefunden hat;
„Umladung“ ist die direkte Übergabe einer beliebigen Menge von Fischereiressourcen oder Fischereierzeugnissen, die sich an Bord eines Fischereifahrzeugs befinden, an ein anderes;
„EFCA“ ist die Europäische Fischereiaufsichtsagentur, die mit der Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) eingerichtet wurde;
„Hafen“ ist ein Ort an Land, der für Anlandungen oder die Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit oder zur Unterstützung von Fischereitätigkeiten genutzt wird, oder ein Ort an bzw. in der Nähe der Küste, der von einer Vertragspartei zum Zwecke der Umladung von Fischereiressourcen benannt wurde;
„gemeinsamer Fangeinsatz“ ist jeder Einsatz mit zwei oder mehreren Fischereifahrzeugen, bei dem Fänge aus dem Fanggerät eines Fahrzeugs von einem anderen an Bord genommen werden;
„elektronische Daten“ sind alle Dokumente, Meldungen, Mitteilungen und Formulare, die gemäß den Bestimmungen der NEAFC-Regelung elektronisch übermittelt und empfangen werden;
„für die Grundfischerei gesperrte Gebiete“ sind Gebiete, die zum Schutz gefährdeter mariner Ökosysteme für die Grundfischerei im Regelungsbereich gemäß Anhang IV Nummer 8 gesperrt sind;
„Schiff einer Nichtvertragspartei“ ist ein Schiff, das Fischereitätigkeiten ausübt und weder die Flagge einer Vertragspartei noch die einer aktiven kooperierenden Nichtvertragspartei der NEAFC führt oder ein Schiff, bei dem der berechtigte Verdacht besteht, dass es gar keine Flagge führt;
„IUU-Fischerei“ sind illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischereitätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nummern 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008;
„Kennnummer im gemeinsamen Flottenregister“ oder „CFR-Nummer“ ist die eindeutige Kennnummer des Schiffs im Fischereiflottenregister der Union, unabhängig von etwaigen nationalen Fischereiflottennummern, und gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission ( 6 ).
KAPITEL II
BESTANDSERHALTUNGSMAẞNAHMEN
Artikel 4
Maßnahmen zum Schutz von gefährdeten marinen Ökosystemen
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union, das Grundfischerei betreibt, quantifiziert die Fänge von VME-Indikatorarten. Überschreitet bei einem Fangeinsatz die Menge der VME-Indikatorarten den Grenzwert für ein Treffen, so muss der Kapitän folgendermaßen vorgehen:
wenn das Treffen im Zusammenhang mit dem Einholen eines Schleppnetzes entdeckt wird, den Fischfang einstellen und ein Gebiet verlassen, das als zwei Seemeilen breites Band (Polygon) auf beiden Seiten der Strecke des Schleppnetzhols, bei dem ein Treffen stattgefunden hat, definiert ist; die Strecke ist definiert als die Verbindungslinie zwischen aufeinanderfolgenden VMS-Positionen, ergänzt durch die genauesten verfügbaren Positionsdaten, zwischen dem Anfang und dem Ende des Hols, erweitert an beiden Enden um zwei Seemeilen;
wenn das Treffen im Zusammenhang mit anderem Grundfanggerät entdeckt wird, den Fischfang einstellen und sich mindestens zwei Seemeilen von der Position entfernen, die nach den vorliegenden Anhaltspunkten die größte Nähe zu dem genauen Ort des Treffens aufweist.
Artikel 5
Versuchsgrundfischerei
Mitgliedstaaten, deren Schiffe Versuchsgrundfischerei betreiben wollen, sammeln die für eine vorherige Bewertung durch den PECMAS und den ICES erforderlichen Daten und übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege folgende Informationen zur Bewertung von Anträgen auf Versuchsfischerei:
einen Fangplan, in dem die Zielarten, die vorgeschlagenen Daten und Gebiete sowie die Art des zu verwendenden Grundfanggeräts aufgeführt sind; es sind räumliche Beschränkungen und Aufwandsbeschränkungen zu erwägen, die gewährleisten, dass die Fischerei schrittweise innerhalb eines begrenzten geografischen Gebiets betrieben wird;
einen Risikominderungsplan mit Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf gefährdete marine Ökosysteme, die während der Fischereitätigkeiten angetroffen werden können;
einen Fangüberwachungsplan mit Aufzeichnungen und Meldungen über alle gefangenen Arten;
ein System für die Aufzeichnung und Meldung von Fängen, das eine hinreichend detaillierte Bewertung der Tätigkeit ermöglicht;
einen Plan für die Erhebung detaillierter Daten über die Verteilung der vorgesehenen Hols und Leinen, soweit praktikabel auf Einzelbasis;
einen Datenerhebungsplan zur leichteren Identifizierung von gefährdeten marinen Ökosystemen in dem Gebiet, in dem die Fischereitätigkeiten stattgefunden haben;
Pläne für die Überwachung der Grundfischerei unter Einsatz von Technologien zur Überwachung von Fanggeräten, einschließlich Kameras, soweit dies praktikabel ist;
Daten aus Programmen zur Kartierung des Meeresbodens, Echoloten und, soweit praktikabel, Fächerlotanlagen, sowie andere Daten, die für die vorläufige Bewertung des Risikos erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf gefährdete marine Ökosysteme relevant sind; und
eine vorläufige Bewertung der bekannten und erwarteten Auswirkungen der vorgeschlagenen Grundfischerei, unter anderem unter Berücksichtigung von Folgendem:
einem Fangplan einschließlich der Art der durchgeführten oder beabsichtigten Fischerei, inklusive Schiffstyp und Fanggerät, Fanggebiete, Zielarten und mögliche Beifangarten, Ausmaß des Fischereiaufwands und Dauer der Fischerei;
den besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen über den aktuellen Zustand der Fischereiressourcen und Basisinformationen zu Ökosystemen, Lebensräumen und Lebensgemeinschaften in dem Fanggebiet, die hinsichtlich zukünftiger Veränderungen untersucht werden sollen;
Identifizierung, Beschreibung und Kartierung (geographische Lage und Größe) von bekannten oder wahrscheinlich vorhandenen gefährdeten marinen Ökosystemen in dem Fanggebiet;
Identifizierung, Beschreibung und Bewertung von Auftreten, Art, Umfang und Dauer möglicher Auswirkungen, darunter kumulativer Auswirkungen der vorgeschlagenen Fischerei auf gefährdete marine Ökosysteme im Fanggebiet;
Daten und Methoden, um die Auswirkungen der Fischerei, die Identifizierung von Wissenslücken und eine Bewertung der Unsicherheiten bei den Ergebnissen der Prüfung zu identifizieren, zu beschreiben und zu bewerten;
einer Risikobewertung der wahrscheinlichen Auswirkungen der Fangeinsätze, um festzustellen, welche Auswirkungen auf gefährdete marine Ökosysteme wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen sein werden; und
im Risikominderungsplan enthaltenen Informationen über Risikominderungsmaßnahmen und Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Vermeidung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf gefährdete marine Ökosysteme sowie die Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen der Fangeinsätze.
Der Flaggenmitgliedstaat verfährt wie folgt:
Er übermittelt den Antrag auf vorherige Bewertung der Versuchsgrundfischerei und die dazugehörigen Informationen mindestens sieben Monate vor dem vorgeschlagenen Beginn der Fischerei an die Kommission.
Er stellt sicher, dass die an der Versuchsgrundfischerei teilnehmenden Fischereifahrzeuge einen Beobachter an Bord haben, der
jeden Hol auf das Vorhandensein von gefährdeten marinen Ökosystemen überwacht und Korallen, Schwämme und andere Organismen bis zur tiefstmöglichen taxonomischen Ebene identifiziert;
auf Datenblättern folgende Angaben zur Ermittlung von gefährdeten marinen Ökosystemen erfasst: Schiffsname, Art des Fanggeräts, Datum, Position (Breitengrad/Längengrad), Tiefe, Artencode, Fangreisenummer, Holnummer sowie Name des Beobachters; und
erforderlichenfalls repräsentative Proben des gesamten Fangs entnimmt und die Proben an das zuständige wissenschaftliche Gremium des Flaggenmitgliedstaats übermittelt.
Er genehmigt den Beginn der Versuchsgrundfischerei erst nach der Billigung dieser Tätigkeiten durch die NEAFC; und
er übermittelt eine Meldung über die Ergebnisse der Versuchsgrundfischerei, einschließlich der relevanten wissenschaftlichen Daten, an den ICES und die Kommission, die diese an das NEAFC-Sekretariat weiterleitet.
Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union
beginnen mit der Versuchsgrundfischerei erst, nachdem die Tätigkeit von der NEAFC gebilligt und vom Flaggenmitgliedstaat genehmigt wurde; und
haben während der Versuchsgrundfischerei einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord.
Artikel 6
Sonstige technische Maßnahmen und Bestandserhaltungsmaßnahmen im Regelungsbereich
Die technischen Maßnahmen und sonstigen Bestandserhaltungsmaßnahmen für den Regelungsbereich sind in Anhang IV Nummern 1 bis 7 aufgeführt.
KAPITEL III
KONTROLL- UND DURCHSETZUNGSMAẞNAHMEN
ABSCHNITT 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 7
Benennung von Kontaktstellen
ABSCHNITT 2
Kontrollmaßnahmen
Artikel 8
Kontrolle gemeldeter und zugelassener Fischereifahrzeuge der Union
Ein Flaggenmitgliedstaat
darf Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge nur dann Fischereitätigkeiten gestatten, wenn er in der Lage ist, seinen Verantwortlichkeiten als Flaggenstaat für diese Fischereifahrzeuge nachzukommen;
muss sicherstellen, dass nur fangberechtigte Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge regulierte Ressourcen befischen;
muss sicherstellen, dass gemeldete und zugelassene Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge die anzuwendenden Empfehlungen der NEAFC und diese Verordnung einhalten; und
muss sich verpflichten, die Zahl der zugelassenen Fischereifahrzeuge und ihren Fischereiaufwand entsprechend den Fangmöglichkeiten zu verwalten, die dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung stehen.
Die folgenden Informationen zu den Listen der gemeldeten und zum Fischfang im Regelungsbereich zugelassenen Fischereifahrzeuge können auf der NEAFC-Website öffentlich zugänglich gemacht werden:
Schiffsname;
IMO-Nummer oder, falls nicht zutreffend, eine andere eindeutige Schiffskennung;
Flaggenstaat;
äußere Kennnummer (sofern verfügbar);
internationales Rufzeichen;
Schiffstyp (sofern verfügbar);
Tonnage des Schiffs;
Schiffslänge;
Maschinenleistung des Schiffs; und
genehmigte regulierte Ressourcen sowie Anfangs- und Enddatum der Genehmigung.
Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht für Forschungsschiffe, die die im Rahmen von Forschungstätigkeiten im Regelungsbereich getätigten Fänge ganz oder teilweise vermarkten. Solche Forschungsschiffe müssen gemäß Absatz 1 gemeldet werden und die für Fischereifahrzeuge der Union geltenden Aufzeichnungs- und Meldepflichten erfüllen.
Artikel 9
Schiffsanforderungen
Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 müssen Fischereifahrzeuge der Union an Bord Dokumente mitführen, die von der zuständigen Bescheinigungsbehörde des Flaggenmitgliedstaats, in dem sie registriert sind, ausgestellt sind und mindestens die folgenden Datenelemente enthalten:
Schiffsname;
der (die) Buchstabe(n) des Hafens oder Distrikts, in dem das Fischereifahrzeug registriert ist, und die Nummer(n), unter der (denen) es registriert ist;
sein internationales Rufzeichen;
IMO-Nummer, wenn das Fischereifahrzeug der IMO-Entschließung A.1078(28) unterliegt, oder, falls nicht zutreffend, eine andere eindeutige Schiffskennung;
Name und Anschrift des Eigners und, soweit zutreffend, des Charterers;
Schiffslänge; und
Maschinenleistung in kW/PS.
Artikel 10
Kennzeichnung des Fanggeräts
Artikel 11
Abfälle von Fischereifahrzeugen und Bergung von verloren gegangenem Fanggerät
Kann das verloren gegangene Fanggerät nicht geborgen werden, teilen Fischereifahrzeuge der Union den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats innerhalb von 24 Stunden die erforderlichen Informationen gemäß Artikel 14 Absatz 7 und Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 mit:
Rufzeichen des Schiffs;
Menge des verloren gegangenen Fanggeräts; und
ob das Schiff versucht hat, das Fanggerät zu bergen oder nicht.
Artikel 12
Kennzeichnung von Gefrierfisch
Der gesamte im Übereinkommensgebiet gefangene Fisch ist, sobald er eingefroren ist, mit einem deutlich lesbaren Etikett oder Stempel zu kennzeichnen. Das Etikett oder der Stempel wird beim Verstauen auf jedem Karton oder Block Gefrierfisch angebracht und enthält die Angabe des FAO-Alpha-3-Codes der Art, das Produktionsdatum in Ziffern, das Untergebiet und die Division des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES), in dem bzw. der der Fisch gefangen wurde, sowie den Namen des Schiffs, das den Fisch gefangen hat.
ABSCHNITT 3
Fischereiüberwachung
Artikel 13
Erfassung der Fänge und des Fischereiaufwands
Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die Fischereitätigkeiten ausüben und ihre Fänge verarbeiten oder einfrieren, müssen darüber hinaus
ihre Gesamtproduktion nach Arten und Produktart in ein Produktionslogbuch gemäß Anhang VI eintragen; und
den gesamten verarbeiteten Fang in den Laderäumen so verstauen, dass der Lagerplatz jeder Art einem an Bord des Fischereifahrzeugs befindlichen Stauplan zu entnehmen ist, der die folgenden Anforderungen erfüllt:
die verarbeiteten Fänge sind derart zu lagern und zu kennzeichnen, dass dieselben Arten, Produktkategorien und Mengen bei Lagerung an verschiedenen Plätzen im Laderaum identifiziert werden können;
der Lagerort der Produkte und die Mengen der Produkte in den Laderäumen sowie die in Kilogramm angegebenen Mengen der an Bord befindlichen Produkte müssen aus dem Stauplan ersichtlich sein und der Stauplan muss täglich für den vorhergehenden Tag, der um 00.00 Uhr Weltzeit (UTC) beginnt und um 24.00 Uhr UTC endet, aktualisiert werden; und
die Liste der Codes für die Aufmachungsform, die Verpackungsart, die Behälterart und die Art der Verarbeitung müssen den Anforderungen in Anhang VII entsprechen.
Artikel 14
Kommunikation in Bezug auf Fischereitätigkeiten
Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union
übermitteln die Daten des elektronischen Fischereilogbuchs, die mindestens die in Anhang VIII aufgeführten Daten umfassen, auf elektronischem Wege an ihr FÜZ, einschließlich aller Fänge, wenn das Schiff Fischereitätigkeiten in Bezug auf Fischereiressourcen ausübt;
übermitteln frühestens zwölf Stunden und spätestens zwei Stunden vor jeder Einfahrt in den Regelungsbereich eine Anmeldung der Einfahrt, in der der Beginn der Fangreise sowie Angaben zu den vor Einfahrt in den Regelungsbereich an Bord behaltenen Fängen enthalten sind;
übermitteln eine Berichtigungsmeldung zur Anmeldung der Einfahrt in den Regelungsbereich vor der Einfahrt in den Regelungsbereich, um die Angaben zu den an Bord behaltenen Fängen, zu Datum, Uhrzeit sowie Position zum Zeitpunkt der Übermittlung zu aktualisieren, wenn das Fischereifahrzeug nach Übermittlung der Anmeldung der Einfahrt und vor der Einfahrt in den Regelungsbereich Fischereitätigkeiten nachgegangen ist;
tragen täglich alle Daten zu allen Fangeinsätzen im elektronischen Fischereilogbuch ein und übermitteln dem FÜZ mindestens täglich und spätestens um 23.59 Uhr UTC eine Fangmeldung. An Tagen, an denen keine Fangtätigkeiten durchgeführt oder keine Fänge getätigt wurden, wird eine Nullmeldung übermittelt. Daten für Fangeinsätze können pro Hol oder täglich gemeldet werden. Jede Übermittlung des elektronischen Fischereilogbuchs enthält Angaben zu den Fängen, die seit der letzten Meldung der Fänge im Regelungsbereich getätigt wurden;
erfassen und übermitteln eine separate Meldung für jedes Fanggerät, wenn das Fischereifahrzeug am selben Tag mehr als eine Art von Fanggerät eingesetzt hat;
tragen alle Fangtätigkeiten im Regelungsbereich in das elektronische Fischereilogbuch ein und übermitteln die Daten vor der Ausfahrt aus dem Regelungsbereich oder nach Eingang einer Inspektionsmeldung im Regelungsbereich an das FÜZ;
übermitteln dem FÜZ eine Anmeldung der Ausfahrt aus dem Regelungsbereich frühestens acht Stunden und spätestens zwei Stunden vor jeder Ausfahrt, einschließlich der an Bord befindlichen Gesamtmenge; und
übermitteln eine Berichtigungsmeldung zur Anmeldung der Ausfahrt aus dem Regelungsbereich vor der Ausfahrt aus dem Regelungsbereich, um die Angaben zu den Fängen an Bord, zu Datum, Uhrzeit sowie Position bei der Ausfahrt zu aktualisieren, wenn das Fischereifahrzeug nach Übermittlung der Anmeldung der Ausfahrt und vor der Ausfahrt aus dem Regelungsbereich Fischereitätigkeiten nachgegangen ist. Darüber hinaus trägt der Kapitän diese Fischereitätigkeiten im elektronischen Fischereilogbuch ein und leitet die Angaben an das FÜZ weiter, bevor er die Berichtigung zur Anmeldung der Ausfahrt übermittelt.
Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union dürfen Folgendes nicht:
eine Anmeldung der Einfahrt nach Einfahrt in den Regelungsbereich annullieren;
eine Anmeldung der Ausfahrt nach Verlassen des Regelungsbereichs annullieren;
eine Anmeldung mehr als einmal annullieren;
eine neue Anmeldung außerhalb der in Absatz 1 Buchstaben b und g festgelegten Fristen übermitteln; und
im elektronischen Fischereilogbuch aufgezeichnete Daten nach 12.00 Uhr UTC des Tages nach Abschluss der gemeldeten Fangtätigkeiten oder nach Verlassen des Regelungsbereichs berichtigen.
Das FÜZ stellt sicher, dass
die im elektronischen Fischereilogbuch gespeicherten Daten nur in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen berichtigt werden; und
alle Berichtigungen und Annullierungen für Inspektionszwecke erfasst werden und sichtbar sind.
Artikel 15
Meldung und Regulierung von Umladungen auf See
Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die Umladungen auf See von im Regelungsbereich gefangenen Fischereiressourcen durchführen — unabhängig davon, in welchem Gebiet die Umladung auf See stattfindet — und die innerhalb des Regelungsbereichs Umladungen von Fischressourcen durchführen, die außerhalb des Regelungsbereichs gefangen wurden, müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:
Sie müssen Umlademeldungen einschließlich der übernommenen und abgegebenen Mengen gemäß der Spezifikation und dem Format, die in Anhang VIII festgelegt sind, auf elektronischem Wege an das FÜZ übermitteln. Der Kapitän eines abgebenden Fischereifahrzeugs der Union übermittelt mindestens 24 Stunden vor Beginn der Umladung eine Umladungsanmeldung des Geberschiffs. Der Kapitän eines Empfängerschiffs der Union übermittelt spätestens eine Stunde nach Ende der Umladung eine Umladungserklärung des Empfängerschiffs. Die Meldungen enthalten das Datum, die Uhrzeit, die geografische Position, das abzugebende oder übernommene gerundete Gesamtgewicht, aufgeschlüsselt nach Arten, in Kilogramm sowie die Identifizierung der an der geplanten Umladung beteiligten Schiffe;
mit der Umladung darf erst begonnen werden, wenn der Flaggen-Mitgliedstaat oder die Flaggen-Vertragspartei des Empfängerschiffs hierzu die Genehmigung erteilt hat und, im Falle von EU-Empfängerschiffen übermittelt der Flaggenmitgliedstaat die Umladegenehmigung unverzüglich an das NEAFC-Sekretariat, mit Kopie an die Kommission und die EFCA; und
unbeschadet des Abschnitts 5 übermittelt der Kapitän eines Empfängerschiffs der Union, das an einer Umladung auf See mit im Regelungsbereich gefangenen Fischereiressourcen oder an einer Umladung von außerhalb des Regelungsbereichs gefangenen Fischereiressourcen, die im Regelungsbereich stattfindet, beteiligt war, mindestens 24 Stunden vor Beginn jeder Anlandung eine Anlandehafen-Meldung in dem in Anhang VIII vorgegebenen Format, in der der an Bord befindliche Gesamtfang, das anzulandende Gesamtgewicht, der Name des Hafens sowie Datum und Uhrzeit der Anlandung angegeben sind, und zwar unabhängig davon, ob die Anlandung in einem Hafen innerhalb oder außerhalb des Übereinkommensbereichs erfolgen soll.
Artikel 16
Schiffsüberwachungssystem
Die Mitgliedstaaten
richten gemäß Artikel 9 und 9a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein FÜZ ein, das Datensicherungs- und Datenwiederherstellungsverfahren für den Fall eines Systemfehlers vorsieht, und betreiben dieses;
führen ein VMS für ihre Fischereifahrzeuge ein, die im Regelungsbereich Fischereitätigkeiten ausüben oder auszuüben planen;
verlangen, dass ihre Fischereifahrzeuge, die Fischereitätigkeiten im Regelungsbereich ausüben, mit einem autonomen System ausgestattet werden, das die automatische Übermittlung von Mitteilungen an das FÜZ ermöglicht, um die Position des Fischereifahrzeugs kontinuierlich orten zu können;
stellen sicher, dass das autonome System es einem Fischereifahrzeug ermöglicht, über Satellit Meldungen an das FÜZ zu übermitteln, die die folgenden Angaben enthalten:
das Schiffskennzeichen;
die zuletzt festgestellte Position des Schiffs (Längengrad, Breitengrad) mit einem Ortungsfehler von weniger als 500 m bei einem Genauigkeitsgrad von 99 %;
Datum und Uhrzeit der Messung der in Ziffer ii genannten Position des Schiffs; und
Geschwindigkeit und Kurs zum Zeitpunkt der Messung der in Ziffer ii genannten Position des Schiffs;
übermitteln an das NEAFC-Sekretariat die Positionsmeldungen für Schiffe unter ihrer Flagge bei der Einfahrt in den oder Ausfahrt aus dem Regelungsbereich unmittelbar nach Erhalt sowie mindestens einmal pro Stunde, wenn sie im Regelungsbereich tätig sind;
arbeiten mit der Kommission, der EFCA und dem NEAFC-Sekretariat bei der Unterhaltung einer Datenbank zur Abgrenzung des Regelungsbereichs zusammen, die für den direkten Import von Koordinaten in ein geografisches Informationssystem geeignet ist. Änderungen dieser Koordinaten werden dem NEAFC-Sekretariat unverzüglich in computerlesbarer Form gemäß den in Anhang IX beschriebenen Verfahren, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, mitgeteilt. Die Koordinaten lassen den Standpunkt der einzelnen Mitgliedstaaten zur Abgrenzung der Seegebiete unter ihrer Hoheit und Gerichtsbarkeit unberührt;
stellen sicher, dass die Daten des VMS ihrer Fischereifahrzeuge in computerlesbarer Form aufgezeichnet und mindestens drei Jahre lang gespeichert werden; und
gehen in Bezug auf die Grundfischerei im Regelungsbereich folgendermaßen vor:
sie führen ein automatisches System ein, mit dem etwaige Grundfischerei in Gebieten außerhalb der bestehenden Grundfischereigebiete und Fischerei innerhalb von für die Grundfischerei gesperrten Gebieten überwacht und festgestellt werden können; und
sie stellen sicher, dass in ihrem VMS die Abgrenzungen von für die Grundfischerei gesperrten Gebieten installiert und aktuell sind.
Artikel 17
Mitteilungen an das NEAFC-Sekretariat
Die Mitgliedstaaten verwenden ein elektronisches Meldesystem zur unverzüglichen Übermittlung der Meldungen und Informationen an das NEAFC-Sekretariat, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, in dem Folgendes umgesetzt ist:
die XML-Schema-Definition für die „Fishing Activity Domain“ auf Basis des Standards UN/FLUX P1000-3, der mit dem von der NEAFC angenommenen und von der Kommission notifizierten Umsetzungsdokument für das System „FLUX Fishing Activities“ kompatibel ist, für den Austausch von Fischereilogbuch-, Anmeldungs-, Umladungs- und Anlandedaten gemäß den Artikeln 14 und 15;
die XML-Schemadefinition für die „Vessel Position Domain“ auf Basis des Standards UN/FLUX P1000-7, die mit dem von der NEAFC angenommenen und von der Kommission notifizierten Umsetzungsdokument für das System „FLUX Vessel Position“ im Einklang steht, zur Meldung von VMS-Daten gemäß Artikel 16; und
Datenübermittlungsformate und Datenkommunikationssysteme, die den in Anhang XI dargelegten Regeln entsprechen.
Fischereifahrzeuge der Union müssen mit einem elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystem an Bord ausgestattet sein, das jederzeit voll einsatzfähig ist. Im Falle eines technischen Defekts des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union
ist das System innerhalb eines Monats und sobald das Fischereifahrzeug in einen Hafen einläuft, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt, zu reparieren oder zu ersetzen; und
darf das Fischereifahrzeug den Hafen nicht verlassen, um den Fischfang aufzunehmen, ohne dass das System repariert oder ersetzt worden ist.
Artikel 18
Gesamtmeldung von Fängen und Fischereiaufwand
ABSCHNITT 4
Gemeinsame Inspektion und Überwachung
Artikel 19
Allgemeine Inspektions- und Überwachungsvorschriften
Artikel 20
NEAFC-Inspektoren
Artikel 21
Kontroll- und Inspektionsmittel
Bis zum 1. Dezember jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der EFCA folgende Informationen:
die Namen und die eindeutigen Nummern der NEAFC-Inspektoren, einschließlich ihrer jeweiligen E-Mail-Adresse; und
die Inspektionsschiffe sowie die Typen der Flugzeuge mit deren Kenndaten (Registriernummer, Name, Rufzeichen und E-Mail-Adressen), die in dem betreffenden Jahr für die NEAFC-Regelung abgestellt werden.
Artikel 22
Überwachungsverfahren
Artikel 23
Inspektionsverfahren auf See
Artikel 24
Verpflichtungen des Kapitäns eines Fischereifahrzeuges der Union während einer Inspektion auf See
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union
gestattet die Inspektion durch ordnungsgemäß gemeldete NEAFC-Inspektoren ungeachtet der Vertragspartei, die die Inspektoren gemeldet hat;
erleichtert ein schnelles und sicheres An- und Vonbordgehen der NEAFC-Inspektoren durch Bereitstellung einer Lotsenleiter, die gemäß der Beschreibung in Anhang XIX konstruiert ist und verwendet wird;
stellt, wenn ein mechanischer Aufzug bereitgestellt wird, sicher, dass dessen Zusatzeinrichtung einem von den zuständigen Behörden genehmigten Typ entspricht; der Aufzug muss so entworfen und konstruiert sein, dass ein sicheres An- und Vonbordgehen der Inspektoren sowie ein sicherer Übergang zwischen Aufzug und Deck und in umgekehrter Richtung gewährleistet sind; eine Lotsenleiter gemäß Anhang XIX ist neben dem Aufzug an Deck anzubringen und für den sofortigen Einsatz bereitzuhalten;
kooperiert bei der Inspektion des Fischereifahrzeugs nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung und bietet seine Unterstützung an, unterlässt jede Behinderung, Einschüchterung oder Störung der NEAFC-Inspektoren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und garantiert ihre Sicherheit;
gestattet den NEAFC-Inspektoren, sich mit den Behörden des Flaggenstaats und der inspizierenden Vertragspartei in Verbindung zu setzen;
gewährt Zugang zu allen Bereichen, Decks und Räumlichkeiten des Fischereifahrzeugs, an Bord befindlichen (verarbeiteten oder unverarbeiteten) Fängen, Netzen und anderem Gerät, Ausrüstungen sowie zu allen Informationen und Unterlagen, die die NEAFC-Inspektoren in Einklang mit Artikel 23 Absatz 2 für erforderlich halten;
stellt den NEAFC-Inspektoren etwaige verlangte Kopien von Unterlagen zur Verfügung; und
stellt den NEAFC-Inspektoren angemessene Räumlichkeiten zur Verfügung, gegebenenfalls auch Unterkunft und Verpflegung, wenn letztere nach Artikel 37 Absatz 3 an Bord bleiben.
ABSCHNITT 5
Hafenstaatkontrolle von Drittlandfischereifahrzeugen der Vertragsparteien
Artikel 25
Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für die Nutzung von in Mitgliedstaaten gelegenen Häfen durch Fischereifahrzeuge, die Fischereiressourcen an Bord mitführen, welche im Übereinkommensgebiet von Fischereifahrzeugen unter der Flagge einer anderen Vertragspartei gefangen und nicht zuvor in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurden. Er gilt auch für Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union oder deren Vertreter, die beabsichtigen, einen Hafen einer anderen Vertragspartei anzulaufen, und im Übereinkommensbereich gefangene Fischereiressourcen an Bord haben, die nicht zuvor in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurden.
Artikel 26
Anwendung des FAO-Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen
Artikel 27
Benannte Häfen
Artikel 28
Anmeldung vor Anlaufen eines Hafens
Die Anmeldung vor Anlaufen eines Hafens gemäß Absatz 1 erfolgt über die NEAFC-Website durch Ausfüllen des Formblatts für die Hafenstaatkontrolle (Port State Control — PSC) gemäß Anhang XXI, wobei Teil A ordnungsgemäß wie folgt auszufüllen ist:
Formblatt PSC 1, wenn das Fischereifahrzeug seinen eigenen Fang mitführt,
Formblatt PSC 2, wenn das Fischereifahrzeug an Umladungen beteiligt war, wobei die Angaben getrennt für jedes Schiff, von dem Fänge übernommen wurden, zu machen sind.
Artikel 29
Genehmigung zur Anlandung, Umladung oder Nutzung anderer Hafendienste
Als Antwort auf eine gemäß Artikel 28 übermittelte Anmeldung bestätigt der Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs, das eine Anlandung oder Umladung plant, bzw. — wenn das Schiff an Umladungen außerhalb eines Hafens beteiligt war — der oder die Flaggenstaat(en) der Geberschiffe durch Ausfüllen von Teil B des PSC-Formblatts, dass
das Fischereifahrzeug, das nach eigenen Angaben den Fisch gefangen hat, über ausreichende Quoten für die angegebenen Arten verfügte,
die Fischmengen an Bord ordnungsgemäß gemeldet und für die Berechnung etwaiger Fang- oder Aufwandsbeschränkungen berücksichtigt worden sind,
die Fischereifahrzeuge, die nach eigenen Angaben den Fisch gefangen haben, im Besitz einer Fanggenehmigung für die angegebenen Gebiete waren,
der Aufenthalt des Schiffs in dem angegebenen Fanggebiet mittels VMS-Daten überprüft worden ist.
Abweichend von Absatz 2 kann der Hafenmitgliedstaat eine Anlandung ganz oder teilweise genehmigen, wenn die in Absatz 1 genannte Bestätigung des Flaggenstaats nicht vorliegt, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Der betreffende Fisch wird in einem von den zuständigen Behörden kontrollierten Lager aufbewahrt,
der betreffende Fisch wird erst zum Verkauf, zur Übernahme oder zum Transport freigegeben, nachdem die Bestätigung gemäß Absatz 1 eingegangen ist, und
geht die Bestätigung nicht binnen 14 Tagen nach Beendigung der Anlandungstätigkeiten ein, so können die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats den Fisch beschlagnahmen und darüber nach Maßgabe nationaler Vorschriften verfügen.
Artikel 30
NEAFC-Hafeninspektoren und Beamte
Bis zum 1. Dezember jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der EFCA folgende Informationen:
Namen und Daten der NEAFC-Hafeninspektoren, die zur Durchführung von Inspektionen im Rahmen von Kapitel V der NEAFC-Regelung ermächtigt sind, in dem in Anhang XIV festgelegten Format,
Namen und Daten der Beamten, die Anlandungen, Umladungen und die Nutzung anderer Hafendienste genehmigen, und
Namen und Daten aller anderen Beamten, die Zugriff auf die NEAFC-Websites und -Anwendungen für Überwachung, Kontrolle und Beaufsichtigung erhalten sollen.
Artikel 31
Inspektionen im Hafen
Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen der Inspektionsverfahren sicher, dass die Inspektoren
bei einer Inspektion einen geeigneten Ausweis mitführen und dem Kapitän des Fischereifahrzeugs so bald wie möglich vorlegen;
alle relevanten Bereiche des Schiffs kontrollieren, um zu prüfen, ob die geltenden Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen eingehalten werden;
sich bemühen, ein Schiff nicht über Gebühr warten zu lassen, sicherzustellen, dass das Schiff möglichst wenig gestört wird, und eine Qualitätsminderung der Fänge zu vermeiden;
den Kapitän nicht daran hindern, mit den Behörden des Flaggenstaats Verbindung aufzunehmen;
überprüfen, ob die Identifikationsdokumente des Schiffs an Bord und die Informationen über den Schiffseigner wahr, vollständig und richtig sind, unter anderem durch zweckdienliche Kontakte mit dem Flaggenstaat oder gegebenenfalls durch Überprüfung internationaler Schiffsdokumente;
überprüfen, ob die Flagge und die Kennzeichen des Schiffs, einschließlich Name, äußerer Kennnummer, IMO-Nummer, internationalen Rufzeichens und anderer Kennzeichen sowie der Hauptabmessungen, mit den in den Unterlagen enthaltenen Angaben übereinstimmen;
überprüfen, ob die Genehmigungen für die Fischerei und fischereibezogenen Tätigkeiten wahr, vollständig und richtig sind und mit den Informationen gemäß Artikel 28 übereinstimmen;
alle anderen sachdienlichen Unterlagen und Berichte an Bord, einschließlich Informationen in elektronischer Form und VMS-Daten des Flaggenstaats oder von regionalen Fischereiorganisationen, überprüfen. Logbücher, Fangdaten, Dokumente zu Umladungen und Handelsdokumente, Besatzungslisten, Pläne und Zeichnungen der Stauräume, Beschreibungen der Fischlagerräume und Dokumente, die nach dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen ( 10 ) erforderlich sind, können sachdienliche Unterlagen sein;
alle relevanten Fanggeräte an Bord, einschließlich außer Sicht verstauter Fanggeräte sowie ähnlicher Geräte, kontrollieren und überprüfen, ob sie den Auflagen in den Fanggenehmigungen entsprechen; beim Fanggerät wird zudem geprüft, ob dieses etwa in Bezug auf Maschenöffnungen und Garnstärke, Vorrichtungen und Zubehör, Abmessungen und Konfiguration der Netze, Reusen und Dredgen, Hakengrößen und -anzahl mit den geltenden Vorschriften im Einklang steht und ob die Kennzeichnungen denjenigen entsprechen, die für das Schiff zulässig sind;
untersuchen, ob der Fisch an Bord im Einklang mit den betreffenden Genehmigungen gefangen wurde;
die gesamte Entladung oder Umladung überwachen und einen Datenabgleich zwischen den in der Voranmeldung zur Anlandung angegebenen Mengen nach Arten und den angelandeten oder umgeladenen Mengen nach Arten vornehmen;
den Fisch, u. a. anhand von Stichproben, untersuchen, um Menge und Zusammensetzung zu bestimmen; dabei können die Inspektoren Behälter öffnen, in die der Fisch vorverpackt wurde, und den Fang oder die Behälter umräumen, um sich davon zu überzeugen, dass die Fischladeräume nicht manipuliert wurden; eine solche Überprüfung kann die Art des Erzeugnisses und das Nenngewicht einschließen;
nach Abschluss der Anlandung oder Umladung die Mengen des an Bord verbliebenen Fischs nach Arten überprüfen und aufzeichnen;
bewerten, ob es Grund zur Annahme gibt, dass das Schiff illegale, nicht gemeldete oder unregulierte Fischereitätigkeiten oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung solcher Fischereitätigkeiten durchgeführt hat;
dem Kapitän des Fischereifahrzeugs den vom Inspektor und vom Kapitän zu unterzeichnenden Bericht mit den Ergebnissen der Inspektion und eventuell zu ergreifenden Maßnahmen aushändigen; die Unterschrift des Kapitäns auf dem Bericht dient lediglich der Bestätigung, dass ihm eine Kopie des Berichts ausgehändigt wurde; dem Kapitän wird die Möglichkeit eingeräumt, Anmerkungen oder Einwände auf dem Bericht zu vermerken und gegebenenfalls die zuständigen Behörden des Flaggenstaats zu kontaktieren, insbesondere wenn der Kapitän erhebliche Schwierigkeiten hat, den Inhalt des Berichts zu verstehen; und
wenn erforderlich und möglich, für die Übersetzung der sachdienlichen Unterlagen sorgen.
Artikel 32
Verpflichtungen der Betreiber während Inspektionen im Hafen
Artikel 33
Inspektionsberichte
ABSCHNITT 6
Verstöße
Artikel 34
Verfahren bei Verstößen
Wenn Inspektoren einen Verstoß eines Fischereifahrzeugs im Zusammenhang mit Fischereitätigkeiten gegen die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NEAFC feststellen, so
vermerken sie den Verstoß in dem in Artikel 22 Absatz 3, Artikel 23 Absatz 11 oder Artikel 33 Absatz 1 genannten Bericht,
zeichnen sie die Nachweise auf, die sie im Zusammenhang mit dem Verstoß für notwendig erachten,
treffen sie alle erforderlichen Vorkehrungen, um das Beweismaterial für eine nachfolgende Inspektion im Hafen dauerhaft sicherzustellen; an allen Teilen des Fanggeräts, für die der Inspektor befindet, dass sie nicht vorschriftsmäßig sind oder waren, kann eine nicht zu lösende Kennmarke angebracht werden und
versuchen sie unverzüglich, mit den Behörden des inspizierenden Mitgliedstaats und der EFCA Verbindung aufzunehmen.
Artikel 35
Verfolgung eines Verstoßes
Artikel 36
Schwere Verstöße
Als schwere Verstöße in Bezug auf Fischereiressourcen im Sinne dieser Verordnung gelten
Fischfang ohne gültige Genehmigung des Flaggenstaats,
Fischfang ohne Quote oder nach deren Ausschöpfung,
Einsatz verbotener Fanggeräte,
falsche Fangmeldungen für regulierte Ressourcen in erheblichem Umfang,
wiederholte Nichtbeachtung der Artikel 14 und 16 oder — in Bezug auf regulierte Ressourcen — des Artikels 15,
Anlandung oder Umladung in einem nicht nach Artikel 27 benannten Hafen,
Nichtbeachtung der in Artikel 28 Absätze 1 bis 4 festgelegten Anforderungen,
Anlandung oder Umladung ohne Genehmigung des Hafenstaates oder vor der gemeldeten voraussichtlichen Ankunftszeit ohne Genehmigung des Hafenstaats gemäß Artikel 29,
Hinderung der Inspektoren an der Erfüllung ihrer Pflichten,
gezielte Befischung eines Bestands, für den ein Moratorium oder ein Fangverbot gilt,
Fälschen oder Verdecken der Kennzeichen, des Namens oder der Registrierung des Fischereifahrzeugs,
Verbergen, Verfälschen oder Beseitigen von Beweismaterial für eine Untersuchung,
mehrfache Verstöße, die zusammengenommen eine ernste Missachtung der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen ergeben,
Umladungen oder gemeinsame Fangeinsätze mit Schiffen einer Nichtvertragspartei, der die NEAFC nicht den Status einer aktiven kooperierenden Nichtvertragspartei zuerkannt hat,
Lieferung von Vorräten, Treibstoff oder sonstigen Dienstleistungen an Schiffe, die auf der Liste der Schiffe stehen, die IUU-Fischerei betreiben, gemäß Artikel 47 Absatz 1.
Artikel 37
Verfolgung schwerer Verstöße
Artikel 38
Verfolgung schwerer Verstöße eines Fischereifahrzeugs der Union
Artikel 39
Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass gegen natürliche oder juristische Personen, die für einen Verstoß gegen die geltenden und ihnen gegenüber durchsetzbaren Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NEAFC verantwortlich sind, systematisch geeignete Maßnahmen einschließlich der im nationalen Recht vorgesehenen Verwaltungs- oder Strafverfahren eingeleitet werden.
Artikel 40
Berichte über Überwachungs- und Inspektionstätigkeiten, über Verstöße und deren Nachverfolgung sowie über IUU-Tätigkeiten
Bis zum 1. Februar jedes Jahres übermittelt jeder Mitgliedstaat der EFCA und der Kommission folgende Informationen:
die Zahl der gemäß den Artikeln 22, 23 und 31 durchgeführten Inspektionen, aufgeschlüsselt nach der Zahl der Inspektionen nach Flaggenstaat des inspizierten Fischereifahrzeugs, und im Falle von Verstößen, das Datum und die Position des betreffenden Fischereifahrzeugs sowie die Art des Verstoßes;
die Zahl der auf NEAFC-Patrouillen verbrachten Flugstunden und Stunden auf See, die Zahl der Sichtungen nach Flaggenstaat der gesichteten Schiffe sowie die Liste der einzelnen Fischereifahrzeuge, für die ein Überwachungsbericht verfasst wurde;
die Anzahl der im Rahmen der NEAFC-Regelung auf See oder in seinen Häfen inspizierten Schiffe von Nichtvertragsparteien, die Namen der inspizierten Schiffe und den jeweiligen Flaggenstaat, die Daten der Inspektionen, die Namen der Häfen, in denen die Inspektionen stattfanden, sowie die Ergebnisse dieser Inspektionen;
bei Anlandungen oder Umladungen im Anschluss an eine Inspektion nach der NEAFC-Regelung das Beweismaterial gemäß Artikel 46; und
den Stand der Verfahren in Bezug auf jeden Verstoß gegen die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NEAFC, der im vorausgegangenen Kalenderjahr begangen wurde, und die Verstöße, die weiterhin in jedem nachfolgenden Bericht aufgeführt werden, bis die Verfahren nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften abgeschlossen sind; der Bericht gibt Auskunft über den Stand der Verfahren, insbesondere darüber, ob das Verfahren anhängig oder in Berufung ist oder ob noch ermittelt wird, und enthält darüber hinaus eine genaue Beschreibung der gegebenenfalls verhängten Sanktionen oder Strafen, insbesondere Höhe der Geldbußen, Wert des beschlagnahmten Fischs oder Fanggeräts, schriftliche Verwarnungen und, bei Verzicht auf Verfolgung, die entsprechenden Gründe.
ABSCHNITT 7
Maßnahmen zur Förderung der Einhaltung der Vorschriften durch Fischereifahrzeuge von Nichtvertragsparteien
Artikel 41
Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für die Fischereifahrzeuge von Nichtvertragsparteien, die für Fischereitätigkeiten in Bezug auf Fischereiressourcen im Übereinkommensgebiet eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen.
Artikel 42
Sichtungen und Identifizierungen von Fischereifahrzeugen von Nichtvertragsparteien
Artikel 43
Inspektionen auf See
Artikel 44
Anlaufen eines Hafens
Artikel 45
Inspektionen im Hafen
Artikel 46
Anlandungen, Umladungen und Nutzung eines Hafens
Hat ein Fischereifahrzeug einer Nichtvertragspartei den Hafen angelaufen, untersagen die Mitgliedstaaten diesem Schiff die Anlandung, Umladung, Verarbeitung und Verpackung von Fischereiressourcen sowie die Nutzung anderer Hafendienste, einschließlich Betankung und Bevorratung, Wartung und Trockendockarbeiten, wenn
das Schiff gemäß Artikel 45 inspiziert wurde und sich bei dieser Inspektion herausstellt, dass das Schiff Arten an Bord hat, für die NEAFC-Empfehlungen gelten, es sei denn, der Kapitän des Fischereifahrzeugs weist den zuständigen Behörden zu deren Zufriedenheit nach, dass der Fisch außerhalb des Regelungsbereichs oder im Einklang mit allen einschlägigen NEAFC-Empfehlungen gefangen wurde;
der Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs oder — im Falle einer Umladung — der bzw. die Flaggenstaat(en) der abgebenden Fischereifahrzeuge die Bestätigung gemäß Artikel 29 nicht vorlegen;
der Kapitän des Schiffs einer der Pflichten gemäß Artikel 24 Buchstaben b bis f nicht nachgekommen ist;
den Mitgliedstaaten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Fischereiressourcen an Bord in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit einer Vertragspartei unter Verstoß gegen die geltenden Vorschriften gefangen wurden; oder
den Mitgliedstaaten hinreichende Beweise vorliegen, dass das Fischereifahrzeug anderweitig an IUU-Fischerei im Übereinkommensgebiet beteiligt war oder solche Fischereitätigkeiten unterstützt hat.
Artikel 47
Maßnahmen gegen in der NEAFC-Liste der IUU-Schiffe geführte Schiffe
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge, die die NEAFC in ihre vorläufige Liste (im Folgenden „A-Liste“) oder in ihre bestätigte Liste (im Folgenden „B-Liste“) von Fischereifahrzeugen, die IUU-Tätigkeiten betreiben, aufgenommen hat,
gemäß Artikel 45 inspiziert werden, wenn sie den Hafen eines Mitgliedstaats anlaufen,
keine Genehmigung zur Anlandung oder Umladung im Hafen eines Mitgliedstaats erhalten,
weder Hilfe von Fischereifahrzeugen, Hilfsschiffen, Tankschiffen, Mutterschiffen und Frachtschiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, noch die Genehmigung erhalten, sich an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit solchen Schiffen zu beteiligen, und
keine Vorräte, keinen Treibstoff und keine sonstigen Dienstleistungen erhalten.
Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen treffen die Mitgliedstaaten in Bezug auf die in der B-Liste aufgeführten Schiffe folgende Maßnahmen:
Sie verbieten die Einfahrt in ihre Häfen für solche Schiffe und teilen dieses Verbot gemäß Artikel 44 Absatz 3 mit,
sie untersagen solchen Schiffen die Genehmigung, in Gewässern unter ihrer Gerichtsbarkeit zu fischen,
sie verbieten das Chartern solcher Schiffe,
sie verweigern die Erteilung ihrer Flagge an solche Schiffe,
sie verbieten die Einfuhr von Fisch, der aus solchen Schiffen kommt,
sie verbieten Einführern, Beförderern und anderen betroffenen Sektoren die Umladung von sowie den Handel mit Fischereierzeugnissen, die von solchen Schiffen gefangen wurden, und
sie sammeln sachdienliche Informationen und tauschen diese mit den anderen Mitgliedstaaten und Vertragsparteien außer der Union oder kooperierenden Nichtvertragsparteien mit dem Ziel aus, die Verwendung falscher Einfuhr- oder Ausfuhrbescheinigungen für Fisch oder Fischereierzeugnisse von solchen Schiffen aufzudecken, zu bekämpfen und zu verhindern.
TITEL III
MAẞNAHMEN FÜR BESTIMMTE FISCHEREIEN AUF PELAGISCHE ARTEN
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 48
Anwendungsbereich
Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt dieser Titel für Fischereifahrzeuge der Union und Fischereifahrzeuge von Drittländern, die in den Unionsgewässern in den folgenden geografischen Gebieten Hering (Clupea harengus), Makrele (Scomber scombrus), Bastardmakrele (Trachurus spp.) und Blauen Wittling (Micromesistius poutassou) befischen:
dem Übereinkommensgebiet und
den Unionsgewässern von CECAF.
KAPITEL II
PELAGISCHE FISCHEREIEN
Artikel 49
Fangbearbeitungs- und -entladebeschränkungen für pelagische Fischereifahrzeuge
Alle Entladestellen unter der Wasserlinie sind zu versiegeln. Die Flaggenmitgliedstaaten können jedoch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eine Fangerlaubnis erteilen, die es erlaubt, eine Entladestelle unter der Wasserlinie nicht zu versiegeln, sofern
jede Nutzung der Entladestelle von den Kontrollbehörden aus der Ferne elektronisch überwacht werden kann und
die Entladestelle und die zugehörigen elektronischen Überwachungseinrichtungen in den in Absatz 2 genannten beglaubigten Zeichnungen beschrieben sind.
Artikel 50
Einschränkung des Einsatzes von automatischen Sortiermaschinen
Abweichend von Absatz 1 sind das Mitführen und der Einsatz solcher Vorrichtungen zulässig, sofern
der gesamte Fang, der nach den geltenden Vorschriften an Bord behalten werden darf, in tiefgefrorenem Zustand aufbewahrt wird, die sortierten Fische sofort nach dem Sortieren, Verarbeiten und Verpacken tiefgefroren werden und sortierte Fische nicht ins Meer zurückgeworfen werden, ausgenommen Nebenprodukte wie Innereien oder Köpfe, und die Vorrichtung auf dem Schiff so installiert und angeordnet ist, dass das sofortige Tiefgefrieren sichergestellt ist und Rückwürfe nicht möglich sind;
die Sortiermaschine an Bord des Schiffs vor Beginn der Fangreise von einer Stromquelle getrennt und von den zuständigen Behörden verplombt wurde, sodass das Sortiersystem erst dann verwendet werden kann, wenn die zuständigen Behörden die Plomben entfernen;
das Fischereifahrzeug mit elektronischen Fernüberwachungssystemen an Bord für den Zweck ausgestattet ist, die Einhaltung der Anlandeverpflichtung zu überprüfen; oder
sich an Bord des Fischereifahrzeugs ein Beobachter befindet, um die Einhaltung der Anlandeverpflichtung zu überwachen.
Artikel 51
Entfernungsbestimmungen
Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen wechseln das Fanggebiet, in dem sie tätig sind, von der Position eines früheren Fangeinsatzes, bei dem mehr als 10 % (Lebendgewicht) der Fänge einer der in Artikel 48 genannten Arten aus Fängen bestehen, die unterhalb der einschlägigen Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung liegen.
KAPITEL III
BESONDERE REGELN FÜR WIEGE- UND VERARBEITUNGSEINRICHTUNGEN
Artikel 52
Fernüberwachung
Die für das Wiegen verantwortliche Person
gewährt den zuständigen Behörden einen Live-Streaming-Zugang zu den Überwachungsdaten und
speichert die Überwachungsdaten für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten und höchstens drei Jahren und stellt den zuständigen Behörden auf Anfrage eine Kopie der gespeicherten Daten zur Verfügung.
TITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 53
Datenverwaltung, Schutz personenbezogener Daten und Vertraulichkeit
Personenbezogene Daten, die für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2, Artikel 13, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 17 Absätze 3, 4 und 5, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 21 Absätze 2 bis 5, 7 und 8, Artikel 22 Absätze 2 und 3, Artikel 23 Absätze 11 und 12, Artikel 24 Buchstaben f und g, Artikel 27 Absätze 1 und 2, Artikel 28 Absätze 1 und 2, Artikel 30 Absätze 3 und 4, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 33 und 34, Artikel 35 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 1, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 39, Artikel 40 Absätze 1 und 3, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 43 Absätze 1 und 2, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 47 Absätze 1 und 3, Artikel 49 Absätze 2 und 4, Artikel 50 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie Artikel 52 erforderlich sind, werden von den Behörden der Mitgliedstaaten, der EFCA und der Kommission für folgende Zwecke erhoben und verarbeitet:
Einhaltung der Verpflichtungen der Identifizierung einschlägiger Kontaktstellen und Durchführung des Datenaustauschs von Fischereidaten gemäß den Artikeln 7, 8, 13 bis 19, 21, 22, 27 bis 31, 33, 34, 35, 37 bis 40, 42 bis 46, 49, 50 und 52,
Überwachung der Fangmöglichkeiten einschließlich der Quotenausschöpfung gemäß Artikel 18,
Validierung von Daten gemäß Artikel 17,
Überwachung, Kontrolle, Inspektion und Beaufsichtigung der Fischereitätigkeiten gemäß den Artikeln 19 bis 47 und
Untersuchungen im Zusammenhang mit Beschwerden, Verstößen sowie Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gemäß den Artikeln 35 bis 40 und 42 bis 47.
Zusätzlich zu den in den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 festgelegten Verpflichtungen werden die Behörden der Mitgliedstaaten, die EFCA und die Kommission jeweils
die Vertraulichkeit bei der Übermittlung und dem Empfang elektronischer Daten gewährleisten,
die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Vertraulichkeits- und Sicherheitsbestimmungen gemäß den von der NEAFC gebilligten Empfehlungen ergreifen, einschließlich geeigneter Verschlüsselungsprotokolle, um Vertraulichkeit und Authentizität zu gewährleisten,
erforderlichenfalls auf Ersuchen des NEAFC-Sekretariats elektronische Meldungen oder Mitteilungen berichtigen oder löschen, die in einer Weise verarbeitet werden, die dieser Verordnung nicht entspricht,
sicherstellen, dass elektronische Daten ausschließlich für die Überwachung, Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung oder andere in dieser Verordnung genannte Zwecke gespeichert und verwendet werden, und
sicherstellen, dass bei der gesamten Übermittlung elektronischer Daten Datenkommunikationssysteme verwendet werden, die mit dem NEAFC-Sekretariat ordnungsgemäß geprüft wurden.
Die Behörden der Mitgliedstaaten, die EFCA und die Kommission gewährleisten jeweils die Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Anwendung dieser Verordnung stattfindet, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden mit Zugangsberechtigung für die einschlägigen Fischereidatenbanken. Insbesondere treffen sie die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Annahme eines Betriebskontinuitätsplans und Maßnahmen zur Einhaltung der Leitlinien und Bedingungen für das Informationssicherheitsmanagementsystem, die mit der NEAFC-Empfehlung 08:2014 angenommen wurden, um
die Daten physisch zu schützen, unter anderem durch Aufstellung von Notfallplänen für den Schutz kritischer Infrastrukturen,
das unbefugte Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen von Datenträgern zu verhindern,
die unbefugte Eingabe von Daten und den unbefugten Zugriff auf gespeicherte personenbezogene Daten sowie die unbefugte Änderung oder Löschung solcher Daten zu verhindern,
die unbefugte Verarbeitung von Daten sowie das unbefugte Kopieren, Ändern oder Löschen von Daten zu verhindern,
sicherzustellen, dass die zum Zugriff auf die einschlägigen Fischereidatenbanken berechtigten Personen nur mittels einer persönlichen Benutzerkennung und vertraulicher Zugriffsverfahren ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können,
sicherzustellen, dass überprüft und festgelegt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden dürfen und welche Daten in den einschlägigen Fischereidatenbanken wann, von wem und zu welchem Zweck verarbeitet wurden,
das unbefugte Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von personenbezogenen Daten während der Übermittlung von personenbezogenen Daten an die oder aus den einschlägigen Fischereidatenbanken oder während des Transports von Datenträgern, insbesondere durch geeignete Verschlüsselungstechniken, zu verhindern und
die Wirksamkeit der in diesem Absatz genannten Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen und die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen für die interne Überwachung zu treffen, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung sicherzustellen.
Artikel 54
Änderungsverfahren
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zur Durchführung der von der NEAFC angenommenen Maßnahmen zu erlassen, die Folgendes ändern:
die Verfahren für Mitteilungen an Kontaktstellen gemäß Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3,
die Verfahren für die Übermittlung von Mitteilungen und Genehmigungen von Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2,
die Anforderungen an Staupläne gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b,
die Verfahren für die Meldung von Umladungen gemäß Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3,
die Verfahren für Mitteilungen an das NEAFC-Sekretariat gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 8,
die Verfahren für die Gesamtmeldung von Fängen und Fischereiaufwand gemäß Artikel 18,
die Verfahren für die Meldung von Einsätzen von Inspektionsschiffen und -flugzeugen gemäß Artikel 21 Absatz 7,
das Überwachungsverfahren gemäß Artikel 22,
die Verfahren für die Meldung von Verstößen, die in Artikel 34 Absätze 2 und 3 genannt sind,
die Liste der regulierten Ressourcen gemäß Anhang I,
die Liste der VME-Indikatorarten gemäß Anhang II,
die Koordinaten der bestehenden Grundfischereigebiete gemäß Anhang III,
die im Regelungsbereich anwendbaren technischen Maßnahmen gemäß Anhang IV,
die Datenelemente der Mitteilungen gemäß Anhang V,
die Datenelemente des Produktionslogbuchs gemäß Anhang VI,
die Liste der Codes für die Aufmachungsform, die Verpackungsart, die Behälterart und die Art der Verarbeitung gemäß Anhang VII,
die Datenelemente des elektronischen Fischereilogbuchs, der Umlade- und der Anlandehafen-Meldungen gemäß Anhang VIII,
das Format der Datenübermittlung und der Datenelemente gemäß Anhang XI,
die FÜZ-Kennzeichnungsverfahren gemäß Anhang XII,
die Datenelemente für die Meldung von Inspektoren und Inspektionsplattformen gemäß Anhang XIV,
die Datenelemente für die Meldung von Überwachungstätigkeiten gemäß Anhang XVI,
die Datenelemente für die Übermittlung von Sichtungsmeldungen und Überwachungsberichten gemäß Anhang XVII,
die Muster für Inspektionsberichte gemäß den Anhängen XVIII und XXIII,
die Vorschriften für die Konstruktion und Verwendung der Lotsenleiter gemäß Anhang XIX,
die Datenelemente für die Meldung der Benennung von Häfen gemäß Anhang XX und
das Muster für Formblätter für Hafenstaatkontrollen gemäß Anhang XXI.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Titels III zu erlassen, um ihn an Maßnahmen anzupassen, die von der Union und anderen Küstenstaaten des Nordostatlantiks gebilligt und in einem vereinbarten Aufzeichnungsverfahren dokumentiert wurden, im Rahmen von Konsultationen über die Kontrolle der Fischereien gemäß Artikel 48 oder im Rahmen der NEAFC angenommen wurden und Folgendes betreffen:
die Fangbearbeitungs- und -entladebeschränkungen für pelagische Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 49,
die Ausnahmen vom Verbot des Einsatzes automatischer Sortiermaschinen gemäß Artikel 50 Absatz 2,
die Entfernungsbestimmungen gemäß Artikel 51 und
die in Artikel 52 genannten Schwellenwerte.
Änderungen gemäß Artikel 3 dieses Artikels sind strikt auf die Durchführung von Maßnahmen beschränkt, mit denen die Kontrolle von Fischereien gemäß Artikel 48 geändert oder ergänzt wird,
die im Rahmen von Konsultationen der Union und anderen Küstenstaaten des Nordostatlantiks gebilligt wurden, oder
die im Rahmen der NEAFC angenommen und für die Union verbindlich sind.
Artikel 55
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 56
Änderungen anderer Verordnungen
Artikel 57
Aufhebungen
Artikel 58
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 49 Absatz 4 und Artikel 52 gelten ab dem 1. Januar 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
REGULIERTE RESSOURCEN
1. Pelagische Arten und Hochseearten
|
Bestand (gebräuchliche deutsche Bezeichnung) |
FAO-Code |
Wissenschaftliche Bezeichnung |
ICES-Untergebiete und Divisionen |
|
Tiefenbarsch |
REB |
Sebastes mentella |
1, 2, 5, 12, 14 |
|
Frühjahrslaichender Norwegischer Hering (Hering des Nördlichen Atlantik) |
HER |
Clupea harengus |
1, 2, 4a, 5, 14 |
|
Blauer Wittling |
WHB |
Micromesistius poutassou |
1-9, 12, 14 |
|
Makrele |
MAC |
Scomber scombrus |
1-8, 9a, 12, 14 |
|
Lodde |
CAP |
Mallotus villosus |
1, 2, 5, 14 |
|
Bastardmakrelen |
HOM |
Trachurus trachurus |
2a, 4a, 5b, 6a, 7a-c und e-k, 8 |
2. Tiefseearten
|
Bestand (gebräuchliche deutsche Bezeichnung) |
FAO-Code |
Wissenschaftliche Bezeichnung |
ICES-Untergebiet |
|
Glattkopf |
ALC |
Alepocephalus bairdii |
1 bis 14 |
|
Rissos Glattkopf |
PHO |
Alepocephalus rostratus |
1 bis 14 |
|
Blauhecht |
ANT |
Antimora rostrata |
1 bis 14 |
|
Schwarzer Degenfisch |
BSF |
Aphanopus carbo |
1 bis 14 |
|
Katzenhai |
API |
Apristurus spp. |
1 bis 14 |
|
Glasaugen |
ARG |
Argentina spp. |
1 bis 14 |
|
Goldlachs |
ARU |
Argentina silus |
1 bis 14 |
|
Kaiserbarsche n.n.b. |
ALF |
Beryx spp. |
1 bis 14 |
|
Lumb |
USK |
Brosme brosme |
1 bis 14 |
|
Rauer Schlingerhai |
GUP |
Centrophorus granulosus |
1 bis 14 |
|
Blattschuppiger Schlingerhai |
GUQ |
Centrophorus squamosus |
1 bis 14 |
|
Schwarzer Fabricius-Dornhai |
CFB |
Centroscyllium fabricii |
1 bis 14 |
|
Portugiesenhai |
CYO |
Centroscymnus coelolepis |
1 bis 14 |
|
Langnasen-Dornhai |
CYP |
Centroscymnus crepidater |
1 bis 14 |
|
Rote Tiefseekrabbe |
KEF |
Chaceon (Geryon) affinis |
1 bis 14 |
|
Kuckucks-Knurrhahn |
GUR |
Chelidonichthys cuculus |
1 bis 14 |
|
Seeratte |
CMO |
Chimaera monstrosa |
1 bis 14 |
|
Opalchimäre |
WCH |
Chimaera opalescens |
1 bis 14 |
|
Kragenhai |
HXC |
Chlamydoselachus anguineus |
1 bis 14 |
|
Meeraal |
COE |
Conger conger |
1 bis 14 |
|
Rundnasen-Grenadier |
RNG |
Coryphaenoides rupestris |
1 bis 14 |
|
Schokoladenhai |
SCK |
Dalatias licha |
1 bis 14 |
|
Schnabeldornhai |
DCA |
Deania calcea |
1 bis 14 |
|
Teleskop-Kardinalfisch |
EPI |
Epigonus telescopus |
1 bis 14 |
|
Schwarze Dornhaie n.n.b. |
SHL |
Etmopterus spp. |
1 bis 14 |
|
Großer Schwarzer Dornhai |
ETR |
Etmopterus princeps |
1 bis 14 |
|
Kleiner Schwarzer Dornhai |
ETX |
Etmopterus spinax |
1 bis 14 |
|
Kabeljau |
COD |
Gadus morhua |
1 bis 14 |
|
Fleckhai |
SHO |
Galeus melastomus |
1 bis 14 |
|
Maus-Katzenhai |
GAM |
Galeus murinus |
1 bis 14 |
|
Langnasenchimäre |
HCH |
Harriotta haeckeli |
1 bis 14 |
|
Pazifische Langnasenchimäre |
HCR |
Harriotta raleighana |
1 bis 14 |
|
Blaumaul |
BRF |
Helicolenus dactylopterus |
1 bis 14 |
|
Grauhai |
SBL |
Hexandus griseus |
1 bis 14 |
|
Granatbarsch |
ORY |
Hoplostethus atlanticus |
1 bis 14 |
|
Mittelmeer-Kaiserbarsch |
HPR |
Hoplostethus mediterraneus |
1 bis 14 |
|
Atlantische Chimäre |
CYA |
Hydrolagus affinis |
1 bis 14 |
|
Kleine Tiefenseeratte |
CYH |
Hydrolagus mirabilis |
1 bis 14 |
|
Portugiesische Chimäre |
KXA |
Hydrolagus lusitanicus |
1 bis 14 |
|
Blasse Chimäre |
CYZ |
Hydrolagus pallidus |
1 bis 14 |
|
Degenfisch |
SFS |
Lepidopus caudatus |
1 bis 14 |
|
Butt |
LEZ |
Lepidorhombus spp. |
1 bis 14 |
|
Wolfsfisch |
LXK |
Lycodes esmarkii |
1 bis 14 |
|
Nordatlantik-Grenadier |
RHG |
Macrourus berglax |
1 bis 14 |
|
Wittling |
WHG |
Merlangius merlangus |
1 bis 14 |
|
Schellfisch |
HAD |
Melanogrammus aeglefinus |
1 bis 14 |
|
Seehecht |
HKE |
Merluccius merluccius |
1 bis 14 |
|
Blauleng |
BLI |
Molva dypterygia |
1 bis 14 |
|
Leng |
LIN |
Molva molva |
1 bis 14 |
|
Atlantischer Tiefseedorsch |
RIB |
Mora moro |
1 bis 14 |
|
Segelflossen-Meersau |
OXN |
Oxynotus paradoxus |
1 bis 14 |
|
Rote Fleckbrasse |
SBR |
Pagellus bogaraveo |
1 bis 14 |
|
Eismeergarnele |
PRA |
Pandalus borealis |
1 bis 14 |
|
Gabeldorsche n.n.b. |
FOX |
Phycis spp. |
1 bis 14 |
|
Gabeldorsch |
GFB |
Phycis blennoides |
1 bis 14 |
|
Seelachs |
POK |
Pollachius virens |
1 bis 14 |
|
Wrackbarsch |
WRF |
Polyprion americanus |
1 bis 14 |
|
Fyllasrochen |
RJY |
Rajella fyllae |
1 bis 14 |
|
Eisrochen |
RJG |
Amblyraja hyperborea |
1 bis 14 |
|
Schwarzbäuchiger Glattrochen |
JAD |
Dipturus nidarosiensis |
1 bis 14 |
|
Schwarzer Heilbutt |
GHL |
Reinhardtius hippoglossoides |
1 bis 14 |
|
Atlantische Rüsselchimäre |
RCT |
Rhinochimaera atlantica |
1 bis 14 |
|
Messerzahnhai |
SYR |
Scymnodon ringens |
1 bis 14 |
|
Goldbarsch |
REG |
Sebastes norvegicus |
1 bis 14 |
|
Kleiner Rotbarsch |
SFV |
Sebastes viviparus |
1 bis 14 |
|
Eishai |
GSK |
Somniosus microcephalus |
1 bis 14 |
|
Drachenkopf |
TJX |
Trachyscorpia cristulata |
1 bis 14 |
|
Raunasen-Seeratte |
TSU |
Trachyrincus scabrus |
1 bis 14 |
|
Grenadierfische |
RTX |
Macrouridae |
1 bis 14 |
|
Aalmutter |
ELP |
Zoarces viviparus |
1 bis 14 |
3. Sonstige regulierte Ressourcen
ANHANG II
VME-INDIKATORARTEN
Die nachstehende Liste umfasst sieben Arten von Lebensraumtypen sowie physikalische Elemente für den Regelungsbereich mit den in diesen Lebensräumen höchstwahrscheinlich vorkommenden Taxa, die als VME-Indikatoren gelten.
|
VME-Lebensraumtyp |
Repräsentative Taxa |
|
1. Kaltwasserkorallenriff |
|
|
a) Riff mit Lophelia pertusa b) Riff mit Solenosmilia variabilis |
Lophelia pertusa Solenosmilia variabilis |
|
2. Korallengarten |
|
|
a) Hartboden-Garten |
|
|
i) Hartboden Korallengarten mit Gorgonien und schwarzen Korallen |
Anthothelidae Chrysogorgiidae Isididae, Keratoisidinae Plexauridae Acanthogorgiidae Coralliidae Paragorgiidae Primnoidae Schizopathidae |
|
ii) kolonienbildende Steinkorallen auf Felsboden |
Lophelia pertusa Solenosmilia variabilis |
|
iii) Ansammlungen nicht riffbildender Steinkorallen |
Enallopsammia rostrata Madrepora oculata |
|
b) Weichboden-Korallengärten |
|
|
i) Weichboden-Korallengärten mit Gorgonien und schwarzen Korallen |
Chrysogorgiidae |
|
ii) Kelchkorallenfelder |
Caryophylliidae Flabellidae |
|
iii) Blumenkohlkorallenfelder |
Nephtheidae |
|
3. Ansammlungen von Tiefseeschwämmen |
|
|
Ansammlungen anderer Schwämme |
Geodiidae Ancorinidae Pachastrellidae |
|
Hartboden-Schwammgärten |
Axinellidae Mycalidae Polymastiidae Tetillidae |
|
Glasschwamm-Gemeinschaften |
Rossellidae Pheronematidae |
|
Seefedern-Felder |
Anthoptilidae Pennatulidae Funiculinidae Halipteridae Kophobelemnidae Protoptilidae Umbellulidae Vigulariidae |
|
Flächen mit Zylinderrosen |
Cerianthidae |
|
Fauna des Schlamm- und Sandgrunds |
Bourgetcrinidae Antedontidae Hyocrinidae Xenophyophora Syringamminidae |
|
Flächen mit Moostierchen |
|
|
Physikalische Elemente |
Erläuterung |
|
Isolierte Seeberge |
Nicht-MAR-Seeberge |
|
Steilhänge und Gipfel an mittelozeanischen Rücken |
Steile Abhänge und Gipfel unterstützen Korallengärten und andere VME-Arten in hoher Dichte |
|
Knollen |
Ein topografisches Gebilde, das sich weniger als 1 000 m über den Meeresboden erhebt |
|
Canyonartige Gebilde |
Ein „Wassereinzugs“-Gebilde mit steilen Flanken, das nicht unbedingt mit einem Schelf-, Insel- oder Bankrand verbunden ist |
|
Steile Flanken >6,4 o |
Aus NAFO-SCR Dok. 11/73 |
ANHANG III
BESTEHENDE GRUNDFISCHEREIGEBIETE
1. Bestehendes Fischereigebiet: Koordinaten der Hatton Bank (HAR 1-5)
HAR 1
|
HAR 1 |
||||
|
|
Breitengrad |
Längengrad |
LAT |
LON |
|
1 |
60.0557 |
-14.2048 |
60o 03.34‘ |
-14o 12.29‘ |
|
2 |
59.6708 |
-14.0275 |
59o 40.25‘ |
-14o 01.65‘ |
|
3 |
59.5262 |
-14.2562 |
59o 31.57‘ |
-14o 15.37‘ |
|
4 |
59.3197 |
-14.6393 |
59o 19.18‘ |
-14o 38.36‘ |
|
5 |
59.2495 |
-14.8738 |
59o 14.97‘ |
-14o 52.43‘ |
|
6 |
59.1178 |
-14.9539 |
59o 07.07‘ |
-14o 57.23‘ |
|
7 |
59.0620 |
-15.7430 |
59o 03.72‘ |
-15o 44.58‘ |
|
8 |
58.9765 |
-15.9202 |
58o 58.59‘ |
-15o 55.21‘ |
|
9 |
59.0620 |
-16.3034 |
59o 03.72‘ |
-16o 18.20‘ |
|
10 |
59.2992 |
-16.5207 |
59o 17.95‘ |
-16o 31.24‘ |
|
11 |
59.6160 |
-16.5207 |
59o 36.96‘ |
-16o 31.24‘ |
|
12 |
59.6160 |
-15.4456 |
59o 36.96‘ |
-15o 26.74‘ |
|
13 |
59.8005 |
-14.8280 |
59o 48.03‘ |
-14o 49.68‘ |
|
14 |
60.0670 |
-14.3420 |
60o 04.02‘ |
-14o 20.52‘ |
|
15 |
60.0557 |
-14.2048 |
60o 03.34‘ |
-14o 12.29‘ |
HAR 2
|
HAR 2 |
||||
|
|
Breitengrad |
Längengrad |
LAT |
LON |
|
1 |
59.6998 |
-16.7094 |
59o 41.99‘ |
-16o 42.56‘ |
|
2 |
59.2496 |
-16.8066 |
59o 14.97‘ |
-16o 48.39‘ |
|
3 |
59.1530 |
-17.4699 |
59o 09.18‘ |
-17o 28.19‘ |
|
4 |
58.9913 |
-17.3384 |
58o 59.48‘ |
-17o 20.30‘ |
|
5 |
59.0884 |
-16.9552 |
59o 05.30‘ |
-16o 57.31‘ |
|
6 |
58.9618 |
-16.7094 |
58o 57.71‘ |
-16o 42.56‘ |
|
7 |
58.4600 |
-17.4584 |
58o 27.60‘ |
-17o 27.51‘ |
|
8 |
58.1897 |
-17.5156 |
58o 11.38‘ |
-17o 30.94‘ |
|
9 |
58.0901 |
-17.2297 |
58o 05.41‘ |
-17o 13.78‘ |
|
10 |
57.9720 |
-17.2412 |
57o 58.32‘ |
-17o 14.47‘ |
|
11 |
57.9144 |
-17.1039 |
57o 54.86‘ |
-17o 06.23‘ |
|
12 |
57.8292 |
-17.0925 |
57o 49.75‘ |
-17o 05.55‘ |
|
13 |
57.5511 |
-17.7844 |
57o 33.07‘ |
-17o 47.06‘ |
|
14 |
57.4928 |
-18.2075 |
57o 29.57‘ |
-18o 12.45‘ |
|
15 |
57.2955 |
-18.4935 |
57o 17.73‘ |
-18o 29.61‘ |
|
16 |
57.2151 |
-18.8194 |
57o 12.91‘ |
-18o 49.16‘ |
|
17 |
57.0662 |
-19.3512 |
57o 03.97‘ |
-19o 21.07‘ |
|
18 |
56.4992 |
-19.5399 |
56o 29.95‘ |
-19o 32.39‘ |
|
19 |
56.6127 |
-20.0202 |
56o 36.76‘ |
-20o 01.21‘ |
|
20 |
56.3791 |
-20.4377 |
56o 22.75‘ |
-20o 26.26‘ |
|
21 |
56.3791 |
-20.6435 |
56o 22.75‘ |
-20o 38.61‘ |
|
22 |
56.4992 |
-20.8494 |
56o 29.95‘ |
-20o 50.96‘ |
|
23 |
56.6190 |
-20.8494 |
56o 37.14‘ |
-20o 50.96‘ |
|
24 |
56.8354 |
-20.4262 |
56o 50.13‘ |
-20o 25.57‘ |
|
25 |
57.2368 |
-20.5635 |
57o 14.21‘ |
-20o 33.81‘ |
|
26 |
57.5818 |
-20.5635 |
57o 34.91‘ |
-20o 33.81‘ |
|
27 |
57.8566 |
-20.1803 |
57o 51.40‘ |
-20o 10.82‘ |
|
28 |
57.9235 |
-19.8830 |
57o 55.41‘ |
-19o 52.98‘ |
|
29 |
58.4809 |
-19.2425 |
58o 28.85‘ |
-19o 14.55‘ |
|
30 |
58.6806 |
-19.2826 |
58o 40.84‘ |
-19o 16.95‘ |
|
31 |
58.9766 |
-18.9967 |
58o 58.59‘ |
-18o 59.80‘ |
|
32 |
59.2145 |
-18.2876 |
59o 12.87‘ |
-18o 17.26‘ |
|
33 |
59.2700 |
-17.9216 |
59o 16.20‘ |
-17o 55.30‘ |
|
34 |
59.5001 |
-17.6643 |
59o 30.01‘ |
-17o 39.86‘ |
|
35 |
59.6998 |
-16.7094 |
59o 41.99‘ |
-16o 42.56‘ |
HAR 3
|
HAR 3 |
||||
|
|
Breitengrad |
Längengrad |
LAT |
LON |
|
1 |
54.9406 |
-17.2011 |
54o 56.44‘ |
-17o 12.07‘ |
|
2 |
54.5810 |
-18.0303 |
54o 34.86‘ |
-18o 01.82‘ |
|
3 |
54.4083 |
-18.3962 |
54o 24.50‘ |
-18o 23.77‘ |
|
4 |
54.4781 |
-19.0538 |
54o 28.69‘ |
-19o 03.23‘ |
|
5 |
54.4150 |
-19.3112 |
54o 24.90‘ |
-19o 18.67‘ |
|
6 |
53.9767 |
-19.9516 |
53o 58.60‘ |
-19o 57.10‘ |
|
7 |
54.1847 |
-20.1289 |
54o 11.08‘ |
-20o 07.73‘ |
|
8 |
54.3350 |
-20.1003 |
54o 20.10‘ |
-20o 06.02‘ |
|
9 |
54.6373 |
-19.3912 |
54o 38.24‘ |
-19o 23.47‘ |
|
10 |
54.9800 |
-19.2540 |
54o 58.80‘ |
-19o 15.24‘ |
|
11 |
55.0685 |
-18.7393 |
55o 04.11‘ |
-18o 44.36‘ |
|
12 |
55.4303 |
-18.6822 |
55o 25.82‘ |
-18o 40.93‘ |
|
13 |
55.4076 |
-18.4134 |
55o 24.46‘ |
-18o 24.80‘ |
|
14 |
55.1438 |
-17.7730 |
55o 08.63‘ |
-17o 46.38‘ |
|
15 |
54.9505 |
-18.0303 |
54o 57.03‘ |
-18o 01.82‘ |
|
16 |
54.9800 |
-17.1325 |
54o 58.80‘ |
-17o 07.95‘ |
|
17 |
54.9406 |
-17.2011 |
54o 56.44‘ |
-17o 12.07‘ |
HAR 4
|
HAR 4 |
||||
|
|
Breitengrad |
Längengrad |
LAT |
LON |
|
1 |
58.4869 |
-14.7537 |
58o 29.21‘ |
-14o 45.22‘ |
|
2 |
58.0659 |
-14.7766 |
58o 03.96‘ |
-14o 46.59‘ |
|
3 |
57.4928 |
-14.6851 |
57o 29.57‘ |
-14o 41.11‘ |
|
4 |
56.9385 |
-14.5479 |
56o 56.31‘ |
-14o 32.87‘ |
|
5 |
56.5812 |
-14.3020 |
56o 34.87‘ |
-14o 18.12‘ |
|
6 |
55.5696 |
-15.4571 |
55o 34.18‘ |
-15o 27.42‘ |
|
7 |
55.5146 |
-15.7887 |
55o 30.88‘ |
-15o 47.32‘ |
|
8 |
55.3914 |
-15.9488 |
55o 23.48‘ |
-15o 56.93‘ |
|
9 |
55.2116 |
-16.7523 |
55o 12.69‘ |
-16o 45.14‘ |
|
10 |
55.2884 |
-16.8972 |
55o 17.30‘ |
-16o 53.83‘ |
|
11 |
55.4329 |
-16.8667 |
55o 25.98‘ |
-16o 52.00‘ |
|
12 |
55.5223 |
-16.6862 |
55o 31.34‘ |
-16o 41.17‘ |
|
13 |
55.5081 |
-17.5842 |
55o 30.49‘ |
-17o 35.05‘ |
|
14 |
55.5656 |
-17.6744 |
55o 33.94‘ |
-17o 40.46‘ |
|
15 |
55.2221 |
-18.0232 |
55o 13.32‘ |
-18o 01.39‘ |
|
16 |
55.3183 |
-18.2793 |
55o 19.10‘ |
-18o 16.76‘ |
|
17 |
55.6856 |
-17.9905 |
55o 41.14‘ |
-17o 59.43‘ |
|
18 |
55.7960 |
-17.8706 |
55o 47.76‘ |
-17o 52.23‘ |
|
19 |
56.4973 |
-17.7834 |
56o 29.84‘ |
-17o 47.00‘ |
|
20 |
56.5994 |
-17.8215 |
56o 35.97‘ |
-17o 49.29‘ |
|
21 |
56.6983 |
-17.6308 |
56o 41.90‘ |
-17o 37.85‘ |
|
22 |
56.7509 |
-17.3955 |
56o 45.05‘ |
-17o 23.73‘ |
|
23 |
56.8948 |
-17.1325 |
56o 53.69‘ |
-17o 07.95‘ |
|
24 |
56.9167 |
-16.7780 |
56o 55.00‘ |
-16o 46.68‘ |
|
25 |
57.1904 |
-16.7094 |
57o 11.42‘ |
-16o 42.56‘ |
|
26 |
57.1532 |
-15.7887 |
57o 09.19‘ |
-15o 47.32‘ |
|
27 |
57.2708 |
-15.3942 |
57o 16.25‘ |
-15o 23.65‘ |
|
28 |
57.6188 |
-15.3054 |
57o 37.13‘ |
-15o 18.32‘ |
|
29 |
57.8415 |
-15.3104 |
57o 50.49‘ |
-15o 18.63‘ |
|
30 |
57.9537 |
-15.4859 |
57o 57.22‘ |
-15o 29.15‘ |
|
31 |
58.0668 |
-15.4376 |
58o 04.01‘ |
-15o 26.26‘ |
|
32 |
58.2131 |
-15.4859 |
58o 12.79‘ |
-15o 29.15‘ |
|
33 |
58.3882 |
-15.2392 |
58o 23.29‘ |
-15o 14.35‘ |
|
34 |
58.3628 |
-15.1350 |
58o 21.77‘ |
-15o 08.10‘ |
|
35 |
58.5018 |
-14.9024 |
58o 30.11‘ |
-14o 54.14‘ |
|
36 |
58.4869 |
-14.7537 |
58o 29.21‘ |
-14o 45.22‘ |
HAR 5
|
HAR 5 |
||||
|
|
Breitengrad |
Längengrad |
LAT |
LON |
|
1 |
55.8531 |
-19.9630 |
55o 51.19‘ |
-19o 57.78‘ |
|
2 |
55.4368 |
-19.7457 |
55o 26.21‘ |
-19o 44.74‘ |
|
3 |
55.3361 |
-20.2375 |
55o 20.17‘ |
-20o 14.25‘ |
|
4 |
55.4855 |
-20.7236 |
55o 29.13‘ |
-20o 43.41‘ |
|
5 |
55.7856 |
-20.4548 |
55o 47.14‘ |
-20o 27.29‘ |
|
6 |
55.8531 |
-19.9630 |
55o 51.19‘ |
-19o 57.78‘ |
2. Bestehendes Fischereigebiet: Koordinaten des Josephine Seamount (JOS 1)
JOS 1
|
JOS 1 |
||||
|
|
Breitengrad |
Längengrad |
LAT |
LON |
|
1 |
37.0621 |
-14.1703 |
37o 03.73‘ |
-14o 10.22‘ |
|
2 |
36.7150 |
-14.1044 |
36o 42.90‘ |
-14o 06.26‘ |
|
3 |
36.5521 |
-14.1854 |
36o 33.12‘ |
-14o 11.13‘ |
|
4 |
36.5622 |
-14.2668 |
36o 33.73‘ |
-14o 16.01‘ |
|
5 |
36.7029 |
-14.5385 |
36o 42.17‘ |
-14o 32.31‘ |
|
6 |
36.8795 |
-14.5560 |
36o 52.77‘ |
-14o 33.36‘ |
|
7 |
37.0560 |
-14.2415 |
37o 03.36‘ |
-14o 14.49‘ |
|
8 |
37.0621 |
-14.1703 |
37o 03.73‘ |
-14o 10.22‘ |
3. Bestehendes Fischereigebiet: Koordinaten des Mittelatlantischen Rückens (MAR 1-5)
MAR 1
|
MAR 1 |
||||
|
|
Breitengrad |
Längengrad |
LAT |
LON |
|
1 |
57.1717 |
-33.3419 |
57o 10.30‘ |
-33o 20.51‘ |
|
2 |
57.0976 |
-33.1241 |
57o 05.85‘ |
-33o 07.45‘ |
|
3 |
56.7293 |
-33.4885 |
56o 43.76‘ |
-33o 29.31‘ |
|
4 |
56.4943 |
-33.5696 |
56o 29.66‘ |
-33o 34.18‘ |
|
5 |
56.3731 |
-34.0165 |
56o 22.39‘ |
-34o 00.99‘ |
|
6 |
56.5289 |
-34.2443 |
56o 31.73‘ |
-34o 14.66‘ |
|
7 |
56.7449 |
-34.1446 |
56o 44.69‘ |
-34o 08.68‘ |
|
8 |
57.1517 |
-33.5070 |
57o 09.10‘ |
-33o 30.42‘ |
|
9 |
57.1717 |
-33.3419 |
57o 10.30‘ |
-33o 20.51‘ |
MAR 2
|
MAR 2 |
||||
|
|
Breitengrad |
Längengrad |
LAT |
LON |
|
1 |
44.7495 |
-25.2187 |
44o 44.97‘ |
-25o 13.12‘ |
|
2 |
44.4873 |
-24.9684 |
44o 29.24‘ |
-24o 58.10‘ |
|
3 |
44.3749 |
-25.2867 |
44o 22.50‘ |
-25o 17.20‘ |
|
4 |
44.5689 |
-25.4261 |
44o 34.13‘ |
-25o 25.57‘ |
|
5 |
44.7977 |
-25.3331 |
44o 47.86‘ |
-25o 19.99‘ |
|
6 |
44.7495 |
-25.2187 |
44o 44.97‘ |
-25o 13.12‘ |
MAR 3
|
MAR 3 |
||||
|
|
Breitengrad |
Längengrad |
LAT |
LON |
|
1 |
45.6840 |
-27.2571 |
45o 41.04‘ |
-27o 15.42‘ |
|
2 |
45.4763 |
-27.1426 |
45o 28.58‘ |
-27o 08.56‘ |
|
3 |
45.4286 |
-27.4180 |
45o 25.72‘ |
-27o 25.08‘ |
|
4 |
45.2023 |
-27.6218 |
45o 12.14‘ |
-27o 37.31‘ |
|
5 |
45.1872 |
-27.7613 |
45o 11.23‘ |
-27o 45.68‘ |
|
6 |
45.4913 |
-27.8757 |
45o 29.48‘ |
-27o 52.54‘ |
|
7 |
45.6690 |
-27.6683 |
45o 40.14‘ |
-27o 40.10‘ |
|
8 |
45.6690 |
-27.2571 |
45o 40.14‘ |
-27o 15.42‘ |
|
9 |
45.6840 |
-27.2571 |
45o 41.04‘ |
-27o 15.42‘ |
MAR 4
|
MAR 4 |
||||
|
|
Breitengrad |
Längengrad |
LAT |
LON |
|
1 |
46.3844 |
-27.6218 |
46o 23.06‘ |
-27o 37.31‘ |
|
2 |
46.0528 |
-27.6469 |
46o 03.17‘ |
-27o 38.81‘ |
|
3 |
46.0528 |
-27.9186 |
46o 03.17‘ |
-27o 55.12‘ |
|
4 |
46.3992 |
-27.9186 |
46o 23.95‘ |
-27o 55.12‘ |
|
5 |
46.3992 |
-27.6683 |
46o 23.95‘ |
-27o 40.10‘ |
|
6 |
46.3844 |
-27.6218 |
46o 23.06‘ |
-27o 37.31‘ |
MAR 5
|
MAR 5 |
||||
|
|
Breitengrad |
Längengrad |
LAT |
LON |
|
1 |
47.5556 |
-27.4395 |
47o 33.34‘ |
-27o 26.37‘ |
|
2 |
47.2919 |
-27.3036 |
47o 17.51‘ |
-27o 18.21‘ |
|
3 |
47.2919 |
-27.8042 |
47o 17.51‘ |
-27o 48.25‘ |
|
4 |
47.4638 |
-27.9437 |
47o 27.83‘ |
-27o 56.62‘ |
|
5 |
47.7243 |
-27.8042 |
47o 43.46‘ |
-27o 48.25‘ |
|
6 |
47.5556 |
-27.4859 |
47o 33.34‘ |
-27o 29.16‘ |
|
7 |
47.5556 |
-27.4395 |
47o 33.34‘ |
-27o 26.37‘ |
4. Bestehendes Fischereigebiet: Koordinaten der Barentssee (BAR 1)
BAR 1
|
BAR 1 |
||||
|
|
Breitengrad |
Längengrad |
LAT |
LON |
|
1 |
74.1356 |
41.0604 |
74o 08.14‘ |
41o 03.62‘ |
|
2 |
73.7439 |
41.3600 |
73o 44.63‘ |
41o 21.60‘ |
|
3 |
73.4273 |
41.0317 |
73o 25.64‘ |
41o 01.90‘ |
|
4 |
73.1143 |
40.7075 |
73o 06.86‘ |
40o 42.45‘ |
|
5 |
72.6406 |
40.5967 |
72o 38.44‘ |
40o 35.80‘ |
|
6 |
72.1881 |
40.5433 |
72o 11.29‘ |
40o 32.60‘ |
|
7 |
72.2545 |
39.7799 |
72o 15.27‘ |
39o 46.79‘ |
|
8 |
72.6810 |
38.8237 |
72o 40.86‘ |
38o 49.42‘ |
|
9 |
73.0749 |
37.6254 |
73o 04.49‘ |
37o 37.52‘ |
|
10 |
73.3730 |
36.6445 |
73o 22.38‘ |
36o 38.67‘ |
|
11 |
73.6367 |
35.3640 |
73o 38.20‘ |
35o 21.84‘ |
|
12 |
73.9028 |
34.1123 |
73o 54.17“ |
34o 06.74‘ |
|
13 |
73.9778 |
33.7019 |
73o 58.67‘ |
33o 42.11‘ |
|
14 |
74.2908 |
35.0644 |
74o 17.45‘ |
35o 03.86‘ |
|
15 |
74.5760 |
36.0207 |
74o 34.56‘ |
36o 01.24‘ |
|
16 |
74.9065 |
36.9441 |
74o 54.39‘ |
36o 56.65‘ |
|
17 |
74.9377 |
37.0000 |
74o 56.26‘ |
37o 00.00‘ |
|
18 |
75.1947 |
37.0000 |
75o 11.68‘ |
37o 00.00‘ |
|
19 |
75.5264 |
37.5368 |
75o 31.58‘ |
37o 32.21‘ |
|
20 |
75.8002 |
38.0000 |
75o 48.01‘ |
38o 00.00‘ |
|
21 |
77.3222 |
38.0000 |
77o 19.33‘ |
38o 00.00‘ |
|
22 |
77.1900 |
39.0197 |
77o 11.40‘ |
39o 01.18‘ |
|
23 |
77.0770 |
40.1494 |
77o 04.62‘ |
40o 08.96‘ |
|
24 |
76.9570 |
41.5452 |
76o 57.42‘ |
41o 32.71‘ |
|
25 |
76.8570 |
42.9472 |
76o 51.42‘ |
42o 56.83‘ |
|
26 |
76.8138 |
43.9780 |
76o 48.828‘ |
43o 58.68‘ |
|
27 |
76.6350 |
43.6305 |
76o 38.10‘ |
43o 37.83‘ |
|
28 |
76.3275 |
43.2220 |
76o 19.65‘ |
43o 13.32‘ |
|
29 |
76.1361 |
43.0563 |
76o 08.16‘ |
43o 03.37‘ |
|
30 |
76.0200 |
42.0669 |
76o 01.20‘ |
42o 04.01‘ |
|
31 |
75.5715 |
42.1034 |
75o 34.29‘ |
42o 06.20‘ |
|
32 |
75.0994 |
39.5952 |
75o 05.96‘ |
39o 35.71‘ |
|
33 |
74.1356 |
41.0604 |
74o 08.14‘ |
41o 03.62‘ |
5. Bestehendes Fischereigebiet: Koordinaten des Reykjanes Ridge
|
Reykjanes Ridge |
||||
|
|
Breitengrad |
Längengrad |
LAT |
LON |
|
1 |
60.9844 |
-27.0000 |
60o 59.07‘ |
-27o 00.00‘ |
|
2 |
60.8811 |
-27.4432 |
60o 52.86‘ |
-27o 26.59‘ |
|
3 |
60.8893 |
-27.6897 |
60o 53.36‘ |
-27o 41.38‘ |
|
4 |
60.9592 |
-27.8432 |
60o 57.55‘ |
-27o 50.59‘ |
|
5 |
61.0295 |
-27.7756 |
61o 01.77‘ |
-27o 46.53‘ |
|
6 |
61.1569 |
-28.0560 |
61o 09.41‘ |
-28o 03.36‘ |
|
7 |
61.1901 |
-28.0221 |
61o 11.41‘ |
-28o 01.33‘ |
|
8 |
60.9844 |
-27.0000 |
60o 59.07‘ |
-27o 00.00‘ |
ANHANG IV
IM REGELUNGSBEREICH ANWENDBARE TECHNISCHE MAẞNAHMEN
1. Anlandeverpflichtung
Es ist verboten, Fänge der nachstehend aufgeführten Arten aus dem Regelungsbereich zurückzuwerfen oder freizusetzen:
Arten, die in Anhang I Abschnitt 1 aufgelistet sind
Schellfisch
Kabeljau
Wittling
Seelachs in den ICES-Untergebieten 3-14
Seeteufel
Butte
Seezunge
Seehecht
Kaisergranat
Scholle
Pollack
Bastardmakrele
Leng
Goldlachs
Lumb
Blauleng
Schwarzer Heilbutt
Eberfisch
Schwarzer Degenfisch
Kaiserbarsch
Rundnasen-Grenadier und
Rote Fleckbrasse
2. Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung im Regelungsbereich
|
Arten |
NEAFC |
|
Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) |
30 cm |
|
Leng (Molva molva) |
63 cm |
|
Blauleng (Molva dipterygia) |
70 cm |
|
Makrele (Scomber spp.) |
30 cm |
|
Hering (Clupea harengus) |
20 cm |
3. Maschenöffnungen im Regelungsbereich
3.1. Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät
Im Regelungsbereich gelten folgende Maschenöffnungen und einschlägigen Bedingungen für den Steert:
|
Maschenöffnung im Steert |
Geografische Gebiete |
Bedingungen |
|
mindestens 100 mm |
gesamtes Gebiet |
keine |
|
mindestens 100 mm |
ICES-Untergebiete 1 und 2 |
gezielte Fischerei auf pelagischen Rotbarsch (Sebastes mentella) |
|
mindestens 35 mm |
gesamtes Gebiet |
gezielte Fischerei auf Blauen Wittling |
|
mindestens 32 mm |
ICES-Untergebiete 1 und 2 |
gezielte Fischerei auf Tiefseegarnelen (Pandalus borealis) Es wird ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 22 mm zwischen den Gitterstäben eingesetzt. |
|
mindestens 16 mm |
gesamtes Gebiet |
gezielte Fischerei auf Makrele, Lodde (1) und Glasaugen |
|
(1)
Ein Fischereifahrzeug betreibt Fischerei auf Lodde, wenn die an Bord befindliche Menge Lodde 50 % des Gewichts der gesamten an Bord vorhandenen Menge Lodde und anderer Arten übersteigt. |
||
3.2. Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze
Im Regelungsbereich gelten folgende Maschenöffnungen und einschlägigen Bedingungen für Stellnetze:
|
Maschenöffnung |
Geografische Gebiete |
Bedingungen |
|
mindestens 220 mm |
gesamtes Gebiet |
keine |
4. Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit des Rotbarschs in der Irmingersee und angrenzenden Gewässern
4.1. In dem durch die folgenden Koordinaten, gemessen nach dem WGS84-System, begrenzten Gebiet sind alle Fangtätigkeiten verboten:
|
Breitengrad |
Längengrad |
|
63° 00′N |
30° 00′W |
|
61° 30′N |
27° 35′W |
|
60° 45′N |
28° 45′W |
|
62° 00′N |
31° 35′W |
|
63° 00′N |
30° 00′W |
4.2. Rotbarsch (Sebastes mentella) in flachen und tiefen pelagischen Gewässern der Irmingersee und angrenzenden Gewässern (ICES-Untergebiete 5, 12 und 14 sowie NAFO-Untergebiete 1 und 2) darf von Fischereifahrzeugen nicht befischt, nicht an Bord mitgeführt und nicht in Häfen der Union umgeladen oder angelandet werden. Dieses Verbot gilt für Fischereifahrzeuge der Union auch in Häfen von Drittländern.
4.3. Fischereifahrzeuge der Union dürfen nicht an der Umladung der in Punkt 4.2 genannten Bestände beteiligt sein.
4.4. Fischereifahrzeugen der Union ist es untersagt, Fischereifahrzeuge mit Fängen aus den in Punkt 4.2 genannten Beständen zu betanken oder Unterstützungsdienste für sie zu erbringen.
4.5. Fischereifahrzeugen, die nach dem 5. März 2025 gezielte Fischerei auf die in Punkt 4.2 genannten Bestände durchgeführt haben, ist die Anlandung, Umladung oder Nutzung anderer Hafendienste in Unionshäfen untersagt.
4.6. Fischereifahrzeugen, die nach dem 5. März 2025 gezielte Fischerei auf die in Punkt 4.2 genannten Bestände durchgeführt haben, ist jegliche Fischereitätigkeit in den Unionsgewässern untersagt.
4.7. Fischereifahrzeuge der Union dürfen sich nicht an Umladungen beteiligen, an denen Fischereifahrzeuge beteiligt sind, die nach dem 5. März 2025 gezielte Fischerei auf die in Punkt 4.2 genannten Bestände durchgeführt haben.
4.8. Fischereifahrzeugen der Union ist es untersagt, Fischereifahrzeuge, die nach dem 5. März 2025 gezielte Fischerei auf die in Punkt 4.2 genannten Bestände durchgeführt haben, zu betanken oder Unterstützungsdienste für sie zu erbringen.
4.9. Die unter den Punkten 4.1 bis 4.8 genannten Maßnahmen gelten bis zum 31. Dezember 2027.
5. Sonderbestimmungen für den Schutz von Blauleng im ICES-Untergebiet 14
Jede Fischerei mit grundberührenden Fanggeräten (Grundschleppnetz, Langleinen und Kiemennetz) ist in der Zeit vom 15. Februar bis zum 15. April in dem durch die folgenden Koordinaten nach dem WGS84-System begrenzten Gebiet verboten:
|
Breitengrad |
Längengrad |
|
60o 58,76 ′ N |
27o 27,32 ′ W |
|
60o 56,02 ′ N |
27o 31,16 ′ W |
|
60o 59,76 ′ N |
27o 43,48 ′ W |
|
61o 3,00 ′ N |
27o 39,41 ′ W |
6. Maßnahmen für den Rotbarschfang in den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 2
6.1. Flaggenmitgliedstaaten stellen sicher, dass auf den unter ihrer Flagge fahrenden Schiffen eine wissenschaftliche Datenerhebung durch wissenschaftliche Beobachter erfolgt. Mindestens erhoben werden müssen repräsentative Daten zur Geschlechts-, Alters- und Längenzusammensetzung der Fänge nach Tiefe. Diese Angaben werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten an den ICES weitergeleitet.
6.2. Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union verwenden die folgenden Umrechnungsfaktoren, um das Lebendgewichtsäquivalent des Rotbarsch-Produktgewichts zu ermitteln:
2,03 für das Produkt, ausgenommen und ohne Kopf (japanisch zugeschnitten),
1,50 für das Produkt, ausgenommen und ohne Kopf (rund zugeschnitten), und
1,08 für das Produkt, ausgenommen und mit Kopf.
7. Schellfisch-Schutzzone (Rockall) im ICES-Untergebiet 6
Jegliche Fischerei auf Schellfisch, ausgenommen mit Langleinen, ist in den Gebieten verboten, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden:
|
Breitengrad |
Längengrad |
|
57o 00′ N |
15o 00′ W |
|
57o 00′ N |
14o 00′ W |
|
56o 30′ N |
14o 00′ W |
|
56o 30′ N |
15o 00′ W |
8. Sperrgebiete zum Schutz gefährdeter mariner Ökosysteme
In den folgenden Gebieten, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden, ist Fischfang mit Grundschleppnetzen und Fischfang mit stationärem Fanggerät, einschließlich verankerten Kiemennetzen und Grundlangleinen, verboten:
Nördlicher Mittelatlantischer Rücken:
Mittlerer Mittelatlantischer Rücken (Charlie-Gibbs-Bruchzone und Subpolares Frontalgebiet):
Südlicher Mittelatlantischer Rücken:
Altair Seamount:
Antialtair Seamount:
Hatton Bank:
Northwest Rockall:
Southwest Rockall (Empress of Britain Bank):
Gebiet 1
Gebiet 2
Gebiet 3
Edora’s Bank
Southwest Rockall Bank
Gebiet 1
Gebiet 2
Hatton-Rockall Basin
Gebiet 1
Gebiet 2
Hatton Bank 2
Gebiet 1
Gebiet 2
Logachev Mounds:
West Rockall Mound:
ANHANG V
MELDUNG UND GENEHMIGUNG VON FISCHEREIFAHRZEUGEN
1. Anmeldung
|
Datenelement |
Obligatorisch (O)/Fakultativ (F) |
Bemerkungen |
|
Schiffsname |
O |
Name des Schiffs |
|
Rufzeichen |
O |
Internationales Rufzeichen des Schiffs |
|
Flaggenstaat |
O |
Staat, in dem das Schiff registriert ist |
|
IMO-Nummer des Schiffs |
O () |
IMO/UVI-Nummer des Schiffs |
|
Interne Referenznummer |
F () |
Eindeutige Nummer des Vertragsparteischiffs: 3-Alpha-Ländercode des Flaggenstaats, gefolgt von einer Zahl |
|
Äußere Kennnummer |
O |
Außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer |
|
Name des Hafens |
F |
Registrierhafen |
|
Schiffseigner |
O () |
Verantwortlicher Betreiber des Schiffs |
|
Schiffscharterer |
O () |
Verantwortlicher Betreiber des Schiffs |
|
Schiffstyp |
O () |
FAO-Code des Schiffstyps |
|
Fanggerät |
F |
Statistische Klassifikation der Fanggeräte — FAO |
|
Schiffskapazität in BRZ |
O |
Schiffskapazität gemäß dem Londoner Übereinkommen ICTM-69 |
|
Schiffslänge über alles |
O |
Länge über alles (Meter) |
|
Schiffsleistung |
O |
Maschinenleistung in Kilowatt |
|
Eingeschränkte Genehmigung |
F |
Angabe zur Zulassung; Genehmigung abhängig von spezifischen Betriebsbeschränkungen im Regelungsbereich, „J“ für Ja oder „N“ für Nein |
|
(1)
CFR-Nummer.
(2)
Je nach Fall.
(3)
Obligatorisch für Schiffe, die der IMO-Entschließung A.1078(28) unterliegen.
(4)
Je nach Fall.
(5)
Für Schiffe, die Fischereifahrzeuge betanken oder deren Vorräte auffüllen, ist die Angabe des Schiffstyps obligatorisch; es ist der Code „FX“ zu verwenden. |
||
2. Meldung der Streichung
|
Datenelement |
Obligatorisch (O)/ Fakultativ (F) |
Bemerkungen |
|
Rufzeichen |
O |
Internationales Rufzeichen des Schiffs |
|
IMO-Nummer des Schiffs |
F |
IMO/UVI-Nummer des Schiffs |
|
Interne Referenznummer |
F |
Eindeutige Nummer des Vertragsparteischiffs: 3-Alpha-Ländercode des Flaggenstaats, gefolgt von einer Zahl |
|
Äußere Kennnummer |
F |
Außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer |
|
Schiffsname |
F |
Name des Schiffs |
|
Beginn |
O |
Angabe zur Zulassung; Datum, ab dem die Streichung wirksam wird |
3. Meldung der Beschränkung
|
Datenelement |
Obligatorisch (O)/ Fakultativ (F) |
Bemerkungen |
|
Rufzeichen |
O |
Internationales Rufzeichen des Schiffs |
|
IMO-Nummer des Schiffs |
F |
IMO-Nummer des Schiffs |
|
Interne Referenznummer |
F |
Eindeutige Nummer des Vertragsparteischiffs: 3-Alpha-Ländercode des Flaggenstaats, gefolgt von einer Zahl |
|
Äußere Kennnummer |
F |
Außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer |
|
Schiffsname |
F |
Name des Schiffs |
|
Beginn |
O |
Datum, ab dem die Beschränkung wirksam wird |
|
Ende |
O |
Datum, an dem die Beschränkung endet |
|
Name der Art |
F () |
Art, für die die Beschränkung der gezielten Fischerei gilt; fehlt die Angabe der Art, so gilt die Beschränkung für alle Arten |
|
Bereich |
F () |
ICES-Code für den betreffenden Bereich, in dem die Beschränkung gilt; ist der Bereich nicht angegeben, gilt die Beschränkung für den gesamten Regelungsbereich |
|
(1)
Je nach Fall |
||
4. Meldung der Genehmigung
|
Datenelement |
Obligatorisch (O)/ Fakultativ (F) |
Bemerkungen |
|
Rufzeichen |
O |
Internationales Rufzeichen des Schiffs |
|
IMO-Nummer des Schiffs |
F |
IMO-Nummer des Schiffs |
|
Interne Referenznummer |
F |
Eindeutige Nummer des Vertragsparteischiffs: 3-Alpha-Ländercode des Flaggenstaats, gefolgt von einer Zahl |
|
Äußere Kennnummer |
F |
Außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer |
|
Schiffsname |
F |
Name des Schiffs |
|
Ausstellungsdatum |
F |
Datum der Erteilung der Genehmigung |
|
Beginn |
O |
Datum des Beginns der Genehmigung |
|
Ende |
O |
Datum des Endes der Genehmigung |
|
Regulierte Ressourcen |
O |
Regulierte Ressourcen, durch ein Leerzeichen voneinander getrennt, für die die Genehmigung gilt; XDS für Tiefseearten |
5. Meldung der Aussetzung
|
Datenelement |
Obligatorisch (O)/ Fakultativ (F) |
Bemerkungen |
|
Rufzeichen |
O |
Internationales Rufzeichen des Schiffs |
|
IMO-Nummer des Schiffs |
F |
IMO-Nummer des Schiffs |
|
Interne Referenznummer |
F |
Eindeutige Nummer des Vertragsparteischiffs: 3-Alpha-Ländercode des Flaggenstaats, gefolgt von einer Zahl |
|
Äußere Kennnummer |
F |
Außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer |
|
Schiffsname |
F |
Name des Schiffs |
|
Beginn |
O |
Datum der Beendigung der Genehmigung |
|
Regulierte Ressourcen |
O |
Angabe zur Zulassung; regulierte Ressourcen, durch ein Leerzeichen voneinander getrennt, für die die Beendigung der Genehmigung gilt; XDS für Tiefseearten |
Die Liste der Codes der wichtigsten Fischereifahrzeugtypen, der wichtigsten Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen und der Hauptkategorien von Fanggeräten und -zubehör gemäß dem NEAFC-Masterdatenregister ist unter https://www.neafc.org/mdr abrufbar.
ANHANG VI
PRODUKTIONSLOGBUCH
|
Datenelement: |
Feldcode |
Obligatorisch (O)/ Fakultativ (F)/ Obligatorisch, wenn anwendbar (C) |
Anmerkungen |
|
1. Schiff |
|||
|
Rufzeichen und IMO-Nummer sind erforderlich; wenn die IMO nicht anwendbar ist (für Schiffe, die unter die IMO-Entschließung A.1078(28) fallen), ist die Verwendung entweder der internen Referenznummer der Vertragspartei oder der äußeren Kennnummer des Schiffs erforderlich. |
|||
|
Rufzeichen |
RC |
O |
Detail Schiffsregistrierung; internationales Rufzeichen |
|
IMO-Nummer des Schiffs |
|
C |
IMO-Nummer des Schiffs Zusätzlich zum Rufzeichen ist eine Schiffskennung erforderlich. Schiffe mit IMO-Nummer müssen diese Nummer verwenden. |
|
Interne Referenznummer der Vertragspartei |
IR |
O |
Detail Schiffsregistrierung; eindeutige Nummer des Vertragsparteischiffs Zusätzlich zum Rufzeichen ist eine Schiffskennung erforderlich. Für Schiffe ohne IMO-Nummer kann die interne Referenznummer der Vertragspartei als zweite Kennung verwendet werden. |
|
Äußere Kennnummer des Schiffs |
XR |
C |
Detail Schiffsregistrierung; die außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer oder — sofern diese Nummer fehlt — die IMO-Nummer |
|
Schiffsname |
NA |
F |
Detail Schiffsregistrierung; Name des Schiffs |
|
2. Produktionsangaben |
|||
|
Datum |
DA |
O |
Detail Tätigkeit; Datum der Produktion |
|
Erzeugte Menge |
QP |
|
Detail Tätigkeit; erzeugte Menge nach Arten/Tag |
|
Name der Art |
|
O |
FAO-Artencode |
|
Menge |
|
O |
Produktgesamtgewicht in kg |
|
Aufmachungsform |
|
O |
Code Aufmachungsform |
|
Menge |
|
O |
Produktgewicht in kg |
|
|
|
|
nach Bedarf so viele Kombinationen wie nötig verwenden, um alle Produkte zu erfassen |
|
Gesamtproduktion in dem Zeitraum |
AP |
|
Detail Tätigkeit; Gesamtproduktion nach Arten seit Einfahrt in den Regelungsbereich |
|
Name der Art |
|
O |
FAO-Artencode |
|
Menge |
|
O |
Produktgesamtgewicht in kg |
|
Aufmachungsform |
|
O |
Code Aufmachungsform |
|
Menge |
|
O |
Produktgewicht in kg |
|
|
|
|
Code Aufmachungsform und Produktgewicht: nach Bedarf so viele Kombinationen wie nötig verwenden, um alle Produkte zu erfassen |
|
3. Verpackungsangaben |
|||
|
Name der Art |
SN |
F |
Detail Tätigkeit; FAO-Alpha-3-Code der Art |
|
Produktcode |
PR |
F |
Detail Tätigkeit; Produktcode |
|
Art der Verpackung |
TY |
F |
Detail Tätigkeit; Art der Verpackung |
|
Gewichtseinheit |
NE |
F |
Detail Tätigkeit; Nettoproduktgewicht in kg |
|
Stückzahl |
NU |
F |
Detail Tätigkeit; Zahl der verpackten Einheiten |
|
4. Angaben zu Umladungen durch Empfänger |
|||
|
Datum und Uhrzeit |
|
O |
Datum und Uhrzeit bei Abschluss der Umladung |
|
Umgeladene Fänge |
|
O |
Detail Tätigkeit; tatsächliche aufgenommene Menge nach Art |
|
Arten |
|
O |
FAO-Artencode |
|
Menge |
|
O |
Lebendgewicht in kg |
|
Ort |
|
O |
Position, an der die Umladung beendet wurde Koordinaten in DG mit 3 Dezimalstellen in WGS84 |
|
Umgeladen von |
|
O |
Rufzeichen des Geberschiffs |
|
Menge an Bord |
|
O |
Detail Tätigkeit; Nach der Umladung an Bord befindliche Gesamtmenge nach Art |
|
Arten |
|
O |
FAO-Artencode |
|
Menge |
|
O |
Lebendgewicht in kg |
|
Kapitän |
MA |
O |
Name und Anschrift des Kapitäns |
|
5. Meldung Anlandehafen |
|||
|
Art |
|
O |
ANKUNFT |
|
Voraussichtliches Datum und Uhrzeit |
|
O |
Geschätztes Datum und Uhrzeit UTC des Einlaufens in den Hafen |
|
Hafen |
|
O |
Name des Hafens, in dem die Umladung/Anlandung stattfinden wird (ISO-Alpha-2-Ländercode + 3-Buchstaben-Code des Hafens auf der Basis von UN/LOCODE) |
|
Anlandestelle |
|
C |
Name des Käufers oder andere Spezifikationen, aus denen genau hervorgeht, wo die Anlandung im Hafen erfolgen wird. Obligatorisch, falls verfügbar |
|
Menge an Bord |
|
O |
Menge nach Arten an Bord — jede Art ist getrennt einzutragen |
|
Arten |
|
O |
FAO-Artencode |
|
Menge |
|
O |
Lebendgewicht in kg |
|
Größenklasse |
|
F |
Code für die Größenverteilung |
|
Bestandscode |
|
C |
Code für den Artenbestand Obligatorisch, wenn die Fänge zu einem in der NEAFC-Empfehlung 02:2011 (in der geänderten Fassung) aufgelisteten Bestand gehören. |
|
Anzulandende Menge |
|
O |
Menge nach Arten an Bord — jede Art ist getrennt einzutragen |
|
Arten |
|
O |
FAO-Artencode |
|
Menge |
|
O |
Lebendgewicht in kg |
|
Größenklasse |
|
F |
Code für die Größenverteilung |
|
Bestandscode |
|
C |
Code für den Artenbestand Obligatorisch, wenn die Fänge zu einem in der NEAFC-Empfehlung 02:2011 (in der geänderten Fassung) aufgelisteten Bestand gehören. |
Die entsprechenden Codelisten müssen dem NEAFC-Masterdatenregister entsprechen, das unter https://www.neafc.org/mdr abrufbar ist.
ANHANG VII
LISTE DER IM PRODUKTIONSLOGBUCH ZU VERWENDENDEN CODES FÜR DIE AUFMACHUNGSFORM, DIE VERPACKUNGSART, DIE BEHÄLTERART UND DIE ART DER VERARBEITUNG
1. Form oder Aufmachung des Zuschnitts oder Teils einer verarbeiteten Ressource
|
Code |
Aufmachung |
Beschreibung |
|
CBF |
Kabeljau-Doppelfilet (Escalado) |
Kopf entfernt, mit Haut, mit Mittelgräte, mit Schwanz |
|
CLA |
Scheren |
Nur Scheren |
|
DWT |
ICCAT-Code |
Ausgenommen, ohne Kiemen, ohne Teil des Kopfes und ohne Flossen |
|
FIA |
Filetiert, ohne Haut, ohne Bauch |
FIS ohne Bauch |
|
FIL |
Filetiert |
HEA + GUT + TLD ohne Gräten, ausgenommen, ohne Schwanz; jeder Fisch ergibt zwei Filets |
|
FIS |
Filetiert und enthäutet |
FIL + SKI; jeder Fisch ergibt zwei Filets, die nicht zusammenhängen |
|
FMF |
Fischmehl |
Fischmehl aus ganzen Fischen |
|
FSB |
Filetiert, mit Haut und Gräten |
Filetiert, Haut und Gräten daran belassen |
|
FSP |
Filetiert, enthäutet, mit Stehgräten |
Filetiert, Haut entfernt, mit Stehgräten |
|
GHT |
Ausgenommen, ohne Kopf und ohne Schwanz |
GUH + TLD |
|
GUG |
Ausgenommen und ohne Kiemen |
Eingeweide und Kiemen entfernt |
|
GUH |
Ausgenommen und ohne Kopf |
Eingeweide und Kopf entfernt |
|
GUL |
Ausgenommen, mit Leber |
GUT ohne Entfernen der Leber |
|
GUS |
Ausgenommen, ohne Kopf und enthäutet |
GUH + SKI |
|
GUT |
Ausgenommen |
Alle Eingeweide entfernt |
|
HEA |
Ohne Kopf |
Kopf entfernt |
|
HED |
Köpfe |
Nur Köpfe |
|
HET |
Ohne Kopf und Schwanz |
Kopf und Schwanz entfernt |
|
JAP |
Japanisch zugeschnitten |
Querschnitt — Entfernen aller Teile von Kopf bis Bauch |
|
JAT |
Japanisch zugeschnitten und ohne Schwanz |
Japanisch zugeschnitten, Schwanz entfernt |
|
LAP |
Lappen |
Doppelfilet, ohne Kopf, mit Haut, Schwanz und Flossen |
|
LGS |
Beinabschnitt |
Beine im Schnitt (Krabbe) |
|
LVR |
Leber |
Nur Leber Bei gemeinsamer Aufmachung* den Code LVR-C verwenden |
|
OTH |
Andere |
Andere Aufmachungen |
|
ROE |
Rogen und Fischmilch |
Nur Rogen und Fischmilch Bei gemeinsamer Aufmachung* den Code ROE-C verwenden |
|
SAD |
Trocken gesalzen |
Kopf entfernt, mit Haut, mit Mittelgräte, mit Schwanz und trocken gesalzen |
|
SAL |
Leicht feucht gesalzen |
CBF + gesalzen |
|
SGH |
Gesalzen (ausgenommen, ohne Kopf) |
GUH + gesalzen |
|
SGT |
Gesalzen (ausgenommen) |
GUT + gesalzen |
|
SKI |
Enthäutet |
Haut entfernt |
|
SUR |
Surimi |
Surimi |
|
TAL |
Schwanz |
Nur Schwänze |
|
TLD |
Ohne Schwanz |
Schwanz entfernt |
|
TNG |
Zunge |
Nur Zunge Bei gemeinsamer Aufmachung* den Code TNG-C verwenden |
|
TUB |
Nur Rümpfe |
Nur Rümpfe (Kalmar) |
|
WHL |
Ganz |
Keine Verarbeitung |
|
WNG |
Flügel |
Nur Flügel |
2. Art der Verpackung oder des Behälters, in der bzw. dem sich die Ressource befindet
|
Code |
Bezeichnung |
Art |
Beschreibung |
|
BGS |
Säcke |
Verpackung |
Fang in Säcken angeliefert |
|
BLC |
Blöcke |
Verpackung |
Fang in Blöcken angeliefert |
|
BOX |
Boxen |
Verpackung |
Fang in Boxen angeliefert |
|
BUL |
Loser Fisch |
Verpackung |
Fang lose angeliefert |
|
CRT |
Kartons |
Verpackung |
Fang in Kartons angeliefert |
|
CNT |
Container |
Behälter |
Fang in Containern angeliefert |
|
CSW |
Gekühlte Seewassertanks |
Behälter |
Fang in einem mit Eis gekühlten Seewassertank angeliefert (fest installiert oder tragbar) |
|
FOO |
Fischöl — andere |
Behälter |
in jeder anderen Art von Behältnis angeliefertes Fischöl |
|
FOT |
Fischöltank |
Behälter |
in speziellen Tanks für Öl angeliefertes Fischöl |
|
RSW |
Seewasserkühltanks |
Behälter |
Fang in einem mechanisch gekühlten Seewassertank angeliefert (fest installiert oder tragbar) |
|
TNK |
Tank |
Behälter |
Fisch in Tanks angeliefert, die nicht unter andere Beschreibungen fallen |
3. Stand der Verarbeitung der Ressource
|
Code |
Beschreibung |
|
FRE |
Frisch |
|
FRZ |
Gefroren |
|
OTH |
Sonstige Verarbeitung |
ANHANG VIII
AUFZEICHNUNG VON FANGMENGEN UND FISCHEREIAUFWAND
1. Elektronisches Logbuch
1.1. Fischereitätigkeitsberichte
Daten, die bei der Erstellung oder Berichtigung von Fischereitätigkeitsberichten verwendet und auf der Grundlage des von der NEAFC angenommenen Umsetzungsdokuments für das ERS „FLUX Fishing Activities“ ausgetauscht werden.
a) Fischereitätigkeitsberichte: Kopfdaten
In alle Fischereitätigkeitsberichte aufzunehmende Daten
|
Datenelement |
Status (O = Obligatorisch F = Fakultativ C = Obligatorisch, wenn anwendbar) |
Bemerkungen |
|
Berichtsdetails |
|
|
|
Berichtskennung |
O |
Eindeutige Kennung des Fischereitätigkeitsberichts |
|
Berichtsart |
O |
ANMELDUNG ist ein Bericht über eine künftige Tätigkeit; ERKLÄRUNG ist ein Bericht über eine Tätigkeit in der Vergangenheit. |
|
Zweck |
O |
Erstellung oder Berichtigung eines Berichts |
|
Referenzierte Berichtskennung |
C |
Die Berichtskennung des Berichts, der berichtigt wird Im Falle einer Berichtigung eines angenommenen Berichts |
|
Ursprungs-FÜZ |
O |
ISO-3-Ländercode des FÜZ des Flaggenstaats |
|
Annahme |
O |
Datum und Uhrzeit der Annahme der Informationen im FÜZ |
|
FÜZ-Kennung |
C |
FÜZ-Kennzeichnung Falls der Bericht vom FÜZ verzögert, berichtigt/annulliert oder manuell erstellt wurde |
|
Erstellung |
O |
Datum und Uhrzeit der Erstellung des Berichts durch das FÜZ |
|
Laufende Nummer |
F |
Seriennummer der von einem Schiff an die Endbestimmung (XNE) versandten Meldungen. Für jedes Schiff für ein Kalenderjahr einmalig. Zu Beginn des laufenden Jahres wird dieser Wert für jedes Schiff auf 1 zurückgesetzt und bei der Versendung der einzelnen Meldungen erhöht. |
|
Angaben zur Fangreise |
|
Alle Tätigkeiten haben einen Bezug zu der Fangreise |
|
Regelungsbereich-Reisekennung |
F |
Eindeutige Kennung für die laufende Fahrt im NEAFC-Regelungsbereich |
|
Interne Reise-ID der Vertragspartei |
F |
ID der Fangreise gemäß der Definition einer Vertragspartei |
|
Angaben zum Schiff |
|
Rufzeichen und IMO-Nummer sind erforderlich. Wenn die IMO nicht anwendbar ist (für Schiffe, die unter die IMO-Entschließung A.1078(28) fallen), ist entweder die interne Referenznummer der Vertragspartei oder die äußere Kennnummer des Schiffs erforderlich. |
|
Rufzeichen |
O |
Internationales Rufzeichen |
|
IMO-Nummer des Schiffs |
C |
IMO-Nummer des Schiffs Wenn verfügbar |
|
Interne Referenznummer der Vertragspartei |
O |
CFR-Nummer |
|
Äußere Kennnummer des Schiffs |
C |
Außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer Wenn die IMO nicht anwendbar ist (für Schiffe, die unter die IMO-Entschließung A.1078(28) fallen), ist entweder die interne Referenznummer der Vertragspartei oder die äußere Kennnummer des Schiffs erforderlich. |
|
Schiffsname |
F |
Name des Schiffs |
|
Flagge des Schiffs |
O |
ISO-3-Ländercode des Flaggenstaats |
|
Name des Kapitäns |
O |
Name des Kapitäns des Schiffs |
|
Datum und Uhrzeit der Übermittlung des Schiffs |
M () |
Datum und Uhrzeit der Übermittlung vom Schiff |
|
Übermittlung Schiffsposition |
C |
Position des Schiffs zum Zeitpunkt der Übermittlung Obligatorisch für die Anmeldung der EINFAHRT IN DAS GEBIET |
|
(1)
Gilt nicht für Version 1 des FLUX-Fishing-Activities-Umsetzungsdokuments. |
||
1.2. Arten von Fischereitätigkeitsberichten
a) Anmeldung vor Einfahrt
Daten, die bei der Erstellung oder Berichtigung einer Anmeldung der Einfahrt verwendet werden
|
Elementname |
Status (O = Obligatorisch F = Fakultativ C = Obligatorisch, wenn anwendbar) |
Bemerkungen |
|
Art |
O |
EINFAHRT IN DAS GEBIET |
|
Bewirtschaftungsgebiet |
O |
RFO-Gebiet, in das das Schiff einfährt |
|
Menge an Bord |
O |
Menge an Bord nach Arten zum Zeitpunkt der Übermittlung |
|
Arten |
O |
FAO-Artencode; Nullfänge werden mit dem FAO-Artencode MZZ erfasst. |
|
Menge |
O |
Lebendgewicht in kg. Nullfänge werden als Menge = 0 aufgezeichnet. |
|
Größenklasse |
F |
Code für die Größenverteilung |
|
Bestandscode |
C |
Code für den Artenbestand Obligatorisch, wenn die Fänge zu einem in der NEAFC-Empfehlung 02:2011 (in der geänderten Fassung) aufgelisteten Bestand gehören. |
|
Geplante Tätigkeit |
O |
Grund für Einfahrt |
|
Detail Tätigkeit |
C |
Angaben zum voraussichtlichen Beginn der Tätigkeiten Obligatorisch, wenn es sich bei der geplanten Tätigkeit um Fischerei oder Umladung handelt |
|
Voraussichtliches Datum und Uhrzeit |
F |
Geschätzter Zeitpunkt des Beginns der geplanten Tätigkeit |
|
Voraussichtlicher Ort |
F |
Geschätzte Position des Beginns der geplanten Tätigkeit. Koordinaten in DG mit drei Dezimalstellen in WGS84 |
|
Bereich |
F |
Das ICES-Gebiet, in dem der Kapitän beabsichtigt, den Fischfang zu beginnen. |
|
Zielart |
C |
FAO-Artencode der Zielart der Fangreise. Obligatorisch, wenn es sich bei der geplanten Tätigkeit um Fischerei handelt. |
b) Erklärung des Fangeinsatzes
|
Elementname |
Status (O = Obligatorisch F = Fakultativ C = Obligatorisch, wenn anwendbar) |
Bemerkungen |
|
Art |
O |
FANGEINSATZ |
|
Datum |
C |
Datum, an dem die Fänge getätigt wurden oder für das Nullfänge übermittelt werden Obligatorisch bei täglicher Meldung oder wenn kein Fangeinsatz stattgefunden hat |
|
Schiffstätigkeit |
O |
Haupttätigkeit des Schiffs |
|
Daten für Fangeinsätze, die als täglich gemeldet werden |
C |
Obligatorisch, wenn ein Fangeinsatz stattgefunden hat und Fangeinsätze pro Tag gemeldet werden |
|
Geografisches Gebiet |
O |
Fanggebiet (statistisches ICES-Rechteck), in dem der Fangeinsatz durchgeführt wurde |
|
Bereich |
C |
Bewirtschaftungsgebiet, in dem der Fang getätigt wurde Obligatorisch, wenn spezifische Bewirtschaftungsmaßnahmen dies erfordern |
|
Dauer |
O |
Dauer des Fangeinsatzes/der Fangeinsätze in Minuten |
|
Gesamtzahl der gemeldeten Hols/Fangeinsätze |
O |
Bei täglicher Meldung Anzahl der in der Meldung aggregierten Fangeinsätze |
|
Fanggerät |
O |
FAO-Fanggeräte-Code. Statistische Standardklassifizierung der Fanggeräte |
|
Fanggerätmerkmale |
C |
|
|
Maschenöffnung |
C |
Maschengröße in Millimetern (mm) Obligatorisch, wenn anwendbar |
|
Fanggerät Stababmessung |
C |
Stababmessung des Fanggeräts in Millimetern (mm) — verwendet für leichte Öffnung im Selektionsgitter Obligatorisch, wenn im Fanggerät ein Selektionsgitter verwendet wird |
|
Fanggerätabmessung nach Länge |
C |
Abmessung des Fanggeräts nach Länge des Fanggeräts — in Metern Obligatorisch für Kiemennetze |
|
Zahl der Fanggeräte |
C |
Zahl der verwendeten Fanggeräte Obligatorisch für Schleppnetze, Kurren, Dredgen, Reusen, Haken |
|
Fanggeräteprobleme |
C |
Beim Einsatz des Fanggeräts ist ein Problem aufgetreten. Obligatorisch im Fall von Problemen mit Fanggeräten |
|
Partnerschiff |
C |
Schiff, von dessen Fanggerät die Fänge gepumpt werden, oder Gespannfischereipartner Obligatorisch beim Pumpen von Fanggerät eines anderen Schiffs oder bei Gespannfischerei |
|
Rolle |
O |
Die Rolle des Partnerschiffs. z. B. Gespannfischereipartner oder Pumpen von Fanggerät des Schiffs |
|
Rufzeichen |
O |
Rufzeichen des Partnerschiffs |
|
Flaggenstaat |
O |
Flaggenstaat des Partners oder Pumpen vom Schiff |
|
Fang an Bord |
O |
An Bord behaltene Fänge pro Fangeinsatz/Tag nach Art. |
|
Arten |
O |
FAO-Artencode Nullfänge werden mit dem FAO-Artencode MZZ erfasst. |
|
Menge |
O |
Lebendgewicht in kg Nullfänge werden als Menge = 0 aufgezeichnet. |
|
Größenklasse |
F |
Code für die Größenverteilung |
|
Bestandscode |
C |
Code für Bestandsspezifikation Obligatorisch, wenn die Fänge zu einem in der NEAFC-Empfehlung 02:2011 (in der geänderten Fassung) aufgelisteten Bestand gehören |
|
Rückwürfe |
C |
Rückwürfe pro Fangeinsatz/Tag nach Art. Obligatorisch, wenn Rückwürfe vorgenommen werden |
|
Grund |
O |
Grund für den Rückwurf |
|
Arten |
O |
FAO-Artencode |
|
Menge |
O |
Lebendgewicht in kg |
|
Größenklasse |
F |
Code für die Größenverteilung |
|
Bestandscode |
C |
Code für Bestandsspezifikation Obligatorisch, wenn die Fänge zu einem in der NEAFC-Empfehlung 02:2011 (in der geänderten Fassung) aufgelisteten Bestand gehören |
|
Daten für Fangeinsätze, die pro Hol gemeldet werden |
C |
Obligatorisch, wenn ein Fangeinsatz stattgefunden hat und Fangeinsätze pro Hol gemeldet werden |
|
Ausbringen des Fanggeräts |
O |
|
|
Datum und Uhrzeit Beginn |
O |
Datum und Uhrzeit bei Beginn des Fangeinsatzes |
|
Position bei Beginn des Fangeinsatzes |
O |
Position, an der der Fangeinsatz begonnen wird Koordinaten in DG mit drei Dezimalstellen in WGS84. |
|
Fangtiefe bei Beginn |
C |
Tiefe des vollständig ausgebrachten Fanggeräts, in Metern Obligatorisch, falls verfügbar |
|
Tiefe des Bodens bei Beginn |
C |
Tiefenabstand zwischen der Oberfläche und dem Meeresboden, wenn das Fanggerät vollständig ausgebracht ist, in Metern Obligatorisch, falls verfügbar |
|
Bereich |
C |
Bewirtschaftungsgebiet, in dem der Fang getätigt wurde Obligatorisch, wenn spezifische Bewirtschaftungsmaßnahmen dies erfordern |
|
Dauer |
O |
Dauer des Fangeinsatzes in Minuten |
|
Fanggerät |
O |
FAO-Fanggeräte-Code. Statistische Standardklassifizierung der Fanggeräte |
|
Fanggerätmerkmale |
O |
|
|
Maschenöffnung |
C |
Maschengröße in Millimetern (mm) Obligatorisch, wenn anwendbar |
|
Fanggerät Stababmessung |
C |
Stababmessung des Fanggeräts in Millimetern (mm) — verwendet für leichte Öffnung im Selektionsgitter Obligatorisch, wenn im Fanggerät ein Selektionsgitter verwendet wird |
|
Fanggerätabmessung nach Länge |
C |
Abmessung des Fanggeräts nach Länge des Fanggeräts — in Metern Obligatorisch für Kiemennetze |
|
Fanggerätabmessung nach Anzahl |
C |
Fanggerätabmessung nach Anzahl Obligatorisch für Schleppnetze, Kurren, Dredgen, Reusen, Haken. |
|
Fanggeräteprobleme |
C |
Beim Einsatz des Fanggeräts ist ein Problem aufgetreten. Obligatorisch im Fall von Problemen mit Fanggeräten |
|
Einholen des Fanggeräts |
O |
|
|
Datum/Uhrzeit Ende |
O |
Zeitstempel am Ende des Fangeinsatzes |
|
Endposition |
O |
Position bei Ende des Fangeinsatzes Koordinaten in DG mit drei Dezimalstellen in WGS84 |
|
Fangtiefe bei Ende |
C |
Tiefe des Fanggeräts vor Beginn des Einholens Obligatorisch, wenn spezifische Bewirtschaftungsmaßnahmen dies erfordern |
|
Tiefe des Bodens bei Ende |
C |
Tiefenabstand zwischen der Oberfläche und dem Meeresboden vor Beginn des Einholens Obligatorisch, wenn spezifische Bewirtschaftungsmaßnahmen dies erfordern |
|
Partnerschiff |
C |
|
|
Rolle |
O |
Die Rolle des Partnerschiffs. z. B. Gespannfischereipartner oder Pumpen von Fanggerät des anderen Schiffs |
|
Rufzeichen |
O |
Rufzeichen des Partnerschiffs Obligatorisch beim Pumpen von Fanggerät eines anderen Schiffs oder bei Gespannfischerei. |
|
Flaggenstaat |
O |
Flaggenstaat des Partners oder Pumpen vom Schiff |
|
Fang an Bord |
O |
An Bord behaltene Fänge pro Fangeinsatz/Tag nach Art |
|
Arten |
O |
FAO-Artencode Nullfänge werden mit dem FAO-Artencode MZZ erfasst. |
|
Menge |
O |
Lebendgewicht in kg; Nullfänge werden als Menge = 0 aufgezeichnet. |
|
Größenklasse |
F |
Code für die Größenverteilung |
|
Bestandscode |
C |
Code für Bestandsspezifikation Obligatorisch, wenn die Fänge zu einem in der NEAFC-Empfehlung 02:2011 (in der geänderten Fassung) aufgelisteten Bestand gehören |
|
Rückwürfe |
C |
Rückwürfe pro Fangeinsatz/Tag nach Art Obligatorisch, wenn Rückwürfe vorgenommen werden |
|
Grund |
O |
Grund für den Rückwurf |
|
Arten |
O |
FAO-Artencode |
|
Menge |
O |
Lebendgewicht in kg |
|
Größenklasse |
F |
Code für die Größenverteilung |
|
Bestandscode |
C |
Code für Bestandsspezifikation Obligatorisch, wenn die Fänge zu einem in der NEAFC-Empfehlung 02:2011 (in der geänderten Fassung) aufgelisteten Bestand gehören |
c) Umladungsanmeldung eines Geberschiffs
Daten, die bei der Erstellung oder Berichtigung der Umladungsanmeldung eines Geberschiffs verwendet werden
|
Datenelement |
Status (O = Obligatorisch F = Fakultativ C = Obligatorisch, wenn anwendbar) |
Bemerkungen |
|
Art |
O |
UMLADUNG |
|
Voraussichtliches Datum und Uhrzeit |
F |
Geschätztes Datum und Uhrzeit des Beginns der Umladung |
|
Voraussichtlicher Ort |
F |
Voraussichtliche Position, an der die Umladung stattfinden wird Koordinaten in DG mit drei Dezimalstellen in WGS84 |
|
Fang an Bord |
O |
Fang an Bord (vor der Umladung) — jede Art ist getrennt einzutragen. |
|
Arten |
O |
FAO-Artencode |
|
Menge |
O |
Lebendgewicht in kg |
|
Größenklasse |
F |
Code für die Größenverteilung |
|
Bestandscode |
C |
Der Code für den Artenbestand. Obligatorisch, wenn die Fänge zu einem in der NEAFC-Empfehlung 02:2011 (in der geänderten Fassung) aufgelisteten Bestand gehören |
|
Umgeladene Fänge |
O |
Zu entladende Mengen nach Art — jede Art ist getrennt einzutragen. |
|
Arten |
O |
FAO-Artencode |
|
Menge |
O |
Lebendgewicht in kg |
|
Größenklasse |
F |
Code für die Größenverteilung |
|
Bestandscode |
C |
Der Code für den Artenbestand. Obligatorisch, wenn die Fänge zu einem in der NEAFC-Empfehlung 02:2011 (in der geänderten Fassung) aufgelisteten Bestand gehören |
|
Umgeladen auf |
O |
Angaben zum Empfängerschiff |
|
Rufzeichen |
O |
Rufzeichen des Empfängerschiffs |
|
Flaggenstaat |
O |
Flaggenstaat des Empfängerschiffs |
d) Umladungserklärung eines Empfängerschiffs
Daten, die bei der Erstellung oder Berichtigung der Umladungserklärung eines Empfängerschiffs verwendet werden
|
Elementname |
Status (O = Obligatorisch F = Fakultativ C = Obligatorisch, wenn anwendbar) |
Bemerkungen |
|
Art |
O |
UMLADUNG |
|
Datum und Uhrzeit |
O |
Datum und Uhrzeit bei Abschluss der Umladung |
|
Ort |
O |
Position, an der die Umladung beendet wurde Koordinaten in DG mit drei Dezimalstellen in WGS84. |
|
Umgeladene Fänge |
O |
Tatsächlich aufgenommene Menge nach Art |
|
Arten |
O |
FAO-Artencode |
|
Menge |
O |
Lebendgewicht in kg |
|
Größenklasse |
F |
Code für die Größenverteilung |
|
Bestandscode |
C |
Obligatorisch, wenn die Fänge zu einem in der NEAFC-Empfehlung 02:2011 (in der geänderten Fassung) aufgelisteten Bestand gehören |
|
Menge an Bord |
O |
Nach der Umladung an Bord befindliche Gesamtmenge nach Art |
|
Arten |
O |
FAO-Artencode |
|
Menge |
O |
Lebendgewicht in kg |
|
Größenklasse |
F |
Code für die Größenverteilung |
|
Bestandscode |
C |
Obligatorisch, wenn die Fänge zu einem in der NEAFC-Empfehlung 02:2011 (in der geänderten Fassung) aufgelisteten Bestand gehören |
|
Umgeladen von |
O |
Geberschiff |
|
Rufzeichen |
O |
Rufzeichen des Geberschiffs |
|
Flaggenstaat |
O |
Flaggenstaat des Geberschiffs. |
e) Anmeldung der Ausfahrt
Daten, die bei der Erstellung oder Berichtigung einer Anmeldung der Ausfahrt verwendet werden
|
Elementname |
Status (O = Obligatorisch F = Fakultativ C = Obligatorisch, wenn anwendbar) |
Bemerkungen |
|
Art |
O |
AUSFAHRT AUS DEM GEBIET |
|
Voraussichtliches Datum und Uhrzeit |
F |
Geschätztes Datum und Uhrzeit der Ausfahrt |
|
Voraussichtliche Position |
F |
Voraussichtliche Position zum Zeitpunkt der Ausfahrt aus dem Regelungsbereich Koordinaten in DG mit drei Dezimalstellen in WGS84. |
|
Bewirtschaftungsgebiet |
O |
RFO-Gebiet, aus dem das Schiff ausfährt |
|
Fang an Bord |
O |
Geschätzte Gesamtmenge an Bord nach Art, d. h. die Summe der bei der Einfahrt in den Regelungsbereich als Menge an Bord gemeldeten Mengen zuzüglich der im Regelungsbereich getätigten Fänge abzüglich der möglicherweise entladenen Mengen und/oder zuzüglich der gegebenenfalls aufgenommenen Mengen bei Schiffen, die als Empfänger an Umladungen beteiligt waren |
|
Arten |
O |
FAO-Artencode; Nullfänge werden mit dem FAO-Artencode MZZ erfasst. |
|
Menge |
O |
Lebendgewicht in kg; Nullfänge werden als Menge = 0 aufgezeichnet. |
|
Größenklasse |
F |
Code für die Größenverteilung |
|
Bestandscode |
C |
Code für den Artenbestand Obligatorisch, wenn die Fänge zu einem in der NEAFC-Empfehlung 02:2011 (in der geänderten Fassung) aufgelisteten Bestand gehören |
f) Anmeldung Anlandehafen
Daten, die bei der Erstellung oder Berichtigung der Anlandehafen-Anmeldung verwendet werden
|
Elementname |
Status (O = Obligatorisch F = Fakultativ C = Obligatorisch, wenn anwendbar) |
Bemerkungen |
|
Art |
O |
ANKUNFT, wenn Anlandung der Grund für die Ankunft ist |
|
Voraussichtliches Datum und Uhrzeit |
O |
Geschätztes Datum und Uhrzeit UTC des Einlaufens in den Hafen |
|
Hafen |
O |
Name des Hafens, in dem die Umladung/Anlandung stattfinden wird (ISO-Alpha-2-Ländercode + 3-Buchstaben-Code des Hafens auf der Basis von UN/LOCODE) |
|
Anlandestelle |
C |
Name des Käufers oder andere Spezifikationen, aus denen genau hervorgeht, wo die Anlandung im Hafen erfolgen wird Obligatorisch, falls verfügbar |
|
Menge an Bord |
O |
Menge nach Arten an Bord — jede Art ist getrennt einzutragen |
|
Arten |
O |
FAO-Artencode |
|
Menge |
O |
Lebendgewicht in kg |
|
Größenklasse |
F |
Code für die Größenverteilung |
|
Bestandscode |
C |
Code für den Artenbestand Obligatorisch, wenn die Fänge zu einem in der NEAFC-Empfehlung 02:2011 (in der geänderten Fassung) aufgelisteten Bestand gehören |
|
Anzulandende Menge |
O |
Menge nach Arten an Bord — jede Art ist getrennt einzutragen |
|
Arten |
O |
FAO-Artencode |
|
Menge |
O |
Lebendgewicht in kg |
|
Größenklasse |
F |
Code für die Größenverteilung |
|
Bestandscode |
C |
Code für den Artenbestand Obligatorisch, wenn die Fänge zu einem in der NEAFC-Empfehlung 02:2011 (in der geänderten Fassung) aufgelisteten Bestand gehören |
2. Annullierung von Fischereitätigkeitsberichten
Daten, die bei der Annullierung eines zuvor akzeptierten Fischereitätigkeitsberichts verwendet werden
|
Elementname |
Status (O = Obligatorisch F = Fakultativ C = Obligatorisch, wenn anwendbar) |
Bemerkungen |
|
Berichtsdetails |
||
|
Berichtskennung |
O |
Eindeutige Kennung des Fischereitätigkeitsberichts |
|
Berichtsart |
O |
Entspricht der Berichtsart des Berichts, der annulliert wird |
|
Zweck |
O |
ANNULLIERUNG |
|
Erstellung |
O |
Datum und Uhrzeit der Erstellung des Berichts durch das FÜZ |
|
Ursprungs-FÜZ |
O |
ISO-3-Ländercode des FÜZ des Flaggenstaats |
|
Annahme |
O |
Datum und Uhrzeit der Annahme der Informationen im FÜZ |
|
FÜZ-Kennung |
C |
FÜZ-Kennzeichnung Falls der Bericht vom FÜZ verzögert, berichtigt/annulliert oder manuell erstellt wurde |
|
Referenzierte Berichtskennung |
O |
Die Berichtskennung des Berichts, der annulliert wird |
|
Laufende Nummer |
F |
Seriennummer der von einem Schiff an die Endbestimmung (XNE) versandten Meldungen. Für jedes Schiff für ein Kalenderjahr einmalig. Zu Beginn des laufenden Jahres wird dieser Wert für jedes Schiff auf 1 zurückgesetzt und bei der Versendung der einzelnen Meldungen erhöht. |
ANHANG IX
ABGRENZUNG DES REGELUNGSBEREICHS
Jede Änderung der Koordinaten, die für die Datenbank gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f verwendet werden,
ANHANG X
MITTEILUNG VON VMS-MELDUNGEN
|
Positionsmeldung |
||
|
Schiffskennung: Es sind mindestens zwei Kennungen zu verwenden. IMO ist zu verwenden, wenn verfügbar. |
||
|
Datenelement |
Status (O = Obligatorisch F = Fakultativ C = Obligatorisch, wenn anwendbar) |
Bemerkungen |
|
Rufzeichen |
O |
Detail Schiffsregistrierung; internationales Rufzeichen des Schiffs |
|
IR |
O |
CFR |
|
Äußere Kennnummer |
C |
Detail Schiffsregistrierung; die außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer oder — sofern diese Nummer fehlt — die IMO-Nummer |
|
IMO |
C |
Detail Schiffsregistrierung; IMO ist zu verwenden, wenn verfügbar. |
|
Flaggenstaat |
O |
Detail Schiffsregistrierung; Flaggenstaat des Schiffs |
|
Schiffsname |
F |
Detail Schiffsregistrierung; Name des Schiffs |
|
Geografische Koordinaten |
|
Vom VMS-System übermittelte Position des Schiffs bei Datum/Uhrzeit der Erlangung |
|
Breitengrad (dezimal) |
O |
Detail Tätigkeit; Position zum Zeitpunkt der Erlangung Datum/Uhrzeit |
|
Längengrad (dezimal) |
O |
Detail Tätigkeit; Position zum Zeitpunkt der Erlangung Datum/Uhrzeit |
|
Geschwindigkeit |
O |
Detail Tätigkeit; Schiffsgeschwindigkeit |
|
Kurs |
O |
Detail Tätigkeit; Vorausrichtung des Schiffs |
|
Art |
O |
Art der Meldung ist „ENTRY“ (EINFAHRT) für die erste VMS-Meldung aus dem Regelungsbereich, die vom Fischereiüberwachungszentrum der Vertragspartei aufgezeichnet wird. Art der Meldung ist „EXIT“ (AUSFAHRT) für die erste VMS-Meldung außerhalb des Regelungsbereichs, die vom Fischereiüberwachungszentrum der Vertragspartei aufgezeichnet wird; die Details des Längen- bzw. des Breitengrads sind bei dieser Art Meldung fakultativ. Bei Meldungen von Schiffen mit defekter Satellitenortungsanlage ist die Art der Meldung „MANUAL“ (Manuell). |
|
Datum/Uhrzeit |
O |
Datum, an dem die Position des Schiffs von der Navigationseinrichtung des Schiffs erfasst wurde |
ANHANG XI
BERICHTERSTATTUNG IM NAF-FORMAT
1. Datenübermittlungsformat
Jede Datenübermittlung ist folgendermaßen aufgebaut:
2. Format für den elektronischen Austausch von Fischereiüberwachungsdaten
|
Format für den elektronischen Austausch von Fischereiüberwachungsdaten |
|||||
|
Kategorie |
Datenelement |
Feldcode |
Art |
Inhalt |
Begriffsbestimmungen |
|
Systemdetails |
Aufzeichnungsbeginn |
SR |
|
|
Kennzeichnet Beginn der Aufzeichnung |
|
Aufzeichnungsende |
ER |
|
|
Kennzeichnet Ende der Aufzeichnung |
|
|
Rückmeldung |
RS |
Char*3 |
Codes |
ACK/NAK = Bestätigt/Nicht Bestätigt |
|
|
Nr. der Fehlerrückmeldung |
RE |
Num*3 |
001-999 |
Codes zur Angabe von Fehlern, die in der Zentrale eingegangen sind, siehe Anhang XI Nummer 3 |
|
|
Meldungsdetails |
Adresse Empfänger |
AD |
Char*3 |
ISO-3166 Adresse |
Adresse der Stelle, bei der die Meldung eingeht, „XNE“ für NEAFC |
|
Absender |
FR |
Char*3 |
ISO-3166 Adresse |
Adresse der übermittelnden Partei (Vertragspartei) |
|
|
Art der Meldung |
TM |
Char*3 |
Code |
Die ersten drei Buchstaben der Meldungsart |
|
|
Laufende Nummer |
SQ |
Num*6 |
NNNNNN |
Seriennummer der von einem Schiff an die Endbestimmung (XNE) versandten Meldungen. Für jedes Schiff für ein Kalenderjahr einmalig. Zu Beginn des laufenden Jahres wird dieser Wert für jedes Schiff auf 1 zurückgesetzt und bei der Versendung der einzelnen Meldungen erhöht. |
|
|
Meldungsnummer |
RN |
Num*6 |
NNNNNN |
Seriennummer der vom FÜZ an XNE versandten Meldungen. Für jedes FÜZ für ein Kalenderjahr einmalig. Zu Beginn des laufenden Jahres wird dieser Wert auf 1 zurückgesetzt und bei der Versendung der einzelnen Meldungen erhöht. |
|
|
Aufzeichnungsdatum |
RD |
Num*8 |
JJJJMMTT |
Jahr, Monat und Tag in UTC vom FÜZ |
|
|
Uhrzeit der Aufzeichnung |
RT |
Num*4 |
SSMM |
Stunde und Minute in UTC vom FÜZ |
|
|
Datum |
DA |
Num*8 |
JJJJMMTT |
Jahr, Monat und Tag in UTC der ersten Übermittlung. Bei RET-Meldungen erfolgt die erste Übermittlung vom FÜZ, in allen anderen Fällen vom Schiff. |
|
|
Uhrzeit |
TI |
Num*4 |
SSMM |
Stunden und Minuten in UTC der ersten Übermittlung. Bei RET-Meldungen erfolgt die erste Übermittlung vom FÜZ, in allen anderen Fällen vom Schiff. |
|
|
Annullierte Meldung |
CR |
Num*6 |
NNNNNN |
Nummer des Eintrags der zu annullierenden Meldung |
|
|
Jahr der annullierten Meldung |
YR |
Num*4 |
NNNN |
Jahr in UTC der zu annullierenden Meldung |
|
|
Details Schiffsregistrierung |
Rufzeichen |
RC |
Char*7 |
IRCS-Code |
Internationales Rufzeichen des Schiffs |
|
Schiffsname |
NA |
Char*45 |
|
Name des Schiffs |
|
|
IMO-Nummer |
IM |
Num*12 |
NNNNNNNNNNNN |
IMO-Nummer des Schiffs |
|
|
Äußere Kennnummer |
XR |
Char*14 |
|
Außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer |
|
|
Flaggenstaat |
FS |
Char*3 |
ISO-3166 |
Registrierstaat |
|
|
Interne Referenznummer der Vertragspartei |
IR |
Char*3 Char*9 |
ISO-3166 + max. 9 Zeichen |
Aus drei Buchstaben bestehender Ländercode gefolgt von 9 Zeichen der eindeutigen Schiffskennung, die vom Flaggenstaat im Rahmen der Registrierung vergeben wird. |
|
|
Name des Hafens |
PO |
Char*45 |
|
Registrierhafen des Schiffs |
|
|
Schiffseigner |
VO |
Char*250 |
|
Name und Anschrift des Schiffseigners |
|
|
Schiffscharterer |
VC |
Char*250 |
|
Name und Anschrift des Schiffscharterers |
|
|
Schiffsdetails |
Schiffskapazität Einheit |
VT |
Char*2 Num*5 |
„OC“- oder „LC“-Tonnage |
„OC“ OSLO-Übereinkommen 1947/„LC“ LONDON ICTM-69 Kapazität des Schiffs in Tonnen |
|
Schiffsleistung Einheit |
VP |
Char*2 Num*5 |
0-99999 |
Angabe, welche Einheit gilt („PS“ oder „kW“) Gesamtleistung der Hauptmaschine |
|
|
Schiffslänge |
VL |
Char*2 Num*3 |
„OA“ oder „PP“ Länge in Metern |
„OA“ = Länge über alles, „PP“ = Länge zwischen den Loten Gesamtlänge des Schiffes in Metern, auf ganze Meter auf- oder abgerundet |
|
|
Schiffstyp |
TP |
Char*3 |
Code |
|
|
|
Fanggerät |
GE |
Char*3 |
FAO-Code |
Internationale statistische Standardklassifizierung von Fischfanggeräten |
|
|
Details Zulassung |
Ausstellungsdatum |
IS |
Num*8 |
JJJJMMTT |
Datum der Fanggenehmigung für eine oder mehrere regulierte Arten |
|
Regulierte Ressourcen |
RR |
Char*3 |
FAO-Artencode |
FAO-Artencode für die regulierten Ressourcen, getrennt durch Leerzeichen |
|
|
Beginn |
SD |
Num*8 |
JJJJMMTT |
Tag, von dem an die Genehmigung/Aussetzung gilt |
|
|
Ende |
ED |
Num*8 |
JJJJMMTT |
Tag, an dem die Fanggenehmigung für die regulierte Ressource abläuft |
|
|
Eingeschränkte Genehmigung |
LU |
Char*1 |
|
„J“ oder „N“ gibt an, ob eine eingeschränkte Genehmigung vorliegt oder nicht |
|
|
Details Überwachung/Beobachtungen |
Breitengrad |
LA |
Char*5 |
NDDMM (WGS-84) |
z. B. //LA/N6535 = 65o 35′ N |
|
Längengrad |
LO |
Char*6 |
E/WDDDMM (WGS-84) |
z. B. //LO/W02134 = 21o 34′ W |
|
|
Geschwindigkeit |
SP |
Num*3 |
Knoten * 10 |
z. B. //SP/105 = 10,5 Knoten |
|
|
Überwachungsmittel |
MI |
Char*3 |
NEAFC-Code |
„VES“ = Schiff, „AIR“ = Flugzeug, „HEL“ = Hubschrauber |
|
|
Bestellter Inspektor |
AI |
Char*7 |
NEAFC-Code |
ISO-3166-Code für die Vertragspartei, gefolgt von einer vierstelligen Zahl, ggf. wiederholt |
|
|
Beobachtungsnummer |
OS |
Num*3 |
0-999 |
Laufende Nummer der Beobachtung während des betreffenden Patrouilleneinsatzes im Regelungsbereich |
|
|
Datum der Sichtung |
DA |
Num*8 |
JJJJMMTT |
Tag, an dem das Schiff gesichtet wird |
|
|
Uhrzeit der Sichtung |
TI |
Num*4 |
SSMM |
Uhrzeit in UTC, zu der das Schiff gesichtet wird |
|
|
Objektidentifizierung |
OI |
Char*7 |
IRCS-Code |
Internationales Rufzeichen des gesichteten Schiffs |
|
|
Foto |
PH |
Char*1 |
|
Wurde ein Foto gemacht? „J“ oder „N“ |
|
|
Text nach Belieben |
MS |
Char*255 |
|
Bereich für freie Anmerkungen |
|
3. Rückmeldungen
Für die Übermittlung von Berichten vom NEAFC-Sekretariat (XNE) an ein FÜZ gilt folgende Formatspezifikation:
|
Format der Rückmeldung |
|||
|
Datenelement |
Feldcode |
Obligatorisch (O)/ Fakultativ (F) |
Bemerkungen |
|
Aufzeichnungsbeginn |
SR |
O |
Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung |
|
Anschrift |
AD |
O |
Detail Meldung; Empfänger, Vertragspartei, von der die Meldung kam |
|
Absender |
FR |
O |
Detail Meldung; XNE ist NEAFC (Absender der Rückmeldung) |
|
Art der Meldung |
TM |
O |
Detail Meldung; Art der Meldung, „RET“ für Rückmeldung |
|
Laufende Nummer |
SQ |
F |
Detail Erfassung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr, kopiert von der eingegangenen Meldung |
|
Rufzeichen |
RC |
F |
Detail Erfassung; internationales Rufzeichen des Schiffs, kopiert von der eingegangenen Meldung |
|
Rückmeldung |
RS |
O |
Detail Erfassung; Code, mit dem der korrekte Empfang bestätigt wird oder nicht (ACK oder NAK) |
|
Nr. der Fehlerrückmeldung |
RE |
F |
Detail Erfassung; Ziffern zur Kennzeichnung der Fehlerart |
|
Meldungsnummer |
RN |
O |
Detail Erfassung; Nummer der eingegangenen Meldung/Mitteilung |
|
Datum |
DA |
O |
Detail Meldung; Datum der Übermittlung der RET-Meldung von NEAFC (XNE) an das FÜZ |
|
Uhrzeit |
TI |
O |
Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung der RET-Meldung von NEAFC (XNE) an das FÜZ |
|
Aufzeichnungsende |
ER |
O |
Systemdetail; kennzeichnet Ende der Aufzeichnung |
4. Fehlerrückmeldungen
|
Abgelehnt (NAK) Folgemaßnahme erforderlich |
Akzeptiert und gespeichert (ACK) Folgemaßnahme erforderlich |
Akzeptiert und gespeichert (ACK) mit Warnmeldung |
Fehlerursache |
|
101 |
|
|
Meldung unleserlich |
|
102 |
|
|
Datenwert oder -größe außerhalb des Normalbereichs |
|
104 |
|
|
Obligatorische Angaben fehlen |
|
105 |
|
|
Meldung ist ein Duplikat; Versuch, einen abgelehnten Bericht nochmals zu senden |
|
106 |
|
|
Unzulässige Datenquelle |
|
|
|
150 |
Sequenzfehler |
|
|
|
151 |
Datum/Uhrzeit in der Zukunft |
|
|
|
155 |
Meldung ist ein Duplikat; Versuch, einen akzeptierten Bericht nochmals zu senden |
|
|
|
250 |
Versuch einer wiederholten Notifizierung eines Schiffs |
|
|
251 |
|
Schiff nicht notifiziert |
|
|
252 |
|
Art weder AUT noch LIM noch SUS |
5. Arten von Meldungen und Berichten
|
Code |
Meldung/Bericht |
Bemerkungen |
|
RET |
Rückmeldung |
Automatische elektronische Meldung nach Empfang der Aufzeichnungen |
|
SEN |
Einfahrt Überwachung |
Von der Vertragspartei übermittelte Meldung über die Ankunft des Überwachungsfahr- oder -flugzeugs im Regelungsbereich |
|
SEX |
Ausfahrt Überwachung |
Von der Vertragspartei übermittelte Meldung der Ausfahrt des Überwachungsfahr- oder -flugzeugs aus dem Regelungsbereich |
|
OBS |
Beobachtung |
Von der Vertragspartei übermittelte Meldung zu Beobachtungen von Fischereifahrzeugen im Regelungsbereich durch ihre im Rahmen dieser Verordnung eingesetzten Inspektoren |
Die Liste der Codes für Fischereifahrzeugtypen und Fanggerätkategorien muss dem NEAFC-Masterdatenregister entsprechen, das unter https://www.neafc.org/mdr abrufbar ist.
ANHANG XII
FÜZ-KENNZEICHNUNG
Das FÜZ verwendet die folgenden Codes zur Kennzeichnung von Berichten, bevor es diese Berichte erforderlichenfalls an das NEAFC-Sekretariat übermittelt:
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Code (1 Buchstabe) |
Beschreibung |
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D |
Vom FÜZ verspätet und ohne Änderungen übermittelte Berichte |
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C |
Vom FÜZ berichtigte oder annullierte Berichte |
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M |
Vom FÜZ manuell registrierte Berichte |
Die Berichte müssen alle technischen Anforderungen und Formatanforderungen erfüllen.
ANHANG XIII
INSPEKTORENAUSWEIS
Die Karte ist 10 × 7 cm groß und kann in Plastik eingeschweißt sein. Die Ausweisnummer setzt sich aus dem 3-Alpha-Ländercode und der vierstelligen Seriennummer der Vertragspartei zusammen.
ANHANG XIV
MELDUNG VON INSPEKTOREN UND INSPEKTIONSPLATTFORMEN
1. Inspektoren
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Datenelement |
Feldcode |
Status (O = obligatorisch) (F = fakultativ) |
Bemerkungen |
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Name des Inspektors |
NA |
O |
Der Name des Inspektors |
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Eindeutige Vertragspartei-ID |
ID |
O |
Die eindeutige Kennung der Vertragspartei, der der 3-Alpha-Ländercode vorangestellt ist |
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E-Mail-Adresse |
* |
O |
E-Mail-Adresse des Inspektors |
2. Inspektionsplattformen
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Datenelement |
Feldcode |
Status (O = obligatorisch) (F = fakultativ) |
Bemerkungen |
|
Art |
* |
O |
Schiff, Flugzeug oder Hubschrauber |
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Flaggenstaat |
FS |
O |
Flaggenstaat der Plattform |
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Registriernummer |
* |
F |
Flaggenstaat-Registrierung, wenn verfügbar |
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Bezeichnung |
NA |
F |
Name der Plattform, wenn verfügbar |
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Rufzeichen |
RC |
O |
Internationales Rufzeichen (IRCS) |
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Funkfrequenz |
* |
O |
Verfügbare Funkfrequenzen (2 182 kHz, Kanal 16 usw.) |
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Telefon |
* |
F |
Telefonnummer(n), wenn verfügbar |
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|
* |
F |
E-Mail-Adresse(n), wenn verfügbar |
ANHANG XV
NEAFC-INSPEKTIONSWIMPEL
Zwei Wimpel, direkt übereinander, sind tagsüber bei normaler Sicht aufzuziehen.
Die Boote zum Übersetzen müssen ebenfalls einen Inspektionswimpel tragen. Dieser Wimpel darf halb so groß sein. Er darf auf der Schiffswand oder sonstigen Seiten des Bootes aufgemalt sein. In diesem Fall können die schwarzen Buchstaben „NE“ weggelassen werden.
ANHANG XVI
MELDUNG VON ÜBERWACHUNGSTÄTIGKEITEN
1. Meldung der Ankunft eines Überwachungsfahr- oder -flugzeugs im Regelungsbereich
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Meldung der Überwachungsankunft (SEN) |
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Datenelement |
Status (O = obligatorisch) (F = fakultativ) |
Bemerkungen |
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Absender |
O |
Detail Meldung; Adresse der übermittelnden Vertragspartei |
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Meldungsnummer |
O |
Detail Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr |
|
Art der Meldung |
O |
Detail Meldung; Meldungsart; „SEN“ für die Meldung der Ankunft eines Überwachungsfahr- oder -flugzeugs im Regelungsbereich |
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Aufzeichnungsdatum |
O |
Detail Meldung; Datum der Übermittlung |
|
Uhrzeit der Aufzeichnung |
O |
Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung |
|
Überwachungsmittel |
O |
Detail Überwachung; „VES“ für Schiff, „AIR“ für Flugzeug, „HEL“ für Hubschrauber |
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Rufzeichen |
O |
Detail Überwachung; internationales Rufzeichen des Überwachungsfahr- oder -flugzeugs |
|
ID bestellter Inspektoren |
O |
Detail Überwachung; Ausweisnummer, erforderlichenfalls wiederholt |
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Datum |
O |
Detail Überwachung; Tag der Ankunft () |
|
Uhrzeit |
O |
Detail Überwachung; Uhrzeit der Ankunft () |
|
Breitengrad |
O |
Detail Überwachung; Position zum Zeitpunkt der Ankunft () |
|
Längengrad |
O |
Detail Überwachung; Position zum Zeitpunkt der Ankunft () |
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Aufzeichnungsende |
O |
Systemdetail; Kennzeichnet Ende der Aufzeichnung |
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(1)
Schätzung, wenn die Meldung vor Ankunft des Überwachungsfahr- oder -flugzeugs übermittelt wird. |
||
2. Meldung der Ausfahrt des Überwachungsfahr- oder-flugzeugs aus dem Regelungsbereich
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Meldung der Ausfahrt aus der Überwachung (SEX) |
||
|
Datenelement |
Status (O = obligatorisch) (F = fakultativ) |
Bemerkungen |
|
Absender |
O |
Detail Meldung; Adresse der übermittelnden Vertragspartei |
|
Meldungsnummer |
O |
Detail Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr |
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Art der Meldung |
O |
Detail Meldung; Meldungsart; „SEX“ für die Meldung der Ausfahrt des Überwachungsfahr- oder -flugzeugs aus dem Regelungsbereich |
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Aufzeichnungsdatum |
O |
Detail Meldung; Datum der Übermittlung |
|
Uhrzeit der Aufzeichnung |
O |
Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung |
|
Überwachungsmittel |
O |
Detail Überwachung; „VES“ für Schiff, „AIR“ für Flugzeug, „HEL“ für Hubschrauber |
|
Rufzeichen |
O |
Detail Überwachung; internationales Rufzeichen des Überwachungsfahr- oder -flugzeugs |
|
Datum |
O |
Detail Überwachung; Tag der Ausfahrt () |
|
Uhrzeit |
O |
Detail Überwachung; Uhrzeit der Ausfahrt () |
|
Breitengrad |
O |
Detail Überwachung; Position zum Zeitpunkt der Ausfahrt () |
|
Längengrad |
O |
Detail Überwachung; Position zum Zeitpunkt der Ausfahrt () |
|
Aufzeichnungsende |
O |
Systemdetails; Kennzeichnet Ende der Aufzeichnung |
|
(1)
Identisch mit der Schätzung beim Detail Überwachung in der SEN-Meldung, wenn die Meldung annulliert wird. |
||
ANHANG XVII
SICHTUNGSMELDUNG
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Sichtungsmeldung (OBS) |
|||
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Datenelement |
Code |
Status (O = obligatorisch) (F = fakultativ) |
Bemerkungen |
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Aufzeichnungsbeginn |
SR |
O |
Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung |
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Anschrift |
AD |
O |
Detail Meldung; Empfänger, XNE für NEAFC |
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Absender |
FR |
O |
Detail Meldung; Adresse der übermittelnden Vertragspartei |
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Meldungsnummer |
RN |
O |
Detail Meldung; laufende Nummer im betreffenden Jahr |
|
Art der Meldung |
TM |
O |
Detail Meldung; Meldungsart; OBS für Überwachungsmeldung |
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Rufzeichen |
RC |
O |
Detail Überwachung; internationales Rufzeichen des Überwachungsfahr- oder -flugzeugs |
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Aufzeichnungsdatum |
RD |
O |
Detail Meldung; Datum der Übermittlung |
|
Uhrzeit der Aufzeichnung |
RT |
O |
Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung |
|
Laufende Beobachtungsnummer |
OS |
O |
Detail Überwachung; Laufende Nummer der Beobachtung |
|
Datum |
DA |
O |
Detail Überwachung; Datum der Schiffssichtung |
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Uhrzeit |
TI |
O |
Detail Überwachung; Uhrzeit der Schiffssichtung |
|
Breitengrad |
LA |
O |
Detail Überwachung; Breitengrad der Schiffssichtung |
|
Längengrad |
LO |
O |
Detail Überwachung; Längengrad der Schiffssichtung |
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Objektidentifizierung |
OI |
O |
Detail Schiffsregistrierung; Rufzeichen des gesichteten Schiffs |
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Äußere Kennnummer |
XR |
O |
Detail Schiffsregistrierung; Außen an der Schiffsseite angebrachte Kennziffer oder — sofern diese Kennziffer fehlt — IMO-Nummer |
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Schiffsname |
NA |
F |
Detail Schiffsregistrierung; Name des gesichteten Schiffs |
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Flaggenstaat |
FS |
O |
Detail Schiffsregistrierung; Flaggenstaat des gesichteten Schiffs |
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Schiffstyp |
TP |
F |
Schiffsmerkmale; Typ des gesichteten Schiffs |
|
Geschwindigkeit |
SP |
F |
Detail Überwachung; Geschwindigkeit des gesichteten Schiffs |
|
Kurs |
CO |
F |
Detail Überwachung; Kurs des gesichteten Schiffs |
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Tätigkeit |
AC |
O |
Detail Überwachung; Tätigkeit des gesichteten Schiffs |
|
Foto |
PH |
O |
Detail Überwachung; wurde das gesichtete Schiff fotografiert? „J“ oder „N“ |
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Anmerkungen |
MS |
F |
Detail Überwachung; kann frei formuliert werden; Abschluss der Meldung |
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Aufzeichnungsende |
ER |
O |
Systemdetail; gibt Ende der Aufzeichnung an |
Als tatsächlich identifiziert gilt nur ein Schiff, dessen Rufzeichen oder äußere Kennnummer zu lesen ist.
Ist eine solche Identifizierung nicht möglich, sind die Gründe hierfür im Feld „Anmerkungen“ anzugeben.
Die Liste der Tätigkeiten des gesichteten Schiffs muss dem NEAFC-Masterdatenregister entsprechen, das unter https://www.neafc.org/mdr abrufbar ist.
ANHANG XVIII
ANHANG XIX
KONSTRUKTION UND VERWENDUNG DER LOTSENLEITER
1. Es wird eine Lotsenleiter zur Verfügung gestellt, die den Inspektoren auf See ein sicheres An- und Vonbordgehen ermöglicht. Die Lotsenleiter wird in sauberem und vorschriftsmäßigem Zustand gehalten.
2. Die Lotsenleiter wird so befestigt, dass
sie frei von jeder möglichen Verschmutzung durch das Schiff bleibt;
sie in genügendem Abstand von den dünneren Leinen und so weit wie möglich im Mittschiffsbereich ist;
jede Stufe fest an der Schiffswand bleibt.
3. Die Stufen der Lotsenleiter sind
aus Hartholz oder anderem gleichartigem Material, aus einem Stück, astfrei gefertigt. Die vier untersten Stufen können aus Gummi von genügender Stärke und Steife oder aus anderem geeignetem Material mit gleichen Eigenschaften bestehen;
mit einer rutschfesten Oberfläche versehen;
mindestens 480 mm lang, 115 mm breit und 23 mm tief, ohne den rutschfesten Belag oder etwaige Rillen;
in gleichmäßigem Abstand von mindestens 300 mm und höchstens 380 mm angebracht;
so angebracht, dass sie waagerecht bleiben.
4. Keine Lotsenleiter weist mehr als zwei Ersatzstufen auf, die auf andere Weise festgemacht sind als in der ursprünglichen Konstruktion der Lotsenleiter vorgesehen, und die so angebrachten Stufen werden so rasch wie möglich durch Stufen ersetzt, die der ursprünglichen Konstruktion der Lotsenleiter entsprechen. Wird eine Ersatzstufe an den Seilen der Lotsenleiter mithilfe von Auskehlungen an der Stufe festgemacht, befinden sich diese Auskehlungen an den längeren Seiten der Stufen.
5. Die seitlichen Seile der Leiter bestehen aus zwei nicht überzogenen Hanfseilen oder gleichwertigen Seilen von nicht weniger als 60 mm Umfang auf jeder Seite; jedes Seil bleibt unbedeckt durch anderes Material und geht durch bis zur obersten Stufe. Zwei Haupttaue, die ordnungsgemäß an dem Schiff befestigt sind und nicht weniger als 65 mm Umfang haben, und eine Sicherheitsleine sind für den Notfall bereitzuhalten.
6. In Abständen sind Spreizlatten aus Hartholz oder gleichwertigem Material in einem Stück, astfrei und 1,8 m bis 2 m lang angebracht, damit die Lotsenleiter sich nicht verdrehen kann. Die unterste Latte ist auf der fünftuntersten Leiterstufe angebracht, und der Abstand zwischen den einzelnen Spreizlatten beträgt höchstens neun Stufen.
7. An oder von Bord gehenden Inspektoren wird ein sicherer und einfacher Übergang vom oberen Ende der Lotsenleiter, einer Fallreepstreppe oder sonstigen Vorrichtung ermöglicht. Führt ein solcher Übergang durch eine Öffnung in der Reling oder im Schanzkleid, sind entsprechende Griffe angebracht. Besteht ein solcher Übergang aus einer Schanzkleidleiter, ist diese Leiter sicher an der Reling oder Plattform befestigt, und an der Stelle, an der das Schiff betreten oder verlassen wird, sind in einem Abstand von mindestens 0,70 m und höchstens 0,80 m zwei Stützgriffe angebracht. Jede Stütze ist am Schiffskörper auf oder nahe dem Boden sowie an einer höheren Stelle fest angebracht, hat einen Durchmesser von mindestens 40 mm und ragt mindestens 1,20 m über die obere Kante des Schanzkleids hinaus.
8. Nachts muss eine Beleuchtung vorgesehen sein, sodass sowohl die Oberseite der Lotsenleiter als auch die Stelle, an der der Inspektor an Bord des Schiffs kommt, angemessen beleuchtet sind. Ein Rettungsring mit selbstzündendem Licht muss bei Bedarf griffbereit sein. Eine Wurfleine muss ebenfalls für den Bedarfsfall griffbereit sein.
9. Es muss die Möglichkeit bestehen, die Lotsenleiter an jeder Seite des Schiffs benutzen zu können. Der zuständige Inspektor kann angeben, an welcher Seite jener Inspektor die Lotsenleiter angebracht haben möchte.
10. Die Montierung der Lotsenleiter und das Anbordgehen und das Vonbordgehen eines Inspektors sind von einem verantwortlichen Schiffsoffizier zu überwachen. Der verantwortliche Schiffsoffizier ist im Funkkontakt mit der Brücke.
11. Sollten auf einem Schiff Konstruktionsmerkmale wie Scheuerleisten die Durchführung von Vorschriften dieser Regelung verhindern, so sind besondere Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Inspektoren das Schiff sicher betreten und verlassen können.
ANHANG XX
ANGABEN ZUR BENENNUNG VON HÄFEN
ANHANG XXI
FORMBLÄTTER FÜR HAFENSTAATKONTROLLEN
ANHANG XXII
ALLGEMEINE LEITLINIEN FÜR DAS RISIKOMANAGEMENT BEI DER HAFENSTAATKONTROLLE
1. Risikomanagement bezeichnet die systematische Ermittlung von Risiken und die Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen zur Begrenzung dieser Risiken. Hierzu gehören das Sammeln von Daten und Informationen, die Analyse und Bewertung von Risiken, die Vorbereitung und Umsetzung von Maßnahmen sowie die regelmäßige Überwachung und Überprüfung des Verfahrens und seiner Ergebnisse.
2. Auf der Grundlage seiner Risikobewertung erarbeiten die Mitgliedstaaten in Abstimmung mit der EFCA eine Risikomanagementstrategie, um die Einhaltung dieser Verordnung zu erleichtern. Diese Strategie sollte die Ermittlung, Beschreibung und Zuweisung geeigneter kostenwirksamer Kontrollinstrumente und Inspektionsmittel, je nach Art und vermutlicher Höhe des jeweiligen Risikos, sowie das Erreichen von Zieleckwerten umfassen.
3. Es werden Risikobewertungs- und Risikomanagementkriterien für Kontroll-, Inspektions- und Prüftätigkeiten festgelegt, um rechtzeitige Risikoanalysen und allgemeine Bewertungen der relevanten Kontroll- und Inspektionsdaten zu ermöglichen.
4. Einzelne Fischereifahrzeuge, Gruppen von Fischereifahrzeugen, Betreiber und/oder Fischereitätigkeiten zum Fang verschiedener Arten in verschiedenen Teilen des Übereinkommensgebiets unterliegen je nach zugewiesenem Risikograd Kontrollen und Inspektionen, wobei für die Hafenstaatkontrolle der Anlandungen und Umladungen im Hafen unter anderem die folgenden allgemeinen Annahmen in Bezug auf die Risikokriterien zugrunde gelegt werden:
Fänge eines Schiffs einer Nichtvertragspartei;
gefrorene Fänge;
große Fangmengen;
zuvor auf See umgeladene Fänge;
außerhalb der Gewässer unter der Gerichtsbarkeit der Vertragsparteien, d. h. im Regelungsbereich, getätigte Fänge;
sowohl innerhalb als auch außerhalb des Übereinkommensgebiets getätigte Fänge;
Fänge hochwertiger Arten;
Fänge aus Fischereiressourcen, für die die Fangmöglichkeiten besonders begrenzt sind; und
Anzahl der zuvor bereits vorgenommenen Inspektionen und Anzahl der bei einem Schiff und/oder einem Betreiber festgestellten Verstöße.
ANHANG XXIII
HAFENINSPEKTIONSBERICHT
( ) Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).
( ) Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).
( ) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
( ) ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 22.
( ) Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 18).
( ) Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission vom 6. Februar 2017 über das Fischereiflottenregister der Union (ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 9).
( ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).
( ) Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116).