Eureka 51996DC0600 Sign in

51996DC0600

DREIZEHNTER JAHRESBERICHT ÜBER DIE KONTROLLE DER ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS (1995) /* KOM/96/0600 endg. */

Amtsblatt Nr. C 303 vom 14/10/1996 S. 0001


DREIZEHNTER JAHRESBERICHT über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts - 1995 - (96/C 303/01) KOM(96) 600 endg.

INHALTSVERZEICHNIS

Seite

VORWORT .......... 8

RAUM OHNE BINNENGRENZEN

1. Einleitung .......... 16

2. Zur Lage in den einzelnen Bereichen .......... 17

2.1. Beseitigung der materiellen Schranken .......... 17

2.1.1. Zollunion .......... 17

2.1.1.1. Stand der Mitteilung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Richtlinien im Bereich Zollunion .......... 17

2.1.2. Freier Verkehr landwirtschaftlicher Erzeugnisse .......... 17

2.2. Beseitigung der technischen Schranken .......... 18

2.2.1. Freier Warenverkehr .......... 18

2.2.1.1. Artikel 30 ff. des EG-Vertrags .......... 18

2.2.1.2. Vorschriften der Richtlinie 83/189/EWG zur Verhütung von Handelshemmnissen .......... 21

2.2.2. Überblick über den Stand der Anwendung der Richtlinien über den freien Warenverkehr, aufgeschlüsselt nach Bereichen .......... 21

2.2.2.1. Lebensmittel .......... 21

2.2.2.2. Stand der Mitteilung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Richtlinien im Bereich Lebensmittel .......... 22

2.2.2.3. Arzneimittel .......... 22

2.2.2.4. Stand der Mitteilung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Richtlinien im Bereich Arzneimittel .......... 22

2.2.2.5. Chemische Erzeugnisse .......... 22

2.2.2.6. Stand der Mitteilung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Richtlinien im Bereich chemische Erzeugnisse .......... 23

2.2.2.7. Kraftfahrzeuge, landwirtschaftliche Zugmaschinen, Krafträder .......... 23

2.2.2.8. Stand der Mitteilung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Richtlinien im Bereich Kraftfahrzeuge, Zugmaschinen, Krafträder 23

2.2.2.9. Bauerzeugnisse .......... 24

2.2.2.10. Ausrüstungsgegenstände (Maschinenbau, persönliche Schutzausrüstungen, Fertigpackungen, Meßwesen, Elektrotechnik und medizinische Geräte .......... 24

2.2.2.11. Stand der Mitteilung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Richtlinie im Bereich Ausrüstungsgegenstände (Maschinenbau, persönliche Schutzausrüstungen, Fertigpackungen, Meßwesen, Elektrotechnik und medizinische Geräte) .......... 24

2.2.3. Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit, Wahlrecht .......... 24

2.2.3.1. Diskriminierungsverbot .......... 24

2.2.3.2. Einreise und Aufenthalt .......... 25

2.2.3.3. Stand der Mitteilung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Richtlinien im Bereich des Aufenthaltsrechts .......... 25

2.2.3.4. Aktives und passives Wahlrecht .......... 26

2.2.3.5. Gewerkschaftliche Rechte .......... 26

2.2.3.6. Zugang zur Beschäftigung im öffentlichen Dienst .......... 26

2.2.3.7. Soziale Sicherung der Wanderarbeitnehmer .......... 26

2.2.3.8. Anerkennung der Diplome .......... 26

2.2.3.9. Stand der Mitteilung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Richtlinien im Bereich der Anerkennung der Diplome .......... 28

2.2.3.10. Selbständige Handelsvertreter .......... 28

2.2.4. Freier Dienstleistungsverkehr .......... 28

2.2.4.1. Audiovisuelle Medien .......... 28

2.2.4.2. Telekommunikation .......... 28

2.2.4.3. Stand der Mitteilung nationaler Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinien im Bereich der Telekommunikation .......... 29

2.2.4.4. Finanzdienstleistungen .......... 29

2.2.4.5. Stand der Mitteilung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Richtlinien im Bereich der Finanzdienstleistungen .......... 31

2.2.5. Freier Kapitalverkehr .......... 31

2.2.6. Gesellschaftsrecht .......... 32

2.2.6.1. Stand der Mitteilung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Richtlinien im Bereich direkte Steuern .......... 33

2.2.7. Geistiges und gewerbliches Eigentum .......... 33

2.2.7.1. Stand der Mitteilung von nationalen Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinien im Bereich geistiges und gewerbliches Eigentum .......... 34

2.2.8. Öffentliche Aufträge .......... 34

2.2.8.1. Stand der Mitteilung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Richtlinien im Bereich öffentlicher Aufträge .......... 36

2.3. Abschaffung der Steuergrenzen .......... 36

2.3.1. Direkte Besteuerung .......... 36

2.3.1.1. Stand der Mitteilung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Richtlinien im Bereich der direkten Steuern .......... 37

2.3.2. Indirekte Steuern .......... 37

2.3.2.1. Stand der Mitteilung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Richtlinien im Bereich indirekter Steuern .......... 38

VERBRAUCHERSCHUTZ UND PRODUKTSICHERHEIT

1. Einleitung .......... 39

2. Zur Lage in den einzelnen Bereichen .......... 39

2.1. Kosmetische Mittel .......... 39

2.2. Textilerzeugnisse .......... 39

2.3. Sicherheit und Gesundheitsschutz .......... 39

2.4. Schutz der Wirtschaftsinteressen .......... 39

2.5. Stand der Mitteilung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Richtlinien im Bereich der Verbraucherpolitik und der Produktsicherheit .......... 40

WETTBEWERB

1. Einleitung .......... 40

2. Zur Lage in den einzelnen Bereichen .......... 40

2.1. Öffentliche Unternehmen .......... 40

2.2. Monopole .......... 41

2.3. Stand der Mitteilung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Richtlinien im Bereich der Wettbewerbspolitik .......... 41

BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALPOLITIK

1. Einleitung .......... 42

2. Zur Lage in den einzelnen Bereichen .......... 42

2.1. Gleichbehandlung von Männern und Frauen .......... 42

2.2. Arbeitsbedingungen .......... 43

2.3. Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz .......... 43

2.4. Gesundheitswesen .......... 43

2.5. Stand der Mitteilung von Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinien im Bereich Beschäftigung und Sozialpolitik .......... 43

LANDWIRTSCHAFT

1. Einleitung .......... 43

2. Zur Lage in den einzelnen Bereichen .......... 43

2.1. Märkte .......... 43

2.2. Rechtsangleichung .......... 44

2.3. Stand der Mitteilung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Richtlinien im Bereich Landwirtschaft .......... 46

FISCHEREI

1. Einleitung .......... 46

2. Zur Lage in den einzelnen Bereichen .......... 47

2.1. Märkte .......... 47

2.2. Fischbestände .......... 47

2.3. Vereinbarkeit der einzelstaatlichen Flaggenführungsvorschriften für Fischereifahrzeuge mit dem Gemeinschaftsrecht .......... 47

UMWELT

1. Einleitung .......... 48

1.1. Allgemeines .......... 48

1.2. Mitteilung der einzelstaatlichen Durchführungsmaßnahmen .......... 48

1.3. Übereinstimmung der einzelstaatlichen Durchführungsmaßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht .......... 48

1.4. Ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinien .......... 49

1.5. Freier Zugang zu Informationen über die Umwelt .......... 49

1.6. Umweltverträglichkeitsprüfung .......... 50

1.7. Künftige Maßnahmen .......... 51

2. Zur Lage in den einzelnen Bereichen .......... 51

2.1. Luft .......... 51

2.2. Chemie .......... 52

2.3. Gewässer .......... 52

2.4. Lärm .......... 53

2.5. Abfälle .......... 53

2.6. Natur .......... 54

2.7. Strahlenschutz .......... 54

2.8. Stand der Mitteilung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Richtlinien im Bereich Umwelt .......... 55

VERKEHR

1. Einleitung .......... 56

2. Zur Lage in den einzelnen Bereichen .......... 56

2.1. Straßenverkehr .......... 56

2.2. Kombinierter Verkehr .......... 56

2.3. Binnenschiffsverkehr .......... 57

2.4. Eisenbahnverkehr .......... 57

2.5. Seeverkehr .......... 57

2.6. Luftverkehr .......... 57

2.7. Sommerzeit .......... 58

2.8. Stand der Mitteilung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Richtlinien im Bereich Verkehr .......... 58

ENERGIE

1. Einleitung .......... 58

2. Zur Lage in den einzelnen Bereichen .......... 59

2.1. Transparenz der Preise .......... 59

2.2. Binnenmarkt für Elektrizität und Erdgas .......... 59

2.3. Effiziente Energienutzung .......... 59

2.4. Kohlenwasserstoffe .......... 59

2.5. Stand der Mitteilung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Richtlinien im Bereich Energie .......... 59

PERSONAL DER GEMEINSCHAFTEN .......... 60

STATISTIK .......... 60

ANHÄNGE

Anhang I: Mutmaßliche Vertragsverletzungen von 1991 bis 1995 .......... 61

Anhang II: Festgestellte Vertragsverletzung von 1991 bis 1995 .......... 68

Anhang III: Vertragsverletzungen und Verstöße gegen Verordnungen und Entscheidungen .......... 76

Anhang IV: Stand der Anwendung der Richtlinien .......... 89

Anhang V: Bis zum 31. Dezember 1995 noch nicht vollzogene Urteile des Gerichtshofes .......... 174

Anhang VI: Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Gerichte der Mitgliedstaaten .......... 178

VORWORT

Auf Wunsch des Europäischen Parlaments (Entschließung vom 9. Februar 1983) und der Mitgliedstaaten (Ziffer 2 der Erklärung Nr. 19 im Anhang zu dem am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten Vertrag über die Europäische Union) legt die Kommission alljährlich einen Bericht über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts vor. Damit kommt sie auch der im Europäischen Rat und im Ministerrat vorgebrachten Forderung nach einem Bericht über spezifische Bereiche ihrer Tätigkeiten nach.

Die Europäische Union ist eine Rechtsgemeinschaft: auf das Recht gegründet und durch Rechtsvorschriften geschaffen. Sie könnte als Rechtsgemeinschaft nicht bestehen, würde die Einhaltung und tatsächliche Anwendung der Rechtsvorschriften durch die - und in den - Mitgliedstaaten nicht einer ständigen Kontrolle unterzogen. Diese Aufgabe wurde der Kommission in Artikel 155 EG-Vertrag (1) übertragen.

Im Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts werden traditionsgemäß die auf Artikel 169 EG-Vertrag gestützten Vertragsverletzungsverfahren analysiert, die von der Kommission im davorliegenden Jahreszeitraum bearbeitet wurden.

Dies ist auch der Zweck dieses Berichts, der den Stand zum 31. Dezember wiedergibt.

Zunächst ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Aufgabe der Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts, wie sie in Artikel 155 EG-Vertrag der Kommission, der "Hüterin der Verträge", übertragen wird, nicht auf Vertragsverletzungsverfahren beschränkt ist. So strengt die Kommission im Rahmen dieser Aufgabe auch Verfahren gegen die anderen Organe (Artikel 173 und 175) an, sie überprüft die Vereinbarkeit der von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt (Artikel 93), sie ergreift Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug zum Nachteil der Gemeinschaft und überwacht die Einhaltung der in den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag enthaltenen grundsätzlichen Verbote wettbewerbshindernder Vereinbarungen sowie des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung. Zu diesen Tätigkeiten werden gesonderte Berichte vorgelegt.

Die Besonderheit des auf Artikel 169 EG-Vertrag gestützten Vertragsverletzungsverfahrens kann gar nicht genug betont werden.

Dieses Verfahren, das nur von der Kommission eingeleitet werden kann, dient der Beilegung eines Rechtsstreits zwischen der Gemeinschaft und einem Mitgliedstaat - Privatpersonen können daher nicht Prozeßparteien sein. Ziel dieses als "objektiv" bezeichneten Verfahrens ist es, einen Mitgliedstaat zur Wahrung des Gemeinschaftsrechts zu veranlassen; Ziel ist nicht die Gewährleistung von Rechtsschutz für Privatpersonen, die sich auf das Gemeinschaftsrecht berufen. Letztere können in diesen Fällen den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten der Mitgliedstaaten beschreiten, wobei Privatpersonen neuerdings Mitgliedstaaten wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht auf Schadensersatz verklagen können (2). Die an die Kommission gerichtete Beschwerde ist nach wie vor nicht nur für die Kommission, sondern auch für den EU-Bürger ein unverzichtbares Instrument, insbesondere dann, wenn diesem die ihm vom Gemeinschaftsrecht eingeräumten Rechte auf Ebene des Mitgliedstaats verweigert werden.

Auch wenn sie keinen Einfluß auf den Verlauf der Vertragsverletzungsverfahren nehmen können, spielen die Bürger der Union in diesen Verfahren eine Schlüsselrolle. Die an die Kommission gerichteten Beschwerden sind eine wichtige Quelle an Informationen, die zur Einleitung solcher Verfahren führen; so wird in den Beschwerden über Verwaltungspraktiken, die dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufen, oder über Verstöße in Bereichen berichtet, in denen die Kommission wegen fehlender Prüfbefugnis diese anderweitig nicht feststellen könnte. Durch Beschwerden wird die Kommission u. a. auch über das Vorliegen von Vertragsverletzungen bei Maßnahmen unterrichtet, für die eine Kofinanzierung der Gemeinschaft gewährt wird (3).

Die Kommission sieht sich daher verpflichtet, den Beschwerdeführern - denen oft von der Beschwerde an die Kommission abgesehen der Rechtsweg versperrt ist - aber auch allen anderen EU-Bürgern und dem Europäischen Parlament Bericht zu erstatten. Der Jahresbericht ist Ausdruck dieses Strebens der Kommission nach Transparenz.

Das Jahr 1995 ist zunächst einmal das erste Jahr der Gemeinschaft der Fünfzehn. In diesen Bericht fließen die bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts in Österreich, Schweden und Finnland erzielten Ergebnisse ein. Erstmals hat die Gemeinschaft drei neue Staaten aufgenommen, die zuvor Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums waren. Diese Zugehörigkeit ist zweifellos die Ursache dafür, daß die neuen Mitgliedstaaten für einen sehr hohen Anteil der Gemeinschaftsrichtlinien Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt haben. Sie hatten den gemeinschaftlichen Besitzstand bereits seit dem 1. Januar 1994, dem Tag des Inkrafttretens des Vertrags über den Europäischen Wirtschaftsraum, in ihre innerstaatliche Rechtsordnung übernommen. Gemäß Artikel 172 Absatz 1 des Beitrittsvertrags hat die EFTA-Überwachungsbehörde der Kommission sämtliche Rechtsvorschriften übermittelt, die ihr von diesen Staaten mitgeteilt worden waren (4). Innerhalb eines Jahres haben die neuen Mitgliedstaaten den gemeinschaftlichen Besitzstand soweit übernommen, daß die Mitteilungsrate hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinien in Schweden und Finnland über dem Durchschnitt (5) und in Österreich bei 84,2 % liegt.

Das Jahr 1995 war auch das Jahr intensiver Bemühungen der Kommission auf dem Gebiet der Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts. Nie zuvor hat die Kommission über einen Jahreszeitraum so viele Entscheidungen nach Artikel 169 EG-Vertrag getroffen: 5 068 Entscheidungen (gegenüber 4 802 im Jahr 1994).

I. ENTWICKLUNG DER VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN IM JAHR 1995

1995 zeichneten sich sieben große Tendenzen ab:

A. 1995 registrierte Vorgänge (Vertragsverletzungen): Rückgang der Anzahl der Beschwerden und Anstieg der Anzahl der von Amts wegen ermittelten Fälle

B. Bedeutende Rolle des Europäischen Parlaments bei der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren

C. 1995 eingeleitete Verfahren: gleichbleibende Zahl der Schreiben nach Artikel 169 EG-Vertrag

D. Verfahren zu bereits festgestellten Vertragsverletzungen: Rückgang der Zahl der mit Gründen versehenen Stellungnahmen und gleichbleibende Zahl der Klageerhebungen

E. Starke Zunahme der Einstellungen von Verfahren

F. Beginnende Bereinigung der Altlasten: die Bearbeitung zahlreicher älterer Vorgänge konnte abgeschlossen werden

G. Größere Transparenz der Vertragsverletzungsverfahren

A. 1995 registrierte Vorgänge (Vertragsverletzungen)

- Rückgang der Anzahl der Beschwerden

Die Analyse der statistischen Angaben führt zu einer erstaunlichen Feststellung: Die Zahl der an die Kommission gerichteten Beschwerden nimmt nicht mehr zu. Die Zahlen der letzten fünf Jahre (1991: 1 051; 1992: 1 185; 1993: 1 040; 1994: 1 145; 1995: 978) belegen, daß dies keine zufällige, sondern eine dauerhafte Entwicklung ist (6). Die Lage stellt sich jedoch in den einzelnen Bereichen höchst unterschiedlich dar: So ist die Zahl der Beschwerden zum Zollwesen und der indirekten Besteuerung gleichbleibend, zunehmend auf dem Gebiet des Verkehrs, jedoch abnehmend im Bereich Landwirtschaft (von 191 auf 127).

Wegen der Erweiterung der Gemeinschaft und der Zunahme ihrer Bevölkerungszahl bedeutet die gleichbleibende Zahl der Beschwerden einen relativen Rückgang dieser Zahl. Dieser Rückgang wird umso deutlicher, bedenkt man, daß die Ausweitung der Zuständigkeit der Union zu Schwierigkeiten, Rechtsstreitigkeiten und somit zu zusätzlichen Beschwerden führen müßte.

Bei der Bewertung dieses Rückgangs der Anzahl der Beschwerden ist jedoch äußerste Vorsicht geboten.

Der Rückgang könnte ein Anzeichen dafür sein, daß die EU-Bürger sich mit Erfolg vor den Behörden oder Gerichten der Mitgliedstaaten auf das Gemeinschaftsrecht berufen haben, ohne auf die Dienste der Kommission angewiesen zu sein. Eine solche Erklärung wäre zweifellos zu optimistisch. Sie ließe sich zumindest schwer nachweisen und würde eine über den Rahmen dieses Berichts hinausgehende Untersuchung erfordern.

Die rückläufige Zahl der Beschwerden könnte auch ein Hinweis auf eine bessere Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten aufgrund gewachsener Erfahrungen und der abschreckenden Wirkung der Vertragsverletzungsverfahren sein.

Eine weitere Erklärung ist denkbar: Die den Privatpersonen eingeräumte Möglichkeit, vor der Europäischen Kommission Klage zu erheben, ist den Bürgern der neuen Mitgliedstaaten noch nicht in ausreichendem Maße bekannt. Die neuen Beitritte hätten somit noch nicht zu einer proportionalen Zunahme der Beschwerden geführt.

Auch ist die genaue Rolle der Kommission zuweilen nicht bekannt; dies zeigen bestimmte Beschwerden, die offensichtlich nicht in ihre Zuständigkeit fallen.

- Zunahme der von Amts wegen ermittelten Fälle

Von 1994 bis 1995 stieg die Zahl der von Amts wegen ermittelten Fälle von 277 auf 320.

Dies ist als Zeichen einer gegenwärtig durchlaufenen Konsolidierungsphase zu werten.

Die Gemeinschaft war gesetzgeberisch weniger als im Vorjahr tätig (7). Diese Tätigkeit war offenbar auch stärker auf bestimmte Ziele konzentriert.

Den Vorgaben im Arbeitsprogramm für das Jahr 1995 folgend hat die Kommission die tatsächliche Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften in den Vordergrund gestellt und die Bedingungen für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts einer eingehenden Prüfung unterzogen. Dies zeigt die deutliche Zunahme der von Amts wegen ermittelten Fälle sowie die Zunahme der von der Kommission über den gesamten Berichtszeitraum hinweg geprüften Fälle von Vertragsverletzungen. Die Kommission hat 1994 mehr als 4 800 Vorgänge bearbeitet. Diese Zahl stieg 1995 auf 5 068 Vorgänge an.

B. Bedeutende Rolle des Europäischen Parlaments bei der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren

Enthalten parlamentarische Anfragen (8) oder Petitionen Hinweise auf Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht, legt die Kommission systematisch einen Vorgang zu einer vermuteten Vertragsverletzung an.

Von den 1995 in der Kommission registrierten neuen Vertragsverletzungen sind 30 auf schriftliche oder mündliche Anfragen von Abgeordneten des Europäischen Parlaments und vier auf Petitionen zurückzuführen.

Erwähnenswert sind auch die Zahlen des Jahres 1992 (45 parlamentarische Anfragen und 33 Petitionen) und 1993 (30 parlamentarische Anfragen und 23 Petitionen) (9). Diese Zahlenangaben verdeutlichen jedoch nur ungenügend, welche Rolle dem Parlament bei der Aufdeckung von Vertragsverletzungen in qualitativer wie quantitativer Hinsicht zukommt. Neben den mit den genannten Zahlen angesprochenen Fällen weisen die Abgeordneten des Europäischen Parlaments auch auf vermutete Vertragsverletzungen hin, die zuvor von den Dienststellen der Kommission ermittelt wurden oder Gegenstand einer bereits registrierten Beschwerde waren.

In einem Drittel der Fälle liegen Verstöße gegen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften im Umweltbereich vor (hauptsächlich ohne vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung in Angriff genommene Industrieprojekte); ein weiteres Drittel betrifft den Binnenmarkt (etwa die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit für Zahnärzte oder Verstöße gegen die Richtlinien über öffentliche Aufträge). So hat ein Abgeordneter des Europäischen Parlaments auf eine Reihe von Dienstleistungsverträgen über Unternehmensberatung und Umweltfragen hingewiesen, die ohne Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vergeben wurden.

Das Interesse des Europäischen Parlaments liegt vorrangig auf den Gebieten Umwelt und Binnenmarkt, die allein 60 % der von der Kommission bearbeiteten Vorgänge ausmachen.

C. 1995 eingeleitete Verfahren: Gleichbleibende Zahl der Schreiben nach Artikel 169 EG-Vertrag

Die Kommission hat 1995 1 016 Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet (1994: 974, 1993: 1 209).

Diese Zahl ist zweifellos im Zusammenhang mit der nicht weiter steigenden Zahl der Beschwerden sowie mit der Tatsache zu sehen, daß die Kontakte zwischen Kommission und Mitgliedstaaten - die sich der Bedeutung der ihnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenen Verpflichtungen bewußt sind - immer häufiger zum Erfolg führen.

D. Verfahren zu den festgestellten Vertragsverletzungen

- Starker Rückgang der Zahl der mit Gründen versehenen Stellungnahmen

Die äußerst geringe Zahl der mit Gründen versehenen Stellungnahmen (192) ist auf die sehr hohe Zahl solcher Stellungnahmen in Jahr 1994 (546 gegenüber 352 im Jahr 1993) sowie auf technische Verzögerungen innerhalb der Kommission zurückzuführen, die jetzt aufgeholt wurden.

- Gleichbleibende Zahl der Klageerhebungen

Vor dem Gerichtshof wurde 1995 in 72 neuen Fällen Anklage wegen Vertragsverletzung erhoben (1992: 64 Fälle, 1993: 44 Fälle, 1994: 89 Fälle).

Die Kommission ist bemüht, bereits vor der gerichtlichen Phase des Vertragsverletzungsverfahrens den beschuldigten Mitgliedstaat zur Bereinigung der Situation zu bewegen oder eine annehmbare Lösung auszuhandeln. Eine beim Gerichtshof erhobene Vertragsverletzungsklage ist "somit die ultima ratio zum Schutze der im Vertrag verankerten Belange der Gemeinschaft gegen die Untätigkeit oder den Widerstand der Mitgliedstaaten" (10).

Die Zahl der Klageerhebungen ist auch deshalb mehr oder weniger gleich geblieben, weil die Mitgliedstaaten nach Zustellung der mit Gründen versehenen Stellungnahme in sehr vielen Fällen die beanstandete Situation bereinigt haben.

E. Starke Zunahme der Einstellungen von Verfahren

Die Zahl aller Einstellungen von Vertragsverletzungsverfahren (sowohl vermutete als auch bereits festgestellte Vertragsverletzungen) stieg von 1 811 im Jahr 1994 auf 2 045 im Jahr 1995. Besonders hervorstechend sind hier die Zahlen im Bereich freier Warenverkehr: 238 Verfahren wurden eingestellt, nur zwei Klagen wurden neu erhoben. Die Kommission erntet hier die Früchte ihrer Arbeit im Rahmen der seit längerem durchgeführten, sogenannten Paketsitzungen mit den Mitgliedstaaten.

Die Zahl der Beschlüsse über eine Verfahrenseinstellung nach Einleitung des Verfahrens belief sich auf 1 344 im Jahr 1995 gegenüber 668 im Jahr 1994.

Diese Zahlen sind nicht etwa als Eingeständnis einer Schwäche der Kommission zu werten. Sie zeigen vielmehr, daß sich ihre Einwirkung auf die Mitgliedstaaten zur Erleichterung einer ordnungsgemäßen und fristgerechten Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien bzw. zur Gewährleistung der tatsächlichen Anwendung des unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrechts als wirksam erwiesen hat. Beispielhaft ist die Politik der Kommission im Bereich Umwelt: 132 bereits in die Phase des Schreibens nach Artikel 169 vorgerückte Vorgänge konnten 1995 abgeschlossen werden. Dies war im Vorjahr nur bei 70 Vorgängen der Fall. Hervorzuheben sind auch die auf den Gebieten öffentliche Aufträge und Mehrwertsteuer genannten Beispiele (11).

F. Bereinigung der Altlasten: die Bearbeitung zahlreicher älterer Vorgänge konnte abgeschlossen werden

Die Kommission hat es sich zum Grundsatz gemacht, alle schwebenden Verfahren einer Gesamtprüfung zu unterziehen. Sie prüft daher regelmäßig erneut alle Vorgänge. So wurden auch 1995 wie in den Vorjahren sämtliche älteren Vorgänge systematisch überprüft.

Von den 1992 eingeleiteten 1 545 Verfahren laufen 1995 noch 161. Von den 1993 eingeleiteten 1 340 Verfahren laufen 1995 noch 225; ein Jahr zuvor waren es noch 404 Vorgänge. Die Zahl der noch schwebenden, 1994 eingeleiteten Verfahren wurde innerhalb eines Jahres halbiert: von 1 136 auf 670 (Tabelle 1.3).

Diese Bemühungen sind selbstverständlich fortzusetzen. Das Vertragsverletzungsverfahren ist in einzelne Phasen untergliedert, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, vor Klageerhebung vor dem Gerichtshof die Vertragsverletzung zu beenden. Das Verfahren bedarf daher notwendigerweise einer gewissen Zeitspanne. Die für die Ermittlung der einzelnen Fälle benötigten Zeiträume sind jedoch noch zu lang - die Kommission ist bemüht, sie zu verkürzen.

G. Größere Transparenz der Vertragsverletzungsverfahren

Bereits mit der Formulierung im Vertrag wird dem Vertragsverletzungsverfahren als solchem das Ziel gesetzt, eine Beendigung der Vertragsverletzung noch vor Klageerhebung zu bewirken. Das Verfahren wird daher vertraulich und diskret geführt, so daß der Mitgliedstaat die Verletzung leichter abstellen kann.

Die Vollendung des Binnenmarktes und das zunehmende Interesse des Europäischen Parlaments an der Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts haben die Kommission bewogen, sich mit Blick auf eine bessere Nachvollziehbarkeit ihres Vorgehens um noch mehr Transparenz zu bemühen.

So hat sie einen neuen Ansatz bei ihren Pressemitteilungen entwickelt: Auf ihrer Sitzung vom 19. Juli 1995 hat sie beschlossen, 22 Pressemitteilungen über 58 Fälle von Vertragsverletzungen zu veröffentlichen, ohne die förmliche Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme bzw. die Erhebung einer Klage vor dem Gerichtshof abzuwarten. Die Transparenz der Tätigkeit der Kommission bei der Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts, u. a. auf dem Gebiet des Binnenmarktes, ist zur politischen Priorität geworden. Eine Veröffentlichung dieser Art erfolgte erneut im zweiten Halbjahr 1995; sie wurde allgemein positiv aufgenommen.

II. ANALYSE DER ERGEBNISSE DES JAHRES 1995

A. Die unmittelbar anwendbaren Vorschriften

Die Bearbeitung der Verstöße gegen anderen Normen des Gemeinschaftsrechts als Richtlinien wird intensiv fortgeführt. 1995 wurde die Zustellung von 89 Schreiben nach Artikel 169 beschlossen (1994: 67).

Einzelheiten sind in der Analyse nach Bereichen nachzulesen; hier sei nur auf besonders hervorstechende Merkmale des Jahres 1995 hingewiesen.

In mehreren 1995 ergangenen Urteilen hat der Gerichtshof die Grenzen des Anwendungsbereichs von Artikel 30 EG-Vertrag in der Auslegung durch das Urteil Keck und Mithouard vom 24. November 1993 näher bestimmt (12) (Ziffer 2.2.1.1).

Eine sehr hohe Zahl von Vertragsverletzungsverfahren wurde auf dem Gebiet der Freizügigkeit, insbesondere wegen Diskriminierungen beim Zugang zur Beschäftigung und beim Aufenthaltsrecht eingeleitet (Artikel 48 EG-Vertrag und Verordnung (EWG) Nr. 1612/68) (13).

Im Bereich Wettbewerb ist es der Kommission gelungen, das Monopol für den Hafenbetrieb im Hafen Genua wirksam zu beenden.

In den Bereichen Beschäftigung und Sozialpolitik ist der Streit über Artikel 119 EG-Vertrag über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen weiterhin von großer Bedeutung. Das Urteil Kalanke vom 17. Oktober 1995 zum Vorrang weiblicher Bewerber bei der Beförderung war der Anlaß für eine Kommissionsmitteilung zu Auslegungsfragen (14).

In den Bereichen Fischerei und Aquakultur prüft die Kommission systematisch alle Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über das Führen der Flagge und über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände.

B. Richtlinien

1. Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen

Die Zahl der 1995 wegen ausstehender Mitteilung von Umsetzungsmaßnahmen eröffneten Verfahren ist im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht angestiegen (von 732 auf 799).

Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über den Stand der Durchführung aller zum 31. Dezember 1995 geltenden Richtlinien. Dabei ist die Zahl der im Berichtszeitraum in Kraft getretenen Richtlinien weniger stark als in den Vorjahren angestiegen (rund 40 gegenüber rund 60 im Jahr 1994). Hier wirkt sich erstmals die verminderte Rechtsetzungstätigkeit der Gemeinschaft aus. Die Gemeinschaft will weniger, aber besseres Recht setzen. Diese Tendenz dürfte sich in den kommenden Jahren noch verstärken (siehe hierzu das von der Kommission dem Europäischen Rat von Madrid im Dezember 1995 vorgelegte Dokument "Für eine bessere Rechtsetzung": Die Kommission hat 1995 die Annahme von 25 Rechtstexten vorgeschlagen, 1990 waren es 61, 1992 51. Für 1996 sind 19 Vorschläge geplant) (15).

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Zum 31. Dezember 1995 hatten die Mitgliedstaaten durchschnittlich 90,7 % der für die Umsetzung aller geltenden Gemeinschaftsrichtlinien erforderlichen einzelstaatlichen Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. Diese Zahl liegt wegen der Einbeziehung der drei neuen Mitgliedstaaten niedriger als im Vorjahr (91,89 %). Die anderen zwölf Mitgliedstaaten haben ihr "Ergebnis" jedoch sämtlich verbessern können. Insgesamt ist festzuhalten:

- hoher Stand der Mitteilung von Maßnahmen durch die drei neuen Mitgliedstaaten;

- Schweden liegt an sechster Position;

- Das Ergebnis Österreichs ist zum großen Teil auf Verzögerungen bei der Mitteilung von Umsetzungsmaßnahmen im Bereich Landwirtschaft zurückzuführen (Ziffer 2.3).

- Die finnische Situation erklärt sich zum großen Teil aus der Sonderstellung, die den Åland-Inseln wegen völkerrechtlicher Verpflichtungen eingeräumt wurde (16). Diese Inseln besitzen insbesondere einen Autonomiestatus in bestimmten Bereichen, z. B. Landwirtschaft und Umwelt, und müssen besondere Umsetzungsmaßnahmen treffen. Von der Situation auf den Åland-Inseln abgesehen liegt die Umsetzungsrate Finnlands über dem Gemeinschaftsdurchschnitt.

- Verbesserung der Mitteilungsrate für einzelstaatliche Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien in allen anderen zwölf Mitgliedstaaten mit einem erstmals erreichten Rekordwert von nahezu 98 % in Dänemark.

Hinter diesen hohen Durchschnittsraten verbergen sich jedoch ganz unterschiedliche Situationen in den einzelnen Bereichen.

Die Umsetzungsrate in den Bereichen Zoll und Aufenthaltsrecht liegt bei 100 % mit den Ausnahmen Belgien und Deutschland im Fall Aufenthaltsrecht.

Die Umsetzungsrate liegt in den Bereichen Ausrüstungsgüter und Kraftfahrzeuge sowie bei der Anerkennung der Diplome überall über 90 %.

Große Unterschiede bei den Umsetzungsraten von einem Mitgliedstaat zum anderen gibt es in den Bereichen Telekommunikation und Finanzdienstleistungen.

Die Bereiche, in denen die größten Schwierigkeiten fortbestehen und Umsetzungsmaßnahmen für bereits vor langer Zeit erlassene Richtlinien noch immer nicht mitgeteilt wurden, sind die Bereiche Umwelt (Ziffer 1.2 und 2.8), Verkehr (Ziffer 2.8), und Energie (Ziffer 2.5).

Im Bereich Landwirtschaft gibt es immer noch beträchtliche Verzögerungen bei der Mitteilung von einzelstaatlichen Maßnahmen, insbesondere zu den im Rahmen des Weißbuchs über den Binnenmarkt erlassenen Richtlinien. Die Zahl der Klageerhebungen vor dem Gerichtshof stieg von 34 im Jahr 1994 auf 57 im Jahr 1995 (Ziffer 1 und 2.2). Die Tendenz ist aber offenbar positiv: Die Zahl der neu eingeleiteten Verfahren wegen ausstehender Mitteilung von Umsetzungsmaßnahmen liegt jetzt niedriger als 1994. Dies ist auch bei den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Fall.

Im Bereich Verbraucherschutz haben fünf Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen zur Umsetzung der wichtigen Richtlinie 92/59/EWG (17) über die allgemeine Produktsicherheit noch immer nicht mitgeteilt.

2. Übereinstimmung der Umsetzungsmaßnahmen

Die Kommission geht davon aus, daß zahlreiche Fälle mangelhafter Anwendung der Gemeinschaftsrichtlinien zu vermeiden wären, würden die zu ihrer Umsetzung getroffenen einzelstaatlichen Maßnahmen den in der Richtlinie erhobenen Forderungen entsprechen.

Die Kommission hat daher die Kontrolle der "Qualität" der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Durchführung von Gemeinschaftsrichtlinien zu ihrer vorrangigen Aufgabe bei der Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts gemacht. Die Kommission prüft soweit möglich systematisch bestehende Rechtsvorschriften; ein Beleg dafür ist ihre Tätigkeit auf dem Gebiet des freien Warenverkehrs (Ziffer 2.2.1).

Die Zahl der neu registrierten Fälle mangelhafter Übereinstimmung ist von 54 im Jahr 1994 auf 63 im Jahr 1995 gestiegen. Die Zustellung von 23 Schreiben nach Artikel 169 EG-Vertrag wurde beschlossen (gegenüber 32 Schreiben im Vorjahr).

Auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge hat sich die Zahl der noch geprüften Fälle fehlender Übereinstimmung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht innerhalb eines Jahres verdoppelt (von 14 Fällen im Jahr 1994 auf 30 Fälle im Jahr 1995).

Zur Bestimmung der wichtigsten Ursachen für mangelnde Übereinstimmung wurde im Bereich Umwelt (Ziffer 1.3) eine eingehende Studie durchgeführt. Die Studie ergab, daß zur Kontrolle der Übereinstimmung der einzelstaatlichen Durchführungsmaßnahmen eine besonders schwierige Prüfung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlich sein kann, insbesondere wenn die Umsetzung in die Zuständigkeit regionaler oder lokaler, nicht aber nationaler Behörden fällt, so daß ggf. in einem Mitgliedstaat mehrere Rechtsvorschriften zu erlassen sind. Außerdem können in den Richtlinien komplexe Auflagen für die Mitgliedstaaten enthalten sein, zu deren Durchführung mehrere Rechtsvorschriften zu erlassen bzw. zu ändern sind.

3. Anwendung der Umsetzungsmaßnahmen

Die Beschwerden über einzelne Fälle einer mangelhaften Anwendung eines einzelstaatlichen Rechtsaktes, der zur Durchführung einer Richtlinie erlassen wurde, sind eine wertvolle Informationsquelle für die Kommission, insbesondere wenn darin Mängel in der Übereinstimmung der Rechtsvorschrift mit der Richtlinie aufgedeckt oder wiederholte Verstöße bzw. bereichsübergreifende Probleme angesprochen werden, etwa eine mit der Richtlinie nicht zu vereinbarende Verwaltungspraxis. So wurden 1995 über 40 Beschwerden zu Richtlinien über die Anerkennung von Diplomen zur Berufsausübung eingereicht.

Zwar könnten die in den Mitgliedstaaten zuständigen Behörden und Gerichte die Beschwerden über eine mangelhafte Anwendung einer mit einer Gemeinschaftsrichtlinie übereinstimmenden einzelstaatlichen Rechtsvorschrift in zahlreichen Fällen bearbeiten und die genannten Probleme lösen (18). Die Kommission ist jedoch eine unverzichtbare Beschwerdeinstanz vor allem dann, wenn die in den Mitgliedstaaten offenstehenden Rechtswege ausgeschöpft wurden, ineffizient erscheinen oder aber keine Aussicht auf Erfolg besteht.

Voraussetzung für eine bessere Anwendung des Gemeinschaftsrechts ist zunächst eine Politik der Vorbeugung von Vertragsverletzungen.

Die stärkere Einbeziehung von Institutionen der Mitgliedstaaten, insbesondere der nationalen Parlamente, in die Rechtsetzungstätigkeit der Gemeinschaft dient diesem Ziel und dürfte die Schwierigkeiten bei der tatsächlichen Durchführung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten verringern.

Vertragsverletzungen lassen sich auch durch regelmäßige Kontakte zu den Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen institutioneller Ausschüssen vermeiden (19).

Eine rechtzeitige Unterrichtung der Kommission, etwa im Rahmen des in der Richtlinie 83/189/EWG (20) vorgesehenen Informationsverfahrens auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften ist ebenfalls geeignet, neuen Handelshemmnissen vorzubeugen (21). In einem kürzlich ergangenen Urteil hat der Gerichtshof die rechtliche Wirksamkeit dieses Informationsverfahrens noch erhöht (22).

Auch die Bemühungen der Kommission, das Gemeinschaftsrecht besser zu verbreiten, verständlicher zu gestalten und besser zugänglich zu machen, sind Teil dieser Politik.

Allerdings stellt sich die Aufgabe der Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts stets neu. Die Kommission hat sich dabei zwei vorrangige Ziele gesetzt:

- Die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts soll ins Zentrum ihrer Tätigkeit rücken. Das Arbeitsprogramm der Kommission für 1996 folgt ganz entschieden dieser Forderung (23).

- Zwischen der Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf Gemeinschaftsebene und der den Behörden, insbesondere den Justizbehörden der Mitgliedstaaten übertragenen einschlägigen Verpflichtung ist eine zufriedenstellende Aufteilung zu erreichen.

Die Tätigkeit der Kommission macht nur dann einen Sinn, wenn die EU-Bürger wachsam bleiben und die Justiz- und Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten die Wahrung des Gemeinschaftsrechts als vorrangige Aufgabe betrachten. Dies entspricht der Auffassung der Kommission in ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 1996 zur Vorbereitung der Regierungskonferenz (Stellungnahme nach Artikel N Absatz 2 des Vertrags von Maastricht):

Die Konsolidierung einer auf dem Recht gegründeten Union bedeutet Anwendung und Einhaltung des Gemeinschaftsrechts. Hier sind in allererster Linie die Behörden der Mitgliedstaaten gefordert. Die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts ist umso wichtiger in einer erweiterten Gemeinschaft, deren einzelstaatliche Rechtsordnungen und Verwaltungssysteme noch heterogener sein werden.

Nach Auffassung der Kommission

- müßten ihr vor allem im Bereich des Binnenmarktes wirksamere Mittel zur Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts an die Hand gegeben werden;

- müßte die Rolle des Gerichtshofes verstärkt werden, insbesondere was die Beachtung seiner Entscheidungen betrifft (24).

Die Kommission begrüßt die Wachsamkeit des Europäischen Parlaments hinsichtlich der Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts. Die Rolle des Parlaments bei der Aufdeckung von Vertragsverletzungen ist hervorgehoben worden. Das Parlament kann eine noch stärkere Rolle bei der Beendigung der in diesem Bericht aufgeführten Vertragsverletzungen spielen, indem es bei den politisch Verantwortlichen in den Mitgliedstaaten interveniert und die öffentliche Meinung mobilisiert.

Die Kommission bedarf einer ständigen Unterstützung durch das Europäische Parlament, das nicht nur der Schaffung des Gemeinschaftsrechts sondern auch seiner tatsächlichen Anwendung einen hohen Stellenwert beimißt.

Aufbau des dreizehnten Berichtes

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Dieser Bericht enthält

- eine Analyse nach Bereichen;

- statistische Übersichten zum 31. Dezember 1995 über die mutmaßlichen (Anhang I) und festgestellten (Anhang II) Verstöße;

- eine Aufstellung der 1995 geprüften Vertragsverletzungen sowie Verstöße gegen Verordnungen und Entscheidungen (Anhang III);

- eine Übersicht über den Stand der Umsetzung der zum 31. Dezember 1995 geltenden Richtlinien (einschließlich der jeweiligen Verstöße) (Anhang IV);

- eine Aufstellung der noch nicht vollzogenen Urteile des Gerichtshofes (Anhang V);

- einen Überblick über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Gerichte der Mitgliedstaaten (Anhang VI).>ENDE EINES SCHAUBILD>

RAUM OHNE BINNENGRENZEN

1. EINLEITUNG

Die Errichtung des Binnenmarktes ist ein ehrgeiziges Vorhaben der wirtschaftlichen Integration, für das zur Beseitigung der materiellen, technischen und steuerlichen Schranken der Erlaß von oft sehr detaillierten Rechtsvorschriften in den verschiedensten Wirtschaftsbereichen erforderlich ist. Die 1985 mit dem Weißbuch über die Vollendung des Binnenmarktes erneut in Angriff genommene Verwirklichung dieses Ziels wurde 1993 weitgehend erreicht und später auf die der Europäischen Union zu Beginn des Jahres 1995 beigetretenen Mitgliedstaaten ausgedehnt.

Ende 1995, im dritten Jahr des Binnenmarktes, sind fast alle im Weißbuch vorgeschlagenen Rechtsakte verabschiedet worden. Das Ziel des Artikel 7 Buchstabe a) EG-Vertrag - die Errichtung eines Raums ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist - wurde damit weitgehend erreicht.

Die Errichtung des Binnenmarktes kann sich jedoch nicht nur auf die Umsetzung der im Weißbuch vorgeschlagenen Maßnahmen beschränken, sondern beinhaltet auch die Überwachung deren wirksamer Anwendung durch die Kommission auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts.

Die Kommission hat deshalb Ende 1993 ein strategisches Programm zur Erreichung, Verwaltung und Weiterentwicklung des Binnenmarktes entwickelt und verabschiedet. Diesem Programm liegt der Gedanke zugrunde, daß ein Binnenmarkt nicht nur durch die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts verwirklicht werden kann, sondern auch Ergebnis eines fortlaufenden Prozesses ist, in dem die Anwendung des Gemeinschaftsrechts, seine Akzeptanz auf allen Ebenen und die Fähigkeit der Union, sich den daraus ergebenden Herausforderungen zu stellen, dauerhaft gewährleistet ist. Bei dieser Aufgabe steht die Kommission jedoch erst am Anfang.

Im strategischen Programm wird die Zusammenarbeit der Verwaltungen als Schlüsselelement für das Funktionieren des Binnenmarktes bezeichnet. In zahlreichen Bereichen funktioniert die Verwaltungszusammenarbeit bereits gut (z. B. Tierseuchen- und pflanzenschutzrechtliche Kontrollen, Arzneimittel, Zölle und direkte Besteuerung). Die dabei erreichten Ergebnisse ermutigen dazu, die Zusammenarbeit - wenn manchmal auch nur teilweise - auf andere Bereiche auszudehnen. In der Entschließung des Rates vom 16. Juni 1994 über die Entwicklung der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung und Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts im Rahmen des Binnenmarktes wurde die Kommission aufgefordert, die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verstärken. Die Kommission wird in diesem Zusammenhang aufgefordert, dem Rat und dem Europäischen Parlament 1996 einen Bericht über die "Verwaltungszusammenarbeit bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Rahmen des Binnenmarktes" vorzulegen (25).

Im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit verdienen zwei Programme über den Austausch der Beamten der Mitgliedstaaten besondere Erwähnung: das Programm Karolus und das Programm Mattheus (für Zollbeamte).

Das Programm Karolus zielt insbesondere im Bereich des Binnenmarktes auf die Vereinheitlichung der Auslegung und der Anwendung des Gemeinschaftsrechts ab. Bis jetzt haben alle Mitgliedstaaten entweder als Entsende- oder als Aufnahmestaat der Beamten der nationalen Verwaltung am Programm Karolus teilgenommen. Ende September 1995 waren 270 Anträge positiv beschieden und 181 Austauschmaßnahmen durchgeführt worden.

Der Bericht über die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts, den die Kommission jedem Rat "Binnenmarkt" vorlegt, enthält wichtige Angaben über die Kontrolle der Anwendung der Rechtsvorschriften, die im Rahmen des Binnenmarktes erlassen wurden. Der Bericht enthält einen Überblick über den Stand der Umsetzung der Maßnahmen des Weißbuches sowie anderer, für das Funktionieren des Binnenmarktes wichtiger Rechtsakte in innerstaatliches Recht. Am 31. Dezember 1995 bedurften von den 276 rechtsgültigen Maßnahmen des Weißbuches 222 der Umsetzung durch Durchführungsmaßnahmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten. Bisher haben die Mitgliedstaaten insgesamt 91,5 % der für die Umsetzung der Rechtsvorschriften über den Binnenmarkt in innerstaatliches Recht erforderlichen Durchführungsmaßnahmen erlassen.

In bestimmten Bereichen, insbesondere im Bereich der öffentlichen Aufträge, der neuen Technologien, der Versicherungen sowie des Rechts am geistigen und gewerblichen Eigentum bestehen jedoch weiterhin Rückstände bei der Umsetzung. Die Rückstände sind häufig auf Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren oder auf die besonderen technischen Schwierigkeiten der Rechtsakte der Gemeinschaft zurückzuführen, weshalb die innerstaatlichen Durchführungsmaßnahmen oft manchmal nur teilweise erlassen werden. Um dies zu ändern, prüft die Kommission ebenso wie in allen anderen Bereichen konsequent die Anwendung der einschlägigen Vorschriften und leitet erforderlichenfalls die im EG-Vertrag vorgesehenen Vertragsverletzungsverfahren ein.

2. ZUR LAGE IN DEN EINZELNEN BEREICHEN

2.1. Beseitigung der materiellen Schranken

2.1.1. Zollunion

Im Bereich der Zollunion wurde wegen der für den Fonds für die Tiergesundheit und -erzeugung (FSPA) beim Versand lebender Tiere in andere Mitgliedstaaten erhobenen Beiträge eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Belgien gerichtet, da diese Beiträge als durch die Artikel 9 und 12 des EG-Vertrag verbotenen Abgaben gleicher Wirkung wie Ausfuhrzölle anzusehen sind.

Die Kommission hat gegen Italien ein Verfahren gemäß Artikel 171 eingeleitet, weil Italien dem 1994 ergangenen Urteil (26) des Gerichtshofes in der Rechtssache C-119/92, "Kommission/Italien", nicht Folge geleistet hat, in dem dieser entschieden hatte, daß das Vertretungsmonopol der Zollspediteure und das Erfordernis der gleichen Befähigung sowohl für Angestellte als auch für selbständige Gewerbetreibende, die mit der Abgabe der Zollerklärungen betraut sind, gegen die gemeinschaftsrechtlichen Zollvorschriften verstößt.

Das gegen Italien wegen der Anwendung einer pauschalen Eingangsabgabe für Waren, die im Rahmen eines innerstaatlichen Versandverfahrens fällig wird, eingeleitete Verfahren wurde eingestellt, weil Italien dieses Versandverfahren wegen des Inkrafttretens des neuen gemeinschaftlichen Versandverfahrens im Binnenmarkt nicht mehr anwendete.

In bezug auf das Verbot der Abgaben gleicher Wirkung erließ der Gerichtshof in diesem Jahr im übrigen drei wichtige Urteile und entschied, daß innerstaatliche Abgaben unter dieses Verbot fallen.

- Im Urteil "Dubois" (27) entschied der Gerichtshof, daß eine "Durchfahrtsgebühr", die dem Ausgleich der Übernahme von Kosten, die sich aus der Erfuellung öffentlicher Aufgaben durch die Zoll- und veterinärmedizinischen Dienststellen ergeben, durch ein Privatunternehmen (Frachthof) dient, auch wenn die Gebühr nicht vom Staat eingeführt wurde, sondern auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen diesem Privatunternehmen und seinen Kunden beruht, gegen die Artikel 9 und 12 EG-Vertrag verstößt.

- Im Urteil "Simitzi" (28) bestätigte der Gerichtshof seine in bezug auf die die französischen überseeischen Departements betreffende Sondersteuer "octroi de mer" ergangene Rechtsprechung (Urteil "Legros-Lancry") auch für den Fall einer nicht nur bei der Einfuhr, sondern auch bei der Ausfuhr in bzw. aus dem Dodekanes (griechische Inseln) erhobenen Verbrauchssteuer. Eine solche Steuer verstößt selbst dann gegen die Artikel 9 und 12 EG-Vertrag, wenn sie auf den Handelsverkehr zwischen dem Dodekanes und dem übrigen griechischen Staatsgebiet Anwendung findet.

- Im Urteil "Aprile" (29) bestätigte der Gerichtshof seine bisherige Rechtsprechung in bezug auf Abgaben gleicher Wirkung im Handelsverkehr mit Drittländern und wies erneut darauf hin, daß die Mitgliedstaaten solche Abgaben, die mit der Einheit des gemeinschaftlichen Zollgebiets und mit der Einheitlichkeit der gemeinsamen Handelspolitik unvereinbar sind, nicht einseitig erheben können und dieses in den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren Drittländern sowie in den Verordnungen des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für verschiedene Agrarerzeugnisse enthaltene Verbot die gleiche Bedeutung hat, die ihm auch im Rahmen des innergemeinschaftlichen Handels beigemessen wird.

2.1.1.1. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.1.2. Freier Verkehr landwirtschaftlicher Erzeugnisse

Der freie Verkehr landwirtschaftlicher Erzeugnisse in einem gemeinsamen Markt gehört zu den Grundlagen der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und ihrer gemeinsamen Marktordnungen.

Der Gerichtshof wies wiederholt darauf hin, daß die Artikel 30 und 34 EG-Vertrag fester Bestandteil der gemeinsamen Marktordnungen sind, auch wenn ihre ausdrückliche Erwähnung in den Rechtsvorschriften über diese gemeinsamen Marktordnungen ab dem 1. Januar 1970 überfluessig geworden ist.

Die Kommission hat sich intensiv darum bemüht, die Hemmnisse für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Gemeinschaft rasch zu beseitigen.

Vor der Abschaffung der Binnengrenzen waren die Einfuhrkontrollen die zahlreichsten und am unterschiedlichsten ausgestalteten Handelshemmnisse.

Seit der Errichtung des Binnenmarktes und dem Inkrafttreten von Harmonisierungsmaßnahmen im tierärztlichen und pflanzengesundheitlichen Bereich ist die Anzahl der wegen der Kontrollen des innergemeinschaftlichen Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren erheblich gesunken.

Eines der in diesem Bereich kürzlich eingeleiteten Verfahren betraf auch Deutschland, gegen das die Kommission vor dem Gerichtshof Klage erhob. Es ging dabei um 1993 von diesem Mitgliedstaat erlassene Maßnahmen, die die Einfuhr von frischem Schweinefleisch aus Dänemark von in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nicht vorgesehenen Voraussetzungen abhängig machte und sie mit Artikel 30 EG-Vertrag und den Richtlinien 89/662/EWG und 91/497/EWG nicht vereinbaren, systematischen Kontrollen unterwarf.

Frühere Vertragsverletzungsverfahren wurden eingestellt, sobald festgestellt werden konnte, daß die betroffenen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen trafen, um zwei Urteilen des Gerichtshofes Folge zu leisten, in denen es zum einen um doppelte Kontrollen von Fischlieferungen nach Italien und zum anderen um das Erfordernis vorheriger Einfuhrgenehmigungen oder -lizenzen für Samen von Rindern und Schweinen nach Irland ging.

Italien hatte bei der Umsetzung der Richtlinie 91/493/EWG die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um dem Urteil des Gerichtshofes (30) nachzukommen, mit dem Italien wegen der systematischen Kontrollen von Fischlieferungen mit Ursprung in anderen Mitgliedstaaten oder Norwegen verurteilt worden war.

In dem Irland betreffenden Fall haben die Behörden dieses Mitgliedstaates das "Statutory Instrument" Nr. 297 vom 20. September 1994 mitgeteilt, mit dem sie dem Urteil des Gerichtshofes (31) nachgekommen sind, in dem der Gerichtshof entschieden hatte, daß Irland wegen des Erfordernisses einer Einfuhrlizenz und Einfuhrbeschränkungen für zur künstlichen Besamung bestimmten Samen und Schweinen gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag und den Verordnungen (EWG) Nr. 805/68 und 827/68 sowie aus der Richtlinie 77/504/EWG und der Entscheidung 88/124/EWG verstoßen hat.

Einige sich aus dem mitgeteilten Rechtsakt ergebende nachrangige Probleme konnten ebenfalls gelöst werden.

Neben diesen eher herkömmlichen Fragen sah sich die Kommission auch mit einem recht ungewöhnlichen Problem konfrontiert, das die sich aus zerstörungswütigen Handlungen demonstrierender Bauern ergebenden Hindernisse für den Handel mit Früchten und Gemüse in Frankreich betraf.

Wegen der sich häufenden Gewalttaten gegen hauptsächlich spanische Erdbeeren transportierende Lastwagenfahrer und des ausbleibenden angemessenen und verhältnismäßigen Einschreitens der Ordnungskräfte hat die Kommission den Gerichtshof angerufen (Rechtssache C-265/95). Die Kommission ist dabei der Auffassung, daß das durch den EG-Vertrag gewährleistete Recht auf freien Warenverkehr die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die die Ausübung dieses Rechtes garantieren. Dies beinhaltet auch Maßnahmen gegen Einzelpersonen, die diese Ausübung gefährden.

Die Kommission ist der Auffassung, daß das Fehlen angemessener Maßnahmen der französischen Behörden, um die sich aus den Handlungen Einzelner ergebenden schweren Hindernisse für den freien Verkehr mit den oben genannten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu beseitigen, gegen die sich aus den gemeinsamen Marktorganisationen ergebenden Verpflichtungen sowie Artikel 30 in Verbindung mit Artikel 5 EG-Vertrag verstößt.

2.2. Beseitigung der technischen Schranken

2.2.1. Freier Warenverkehr

2.2.1.1. Artikel 30 ff. EG-Vertrag

Artikel 30 ff. EG-Vertrag verbieten mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung (32).

Aufgabe der Kommission ist es, zu prüfen, ob die Binnenmarktvorschriften ordnungsgemäß angewandt werden. Sie muß daher die Einhaltung der einschlägigen Artikel des Vertrags durch die Mitgliedstaaten kontrollieren. Dabei ist sie bestrebt, die technischen Handelshemmnisse zu beseitigen und Vorkehrungen zu treffen, mit denen dem Entstehen neuer Hemmnisse vorgebeugt werden kann.

Maßnahmen der Kommission

Im Jahre 1995 wurden von den Dienststellen der Kommission 1 270 Vorgänge bearbeitet. Der Gerichtshof wurde nur in zwei Fällen angerufen, während in 238 Fällen beschlossen wurde, das Verfahren einzustellen. Die Anzahl der Verfahren ist zwar seit 1994 gestiegen, gleichzeitig zeigen diese Zahlen aber auch, daß der von den Dienststellen der Kommission bevorzugt verfolgte Ansatz, nämlich insbesondere regelmäßige Erörterungen mit den Behörden der Mitgliedstaaten, weiterhin erfolgreich war.

Die mit der Kontrolle der Einhaltung der Binnenmarktvorschriften betrauten Dienststellen der Kommission hielten Sitzungen mit den Vertretern der Behörden von acht Mitgliedstaaten ab, um die anhängigen Beschwerden und laufenden Vertragsverletzungsverfahren zu besprechen und zu versuchen, für die oft schwierigen Vorgänge auf gütlichem Wege Lösungen zu finden. Entsprechende Sitzungen wurden mit Vertretern Spaniens, Frankreichs, Italiens, den Niederlanden, Deutschlands, Griechenlands sowie erstmals mit Vertretern Belgiens durchgeführt. Daraus ist zu erkennen, daß alle Beteiligten mit den positiven Ergebnissen der partnerschaftlichen Zusammenarbeit zufrieden sind. Insgesamt konnten mehr als 60 Vorgänge auf diesem Weg erledigt werden.

Angesichts des Erfolgs dieser Sitzungen, die die Verwaltungen der Mitgliedstaaten mehr und mehr veranlassen, bei ihrer gesetzgeberischen Tätigkeit den grundlegenden Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts (z. B. dem freien Warenverkehr) Rechnung zu tragen, wurden entsprechende Sitzungen auch mit Vertretern Österreichs abgehalten. Im Jahr 1996 werden auch Finnland und Schweden einbezogen werden.

Mit den folgenden Beispielen sollen die von der Kommission durch diese sogenannten "Paketsitzungen" erzielten Ergebnisse veranschaulicht werden.

- Das nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbare System der Festsetzung der Endverkaufspreise von Tabakerzeugnissen in Frankreich wurde abgeschafft und durch ein System ersetzt, in dem die zwischen Erzeugern und Lieferanten frei ausgehandelten Preise lediglich festgestellt werden.

- Um dem Gemeinschaftsrecht zu entsprechen, wurde in die britische Gesetzgebung eine Vorschrift über die gegenseitige Anerkennung über die Zulassung von motorgetriebenen ultraleichten Fluggeräten aufgenommen, die in Zukunft deren Einfuhr erleichtert, sofern sie in einem anderen Mitgliedstaat nach vergleichbaren Sicherheitsvorschriften hergestellt oder vertrieben werden oder die Prüfung der Fluggeräte in einem anderen Mitgliedstaat nach einem Verfahren erfolgte, das dem in Großbritannien üblichen entspricht.

Die "Paketsitzungen" ermöglichen auch einen direkten Kontakt zwischen den Dienststellen der Kommission und den regionalen oder dezentralisierten Verwaltungen. Im Rahmen dieses Dialogs war es möglich, erhebliche Fortschritte bei der Änderung der regionalen Gesetzgebung bzw. bestimmter Praktiken der Verwaltung in Spanien zu erreichen, die bei Messen und Ausstellungen den Zugang von Waren mit Ursprung aus anderen Mitgliedstaaten behinderten.

Die Verfahren werden in der Regel dann eingestellt, wenn der Mitgliedstaat die beanstandete Gesetzgebung geändert und mit dem Vertrag vereinbar gemacht hat. Bis zu der förmlichen Änderung erlassen die Mitgliedstaaten oft vorläufige Maßnahmen, z. B. im Amtsblatt des jeweiligen Mitgliedstaates veröffentlichte Rundschreiben oder Bekanntmachungen, die in den Informationsblättern der mit der Anwendung dieser Maßnahmen befaßten Verwaltungen veröffentlicht werden; darin werden die Wirtschaftsbeteiligten darüber unterrichtet, daß die beanstandeten Rechtsvorschriften dahingehend auszulegen sind, daß sie mit den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vereinbar sind und von den Behörden in diesem Sinne angewandt werden. In einigen Mitgliedstaaten wird durch die Rundschreiben auch gewährleistet, daß das Gemeinschaftsrecht von den nationalen oder örtlichen Verwaltungen richtig angewendet wird. Dafür läßt sich als Beispiel anführen, daß die italienischen Behörden an die Regionalverwaltung der Lombardei ein Rundschreiben richteten, in dem sie nochmals auf die in die innerstaatliche Gesetzgebung umgesetzten Vorschriften verwiesen.

Die Mitgliedstaaten nutzen auch Mitteilungen oder Bekanntmachungen in ihren Amtsblättern, um die einzelstaatliche Gesetzgebung so zu ergänzen oder zu präzisieren, daß sie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar wird. Als Ergebnis einer "Paketsitzung" veröffentlichten z. B. die zuständigen französischen Behörden in ihrem Amtsblatt eine Mitteilung an die Importeure von Kesselwagen, in der darauf hingewiesen wird, daß in anderen Mitgliedstaaten durchgeführte Sicherheitsprüfungen anerkannt werden, wenn diese ein ebenso hohes Maß an Sicherheit gewährleisten können.

Um ein in sich schlüssiges, einheitliches Konzept für die Erfuellung ihrer Aufgabe gewährleisten zu können, hat die Kommission die Unterstützung und Zusammenarbeit aller Mitgliedstaaten erreichen können. So erstellen die Dienststellen der Kommission in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten länderübergreifende Gutachten, in denen eine Bilanz der einzelstaatlichen Gesetzgebungen in einem bestimmten Wirtschaftszweig gezogen wird. 1995 wurden vier derartige Gutachten erstellt: ein Gutachten über die Anwendung der Artikel 30 bis 36 EG-Vertrag in Verbindung mit der Mitteilung ABl. Nr. C 271 vom 24. 10. 1989, S. 3, ein Gutachten über die einzelstaatliche Gesetzgebung für Parallelimporte von Arzneimitteln, ein Gutachten über die einzelstaatliche Gesetzgebung für die Paralleleinfuhr von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Pflanzenschutzmittel und schließlich ein Gutachten über die auf den innergemeinschaftlichen Handel mit zu nicht-monetären Zwecken bestimmtem, unverarbeitetem Gold anwendbaren einzelstaatlichen Vorschriften.

Die Kommission will mit ihren Maßnahmen auch erreichen, daß keine neuen Hemmnisse für den freien Warenverkehr entstehen. Das durch die Richtlinie 83/189/EWG (33) eingeführte Informationsverfahren gibt der Kommission dabei die Möglichkeit, die einzelstaatlichen Behörden aufzufordern, Klauseln über die gegenseitige Anerkennung in die Entwürfe technischer Vorschriften aufzunehmen. Als Beispiel läßt sich hierbei auf die entsprechenden Vorschriften in einem portugiesischen Gesetzesvorhaben verweisen, in dem die geltenden technischen Vorschriften der anderen Mitgliedstaaten in bezug auf die Erzeugung und Verwendung von Wasserbeton bzw. die Beschaffenheit von Zement und die Voraussetzungen für dessen Erzeugung und Vertrieb anerkannt werden.

Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

Die Rechtsprechung des Gerichtshofes ist für eine einheitliche und wirksame Anwendung des Gemeinschaftsrechts von erheblicher Bedeutung. Dies gilt insbesondere für die Artikel 30 ff. EG-Vertrag, weil der Begriff der "Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen" nicht im Vertrag definiert wird. Dabei sind insbesondere folgende Urteile hervorzuheben:

- Fernsehwerbung. Freier Waren- und Dienstleistungsverkehr (34)

Der Gerichtshof entschied, daß Artikel 30 dahingehend auszulegen ist, daß er es einem Mitgliedstaat - im vorliegenden Fall Frankreich - nicht verwehrt, durch Gesetz oder Verordnung die Ausstrahlung von Fernsehwerbesendungen zugunsten des Wirtschaftssektors des Vertriebs zu verbieten.

Nach Auffassung des Gerichtshofes, der dabei auf die in den Urteilen "Keck" und "Mithouard" entwickelten Kriterien zurückgriff, bezweckt die strittige Maßnahme keine Regelung des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten, sondern betrifft Verkaufsmodalitäten, die im übrigen, ohne nach Erzeugnissen zu unterscheiden, für alle Wirtschaftsteilnehmer gelten und den Absatz der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten nicht in anderer Weise als den der inländischen Erzeugnisse berühren.

- Hoechstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (35)

Der Gerichtshof entschied, daß die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs einer nationalen Regelung - hier einer italienischen - nicht entgegensteht, die zulässige Hoechstgehalte für Rückstände von Chlorpropham und Propham und die Modalitäten der Kontrolle der Einhaltung dieser Hoechstgehalte festlegt. Die nationale Regelung darf dabei jedoch nicht gegen Artikel 30 und 36 des EG-Vertrag verstoßen.

- Einfuhr eines Suchtstoffs (Diacetylmorphin) (36)

Der Gerichtshof entschied, daß Artikel 30 EWG-Vertrag auf eine nationale Praxis - hier eine britische - Anwendung findet, nach der die Einfuhr von Suchtstoffen untersagt wird. Ein Einfuhrverbot fällt auch nicht unter die Ausnahme des Artikel 36 EWG-Vertrag, wenn sie mit dem Erfordernis gerechtfertigt wird, das Überleben eines Unternehmens zu sichern; sie kann aber unter diese Ausnahme fallen, wenn der Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen es verlangt und dieses Ziel nicht genauso wirksam durch Maßnahmen erreicht werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken.

- Verbot des Vertriebs von verarbeiteter Milch für Säuglinge außerhalb von Apotheken (37)

Der Gerichtshof entschied, daß eine Regelung, die eine Beschränkung der kommerziellen Freiheit der Wirtschaftsteilnehmer bewirkt, ohne sich auf die Merkmale der erfaßten Erzeugnisse selbst zu erstrecken, die Modalitäten des Absatzes bestimmter Waren insoweit betrifft, als sie den Vertrieb von verarbeiteter Milch für Säuglinge außerhalb von Apotheken verbietet und somit allgemein die Verkaufsstellen bestimmt, wo diese Erzeugnisse abgesetzt werden können.

- Aufmachung eines Erzeugnisses, das die freie Gestaltung der Wiederverkaufspreise beschränkt und für den Verbraucher irreführend sein könnte (38)

Der Gerichtshof entschied, daß ein wie das im Ausgangsverfahren von deutschen Behörden ausgesprochenes Verbot, das sich gegen das Inverkehrbringen von Erzeugnissen in einem Mitgliedstaat richtet, die die gleichen Werbeaufdrucke tragen wie diejenigen, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig verwendet werden, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne von Artikel 30 darstellt und, auch wenn es unterschiedslos für alle Erzeugnisse gilt, geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern. Ein derartiges Verbot kann den Importeur dazu zwingen, die Ausstattung seiner Erzeugnisse je nach dem Ort des Inverkehrbringens unterschiedlich zu gestalten und demgemäß die zusätzlichen Verpackungs- und Werbekosten zu tragen.

Aus den genannten Beispielen wird ersichtlich, daß die konsequente Anwendung der durch den Gerichtshof im Urteil "Keck" und "Mithouard" herausgearbeiteten Kriterien etliche Regelungen aus dem Anwendungsbereich von Artikel 30 ausschließt.

2.2.1.2. Vorschriften der Richtlinie 83/189/EWG zur Verhütung von Handelshemmnissen

Das durch die Richtlinie 83/189/EWG in der Fassung der Richtlinie 88/182/EWG eingeführte Informationsverfahren ist ein wichtiges Instrument zur Verhütung von Handelshemmnissen und dient der gegenseitigen Information. Durch diese Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Entwürfe technischer Vorschriften im Rahmen des Informationsverfahrens zur vorherigen Überprüfung zu übermitteln. Davon ausgenommen sind die technischen Vorschriften, die zur Umsetzung von Richtlinien erlassen werden.

Der Kommission wurden 382 (39) Entwürfe technischer Vorschriften (gegenüber 385 (40) im Jahr 1993 und 389 im Jahr 1994) übermittelt, die von den zuständigen Kommissionsdienststellen überprüft wurden. Die Zahlen zeigen, daß trotz der Vollendung des Binnenmarktes Ende 1992 die Mitgliedstaaten weiterhin eine Vielzahl technischer Vorschriften erlassen, die geeignet sind, den Binnenmarkt und sämtliche Vorteile, die dieser allen Wirtschaftsteilnehmern bringt, zu gefährden.

Von den 382 Mitteilungen des Jahres 1995 waren 41 (41) Gegenstand einer ausführlichen Stellungnahme; gefordert wurden je nach geplanter Maßnahme Änderungen zur Beendigung von Verstößen gegen das abgeleitete Gemeinschaftsrecht oder die Beschränkung der sich möglicherweise ergebenden Hemmnisse für den freien Warenverkehr. Die Mitgliedstaaten ihrerseits haben 43 (42) ausführliche Stellungnahmen abgegeben. In drei (43) Fällen ersuchte die Kommission die Mitgliedstaaten, den Erlaß der mitgeteilten innerstaatlichen Vorschrift um ein Jahr zu verschieben und kündigte ihre Absicht an, Harmonisierungsrechtsakte vorzuschlagen. In keinem Fall wurde der Erlaß der entsprechenden Vorschriften um ein Jahr verschoben, weil es sich um einen Bereich handelte, der durch einen dem Rat vorliegenden Richtlinien- oder Verordnungsvorschlag abgedeckt war.

Seit 1989 gewährleistet die Kommission, daß die Mitgliedstaaten ihrer Mitteilungspflicht nachkommen, indem sie regelmäßig die amtlichen Veröffentlichungen aller Mitgliedstaaten auswertet. Stellt die Kommission fest, daß ein Verstoß gegen die Richtlinie 83/189/EWG vorliegt, so eröffnet sie das Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag.

1995 wurden rund 2 240 einzelstaatliche Rechtsvorschriften aufgegriffen. Etwa 30 v. H. sind technische Vorschriften, die nicht im Rahmen des Verfahrens dieser Richtlinie mitgeteilt wurden oder nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Nach Prüfung der Frage, ob die Vorschriften aufgrund der Richtlinie mitzuteilen waren, wurden 1995 31 Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. In zwei Fällen wurde Klage vor dem Gerichtshof erhoben.

2.2.2. Überblick über den Stand der Anwendung der Richtlinien über den freien Warenverkehr, aufgeschlüsselt nach Bereichen

2.2.2.1. Lebensmittel

Die Dienststellen der Kommission prüften etwa 20 Fälle einer mangelhaften Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zur Umsetzung der einschlägigen Richtlinien und Verordnungen. Sämtliche Fälle waren Gegenstand eines informellen Briefwechsels zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und den innerstaatlichen Behörden; in keinem Fall wurde bislang ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.

Einige der Vertragsverletzungen betreffen die mangelhafte Anwendung der Richtlinie 79/112/EWG über die Etikettierung von Lebensmitteln. Hierfür läßt sich folgendes Beispiel anführen:

Die Richtlinie 79/112/EWG enthält ein erschöpfendes Verzeichnis aller Angaben, die bei der Etikettierung von Lebensmitteln zu machen sind (Verkaufsbezeichnung, Inhaltsstoffe, Nettomenge usw.). Ein Mitgliedstaat kann es jedoch für erforderlich halten, neue, in der Richtlinie nicht genannte Angaben vorzuschreiben, um dadurch eine bessere Information der Verbraucher zu gewährleisten. Da eine derartige einseitige Verpflichtung den innergemeinschaftlichen Handel hemmen könnte, muß der betreffende Mitgliedstaat nach der Richtlinie 79/112/EWG die geplante Maßnahme der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilen. Die Kommission prüft anschließend das Vorhaben und kann ihnen widersprechen. Zwei Mitgliedstaaten begingen eine Vertragsverletzung dadurch, daß sie das in der Richtlinie 79/112/EWG vorgesehene Mitteilungsverfahren nicht einhielten.

2.2.2.2. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.2.2.3. Arzneimittel

Der Stand der Umsetzung hat sich verbessert, erhebliche Probleme bestanden jedoch weiterhin im Zusammenhang mit den Homöopathierichtlinien. Einige allgemeine Probleme in bezug auf die Auslegung der Richtlinien 65/65/EWG und 75/319/EWG bestehen ebenfalls fort, soweit diese Richtlinien sich auf den durch die Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 und die Richtlinien 93/39/EWG, 93/40/EWG und 93/41/EWG niedergelegten neuen rechtlichen Rahmen auswirken. Im einzelnen geht es dabei um folgende Probleme:

a) die Begriffsbestimmungen für Arzneimittel und sogenannte "borderline products" und

b) das vereinfachte Antragsverfahren für die Zulassung von Arzneimitteln, die einem bereits zugelassenen Arzneimittel weitgehend entsprechen.

Um zu einer zufriedenstellenden Lösung zu kommen und aufgrund der Tatsache, daß neuere Rechtsakte die bestehenden Richtlinien ändern und deshalb die Richtlinien insgesamt komplexer werden, werden alle Rechtsakte sowohl in bezug auf Human- als auch auf Tierarzneimittel kodifiziert werden. Eine Kodifikation wird die bestehenden Rechtsakte transparenter gestalten und die Wirksamkeit ihrer Umsetzung verbessern.

2.2.2.4. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.2.2.5. Chemische Erzeugnisse

Die Umsetzung und Anwendung der Richtlinien im Chemiesektor weist keine besonderen Probleme auf. Die Anzahl der Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung von Umsetzungsmaßnahmen oder wegen mangelhafter Umsetzung bleibt gering.

Eine bemerkenswerte Besonderheit der Harmonisierung der Beschränkungen der Verwendung gefährlicher Stoffe ist die Tatsache, daß es sich dabei um den ersten Bereich handelt, in dem die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 100 a Absatz 4 EG-Vertrag Ausnahmeregelungen beantragen.

Zielsetzung dieser Ausnahmeregelungen ist es, durch Aufrechterhaltung innerstaatlicher Sonderregelungen ein strengeres Schutzniveau aufrechtzuerhalten als dasjenige, das in den verschiedenen Richtlinien, die die "Stammrichtlinie" 76/769/EWG ändern, festgelegt wurde.

Die Kommission erhielt derartige Anträge von Deutschland und den Niederlanden in bezug auf die durch die Richtlinie 94/60/EG geregelten Beschränkungen der Verwendung von Teeröl (14. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen). Ferner liegen Anträge von Dänemark und den Niederlanden in bezug auf Pentachlorophenol vor, die gegenwärtig von den zuständigen Dienststellen geprüft werden.

2.2.2.6. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.2.2.7. Kraftfahrzeuge, landwirtschaftliche Zugmaschinen, Krafträder

Der Stand der Umsetzung der Richtlinien in diesem Bereich weist keine Probleme auf. Verzögerungen bei der Umsetzung sind im wesentlichen in Belgien und Finnland festzustellen.

Wegen des detaillierten und technischen Inhalts der einschlägigen Regeln verweisen mehrere Mitgliedstaaten in ihrer Gesetzgebung einfach auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, was sowohl die Umsetzung selbst als auch die Überprüfung der Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht erleichtert und beschleunigt. Verzögerungen bei der Umsetzung überschreiten nur selten einige Monate und sind im allgemeinen darauf zurückzuführen, daß die Umsetzungsfrist kurz bemessen ist.

Die Mehrzahl der Fälle der Nichtmitteilung wurde nicht weiterverfolgt, nachdem die innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen einige Monate nach der Umsetzungsfrist mitgeteilt worden waren. Die Fälle von Nichtübereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht waren selten und konnten in der Regel gelöst werden, nachdem Fristsetzungsschreiben versandt worden waren. Von den im Berichtszeitraum fortgesetzten vier Vertragsverletzungsverfahren konnten zwei Fälle, die rein technische Schwierigkeiten betrafen, noch in dem Jahr, das der Beschwerde folgte, beigelegt werden. Die beiden anderen Fälle betreffen unter dem Gesichtspunkt der Artikel 30 und 36 EG-Vertrag die Anwendung der Emissionsrichtlinien und werden zur Zeit geprüft.

2.2.2.8. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.2.2.9. Bauerzeugnisse

Belgien ist der einzige Mitgliedstaat, der keine Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG mitgeteilt hat. Die Kommission hat deshalb den Gerichtshof angerufen. Wegen der föderalen Struktur Österreichs stellt sich für dieses Land das besondere Problem der Zuständigkeit der Bundesländer (d. h. die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in Landesrecht, die nicht in allen Bundesländern erfolgte).

Während die bisherigen Beschwerden über Hindernisse im Handelsverkehr nur anhand der Artikel 30 und 36 EG-Vertrag geprüft wurden, wird im übrigen seit einiger Zeit auch auf den verfügenden Teil der Richtlinie selbst zurückgegriffen, um zu prüfen, ob bestimmte Praktiken mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

2.2.2.10. Ausrüstungsgegenstände (Maschinenbau, persönliche Schutzausrüstungen, Fertigpackungen, Meßwesen, Elektrotechnik und medizinische Geräte)

Es handelt sich überwiegend um Richtlinien nach dem "neuen Konzept", in denen nur noch die wichtigsten Sicherheitserfordernisse und Mechanismen festgelegt werden, die das Inverkehrbringen und den freien Verkehr sicherer Geräte in der Gemeinschaft ermöglichen.

Der Stand der Umsetzung ist im allgemeinen, wenn man den hohen technischen Schwierigkeitsstand der Richtlinien in diesem Bereich berücksichtigt, zufriedenstellend.

Die noch bestehenden Rückstände bei der Umsetzung sind größtenteils auf das innerstaatliche Gesetzgebungsverfahren und Auslegungsschwierigkeiten zurückzuführen. Trotz dieser Rückstände und selbst in den Fällen der unvollständigen Umsetzung bestehen jedoch keine Hindernisse für den freien Warenverkehr mit Erzeugnissen, die der Richtlinie entsprechen.

2.2.2.11. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.2.3. Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit, Wahlrecht

2.2.3.1. Diskriminierungsverbot

Gegen einige Mitgliedstaaten laufen wegen der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Vertragsverletzungsverfahren.

In dem Verfahren, das 1994 gegen Griechenland wegen der von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zu erfuellenden Voraussetzungen für das Unterrichten einer Fremdsprache eingeleitet wurde, um den Zugang zu diesem Beruf allen Unionsbürgern gleichermaßen zu gewähren, ist ein Urteil des Gerichtshofes ergangen (44). Gemäß Artikel 171 wurde ein neues Verfahren eingeleitet, damit Griechenland diesem Urteil nachkommt.

Ebenfalls vor dem Gerichtshof anhängig ist ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Belgien. Die belgische Gesetzgebung diskriminiert junge Arbeitssuchende, die in einem anderen Mitgliedstaat studiert haben und deshalb keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, die jedoch Voraussetzung für den Zugang zu bestimmten Beschäftigungsmöglichkeiten in Belgien ist.

Nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-47/93 (45) hat die Kommission an Belgien gemäß Artikel 171 EG-Vertrag ein Fristsetzungsschreiben gerichtet. Gegenstand des Verfahrens ist die Finanzierung des Hochschulstudiums von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten, die sich in Belgien allein deswegen aufhalten, um ein Hochschulstudium zu absolvieren.

Gegen Belgien ist auch ein anderes Verfahren anhängig, das bereits Gegenstand einer mit Gründen versehenen Stellungnahme war und die Gewährung von Stipendien im Rahmen eines staatlichen Austauschprogrammes Belgien/Luxemburg/USA betrifft.

Auch gegen Griechenland wurden zwei mit Gründen versehene Stellungnahmen gerichtet, die zum einen die wegen der Gewährung bestimmter Sozialleistungen wichtige Anerkennung als kinderreiche Familie und eine damit zusammenhängende Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, zum anderen den Zugang und die Zugangsvoraussetzungen zur Beschäftigung als Facharzt zum Gegenstand hatten.

Auch an Frankreich wurden zwei mit Gründen versehene Stellungnahmen gerichtet. Dabei ging es zum einen um eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit in bezug auf die Gewährung von Studienbeihilfen an in Ausbildung befindliche Lehrer und zum anderen um eine Diskriminierung der frühpensionierten Grenzarbeitnehmer. Eine an Deutschland gerichtete, mit Gründen versehene Stellungnahme betraf die mangelhafte Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über den Aufenthalt von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft.

Gegenüber dem Vereinigten Königreich wurde eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben, weil dort weder die Ermäßigung der Immatrikulationsgebühr noch Stipendien der Ehegatten als soziale Leistungen an den EG-Arbeitnehmer anerkannt werden.

Da die Kommission der Auffassung ist, daß mit der neuen luxemburgischen Gesetzgebung über die Gewährung von Schwangerschaftsbeihilfen und Mutterschaftsgeld dem Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1993 in der Rechtssache C-111/91 nachgekommen wurde, hat sie beschlossen, das begonnene Vertragsverletzungsverfahren einzustellen.

Auf dem Gebiet der Steuergesetzgebung hat der Gerichtshof sein Urteil (46) in der Rechtssache Kommission/Luxemburg (endgültige Festsetzung der Lohnsteuer für nicht in Luxemburg ansässige Arbeitnehmer) erlassen. Der Gerichtshof ist dabei dem Vorbringen der Kommission gefolgt.

Schließlich wurde an Belgien ein Fristsetzungsschreiben gemäß Artikel 171 EG-Vertrag gerichtet, das die Gewährung bestimmter Sozialleistungen (Mindestlohn, Leistungen für Behinderte) zum Gegenstand hatte (47).

2.2.3.2. Einreise und Aufenthalt

Wegen der Richtlinie 90/365/EWG des Rates über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen und der Richtlinie 90/364/EWG des Rates über das Aufenthaltsrecht der nicht Erwerbstätigen hat die Kommission gegen Deutschland wegen Nichtmitteilung der Umsetzungsmaßnahmen ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Aus demselben Grund wurde in bezug auf die Richtlinie 93/96/EG ebenfalls gegenüber Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben.

Wegen Diskriminierung bei den Modalitäten und Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat die Kommission Belgien vor dem Gerichtshof verklagt.

2.2.3.3. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.2.3.4. Aktives und passives Wahlrecht

In Anwendung der Richtlinie 93/109/EG des Rates über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, konnten diese bei den Wahlen zum Europäischen Parlament vom Juni 1994 das aktive und passive Wahlrecht ausüben. Ein Bericht über die Durchführung dieser Wahlen wird derzeit erstellt.

Am 17. September 1995 fanden in Schweden Wahlen zum Europäischen Parlament statt, an denen die in Schweden ansässigen Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten teilnehmen konnten.

2.2.3.5. Gewerkschaftliche Rechte

Aufgrund des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-118/92 (48) (passives Wahlrecht der EG-Arbeitnehmer bei Berufskammer-Wahlen) erließ Luxemburg neue Vorschriften, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

2.2.3.6. Zugang zur Beschäftigung im öffentlichen Dienst

Seit mehreren Jahren setzt sich die Kommission konsequent dafür ein, die vier sogenannten "vorrangigen" Bereiche des öffentlichen Dienstes für die Unionsbürger (staatliches Bildungswesen, zivile Forschung, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens und Einrichtungen, die mit der Verwaltung und Erbringung kommerzieller Dienstleistungen betraut sind) (49) zu öffnen. Die Maßnahmen der Kommission bestanden in der Einleitung mehrerer Vertragsverletzungsverfahren.

Im Jahre 1995 waren verschiedene Verfahren gegen Belgien, Luxemburg und Frankreich vor dem Gerichtshof anhängig.

In Italien hat sich der Gesetzgebungsprozeß mit dem Erlaß dreier Gesetze positiv entwickelt. Auch Spanien hat in den vier Bereichen eine mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbarte Gesetzgebung erlassen.

Die Durchführung systematischer Maßnahmen in den vorrangigen Bereichen hat sich auch auf andere Bereiche ausgewirkt: Der Anwendungsbereich bestimmter Rechtsvorschriften (z. B. in Frankreich das Gesetz vom Juli 1991 und in Deutschland das Gesetz vom Dezember 1993) beschränkt sich dabei nicht nur auf die vorrangigen Bereiche, sondern erstreckt sich grundsätzlich auf den gesamten öffentlichen Dienst dieser Staaten.

2.2.3.7. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer

Die Behörden des Vereinigten Königreichs in Gibraltar haben beschlossen, den Social Insurance Fund mit Wirkung vom 1. Januar 1994 aufzulösen. Die davon betroffenen Personen sind zum großen Teil ehemalige Wanderarbeitnehmer. Bei der Kommission gingen deshalb mehr als 6 500 Beschwerden ein.

Wegen der hier betroffenen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - insbesondere der Gleichbehandlung und der der wohlerworbenen Rechte und Anwartschaftsrechte im Hinblick auf die Gewährleistung der Freizügigkeit (Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) - und der Folgen für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft hat die Kommission gegenüber den britischen Behörden eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben.

2.2.3.8. Anerkennung der Diplome

Rechtsprechung des Gerichtshofes

Unter den in diesem Bereich ergangenen Urteilen des Gerichtshofes verdient das Urteil, mit dem Italien wegen der mangelhaften Umsetzung der Zahnärzterichtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG verurteilt wurde, besondere Hervorhebung (50).

Es wurden insbesondere folgende Verfahren gemäß Artikel 171 EG-Vertrag eingeleitet:

- Wegen Nichtbefolgung des Urteils vom 16. Mai 1991 (C-167/90), in dem Belgien wegen mangelhafter Umsetzung der Durchführungsmaßnahmen zu den Richtlinien 85/432/EWG und 85/433/EWG (Apotheker) verurteilt wurde, wurde gegenüber Belgien eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 171 abgegeben.

- In der Sache "Frontistiria" (Privatschulen in Griechenland) hat Griechenland nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-147/86, mit dem der Gerichtshof Griechenland wegen Verstoßes gegen die Artikel 48, 52 und 59 EG-Vertrag verurteilt hatte, weil es den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten die Gründung von "Frontistiria" und privaten Musik- und Tanzschulen verboten hatte, und dem Urteil vom 30. Januar 1992 (Rechtssache C-328/90), mit dem Griechenland ein zweites Mal verurteilt worden war, seine Gesetzgebung geändert. Die neue Gesetzgebung beendet jedoch nicht die Diskriminierung, die Gegenstand der beiden Urteile des Gerichtshofes war. Die Kommission hat deshalb erneut das Verfahren nach Artikel 171 eingeleitet.

- Wegen der Dienstleistungsfreiheit für Fremdenführer in Italien und Frankreich (51) (Urteil vom 26. Februar 1991) wurden ebenfalls Verfahren gemäß Artikel 171 eingeleitet.

Ferner verdienen folgende Fälle besondere Hervorhebung:

- Aufgrund des gegen Spanien in der Rechtssache C-375/92 (52) wegen der Dienstleistungsfreiheit für Fremdenführer ergangenen Urteils wurden durch bestimmte autonome Gebietskörperschaften neue Verordnungen über die Ausübung dieses Berufs erlassen. Die Kommission prüft zur Zeit, ob Spanien damit dem Urteil des Gerichtshofes nachgekommen ist.

- Griechenland ist dem Urteil des Gerichtshofes vom 26. Februar 1991 über die Dienstleistungsfreiheit für Fremdenführer nachgekommen. Einige nachrangige Probleme müssen jedoch noch einer Klärung zugeführt werden.

Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Richtlinien

Am 3. August 1995 hat die Kommission die Richtlinie 95/43/EG erlassen, mit der die Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise geändert werden.

Der Gerichtshof hat Griechenland (Rechtssache C-365/93) (53) und Belgien (Rechtssache C-316/94) (54) wegen Nichtmitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG (erste allgemeine Regelung) verurteilt. Da beide Mitgliedstaaten die Richtlinie bisher noch nicht umgesetzt haben, wurde an sie ein Schreiben gerichtet, in dem sie an die sich aus dem Urteil ergebenden Verpflichtungen erinnert wurden.

Wegen Nichtmitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG ergangenen Richtlinie 92/51/EWG des Rates wurden gegen Griechenland, Belgien, Portugal, Irland und Großbritannien Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.

Mangelhafte Umsetzung und mangelhafte Anwendung der Richtlinien

Bei der Kommission gingen etwa 40 Beschwerden wegen Beschränkungen ein, die gegen die Artikel 52 und 59 EG-Vertrag sowie gegen die Richtlinien, die die gegenseitige Anerkennung der berufsbezogenen Diplome erleichtern, verstoßen. Aufgrund einiger Beschwerden wurden Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Andere Beschwerden wurden nicht weiterverfolgt.

Die gegen bestimmte Mitgliedstaaten wegen mangelhafter Umsetzung oder Anwendung der Richtlinien eingeleiteten Verfahren wurden fortgesetzt, so z. B.

- das Verfahren wegen der Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG in bezug auf den Lehrerberuf in Deutschland und Frankreich;

- das gegen Deutschland wegen des Zugangs zum Zahnarztberuf anhängige Verfahren (in der einschlägigen Richtlinie nicht vorgesehene Erfordernisse für die kassenärztliche Zulassung von Zahnärzten, die im Besitz eines außerhalb Deutschlands erworbenen, jedoch mit der Richtlinie übereinstimmenden Diploms sind);

- das Verfahren, das gegen Spanien eingeleitet wurde, weil es die Niederlassung von Zahnärzten erlaubt, deren - in Lateinamerika erworbene - Qualifikationen offensichtlich unter dem in der Richtlinie vorgesehenen Niveau liegen (vgl. auch Zwölfter Jahresbericht);

- das gegen Spanien eingeleitete Verfahren wegen der spanischen Gesetzgebung, die die Richtlinie "Architekten" umsetzt und eine Hoechstdauer für die in Spanien erbrachten Dienstleistungen vorsieht;

- es wurden neue Vertragsverletzungsverfahren wegen Verstoßes gegen die Richtlinie 89/48/EWG eingeleitet: gegen Spanien, weil dieser Mitgliedstaat die genannte Richtlinie in bezug auf die Durchführung der Eignungsprüfung für den Anwaltsberuf nur teilweise umgesetzt hatte; gegen Italien, weil die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrensgarantien nicht gewährt wurden.

Die gegen Frankreich und die Niederlande anhängigen Verfahren wurden hingegen wegen der Abschaffung der bislang bestehenden Diskriminierungen gegenüber Anwälten, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgebildet worden sind, eingestellt.

2.2.3.9. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.2.3.10. Selbständige Handelsvertreter

Alle Mitgliedstaaten haben Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 86/653/EWG über die selbständigen Handelsvertreter ergriffen.

2.2.4. Freier Dienstleistungsverkehr

2.2.4.1. Audiovisuelle Medien

Die Richtlinie 89/552/EWG "Fernsehen ohne Grenzen" wurde in allen Mitgliedstaaten umgesetzt. Die Gesetzgebung der neuen Mitgliedstaaten wird zur Zeit überprüft.

Als Ergebnis der von der Kommission durchgeführten Maßnahmen scheinen die meisten Probleme in bezug auf die Umsetzung (mehrdeutiger Wortlaut in den innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen oder fehlerhafte Auslegung) gelöst werden zu können. Die grundsätzlichen Meinungsverschiedenheiten mit Belgien und dem Vereinigten Königreich über Artikel 2 (vorherige Kontrolle der Sendungen aus einem anderen Mitgliedstaat, Nichtbeachtung der Reihenfolge der Anknüpfungskriterien für die Bestimmung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates) und über Artikel 4 und 5 (Förderung europäischer Werke - Erteilung von britischen Genehmigungen an Rundfunkveranstalter, die diese Vorschriften nicht einhalten) konnten nicht beseitigt werden.

Die Kommission beobachtet die Entwicklungen sehr genau, um eine wirksame und rechtlich zutreffende Anwendung der Richtlinie zu gewährleisten. Aufgrund der hohen Zahl der in diesem Bereich eingegangenen Beschwerden wurde ein besonderes Augenmerk auf die wirksame Anwendung der Vorschriften über Werbung, Sponsoring und den Schutz von Minderjährigen gerichtet.

2.2.4.2. Telekommunikation

Zu den drei Frequenzbänderrichtlinien - Richtlinie 87/372/EWG (GSM), 90/544/EWG (Ermes) und 91/287/EWG (DECT) haben alle Mitgliedstaaten ihre innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt. Die Kommission hat diese Maßnahmen geprüft und festgestellt, daß sie mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimmen. Die Mitteilungen der neuen Mitgliedstaaten (Österreich, Finnland und Schweden) werden derzeit noch geprüft.

Die Durchsetzung der "Rufnummer" - Entscheidung 91/396/EWG zur Einführung der "112" als einheitliche europäische Rufnummer ist in einigen Mitgliedstaaten immer noch nicht wirksam erfolgt. Gemäß Artikel 2 der Entscheidung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 1992 die "112" parallel zu bereits bestehenden nationalen Notrufnummern einzuführen. Bisher haben sieben Mitgliedstaaten (Deutschland, Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Luxemburg und das Vereinigte Königreich) die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen getroffen. Fünf weitere Mitgliedstaaten (Frankreich, Irland, Italien, die Niederlande und Schweden) haben bei der Kommission eine Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 1996 (55) beantragt und dies mit technischen und finanziellen Schwierigkeiten begründet. Die Einführung der "112" in Spanien, Griechenland und Portugal stößt wegen der Zuständigkeitsaufteilung zwischen verschiedenen Ministerien auf Schwierigkeiten.

Die Entscheidung 92/264/EWG, mit der die Vorwahl "00" als gemeinsame Vorwahlnummer für den internationalen Fernsprechverkehr in der Gemeinschaft festgelegt wurde, haben zehn Mitgliedstaaten (Deutschland, Belgien, Dänemark, Griechenland, Luxemburg, Irland, Italien, Niederlande, Portugal und das Vereinigte Königreich) bereits umgesetzt. Frankreich hat aufgrund technischer und finanzieller Schwierigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieser Entscheidung eine zusätzliche Frist für die Einführung einer gemeinsamen Vorwahlnummer für den internationalen Fernsprechverkehr beantragt. Österreich, Finnland und Schweden haben der EÜB mitgeteilt, daß sie für die Durchführung dieser Entscheidung eine Verlängerungsfrist benötigen (jeweils Dezember 1997, Oktober 1996 und Ende 1998). Spanien hat noch keine Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung mitgeteilt.

Die Rahmenrichtlinie (90/387/EWG), die die Grundsätze für den Netzzugang und den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsdiensten enthält und damit eindeutige und in der gesamten Union anerkannte, harmonisierte Bedingungen in diesem Bereich gewährleistet, ist in allen Mitgliedstaaten umgesetzt worden.

Die Kommission hat die von zehn Mitgliedstaaten (Belgien, Frankreich, Deutschland, Dänemark, Vereinigtes Königreich, Portugal, Spanien, Italien, Irland und Niederlande) mitgeteilten innerstaatlichen Durchführungsmaßnahmen zur Umsetzung der ersten besonderen Richtlinie für den ONP (Richtlinie 92/44/EWG) geprüft. Die französischen, britischen und dänischen Durchführungsmaßnahmen stimmen mit dem Gemeinschaftsrecht überein. Die anderen Durchführungsmaßnahmen setzen die Richtlinie nur teilweise und unvollständig um. Gegen die betroffenen Mitgliedstaaten wurden oder werden in Kürze Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Die Mitteilungen Österreichs, Finnlands und Schwedens werden zur Zeit von der Kommission geprüft.

Der Gerichtshof (56) entschied, daß Luxemburg und Griechenland wegen fehlender Umsetzungsmaßnahmen gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 189 EG-Vertrag verstoßen haben.

Wegen der Anwendung der Richtlinie im Vereinigten Königreich wurde der Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen befaßt (Artikel 177 EG-Vertrag) (57). Diese auch als "BT-Fall" bekannte Rechtssache wird es dem Gerichtshof ermöglichen, den Anwendungsbereich der Richtlinie näher zu bestimmen und einige ihrer Vorschriften (Artikel 3-10) auszulegen.

Fünf Mitgliedstaaten (Dänemark, Frankreich, Italien, Portugal und das Vereinigte Königreich) haben der Kommission die vollständige Umsetzung der Richtlinie mitgeteilt. Die Mitteilungen Deutschlands, Spaniens und der Niederlande sind nicht vollständig. Gegen die genannten drei Mitgliedstaaten wurde ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Die mitgeteilten Durchführungsmaßnahmen Österreichs, Finnlands und Schwedens werden zur Zeit geprüft.

Belgien und Griechenland wurden durch den Gerichtshof wegen der Nichtmitteilung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die die Richtlinie 91/263/EWG (58) umsetzen, verurteilt.

Die Richtlinie 91/263/EWG wurde im übrigen durch Artikel 11 der Richtlinie 93/68/EWG über die Vereinheitlichung der Regeln für die sogenannte CE-Kennzeichnung von Erzeugnissen geändert. Der Kommission haben bisher vier Mitgliedstaaten die Umsetzungsvorschriften über die Kennzeichnung mitgeteilt (Dänemark, Frankreich, Portugal und Vereinigtes Königreich).

Die neue Richtlinie 93/97/EWG zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen ist am 1. Mai 1995 in Kraft getreten. Sieben Mitgliedstaaten (Deutschland, Dänemark, Finnland, Frankreich, Niederlande, Vereinigtes Königreich, Spanien und Schweden) haben der Kommission die innerstaatlichen Durchführungsmaßnahmen zu dieser Richtlinie mitgeteilt.

2.2.4.3. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.2.4.4. Finanzdienstleistungen

Dialog mit den Behörden der Mitgliedstaaten

Um die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu verstärken und um die aufgezeigten Probleme einer zügigen Lösung zuzuführen, stand die Kommission auch weiterhin im Rahmen der institutionellen Ausschüsse (Beratender Bankausschuß, Versicherungsausschuß, "Undertakings for Collective Investment in Transferable Securities Committee (UCITS)" und den Ad-hoc-Arbeitsgruppen (für Auslegungsfragen im Zusammenhang mit dem Banksektor, den Versicherungsrichtlinien, der Richtlinie "Angemessene Eigenkapitalausstattung" usw.) oder den hochrangigen Arbeitsgruppen (High Level Security Supervisors Committee im Bereich der Wertpapiere) in ständiger Verbindung mit den innerstaatlichen Behörden.

Fristsetzungsschreiben und mit Gründen versehene Stellungnahmen

- Einleitung neuer Vertragsverletzungsverfahren: Im Bereich des Versicherungswesens wurden aufgrund von Verstößen gegen die Artikel 52 und 59 EG-Vertrag sowie gegen die Richtlinien 13 neue Verfahren gemäß Artikel 169 durch die Kommission eingeleitet (davon sechs Verfahren aufgrund von Beschwerden und sieben Verfahren von Amts wegen). Im Bankensektor hat die Kommission vier Verfahren eröffnet (davon zwei aufgrund förmlicher Beschwerden, zwei von Amts wegen) und fünf Beschwerden nicht weiterverfolgt. Die Zahl der offiziell eingeleiteten Verfahren hat sich 1995 im Vergleich zum Vorjahr deutlich erhöht.

- Mit Gründen versehene Stellungnahmen: Viele Vertragsverletzungsverfahren befinden sich in der Verfahrensphase einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. Bei den meisten (nicht bei allen: siehe weiter unten) handelt es sich um die Nichtmitteilung innerstaatlicher Umsetzungsmaßnahmen im Bereich des Versicherungswesens.

Einzelne Beispielfälle:

- Gegenüber Luxemburg wurde eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben, weil die luxemburgische Gesetzgebung über Versicherungsmakler mit Artikel 59 EG-Vertrag nicht vereinbar ist. Beanstandet wurde, daß die luxemburgische Gesetzgebung von Direktoren, Hauptbevollmächtigten, Versicherungsinspektoren und -agenten sowie -maklern und allgemein jeder Person, die Versicherungsgeschäfte erledigt, die Wohnsitznahme in Luxemburg fordert, wodurch die Ausübung dieser Tätigkeiten im Einklang mit dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs unmöglich wird.

- Umsetzung von Richtlinien im Bereich des Versicherungswesens: wegen Nichtmitteilung von Durchführungsmaßnahmen wurden mehrere Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Drei Verfahren (gegen Spanien, Irland und Griechenland) betreffen die Richtlinie 91/371/EWG ("Abkommen mit der Schweiz"), vier Verfahren (gegen Italien, Belgien, Griechenland und Spanien) die Richtlinie 91/674/EWG (Jahresabschluß und konsolidierter Abschluß von Versicherungsunternehmen).

- Im Bankenbereich hat die Kommission gegenüber Deutschland zwei begründete Stellungnahmen abgegeben, weil die deutsche Gesetzgebung zur Umsetzung der Richtlinie 92/121/EWG (Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten) und 92/30/EWG (Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis) erst am 31. Dezember 1995 und somit zwei bzw. drei Jahre nach der Umsetzungsfrist in Kraft treten sollte.

- Obwohl die meisten Mitgliedstaaten Durchführungsmaßnahmen für die Richtlinien 92/49/EWG und 92/96/EWG (dritte Richtlinien für die Lebensversicherung und andere Versicherungen) mitgeteilt haben, ist die Umsetzung oder Anwendung dieser Richtlinien noch nicht in völlig zufriedenstellender Weise erfolgt. In mehreren Fällen erfolgte die Umsetzung nur teilweise oder war mangelhaft. Dies betrifft z. B. Spanien, das im Dezember 1995 ein Rahmengesetz mitgeteilt hat, das nur teilweise die Richtlinien 90/232/EWG, 91/371/EWG, 91/674/EWG, 90/618/EWG (Kraftfahrzeugversicherung), 90/619/EWG (zweite Lebensversicherungsrichtlinie), 92/49/EWG und 92/96/EWG umsetzt. Keines der in diesem Zusammenhang eingeleiteten Verfahren konnte eingestellt werden.

- In folgenden Fällen wurde das Verfahren eingestellt: Nichtmitteilung in bezug auf die Richtlinien 91/308/EWG (Geldwäsche) und 90/619/EWG durch Irland, die Richtlinien 91/371/EWG, 92/96/EWG und 92/49/EWG durch Belgien, die Richtlinien 92/96/EWG und 92/49/EWG durch Italien, Luxemburg und Irland, die Richtlinie 91/674/EWG durch Dänemark, Luxemburg und Deutschland und die Richtlinien 91/308/EWG und 92/30/EWG durch Griechenland.

In dem gegen Italien anhängigen Vertragsverletzungsverfahren wegen des italienischen Gesetzes (sogenanntes SIM-Gesetz) über die zwischengeschalteten Finanzinstitute (59) ist noch kein Urteil des Gerichtshofes ergangen.

In der Rechtssache C-484/93 (60) hat der Gerichtshof am 14. November 1995 sein Urteil erlassen. Er entschied, daß die luxemburgischen Rechtsvorschriften, nach denen die Gewährung eines Zinszuschusses für Wohnungsbaudarlehen davon abhängig gemacht wird, daß das Darlehen von einem im Großherzogtum zugelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen.

Griechenland wurde wegen der Nichtumsetzung der Richtlinien 90/618/EWG, 90/619/EWG und 88/357/EWG (zweite Richtlinie über Direktversicherungen mit Ausnahme der Lebensversicherung) verurteilt (verbundene Rechtssachen C-109/94, C-209/94 und C-225/94) (61).

Im übrigen ist Spanien den Urteilen des Gerichtshofes aus dem Jahre 1994 (Nichtumsetzung der Richtlinien 90/618/EWG, 90/619/EWG und 90/232/EWG) noch nicht nachgekommen.

Schließlich hat der Gerichtshof am 10. Mai 1995 sein Urteil in dem Vorabentscheidungsverfahren C-389/93 (62) erlassen. In diesem Rechtsstreit zwischen einem niederländischen Unternehmen und den Niederlanden entschied der Gerichtshof, daß Artikel 59 EG-Vertrag einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift, die zum Schutz des Vertrauens der Investoren im nationalen Finanzmarkt unerbetene Anrufe (cold calling) verbietet, nicht entgegensteht.

Vor dem Gerichtshof anhängige Verfahren

Die Kommission hat ihrerseis in zwei Vorabentscheidungsverfahren eine Stellungnahme abgegeben.

Die erste Stellungnahme (Rechtssache C-238/94) betrifft die Anwendung der Richtlinie 92/49/EWG auf Versicherungen, die im Rahmen der sozialen Sicherheit gesetzlich geregelt sind.

Die zweite Stellungnahme (Rechtssache C-222/94) betrifft die Möglichkeit eines Mitgliedstaates, vor dem Inkrafttreten der zweiten Bankenrichtlinie (89/646/EWG) von einem Kreditinstitut, das bereits in seinem Herkunftsland zugelassen wurde, eine zweite Zulassung zu verlangen, damit dieses unter den Bedingungen des freien Dienstleistungsverkehrs Dienstleistungen auf seinem Hoheitsgebiet erbringen kann.

2.2.4.5. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.2.5. Freier Kapitalverkehr

Die Prüfung der Lage im Bereich des freien Kapitalverkehrs durch die Kommission zeigt im allgemeinen zufriedenstellende Ergebnisse. Nach Ablauf der Übergangsfristen wurde das Gemeinschaftsrecht von allen Mitgliedstaaten umgesetzt.

Die Wirtschaftsteilnehmer nutzen offensichtlich die Abschaffung der Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs und die zunehmende Öffnung der Finanzmärkte der Mitgliedstaaten. Der grenzüberschreitende Kapitaltransfer innerhalb der Union und der Kapitaltransfer in Drittländer haben in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen.

Obwohl die grundlegenden Rechtsvorschriften bereits seit einiger Zeit in Kraft sind, sind noch einige Hindernisse des freien Kapitalverkehrs zu verzeichnen. Obwohl diese Hindernisse in den meisten Fällen keine offenen Beschränkungen darstellen, können sie trotzdem erhebliche Auswirkung auf die tatsächliche Mobilität des Kapitals und den immer engeren Zusammenschluß der Finanzmärkte ausüben. Solche Hindernisse können bestehen aus Beschränkungen für die Zulassung von Wertpapieren auf den innerstaatlichen Kapitalmärkten, Investitionsbeschränkungen, Vorschriften in den Gesetzen über die Privatisierung, die auf die Beibehaltung einer Kontrolle über privatisierte Unternehmen abzielen, nicht durch aufsichtsrechtliche Vorschriften gerechtfertigte Beschränkungen für Auslandsinvestitionen institutioneller Investoren usw.

Die Kommission hat sowohl durch Konsultationen mit den betroffenen Mitgliedstaaten als auch, soweit erforderlich, durch Fristsetzungsschreiben an die jeweiligen innerstaatlichen Behörden versucht, diese Hindernisse zu beseitigen. Sofern keine zufriedenstellenden Maßnahmen getroffen wurden, ist sie zur nächste Phase des Vertragsverletzungsverfahrens (Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme) übergegangen, und zwar gegenüber Deutschland (Verbot des Erwerbs von Bundesschuldverschreibungen durch Ausländer), Italien (Verbot der Ausfuhr von Zahlungsmitteln mit einem Wert von über 20 Millionen Lire), Portugal (Beschränkungen für die Beteiligung von Ausländern an privatisierten Unternehmen) und Spanien (Erfordernis einer Genehmigung für die Ausfuhr von Zahlungsmitteln, deren Wert 5 Millionen Peseten übersteigt).

Der Vertrag über die Europäische Union hat den Kapital- und Zahlungsverkehr neu geregelt. Seit dem 1. Januar 1994 wurden unter dem Kapitel 4 "Der Kapital- und Zahlungsverkehr" Artikel 67 bis 73 EWG-Vertrag durch Artikel 73 b bis 73 g EG-Vertrag ersetzt. Die Vorschriften über den freien Kapital- und Zahlungsverkehr sind nunmehr unmittelbar anwendbar, so daß es keines abgeleiteten Rechts mehr bedarf. Mit der neuen Regelung wurde im übrigen mit wenigen Ausnahmen die Liberalisierungsverpflichtung auch auf Drittländer ausgedehnt.

Im Berichtsjahr ergingen folgende Urteile des Gerichtshofes, die unmittelbar den freien Kapitalverkehr betreffen:

- Verbundene Rechtssachen 358/93 und 416/93 Bordessa und Mellado, Urteil vom 23. November 1995

Der Gerichtshof entschied, daß das Erfordernis einer Genehmigung für die Ausfuhr von Zahlungsmitteln den freien Kapitalverkehr in das Ermessen der Verwaltungsbehörden und diesen somit gegenstandslos machen würde. Das Erfordernis einer Genehmigung kann deshalb den den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts entsprechenden Kapitalverkehr behindern. Das Erfordernis einer Ausfuhrgenehmigung wäre hingegen zulässig, da es den innerstaatlichen Behörden ermöglichen würde, zur Verhinderung von Gesetzesverstößen den freien Kapitalverkehr wirksam zu überwachen, ohne ihn zu behindern.

- Verbundene Rechtssachen 163/94, 164/95 und 250/94 Sanz de Lera, Diaz Jimenez und Kapanoglu, Urteil vom 12. Dezember 1995

In diesem Urteil entschied der Gerichtshof in Fortführung seiner Rechtsprechung im oben genannten Urteil Bordessa, daß das Erfordernis einer Genehmigung für die Ausfuhr von Zahlungsmitteln in Drittstaaten mit den Bestimmungen des EG-Vertrags über den Freien Kapitalverkehr nicht vereinbar ist. Das Urteil bestätigte auch die unmittelbare Anwendbarkeit der Bestimmungen des EG-Vertrags über den Kapital- und Zahlungsverkehr.

- Rechtssache C-484/93 Svensson, Urteil vom 14. November 1995

Der Gerichtshof entschied, daß Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates, nach denen die Gewährung eines Zinszuschusses an in dem Mitgliedstaat ansässige Darlehensnehmer davon abhängig gemacht wird, daß das Darlehen von einem in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, die potentiellen Darlehensnehmer davon abhalten könnte, sich an Banken, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, zu wenden und deshalb ein Hindernis für den freien Kapitalverkehr (hier in Form von Darlehen) darstellt. Die genannten Rechtsvorschriften verstoßen ebenfalls gegen die Vorschriften des EG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr.

Artikel 104 (monetäre Finanzierung)

Artikel 104 EG-Vertrag verbietet die unmittelbare monetäre Finanzierung von Haushaltsdefiziten der öffentlichen Hand durch die Zentralbanken. Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten bei den Zentralbanken der Mitgliedstaaten für Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft oder sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von deren Schuldtiteln.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3603/93 des Rates, die mit Beginn der zweiten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (1. Januar 1994) in Kraft getreten ist, legt die Begriffsbestimmungen für die Anwendung von Artikel 104 näher fest. Danach können am 31. Dezember 1993 bestehende Forderungen mit fester Laufzeit übertragen werden und die Zentralbanken Schuldtitel des öffentlichen Sektors auf dem Sekundärmarkt erwerben. Ferner enthält die Verordnung begrenzte Ausnahmebestimmungen für bestimmte Finanzierungsarten unter Beteiligung der Zentralbanken wie innerhalb eines Tages gewährte Kredite; die Erlaubnis, begrenzt Münzen im Bestand zu halten oder Kreditfinanzierungen zur Erfuellung internationaler Währungsverpflichtungen.

Wegen des kurzen Zeitraums zwischen dem Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union im November 1993 und dem Beginn der zweiten Stufe der WWU im Januar 1994 hatten einige Mitgliedstaaten zu Beginn der zweiten Stufe ihre Gesetzgebung noch nicht entsprechend der Verordnung angepaßt. Abgesehen von einigen noch ausstehenden, jedoch geringfügigen technischen Änderungen, sind die Mitgliedstaaten jedoch ihren Verpflichtungen aus Artikel 104 und der Verordnung (EWG) Nr. 3603/93 nachgekommen.

Artikel 104 a (bevorrechtigter Zugang)

Artikel 104 a EG-Vertrag betrifft das Verbot des bevorrechtigten Zugangs des öffentlichen Sektors zu Finanzinstituten. Bevorrechtigter Zugang bedeutet, daß die Finanzinstitute dem öffentlichen Sektor Finanzierungsmöglichkeiten zu Bedingungen geben, die auf dem freien Markt nicht erhältlich sind. Das Verbot bezweckt, den öffentlichen Sektor in seinem Kreditgebaren denselben Zwängen wie dem privaten Sektor zu unterwerfen. Die Verordnung (EWG) Nr. 3604/93 des Rates zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung des Verbots trat am 1. Januar 1994 in Kraft. Die darin festgelegten Begriffsbestimmungen betreffen den bevorrechtigten Zugang, aufsichtsrechtliche Gründe sowie Finanzinstitute.

Der bevorrechtigte Zugang zu Finanzinstituten bedeutet nicht nur, daß die Finanzinstitute verpflichtet sind, Forderungen gegenüber dem öffentlichen Sektor zu erwerben oder zu halten. Mittelbare Maßnahmen wie Steuer-oder finanzielle Vergünstigungen, die auf die Finanzinstitute abzielen und mit den Grundsätzen der Marktwirtschaft nicht im Einklang stehen, sind ebenfalls verboten.

Zur Zeit sind keine Vertragsverletzungsverfahren anhängig.

2.2.6. Gesellschaftsrecht

Abgesehen von den obengenannten Fällen der Nichtmitteilungen und einigen Verstößen, deren Schwere noch näher zu prüfen ist, weist die Umsetzung der Richtlinien in diesem Bereich keine besonderen Probleme auf.

Die Kommission hat vor dem Gerichtshof gegen Deutschland eine Vertragsverletzungsklage wegen mangelhafter Anwendung der Richtlinie 68/151/EWG (Richtlinie über das Handelsregister) und 78/660/EWG (Richtlinie über den Jahresabschluß) erhoben. Tatsächlich weigern sich etwa 90 v. H. der Gesellschaften mit beschränkter Haftung entgegen den Richtlinien und der in Umsetzung dieser Richtlinien erlassenen deutschen Rechtsvorschriften, durch Einreichung zum Handelsregister ihre Jahresabschlüsse offenzulegen.

Wegen Nichtmitteilung der nationalen Durchführungsmaßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 90/605/EWG (Änderung des Anwendungsbereichs der Richtlinien über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß) durch Deutschland hat die Kommission den Gerichtshof angerufen.

Wegen der Nichtumsetzung nationaler Durchführungsmaßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 92/101/EWG (Änderung der Richtlinie 77/91/EWG über die Gründung der Aktiengesellschaft sowie die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals) wurden gegenüber Griechenland, Irland, Portugal sowie Luxemburg mit Gründen versehene Stellungnahmen abgegeben.

2.2.6.1. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.2.7. Geistiges und gewerbliches Eigentum

Die Richtlinie 89/104/EWG über die Marken ist bisher die einzige Richtlinie im Bereich des gewerblichen Eigentums. Nach dieser Richtlinie gibt die eingetragene Marke ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht, das es ihm ermöglicht, Dritten die Verwendung der Marke im Geschäftsverkehr ohne seine Einwilligung zu untersagen.

Die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Marken ist nicht vollständig, sondern beschränkt sich auf bestimmte Gesichtspunkte, die unmittelbare Auswirkung auf das Funktionieren des Binnenmarktes haben. In den nicht angeglichenen Bereichen haben die Mitgliedstaaten rechtliche Gestaltungsfreiheit, die es ihnen ermöglicht, ihre Tradition zu berücksichtigen.

Der Bereich der Rechtsangleichung läßt sich somit wie folgt eingrenzen:

- Die Richtlinie findet nur auf eingetragene Marken Anwendung, die Regelung der Benutzung von nicht eingetragenen Marken verbleibt vollständig bei den Mitgliedstaaten;

- die Richtlinie findet auf alle durch die nationalen Rechtsvorschriften anerkannten eingetragenen Marken Anwendung: Marken für Erzeugnisse oder Dienstleistungen, individuelle- oder Kollektivmarken, Garantiemarken oder Zeichen für die Zertifizierung. Dies bedeutet jedoch nicht, daß die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, in ihrem innerstaatlichen Recht die genannten verschiedenen Markenarten zu schaffen;

- die Richtlinie findet auf Marken Anwendung, die international eingetragen wurden und deren Eintragung in dem Mitgliedstaat gültig ist.

Die Richtlinie betrifft nur das materielle Recht der eingetragenen Marken und nicht die Angleichung der Verfahrensvorschriften.

Die Umsetzungsfrist für die genannte Richtlinie (ursprünglich 28. Dezember 1991) wurde bis zum 31. Dezember 1992 verlängert.

Bisher haben zehn Mitgliedstaaten (darunter die neuen Mitgliedstaaten) die Richtlinie umgesetzt. Die Umsetzung der Richtlinie in das spanische Recht wurde der Kommission sogar noch vor dem Erlaß der Richtlinie mitgeteilt.

Trotz der relativ langen Umsetzungsfrist haben vier Mitgliedstaaten (Belgien, Luxemburg, Irland und die Niederlande) noch keine nationalen Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinien mitgeteilt. Die deswegen eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren werden fortgesetzt.

Unabhängig von der Nichtmitteilung bestehen mit den Benelux-Staaten ernsthafte Probleme: Die "einheitlichen Benelux-Rechtsvorschriften" kennen den Grundsatz der Verwechslungsgefahr nicht, der unabdingbare Voraussetzung für eine Verletzungsklage ist, wenn eine ähnliche Marke auf dem Markt verwendet wird.

Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Das gegen Griechenland wegen der mangelhaften Umsetzung der Richtlinie 87/54/EWG über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren führte im November 1995 zum Erlaß von Rechtsvorschriften, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Luxemburg, das noch keine Umsetzungsmaßnahmen zur Richtlinie 91/250/EWG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen getroffen hatte, hat mittlerweile entsprechende Maßnahmen ergriffen. Die Richtlinie wurde damit von allen Mitgliedstaaten umgesetzt.

Dagegen haben fünf Mitgliedstaaten (Irland, Luxemburg, Niederlande, Portugal und Vereinigtes Königreich) die Richtlinie 92/100/EWG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums noch nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt. Die Richtlinie verpflichtete die Mitgliedstaaten, entsprechende Maßnahmen bis zum 1. Juli 1994 zu ergreifen. Die Kommission hat deshalb ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die genannten Mitgliedstaaten eingeleitet.

Die Richtlinie 93/83/EWG zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satelliten, Rundfunk und Kabelweiterverbreitung mußte bis zum 1. Januar 1995 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Entsprechende Maßnahmen wurden jedoch nur von Belgien, Dänemark, Spanien, Finnland und Schweden getroffen, so daß die Kommission an die übrigen Mitgliedstaaten eine schriftliche Aufforderung richtete.

Die Richtlinie 93/98/EWG zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte, die bis zum 1. Juli 1995 umzusetzen war, wurde in Belgien, Dänemark, Deutschland, Spanien, Griechenland, Irland, Finnland und Schweden umgesetzt. Auch hier hat die Kommission gegenüber den anderen Mitgliedstaaten entsprechende Maßnahmen ergriffen.

2.2.7.1. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.2.8. Öffentliche Aufträge

Das Inkrafttreten der letzten kodifizierten Richtlinien im Jahre 1994 (Richtlinien 93/36/EWG über öffentliche Lieferaufträge, 93/37/EWG über öffentliche Bauaufträge und 93/38/EWG über die ausgenommenen Dienstleistungsbereiche) (63) dürfte deren Anwendung, die von der Kommission mit großer Aufmerksamkeit verfolgt wird, erleichtern.

Von den Ausnahmeregelungen abgesehen (Spanien, Griechenland und Portugal wurde eine längere Frist für die Umsetzung der Richtlinie 93/38/EWG sowie für die Richtlinie 90/531/EWG eingeräumt), konnte festgestellt werden, daß 12 Mitgliedstaaten der Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinien 93/36/EWG und 93/38/EWG bis zum 14. Juni 1994 bzw. bis zum 1. Juli 1994 nicht nachgekommen sind, und daß es bei der Umsetzung einiger älterer Richtlinien, insbesondere der Richtlinie 92/50/EWG über öffentliche Dienstleistungsaufträge und der Richtlinie 92/13/EWG über Rechtsbehelfe in den ausgenommenen Dienstleistungsbereichen, zu bedeutenden Verzögerungen gekommen ist.

Es wurden 26 Vertragsverletzungsvorgänge wegen Nichtmitteilung der nationalen Durchführungsmaßnahmen bearbeitet. Die Prüfung der mitgeteilten Maßnahmen führte im übrigen zur Feststellung von 14 neuen Fällen einer Nichtübereinstimmung mit der Richtlinie, so daß insgesamt deswegen derzeit 30 Fälle bearbeitet werden. Diese Fälle betreffen zum Teil grundsätzliche Fragen, durch die die Öffnung der in den betreffenden Mitgliedstaaten vergebenen öffentlichen Aufträge in Frage gestellt werden kann.

Der Stand der Umsetzung der Richtlinie 92/50/EWG ist als äußerst besorgniserregend zu bezeichnen: fünf Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Griechenland, Frankreich und Österreich) haben bislang noch keine Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt; es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, daß entsprechende Maßnahmen in Kürze getroffen werden sollen.

Die Kommission hat die Fälle weiterverfolgt, die anläßlich der Überprüfung der Umsetzung der Richtlinien aufgegriffen worden waren (geänderte Richtlinien 89/440/EWG über öffentliche Bauaufträge und 88/295/EWG über öffentliche Lieferaufträge) und insbesondere in der Rechtssache C-433/93 (Kommission/Deutschland) zu dem Urteil des Gerichtshofes vom 11. August 1995 führten.

Die Prüfung der Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften durch die öffentlichen Auftraggeber bzw. den für die Auftragsvergabe zuständigen öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten wurde in diesem Jahr durch die Kommission verstärkt. Daneben wurden auch 1995 sämtliche aufgrund von Beschwerden oder von Amts wegen eröffnete Vorgänge weiterbearbeitet, bei denen Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Richtlinien und EG-Vertrag) zu beanstanden sind. Die Zahl dieser Fälle hat sich innerhalb eines Jahres um über 50 v. H. erhöht, was sehr wahrscheinlich auf die zunehmende Umsetzung der Richtlinien und insbesondere das Inkrafttreten der neueren Rechtsvorschriften zurückzuführen ist.

Von den 238 im ersten Halbjahr 1995 bearbeiteten Vorgängen (darunter 97 neue Vorgänge) konnte die Kommission 38 Vorgänge abschließen, ohne das Vertragsverletzungsverfahren weiter durchzuführen. Dabei wurde eine Verfahrensweise gefunden, bei der die Mitgliedstaaten im Wege des Dialogs und der Abstimmung (insbesondere im Rahmen der "Paketsitzungen") (64) die notwendige rechtliche und technische Unterstützung erhalten und eine einvernehmliche Suche nach mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarenden Lösungen im laufenden Verfahren ermöglicht wird.

Folgende Fälle mögen dafür als Beispiel dienen:

- Zwei Gemeinden eines Mitgliedstaates hatten in Bekanntmachungen über öffentliche Aufträge für die Wartung besonderer Verkehrssysteme verlangt, daß die Dienstleistungserbringer einerseits Mitglieder der Weltverkehrsorganisation sein müssen und andererseits ihre Angestellten einer Fortbildung unterzogen haben müssen, die den Anforderungen dieser Organisation entspricht. Beide Anforderungen verstoßen gegen Artikel 59 EG-Vertrag und die Richtlinie 92/50/EWG, da sie den öffentlichen Auftrag nationalen Unternehmen vorbehalten. Auf Verlangen der Kommission wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine berichtigte Bekanntmachung veröffentlicht, in der beide Erfordernisse entfielen.

- In einem anderen Mitgliedstaat bestand eine gesetzliche Vorschrift, nach der Auftragnehmer verpflichtet sind, während der Vertragsdauer eine Entgeltverringerung hinzunehmen oder andererseits von der Vergabe weiterer Aufträge ausgeschlossen zu werden oder Gefahr zu laufen, daß der Vertrag vorzeitig aufgelöst wird. Im selben Gesetz war ferner vorgesehen, daß bei zukünftigen öffentlichen Aufträgen Referenzhöchstpreise eingehalten werden müßten. Mit diesen Vorschriften wurde gegen den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Grundsatz des berechtigten Vertrauens und der Nichtdiskriminierung sowie gegen mehrere Vorschriften der Richtlinien über öffentliche Aufträge verstoßen. Die Dienststellen der Kommission sind deshalb bei den nationalen Behörden vorstellig geworden, die daraufhin zunächst der Aussetzung der Anwendung der fraglichen Rechtsvorschriften zustimmten und diese schließlich durch neue Rechtsvorschriften, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, ersetzten.

- In einem weiteren Mitgliedstaat hatte ein öffentliches Krankenhaus in einem Vergabeverfahren für Heizöl bei der Auftragsvergabe das Angebot eines Bieters mit der Begründung zurückgewiesen, daß dieser keine Bescheinigungen über die ihn beliefernden Hersteller vorgelegt hatte. Obwohl hier kein Verstoß gegen Artikel 30 EG-Vertrag vorlag (der Lieferant des Bieters war in demselben Mitgliedstaat wie der öffentliche Auftraggeber niedergelassen) verstieß die Nichtberücksichtigung des Gebotes zum Zeitpunkt der Auswertung der Angebote gegen die in den Richtlinien getroffene Unterscheidung zwischen Auswahl und Vergabe öffentlicher Aufträge. Nachdem sich die Kommission mit den nationalen Behörden in Verbindung gesetzt hatte, erließen diese allgemeine Rechtsvorschriften, die derartige Probleme in Zukunft vermeiden.

Von den vor dem Gerichtshof anhängigen Fällen verdienen vier bedeutende Rechtssachen besondere Erwähnung:

- Kommission/Niederlande (65)

In bezug auf die Zulässigkeit der Klage äußerte sich der Gerichtshof zum erstenmal über die eventuelle Auswirkung des in Artikel 3 der Richtlinie 89/665/EWG vorgesehenen Verfahrens auf das Verfahren nach Artikel 169. Dabei bestätigte er, daß das besondere Verfahren der Richtlinie 89/665/EWG eine vorbeugende Maßnahme darstellt, die von den Befugnissen der Kommission aus Artikel 169 weder abweichen noch sie ersetzen kann. Dieser Artikel stellt es nämlich in das Ermessen der Kommission, den Gerichtshof anzurufen, wenn nach ihrer Auffassung ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag verstoßen hat und ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht nachkommt (Rn. 13 der Entscheidungsgründe).

In der Begründetheit stellte der Gerichtshof klar, daß die Angaben über die Öffnung der Angebote und die Person, deren Anwesenheit zulässig ist, zwingend und unbedingt sind, da es diese Informationen dem potentiellen Lieferanten ermöglichen, in Erfahrung zu bringen, wer ihre Mitbewerber sind und zu prüfen, ob sie die vorgesehenen Eignungskriterien erfuellen (Rn. 20 der Entscheidungsgründe).

Im übrigen bestätigte er seine bisherige Rechtsprechung, daß ein Verstoß gegen die Richtlinie "Öffentliche Aufträge" und Artikel 30 EG-Vertrag vorliegt, wenn die technische Spezifikation durch Bezugnahme auf ein bestimmtes Markenpodukt erfolgt, ohne den Zusatz "oder gleichwertiger Art" angebracht zu haben.

- Rahmenvertrag für die ausschließliche Lieferung von Verbandsmaterial (Kommission/Griechenland) (66)

In der Zulässigkeitsprüfung bestätigte der Gerichtshof, daß die Kommission den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht verletzt hat und es die Kommission den Mitgliedstaaten im übrigen leicht machen würde, sich gegen ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 zu schützen, wenn sie sich unter allen Umständen mit einfachen Verpflichtungserklärungen der Mitgliedstaaten, die für die Zukunft gelten, begnügen müßte (Rn. 10 der Entscheidungsgründe). Im übrigen erinnerte der Gerichtshof daran, daß das in der Richtlinie 89/665/EWG vorgesehene besondere Verfahren von den Befugnissen der Kommission aus Artikel 169 weder abweicht noch sie ersetzen kann (Rn. 11 der Entscheidungsgründe).

In der Begründetheit wies der Gerichtshof die Auslegung zurück, nach der ein mit sechs verschiedenen Firmen geschlossener Rahmenvertrag eine Struktur darstelle, innerhalb derer der Wert der jeweiligen Lieferaufträge in Anwendung der Richtlinie getrennt festgestellt werden müsse (Rn. 13 und 14 der Entscheidungsgründe). Er stellte hingegen fest, daß der Rahmenvertrag die verschiedenen Aufträge, für die er gilt, zu einem einheitlichen Auftrag zusammenfaßt und somit der Gesamtwert diese Aufträge zu berücksichtigen sei (Rn. 15 der Entscheidungsgründe).

Schließlich wies der Gerichtshof noch darauf hin, daß selbst dann, wenn nur die an dem Rahmenvertrag beteiligten sechs Hersteller die fraglichen Lieferungen hätten vornehmen können, dies keinen Umstand darstellen könnte, der es erlaubte, ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung auf ein Verhandlungsverfahren zurückzugreifen.

- Öffentliche Bauaufträge (Kommission/Italien) (67)

In diesem Verfahren, in dem es um die Zulässigkeit einer freihändigen Auftragsvergabe für die Vervollständigung zweier Abschnitte einer bereits zum großen Teil fertiggestellten Schnellstraße ging, bestätigte der Gerichtshof, daß die Ausnahmetatbestände, die Ausnahmen von den Vorschriften zulassen, die die Wirksamkeit der durch den EWG-Vertrag im Bereich der öffentlichen Bauaufträge eingeräumten Rechte gewährleisten sollen, eng auszulegen sind. Um einen Auftrag freihändig vergeben zu können, muß deshalb nicht nur das Vorliegen der eng auszulegenden "technischen Gründe" bewiesen, sondern auch dargelegt werden, daß diese technischen Gründe es unbedingt erforderlich machen, den streitigen Auftrag an das vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählte Unternehmen zu vergeben.

- Öffentliche Bau- und Lieferaufträge (Kommission/Deutschland) (68)

Vor Ablauf der in der begründeten Stellungnahme gesetzten Frist waren die genannten Richtlinien 89/440/EWG und 88/295/EWG (Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge) nur durch Verwaltungsrichtlinien umgesetzt worden. Der Gerichtshof bestätigte seine Rechtsprechung in bezug auf diese Richtlinien: die Vorschriften der Richtlinie begründen dann Ansprüche der Einzelnen, die diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend machen können, wenn die Vorschriften hinreichend klar und bestimmt sind.

2.2.8.1. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.3. Abschaffung der Steuergrenzen

2.3.1. Direkte Besteuerung

Das gegen Luxemburg wegen der steuerlichen Nichtabzugsfähigkeit von Versicherungsprämien, die an ausländische Versicherer gezahlt werden, eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren konnte eingestellt werden, nachdem dieser Mitgliedstaat wie Deutschland (69) die steuerliche Abzugsfähigkeit nicht mehr auf inländische Versicherer beschränkt.

Wegen der Besteuerung von Zweitwohnsitzen in Spanien gingen bei der Kommission zahlreiche Beschwerden ein. Obwohl Spanien in Verfolgung seiner Steuerpolitik lediglich sein Steuerhoheitsrecht ausgeübt hat, konnte die Kommission erreichen, daß das Erfordernis eines steuerlichen Vertreters wegfällt und die Steuererklärungen vereinfacht werden.

Die von der Kommission in der deutschen Steuergesetzgebung festgestellten diskriminierenden Vorschriften für nicht in Deutschland ansässige Steuerpflichtige wurden fast alle durch das letzte Jahressteuergesetz 1996 beseitigt, das die Änderungen enthält, die wegen des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-279/93 (Schumacker) erforderlich wurden und insbesondere die Anwendung des "splitting" auf nicht in Deutschland ansässige Steuerpflichtige vorsieht. Die Kommission bedauert jedoch, daß es dazu eines Urteils des Gerichtshofes bedurfte und die vorhergehenden mit Gründen versehenen Stellungnahmen Deutschland nicht dazu bewegen konnten, seine Gesetzgebung zu ändern. Wegen des Steuerfreibetrags für ein behindertes Kind, dessen Anwendung in Deutschland diskriminierend erscheint, wurde das Vertragsverletzungsverfahren fortgesetzt.

In bezug auf die Unternehmensbesteuerung konnte sich die Kommission bei ihrer Prüfung der Vereinbarkeit von Maßnahmen der Mitgliedstaaten mit den Richtlinien über die Besteuerung von Unternehmenszusammenschlüssen und Mutter- und Tochtergesellschaften (90/434/EWG und 90/435/EWG) auf eine Untersuchung des IBFD (Internationales Steuerdokumentationsbüro in Amsterdam) stützen. Der Gerichtshof wurde um Auslegung von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 90/435/EWG - Zeitraum, in dem die Muttergesellschaft eine Beteiligung halten muß, damit sich die Tochtergesellschaft auf die vorteilhafte Regelung der Richtlinie berufen kann - im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (Rechtssachen C-283/94 Denkavit, C-291/94 VITIC und C-292/94 Voormeer) gebeten.

2.3.1.1. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.3.2. Indirekte Steuern

Artikel 95 und 96 des EG-Vertrags

Gegenüber Italien wurde wegen der Beschlagnahme eines 1992 nach Italien eingeführten Kraftfahrzeuges, das nicht den Vorschriften über die zeitweise Einfuhr von Kraftfahrzeugen aus anderen Mitgliedstaaten entspricht, eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben, weil diese Rechtsfolge unverhältnismäßig ist und im Inland keine Entsprechung findet. Sie verstößt deshalb, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (70), gegen Artikel 95 EG-Vertrag.

Die Kommission hat ferner Griechenland wegen der dort auf gebrauchte Kraftfahrzeuge anwendbaren Gesetzgebung, die unter mehreren Gesichtspunkten (Steuerbemessungsgrundlage für die Verbrauchssteuer, Höhe der Zulassungssteuer, Nichtanwendung der steuerlichen Anreize für den Umweltschutz) den griechischen Markt gegenüber aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Kraftfahrzeugen bevorzugt, vor dem Gerichtshof verklagt (71).

Mehrwertsteuer

Gegen Portugal wurde wegen der Nichtmitteilung der nationalen Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 94/5/EG über eine Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.

Weitere Vertragsverletzungsverfahren wurden wegen der Umsetzung der Richtlinie 94/76/EG zur Einführung von Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit der Erweiterung der Europäischen Union zum 1. Januar 1995 gegen Italien, Portugal, die Niederlande, Luxemburg, Belgien und Frankreich eingeleitet.

Die Kommission hat 1995 sechs mit Gründen versehene Stellungnahmen auf diesem Gebiet abgegeben. Betroffen waren folgende Mitgliedstaaten:

- Griechenland wegen der Anwendung der Mehrwertsteuer auf den Betrag der Verbrauchssteuer, die von Privatleuten beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges in einem anderen Mitgliedstaat zu bezahlen ist sowie wegen der Ausdehnung der durch die landwirtschaftliche Pauschalregelung gewährten Vorteile auf Meeresfischer, obwohl diese grundsätzlich auf Süßwasserfischer beschränkt sind.

- Italien wegen der vollständig fehlenden steuerlichen Absetzungsmöglichkeit für die Mehrwertsteuer beim Erwerb einer unbeweglichen Sache durch einen Steuerpflichtigen gemeinsam mit einem Nichtsteuerpflichtigen, obwohl die 6. MwSt.-Richtlinie die Abzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer auf Sachen dann vorsieht, wenn diese für steuerlich relevante Vorgänge verwendet werden, was beinhaltet, daß in diesem Fall eine vorherige Berechnung der tatsächlichen Zuordnung der Sache zu der steuerbaren Tätigkeit erfolgen muß.

- Die Niederlande wegen der fortgesetzten MwSt.-Befreiung für Industrieabfallieferungen, obwohl eine derartige Befreiung seit dem 1. Januar 1990 unzulässig ist.

- Spanien wegen der Einführung eines Grenzwertes von 15 v. H., bei dessen Überschreitung die auf eine Sache bezogene Montageleistung in die steuerliche Bemessungsgrundlage für die Lieferung dieser Sache eingeht und bei deren Nichterreichen beide Vorgänge getrennt besteuert werden. Dies kann im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten dazu führen, daß es zu einer Nichtbesteuerung oder Doppelbesteuerung kommt.

- Portugal wegen der Beschränkung der Steuererstattung bei der Ausfuhr durch Privatpersonen bei bestimmten hochbesteuerten oder wertvollen Waren sowie wegen der Einführung einer besonderen Steuererklärung, die die Rechnung ersetzt.

Gegen folgende Mitgliedstaaten wurde der Gerichtshof angerufen:

- Italien wegen einer Vorschrift, die die Veräußerung von Erwerbsvermögen, das ausschließlich einer Erwerbstätigkeit dient oder nicht der Abzugsfähigkeit unterliegt, von der Mehrwertsteuer nicht befreit (Rechtssache C-45/95).

- Spanien wegen Nichteinhaltung der in der 8. MwSt.-Richtlinie vorgesehenen Ausschlußfrist von sechs Monaten für die Erstattung der Mehrwertsteuer ausländischer Steuerpflichtige (Rechtssache C-16/95).

- Gegen Frankreich wurde gemäß Artikel 171 ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, weil dieser Mitgliedstaat dem Urteil des Gerichtshof vom 17. November 1993 (Rechtssache C-68/92), das die Mehrwertsteuer auf bestimmte Dienstleistungen im Bereich der Werbung zum Gegenstand hat, nicht nachgekommen war.

Im Laufe des Berichtsjahres konnten hingegen mehrere Vertragsverletzungsverfahren eingestellt werden:

- Portugal schaffte den mit der 6. Richtlinie nicht vereinbarten erhöhten MwSt.-Satz ab und verlangt von im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen nicht mehr ein besonderes Formular für die MwSt.-Erklärung;

- Italien traf die erforderlichen Maßnahmen, um die Vorgaben der 8. MwSt.-Richtlinie in bezug auf die Erstattungsfrist für ausländische Steuerpflichtige zu erfuellen und dem Urteil vom 3. Juni 1992 (Rechtssache C-287/91) nachzukommen;

- Griechenland hat die Mehrwertsteuer auf die Einfuhr von gebrauchten Kraftfahrzeugen aus anderen Mitgliedstaaten abgeschafft;

- Luxemburg ist dem Urteil des Gerichtshofes vom 17. November 1993 (Rechtssache C-69/92) in bezug auf die Mehrwertsteuer auf bestimmte Dienstleistungen im Bereich der Werbung nachgekommen.

Verbrauchssteuern

Gegen das Vereinigte Königreich, Portugal, Luxemburg, Italien, Irland, Frankreich, Spanien, Griechenland, Deutschland, Belgien und Dänemark wurden wegen Nichtmitteilung der Umsetzungsmaßnahmen für die Richtlinie 94/74/EG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchssteuern auf Mineralöle Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.

2.3.2.1. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

VERBRAUCHERSCHUTZ UND PRODUKTSICHERHEIT

1. EINLEITUNG

Der Grad der Umsetzung der Richtlinien dieses Sektors hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht erheblich verändert. Während sich in einigen Ländern (Dänemark, Griechenland, Spanien, Irland, Luxemburg, Niederlande) die Rate der Mitteilungen der innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen verbessert hat, ist sie in anderen (Belgien, Portugal) zurückgegangen.

Die rasche und korrekte Umsetzung der Richtlinien für diesen Sektor ist von entscheidender Bedeutung, da bei unzureichender Umsetzung die Interessen der europäischen Verbraucher beeinträchtigt werden können.

Zum Verhalten der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der geltenden Rechtsvorschriften ist ganz allgemein zu bemerken:

In den meisten Mitgliedstaaten werden die innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen, wie bei den jüngsten Richtlinien (93/13/EWG, 93/35/EWG, 93/47/EWG, 93/73/EWG und 94/32/EG), erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist erlassen. In den meisten Fällen der Vertragsverletzungsverfahren sind die Hälfte der Mitgliedstaaten betroffen. Die innerstaatlichen Maßnahmen werden erst nach der mit Gründen versehenen Stellungnahme mitgeteilt.

2. ZUR LAGE IN DEN EINZELNEN BEREICHEN

2.1. Kosmetische Mittel

Zur Grundrichtlinie 76/768/EWG sind nach wie vor Vertragsverletzungsverfahren anhängig. Frankreich hat seine Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie noch nicht geändert, obwohl das Urteil des Gerichtshofes im Mai 1993 ergangen ist und 1995 ein Fristsetzungsschreiben aufgrund Artikel 171 EG-Vertrag versandt wurde.

Zahlreiche Mitgliedstaaten sind mit der Umsetzung der jüngsten Richtlinien 93/35/EWG, 93/73/EWG und 94/32/EWG im Verzug. Das ist um so unverständlicher, als die Richtlinien in diesem Sektor eher technischer Natur sind und den Mitgliedstaaten wenig Handlungsspielraum lassen. Ihre Umsetzung sollte daher keine besonderen Probleme aufwerfen.

2.2. Textilerzeugnisse

Bei den Richtlinien im Textilsektor ist die Lage zufriedenstellend. Das zeigt sich auch darin, daß bei der Kommission zu diesem Sektor wenig Beschwerden eingehen.

2.3. Sicherheit und Gesundheit

Zu der Richtlinie 92/59/EWG über die allgemeine Produktsicherheit, deren Umsetzungsfrist am 29. Juni 1994 ausgelaufen ist, haben fünf Mitgliedstaaten noch keine Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt, weshalb Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wurden. Diese Richtlinie ist für diesen Bereich von besonderer Bedeutung, weil damit auf Gemeinschaftsebene eine allgemeine Sicherheitsvorschrift für alle in den Verkehr gebrachten Produkte, die für die Verbraucher bestimmt sind oder von ihnen benutzt werden könnten, erlassen wird. Wird eine derartige Richtlinie von zahlreichen Mitgliedstaaten nicht fristgerecht umgesetzt, könnten grundsätzliche Interessen der Verbraucher wie Sicherheit oder Gesundheitsschutz beeinträchtigt werden.

2.4. Schutz der Wirtschaftsinteressen

Im Zusammenhang mit der Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen stellt sich bei den verbundenen Rechtssachen C-178/94, C-179/94, C-188-190/94, die derzeit vor dem Gerichtshof anhängig sind, erstmals die Frage, ob die nicht fristgerechte Umsetzung einer Richtlinie in diesem Bereich die Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofes im Fall "Francovich" (72) rechtfertigt. Aufgrund dieser Rechtsprechung ist ein Mitgliedstaat verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen für die Schäden zu haften, die Dritten aufgrund der Nichtumsetzung einer Richtlinie entstehen.

2.5. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

WETTBEWERB

1. EINLEITUNG

Im Vergleich zu 1994 ist eine beträchtliche Zunahme der Vertragsverletzungsverfahren festzustellen.

Im wesentlichen betreffen sie folgende Angelegenheiten:

- Fernmeldewesen

- Unterstützung bei Zwischenlandungen in Flughäfen

- Zugang zu Hafenanlagen.

Da die italienischen Behörden nicht auf die mit Gründen versehene Stellungnahme reagiert hatten, die 1994 im Fall der Zollabfertiger ergangen war (73), beschloß die Kommission am 18. Oktober 1995, den Gerichtshof anzurufen.

2. ZUR LAGE IN DEN EINZELNEN BEREICHEN

2.1. Öffentliche Unternehmen

Griechenland und Italien haben ihre Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 90/388/EWG über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste notifiziert.

Alle Mitgliedstaaten haben die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 94/46/EG über die Satellitenkommunikation mitgeteilt. In sechs Fällen ist allerdings keine vollständige Mitteilung erfolgt. Am 27. Oktober 1995 hat die Kommission diesen Staaten Fristsetzungsschreiben wegen Nichtmitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie zugeleitet.

Die Richtlinie 93/84/EWG zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen wurde von Belgien und Griechenland bisher nicht umgesetzt. Die Kommission behält sich vor, den Gerichtshof anzurufen, sollte sie bei diesen beiden Mitgliedstaaten keine zufriedenstellende Lösung durchsetzen können.

Einzelne Fälle

Im Telekommunikationsbereich haben alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Luxemburg mindestens zwei GSM-Mobilfunkbetreiber bestimmt. Allerdings hatten einige Mitgliedstaaten dem zweiten Betreiber die Lizenz zu Bedingungen erteilt, die verglichen mit den Bedingungen für den bis dahin einzigen - öffentlichen - Betreiber ungünstiger waren. Die Kommission hat sich daraufhin an die belgischen, irischen und italienischen Behörden gewandt. Irland und Belgien erklärten sich bereit, von dem zweiten Betreiber eine Gebühr zu erheben, die mit der von dem öffentlichen Betreiber erhobenen Lizenzgebühr vergleichbar ist. Da die italienischen Behörden dazu nicht bereit waren, traf die Kommission am 4. Oktober 1995 eine Entscheidung gemäß Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag, wonach die Behörden die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung gleichwertiger Bedingungen für den neuen Betreiber und den öffentlichen Betreiber zu treffen haben.

Im Verkehrsbereich wurde zunächst auf den Fall Hafen von Genua eingegangen (74). Der Gerichtshof hatte die einschlägige italienische Regelung für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärt (75). Sie gewährte der Compagnia unica lavoratori merci varie del porto di Genova (CULMV) das Monopol für die Durchführung der Hafenarbeiten. Aufgrund ihrer Stellung konnte die Betreibergesellschaft nicht in Auftrag gegebene Dienstleistungen berechnen, unverhältnismäßig hohe Preise in Rechnung stellen und auf den Einsatz neuer Techniken verzichten. Durch eine Reform hat Italien dieses Monopol de jure abgeschafft. De facto konnte die CULMV jedoch dank der wohlwollenden Haltung der örtlichen Hafenbehörde, die möglichen Konkurrenzunternehmen die für die Durchführung der Hafenarbeiten erforderliche Genehmigung verweigerte, ihre Monopolstellung in Genua halten. Ein potentieller Konkurrent der CULMV richtete daraufhin eine Beschwerde an die Kommission, die die Verweigerung der Genehmigung als nicht gerechtfertigt ansah und den Standpunkt vertrat, daß damit eine vom Gerichtshof bereits beanstandete Situation aufrechterhalten wird. Sie forderte den italienischen Staat auf, die in Rede stehende Genehmigung zu erteilen, was innerhalb von zehn Tagen erfolgte. Damit ist das Monopol, das die CULMV seit 1340 innehatte, endgültig abgeschafft. Zwischenzeitlich hat in Genua eine zweite Hafenbetreibergesellschaft in Konkurrenz zur CULMV ihre Tätigkeit aufgenommen.

Aus dem Verkehrsbereich ist ein weiterer Fall erwähnenswert, der das auf dem Flughafen Zaventem praktizierte System von Nachlässen bei den Landegebühren betrifft. Danach sind für Luftfahrtunternehmen, die monatlich über 5 Millionen belgische Francs an Gebühren zahlen, Nachlässe von maximal 30 % vorgesehen. Die britische Luftfahrtgesellschaft British Midland hatte gegen diese Regelung, die auf einen königlichen Erlaß vom 22. Dezember 1989 zurückgeht, Beschwerde erhoben und argumentiert, der Schwellenbetrag sei so hoch angesetzt, daß Nachlässe nur einem in Brüssel ansässigen belgischen Luftfahrtunternehmen zugute kommen könnten, was eine Benachteiligung von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten bedeute. Nach Ansicht der Kommission handelt es sich bei der Gewährung der Nachlässe um eine staatliche Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 86. Am 28. Juni 1995 richtete sie gemäß Artikel 90 Absatz 3 eine Entscheidung an die belgischen Behörden, in der sie diese aufforderte, das System der Nachlässe aufzuheben.

Die belgischen Behörden haben dieser Entscheidung bislang nicht Folge geleistet. Gegen Belgien ist daher ein Verfahren nach Artikel 169 eingeleitet worden.

Schließlich hat die Kommission ein Verfahren im Zusammenhang mit der Gewährung ausschließlicher Rechte an die Vlaamse Televisie Maatschappij (VTM) eingeleitet. Die VTM wird dadurch gegenüber Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten bevorzugt, was einen Verstoß gegen Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 59 EG-Vertrag darstellt.

2.2. Monopole

1994 hatte die Kommission den Gerichtshof wegen Fragen im Zusammenhang mit Monopolen für die Einfuhr von Gas und Elektrizität, wie sie in Frankreich, Italien, Spanien, den Niederlanden und Irland bestehen, angerufen. Die Klagen sind beim Gerichtshof anhängig (76).

2.3. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALPOLITIK

1. EINLEITUNG

Am 12. April 1995 verabschiedete die Kommission ihr mittelfristiges sozialpolitisches Aktionsprogramm 1995- 1997 (KOM(95) 134 endg.). Das neue Programm, das auf den Errungenschaften des sozialen Aktionsprogramms von 1989 aufbaut, enthält eine detaillierte Planung der sozialpolitischen Maßnahmen bis 1997. Es bildet die dritte Phase des 1993 mit dem Grünbuch über die künftige Sozialpolitik der Europäischen Union eingeleiteten und mit dem Weißbuch über die europäische Sozialpolitik von 1994 (77) fortgeführten Prozeß.

In dem Weißbuch über die europäische Sozialpolitik war nachdrücklich auf die Notwendigkeit hingewiesen worden, die Anwendung des Gemeinschaftsrechts im sozialen Bereich zu verbessern. Diese Forderung wurde von weiten Kreisen unterstützt. Auf seiner Tagung vom 27. März 1995 verpflichtete sich der Rat, entsprechende Verbesserungen auf den Weg zu bringen. Die Kommission kündigt in ihrem neuen sozialpolitischen Aktionsprogramm an, daß sie über die ordnungsgemäße, gleichgewichtige Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften für den sozialen Bereich wachen wird. Außerdem beabsichtigt sie, diese Rechtsvorschriften regelmäßig zu überprüfen, um deren Wirksamkeit und Transparenz zu verbessern.

2. ZUR LAGE IN DEN EINZELNEN BEREICHEN

2.1. Gleichbehandlung von Männern und Frauen

Gegen sieben Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Griechenland, Frankreich, Italien, Luxemburg und Portugal) wurden Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung der einzelstaatlichen Durchführungsmaßnahmen zu der Richtlinie 92/85/EG über den Gesundheitsschutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz eingeleitet. Inzwischen hat Portugal den von ihm erlassenen Rechtsakt zur Umsetzung der Richtlinie mitgeteilt.

Die Kommission hat an drei Mitgliedstaaten (Belgien, Frankreich und Italien) eine mit Gründen versehene Stellungnahme gerichtet. Diese Mitgliedstaaten haben Rechtsvorschriften beibehalten, die die Nachtarbeit von Frauen beschränken, was einen Verstoß gegen die Richtlinie 76/207/EG darstellt.

Nach den auslegenden Urteilen des Gerichtshofes vom 28. September 1994 zu der in der Rechtssache Barber entfalteten Wirkung und hinsichtlich Artikel 119 EG-Vertrag hat die Kommission am 16. Mai 1995 einen neuen Richtlinienvorschlag (KOM(95) 186 endg.) zur Änderung der Richtlinie 86/378/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit vorgelegt.

Dieser Richtlinienvorschlag ist rein deklaratorischer Natur, da die Mitgliedstaaten in jedem Fall die erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um Artikel 119 entsprechend der Auslegung des Gerichtshofes nachzukommen.

Die Kommission beabsichtigt, mit den Regierungen aller Mitgliedstaaten Kontakt aufzunehmen und ihnen ihre Verpflichtungen aus dem genannten Artikel in Erinnerung zu rufen sowie sie zur Mitteilung der getroffenen Maßnahmen binnen zwei Monaten aufzufordern.

Die gegen sechs Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Griechenland, Italien, Luxemburg und die Niederlande) eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung ihrer Durchführungsmaßnahmen zu der Richtlinie 86/378/EWG, die bis zu den Urteilen vom 28. September 1994 ausgesetzt waren, sind daher gegenstandslos geworden.

Der Gerichtshof hat in zwei der Vorabentscheidungsverfahren im Zusammenhang mit der Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen ein Urteil gefällt.

In seinem Urteil vom 13. Juli 1995 in der Rechtssache Meyers (C-116/94) stellte der Gerichtshof fest, daß eine Leistung, die die Merkmale und den Zweck des "family credit" hat (es handelt sich hierbei um eine einkommensabhängige Leistung, die gewährt wird, um das Einkommen von Arbeitnehmern mit niedrigem Lohn, die für ein Kind verantwortlich sind, zu ergänzen), in den Anwendungsbereich der Richtlinie 76/207/EWG fällt.

In seinem Urteil vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache Kalanke (C-450/93) erklärte der Gerichtshof, daß Artikel 2 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 76/207/EWG einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der bei gleicher Qualifikation von Bewerbern unterschiedlichen Geschlechts um eine Beförderung in Bereichen, in denen die Frauen unterrepräsentiert sind, den weiblichen Bewerbern automatisch der Vorrang eingeräumt wird (78).

2.2. Arbeitsbedingungen

Als einziger Mitgliedstaat hat Italien keine Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 91/533/EWG über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen mitgeteilt.

Im Zusammenhang mit der Richtlinie 91/383/EWG über die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis haben vier Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Griechenland und Italien) der Kommission keine Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt.

2.3. Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz

Mehrere Mitgliedstaaten, die verschiedene Richtlinien nicht umgesetzt hatten, haben der Kommission nunmehr ihre Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. Es handelt sich um die Richtlinie 92/57/EWG betreffend Baustellen (Griechenland, Irland, Portugal, Spanien und Vereinigtes Königreich), die Richtlinie 92/58/EWG betreffend die Kennzeichnung (Griechenland, Irland, Luxemburg und Portugal), die Richtlinie 92/91/EWG betreffend Bohrungen (Dänemark, Griechenland und Vereinigtes Königreich) und die Richtlinie 92/104/EWG betreffend Bergwerke (Dänemark und Vereinigtes Königreich).

Griechenland hat seine Maßnahmen zur Umsetzung der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG und der ersten fünf Einzelrichtlinien mitgeteilt. Belgien hat die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 89/656/EWG betreffend persönliche Schutzausrüstungen mitgeteilt.

2.4. Gesundheitswesen

Luxemburg und die Niederlande sind ihrer Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie 92/41/EWG über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen nachgekommen. Die entsprechenden Vertragsverletzungsverfahren wurden eingestellt.

2.5. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

LANDWIRTSCHAFT

1. EINLEITUNG

Was die Kontrolle der Anwendung der Agrarregelung anbelangt, so befaßte sich die Kommission insbesondere mit folgenden Fragen: Anwendung der Mechanismen zur Produktionseindämmung, insbesondere im Milchsektor, durch die Mitgliedstaaten, Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz der Bezeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Abschaffung staatlicher Eingriffe in die Preisfestsetzung auf einer unter die gemeinsame Marktorganisation fallenden Stufe sowie Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für Qualitätsnormen.

Bei der Kontrolle der Mitteilung der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Agrarrichtlinien hat die Kommission die Vertragsverletzungsverfahren, insbesondere gegen Frankreich, Griechenland, Italien und Irland, fortgesetzt; in diesen Mitgliedstaaten wurden erhebliche Verzögerungen insbesondere bei der Umsetzung der "Weißbuch"-Richtlinien festgestellt.

2. ZUR LAGE IN DEN EINZELNEN BEREICHEN

2.1. Märkte

Die Kommission hat sich - neben ihrer Tätigkeit zur Beseitigung der technischen Hemmnisse für den freien Verkehr der Agrarerzeugnisse - nach wie vor um eine effektive und sachgerechte Anwendung der übrigen Bestimmungen der gemeinschaftlichen Agrarregelung bemüht.

a) Was die Kontrolle der Anwendung der besonderen Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation angeht, so hat die Kommission die Anwendung der Mechanismen zur Produktionseindämmung nach wie vor aufmerksam beobachtet, insbesondere im Milchsektor, wo die zur Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3952/92 und (EWG) Nr. 536/93 getroffenen einzelstaatlichen Maßnahmen systematisch geprüft worden sind.

Das Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich, das wegen unterschiedlicher Behandlung bei der Umverteilung der infolge der Regelung zur Aufgabe der Milcherzeugung freigewordenen Mengen eingeleitet worden ist, wird fortgesetzt.

Die Umverteilungsmodalitäten sind insofern diskriminierend, als die an die Erzeuger zu verteilenden Mengen davon abhängig gemacht werden, in welchem Umfang der Käufer die Milcherzeugung einstellt. Der Gerichtshof hat dieses Kriterium in zwei Urteilen als diskriminierend bezeichnet.

Außerdem waren die Mitgliedstaaten den Gemeinschaftsvorschriften zufolge verpflichtet, die 1990/91 erfolgte lineare Verringerung (2,15 %) durch zusätzliche Quoten zu ersetzen.

Frankreich ist dieser Verpflichtung nur zum Schein nachgekommen, indem es den Erzeugern eine 2,15 % entsprechende Menge zugeteilt hat und ihnen gleichzeitig eine 2,35 % entsprechende Menge genommen hat.

b) Des weiteren hatte sich die Kommission mit der Nichteinhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für die Bezeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu befassen.

Im Milchsektor ist das Vertragsverletzungsverfahren aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87, das gegen das Vereinigte Königreich im Zusammenhang mit der Vermarktung von "soya milk" eingeleitet worden ist, noch nicht abgeschlossen.

Gemäß Artikel 3 dieser Verordnung ist die Verwendung der Bezeichnung "Milch" für andere Erzeugnisse als Milch- und Milcherzeugnisse untersagt; da die Kriterien für die Verwendung einer solchen Bezeichnung im Fall von "soya milk" deutlich nicht erfuellt sind, ist diese Bezeichnung in dem mit der Entscheidung 88/566/EWG der Kommission festgelegten Verzeichnis zu Recht nicht aufgeführt.

Auch im Spirituosensektor wird das Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich fortgesetzt. Frankreich läßt für Getränke, die eine Mischung aus Whisky und anderen Alkoholarten enthalten, die Verwendung einer Bezeichnung zu, die die Begriffe "Whisky" und "Spirit" enthalten, so z. B. "Whisky Spirit" oder "Spirit of Whisky". Diese Praxis steht im Widerspruch zur Verordnung (EWG) Nr. 1576/89.

In der Verordnung (EG) Nr. 2675/94 ist nunmehr zwingend vorgeschrieben, daß die Verkehrsbezeichnung "Spirituose" oder "Alkoholisches Getränk" von den nach der Bezeichnung "Spirituosengemisch" aufgelisteten alkoholischen Bestandteilen zu trennen ist. Frankreich muß die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen noch erlassen.

c) Wie bereits im vergangenen Jahr bemühte sich die Kommission um die Aufhebung der von Italien eingeführten Mindestpreisregelung beim Kauf von Olivenöltrester. Diese Regelung steht nicht im Einklang mit der gemeinsamen Marktorganisation für Fett, die nach ständiger Rechtsprechung als erschöpft anzusehen ist, so daß einseitige nationale Maßnahmen unzulässig sind.

d) Außerdem bemühte sich die Kommission um die praktische Anwendung der GMO-Vorschriften, insbesondere im Bereich der Qualitätsnormen.

In diesem Zusammenhang achtet die Kommission darauf, daß die italienischen Behörden im Rahmen der Maßnahmen Italiens im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofes vom 16. Februar 1987 in der Rechtssache C-69/86 eine Sanktionsregelung mit abschreckender Wirkung einführen.

In dieser Rechtssache hatte der Gerichtshof Italien gemäß Artikel 171 EG-Vertrag wegen Nichtdurchführung des Urteils vom 15. November 1983 in der Rechtssache C-322/82 in bezug auf die Nichteinhaltung der Qualitätskontrollvorschriften im Sektor Obst und Gemüse verurteilt.

e) Im Zwölften Jahresbericht wurde darauf hingewiesen, daß wegen der Abschaffung der "Milk Marketing Boards" (MMB) im Vereinigten Königreich 1994 das letzte Jahr sein dürfte, in dem sich Probleme der Vereinbarkeit der "Boards" mit den Gemeinschaftsvorschriften stellen.

Zwar wurden die "Boards" als gewerbliche Einrichtung im Milchsektor abgeschafft, aber es wurden "Residuary Boards" mit nichtgewerblichen Aufgaben, wie Beitreibung von gegenüber den MMB ausstehenden Beträgen und Verteilung der Aktiva, geschaffen.

Diese Tätigkeiten haben erneut zu Beschwerden von Erzeugern geführt, die Magermilch außerhalb des ehemaligen "MMB-Scheme" verkauft haben; dieses "MMB-Scheme" ist gemäß dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-40/92 mit den Gemeinschaftsvorschriften über die Arbeitsweise der "Boards" nicht vereinbar.

2.2. Rechtsangleichung

Allgemeines

Die Zahl der Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Agrarrichtlinien ist leicht (um acht Verfahren) zurückgegangen. Die Lage bei den mit Gründen versehenen Stellungnahmen hat sich wesentlich verbessert (26 mit Gründen versehene Stellungnahmen im Jahre 1995 gegenüber 262 im Jahre 1994).

Diese positive Entwicklung führte jedoch nicht zu einem Rückgang der Klagen vor dem Gerichtshof, da sich die Kommission gezwungen sah, den Gerichtshof mit 57 Fällen im Zusammenhang mit nicht umgesetzten Richtlinien (gegenüber 34 im Jahre 1994) zu befassen.

Die Umsetzung der Richtlinien, zu der beim Gerichtshof Rechtssachen anhängig sind, ist in vielen Fällen sehr komplex und macht häufig eine umfassende Änderung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder eine grundlegende Umgestaltung der bestehenden innerstaatlichen Strukturen notwendig.

Lage in den Mitgliedstaaten

Dänemark erzielt auch in diesem Jahr die besten Ergebnisse bei der Umsetzung. Dank erheblicher Anstrengungen Spaniens und Luxemburgs auf rechtsetzender Ebene konnten fast alle Umsetzungsrückstände aufgeholt werden.

In den Niederlanden bereitet lediglich die Umsetzung der Richtlinie 90/667/EWG in bezug auf tierische Abfälle Schwierigkeiten. So hat die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 171 EG-Vertrag fortgesetzt, da die niederländischen Behörden nicht alle Maßnahmen angenommen haben, um dem Urteil in der Rechtssache C-93/94 (79) nachzukommen.

Auch gegen Belgien mußte im Anschluß an das Urteil in der Rechtssache C-66/94 (80) ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung der innerstaatlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit den Richtlinien 91/687/EWG (Schweinepest) und 91/688/EWG (Einfuhren aus Drittländern) eingeleitet werden.

Deutschland wurde wegen Nichtmitteilung von Umsetzungsmaßnahmen für sieben Richtlinien aus dem Veterinärbereich von der Kommission beim Gerichtshof verklagt. Nachdem die Maßnahmen mitgeteilt wurden, hat die Kommission ihre Klage zurückgezogen.

In Frankreich bestehen weiterhin Umsetzungsrückstände im Sektor Saat- und Pflanzgut sowie im Veterinärsektor.

In Griechenland bleibt die Situation besorgniserregend, da dieser Mitgliedstaat für den Binnenmarkt wesentliche Richtlinien noch nicht umgesetzt hat. In diesem Zusammenhang können beispielsweise die Richtlinien 92/5/EWG über Fleischerzeugnisse und 91/414/EWG über Pflanzenschutzmittel angeführt werden.

In Irland treten nach wie vor Probleme im Veterinärsektor auf. Obwohl der Gerichtshof 1994 befaßt worden war, hat Irland die Umsetzungsmaßnahmen für die Richtlinien im Zusammenhang mit der Einrichtung von Veterinärkontrollen bei Fischen noch nicht getroffen. Außerdem hat die Kommission den Gerichtshof wegen Nichtmitteilung der innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen in bezug auf zehn Richtlinien des Weißbuchs über die Vollendung des Binnenmarktes befaßt.

In Italien hat sich der Stand der Umsetzung derart verschlechtert, daß die Kommission den Gerichtshof wegen Nichtumsetzung von 19 Richtlinien aus allen Bereichen des Agrarsektors befassen mußte.

In Portugal wurden im Veterinärbereich große Fortschritte erzielt. Umsetzungsrückstände treten vor allem im Sektor Saat- und Pflanzgut sowie Tierernährung auf (insbesondere im Zusammenhang mit den Richtlinien über die amtliche Futtermittelüberwachung).

Auch wenn der Stand der Umsetzung im Vereinigten Königreich im allgemeinen zufriedenstellend ist, sind weiterhin einige Rückstände bei der Annahme von Maßnahmen durch Nordirland zu verzeichnen.

Analyse nach Bereichen

Im Bereich Saat- und Pflanzgut wurden, außer in Frankreich, Italien und Portugal, wo sich die Umsetzung der Richtlinien verzögert, große Fortschritte erzielt.

Im Futtermittelbereich treten nur noch in Griechenland und in Italien Probleme auf.

Im Pflanzenschutzsektor sind in Griechenland Rückstände bei der Umsetzung der Richtlinien über Schadorganismen festzustellen. Die Kommission ist nach wie vor beunruhigt, daß die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 91/414/EWG über Phytopharmaka in Griechenland noch immer nicht angenommen worden sind.

Wie bereits in vorhergehenden Jahren treten bei der Umsetzung der Richtlinien des Veterinärsektors insbesondere in Italien, Irland, Griechenland, Frankreich und in geringerem Maße auch in Belgien große Probleme auf. In den meisten der genannten Mitgliedstaaten sind - trotz des auf sie ausgeübten Drucks - einige Weißbuch-Richtlinien noch nicht umgesetzt worden.

Anwendung der Richtlinie 83/189/EWG (technische Normen) im Agrarsektor

61 von den Mitgliedstaaten mitgeteilte technische Vorschriften wurden in Anwendung der Richtlinie 83/189/EWG (81) auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 30 EG-Vertrag und dem abgeleiteten Recht hin geprüft. Aufgrund dieser Prüfung hat die Kommission in zahlreichen Fällen Änderungen verlangt, um zu gewährleisten, daß diese Bestimmungen keine neuen Hemmnisse für den freien Warenverkehr mit sich bringen. In sieben Fällen wurden ausführliche Stellungnahmen zugeleitet, davon zwei mit zusätzlichen Erläuterungen; auch in fünf weiteren Fällen hat die Kommission Erläuterungen übermittelt. In der Regel nehmen die Mitgliedstaaten, denen diese ausführlichen Stellungnahmen und Erläuterungen zugeleitet werden, die erforderlichen Änderungen an den ursprünglichen Bestimmungen vor.

Im Hinblick auf eine Kontrolle der ordnungsgemäßen Anwendung der Richtlinie 83/189/EWG ist die Kommission darum bemüht, die Mitgliedstaaten dazu zu bringen, ihrer Verpflichtung, alle geplanten Rechtsakte über Normen und technische Vorschriften zu notifizieren, nachzukommen. Im Zusammenhang mit den von den Mitgliedstaaten angenommene Vorschriften, die die Dienststellen der Kommission einer Prüfung unterzogen haben, wurden zwei Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichteinhaltung des mit der vorgenannten Richtlinie eingeführten Notifizierungsverfahrens eingeleitet.

2.3. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

FISCHEREI

1. EINLEITUNG

Mit Blick auf die Einhaltung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur verfolgt die Kommission mit großer Aufmerksamkeit die Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände, welche die Mitgliedstaaten im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik einführen.

Große Beachtung fanden die von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zur Kontrolle des Fischfangs und sachverwandter Tätigkeiten. Im Zusammenhang mit den Vertragsverletzungsverfahren wegen Überfischung, die zwischenzeitlich ausgesetzt worden waren, hat die Kommission beschlossen, vier Mitgliedstaaten (Frankreich, Vereinigtes Königreich, Spanien und Dänemark) gerichtlich zu verfolgen. Außerdem sollen in Kürze gegen einige Mitgliedstaaten, die die Kontrollmaßnahmen, mit denen die Einhaltung der geltenden Kontrollverordnung (Verordnung (EWG) Nr. 2847/93) sichergestellt werden muß, nicht getroffen haben, neue Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden.

Außerdem hat die Kommission die systematische Prüfung der nationalen Rechtsvorschriften im Sektor Fischerei und Aquakultur, insbesondere die Flaggenführungsvorschriften für Fischereifahrzeuge und die technischen Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände, fortgesetzt, um deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht beurteilen zu können.

2. LAGE IN DEN EINZELNEN BEREICHEN

2.1. Märkte

Die Gemeinschaftsvorschriften hinsichtlich der Verpflichtung zur Mitteilung der im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation vorgesehenen Angaben werden von den Mitgliedstaaten zufriedenstellend angewendet. Das gegen Spanien eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren wurde eingestellt.

2.2. Fischbestände

Die Kommission hat die Durchführung der neuen Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik in den Mitgliedstaaten auch weiterhin aufmerksam geprüft.

In einigen Mitgliedstaaten wurde im Zusammenhang mit der Überfischung eine deutliche Verbesserung gegenüber den Vorjahren festgestellt, so daß die Kommission beschlossen hat, mehrere Vertragsverletzungsverfahren einzustellen.

Hingegen hat sie fünf mit Gründen versehene Stellungnahmen gegenüber Spanien, Frankreich und dem Vereinigten Königreich abgegeben, die die für die ordnungsgemäße Anwendung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen haben.

Wegen Überschreitung der Fangquoten für den Sardellenbestand in den Jahren 1991 und 1992 hat die Kommission außerdem beim Gerichtshof Klage gegen Frankreich erhoben (Rechtssache C-52/95) (82).

Dem Urteil des Gerichtshof vom 11. Juni 1991 im Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich (C-64/88) wegen Nichterfuellung der Verpflichtung, die ordnungsgemäße Anwendung der technischen Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände sicherzustellen, ist der betreffende Mitgliedstaat noch nicht in vollem Umfang nachgekommen. Das entsprechende Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 171 wird fortgesetzt.

Die besondere Aufmerksamkeit der Kommission galt auch der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Länge der Treibnetze durch die Mitgliedstaaten. Neben dem seit 1992 laufenden Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien wurden die 1994 eingeleiteten Verfahren gegen Frankreich und Irland fortgesetzt; im Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich ist die mit Gründen versehene Stellungnahme zugeleitet worden.

Die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften in diesem Bereich hat sich in gewisser Hinsicht verbessert.

2.3. Vereinbarkeit der einzelstaatlichen Flaggenführungsvorschriften für Fischereifahrzeuge mit dem Gemeinschaftsrecht

Die Kommission prüft die einzelstaatlichen Flaggenführungsvorschriften für Fischereifahrzeuge weiterhin mit größter Aufmerksamkeit auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht.

Die Kommission hat am 22. Dezember 1994 in diesem Zusammenhang beim Gerichtshof Klage erhoben gegen Frankreich (Rechtssache C-334/94).

Ziel dieser Klage ist die Feststellung der Unvereinbarkeit der französischen Rechtsvorschriften über die Flaggenführung und die Staatsangehörigkeit der Schiffsbesatzung mit dem Gemeinschaftsrecht sowie die Feststellung, daß Frankreich gegen die Verpflichtungen aus Artikel 171 verstoßen hat, indem es dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-167/73 (Code de travail maritime - Arbeitsgesetzbuch für die Seeschiffahrt) nicht nachgekommen ist.

Alle übrigen Vertragsverletzungsverfahren, die die Kommission gegen andere Mitgliedstaaten (Griechenland, Belgien, Dänemark, Italien, Spanien, Portugal) eingeleitet hat, werden fortgesetzt.

Außerdem hat die Kommission Schweden und Finnland aufgefordert, ihr alle sachdienlichen Informationen über innerstaatliche Flaggenführungsvorschriften zuzuleiten.

UMWELT

1. EINLEITUNG

1.1. Allgemeines

Im Umweltbereich wie auch in den anderen Bereichen des Gemeinschaftsrechts ist die Umsetzung der angenommenen Gemeinschaftsvorschriften mit einigen Problemen verbunden, da die Umsetzungsmaßnahmen oft nicht von einer nationalen Behörde, sondern von einer regionalen oder sogar lokalen Behörde getroffen werden. Damit ergibt sich manchmal ein relativ schwieriges und langes Verfahren, um das Gemeinschaftsrecht in nationales Recht umzusetzen.

Die Durchführung des Umweltrechts in der Praxis wird auch dadurch erschwert, daß der Grundsatz, demzufolge die Umweltpolitik bei der Festlegung und Durchführung anderer Gemeinschaftspolitiken einbezogen werden muß (Artikel 130 Absatz 2 EG-Vertrag), anzuwenden ist. Eine angemessene Anwendung dieses Rechts hat also häufig innerhalb eines komplexen Rahmens zu erfolgen und bringt es mit sich, daß auch andere Ziele, die manchmal schwer miteinander in Einklang zu bringen sind, berücksichtigt werden müssen.

Bei der Realisierung von umfangreichen Infrastrukturarbeiten kann es beispielsweise vorkommen, daß sich die Bestimmungen des Umweltrechts schwer mit den sozioökonomischen Entwicklungserfordernissen in Einklang bringen lassen. Manchmal läßt sich in diesen Fällen kaum abschätzen, ob die negativen Auswirkungen auf die Umwelt durch die sozioökonomischen Vorteile, die sich für die Bevölkerung ergeben, tatsächlich ausgeglichen werden, und welche Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden müßten, um die schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt zu mindern.

Die Bemühungen zur Einbeziehung der Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung anderer Gemeinschaftspolitiken werden fortgesetzt, um gleichzeitig eine nachhaltige und umweltbewußte Entwicklung zu gewährleisten. Trotzdem reichen die wissenschaftlichen und technischen Daten über den Zustand der Umwelt nicht aus, um ein endgültiges Urteil über die Wirksamkeit der Rechtsvorschriften zu fällen, die bisher zum Schutz der Umwelt erlassen wurden.

Deshalb wird der 1995 von der Europäischen Umweltagentur veröffentlichte Bericht über den Zustand der Umwelt in Europa ("Europe's Environment", Dobris-Bericht) für die Kommission wahrscheinlich ein sehr wertvolles Arbeitsinstrument sein. Denn sie wird damit besser gerüstet sein, die Wirksamkeit der Gemeinschaftsvorschriften zu beurteilen und den Herausforderungen der kommenden Jahre im Umweltbereich entgegenzutreten.

1.2. Mitteilung der einzelstaatlichen Durchführungsmaßnahmen

In den Berichten der vorangegangenen Jahre wurde bereits darauf hingewiesen, daß die Mitteilung der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien selten innerhalb der vorgeschriebenen Fristen erfolgt. Generell sind diese Verzögerungen in den meisten Fällen auf die interne institutionelle und administrative Struktur der Mitgliedstaaten zurückzuführen und spiegeln nicht die Absicht der Mitgliedstaaten wider, sich ihren Verpflichtungen zu entziehen.

In einigen Bereichen, insbesondere im Bereich Chemie, haben die Mitgliedstaaten Schwierigkeiten, die Umsetzungsfristen einzuhalten, die mit den verschiedenen Anpassungen der Richtlinie 67/548/EWG über gefährliche Substanzen an den technischen Fortschritt vorgeschrieben werden.

Meistens erlassen die Mitgliedstaaten nach Ablauf der Umsetzungsfrist die Maßnahmen zur Herstellung einer Übereinstimmung ihrer Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht. So kann die Kommission die wegen Nichtmitteilung der Umsetzungsmaßnahmen eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren einstellen, bevor der Gerichtshof befaßt wird.

Dennoch treten bei der Umsetzung Verzögerungen auf. So sind die Richtlinien 90/219/EWG und 90/220/EWG über genetisch veränderte Organismen nicht in griechisches und luxemburgisches Recht umgesetzt worden. Auch die Richtlinien 89/369/EWG und 89/429/EWG über die Verhütung der Luftverschmutzung durch Verbrennungsanlagen (neue und bestehende) wurden bisher nicht in italienisches Recht umgesetzt.

Die besondere Aufmerksamkeit der Kommission galt in diesem Jahr den drei neuen Mitgliedstaaten und der Mitteilung ihrer innerstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Umweltrichtlinien. Es ist offensichtlich, daß Österreich, Finnland und Schweden die innerstaatlichen Maßnahmen getroffen haben, die notwendig sind, um die meisten der Richtlinien, deren Umsetzungsfristen abgelaufen sind, umzusetzen. Diese Länder sind auch dabei, die Maßnahmen zur Umsetzung eines großen Teils der noch nicht umgesetzten Richtlinien zu treffen.

1.3. Übereinstimmung der einzelstaatlichen Durchführungsmaßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht

Obwohl sich die Mitgliedstaaten sehr bemühen, die Richtlinien ordnungsgemäß in ihr jeweiliges nationales Recht umzusetzen, wurde erneut festgestellt, daß in einigen Fällen die einzelstaatlichen Durchführungsmaßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen.

Besondere Probleme treten dann auf, wenn die Richtlinie nicht auf nationaler Ebene, sondern auf einer anderen Ebene umgesetzt wird - auf der Ebene der Regionen, autonomen Provinzen oder Länder, die für den Umweltbereich über eigene Zuständigkeiten verfügen.

Wieder andere Probleme treten auf, wenn die Mitgliedstaaten zu einem früheren Zeitpunkt Rechtsvorschriften für den unter eine Richtlinie fallenden Bereich erlassen haben und diese Rechtsvorschriften geändert werden müssen, damit den neuen Anforderungen des Gemeinschaftsrechts Rechnung getragen wird.

Ferner wird festgestellt, daß die Mitgliedstaaten die in diesem Bereich angenommenen Richtlinien manchmal unter gleichzeitiger Heranziehung mehrerer Rechtsinstrumente umsetzen, wobei sie allerdings nicht präzisieren, in welcher Beziehung die Rechtsinstrumente zueinander stehen und welche verschiedenen Verpflichtungen sich aus jeder Richtlinie ergeben.

In diesen Fällen ist es für die Kommission besonders kompliziert, die Übereinstimmung der einzelstaatlichen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht zu überprüfen. Denn die meisten Mitgliedstaaten übersenden keine Konkordanztabellen, denen zu entnehmen ist, welche Bestimmungen erlassen wurden, um die Umsetzung der in jeder einzelnen Richtlinie festgeschriebenen Verpflichtungen zu gewährleisten.

1.4. Ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinien

Für diesen Bereich bleiben die Beschwerden, Petitionen und parlamentarischen Anfragen die wichtigsten Informationsquellen der Kommission. Sie werden von der Kommission analysiert, wenn sie Fälle aufzeigen, in denen die Anwendung der Richtlinien mangelhaft ist.

Die Zahl der Beschwerden ist rückläufig. Wie in den vorhergehenden Jahren sind die meisten Beschwerden für Spanien, Frankreich, das Vereinigte Königreich und Deutschland eingegangen. Luxemburg und Dänemark waren von den Beschwerden am wenigsten betroffen. Bei der Kommission sind auch mehrere Beschwerden gegen die drei neuen Mitgliedstaaten eingegangen.

Meistens werden in den Beschwerden und Petitionen punktuelle konkrete Probleme angesprochen, die örtlich begrenzt auftreten. Das in einer Beschwerde speziell angesprochene Problem ist sehr oft fast überall im gleichen Mitgliedstaat anzutreffen. So wird die Kommission in die Lage versetzt, Probleme allgemeiner Tragweite auszumachen, auf die Vertragsverletzungen zurückzuführen sind. Beispielsweise kann eine hohe Zahl von Beschwerden zur Existenz wilder Deponien die Schlußfolgerung nahelegen, daß bei der Abfallverwaltung ein Problem vorliegt und die Infrastruktur fehlt, die zur Gewährleistung einer umweltgerechten Abfallbeseitigung notwendig ist. Und Beschwerden zur Verschmutzung von Flüssen und Grundwasser lassen die Schlußfolgerung zu, daß bei der Kontrolle der Ableitungen von kommunalem und industriellem Abwasser ein größeres Problem vorliegt.

Die Kommission bemüht sich, die Probleme horizontal anzugehen: sie möchte erreichen, daß die Mitgliedstaaten den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts nachkommen und somit einen dauerhaften Schutz der Umwelt gewährleisten.

Die meisten Anwendungsprobleme betreffen die Bereiche Natur, Umweltverträglichkeitsprüfung, Abfälle und Gewässer. Diese Probleme werden nachstehend in dem Kapitel über die Lage in den einzelnen Bereichen ausführlicher behandelt.

Es gibt verschiedenste Gründe für die Fälle mangelhafter Anwendung. Die meisten sind darauf zurückzuführen, daß die Richtlinien nur teilweise oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurden und die technische Infrastruktur fehlt, die zur Einhaltung der in den Richtlinien festgeschriebenen Verpflichtungen notwendig ist. Deshalb widmet sich die Kommission in erster Linie den Übereinstimmungsproblemen, damit das Auftreten von Problemen im Stadium der Anwendung weitgehend vermieden wird. Dabei wird natürlich nicht versäumt, die Fälle mangelhafter Anwendung zu bearbeiten, die in individuellen Beschwerden zur Sprache gebracht werden und Grundsatzprobleme, Probleme horizontaler Art und mit den Richtlinien unvereinbare Verwaltungspraktiken aufzeigen.

Die regelmäßig mit den Mitgliedstaaten organisierten "Paketsitzungen" erweisen sich als sehr nützlich. Sie ermöglichen es der Kommission, mit den zuständigen nationalen Behörden zusammenzutreffen und die Probleme zu lösen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auftreten.

Da die erforderliche technische Infrastruktur fehlt, bemüht sich die Kommission weiterhin um eine Verbesserung der umweltrelevanten Infrastruktur, indem sie Maßnahmen erläßt, die über die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds finanziert werden.

1.5. Freier Zugang zu Informationen über die Umwelt

Obwohl die Richtlinie 90/313/EWG über den freien Zugang zu Informationen am 1. Januar 1993 in Kraft getreten ist, hat Italien keine Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie mitgeteilt. Griechenland hat die Rechtsvorschriften zur Aufnahme der Richtlinie in griechisches Recht mitgeteilt. Österreich, Finnland und Schweden haben diese Richtlinie in ihr jeweiliges innerstaatliches Recht umgesetzt.

In mehreren Mitgliedstaaten liegen immer noch Probleme der Übereinstimmung der innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vor. Dies gilt für Deutschland, Frankreich und die Niederlande.

Die bei den Mitgliedstaaten eingeleiteten Schritte haben in einigen Fällen zu greifbaren Ergebnissen geführt. So wurde dem niederländischen Parlament im Oktober 1995 ein Entwurf für Rechtsvorschriften vorgelegt, der darauf abzielt, die geltenden niederländischen Vorschriften mit den Erfordernissen der Richtlinie in Einklang zu bringen.

In Portugal hat die Behörde ihre Tätigkeit aufgenommen, die für die Bearbeitung der administrativen Rechtsbehelfe zuständig ist, welche wegen ungerechtfertigter Ablehnung oder unzulänglicher Berücksichtigung von Informationsersuchen eingelegt werden. Damit ist ein wichtiger Schritt getan, um die ordnungsgemäße Durchführung der Bestimmungen der Richtlinie zu gewährleisten.

In Irland wurde ein Bericht über das erste Jahr erstellt, in dem die irischen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie zur Anwendung gelangten. In diesem Bericht wird hervorgehoben, daß Informationen nur in sehr wenigen Fällen verweigert wurden (ca. 2 %). Es wird allerdings auch auf einige Probleme hingewiesen: Einhaltung der Fristen, innerhalb derer ein Antrag auf Zugang zu Informationen zu beantworten ist, oder in einigen Fällen fehlende Rechtsbehelfsmöglichkeiten. Die irischen Behörden ziehen es angesichts der Ergebnisse dieses Berichts in Erwägung, die geltenden Rechtsvorschriften zu ändern, was auch ihrem Engagement entsprechen würde, den Zugang der Öffentlichkeit zu umweltrelevanten Informationen zu verbessern.

Bei der Kommission gingen zahlreiche Beschwerden ein, in denen von Problemen bei der Anwendung der Richtlinie 90/313/EWG die Rede war. Bereits in dem Bericht des vorangegangenen Jahres war hervorgehoben worden, daß den Beschwerden meistens Probleme der Nichtmitteilung bzw. der Nichtübereinstimmung der innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht zugrundeliegen. Die Kommission widmet den Fragen der Nichtübereinstimmung besondere Aufmerksamkeit. Allerdings werden nur langsam Fortschritte erzielt, da sich die Mitgliedstaaten bei einer für notwendig erachteten Änderung der Rechtsvorschriften an die geltenden Legislativverfahren halten müssen.

Zahlreiche Beschwerden werden bei der Kommission eingereicht, sobald es die Behörden der Mitgliedstaaten abgelehnt haben, den Informationsersuchen nachzukommen, also bevor überhaupt die in der Richtlinie vorgesehene Möglichkeit eines Rechtsbehelfs in Anspruch genommen wurde. In diesen Fällen tendiert die Kommission dazu, die Beschwerdeführer zu ermutigen, zuerst die in der Richtlinie und den innerstaatlichen Umsetzungsvorschriften vorgesehenen Möglichkeiten auszuschöpfen.

Es gibt auch Fälle, in denen die Beschwerden bei der Kommission zeitgleich mit Beschwerden bzw. Klagen auf nationaler Ebene eingereicht werden. In diesen Fällen fordert die Kommission von den Beschwerdeführern Informationen über die Weiterbearbeitung ihrer Beschwerden bzw. Klagen.

1.6. Umweltverträglichkeitsprüfung

Die meisten Beschwerden, Petitionen und Vertragsverletzungen, die in diesem Bereich registriert werden, betreffen die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten.

Die Vertragsverletzungen sind oft auf die mangelhafte Umsetzung der Richtlinie zurückzuführen. So liegen Probleme der Nichtübereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht in mehreren Mitgliedstaaten vor, beispielsweise in Spanien, Italien, Belgien, Deutschland, Portugal und Griechenland. Die meisten Übereinstimmungsprobleme beziehen sich auf Projektkategorien des Anhangs II der Richtlinie, die in die innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufgenommen wurden. Der Gerichtshof wurde mit einer Klage gegen Deutschland zu dieser Frage befaßt (Rechtssache C-298/95).

Es gehen zwar viele Beschwerden und Petitionen ein, aber es ist eine Entwicklung im Hinblick auf die Art der angesprochenen Probleme festzustellen.

Denn unmittelbar nach dem Inkrafttreten der Richtlinie gingen zahlreiche Beschwerden ein, da vor der Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie aufgezählten Projekte keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde. Da es inzwischen in allen Mitgliedstaaten üblich ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, werden jetzt in den meisten Beschwerden und Petitionen Probleme angesprochen, welche die Qualität der Umweltverträglichkeitsprüfungen und die Unterbewertung der schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt betreffen. Ferner beziehen sich die Beschwerden auf die von den zuständigen Behörden gewählten Standorte oder Alternativen für Infrastrukturprojekte wie Autobahnen, Schnellstraßen, Eisenbahnstrecken oder Häfen. In diesen Fällen wird die Kommission oft aufgefordert, sich einzuschalten, um eine Aufhebung oder Änderung der auf nationaler Ebene getroffenen Entscheidung herbeizuführen.

In den Beschwerden wird auch darauf hingewiesen, daß die bei öffentlichen Konsultationen formulierten Stellungnahmen von den Verwaltungen nicht gebührend berücksichtigt werden.

Die Bearbeitung der in den beiden vorstehenden Absätzen dargelegten Fälle ist besonders schwierig, da die Richtlinie nur das Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung festlegt, im Hinblick auf qualitative Fragen neutral bleibt und der Kommission keine echte Befugnis überträgt, die endgültigen Ergebnisse einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu überprüfen.

So hat der Gerichtshof mit Urteil vom 11. August 1995 (Rechtssache C-431/92) die Klage abgewiesen, die von der Kommission gegen Deutschland wegen Nichteinhaltung der Richtlinie 85/337/EWG eingereicht worden war. Die Kommission war der Ansicht, daß Deutschland gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG verstoßen hat, indem es die Errichtung eines neuen Kraftwerkblocks eines Wärmekraftwerks genehmigt hat, ohne vorher das in der Richtlinie festgelegte Umweltverträglichkeitsverfahren einzuhalten. Der Gerichtshof hat die Klage abgewiesen. Er hat festgestellt, daß die Kommission nicht beweisen konnte, in welchen konkreten Punkten die Vorschriften der Richtlinie während des Genehmigungsverfahrens des Projekts nicht eingehalten worden waren.

Nach diesem Urteil des Gerichtshofes ist der Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Genehmigung eines Projekts formell genehmigt wurde, das einzige Kriterium, das im Hinblick auf die Anwendung der Richtlinie herangezogen werden kann. Dies veranlaßte die Kommission, die Bearbeitung einiger Beschwerden einzustellen, die Projekte betrafen, die nach dem Inkrafttreten der Richtlinie genehmigt worden waren, aber deren Antrag auf Genehmigung vor diesem Zeitpunkt gestellt worden war.

1.7. Künftige Maßnahmen

Die Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung des Umweltrechts, die bereits in den Berichten der vorangegangenen Jahre hervorgehoben wurden, sind noch nicht gelöst.

Die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien werden oft mit Verzögerung mitgeteilt und Probleme der Übereinstimmung der mitgeteilten Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht treten regelmäßig auf. Im Zusammenhang mit der Kontrolle der Anwendung der Richtlinien in der Praxis zeigt die hohe Zahl der Beschwerden und Petitionen, daß die Einzelpersonen nicht immer die vorhandenen Möglichkeiten ausschöpfen, sich zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Umwelt an die zuständigen Verwaltungen oder Gerichte ihres Mitgliedstaates zu wenden.

Um die Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Bereich Umwelt zu verbessern, wird sich die Kommission in erster Linie darum bemühen, ein Konzept zu entwickeln, das auf die Vorbeugung von etwaigen Vertragsverletzungen abzielt. Zu diesem Zwecke möchte sie die in der Richtlinie vorgesehenen Ausschüsse heranziehen, damit die für die Umsetzung der Richtlinien vorgeschriebenen Fristen eingehalten werden und die Umsetzungsvorschriften eine bessere Qualität aufweisen.

Die Kommission zieht es außerdem in Erwägung, die Sitzungen mit den nationalen Behörden häufiger abzuhalten, damit die in den Beschwerden und Petitionen aufgezeigten Probleme schneller und besser gelöst werden können.

In dem fünften Aktionsprogramm wurde auch die Schaffung eines Netzes für die Anwendung des gemeinschaftlichen Umweltrechts vorgesehen. Es gibt bereits ein informelles Netz im Bereich Umwelt ("Implementation and forcement of EU Environmental law" - IMPEL), das sich bisher vor allem mit Inspektions- und Kontrollfragen befaßte. Allerdings erweist es sich als dringend notwendig, die Aktivitäten dieses Netzes auf den Bereich der Durchführung des gemeinschaftlichen Umweltrechts auszudehnen, wie es in dem fünften Aktionsprogramm vorgesehen ist.

Die Kommission befaßt sich schließlich auch mit der Möglichkeit, ein System einzurichten, das Umweltorganisationen und gegebenenfalls - unter ganz bestimmten Voraussetzungen - auch Einzelpersonen das Recht einräumt, gerichtlich vorzugehen.

2. ZUR LAGE IN DEN EINZELNEN BEREICHEN

2.1. Luft

Bei der Umsetzung der einschlägigen Richtlinien in nationales Recht sind einige Verzögerungen, insbesondere im Falle Österreichs und Finnlands, festzustellen. Es ist allerdings offensichtlich, daß Österreich dabei ist, die Maßnahmen zur Umsetzung zu treffen und daß im Laufe des Jahres 1996 mehrere Richtlinien in die innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufgenommen werden. Wie unter Punkt 2.8 präzisiert, haben mehrere Mitgliedstaaten die Richtlinie 92/72/EWG über Ozon und die Richtlinie 93/12/EWG über den Schwefelgehalt fluessiger Brennstoffe, deren Umsetzungsfristen 1994 abgelaufen sind, nicht umgesetzt.

Die Umsetzungsfrist für die Richtlinie 94/63/EG zur Begrenzung der Emissionen fluechtiger organischer Verbindungen und für die Richtlinie 94/66/EG über Großfeuerungsanlagen ist 1995 abgelaufen. Nicht alle Mitgliedstaaten haben die innerstaatlichen Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt.

Von den älteren Richtlinien hat Italien die Richtlinien 89/369/EWG und 89/429/EWG über die Verhütung der Luftverschmutzung durch Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll nicht umgesetzt. In diesem Zusammenhang hat die Kommission Klage erhoben, da die Maßnahmen zur Umsetzung der vorgenannten Richtlinien nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist mitgeteilt wurden (Rechtssache C-237/95).

Zur Vereinbarkeit der innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht ist anzumerken, daß Belgien dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-186/91 nachgekommen ist. Es ging um die nicht erfolgte Umsetzung des Artikels 11 der Richtlinie 85/203/EWG über Stickstoffdioxid. Folglich konnte die Kommission das gegen Belgien eingeleitete Verfahren nach Artikel 171 EG-Vertrag einstellen.

Die Probleme, die sich auf die Vereinbarkeit der britischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 85/203/EWG über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid mit dem Gemeinschaftsrecht bezogen, konnten zum großen Teil gelöst werden. Die Zahl der Meßstationen wurde erheblich erhöht und die Arbeiten zur Installation neuer Stationen werden fortgesetzt.

Die meisten bei der Kommission eingehenden Beschwerden betreffen Probleme der Luftqualität in industriellen und städtischen Ballungszentren. Im Rahmen der Bearbeitung dieser Beschwerden werden die betreffenden Mitgliedstaaten aufgefordert, die Angaben zu den in den Richtlinien festgeschriebenen Werten zu übermitteln. So kann die Kommission überprüfen, ob diese Werte nicht überschritten werden.

2.2. Chemie

In diesem Bereich werden erhebliche Verzögerungen bei der Umsetzung festgestellt. Sie sind wahrscheinlich darauf zurückzuführen, daß der von den Richtlinien abgedeckte Bereich seine technischen Besonderheiten aufweist.

Die Richtlinien 90/219/EWG und 90/220/EWG über genetisch veränderte Organismen sind nicht in luxemburgisches Recht umgesetzt worden. Folglich hat die Kommission eine Klage gegen Luxemburg wegen nicht erfolgter Umsetzung dieser beiden Richtlinien erhoben (Rechtssache C-95/312). Außerdem hat der Gerichtshof eine Vertragsverletzung Griechenlands festgestellt, da dieser Mitgliedstaat die beiden Richtlinien nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen umgesetzt hat (Rechtssache C-170/94) (83). Spanien hat nicht alle Bestimmungen der genannten Richtlinien vollständig in die spanischen Rechtsvorschriften aufgenommen. Auch im belgischen, französischen und portugiesischen Recht zeichnen sich Konformitätsprobleme ab.

Mehrere Mitgliedstaaten haben die innerstaatlichen Maßnahmen nicht mitgeteilt, die zu erlasssen sind, um die Anpassungen der Richtlinien (Richtlinien 94/15/EG und 94/51/EG) über genetisch veränderte Organismen an den technischen Fortschritt umzusetzen.

Einige Mitgliedstaaten (Italien, Belgien und in geringerem Ausmaß Luxemburg und Griechenland) haben Schwierigkeiten, die Umsetzungsfristen einzuhalten, die aufgrund der verschiedenen Anpassungen der Richtlinie 67/548/EWG über Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt festgelegt wurden. Spanien hat sich sehr bemüht und die Maßnahmen zur Umsetzung aller Anpassungsrichtlinien mitgeteilt. So konnte die Kommission alle Vertragsverletzungsverfahren, die sie wegen nicht erfolgter Mitteilung der fraglichen Maßnahmen eingeleitet hatte, einstellen.

Die Kommission hat gegen Italien Klage erhoben, da Italien die Richtlinie 93/67/EWG zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt von gemäß der Richtlinie 67/548/EWG notifizierten Stoffen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt hat (Rechtssache C-238/95).

Beschwerden gehen relativ selten ein. Meistens spiegeln sie die Besorgnis der Bevölkerung über die Gefahr von Unfällen bei Industrietätigkeiten und die mangelnde Unterrichtung über die in der Richtlinie 82/501/EWG (Seveso) vorgesehenen Notfallpläne wider.

Mehrere Beschwerden sind auch zu der mangelhaften Anwendung der Richtlinie 86/609/EWG über die für wissenschaftliche Versuche verwendeten Tiere eingegangen. Die Anwendung dieser Richtlinie wird in der Öffentlichkeit mit großem Interesse verfolgt. Bei der Bearbeitung der fraglichen Beschwerden bemüht sich die Kommission mit allen ihr verfügbaren Mitteln, die Einhaltung der genannten Richtlinie seitens der betroffenen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

2.3. Gewässer

Die Anwendung der Gewässerrichtlinien in der Praxis wird den in diesem Bereich angestrebten Gemeinschaftszielen - Erhaltung und Qualität - nicht gerecht. Das Konzept zur Bekämpfung der Gewässerverschmutzung stützt sich vor allem auf folgende Faktoren: Festschreibung von Qualitätszielen, Auflegung von Sanierungsprogrammen und Einführung von Systemen einer vorherigen Genehmigung bzw. von Emissionsbegrenzungen. Damit ist eine sehr umfangreiche Verwaltung verbunden und mehrere Mitgliedstaaten haben große Schwierigkeiten, die mit den Gemeinschaftsvorschriften aufgestellten Kriterien zu erfuellen.

Anhand der Richtlinie 76/464/EWG betreffend die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer kann dieses Problem illustriert werden. Die Kommission hat gegen mehrere Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, da sie die Programme zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch gefährliche Substanzen der Liste II des Anhangs der Richtlinie nicht mitgeteilt haben.

Die Anwendung der Richtlinie 76/464/EWG bringt in Griechenland erhebliche Probleme mit sich. Die Kommission hat zwei Vertragsverletzungsklagen erhoben, da Programme zur Verringerung der Verschmutzung der Gewässer des Vegoritits-Sees, des Flusses Soulos und des Golfs von Pagassitikos fehlen und da keine Maßnahmen getroffen wurden, die eine vorherige Genehmigung voraussetzen, wenn die Industrien und Niederlassungen in diesen Regionen schädliche Substanzen in die Gewässer ableiten (Rechtssachen C-232/95 und 233/95).

Die Kommission hat beim Gerichtshof Klage gegen Deutschland erhoben wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/941/EWG und 86/280/EWG, die Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen gefährlicher Substanzen der Liste I der Richtlinie 76/464/EWG festlegen (Rechtssache C-262/95).

Die Anwendung der Richtlinie 76/160/EWG über Badegewässer wirft in Italien, Deutschland, Spanien und Belgien weiterhin Probleme auf. Die Kommission verfolgt aufmerksam, wie sich die Durchführung von Sanierungsplänen für Badegewässer durch die britischen Behörden entwickelt und sie unternimmt die notwendigen Schritte, um die vier vorgenannten Staaten zu veranlassen, solche Pläne vorzulegen. Finnland und Schweden haben die Richtlinie 76/160/EWG bis jetzt noch nicht in ihr jeweiliges innerstaatliches Recht umgesetzt. Es ist allerdings offensichtlich, daß diese beiden Länder dabei sind, die Maßnahmen zur Umsetzung zu treffen und die Richtlinie im Laufe des Jahres 1996 umgesetzt sein wird. Österreich wurde eine Übergangszeit bis zum 1. Januar 1997 eingeräumt.

Es sind einige Beschwerden eingegangen, in denen Probleme in Verbindung mit der Qualität des Trinkwassers aufgeworfen werden. Diese Beschwerden sind sehr häufig auf eine fehlende technische Infrastruktur zurückzuführen. Die Kommission bemüht sich um Abhilfe und trifft gegebenenfalls Maßnahmen, die über die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds finanziert werden.

Die Kommission hat außerdem beim Gerichtshof Klage gegen Deutschland erhoben (84) wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten, sowie der Richtlinie 79/923/EWG über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer.

Ferner wurden drei Klagen gegen Deutschland, Italien und Griechenland erhoben, da die innerstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist mitgeteilt worden sind (Rechtssachen C-297/95, C-302/95 bzw. C-161/95).

Außerdem haben mehrere Mitgliedstaaten ihre innerstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG über Nitrate nicht mitgeteilt. Die Vertragsverletzungsverfahren bleiben anhängig.

2.4. Lärm

Bei der Anwendung der in diesem Bereich angenommenen Richtlinien ist für 1995 kein besonderes Problem zu nennen. In den Berichten der vorangegangenen Jahre wurde bereits darauf hingewiesen, daß diese Richtlinien eine Begrenzung des Geräuschemissionspegels für die neu auf den Markt einzuführenden Produkte festlegen. Sie gelten also nicht für die Umweltbelastung, die sich beim Zusammentreffen mehrerer Lärmquellen ergibt. Die wenigen bei der Kommission eingegangenen Beschwerden beziehen sich aber auf dieses Problem, das nicht in den Zuständigkeitsbereich der Kommission fällt, da es dafür keine Gemeinschaftsregelung gibt.

Wie in den anderen Bereichen werden auch hier noch einige Verzögerungen bei der Umsetzung festgestellt. Diese Verzögerungen betreffen vor allem die Richtlinie 95/27/EG (zur Änderung der Richtlinie 86/662/EWG zur Begrenzung des Geräuschemissionspegels von Hydraulikbaggern, Seilbaggern, Planiermaschinen, Ladern und Baggerladern).

2.5. Abfälle

Die Abfallverwaltung stellt in der Gemeinschaft ein ernsthaftes Problem dar. Dies beweist die steigende Zahl von Beschwerden und Petitionen, die von der Kommission jährlich geprüft werden müssen.

Die Mißstände, die am häufigsten genannt werden, sind nachstehend aufgeführt:

- Zunahme wilder Deponien und illegale Abfallbeseitigung;

- schlechte Verwaltung von Deponien;

- Annahme von Plänen, die die Einrichtung von Deponien in ökologisch sensiblen Zonen vorsehen (reich an Fauna und Flora oder an Grundwasser, aus dem Trinkwasser erhalten wird), ohne Durchführung einer vorherigen Umweltverträglichkeitsprüfung;

- Verschmutzung von Oberflächenwasser durch direkt in die Wasserläufe geleitete Abfälle.

Diese Mißstände sind darauf zurückzuführen, daß notwendige Infrastrukturen und wirksame Planungsinstrumente fehlen. So sind mehrere Mitgliedstaaten immer noch nicht den in der Abfallrahmenrichtlinie (75/442/EWG, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG) und in der Richtlinie 91/157/EWG über Batterien vorgesehenen Verpflichtungen zur Planung und Erstellung von Plänen nachgekommen. Die Kommission hat Schritte unternommen, damit die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nachkommen.

Im Zusammenhang mit der Mitteilung der innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen ist zu vermerken, daß mehrere Mitgliedstaaten die innerstaatlichen Maßnahmen nicht angenommen haben, die zu erlassen sind, um die Richtlinie 91/156/EWG über Abfälle, die Richtlinien 91/157/EWG und 93/86/EWG über Batterien und die Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle in ihre jeweiligen Rechtsvorschriften aufzunehmen. Die Kommission hat entsprechende Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet (85).

Gegen Italien wurde Klage erhoben, da dieser Mitgliedstaat die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 91/157/EWG nicht mitgeteilt hat (Rechtssache C-303/95). Die Kommission hat eine weitere Klage gegen Griechenland erhoben, da dieser Mitgliedstaat die innerstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 91/156/EWG (Rechtssache C-160/95) nicht mitgeteilt hat.

Spanien, Frankreich und Luxemburg sind den vom Gerichtshof erlassenen Urteilen wegen Nichtmitteilung der in der Richtlinie 85/339/EWG vorgesehenen Programme zur Verringerung des Gewichts und Volumens der Verpackungen für fluessige Lebensmittel noch nicht nachgekommen. Trotzdem hat die Kommission beschlossen, gegen diese Mitgliedstaaten das Verfahren nach Artikel 171 EG-Vertrag nicht einzuleiten. Zum Verständnis dafür ist die Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle heranzuziehen. Diese Richtlinie löst zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens die Richtlinie 85/339/EWG ab. Die Richtlinie 94/62/EG sieht ebenfalls die Verpflichtung vor, Programme zur Verringerung des Volumens der Verpackungen aufzustellen. Diese Verpflichtung beschränkt sich allerdings nicht länger nur auf Verpackungen für fluessige Lebensmittel, sondern erfaßt ausnahmslos alle Verpackungen. Außerdem setzt sie Zielvorgaben fest, die mit diesen Programmen zu erreichen sind.

Schließlich hat der Gerichtshof festgestellt, daß die deutschen Rechtsvorschriften über die Abfallbeseitigung mit der Abfallrahmenrichtlinie nicht vereinbar sind, da sie bestimmte Gruppen wiederverwendbarer Abfälle aus ihrem Anwendungsbereich ausschließen. Ferner hat er festgestellt, daß Deutschland es unterlassen hat, Pläne für die Beseitigung giftiger und gefährlicher Abfälle für einige Regionen zu erstellen, fortzuschreiben und zu veröffentlichen (Rechtssache C-422/92) (86). Deutschland hat seine Rechtsvorschriften bereits geändert, um dem Urteil des Gerichtshofes nachzukommen. Allerdings treten diese Rechtsvorschriften erst im September 1996 in Kraft.

2.6. Natur

Für den Schutz der Natur sind vor allem die Richtlinien 79/409/EWG über wildlebende Vogelarten und 92/43/EWG über Lebensräume wichtig. Diese beiden Richtlinien wurden bisher nicht in finnisches Recht umgesetzt. Finnland weist bei der Umsetzung der in diesem Bereich angenommenen Richtlinien erhebliche Verzögerungen auf.

Obwohl es gegenwärtig in allen Mitgliedstaaten einen rechtlichen Rahmen zum Schutz der wildlebenden Vogelarten gibt, bringt die Anwendung der Richtlinie 79/409/EWG große Probleme mit sich. Es geht dabei vor allem um die Ausweisung von Schutzgebieten für Vögel, die in mehreren Mitgliedstaaten, insbesondere in den Niederlanden, Griechenland, Luxemburg, Irland, Deutschland, Italien und dem Vereinigten Königreich, unzulänglich ist.

Bei der Kommission gehen alljährlich zahlreiche Klagen und Petitionen ein, in denen auf eine mangelhafte Anwendung der Richtlinie verwiesen wird. Es wird hervorgehoben, daß mehrere Mitgliedstaaten keine wirksamen Schutzsysteme für die ausgewiesenen Gebiete gemäß Artikel 4 der Richtlinie 79/409/EWG eingerichtet haben.

Für die Richtlinie 92/43/EWG haben die meisten Mitgliedstaaten keine Umsetzungsvorschriften mitgeteilt. Folglich bleiben die eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren anhängig.

Ferner waren die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Richtlinie 92/43/EWG verpflichtet, der Kommission im Jahr 1995 eine Liste von Gebieten für das europäische ökologische Netz "Natura 2000" vorzulegen. Die meisten Mitgliedstaaten sind dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Da sich die Kommission darüber im klaren ist, daß die Einrichtung von "Natura 2000" damit in Frage gestellt ist, hat sie Maßnahmen getroffen, um die betreffenden Mitgliedstaaten zu veranlassen, so bald wie möglich diese Listen vorzulegen.

Bei der Kommission gingen auch zahlreiche Beschwerden zur mangelhaften Anwendung der Richtlinie 92/43/EWG ein. In diesen Beschwerden wird auch auf Probleme der Anwendung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung hingewiesen. Viele Beschwerden haben Schädigungen der natürlichen Lebensräume, Belästigungen der Tierarten und Zerstörungen der Pflanzenarten, die in den Anhängen der Richtlinie aufgeführt sind, zum Inhalt. Die Kommission ist manchmal nicht in der Lage, die Beschwerden und Petitionen zu bearbeiten, da ein Teil der Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG erst dann anwendbar ist, wenn die Kommission die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung angenommen hat.

Die Kommission hat in diesem Jahr zwei Stellungnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG zu dem Projekt abgegeben, eine Ostseeautobahn (A 20) in Deutschland zu bauen (87). Die Kommission hat bestätigt, daß Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen, um dieses Projekt zu genehmigen. Dabei wird auch berücksichtigt, daß der Bau dieser Autobahn im Rahmen der deutschen Einigung sehr wichtig ist, es keine Alternativen gibt und die deutschen Behörden die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen ergreifen, um die Kohärenz von "Natura 2000" sicherzustellen. Bei diesen beiden Stellungnahmen handelt es sich um die ersten Fälle, in denen Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG zur Anwendung gelangt.

2.7. Strahlenschutz

1995 hat Italien das Gesetzesdekret Nr. 230 vom 17. März zur Umsetzung aller Gemeinschaftsrichtlinien im Bereich Strahlenschutz erlassen (88). So konnten die Vertragsverletzungsverfahren, die gegen Italien wegen Nichtmitteilung der innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen eingeleitet worden waren, eingestellt werden.

Die Vertragsverletzungsverfahren, die gegen Luxemburg und die Niederlande wegen Nichtübereinstimmung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit den Richtlinien 80/836/Euratom und 84/467/Euratom über die Grundnormen im Bereich Strahlenschutz eingeleitet worden waren, bleiben anhängig, da die jüngsten Gesetzesänderungen noch keine vollständige Umsetzung der Richtlinien gewährleisten.

Alle Mitgliedstaaten, gegen die die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren wegen mangelhafter Umsetzung der Richtlinie 84/466/Euratom über den Schutz der Patienten eingeleitet hat, haben der Kommission entweder die jüngsten bereits geltenden Vorschriften mitgeteilt, die allerdings durch weitere Maßnahmen (Italien) ergänzt werden müssen, oder sie haben ihr Entwürfe für Vorschriften gemäß Artikel 33 des Euratom-Vertrags übermittelt (Belgien, Spanien, Irland und Portugal). Eine Einstellung dieser Verfahren ist also noch nicht möglich. Die Kommission hat den Gerichtshof mit den Fällen befaßt, bei denen eine vollständige Umsetzung dieser Richtlinie noch in weiter Ferne liegt (Spanien und Portugal).

Für die Richtlinie 89/618/Euratom über die Unterrichtung der Bevölkerung bei radiologischen Notstandssituationen hat Luxemburg als einziger Mitgliedstaat noch keine Maßnahmen zur Umsetzung angenommen. Die Kommission hat am 24. Februar 1995 gegen Luxemburg Klage beim Gerichtshof erhoben (Rechtssache C-46/95). Inzwischen hat Luxemburg der Kommission den Entwurf einer Reglung gemäß Artikel 33 des Euratom-Vertrags übermittelt.

Das Verfahren gegen Italien (das zum Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache C-135/94 geführt hatte) und das Verfahren gegen Portugal wurden eingestellt, da 1995 Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie angenommen worden sind. Die Kommission analysiert die Umsetzung der Richtlinie durch Deutschland, Spanien und Frankreich, um ihre Durchführung zu überprüfen.

Das Verfahren, das gegen Italien im Zusammenhang mit der Richtlinie 90/641/Euratom über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch Strahlungen ausgesetzt sind, eingeleitet worden war, wurde eingestellt, da dieser Mitgliedstaat vorstehend genanntes Gesetzesdekret angenommen hat. Die vier Mitgliedstaaten (Belgien, Griechenland, Spanien und Portugal), gegen die immer noch Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung innerstaatlicher Umsetzungsmaßnahmen anhängig sind, haben der Kommission Entwürfe für Vorschriften zur Aufnahme der Richtlinie in die nationalen Rechtsvorschriften übermittelt.

Die Richtlinie 92/3/Euratom über die grenzübergreifende Verbringung radioaktiver Abfälle wurde von vier Mitgliedstaaten noch nicht umgesetzt (Belgien, Deutschland, Griechenland und Portugal), obwohl sie der Kommission Entwürfe für Umsetzungsvorschriften übermittelt haben.

Die drei neuen Mitgliedstaaten haben der Kommission ihre innerstaatlichen Vorschriften im Bereich des Strahlenschutzes mitgeteilt. Unbeschadet der Ergebnisse einer von der Kommission bereits eingeleiteten ausführlichen Analyse decken diese Vorschriften die Anwendungsbereiche fast aller Richtlinien im Bereich des Strahlenschutzes, für die keine Übergangsperiode vorgesehen ist (mit Ausnahme der Richtlinien 80/336/Euratom und 84/836/Euratom über die Grundnormen). Allerdings wurde festgestellt, daß bestimmte neue Mitgliedstaaten keine Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien 89/618/Euratom (Finnland) und 92/3/Euratom (Österreich und Schweden) getroffen haben.

2.8. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

VERKEHR

1. EINLEITUNG

Die Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Verkehr ergibt für 1995 ein uneinheitliches Bild.

Im Landverkehr sind die Ergebnisse ermutigend. Mit Ausnahme der nach wie vor Anlaß zur Sorge gebenden Anwendung der Richtlinien 93/89/EWG über Maut- und Benutzungsgebühren und 91/440/EWG über die Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft traten bei der Umsetzung der Verkehrs-Richtlinien nur punktuelle Schwierigkeiten auf.

Im Seeverkehr hingegen ist die Lage etwas beunruhigend, denn neben einer erheblichen Zahl von Flaggenvorschriften, die dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehen, sind nach wie vor Abkommen über die Ladungsaufteilung in Kraft, die von fünf Mitgliedstaaten mit Drittländern geschlossen wurden und den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehr verletzen. Außerdem haben einige Mitgliedstaaten die Richtlinie 93/75/EWG über die Beförderung gefährlicher Güter noch nicht umgesetzt.

Im Luftverkehr sind das größte Problem die bilateralen "open skies"-Abkommen, die von mehreren Mitgliedstaaten mit den Vereinigten Staaten geschlossen wurden und die Kommission zur Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren veranlaßt haben.

2. ZUR LAGE IN DEN EINZELNEN BEREICHEN

2.1. Straßenverkehr

Nachdem Portugal die Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 90/398/EWG über ohne Fahrer gemietete Fahrzeuge übermittelt hat, ist die Umsetzung in allen Mitgliedstaaten abgeschlossen.

Die Richtlinie 93/89/EWG über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung wurde vom Gerichtshof (89) wegen der Verletzung wesentlicher Formvorschriften aufgehoben. Der Rat hatte es unterlassen, das Europäische Parlament trotz wesentlicher Änderungen gegenüber dem Vorschlag der Kommission vor dem Erlaß der Richtlinie ein zweites Mal anzuhören. Der Gerichtshof hält die Wirkungen der aufgehobenen Richtlinie bis zum Erlaß einer Neuregelung durch den Rat in Kraft. Frankreich und Irland haben keine, Belgien, Griechenland, Luxemburg, Portugal und Spanien nur Vorschriften für die teilweise Umsetzung vorgelegt.

Belgien hat nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 23. Februar 1994 (Rechtssache C-93/336) die Richtlinie 88/599/EWG über Verfahren zur Anwendung der Sozialverordnungen umgesetzt. Italien hingegen ist dem Urteil des Gerichtshofes vom 23. Februar (Rechtssache C-289/93) nicht nachgekommen. Die Kommission richtete an dieses Land ein Fristsetzungsschreiben nach Artikel 171.

Wegen Nichtübereinstimmung der luxemburgischen Vorschriften mit der Richtlinie 89/438/EWG über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers wurde an Luxemburg eine mit Gründen versehene Stellungnahme gerichtet.

Alle Mitgliedstaaten haben Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 89/684/EWG über die Schulung von Fahrern ergriffen. Nachdem Griechenland nun auch die einschlägigen Maßnahmen mitgeteilt hat, konnte das gegen dieses Land eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland eingestellt werden.

Bei der Umsetzung der Richtlinien über Sicherheit und technische Normen ist die Bilanz insgesamt positiv, da mehrere Vertragsverletzungsverfahren eingestellt werden konnten.

Bei der Richtlinie 91/328/EWG über die technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern hat nur Irland keine Umsetzungsvorschriften übermittelt (dieser Mitgliedstaat muß diese Richtlinie erst ab 1. Januar 1998 anwenden). Alle Mitgliedstaaten haben Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 92/55/EWG über Auspuffgase mitgeteilt, so daß die Verfahren gegen Frankreich, Griechenland, Irland und das Vereinigte Königreich eingestellt werden konnten. Italien hingegen hat als einziger Mitgliedstaat keine Umsetzungsmaßnahmen für die Richtlinie 92/54/EWG über Bremsen mitgeteilt.

In allen Mitgliedstaaten, außer Belgien, wurden Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/671/EWG über die Gurtanlegepflicht angenommen. Portugal hat als letzter Mitgliedstaat noch keine Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 92/6/EWG über Geschwindigkeitsbegrenzer mitgeteilt.

2.2. Kombinierter Verkehr

Mit der Umsetzung der Richtlinie 75/130/EWG zur Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr ist Italien dem Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 (Rechtssache C-89/045) nachgekommen und hat damit einen der am längsten anhaltenden Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht beendet. Die Vertragsverletzungsverfahren, die wegen Nichtmitteilung von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 92/106/EWG gegen Frankreich, Italien und Portugal eingeleitet worden waren, konnten eingestellt werden; nur noch die Verfahren gegen Belgien und Griechenland werden weiterhin betrieben.

2.3. Binnenschiffsverkehr

Wegen Nichtübereinstimmung der deutschen Vorschriften mit der Richtlinie 87/540/EWG über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im Binnenschiffsgüterverkehr wurde an Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahme gerichtet. Die deutschen Ausnahmen vom erforderlichen Nachweis der fachlichen Eignung gehen weit über die Richtlinie hinaus. Außerdem sind die belgischen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie noch nicht in Kraft getreten.

2.4. Eisenbahnverkehr

Die für die Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft besonders wichtige Richtlinie 91/440/EWG ist in acht Mitgliedstaaten nach wie vor erst unvollkommen umgesetzt worden. Die Kommission hat eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Griechenland gerichtet, da dieses Land bisher keine Umsetzungsvorschriften übermittelt hat, und Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtumsetzung von Artikel 10 der Richtlinie eingeleitet, der den Eisenbahnunternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft bestimmte Rechte auf Zugang zum Fahrweg eröffnet.

2.5. Seeverkehr

Die Einhaltung der Flaggenvorschriften der Gemeinschaft stößt nach wie vor auf Schwierigkeiten. Seit mehreren Jahren prüft die Kommission die Anforderungen an die Eintragung von Schiffen in Schiffsregister der Mitgliedstaaten und an die Gewährung des Flaggenrechts. Diese meist diskriminierenden Anforderungen betrafen unter anderem die Staatsangehörigkeit der Schiffseigner, die Beherrschung der betreffenden Reedereien durch eigene Staatsangehörige, die Staatsangehörigkeit der Verwaltungsratsmitglieder und der leitenden Angestellten dieser Unternehmen, den Sitz der Hauptniederlassung bzw. den Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit und die Staatsangehörigkeit der Besatzungen.

Die Kommission hat stets die Ansicht vertreten, daß diese Anforderungen je nachdem Verstöße gegen das Niederlassungsrecht, gegen den Grundsatz der Inländerbehandlung bei der Beteiligung von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten am Kapital der Unternehmen und gegen den Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstellen. Der Gerichtshof bestätigte im "Factortame"-Urteil vom 25. Juli 1991 (Rechtssache C-221/89) (90) eindeutig die Auffassung der Kommission. Gegen eine große Mehrheit der Mitgliedstaaten waren Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet worden, die sie dazu veranlaßten, ihre Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen oder Änderungsentwürfe auszuarbeiten. Schwierigkeiten bestehen nach wie vor mit Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien und den Niederlanden, so daß die Vertragsverletzungsverfahren gegen diese Mitgliedstaaten nicht eingestellt werden konnten. In Luxemburg, Deutschland und dem Vereinigten Königreich sind allerdings schon positive Ergebnisse zu verzeichnen, da diese Länder ihre Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang gebracht haben.

Zur diskriminierenden Hafengebührenordnung Frankreichs hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Oktober 1994 erklärt, daß dieses Land gegen Verpflichtungen aus Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 über die Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt verstößt. Frankreich hat die strittigen Bestimmungen am 18. Mai 1994 geändert, so daß das Verfahren eingestellt werden konnte.

Ebenfalls an Frankreich wurde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zum Vorbehalt von Kohleladungen für Schiffe unter französischer Flagge gerichtet, während der Verstoß gegen den Flaggenvorbehalt bei der Beförderung von Kohlenwasserstoffen eingestellt werden konnte, da die Vorschrift zur Beförderung von Erdöl mit Tankern unter französischer Flagge durch die Regelung vom 31. Dezember 1992 mit der Pflicht zur Vorhaltung einer Transportkapazität für Kohlenwasserstoffe ersetzt worden war. Die neue Regelung sichert die Rohölversorgung Frankreichs in einer Weise, die mit der Dienstleistungsfreiheit im Seeverkehr voll in Einklang steht.

Mit Gründen versehene Stellungnahmen zu Ladungsaufteilungsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern sind an Spanien wegen der Abkommen mit Rußland und Tunesien, an Belgien und an Luxemburg wegen der Abkommen mit Malaysia, an Portugal wegen des Abkommens mit Rußland und an Italien wegen des Abkommens mit Malta gerichtet worden.

Einige Mitgliedstaaten haben die Richtlinie 93/75/EWG über Mindestanforderungen an Schiffe, die in Seehäfen der Gemeinschaft einlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern, unzureichend umgesetzt, während Dänemark, Italien, Portugal, Spanien und das Vereinigte Königreich bisher keine Umsetzungsvorschriften übermittelt haben. An diese Mitgliedstaaten sind daher mit Gründen versehene Stellungnahmen gerichtet worden.

2.6. Luftverkehr

Wie bereits in der Einleitung erwähnt, ist der Abschluß bilateraler "open skies"-Abkommen mit den Vereinigten Staaten das größte Problem im Bereich des Luftverkehrs.

Auch wenn die Probleme im Zusammenhang mit der Übereinstimmung der einzelstaatlichen Bestimmungen mit der Richtlinie 91/670/EWG zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt noch nicht gelöst sind, ist in diesem Jahr doch ein erheblicher Rückgang der Beschwerden festzustellen. Allerdings ist nicht zu übersehen, daß die Verwaltungen bestimmter Mitgliedstaaten den Wortlaut dieser Richtlinie falsch, d. h. restriktiv auslegen und auf diese Weise die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die europäische Dimension in der Zivilluftfahrt beeinträchtigen. Wegen der Nichtanerkennung von Pilotenerlaubnissen, die von einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden waren, wurde an Frankreich eine mit Gründen versehene Stellungnahme gerichtet. Das Vertragsverletzungsverfahren gegen das Vereinigte Königreich wegen Nichtmitteilung der britischen Umsetzungsvorschriften konnte hingegen eingestellt werden, nachdem die britische Regierung dies nachgeholt hatte.

Im Zusammenhang mit der Richtlinie 93/65/EWG über die Aufstellung und Anwendung technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement wurden Fristsetzungsschreiben wegen Nichtmitteilung von Umsetzungsvorschriften an Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Portugal und Spanien gerichtet. Die Überwindung dieser Schwierigkeiten ist für öffentliche Ausschreibungen in diesem Bereich von offenkundiger Bedeutung.

Im Rahmen des besonderen Verfahrens nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 richtete das Vereinigte Königreich an die Kommission den Antrag, in einer Entscheidung zu klären, ob das französische Dekret vom 15. November 1994 über die Aufteilung des Luftverkehrs auf das Flughafensystem Paris mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbaren ist. Die Kommission erließ eine Entscheidung, mit der sie die Vereinbarkeit des Dekrets mit Ausnahme einiger als unangemessen betrachteter Bestimmungen anerkannte und das Verfahren einstellte.

2.7. Sommerzeit

Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung der Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 94/21/EWG über die Sommerzeit wurden gegen Belgien, Dänemark, Irland, Italien, die Niederlande, Portugal und das Vereinigte Königreich eingeleitet. Die Verfahren gegen Belgien und Irland konnten inzwischen jedoch eingestellt werden.

2.8. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ENERGIE

1. EINLEITUNG

Neben der Arbeit an den Rechtsvorschriften über die Öffnung der Gas- und Elektrizitätsmärkte wird das Verfahren vor dem Gerichtshof im Zusammenhang mit den Ein- und Ausfuhrmonopolen gegen fünf Mitgliedstaaten weiter fortgesetzt.

Bei der Anwendung der Richtlinien ist die Umsetzungsrate gegenüber 1994 gestiegen und hat 88 % (91) erreicht. Gleichwohl ist der Stand der Umsetzung der neuen Richtlinien nicht zufriedenstellend, so daß zahlreiche Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wurden.

2. ZUR LAGE IN DEN EINZELNEN BEREICHEN

2.1. Transparenz der Preise

Alle Mitgliedstaaten, außer Spanien, haben Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 90/377/EWG über die Transparenz der Gas- und Strompreise ergriffen. Spanien hat entsprechende Maßnahmen vorbereitet, aber noch nicht erlassen. Das gegen Spanien eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren wird fortgesetzt.

2.2. Binnenmarkt für Elektrizität und Erdgas

Das Verfahren gegen Frankreich im Zusammenhang mit der Richtlinie 90/547/EWG über den Transit von Elektrizitätslieferungen wurde eingestellt, nachdem die nationalen Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt worden waren.

Alle Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von Portugal, haben die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/296/EWG über den Transit von Erdgas mitgeteilt. In einem Mitgliedstaat wurde die Richtlinie umgesetzt, indem sich die betreffenden Unternehmen schriftlich verpflichten mußten, sich an die Bestimmungen der Richtlinie zu halten. Dieses Vorgehen ist jedoch ohne eine Garantie des zwingenden und unwiderruflichen Charakters dieser Verpflichtung und ohne eine angemessene Bekanntmachung nicht annehmbar.

Die im Juni 1994 erhobenen Vertragsverletzungsklagen gegen fünf Mitgliedstaaten (Belgien, Spanien, Frankreich, Irland und Italien) im Zusammenhang mit den ausschließlichen Aus- und Einfuhrrechten für Gas und Elektrizität sind noch anhängig.

2.3. Effiziente Energienutzung

Fünf Mitgliedstaaten (Österreich, Portugal, Luxemburg, Italien und Belgien) haben die Richtlinie 92/42/EWG über die Wirkungsgrade von mit fluessigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln nicht umgesetzt.

Die Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit der Richtlinie 92/75/EWG sind eingestellt worden, da sie nur die Nichtumsetzung der Anwendungsrichtlinien betrafen. Belgien, Deutschland, Italien und Luxemburg haben die Richtlinie 94/2/EG betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte, die eine Anwendungsrichtlinie zur Richtlinie 92/75/EWG ist, nicht umgesetzt.

Die Richtlinie 93/76/EWG zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung (SAVE) wurde von Frankreich, Irland und den Niederlanden umgesetzt.

2.4. Kohlenwasserstoffe

Die Richtlinie 94/22/EG über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen hätte bis spätestens 1. Juli 1995 umgesetzt werden müssen. Außerdem gilt diese Richtlinie nicht in Luxemburg. Fünf Mitgliedstaaten (Belgien, Spanien, Irland, Italien und die Niederlande) haben die nationalen Umsetzungsmaßnahmen noch nicht mitgeteilt.

2.5. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

PERSONAL DER GEMEINSCHAFTEN

Was die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen (Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften) angeht, so sah sich die Kommission veranlaßt, gegen Spanien beim Gerichtshof Klage zu erheben. Im gleichen Zusammenhang wurde gegenüber Griechenland eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben.

Außerdem wurde gegen Dänemark ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, weil dort die Beträge, die im Rahmen der Versorgungsordnung der Gemeinschaft gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Statut abzuführen sind, besteuert wurden. Nachdem die dänischen Behörden das Gesetz Nr. 441 vom 1. Juni 1994 verabschiedet haben und der Anwendungsbereich dieser Freistellung festgelegt worden ist, konnte das Verfahren eingestellt werden.

Eine eingehende Prüfung ergab, daß die Streichung des Ehegattenquotienten für Ehegatten/-innen von Gemeinschaftsbeamten, die nach belgischem Recht steuerbare Einkünfte aus einer beruflichen Tätigkeit beziehen (Gesetz vom 28. Dezember 1990), verfassungswidrig hätte sein können. Da der mit einer entsprechenden Rechtssache befaßte belgische Schiedsgerichtshof im Januar 1994 entschieden hat, das Gesetz sei nicht verfassungswidrig, hat die Kommission das Verfahren eingestellt.

Auf einem anderen Gebiet ist Belgien dem Urteil des Gerichtshofes vom 4. April 1990 nur teilweise nachgekommen. Nach diesem Urteil verstößt die Herabsetzung um 50 % des Wartegeldes oder des Wartegeldzuschusses, die den zu den Europäischen Schulen abgeordneten Lehrkräften gezahlt werden, gegen das Gemeinschaftsrecht. Nach Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 171 EG-Vertrag wurden die Bezüge wieder in der vorherigen Höhe gezahlt und die Zahlungsrückstände beglichen. Das Verfahren konnte daher eingestellt werden.

Nach spanischem Recht müssen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn sie sich auf spanischem Hoheitsgebiet aufhalten. Den Bediensteten der Kommission wurde diese Erlaubnis verweigert. Nach Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens stellen die spanischen Behörden seit März 1995 eine Aufenthaltserlaubnis aus, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht noch geprüft wird.

STATISTIK

Die Mitgliedstaaten müssen in vorgegebenen Zeitabständen und nach verbindlich vorgeschriebenen Modalitäten Zahlenmaterial über einzelne Branchen übermitteln, damit die entsprechenden Statistiken erstellt werden können. In diesem Bereich sind weder hinsichtlich der Anwendung der statistischen Methoden noch der Einhaltung der Fristen größere Probleme zu verzeichnen. Gegen Spanien und Frankreich wurden jedoch Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, weil die Behörden dieser Mitgliedstaaten die monatlichen Angaben über die Mengen und Durchschnittspreise der Anlandungen von Fischereierzeugnissen (Verordnung (EWG) des Rates Nr. 1382/91) sowie die jährlichen Fangstatistiken (Verordnung (EWG) des Rates Nr. 3880/91) nicht übermittelt hatten.

(1) Siehe ebenfalls Artikel 127 EGKS.

(2) Siehe dazu Anhang VI, in dem die Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Gerichte der Mitgliedstaaten im Berichtszeitraum analysiert wird.

(3) Wenn ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wird, setzt die Kommission in der Regel die Gemeinschaftsbeteiligung aus (siehe Verordnung (EWG) Nr. 2052/88, ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9). Bestätigt sich das Vorliegen einer Vertragsverletzung, so kann die Kommission die Gemeinschaftsbeteiligung sogar zurückfordern.

(4) Die EFTA-Überwachungsbehörde hat der Kommission ebenfalls die noch schwebenden vermuteten Fälle von Vertragsverletzungen mitgeteilt.

(5) Nicht berücksichtigt sind dabei die Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Richtlinien in den Åland-Inseln.

(6) Siehe dazu die Feststellungen im Umweltbereich, Ziffer 1.4.

(7) Siehe den Bericht über die Durchführung des Arbeitsprogramms der Kommission für das Jahr 1995, KOM(95) 513 endg. vom 13. 10. 1995.

(8) Seit 1985.

(9) Die Zahlen 1994 waren außergewöhnlich niedrig; ihnen ist keine weitere Bedeutung beizumessen.

(10) Urteil vom 15. Juli 1960, Königreich der Niederlande/Hohe Behörde, 25/59, Slg. S. 761.

(11) Siehe Ziffer 2.2.8 und 2.3.2.

(12) Rechtssache C-267/91 und C-268/91, Slg. S. I-6097.

(13) Verordnung des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 257, S. 2.

(14) Siehe KOM(96) 88 endg. sowie den Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG (KOM(96) 93 endg.).

(15) Siehe hierzu den Bericht über die Durchführung des Arbeitsprogramms der Kommission für das Jahr 1995 (KOM(95) 513 endg.).

(16) Siehe Artikel 28 und Protokoll Nummer 2 der Akte über die Bedingungen für den Beitritt Finnlands zur Europäischen Union, ABl. Nr. C 241 vom 29. 8. 1994.

(17) ABl. Nr. L 228, S. 24.

(18) Siehe die Feststellungen im Bereich Umwelt, Ziffer 1.7.

(19) Siehe die unter Ziffer 1.7 (Bereich Umwelt) und Ziffer 2.2.4.4 (Bereich Finanzdienstleistungen) genannten Beispiele.

(20) Richtlinie des Rates vom 28. März 1983, ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8.

(21) Siehe Ziffer 2.2.2 - Freier Warenverkehr.

(22) Siehe Urteil vom 30. April 1996, CIA Security International/Signalson SA und Securitel SPRL (Rechtssache C-194/94, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht), in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat, daß ein nationales Gericht die Anwendung einer technischen Vorschrift, die nicht gemäß der Richtlinie mitgeteilt wurde, ablehnen muß.

(23) "Die konsequente Anwendung des Gemeinschaftsrechts ist weiterhin eine vorrangige Aufgabe der Kommission" - in KOM(95) 512 endg., Ziffer 3.1, S. 5.

(24) KOM(96) 90 endg., Punkt 10.

(25) Diesen Bericht hat sie am 29. Januar 1996 vorgelegt.

(26) Urteil vom 9. Februar 1994, Rechtssache C-119/92.

(27) Urteil vom 11. August 1995, Rechtssache C-16/94.

(28) Urteil vom 14. September 1995, verbundene Rechtssachen C-485 und 486/93.

(29) Urteil vom 5. Oktober 1995, Rechtssache C-125/94.

(30) Urteil vom 25. Mai 1993, Rechtssache C-228/91, Slg. 1993 I-2701.

(31) Urteil vom 17. November 1992, Rechtssache C-235/91, Slg. 1992 I-5917.

(32) Siehe den Bericht über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Jahre 1993.

(33) Vgl. unter Kapitel 2.2.1.2.

(34) Urteil vom 9. Februar 1995, Rechtssache C-412/93, Slg. 1995 I-157.

(35) Urteil vom 23. Februar 1995, verbundene Rechtssachen C-54/94 und C-74/94, Slg. 1995 I-391.

(36) Urteil vom 28. März 1995, Rechtssache C-324/93, Slg. 1995 I-563.

(37) Urteil vom 15. Juni 1995, Rechtssache C-391/92, Slg. 1995 I-1621.

(38) Urteil vom 6. Juli 1995, Rechtssache C-470/93, Slg. 1995 I-1923.

(39) Stand 16. November 1995.

(40) Die Zahlen beziehen sich auf die bisherigen zwölf Mitgliedstaaten, unter Einschluß der Mitteilungen der drei neuen Mitgliedstaaten lauten die Zahlen 438 für das Jahr 1993 und 442 für das Jahr 1994.

(41) Stand vom 16. November 1995 unter Einschluß der Mitteilungen, deren Frist an diesem Tag ablief.

(42) Urteil vom 1. Juni 1995, Rechtssache C-123/94.

(43) Urteil vom 3. Mai 1994.

(44) Urteil vom 26. Oktober 1995, Rechtssache C-151/94.

(45) Urteil vom 10. November 1992 in der Rechtssache C-326/90.

(46) Urteil vom 18. Mai 1994.

(47) Siehe Mitteilung der Kommission, ABl. Nr. C 72 vom 18. 3. 1988, S. 2.

(48) Urteil vom 1. Juni 1995, Rechtssache C-40/93.

(49) Urteil vom 26. Februar 1991.

(50) Urteil vom 22. März 1994.

(51) Urteil vom 23. März 1995.

(52) Urteil vom 13. Juli 1995.

(53) Gemäß Artikel 3 der Entscheidung.

(54) Urteil vom 15. Juni 1995 in der Rechtssache C-220/94 und Urteil vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-259/94.

(55) Rechtssache C-302/94.

(56) Urteil vom 5. Mai 1995, Rechtssache C-218/94 und Urteil vom 11. August 1995, Rechtssache C-260/94.

(57) Vgl. Zehnter, Elfter und Zwölfter Jahresbericht.

(58) Vgl. Zwölfter Jahresbericht (1994).

(59) Urteil vom 29. Juni 1995.

(60) Vgl. Zwölfter Jahresbericht (1994).

(61) Bereiche der Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung.

(62) Siehe auch 2.2.1.1.

(63) Urteil vom 24. Januar 1995.

(64) Urteil vom 4. Mai 1995.

(65) Urteil vom 18. Mai 1995.

(66) Urteil vom 11. August 1995.

(67) Siehe Zwölfter Jahresbericht (1994).

(68) Urteile vom 25. Februar 1988, Rechtssache C-299/86 "Rainer Drexl" und vom 2. Februar 1993, Rechtssache C-276/91 "Kommission/Frankreich".

(69) Rechtssache C-375/95.

(70) Urteil vom 19. November 1991, verbundene Rechtssachen C-6/90, C-9/90, Slg. I-5357.

(71) Zwölfter Jahresbericht (1994).

(72) C-179/90, Merci convenzionali porto di Genova SpA/Siderurgica Gabrielli SpA.

(73) Urteil vom 10. Dezember 1991, Slg. I-5889.

(74) Rechtssachen C-159/94, 158/94, 160/94, 157/94 bzw. 156/94.

(75) KOM(94) 333 vom 27. Juni 1994.

(76) Siehe Mitteilung der Kommission KOM(96) 88 endg. über die Auslegung des genannten Urteils und Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG (KOM(96) 93 endg.).

(77) Urteil vom 17. Januar 1995, Slg. Teil I, S. 77-84.

(78) Urteil vom 19. Januar 1995, Slg. Teil I, S. 149-156.

(79) Siehe Ziffer 2.2.1.2.

(80) Urteil vom 7. Dezember 1995.

(81) Urteil vom 29. Juni 1995.

(82) Rechtssache C-262/95.

(83) Siehe nachstehend Kapitel 2.8.

(84) Urteil vom 10. Mai 1995.

(85) ABl. Nr. L 178 vom 13. 7. 1995, S. 3 und ABl. Nr. L 6 vom 9. 1. 1996, S. 14.

(86) Gesetzblatt Nr. 136 vom 13. 6. 1995.

(87) Urteil vom 5. Juli 1995 in der Rechtssache C-21/94.

(88) Urteil vom 25. Juli 1991, Slg. 91 I-3956.

(89) Siehe Zwölfter Jahresbericht (1994).

ANHANG I

MUTMASSLICHE VERTRAGSVERLETZUNGEN VON 1991 BIS 1995

Tabelle 1.1.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 1.2.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 1.3.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

FESTGESTELLTE VERTRAGSVERLETZUNGEN VON 1991 BIS 1995

Tabelle 2.1.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 2.2.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 2.3.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 2.4.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 2.5.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 2.6.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 2.7.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

VERTRAGSVERLETZUNGEN UND VERSTÖSSE GEGEN VERORDNUNGEN UND ENTSCHEIDUNGEN

Auswärtige Beziehungen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Wirtschafts- und Finanzfragen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Wettbewerb

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Beschäftigung und Sozialpolitik

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Landwirtschaft

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Transports

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Personal der Gemeinschaften

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Umwelt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Fischerei

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Binnenmarkt und Finanzinstitutionen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Zollunion und indirekte Steuern

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Unternehmenspolitik, Tourismus und Gemeinwirtschaft

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Rechtliche Fragen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

STAND DER ANWENDUNG DER RICHTLINIEN

Inhaltsverzeichnis

Seite

1. RAUM OHNE BINNENGRENZEN .......... 90

BESEITIGUNG DER MATERIELLEN SCHRANKEN .......... 90

Zollunion .......... 90

BESEITIGUNG DER TECHNISCHEN SCHRANKEN .......... 90

- Warenverkehr .......... 90

Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften .......... 90

Lebensmittel .......... 90

Arzneimittel .......... 94

Chemische Erzeugnisse .......... 96

Kraftfahrzeuge, landwirtschaftliche Zugmaschinen, Krafträder .......... 99

Bauprodukte .......... 106

Ausrüstungsgüter .......... 106

Sonderregelungen für den freien Warenverkehr .......... 111

- Freizügigkeit .......... 111

Aufenthaltsrecht .......... 111

Aktives und passives Wahlrecht .......... 111

Anerkennung der Diplome .......... 111

Selbstständige Handelsvertreter .......... 115

- Dienstleistungen .......... 115

Audiovisueller Bereich .......... 115

Telekommunikation .......... 115

Finanzdienstleistungen .......... 116

- Gesellschaftsrecht .......... 119

- Geistiges und gewerbliches Eigentum .......... 119

- Öffentliche Aufträge .......... 120

ABSCHAFFUNG DER STEUERGRENZEN .......... 121

Direkte Steuern .......... 121

Indirekte Steuern .......... 121

2. VERBRAUCHERSCHUTZ UND PRODUKTSICHERHEIT .......... 123

3. WETTBEWERB .......... 127

4. BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALPOLITIK .......... 127

5. LANDWIRTSCHAFT .......... 132

6. UMWELT .......... 158

7. VERKEHR .......... 170

8. ENERGIE .......... 172

1. RAUM OHNE BINNENGRENZEN

BESEITIGUNG DER MATERIELLEN SCHRANKEN

Zollunion

76/0308

Gegenseitige Unterstützung - Beitreibung von Forderungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

77/0794

Gegenseitige Unterstützung - Beitreibung von Forderungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

79/1071

Gegenseitige Unterstützung - Forderungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

85/0479

Gegenseitige Unterstützung - Beitreibung von Forderungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

86/0489

Gegenseitige Unterstützung - Beitreibung von Forderungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

BESEITIGUNG DER TECHNISCHEN SCHRANKEN

- Warenverkehr

Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften

83/0189

Normen und technische Vorschriften (geändert durch die Richtlinie 88/0182 und 94/0010)

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt (für die Richtlinien 83/0189 und 88/0182)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

88/0182

Normen und technische Vorschriften (zur Änderung der Richtlinie 83/0189)

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

94/0010

Normen und technische Vorschriften (Änderung der Richtlinie 83/189)

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A, EL, IRL, I

Lebensmittel

62/2645

Lebensmittel - färbende Stoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

64/0054

Lebensmittel - konservierende Stoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

65/0066

Lebensmittel - konservierende Stoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

67/0427

Lebensmittelzusatzstoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

70/0357

Lebensmittel - Zusatzstoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

73/0241

Kakao und Schokoladeerzeugnisse

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

73/0437

Zucker

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

74/0329

Lebensmittel - Zusatzstoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

74/0409

Honig

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

75/0726

Obstsäfte

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

76/0118

Eingedickte Milch und Trockenmilch

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

76/0621

Lebensmittel - Speiseöle und -fette

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

77/0436

Kaffee-Extrakte und Zichorien-Extrakte

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

78/0142

Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

78/0663

Lebensmittel - Zusatzstoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

78/0664

Lebensmittel - Zusatzstoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

79/0112

Etikettierung von Lebensmitteln

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

79/0168

Obstsäfte

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

79/0693

Konfitüren

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

79/0796

Zuckersorten

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

79/1066

Kaffee-Extrakte und Zichorien-Extrakte

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

79/1067

Dauermilch

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

80/0590

Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

80/0766

Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

80/0777

Natürliches Mineralwasser

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

80/0891

Lebensmittel - Speiseöle und -fette

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

81/0432

Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

81/0712

Lebensmittelzusatzstoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

82/0711

Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

83/0417

Kaseine

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

83/0463

Etikettierung von Lebensmitteln

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

84/0500

Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

85/0503

Kaseine

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

85/0572

Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

85/0591

Lebensmittel - Kontrolle

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

86/0424

Kaseine

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

87/0250

Etikettierung von alkoholhaltigen Lebensmitteln

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

87/0524

Dauermilch

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt ausgenommen A

88/0344

Lebensmittel-Extraktionslösemittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt.

88/0388

Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt ausgenommen A

88/0593

Konfitüren, Gelees und Marmeladen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0107

Lebensmittelzusatzstoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

89/0108

Tiefgefrorene Lebensmittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

89/0109

Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0344

Kakao und Schokoladeerzeugnisse

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0394

Obstsäfte

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0395

Lebensmittel - Etikettierung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0396

Lebensmittel - Feststellung des Loses

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0397

Lebensmittel - amtliche Überwachung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0398

Lebensmittel für eine besondere Ernährung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

90/0128

Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

90/0496

Nährwertkennzeichnung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

90/0612

Lebensmittel - Zusatzstoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

91/0071

Lebensmittel - Aromastoffe (Umsetzungstermine: 30. 6. 1992 und 1. 1. 1994)

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt.

91/0072

Etikettierung von Lebensmitteln (Umsetzungstermine: 30. 6. 1992 und 1. 1. 1994)

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt.

91/0238

Nährwertkennzeichnung - Losfeststellung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen F

91/0321

Säuglingsnahrung (Umsetzungstermine: 1. 6. 1992 und 1. 6. 1994)

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen D

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0001

Tiefgefrorene Lebensmittel

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, DK, EL, E, I, L, NL, P, UK, S, FIN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0002

Gemeinschaftliches Analyseverfahren für die amtliche Kontrolle der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, DK, EL, E, I, L, NL, P, UK, S, FIN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0004

Reinheitskriterien für Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungsmittel und Geliermittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

92/0039

Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen

(Umsetzungstermine: 31. 12. 1992, 31. 3. 1994, 1. 4. 1995)

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0052

Säuglingsnahrung zur Ausfuhr in Drittländer

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, E, EL, F, IRL, I, L, NL, UK, S, FIN, A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0115

Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden

(Umsetzungstermine: 1. 7. 1993 und 1. 1. 1994)

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

93/0005

Wissenschaftliche Prüfung von Lebensmittelfragen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

93/0008

Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

93/0009

Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

93/0010

Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen EL

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0011

N-Nitrosaminen aus Flaschen- und Beruhigungssaugern aus Elastomeren oder Gummi

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0043

Lebensmittelhygiene

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: FIN, A, S, NL

93/0045

Nektar ohne Zusatz von Zuckerarten oder Honig

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A, I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0077

Lebensmittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

93/0099

Lebensmittel - amtliche Überwachung

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, B, D, DK, E, NL, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0102

Etikettierung von Lebensmitteln

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, DK, EL, E, F, FIN, IRL, L, NL, P

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0111

Lebensmittel - Zellglasfolien

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: D, EL, E, IRL, I, NL, A, S, UK

94/0035

Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: EL, L, NL, UK

94/0036

Lebensmittel - färbende Stoffe

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B (teilweise), EL, L, NL, UK

94/0052

Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: L, NL, UK

94/0054

Etikettierung von Lebensmitteln

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Arzneimittel

65/0065

Arzneimittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

75/0318

Arzneispezialitäten - analytische Vorschriften und Nachweise

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

75/0319

Arzneimittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A (teilweise)

78/0025

Arzneimittel - färbende Stoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

80/0342

Apotheken

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

81/0851

Tierarzneimittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

81/0852

Tierarzneimittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

83/0570

Arzneispezialitäten - "Mehrstaatenverfahren"

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

87/0019

Arzneispezialitäten - analytische Vorschriften und Nachweise

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

87/0020

Tierarzneimittel - analytische Vorschriften und Nachweise

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

87/0021

Arzneimittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

87/0022

Technologisch hochwertige Arzneimittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

88/0320

Gute Laborpraxis

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen E, A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

89/0105

Preisfestsetzung bei Arzneimitteln

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0341

Arzneimittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0342

Impfstoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0343

Radioaktive Arzneimittel

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, E, I, F, FIN, IRL, L, NL, P, S, UK

89/0381

Aus Blut gewonnene Arzneimittel

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, B, D, DK, EL, E, F, FIN, IRL, I, L, P, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

90/0018

Gute Laborpraxis

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, E, F, IRL, I, L, NL, P, UK

90/0676

Tierarzneimittel

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, B, DK, D, EL, E, F, FIN, I, L, NL, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

90/0677

Tierarzneimittel

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, B, DK, E, EL, F, FIN, I, L, NL, P, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0356

Gute Herstellungspraxis für Arzneimittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

91/0412

Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungspraxis für Tierarzneimittel

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, B, DK, D, FIN, L, NL, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0507

Versuche mit Arzneimitteln

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, DK, EL, E, FIN, IRL, I, L, NL, P, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0018

Tierarzneimittel - analytische Vorschriften und Nachweise

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, B, DK, EL, E, FIN, I, L, NL, P, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0025

Großhandelsvertrieb von Humanarzneimitteln

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, B, DK, E, EL, F, FIN, IRL, I, NL, P, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0026

Einstufung bei der Abgabe von Humanarzneimitteln

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, B, D, DK, EL, E, F, FIN, IRL, I, L, NL, P, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0027

Etikettierung und Packungsbeilage von Humanarzneimitteln

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0028

Werbung für Humanarzneimittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen F

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0073

Homöopathische Arzneimittel

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, FIN, S, DK, D, F, IRL, I, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0074

Homöopathische Tierarzneimittel

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, D, DK, E, FIN, I, S, NL, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0039 Arzneimittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

93/0040

Tierarzneimittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

93/0041

Technologisch hochwertige Arzneimittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A, FIN

Chemische Erzeugnisse

73/0404

Detergentien

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

73/0405

Detergentien

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

76/0116

Düngemittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

76/0769

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

77/0535

Düngemittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

78/0631

Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Schädlingsbekämpfungsmittel)

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

79/0138

Düngemittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

79/0663

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

80/0876

Düngemittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

81/0187

Pestizide

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

82/0242

Detergentien

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

82/0243

Detergentien

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

82/0806

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

82/0828

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

83/0264

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

83/0478

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

84/0291

Gefährliche Zubereitungen (Pestizide)

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

85/0467

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

85/0610

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

87/0094

Düngemittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

87/0566

Düngemittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

88/0126

Düngemittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

88/0183

Flüssige Düngemittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

88/0379

Gefährliche Zubereitungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0178

Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0284

Düngemittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0519

Düngemittel - Analysemethoden

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0530

Düngemittel - Spurennährstoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0677

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

89/0678

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

90/0035

Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

90/0492

Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

91/0155

Gefährliche Zubereitungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0173

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

91/0338

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen B

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0339

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen B

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0442

Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0659

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen B

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0109

Suchtstoffe und psychotrope Stoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A, F, I, E

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0001

Probenahmen und Analysemethoden von Düngemitteln

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen D

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0015

Inverkehrbringen und Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke

(Zwei Umsetzungstermine: 30. 9. 1993 und 30. 6. 1994)

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, I, L, NL, P, UK, S, A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0018

Gefährliche Zubereitungen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, B, DK, D, E, F, FIN, EL, L, UK, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0046

Stoffe, die zur Herstellung von Suchtstoffen verwendet werden

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, DK, E, FIN, EL, IRL, L, NL, P, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0069

Düngemittel

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, DK, E, FIN, IRL, I, L, NL, P, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

94/0060

Beschränkungen des Inverkehrbringens gewisser gefährlicher Stoffe

(CMT, Aerosole, Lösungsmittel/Kreosot)

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, FIN, S, D, DK, L, NL

95/0008

Düngemittel

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, IRL, NL, B, A, S, FIN

Kraftfahrzeuge, landwirtschaftliche Zugmaschinen, Krafträder

70/0156

Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

70/0157

Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

70/0220

Verunreinigung der Luft durch Kraftfahrzeugmotoren

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

70/0221

Behälter für Kraftstoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

70/0222

Schilder an Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

70/0311

Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

70/0387

Türen von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

70/0388

Vorrichtungen für Schallzeichen von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

71/0127

Rückspiegel von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

71/0320

Bremsanlagen von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

72/0245

Funkentstörung von Kraftfahrzeugmotoren

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

72/0306

Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

73/0350

Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

74/0060

Innenausstattung der Kraftfahrzeuge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

74/0061

Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

74/0132

Bremsanlagen von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

74/0150

Betriebserlaubnis für Zugmaschinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

74/0151

Merkmale von Zugmaschinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

74/0152

Hoechstgeschwindigkeit von Zugmaschinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

74/0290

Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

74/0297

Innenausstattung der Kraftfahrzeuge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

74/0346

Rückspiegel von Zugmaschinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

74/0347

Scheibenwischer von Zugmaschinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

74/0408

Innenausstattung der Kraftfahrzeuge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

74/0483

Vorstehende Außenkanten bei Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

75/0321

Lenkanlage von Zugmaschinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

75/0322

Funkentstörung von Zugmaschinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

75/0443

Rückwärtsgang von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

75/0524

Bremsanlagen von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

76/0114

Schilder an Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

76/0115

Sicherheitsgurte

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

76/0432

Bremsanlagen von Zugmaschinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

76/0756

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen der Kraftfahrzeuge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

76/0757

Rückstrahler von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

76/0758

Leuchten für Kraftfahrzeuge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

76/0759

Leuchten für Kraftfahrzeuge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

76/0760

Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

76/0761

Kraftfahrzeugscheinwerfer

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

76/0762

Leuchten für Kraftfahrzeuge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

76/0763

Beifahrersitze von Zugmaschinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

77/0102

Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

77/0143

Technische Überwachung der Kraftfahrzeuge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

77/0212

Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

77/0311

Geräuschpegel von Zugmaschinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

77/0389

Abschleppeinrichtungen an Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

77/0536

Umsturzschutzvorrichtungen für Zugmaschinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

77/0537

Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

77/0538

Leuchten für Kraftfahrzeuge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

77/0539

Leuchten für Kraftfahrzeuge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

77/0540

Leuchten für Kraftfahrzeuge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

77/0541

Sicherheitsgurte

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

77/0649

Sichtfeld der Fahrer von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

78/0315

Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

78/0316

Innenausstattung der Kraftfahrzeuge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

78/0317

Entfrostungsanlagen von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

78/0318

Scheibenwischer von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen S

78/0507

Schilder an Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

78/0547

Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

78/0548

Heizung des Innenraums von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

78/0549

Radabdeckungen von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

78/0632

Innenausstattung der Kraftfahrzeuge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

78/0665

Verunreinigung der Luft durch Kraftfahrzeugmotoren

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

78/0764

Führersitz von Zugmaschinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

78/0932

Kopfstützen für Sitze von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

78/0933

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Zugmaschinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

78/1015

Geräuschpegel von Krafträdern

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

79/0488

Vorstehende Außenkanten bei Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

79/0489

Bremsanlagen von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

79/0490

Behälter für fluessigen Kraftstoff von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

79/0532

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Zugmaschinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

79/0533

Abschleppeinrichtung von Zugmaschinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

79/0622

Umsturzschutzvorrichtungen für Zugmaschinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

79/0694

Betriebserlaubnis für Zugmaschinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

79/0795

Rückspiegel von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

79/1073

Sichtfeld von Zugmaschinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

80/0233

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

80/0720

Türen und Fenster von Zugmaschinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

80/0780

Rückspiegel von Zweiradmotorfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

80/1267

Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

80/1268

Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

80/1269

Motorleistung von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

80/1272

Rückspiegel von Zweiradmotorfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

81/0333

Behälter für fluessigen Kraftstoff von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

81/0334

Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

81/0575

Sicherheitsgurte

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

81/0576

Sicherheitsgurte

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

81/0577

Innenausstattung der Kraftfahrzeuge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

81/0643

Sichtfeld der Fahrer von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

82/0244

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

82/0318

Sicherheitsgurte

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

82/0319

Sicherheitsgurte

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

82/0890

Zugmaschinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

82/0953

Umsturzschutzvorrichtungen für Zugmaschinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

83/0190

Führersitz von Zugmaschinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

83/0276

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen der Kraftfahrzeuge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

83/0351

Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

84/0008

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen der Kraftfahrzeuge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

84/0372

Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

84/0424

Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

85/0205

Rückspiegel von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

85/0647

Bremsanlagen von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

86/0297

Zapfwelle der Zugmaschinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

86/0298

Umsturzschutzvorrichtungen an Zugmaschinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

86/0415

Betätigungseinrichtungen von Zugmaschinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

86/0562

Rückspiegel von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

87/0056

Geräuschpegel von Krafträdern

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

87/0358

Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

87/0402

Umsturzschutzvorrichtungen für Zugmaschinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

87/0403

Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

87/0405

Schalleistungspegel von Turmdrehkränen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

88/0076

Verunreinigung der Luft durch Kraftfahrzeugmotore

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

88/0077

Emissionen von Schadstoffen aus Dieselmotoren

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

88/0194

Bremsanlagen von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

88/0195

Motorleistung von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

88/0297

Betriebserlaubnis für Zugmaschinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

88/0321

Rückspiegel von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

88/0366

Sichtfeld der Fahrer von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

88/0410

Merkmale von Zugmaschinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

88/0411

Lenkanlagen von Zugmaschinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

88/0412

Hoechstgeschwindigkeit von Zugmaschinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

88/0413

Umsturzschutzvorrichtungen für Zugmaschinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

88/0414

Türen und Fenster von Zugmaschinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

88/0436

Emissionen luftverunreinigender Partikel aus Dieselmotoren

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

88/0465

Führersitz von Zugmaschinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0173

Merkmale von Zugmaschinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0235

Geräuschpegel von Krafträdern

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0277

Leuchten für Kraftfahrzeuge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0278

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0297

Seitenschutz von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0458

Emissionen von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

89/0491

Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0516

Leuchten für Kraftfahrzeuge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0517

Kraftfahrzeugscheinwerfer

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0518

Nebelschlußleuchten für Kraftfahrzeuge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0680

Umsturzschutzvorrichtungen für Zugmaschinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0681

Umsturzschutzvorrichtungen für Zugmaschinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0682

Umsturzschutzvorrichtungen für Zugmaschinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

90/0628

Sicherheitsgurte

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, EL, E, F, IRL, I, L, NL, P, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

90/0629

Sicherheitsgurte

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, E, F, IRL, I, L, NL, P, UK

90/0630

Sichtfeld der Fahrer von Kraftfahrzeugen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, DK, EL, E, F, IRL, I, L, NL, P, UK

91/0226

Spritzschutzsysteme an Kraftfahrzeugen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, E, F, IRL, L, NL, P, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0328

Technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, DK, EL, E, F, I, L, NL, P, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0422

Bremsanlagen von Kraftfahrzeugen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, E, F, IRL, I, NL, P

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0441

Emissionen von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

91/0542

Emissionen gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

91/0662

Innenausstattung der Kraftfahrzeuge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

91/0663

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen der Kraftfahrzeuge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

92/0021

Gewichte und Abmessungen von Fahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

92/0022

Windschutzscheiben in Fahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

92/0023

Reifen von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

92/0024

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, E, IRL, I, L, NL, P, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0053

Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, E, IRL, I, L, NL, P, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0061

Betriebserlaubnis für zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0062

Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

92/0097

Zulässiger Geräuschpegel und Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, S, FIN, DK, D, E, IRL, I, P, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0114

Führerhausrückwand von Kraftfahrzeugen der Klasse N

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0014

Bremsanlagen für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

93/0029

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen B

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0030

Einrichtung für Schallzeichen von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen B

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0031

Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen B

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0032

Halteeinrichtungen für Benutzer von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen B

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0033

Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen B

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0034

Vorgeschriebene Angaben an zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen B

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0059

Luftverschmutzung Emissionen von Kraftfahrzeugen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, S, FIN, DK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0081

Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, EL, E, F, IRL, L, NL, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0091

Innenausstattung von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

93/0092

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen B und EL

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0093

Massen und Abmessungen von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen B

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0094

Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen B

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0116

Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, E, I, L, NL, P, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

94/0012

Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen B, EL, A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

94/0020

Kraftfahrzeuge

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, FIN

94/0053

Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen B, L, NL, P, UK, FIN, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

94/0068

Scheibenwischer und Scheibenwascher von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen B, L, NL, P, UK, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

94/0078

Radabdeckungen von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen B, L, NL, P, UK, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

94/0054

Radabdeckungen von Kraftfahrzeugen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: D

Bauprodukte

89/0106

Bauprodukte

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, D, E, EL, F, FIN, IRL, I, L, NL, P, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Ausrüstungsgüter

69/0493

Kristallglas

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN, S, A

71/0316

Meßgeräte

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

71/0317

Gewichtsstücke der mittleren Fehlergrenzenklasse

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

71/0318

Volumengaszähler

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

71/0319

Zähler für Flüssigkeiten

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

71/0347

Messung der Schüttdichte von Getreide

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt.

71/0348

Zähler für Flüssigkeiten

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

71/0349

Vermessung von Schiffsbehältern

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen S

72/0427

Meßgeräte

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

73/0023

Elektrische Betriebsmittel - Niederspannung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

73/0360

Nichtselbsttätige Waagen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A, S

73/0361

Kennzeichnung der Drahtseile

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

73/0362

Längenmaße

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

74/0148

Wägestücke von höheren Genauigkeitsklassen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

74/0331

Volumengaszähler

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

75/0033

Warmwasserzähler

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

75/0106

Flüssigkeiten in Fertigpackungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

75/0107

Flaschen als Maßbehältnisse

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

75/0324

Aerosolpackungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

75/0410

Selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Wägen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

76/0117

Elektrische Betriebsmittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

76/0211

Erzeugnisse in Fertigpackungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

76/0434

Kennzeichnung der Drahtseile

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

76/0696

Nichtselbsttätige Waagen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A, S

76/0764

Thermometer

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

76/0765

Alkoholometer

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

76/0766

Alkoholtafeln

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

76/0767

Druckbehälter

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

76/0891

Elektrizitätszähler

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

77/0095

Taxameter

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen S

77/0313

Meßanlagen für Flüssigkeiten

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen S

78/0365

Volumengaszähler

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

78/0629

Längenmaße

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

78/0891

Erzeugnisse in Fertigpackungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

78/1031

Selbsttätige Kontrollwaagen und Sortierwaagen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen S

79/0196

Elektrische Betriebsmittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

79/0830

Warmwasserzähler

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

79/1005

Flüssigkeiten in Fertigpackungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

80/0181

Maßeinheiten

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

80/0232

Erzeugnisse in Fertigpackungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

82/0621

Elektrizitätszähler

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

82/0622

Nichtselbsttätige Waagen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

82/0623

Volumengaszähler

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen S

82/0624

Alkoholometer

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen S

82/0625

Meßanlagen für Flüssigkeiten

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen S

83/0128

Medizinische Quecksilberglasthermometer

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen S

83/0575

Meßgeräte

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

84/0047

Elektrische Betriebsmittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

84/0414

Thermometer

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen S

84/0525

Gasflaschen aus Stahl

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

84/0526

Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

84/0527

Geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

84/0528

Hebezeuge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

84/0529

Elektrisch betriebene Aufzüge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

84/0532

Baumaschinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

84/0539

In der Medizin eingesetzte Geräte

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, B, DK, D, EL, E, F, IRL, I, L, NL, P, UK

85/0001

Maßeinheiten

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

85/0010

Flüssigkeiten in Fertigpackungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

85/0146

Längenmaße

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

86/0096

Erzeugnisse in Fertigpackungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

86/0217

Luftdruckmeßgeräte

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen S

86/0295

Baumaschinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

86/0296

Baumaschinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

86/0312

Elektrisch betriebene Aufzüge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

86/0663

Kraftbetriebene Flurförderzeuge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

87/0354

Industrieerzeugnisse - Abkürzungszeichen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

87/0355

Meßgeräte

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

87/0356

Erzeugnisse in Fertigpackungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

87/0404

Druckbehälter

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

88/0316

Flüssigkeiten in Fertigpackungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

88/0571

Elektrische Betriebsmittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

88/0665

Bescheinigungen und Zertifikate

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0240

Kraftbetriebene Flurförderzeuge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0336

Elektromagnetische Verträglichkeit

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, FIN, S, B, DK, D, F, L, I, NL, UK, EL, E, P

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

89/0392

Maschinen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, FIN, S, B, DK, D, F, IRL, L, NL, UK, EL, E, P

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

89/0617

Maßeinheiten

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, F, IRL, I, L, NL, P, UK, FIN, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

89/0676

Flüssigkeiten in Fertigpackungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0686

Persönliche Schutzeinrichtungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

90/0384

Nichtselbsttätige Waagen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

90/0385

Aktive, implantierbare medizinische Geräte

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: FIN, S, DK, D, F, IRL, I, L, NL, UK, EL, E, P

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

90/0396

Gasverbrauchseinrichtungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

90/0486

Elektrisch betriebene Aufzüge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

90/0487

Elektrische Betriebsmittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

90/0488

Druckbehälter

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

91/0368

Maschinen (Änderung)

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, FIN, S, B, DK, D, F, IRL, L, NL, UK, EL, E, P

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0031

Elektromagnetische Verträglichkeit (Änderung)

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, B, DK, D, F, FIN, I, L, NL, UK, EL, E, P, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0042

Medizinprodukte

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, D, F, FIN, IRL, NL, UK, EL, P, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0044

Maschinen (Änderung)

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, IRL, NL, UK, E, P, A, FIN, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0095

Persönliche Schutzeinrichtungen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, IRL, L, NL, UK, EL, E, P, A, FIN, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

94/0001

Aerosolpackungen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, F, IRL, L, NL, EL, E, P, A, FIN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

94/0009

Geräte und Schutzsysteme in explosionsgefährdeten Bereichen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, L

94/0026

Geräte und Schutzsysteme in explosionsgefährdeten Bereichen (Änderung 79/196)

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, FIN, S, DK, D, F, I, NL, UK, EL, E

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Sonderregelungen für den freien Warenverkehr

91/0477

Erwerb und Besitz von Waffen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A, FIN und S

93/0007

Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, E, FIN, F, IRL, NL, P, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

- Freizügigkeit

Aufenthaltsrecht

64/0221

Öffentliche Ordnung und Gesundheit

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

73/0148

Reise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

90/0364

Aufenthaltsrecht

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, EL, E, F, IRL, I, L, NL, P, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

90/0365

Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, E, EL, F, IRL, I, L, NL, P, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

90/0366

Aufenthaltsrecht für Studenten (Diese Richtlinie wurde vom Gerichtshof für nichtig erklärt. Siehe die sie ersetzende Richtlinie 93/96)

93/0096

Aufenthaltsrecht für Studenten

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, E, EL, F, IRL, I, L, NL, P, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Aktives und passives Wahlrecht

93/0109

Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

Anerkennung der Diplome

63/0261

Niederlassungsfreiheit in der Landwirtschaft - Arbeitnehmer

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

63/0262

Niederlassungsfreiheit in der Landwirtschaft - brachliegende Betriebe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

64/0222

Großhandel und Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk (Übergangsmaßnahmen)

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

64/0223

Niederlassungsfreiheit - Großhandel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

64/0224

Niederlassungsfreiheit - Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

64/0427

Be- und verarbeitendes Gewerbe (Übergangsmaßnahmen)

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

64/0428

Niederlassungsfreiheit - Bergbau

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

64/0429

Niederlassungsfreiheit - be- und verarbeitendes Gewerbe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

65/0001

Dienstleistungsfreiheit - Landwirtschaft

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

66/0162

Niederlassungsfreiheit - Elektrizität, Gas, Wasser und sanitäre Dienste

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

67/0043

Niederlassungsfreiheit - Immobilienmakler

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

67/0530

Recht der Landwirte auf Betriebswechsel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

67/0531

Landwirtschaft - Pachtverträge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

67/0532

Landwirtschaft - Zugang zu den Genossenschaften

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

67/0654

Niederlassungsfreiheit - Forstwirtschaft

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

68/0192

Recht der Landwirte auf Zugang zu Krediten

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

68/0363

Niederlassungsfreiheit - Einzelhandel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

68/0364

Einzelhandel (Übergangsmaßnahmen)

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

68/0365

Niederlassungsfreiheit - Nahrungs- und Genußmittelgewerbe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

68/0366

Nahrungs- und Genußmittelgewerbe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

68/0367

Niederlassungsfreiheit - persönliche Dienste

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

68/0368

Persönliche Dienste (Restaurations- und Schankgewerbe) (Übergangsmaßnahmen)

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

68/0369

Niederlassungsfreiheit - Filmverleih

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen S

68/0415

Recht der Landwirte auf Zugang zu Beihilfen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

69/0082

Selbständige Tätigkeiten des Schürfens und Bohrens

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

70/0451

Niederlassungsfreiheit - Filmproduktion

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

70/0522

Niederlassungsfreiheit - Kohlengroßhandel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

70/0523

Kohlengroßhandel (Übergangsmaßnahmen)

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

71/0018

Niederlassungsfreiheit - Landwirtschaft und Gartenbau

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

74/0556

Giftstoffe (Übergangsmaßnahmen)

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

74/0557

Niederlassungsfreiheit - Giftstoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

75/0362 (1*)

Gegenseitige Anerkennung der Diplome von Ärzten

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

75/0363 (2*)

Tätigkeiten des Arztes

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

75/0368

Niederlassungsfreiheit - verschiedene Tätigkeiten

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

75/0369

Niederlassungsfreiheit - Tätigkeiten des Reisegewerbes

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

77/0249

Anwälte

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

77/0452

Gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

77/0453

Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

78/0686

Zahnärzte

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

78/0687

Zahnärzte

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

78/1026

Tierärzte

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

78/1027

Tierärzte

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

80/0154

Gegenseitige Anerkennung der Diplome für Hebammen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

80/0155

Tätigkeiten der Hebamme

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

80/1057

Erworbene Rechte - Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, Zahnärzte und Tierärzte

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

80/1273

Gegenseitige Anerkennung der Diplome von Hebammen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

82/0076

Ärzte

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

82/0470

Hilfsgewerbetreibende des Verkehrs

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

82/0489

Friseure

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

85/0384

Architekten

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

85/0432

Apotheker

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

85/0433

Apotheker

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

85/0584

Apotheker

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

85/0614

Architekten

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

86/0017

Architekten

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

86/0457 (3*)

Ausbildung in der Allgemeinmedizin

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

89/0048

Anerkennung der Hochschuldiplome

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A, B und EL

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

89/0594

Anerkennung der Diplome des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, des Zahnarztes, des Tierarztes und der Hebamme

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen E und P

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

89/0595

Anerkennung der Diplome der Krankenschwester und des Krankenpflegers

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

90/0658 (4*)

Anerkennung der Diplome - deutsche Einheit

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: D, F, I, EL, IRL, L, NL, DK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0051

Anerkennung der Hochschuldiplome - zweite allgemeine Regelung

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: D, DK, E, I, FIN, F, L, NL, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

94/0038

Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51

keine Durchführungsmaßnahmen erforderlich für die Staaten, die bereits die Richtlinie 92/51/EWG umgesetzt haben (ausgenommen Italien: Italien hat keine Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt)

95/0043

Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51

keine Durchführungsmaßnahmen erforderlich für die Staaten, die bereits die Richtlinie 92/51/EWG umgesetzt haben (ausgenommen Italien: Italien hat keine Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt)

Selbständige Handelsvertreter

86/653

Selbständige Handelsvertreter

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

- Dienstleistungen

Audiovisueller Bereich

89/0552

Fernsehen ohne Grenzen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Telekommunikation

87/0372

Zellularer Mobilfunkdienst - Bereitzustellende Frequenzbänder

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

90/0387

Offener Netzzugang für Telekommunikationsdienste (OMP)

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

90/0544

Frequenzbänder für das öffentliche Funkrufsystem

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0263

Telekommunikationsendeinrichtungen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, D, E, F, I, NL, P, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0287

Schnurlose Telekommunikation - Frequenzbänder

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

92/0044

Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, F, IRL, I, NL, P, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0097

Satellitenfunkanlagen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, D, F, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Finanzdienstleistungen

64/0225

Niederlassungsfreiheit

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

72/0166

Erste Richtlinie über die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

73/0183

Niederlassungsfreiheit für Kreditinstitute

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

73/0239

Erste Richtlinie Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

77/0092

Niederlassungsfreiheit - Versicherungsmakler

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

77/0780

Erste Richtlinie über die Koordinierung der Tätigkeit der Kreditinstitute

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

78/0473

Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

79/0267

Erste Richtlinie über die Lebensversicherung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

79/0279

Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

80/0390

Prospekt für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

82/0121

Regelmäßige Informationen, die von Gesellschaften zu veröffentlichen sind

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

84/0005

Zweite Richtlinie über die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

84/0641

Touristische Beistandsleistungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

85/0611

Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

86/0635

Jahresabschluß von Banken

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

87/0343

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

87/0344

Rechtsschutzversicherung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

87/0345

Prospekt für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

88/0220

Anlagepolitik bestimmter Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

88/0357

Zweite Richtlinie Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, E, F, IRL, I, L, NL, P, UK, A, FIN, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

88/0627

Bedeutende Beteiligung in einer börsennotierten Gesellschaft

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0117

Offenlegung der Jahresabschlußunterlagen von Kredit- und Finanzinstituten

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

89/0298

Prospekt im Falle öffentlicher Angebote von Wertpapieren

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0299

Eigenmittel von Kreditinstituten

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0592

Insider-Geschäfte

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0646

Zweite Richtlinie über die Tätigkeit der Kreditinstitute

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0647

Solvabilitätskoeffizient für Kreditinstitute

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

90/0211

Prospekt für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

90/0232

Dritte Richtlinie über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, D, EL, F, IRL, I, L, NL, P, UK, A, FIN, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

90/0618

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, F, IRL, I, L, NL, P, UK, A, FIN, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

90/0619

Zweite Richtlinie über die Direktversicherung (Lebensversicherung)

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, F, IRL, I, L, NL, P, UK, A, FIN, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0308

Geldwäsche

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0371

Umsetzung des Abkommens EG-Schweiz (Versicherung)

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, F, I, NL, P, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0633

Eigenmittel von Kreditinstituten

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

91/0674

Jahresabschluß - Versicherungsunternehmen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: D, DK, F, L, NL, P, UK, A, FIN, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0030

Beaufsichtigung von Kreditinstituten

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0049

Dritte Richtlinie über die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, F, L, I, IRL, NL, P, UK, A, FIN, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0096

Dritte Richtlinie über die Lebensversicherung

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, F, I, IRL, L, NL, P, UK, A, FIN, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0121

Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0006

Angemessene Eigenkapitalausstattung

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: E und S

93/0022

Wertpapierdienstleistungen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: IRL, NL, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

94/0007

Multilaterale Entwicklungsbanken

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, B, D, FIN, F, L, NL

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

94/0019

Einlagensicherungssysteme

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, EL, IRL, F, NL, P, FIN, UK, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

- Gesellschaftsrecht

68/0151

Erste Richtlinie Gesellschaftsrecht

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, E, F, IRL, I, L, NL, P, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

77/0091

Zweite Richtlinie Gesellschaftsrecht

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, E, F, IRL, I, L, NL, P, S, UK

78/0660

Jahresabschluß von Gesellschaften

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, E, F, IRL, I, L, NL, P, S, UK

78/0855

Verschmelzung von Aktiengesellschaften

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, E, F, IRL, I, L, NL, P, S, UK

82/0891

Spaltungen von Aktiengesellschaften

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, E, F, IRL, I, L, P, UK

83/0349

Konsolidierter Abschluß der Unternehmen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, E, F, IRL, I, L, NL, P, S, UK

84/0253

Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0666

Offenlegung von Zweigniederlassungen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, E, EL, F, I, IRL, L, NL, P, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

89/0667

Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, E, F, I, IRL, L, NL, P, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

90/0604

Jahresabschluß - konsolidierter Abschluß: Offenlegung in Ecu

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, E, F, IRL, I, L, NL, P, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

90/0605

Jahresabschluß - konsolidierter Abschluß: Anwendungsbereich

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, EL, E, F, IRL, I, L, NL, P, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0101

Erhaltung und Änderung des Kapitals der Aktiengesellschaft

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, E, F, I, NL, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

- Geistiges und gewerbliches Eigentum

87/0054

Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0104

Marken

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, EL, E, F, FIN, I, S, A, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0250

Rechtsschutz von Computerprogrammen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0100

Vermietrecht und Verleihrecht

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, B, D, DK, E, EL, F, FIN, I, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0083

Urheber- und Leistungsschutzrecht - Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, E, FIN, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0098

Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, E, FIN, IRL, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

- Öffentliche Aufträge

71/0305

Öffentliche Bauaufträge (geändert durch die Richtlinie 89/0440)

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

77/0062

Öffentliche Lieferaufträge (geändert durch die Richtlinie 88/0295)

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

80/0767

Öffentliche Lieferaufträge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

88/0295

Öffentliche Lieferaufträge (zur Änderung der Richtlinie 77/0062)

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

89/0440

Öffentliche Bauaufträge (zur Änderung der Richtlinie 71/0305)

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

89/0665

Öffentliche Aufträge - Nachprüfungsverfahren

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

90/0531

Öffentliche Aufträge - ausgeschlossene Bereiche

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

(E: Ausnahmeregelung bis 31. 12. 1995, EL und P: Ausnahmeregelung bis 1998)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0013

Öffentliche Aufträge - ausgeschlossene Bereiche

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen E, A

(EL und P: Ausnahmeregelung bis 1997)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0050

Öffentliche Aufträge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A, B, D, EL und F

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0036

Öffentliche Lieferaufträge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A, B, D, F und I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0037

Öffentliche Bauaufträge (Konsolidierungsrichtlinie)

Für diese Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten keine Durchführungsmaßnahmen mitteilen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0038

Öffentliche Aufträge - ausgeschlossene Bereiche

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, FIN, IRL, I, L, NL, S (E: Ausnahmeregelung bis 1997, EL und P: Ausnahmeregelung bis 1998)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ABSCHAFFUNG DER STEUERGRENZEN

Direkte Steuern

69/0335

Steuerwesen - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

77/0799

Steuerwesen - Amtshilfe - direkte Steuern

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

90/0434

Steuerwesen - Fusionen und Spaltungen von Gesellschaften

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen EL

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

90/0435

Steuerwesen - Mutter- und Tochtergesellschaften

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

Indirekte Steuern

67/0227

Erste Richtlinie Mehrwertsteuer

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

69/0169

Befreiung von den Umsatz- und Sonderverbrauchsteuern im Reiseverkehr

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

77/0388

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

78/1035

Steuerbefreiungen - Kleinsendungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

79/1070

Amtshilfe - direkte Steuern und Mehrwertsteuer

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

79/1072

Achte Mehrwertsteuerrichtlinie

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

80/0368

Elfte MwSt.-Richtlinie - französische überseeische Departements und Territorien

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

83/0181

Mehrwertsteuerbefreiung - endgültige Einfuhren von Gegenständen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

83/0182

Steuerbefreiungen - vorübergehende Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

83/0183

Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr von Gegenständen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

84/0386

Zehnte MwSt.-Richtlinie

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

85/0346

Mehrwertsteuer - Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen - Kraftstoff für Nutzfahrzeuge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

85/0576

Steuerbefreiungen - Kleinsendungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

86/0560

13. Mehrwertsteuerrichtlinie - nicht auf dem Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

88/0331

Mehrwertsteuerbefreiung - Endgültige Einfuhren von Gegenständen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

88/0664

Steuerfreigrenzen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0219

Mehrwertsteuerbefreiung - Endgültige Einfuhren von Gegenständen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0220

Befreiungen im Reiseverkehr - kombinierte Nomenklatur

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0465

Mehrwertsteuer - 18. Richtlinie

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

89/0604

Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr von Gegenständen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

91/0680

Mehrwertsteuer - Beseitigung der Steuergrenzen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

92/0012

System verbrauchsteuerpflichtiger Waren

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

92/0077

Annäherung der Mehrwertsteuer-Sätze

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0079

Verbrauchsteuern auf Zigaretten

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

92/0080

Verbrauchsteuern auf Tabakwaren

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

92/0081

Verbrauchsteuern auf Mineralöle

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

92/0082

Verbrauchsteuern auf Mineralöle

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

92/0083

Verbrauchsteuern auf Alkohol

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

92/0084

Verbrauchsteuern auf Alkohol

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

92/0108

Verbrauchsteuerpflichtige Waren - Änderung der Richtlinien 92/12/EWG und 92/81/EWG

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

92/0111

Vereinfachungsmaßnahmen - Mehrwertsteuer

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

94/0004

Freibeträge für Reisende aus Drittländern und Hoechstgrenzen für steuerfreie Käufe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

94/0005

Siebte MwSt.-Richtlinie - Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen P

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

94/0074

Änderung der Richtlinien 92/12/EWG, 92/81/EWG und 92/82/EWG

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: NL

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

94/0075

Befristete Ausnahmeregelung für Österreich und für Deutschland/Änderung der Richtlinie 94/4/EG

(Betroffene Mitgliedstaaten: Deutschland und Österreich)

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A und D

94/0076

Mehrwertsteuer - Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erweiterung

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: D, DK, EL, E, IRL, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

95/0059

Konsolidierte Fassung der Tabak-Richtlinien

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: keine Mitteilung erforderlich

2. VERBRAUCHERSCHUTZ UND PRODUKTSICHERHEIT

71/0307

Bezeichnung von Textilerzeugnissen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

72/0276

Analyse von Textilfasergemischen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

73/0044

Analyse von Textilfasergemischen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

76/0768

Kosmetische Mittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

79/0076

Analyse von Textilfasergemischen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

79/0581

Angabe der Lebensmittelpreise

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

80/1335

Kosmetische Mittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

81/0075

Analyse von Textilfasergemischen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

82/0147

Kosmetische Mittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

82/0368

Kosmetische Mittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

82/0434

Kosmetische Mittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

83/0191

Kosmetische Mittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

83/0341

Kosmetische Mittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

83/0496

Kosmetische Mittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

83/0514

Kosmetische Mittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

83/0574

Kosmetische Mittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

83/0623

Bezeichnung von Textilerzeugnissen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

84/0415

Kosmetische Mittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

84/0450

Irreführende Werbung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

85/0374

Fehlerhafte Produkte

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen F

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

85/0391

Kosmetische Mittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

85/0490

Kosmetische Mittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

85/0577

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

86/0179

Kosmetische Mittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

86/0199

Kosmetische Mittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

87/0102

Verbraucherkredite

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

87/0137

Kosmetische Mittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

87/0140

Bezeichnung von Textilerzeugnissen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

87/0143

Kosmetische Mittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

87/0184

Analyse von Textilfasergemischen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

87/0357

Gefährliche Nachahmungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

88/0233

Kosmetische Mittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

88/0314

Preise von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

88/0315

Angabe der Lebensmittelpreise

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

88/0378

Sicherheit von Spielzeug

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

88/0667

Kosmetische Mittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0174

Kosmetische Mittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

90/0088

Verbraucherkredite

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, B, DK, D, EL, E, FIN, IRL, I, NL, P, L, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

90/0121

Kosmetische Mittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

90/0207

Kosmetische Mittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

90/0314

Pauschalreisen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, E, F, IRL, I, FIN, L, NL, P, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0184

Kosmetische Mittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

92/0008

Kosmetische Mittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

92/0059

Allgemeine Produktsicherheit

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, B, DK, FIN, F, I, NL, P, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0086

Kosmetische Mittel

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, B, DK, D, EL, E, FIN, F, I, IRL, L, NL, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0013

Mißbräuchliche Klauseln

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, B, DK, EL, FIN, F, IRL, NL, P, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0035

Kosmetische Mittel

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, NL, L, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0047

Kosmetische Mittel

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, B, DK, D, EL, E, FIN, F, I, L, NL, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0073

Kosmetische Mittel

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, DK, D, EL, E, FIN, L, NL, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

94/0032

Kosmetische Mittel

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, DK, D, E, F, L, NL, S, FIN, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

94/0047

Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien

Kein Mitgliedstaat hat Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

95/0017

Kosmetische Mittel

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK

95/0034

Kosmetische Mittel

Kein Mitgliedstaat hat Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

3. WETTBEWERB

88/0301

Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikations-Endgeräte

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

90/0388

Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, E, F, IRL, L, NL, P, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0084

Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, D, E, F, IRL, I, L, NL, P, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

94/0046

Satellitenkommunikation

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, F, NL, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALPOLITIK

64/0221

Öffentliche Ordnung und Gesundheit

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

68/0360

Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

72/0194

Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

75/0117

Gleiches Entgelt für Männer und Frauen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

75/0129

Massenentlassungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

76/0207

Gleichbehandlung von Männern und Frauen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, E, IRL, I, L, NL, P, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

77/0187

Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

78/0610

Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern - Vinylchloridmonomer

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

79/0007

Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

80/0987

Schutz der Arbeitnehmer - bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

80/1107

Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

82/0130

Elektrische Betriebsmittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

82/0605

Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch metallisches Blei

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

83/0477

Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

86/0188

Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

86/0378

Gleichbehandlung von Männern und Frauen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, E, F, IRL, I, L, NL, P, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

86/0613

Gleichbehandlung von Männern und Frauen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

88/0035

Elektrische Betriebsmittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

88/0364

Schutz der Arbeitnehmer gegen bestimmte Arbeitsstoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

88/0642

Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0391

Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, F, I, IRL, L, NL, P, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

89/0622

Etikettierung von Tabakerzeugnissen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0654

Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, DK, EL, F, IRL, I, L, NL, P, UK (Ausnahmeregelung EL)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

89/0655

Sicherheit und Gesundheitsschutz - Arbeitsmittel von Arbeitnehmern

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, F, I, IRL, L, NL, P, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

89/0656

Persönliche Schutzeinrichtungen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, F, IRL, I, L, NL, P, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

90/0239

Hoechstzulässiger Gehalt von Zigaretten

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, E, F, IRL, I, L, NL, P, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

90/0269

Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, I, IRL, F, L, NL, P, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

90/0270

Sicherheit und Gesundheitsschutz - Bildschirmgeräte

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, DK, EL, F, IRL, I, L, NL, P, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

90/0394

Schutz der Arbeitnehmer - Karzinogene

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, F, IRL, I, L, NL, P, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

90/0679

Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: D, DK, EL, F, IRL, I, L, NL, UK (Ausnahmeregelung P bis 31. 12. 1995)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0269

Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen in grubengasführenden Bergwerken

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

91/0322

Schutz der Arbeitnehmer über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, DK, I, IRL, L, NL, FIN, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0382

Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

91/0383

Sicherheit und Gesundheitsschutz für Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsverhältnis

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, E, F, IRL, L, NL, P, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0533

Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, EL, F, IRL, L, NL, P, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0029

Sicherheit und Gesundheitsschutz an Bord von Schiffen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: E, F, FIN, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0041

Etikettierung von Tabakerzeugnissen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, DK, E, EL, F, I, IRL, L, NL, A, P, FIN, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0056

Massenentlassungen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, EL, E, I, L, NL

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0057

Auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendende Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, EL, E, F, IRL, L, NL, P, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0058

Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, EL, F, IRL, L, NL, P

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0085

Sicherheit und Gesundheitsschutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, E, IRL, NL, P, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0091

Schutz der Arbeitnehmer bei Mineralgewinnung durch Bohrungen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, EL, L, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0104

Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in übertägigen und untertägigen mineralgewinnenden Betrieben

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, L, NL, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0088

Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, D, EL, F, IRL, I, L, NL, FIN, S, UK (Ausnahmeregelung Portugal 31. 12. 1995)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. LANDWIRTSCHAFT

64/0432

Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen - Handelsverkehr mit Schweinen und Rindern

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

64/0433

Regelung gesundheitlicher Fragen - Handelsverkehr mit frischem Fleisch

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

66/0400

Betarübensaatgut

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

66/0401

Futterpflanzensaatgut

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

66/0402

Getreidesaatgut

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

66/0403

Pflanzkartoffeln

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

66/0404

Forstliches Vermehrungsgut

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

66/0600

Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen - Handelsverkehr mit Schweinen und Rindern

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

68/0089

Sortierung von Rohholz

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

68/0193

Vermehrungsgut von Reben

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

69/0060

Getreidesaatgut

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

69/0061

Betarübensaatgut

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

69/0062

Pflanzkartoffeln

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN und A

69/0063

Futterpflanzensaatgut

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN und A

69/0064

Forstliches Vermehrungsgut

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

69/0208

Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

69/0464

Bekämpfung des Kartoffelkrebses

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN und A

69/0465

Bekämpfung der Kartoffelnematoden

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN und A

69/0466

Bekämpfung der San-José-Schildlaus

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

70/0373

Tierernährung - amtliche Überwachung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

70/0457

Gemeinsamer Sortenkatalog für Pflanzenarten

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A und FIN

70/0458

Gemüsesaatgut

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

70/0524

Tierernährung - Zusatzstoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

71/0118

Regelung gesundheitlicher Fragen - Frisches Gefluegelfleisch

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

71/0140

Vermehrungsgut von Reben

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

71/0161

Forstliches Vermehrungsgut

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A und S

71/0162

Saatgut

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

71/0250

Tierernährung - amtliche Überwachung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

71/0285

Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen - Handelsverkehr mit Schweinen und Rindern

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen S

71/0393

Tierernährung - amtliche Überwachung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

72/0168

Sorten von Gemüsearten

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A und FIN

72/0169

Rebsorten

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

72/0180

Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A und FIN

72/0199

Tierernährung - amtliche Überwachung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

72/0274

Saatgut

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

72/0275

Tierernährung - amtliche Überwachung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen S und FIN

72/0418

Saatgut

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

72/0445

Regelung gesundheitlicher Fragen - lebende Tiere

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

72/0461

Regelung gesundheitlicher Fragen - Handelsverkehr mit frischem Fleisch

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

72/0462

Regelung gesundheitlicher Fragen - Einfuhr von Rindern und Schweinen und Fleisch aus Drittländern

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

73/0046

Tierernährung - amtliche Überwachung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

73/0047

Tierernährung - amtliche Überwachung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN und S

73/0150

Regelung gesundheitlicher Fragen - lebende Tiere

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

73/0438

Saatgut

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

74/0013

Forstliches Vermehrungsgut

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A und S

74/0063

Tierernährung - unerwünschte Stoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

74/0203

Tierernährung - amtliche Überwachung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

74/0268

Futterpflanzensaatgut

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

74/0647

Bekämpfung von Nelkenwicklern

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

74/0648

Vermehrungsgut von Reben

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

74/0649

Vermehrungsgut von Reben

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

75/0084

Tierernährung - amtliche Überwachung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

75/0444

Saatgut

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

75/0445

Forstliches Vermehrungsgut

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

75/0502

Saatgut von Wiesenrispe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

76/0014

Tierernährung - unerwünschte Stoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

76/0331

Betarübensaatgut

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

76/0371

Tierernährung - amtliche Überwachung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

76/0372

Tierernährung - amtliche Überwachung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

76/0895

Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Obst und Gemüse

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

76/0934

Tierernährung - unerwünschte Stoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

77/0093

Schadorganismen der Pflanzen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

77/0096

Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen - Einfuhr von Fleisch

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen S

77/0098

Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen - Handelsverkehr mit Schweinen und Rindern

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

77/0099

Regelung gesundheitlicher Fragen - Fleischerzeugnisse

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

77/0101

Einzelfuttermittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

77/0391

Tilgung der Brucellose

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

77/0504

Reinrassige Zuchtrinder

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

77/0629

Vermehrungsgut von Reben

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

78/0052

Tilgung der Brucellose

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

78/0055

Saatgut

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

78/0386

Futterpflanzensaatgut

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

78/0387

Getreidesaatgut

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

78/0388

Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

78/0511

Futterpflanzensaatgut und Getreidesaatgut

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

78/0633

Tierernährung - amtliche Überwachung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

78/0692

Saatgut

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

78/0816

Pflanzkartoffeln

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A und FIN

78/1020

Saatgut

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

79/0109

Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen - Handel mit Rindern - Brucellose

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

79/0111

Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen - Handel mit Rindern - Brucellose

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

79/0117

Pflanzenschutzmittel, die bestimmte Wirkstoffe enthalten

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

79/0372

Einzelfuttermittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

79/0373

Mischfuttermittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

79/0641

Saatgut

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

79/0692

Saatgut

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

79/0700

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse - amtliche Kontrolle

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

79/0797

Tierernährung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

79/0967

Saatgut

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A und FIN

80/0213

Regelung gesundheitlicher Fragen - Handelsverkehr mit frischem Fleisch

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

80/0215

Regelung gesundheitlicher Fragen - Fleischerzeugnisse

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

80/0217

Bekämpfung der Schweinepest

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

80/0219

Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen - Handelsverkehr mit Schweinen und Rindern - Tuberkulose

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

80/0304

Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

80/0392

Schadorganismen der Pflanzen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

80/0428

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

80/0502

Tierernährung - unerwünschte Stoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

80/0510

Einzelfuttermittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

80/0511

Mischfuttermittel in unverschlossenen Verpackungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

80/0695

Mischfuttermittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

80/0754

Futterpflanzensaatgut

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

80/1095

Bekämpfung der Schweinepest

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

80/1098

Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen - Handelsverkehr mit Schweinen und Rindern - Schweinepest

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

80/1099

Regelung gesundheitlicher Fragen - Handelsverkehr mit frischem Fleisch - Schweinepest

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

80/1100

Viehseuchenrechtliche Fragen - Fleischerzeugnisse - Schweinepest

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN und S

80/1101

Bekämpfung der Schweinepest

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

80/1274

Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen - Handelsverkehr mit Schweinen und Rindern - Schweinepest

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

81/0006

Tilgung der Brucellose

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

81/0007

Schadorganismen der Pflanzen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

81/0036

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

81/0126

Saatgut

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

81/0602

Verbot von Stoffen mit hormonaler Wirkung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

81/0680

Tierernährung - amtliche Überwachung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

81/0715

Tierernährung - amtliche Überwachung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

82/0287

Saatgut

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

82/0331

Vermehrungsgut von Reben

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

82/0471

Tierernährung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

82/0475

Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

82/0528

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

82/0859

Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

82/0894

Mitteilung von Viehseuchen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

82/0937

Einzelfuttermittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

83/0091

Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen - Handel mit Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN und S

83/0116

Futterpflanzensaatgut und Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A und FIN

83/0131

Pflanzenschutzmittel, die bestimmte Wirkstoffe enthalten

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

83/0201

Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen - Erzeugnisse, in denen Fleisch nur einen geringfügigen Anteil ausmacht

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

83/0228

Tierernährung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

83/0381

Tierernährung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

84/0004

Tierernährung - amtliche Überwachung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen S und FIN

84/0319

Regelung gesundheitlicher Fragen - Einfuhr von Schweinefleisch - Trichinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen S

84/0425

Tierernährung - amtliche Überwachung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

84/0443

Erzeugnisse für die Tierernährung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

84/0587

Tierernährung - Zusatzstoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

84/0643

Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen - Handelsverkehr mit Schweinen und Rindern - Maul- und Klauenseuche

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

84/0644

Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen - Handel mit Rindern - Brucellose

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

84/0645

Bekämpfung der Schweinepest

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

85/0038

Futterpflanzensaatgut

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

85/0073

Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A, S und FIN

85/0298

Pflanzenschutzmittel, die bestimmte Wirkstoffe enthalten

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

85/0320

Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen - Handelsverkehr mit Schweinen und Rindern - Schweinepest

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

85/0321

Viehseuchenrechtliche Fragen - Fleischerzeugnisse - Schweinepest

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

85/0322

Regelung gesundheitlicher Fragen - Handelsverkehr mit frischem Fleisch - Schweinepest

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN und S

85/0358

Verbot von Stoffen mit hormonaler Wirkung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

85/0509

Tierernährung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

85/0511

Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

85/0574

Schadorganismen der Pflanzen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

85/0586

Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen - Handel mit Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

86/0109

Zertifiziertes Saatgut

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

86/0155

Saatgut

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A und FIN

86/0174

Mischfuttermittel für Gefluegel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

86/0214

Pflanzenschutzmittel, die bestimmte Wirkstoffe enthalten

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

86/0267

Rebsorten

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

86/0299

Tierernährung - unerwünschte Stoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

86/0320

Getreidesaatgut

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

86/0354

Mischfuttermittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

86/0355

Pflanzenschutzmittel, die bestimmte Wirkstoffe enthalten

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

86/0362

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

86/0363

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln - Lebensmittel tierischen Ursprungs

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

86/0469

Untersuchung von Fleisch auf Rückstände

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

86/0530

Erzeugnisse für die Tierernährung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

86/0651

Schadorganismen der Pflanzen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

87/0120

Saat- und Pflanzgut

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

87/0153

Tierernährung - Zusatzstoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A und FIN

87/0181

Pflanzenschutzmittel, die bestimmte Wirkstoffe enthalten

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

87/0234

Einzelfuttermittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

87/0238

Tierernährung - unerwünschte Stoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

87/0298

Schadorganismen der Pflanzen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

87/0328

Zuchtrinder

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

87/0477

Pflanzenschutzmittel, die bestimmte Wirkstoffe enthalten

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

87/0480

Saatgut

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

87/0481

Gemüsesaatgut

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN und A

87/0486

Bekämpfung der Schweinepest

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

87/0487

Klassische Schweinepest

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

87/0489

Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen - Handelsverkehr mit Schweinen und Rindern - Schweinepest

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

87/0491

Regelung gesundheitlicher Fragen - Fleischerzeugnisse

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN und S

88/0095

Betarübensaatgut

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

88/0146

Verbot von Stoffen mit hormonaler Wirkung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

88/0166

Schutz von Legehennen in Käfigbatteriehaltung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN und A

88/0289

Regelung gesundheitlicher Fragen - Einfuhr von Rindern und Schweinen und Fleisch aus Drittländern

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN und S

88/0298

Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Obst und Gemüse

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

88/0299

Fleisch und Tiere aus Drittländern

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

88/0380

Saatgut

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

88/0406

Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen - Handelsverkehr mit Schweinen und Rindern - Rinderleukose

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

88/0407

Samen von Rindern

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

88/0409

Untersuchung von Fleisch - Gebühren

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A, S und FIN

88/0485

Erzeugnisse für die Tierernährung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

88/0572

Schadorganismen der Pflanzen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

88/0657

Regelung gesundheitlicher Fragen - Handelsverkehr mit Fleischzubereitungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A und FIN

88/0660

Regelung gesundheitlicher Fragen - Fleischerzeugnisse

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

88/0661

Zuchtschweine

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

89/0002

Getreidesaatgut

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

89/0014

Gemüsesaatgut

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN und A

89/0100

Futterpflanzensaatgut

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

89/0186

Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Obst und Gemüse

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

89/0227

Regelung gesundheitlicher Fragen - Fleischerzeugnisse - Drittstaaten

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

89/0321

Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen - Einfuhr von Fleisch

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen S

89/0360

Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen - Handel mit Rindern - Brucellose

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0361

Zuchtschafe und -ziegen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

89/0362

Hygienevorschriften für Milcherzeugerbetriebe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

89/0365

Pflanzenschutzmittel, die bestimmte Wirkstoffe enthalten

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

89/0384

Regelung gesundheitlicher Fragen - Handel mit Rohmilch

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

89/0424

Saatgut

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

89/0437

Regelung gesundheitlicher Fragen - Eiprodukte

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN und A

89/0439

Schadorganismen der Pflanzen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

89/0520

Erzeugnisse für die Tierernährung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

89/0556

Embryonen von Hausrindern

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0608

Gegenseitige Unterstützung - tierärztliche und tierzuchtrechtliche Vorschriften

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0662

Veterinärrechtliche Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, E, F, I, L, NL, P, UK, A, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

90/0044

Mischfuttermittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

90/0118

Zuchtschweine

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

90/0119

Zuchtschweine

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

90/0120

Samen von Rindern

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

90/0167

Fütterungsarzneimittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

90/0168

Schadorganismen der Pflanzen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

90/0335

Pflanzenschutzmittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

90/0422

Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen - Handel mit Rindern - Rinderleukose

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

90/0423

Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

90/0425

Tierzüchterische Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, E, F, I, NL, L, P, UK, A, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

90/0426

Tierseuchenrechtliche Vorschriften für das Verbringen von Equiden

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

90/0427

Tierzüchterische und genealogische Vorschriften für den Handel mit Equiden

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

90/0428

Handel mit Sportpferden für Pferdesport-Veranstaltungen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, EL, E, F, IRL, I, L, NL, P, UK, FIN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

90/0429

Regelung gesundheitlicher Fragen - Samen von Schweinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

90/0439

Erzeugnisse für die Tierernährung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

90/0533

Pflanzenschutzmittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

90/0539

Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Gefluegel und Bruteiern

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

90/0642

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

90/0667

Verarbeitung tierischer Abfälle

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, E, F, I, IRL, L, P, UK, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

90/0675

Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, E, F, I, L, NL, P, UK, S, A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0067

Erzeugnisse der Aquakultur

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, DK, EL, E, F, I, L, NL, P, UK, A, S, FIN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0068

Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen - Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0069

Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen - Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN und S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0126

Tierernährung - unerwünschte Stoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

91/0132

Tierernährung - unerwünschte Stoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

91/0174

Vermarktung reinrassiger Tiere

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0188

Pflanzenschutzmittel, die bestimmte Wirkstoffe enthalten

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

91/0248

Tierernährung - Zusatzstoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A und FIN

91/0249

Tierernährung - Zusatzstoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A und FIN

91/0266

Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen - Handel mit Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

91/0334

Mischfuttermittel für Haustiere

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

91/0336

Tierernährung - Zusatzstoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

91/0357

Mischfuttermittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

91/0414

Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, E, F, IRL, I, L, NL, P, UK, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0492

Lebende Muscheln

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, DK, EL, E, F, I, L, NL, P, UK, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0493

Fischereierzeugnisse

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, DK, EL, E, I, F, L, NL, P, UK, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0494

Tierseuchenrechtliche Bedingungen für die Einfuhr von Gefluegelfleisch

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

91/0495

Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, DK, EL, E, F, IRL, I, L, NL, P, S, A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0496

Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, E, F, I, L, P, NL, UK, A, S, FIN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0497

Frisches Fleisch

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0499

Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen - Handel mit Rindern - Brucellose

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

91/0508

Tierernährung - Zusatzstoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

91/0628

Schutz von Tieren beim Transport

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, DK, EL, E, IRL, I, L, NL, P, UK, A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0629

Schutz von Kälbern

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN und A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0630

Schutz von Schweinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN und A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0682

Vermehrungsmaterial von Zierpflanzenarten

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN, A und S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0683

Schadorganismen der Pflanzen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0684

Regelung gesundheitlicher Fragen - Eiprodukte

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN und A

91/0685

Bekämpfung der Schweinepest

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, E, EL, F, IRL, L, NL, P, UK, A, S, FIN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0687

Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen - Handelsverkehr mit Schweinen und Rindern - Schweinepest

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0688

Regelung gesundheitlicher Fragen - Einfuhr von Tieren und Fleisch

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, D, EL, E, F, IRL, I, L, NL, P, UK, S, A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0005

Regelung gesundheitlicher Fragen - Fleischerzeugnisse

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, E, F, IRL, I, L, NL, P, UK, A, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0009

Saatgut von Öl und Faserpflanzen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN und A

92/0019

Futterpflanzensaatgut

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

92/0033

Gemüsevermehrungsmaterial

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, E, F, IRL, L, NL, P, UK, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0034

Vermehrungsmaterial von Obstarten

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, E, F, IRL, L, NL, P, UK, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0035

Bekämpfung der Pferdepest

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, DK, EL, E, IRL, L, P, NL, UK, A, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0036

Pferdepest

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

92/0040

Gefluegelpest

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, DK, EL, E, F, IRL, L, NL, P, A, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0045

Wildfleisch

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, DK, EL, E, F, IRL, L, NL, A, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0046

Milcherzeugnisse

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, E, F, L, NL, P, UK, A, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0048

Hygienevorschriften für die Behandlung der Fänge an Bord von Fischereifahrzeugen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, DK, EL, E, F, L, NL, P, UK, A, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0060

Veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, E, F, I, L, NL, P, UK, FIN, S, A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0063

Unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0064

Tierernährung - Zusatzstoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0065

Samen, Eizellen und Embryonen, soweit sie nicht der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, DK, E, F, L, NL, P, UK, A, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0066

Bekämpfung Newcastle-Krankheit

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, DK, E, F, IRL, L, NL, P, A, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0067

Veterinärrechtliche Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, E, F, I, L, NL, P, UK, A, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0070

Anerkennung von Schutzgebieten

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A und FIN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0076

Schutzgebiete mit besonderen pflanzengesundheitlichen Risiken

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN und A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0087

Herstellung von Mischfuttermitteln, die für andere Tiere als Heimtiere bestimmt sind

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0088

Unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, E, F, IRL, L, NL, P, UK, A, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0089

Gemeinschaftliche Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0090

Erzeuger und Einführer von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0095

Gemeinschaftliche Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0098

Schadorganismen der Pflanzen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0102

Kennzeichnung und Registrierung von Tieren

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, D, EL, F, L, P, NL, A, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0103

Schadorganismen der Pflanzen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0105

Pflanzenpässe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A und FIN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0107

Öl- und Faserpflanzen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, E, F, IRL, L, NL, UK, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0110

Hackfleisch

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, E, F, IRL, NL, P, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0113

Zusatzstoffe in der Tierernährung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0116

Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, E, F, L, NL, P, UK, A, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0117

Zoonosen und ihre Erreger

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, D, EL, E, F, L, P, UK, S, A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0118

Erzeugnisse, die nicht spezifischen Gemeinschaftsregelungen unterliegen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, DK, E, F, L, NL, P, UK, A, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0119

Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: D, DK, EL, E, F, L, P, UK, A, S, FIN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0017

Gemeinschaftliche Klassen von Kartoffeln

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0026

Tierernährung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0027

Tierernährung - Zusatzstoffe

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, DK, E, F, IRL, I, L, NL, P, UK, S, A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0028

Amtliche Überwachung der Tierernährung

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, DK, EL, E, F, IRL, I, L, NL, UK, A, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0048

Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, EL, E, F, IRL, L, NL, UK, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0049

Vermehrungsmaterial von Zierpflanzenarten

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, EL, E, F, IRL, L, NL, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0050

Schadorganismen der Pflanzen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN und A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0051

Verbringen bestimmter Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit Ursprung in und innerhalb von Schutzgebieten

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0052

Embryonen von Hausrindern

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, E, F, IRL, L, NL, P, S, A, FIN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0053

Bekämpfung bestimmter Fischseuchen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, E, L, UK, A, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0054

Tiere und andere Erzeugnisse der Aquakultur

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, E, F, L, NL, UK, A, S, FIN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0055

Tierernährung - Zusatzstoffe

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, DK, E, F, IRL, I, L, NL, P, UK, S, A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0056

Tierernährung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0057

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln - Getreide und Lebensmittel tierischen Ursprungs

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0058

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln - Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0060

Frischer Rindersamen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, DK, E, F, IRL, L, NL, S, A, FIN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0061

Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, EL, E, F, IRL, L, NL, UK, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0062

Gemüsepflanzgut

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, EL, E, IRL, L, NL, UK, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0063

Pflanzen von Zierpflanzenarten

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, EL, E, IRL, L, NL, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0064

Pflanzen von Obstarten

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, EL, E, IRL, L, NL, UK, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0070

Amtliche Überwachung der Tierernährung

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, DK, E, F, IRL, I, L, NL, P, A, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0071

Pflanzenschutzmittel

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, E, F, IRL, I, L, NL, P, UK, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0074

Futtermittel für besondere Ernährungszwecke

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, L, NL, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0078

Pflanzen von Zierpflanzenarten

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, EL, E, IRL, L, NL, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0079

Pflanzen von Obstarten

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, EL, E, IRL, L, NL, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0085

Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, E, EL, F, IRL, L, NL, P, UK, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0106

Schutzgebiete mit besonderen pflanzengesundheitlichen Risiken

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, E, F, IRL, I, NL, P, UK, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0107

Einzelfuttermitter - Zusatzstoffe

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, DK, E, F, IRL, I, L, NL, P, UK, A, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0110

Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, DK, E, F, IRL, I, L, NL, P, UK, A, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0113

Enzyme und Mikroorganismen in der Tierernährung

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, DK, E, IRL, L, NL, UK, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0114

Tierernährung - Zusatzstoffe

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, DK, E, IRL, L, NL, UK, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0117

Amtliche Überwachung der Tierernährung

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, DK, E, F, IRL, I, L, NL, P, A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0118

Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: für die bis 31. 12. 1993 umzusetzenden Bestimmungen: alle, ausgenommen A, S, FIN

für die bis 1. 1. 1995 umzusetzenden Bestimmungen: DK, D, F, IRL, L, NL

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0119

Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, E, IRL, L

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0120

Gefluegel und Bruteier - tierseuchenrechtliche Bedingungen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, D, E, F, IRL, L, NL, UK, A, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0121

Frisches Gefluegel - tierseuchenrechtliche Bedingungen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, E, F, IRL, L, NL, P, UK, A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

94/0003

Schadorganismen - Meldung der Beanstandung einer Sendung

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, EL, E, F, IRL, NL, P, UK, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

94/0013

Schadorganismen der Pflanzen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, EL, E, F, IRL, L, NL, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

94/0014

Tierernährung - amtliche Überwachung

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, E, F, IRL, I, L, NL, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

94/0016

Tierernährung - unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, EL, E, F, IRL, NL, P, UK, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

94/0017

Einzelfuttermitter - Zusatzstoffe

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, D, DK, E, F, IRL, I, L, NL, UK, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

94/0028

Einfuhr aus Drittländern - tierzüchterische und genealogische Bedingungen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: E, I, NL, FIN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

94/0029

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln - Getreide und Lebensmittel tierischen Ursprungs

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, D, EL, E, IRL, I, NL, UK, A, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

94/0030

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, D, EL, IRL, I, NL, UK, A, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

94/0037

Pflanzenschutzmittel

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, E, IRL, I, L, NL, UK, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

94/0039

Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, L, NL, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

94/0040

Zusatzstoffe - Leitlinien zur Beurteilung

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, E, F, IRL, I, L, NL, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

94/0041

Tierernährung - Zusatzstoffe

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, E, F, IRL, I, L, NL, UK, A, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

94/0042

Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen - Handel mit Rindern und Schweinen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, E, F, NL, UK, A, S, FIN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

94/0043

Pflanzenschutzmittel

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, E, IRL, I, L, NL, UK, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

94/0059

Einfuhr aus Drittländern - Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, L, NL, P, A, FIN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

94/0071

Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, D, L, NL, P, UK, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

95/0004

Schadorganismen der Pflanzen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, E, F, IRL, L, NL, P, UK, A, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

95/0006

Getreidesaatgut

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, E, F, IRL, NL, UK, A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

95/0009

Futtermittel für besondere Ernährungszwecke

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, NL, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

95/0010

Berechnung des Energiegehalts von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke für Hunde und Katzen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, NL, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

95/0011

Tierernährung - Beurteilung von Zusatzstoffen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: B, DK, D, E, NL, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

95/0023

Frisches Fleisch - gesundheitliche Bedingungen für die Gewinnung

Kein Mitgliedstaat hat Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

95/0025

Viehseuchenrechtliche Fragen - lebende Tiere

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: D, A, FIN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

95/0040

Schadorganismen der Pflanzen - gemeinschaftliche Schutzgebiete

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, E, IRL, NL, UK, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

95/0041

Schadorganismen der Pflanzen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, E, IRL, NL, UK, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6. UMWELT

67/0548

Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

69/0081

Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

70/0157

Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

70/0189

Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

72/0306

Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

73/0146

Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

75/0409

Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

75/0439

Altölbeseitigung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

75/0440

Oberflächenwasser

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

75/0442

Abfälle

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

75/0716

Schwefelgehalt bestimmter fluessiger Brennstoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

76/0160

Badegewässer

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

76/0403

Beseitigung der PCB

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

76/0464

Ableitung gefährlicher Stoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

76/0907

Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

78/0176

Abfälle - Titandioxyd

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

78/0319

Giftige und gefährliche Abfälle

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

78/0659

Qualität von Süßwasser

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

78/1015

Geräuschpegel von Krafträdern

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

79/0113

Geräuschemissionspegel von Baumaschinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

79/0370

Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

79/0409

Erhaltung der wildlebenden Vogelarten

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

79/0831

Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

79/0869

Oberflächenwasser

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

79/0923

Muschelgewässer

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

80/0051

Schallemissionen von Unterschalluftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

80/0068

Schutz des Grundwassers

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

80/0778

Trinkwasser

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

80/0779

Luftqualität

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A, FIN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

80/0836

Gesundheitsschutz - ionisierende Strahlungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

80/1189

Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

81/0854

Erhaltung der wildlebenden Vogelarten

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

81/0855

Oberflächenwasser

(Betroffener Mitgliedstaat: Griechenland)

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: EL

81/0857

Luftqualität

(Betroffener Mitgliedstaat: Griechenland)

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: EL

81/0858

Trinkwasser

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

81/0957

Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

81/1051

Geräuschemissionspegel von Baumaschinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

82/0176

Quecksilberableitungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

82/0232

Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

82/0501

Gefahren schwerer Unfälle

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

82/0883

Ableitungen aus der Titandioxydproduktion

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

82/0884

Bleigehalt in der Luft

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A, FIN

83/0029

Abfälle - Titandioxyd

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

83/0129

Felle bestimmter Jungrobben

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A, FIN

83/0206

Schallemissionen von Unterschalluftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

83/0467

Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

83/0513

Cadmiumableitungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

84/0156

Quecksilberableitungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

84/0360

Luftverunreinigung durch Industrieanlagen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

84/0449

Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

84/0466

Strahlenschutz - bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

84/0467

Gesundheitsschutz - ionisierende Strahlungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

84/0491

Ableitungen von Hexachlorcyclohexan

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

84/0532

Baumaschinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

84/0533

Schalleistungspegel von Motorkompressoren

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

84/0534

Schalleistungspegel von Turmdrehkränen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

84/0535

Schalleistungspegel von Schweißstromerzeugern

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

84/0536

Schalleistungspegel von Kraftstromerzeugern

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

84/0537

Schalleistungspegel von Betonbrechern

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

84/0538

Schalleistungspegel von Rasenmähern

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

84/0631

Grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

85/0203

Luftqualitätsnormen - Stickstoffdioxyd

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A, FIN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

85/0210

Bleigehalt von Benzin

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

85/0337

Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

85/0339

Verpackungen für fluessige Lebensmittel

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

85/0405

Geräuschemissionspegel von Baumaschinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

85/0406

Schalleistungspegel von Motorkompressoren

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

85/0407

Schalleistungspegel von Schweißstromerzeugern

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

85/0408

Schalleistungspegel von Kraftstromerzeugern

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

85/0409

Schalleistungspegel von Betonbrechern

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

85/0411

Erhaltung der wildlebenden Vogelarten

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

85/0444

Felle von Jungrobben

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A, FIN

85/0467

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

85/0469

Grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

85/0580

Luftqualitätsnormen - Stickstoffdioxyd

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

85/0581

Bleigehalt von Benzin

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

86/0121

Grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

86/0122

Erhaltung der wildlebenden Vogelarten

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

86/0278

Klärschlamm in der Landwirtschaft

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, DK, D, E, EL, F, FIN, IRL, I, L, NL, P, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

86/0279

Grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

86/0280

Ableitung gefährlicher Stoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

86/0295

Baumaschinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

86/0296

Baumaschinen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

86/0431

Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

86/0594

Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

86/0609

Tierschutz

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

86/0662

Geräuschemissionspegel von Hydraulikbaggern

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

87/0018

Gute Laborpraxis

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

87/0101

Altölbeseitigung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

87/0112

Grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

87/0216

Gefahren schwerer Unfälle

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

87/0217

Umweltverschmutzung von Asbest

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, B, DK, D, EL, E, F, FIN, IRL, I, L, NL, P, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

87/0219

Schwefelgehalt bestimmter fluessiger Brennstoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

87/0252

Schalleistungspegel von Rasenmähern

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

87/0405

Schalleistungspegel von Turmdrehkränen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

87/0416

Bleigehalt von Benzin

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

87/0432

Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

88/0180

Schalleistungspegel von Rasenmähern

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

88/0181

Schalleistungspegel von Rasenmähern

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

88/0302

Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

88/0347

Ableitung gefährlicher Stoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

88/0490

Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

88/0609

Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

88/0610

Gefahren schwerer Unfälle

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0369

Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, B, DK, D, EL, E, F, FIN, IRL, L, NL, P, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

89/0370

Felle von Jungrobben

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A, FIN

89/0427

Schwefeldioxyd in der Luft

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A, FIN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

89/0429

Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, B, DK, D, E, F, FIN, IRL, L, NL, P, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

89/0514

Geräuschemissionspegel von Hydraulikbaggern

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0618

Gesundheitsschutz - radiologische Notstandssituationen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, B, DK, D, EL, E, F, IRL, I, NL, P, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

89/0629

Schallemissionen von Unterschallstrahlflugzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

90/0219

Genetisch veränderte Organismen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, B, DK, D, E, F, FIN, I, IRL, NL, P, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

90/0220

Genetisch veränderte Organismen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, B, DK, D, E, F, FIN, I, IRL, NL, P, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

90/0313

Freier Zugang zu Informationen über die Umwelt

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, B, DK, D, E, EL, F, FIN, I, IRL, L, NL, P, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

90/0415

Ableitung gefährlicher Stoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

90/0517

Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, DK, D, EL, E, F, FIN, IRL, I, L, NL, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

90/0641

Strahlenschutz - externe Arbeitskräfte

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, DK, D, F, FIN, IRL, I, L, NL, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

90/0656

Übergangsmaßnahmen - Umweltschutz

(Betroffener Mitgliedstaat: Deutschland)

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: D

90/0660

Übergangsmaßnahmen - Umweltschutz

(Betroffener Mitgliedstaat: Deutschland)

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: D

91/0156

Abfälle

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, B, D, DK, FIN, I, L, NL, P, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0157

Gefährliche Stoffe enthaltende Batterien

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, DK, EL, FIN, IRL, L, NL, P, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0244

Erhaltung der wildlebenden Vogelarten

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, DK, D, EL, E, F, FIN, IRL, I, L, NL, P, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0271

Behandlung von kommunalem Abwasser

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, DK, F, FIN, IRL, L, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0325

Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

(Zwei Umsetzungstermine: 8. 6. 1991 und 1. 7. 1992)

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, B, DK, D, EL, E, F, FIN, IRL, I, L, NL, P, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0326

Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, B, DK, D, EL, E, F, FIN, IRL, L, NL, P, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0410

Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, DK, D, EL, E, FIN, IRL, L, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0632

Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0676

Gewässerverunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, DK, F, FIN, L, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0689

Gefährliche Abfälle

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, D, FIN, NL, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0003

Verbringung radioaktiver Abfälle

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, DK, E, FIN, IRL, I, L, NL, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0014

Betrieb von Flugzeugen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, B, D, DK, EL, E, F, FIN, I, IRL, L, NL, P, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0032

Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, DK, D, E, EL, F, FIN, IRL, L, NL, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0037

Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0043

Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, B, DK, FIN, IRL, L, NL, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0069

Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, DK, D, E, EL, F, FIN, IRL, L, NL, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0072

Luftverschmutzung durch Ozon

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, B, DK, E, D, FIN, IRL, L, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0112

Umweltverschmutzung - Titandioxyd

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, DK, D, E, EL, F, FIN, I, IRL, L, NL, P, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0012

Schwefelgehalt bestimmter fluessiger Brennstoffe

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, D, DK, EL, F, FIN, IRL, L, NL, P, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0021

Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, DK, D, E, EL, F, FIN, IRL, L, NL, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0067

Grundsätze für die Bewertung von Risiken

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, DK, D, E, F, FIN, IRL, L, NL, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0072

Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, DK, D, E, EL, F, FIN, IRL, L, NL, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0086

Gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, DK, EL, FIN, IRL, L, NL, P, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0090

Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, D, DK, E, EL, F, FIN, IRL, NL, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0101

Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, D, DK, F, FIN, IRL, NL, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0105

Für die technischen Beschreibungen erforderlichen Angaben

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, D, DK, E, EL, F, FIN, IRL, L, NL, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

94/0015

Genetisch veränderte Organismen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, DK, F, FIN, I, IRL, NL, P, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

94/0024

Erhaltung der wildlebenden Vogelarten

(Betroffener Mitgliedstaat: Italien)

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: I

94/0051

Genetisch veränderte Organismen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, D, DK, F, FIN, I, NL, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

94/0063

Emissionen fluechtiger organischer Verbindungen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, DK, F, I, NL

94/0066

Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, D, DK, F, FIN, L, NL, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

95/0027

Hydraulikbagger, Seilbagger, Planiermaschinen, Lader und Baggerlader

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: I, FIN, NL, UK

7. VERKEHR

62/2005

Straßengüterverkehr

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

74/0561

Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

74/0562

Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

76/0135

Binnenschiffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN und S

76/0914

Ausbildung für Fahrer von Transportfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

77/0143

Technische Überwachung der Kraftfahrzeuge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

77/0796

Gegenseitige Anerkennung der Diplome von Verkehrsunternehmern

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

78/1016

Binnenschiffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

79/0115

Beratung von Schiffen durch Überseelotsen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

80/1263

EG-Führerschein

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

80/1266

Gegenseitige Unterstützung - Flugunfalluntersuchung

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

82/0714

Binnenschiffe

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN und S

84/0647

Ohne Fahrer gemietete Fahrzeuge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

85/0003

Gewichte und Abmessungen von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

86/0360

Gewichte und Abmessungen von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

86/0364

Gewichte und Abmessungen von Fahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

87/0540

Zugang zum Beruf des Unternehmers im Binnenschiffsgüterverkehr

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, D, EL, E, F, IRL, I, L, NL, P, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

88/0218

Gewichte und Abmessungen von Fahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

88/0449

Technische Überwachung der Kraftfahrzeuge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

88/0599

Straßenverkehr - Sozialvorschriften - Kontrollgerät

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, B, DK, D, EL, E, F, IRL, L, NL, P, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

89/0338

Gewichte und Abmessungen von Fahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0438

Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

89/0459

Reifen von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0461

Gewichte und Abmessungen von Kraftfahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

89/0684

Schulung der Fahrer von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

90/0398

Ohne Fahrer gemietete Fahrzeuge

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0060

Gewichte und Abmessungen von Fahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

91/0328

Technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, B, DK, D, EL, E, FIN, F, I, L, NL, P, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0440

Entwicklung der Eisenbahnunternehmen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, B, DK, D, E, FIN, F, IRL, I, L, NL, P, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0670

Gegenseitige Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0671

Gurtanlegepflicht

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, DK, D, EL, E, FIN, F, IRL, I, L, NL, P, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

91/0672

Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0006

Geschwindigkeitsbegrenzer für bestimmte Kraftfahrzeugklassen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, B, DK, D, EL, E, FIN, F, IRL, I, L, NL, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0007

Gewichte und Abmessungen von Fahrzeugen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

92/0054

Technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Bremsen)

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, B, DK, D, EL, E, FIN, F, IRL, L, NL, P, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0055

Technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Auspuffgase)

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0106

Kombinierter Verkehr

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, DK, D, E, FIN, F, IRL, I, L, NL, P, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0065

Flugverkehrsmanagement

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, D, FIN, IRL, L, NL, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0075

Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, D, EL, FIN, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0089

Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, D, DK, FIN, NL, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

94/0021

Sommerzeit

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, B, D, EL, E, FIN, F, IRL, L, S

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8. ENERGIE

68/0414

Mindestvorräte an Erdöl

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

72/0425

Mindestvorräte an Erdöl

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

73/0238

Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Erdöl

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

75/0339

Mindestvorräte an fossilen Brennstoffen

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

75/0405

Einsatz von Erdölerzeugnissen in Kraftwerken

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

76/0491

Unterrichtung über die Preise für Rohöl

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

78/0170

Wärmeerzeuger

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

82/0885

Wärmeerzeuger

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

85/0536

Einsparung von Rohöl

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

87/0441

Einsparung von Rohöl

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN

90/0377

Transparenz der Gas- und Strompreise

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen E

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

90/0547

Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

90/0653

Gas- und Strompreise

(Betroffener Mitgliedstaat: Deutschland)

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: D

91/0296

Transit von Erdgas über große Netze

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt, ausgenommen FIN und P

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0042

Geforderter Wirkungsgrad von Warmwasserheizkesseln

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: DK, D, EL, E, FIN, F, IRL, NL, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

92/0075

Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte

Alle Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

93/0076

Kohlendioxidemissionen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: F, IRL, NL

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

94/0002

Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, DK, EL, E, FIN, F, IRL, NL, P, S, UK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

94/0022

Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

Folgende Mitgliedstaaten haben Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt: A, DK, D, EL, F, P, UK (Luxemburg muß diese Richtlinie nicht umsetzen)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1*) Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie 93/16 kodifiziert.

(2*) Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie 93/16 kodifiziert.

(3*) Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie 93/16 kodifiziert.

(4*) Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie 93/16 kodifiziert.

ANHANG V

BIS ZUM 31. DEZEMBER 1995 NOCH NICHT VOLLZOGENE URTEILE DES GERICHTSHOFES

BELGIEN

Urteil vom 19.10.81, Rs. C-137/80

Urteil vom 03.10.89, Rs. C-383/85

Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen

Mit dem Gesetz vom 21.05.91 wurde das Urteil des Gerichtshofes vollzogen, jedoch nicht in Bezug auf Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs 8 des Statuts (vor allem nicht in Bezug auf die Selbständigen); die Kommission wartet den königlichen Durchführungserlaß ab.

Urteil vom 02.02.82, Rs. C-71/81

Urteil vom 14.01.88, Rs. C-230/85

Beseitigung der polychlorierten Biphenyle und Terphenyle (PCB-PCT)

Das Verfahren gemäß Artikel 171 wird fortgesetzt.

Urteil vom 08.07.87, Rs. C-247/85

Wildlebende Vogelarten

Das Verfahren gemäß Artikel 171 wird fortgesetzt.

Urteil vom 27.09.88, Rs. C-42/87

Urteil vom 03.05.94, Rs. C-47/93

Diskriminierung bei der öffentlichen Finanzierung der Berufsbildung

Die Kommission hat das Verfahren gemäß Artikel 171 eingeleitet.

Urteil vom 19.02.91, Rs. C-375/89

Beihilfe zugunsten von Idealspun/Beaulieu

Die belgischen Behörden haben vor den innerstaatlichen Gerichten Klage erhoben, um die rechtswidrig gezahlte Beihilfe zurückzuerlangen.

Das Urteil erging am 20.09.94. Das Unternehmen hat Berufung in der Hauptsache sowie hinsichtlich der Vollstreckbarkeit des Urteils eingelegt.

Urteil vom 16.05.91, Rs. C-167/90

Apotheker: Koordinierung und gegenseitige Anerkennung der Diplome

Das Verfahren gemäß Artikel 171 wird fortgesetzt.

Urteil vom 11.06.91, Rs. C-290/89

Oberflächenwasser

Belgien hat einen Aktionsplan der Regionen Flandern und Wallonien übermittelt.

Das Verfahren gemäß Artikel 171 wurde eingeleitet und fortgesetzt.

Urteil vom 26.02.92, Rs. C-377/90

Binnenschiffahrtsunternehmer - Zugang zum Beruf

Die Durchführungsmaßnahmen wurden mitgeteilt.

Die Kommission erwartet ihre formalrechtliche Umsetzung.

Urteil vom 10.11.92, Rs. C-326/90

Verdeckte Diskriminierung bei der Gewährung von sozialen Vorteilen oder Leistungen des Systems der sozialen Sicherheit

Aufgrund des Urteils des Gerichtshofes hat Belgien seine Gesetzgebung geändert; es besteht jedoch weiterhin ein Problem. Das Verfahren gemäß Artikel 171 wird fortgesetzt.

Urteil vom 17.02.93, Rs. C-173/91

Gleichbehandlung von Männern und Frauen

Ungleichbehandlung aufgrund des Lebensalters

Das Verfahren gemäß Artikel 171 wird fortgesetzt.

Urteil vom 24.03.94, Rs. C-80/92

Freier Warenverkehr - schnurlose Telefone

Es werden gute Fortschritte erzielt.

Urteil vom 03.05.94, Rs. C-260/93

Klärschlamm in der Landwirtschaft

Das Verfahren gemäß Artikel 171 wurde eingeleitet.

Urteil vom 19.01.95, Rs. C-66/94

Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen

Das Verfahren gemäß Artikel 171 wurde eingeleitet.

Urteil vom 04.05.95, Rs. C-218/94

Telekommunikationsendeinrichtungen

Den Kommissionsdienststellen wurde ein zufriedenstellender Gesetzentwurf übermittelt.

Er ist noch nicht angenommen.

Urteil vom 13.07.95, Rs. C-216/94

Anerkennung der Hochschuldiplome

Das Verfahren gemäß Artikel 171 wurde eingeleitet.

Urteil vom 12.10.95, Rs. C-236/94

Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

Kürzlich ergangenes Urteil.

DEUTSCHLAND

Urteil vom 03.07.90, Rs. C-288/88

Wildlebende Vogelarten, Jagdgesetzgebung

Es wurden Gesetzentwürfe mitgeteilt, die der Richtlinie genügen.

Bis zu ihrer Verabschiedung wird das Verfahren gemäß Artikel 171 fortgesetzt.

Urteil vom 20.09.90

Unternehmen Bug-Alutechnik - Rückforderung einer Beihilfe

Das innerstaatliche Verfahren zur Wiedereinziehung der Beihilfe ist noch anhängig.

Urteil vom 28.02.91, Rs. C-131/88

Grundwasser

Die deutschen Behörden haben nicht mitgeteilt, welche Maßnahmen sie getroffen haben, um dem Urteil des Gerichtshofes Folge zu leisten.

Das Verfahren gemäß Artikel 171 wird fortgesetzt.

Urteil vom 17.10.91, Rs. C-58/89

Oberflächenwasser, Nichtübereinstimmung

Die deutschen Behörden haben nicht mitgeteilt, welche Maßnahmen sie getroffen haben, um dem Urteil des Gerichtshofes Folge zu leisten.

Das Verfahren gemäß Artikel 171 wird fortgesetzt.

Urteil vom 10.05.95, Rs. C-422/92

Abfallbeseitigung

Die Kommissionsdienststellen sind mit den deutschen Behörden in Verbindung getreten, um zu erfahren, mit welchen Maßnahmen sie dem Urteil des Gerichtshofes Folge leisten wollen.

GRIECHENLAND

Urteil vom 15.03.88, Rs. C-147/86

Urteil vom 30.01.92, Rs. C-328/90

Verbot, eine Privatschule (Frontistirion) zu eröffnen; Erfordernis der Staatsangehörigkeit

Das Dekret war nicht zufriedenstellend. Die Kommission hat erneut ein Verfahren gemäß Artikel 171 eingeleitet.

Urteil vom 08.11.90, Rs. C-53/88

Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

Das Verfahren gemäß Artikel 171 wird fortgesetzt.

Urteil vom 26.02.91, Rs. C-189/89

Beschränkung der freien Dienstleistung - Fremdenführer

Die griechischen Behörden haben ein Dekret des Präsidenten übermittelt, mit dem die Gesetzgebung über Fremdenführer mit dem Urteil des Gerichtshofes in Übereinstimmung gebracht wird.

Von den griechischen Behörden wurden zusätzliche Erläuterungen und genauere Angaben bezüglich des Zeitplans für die Änderungen angefordert.

Urteil vom 07.04.92, Rs. C-45/91

Abfälle eines Dorfes auf Kreta

Das Verfahren gemäß Artikel 171 wird fortgesetzt.

Urteil vom 23.03.95, Rs. C-365/93

Anerkennung der Hochschuldiplome

Das Verfahren gemäß Artikel 171 wurde eingeleitet.

Urteil vom 01.06.95, Rs. C-123/94

Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit

Die Kommission hat das Verfahren gemäß Artikel 171 eingeleitet.

Urteil vom 29.06.95, Rs. C-79/94

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Das Verfahren gemäß Artikel 171 wurde eingeleitet.

Urteil vom 29.06.95, Rs. C-170/94

Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen - absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen

Die griechischen Behörden haben Ende Dezember 1995 zufriedenstellende Rechtsvorschriften mitgeteilt.

Urteil vom 29.06.95, Rs. C-207/94

Freier Dienstleistungsverkehr - Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)

Das Verfahren gemäß Artikel 171 wurde eingeleitet.

Urteil vom 29.06.95, Rs. C-225/94

Direktversicherung (Lebensversicherung)

Das Verfahren gemäß Artikel 171 wurde eingeleitet.

Urteil vom 06.07.95, Rs. C-259/94

Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen

Die Kommissionsdienststellen haben einen teilweise zufriedenstellenden Gesetzentwurf erhalten; sie bleiben mit den griechischen Behörden in Verbindung.

Urteil vom 11.08.95, Rs. C-260/94

Telekommunikationsendeinrichtungen

Die griechischen Behörden haben zufriedenstellende Rechtsvorschriften mitgeteilt. Das Verfahren wird in Kürze abgeschlossen.

SPANIEN

Urteil vom 02.08.93, Rs. C-355/90

Erhaltung der Vogelarten auf Santoña

Die Kommission hat das Verfahren gemäß Artikel 171 eingeleitet.

Urteil vom 17.11.93, Rs. C-71/92

Öffentliche Bau- und Lieferaufträge

Das Verfahren gemäß Artikel 171 wurde eingeleitet. Es wurden keine Fortschritte erzielt.

Urteil vom 15.03.94, Rs. C-45/93

Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit beim Zugang zu Museen

Die einschlägigen Gesetze wurden auf Ebene des Zentralstaats angepaßt, die Durchführungsmaßnahmen auf Ebene der Regionen müssen jedoch noch erlassen werden.

Urteil vom 22.03.94, Rs. C-375/92

Beschränkung der freien Dienstleistung - Fremdenführer

Es werden gute Fortschritte erzielt.

Urteil vom 23.03.94, Rs. C-268/93

Gute Laborpraxis

Das Verfahren gemäß Artikel 171 wurde eingeleitet.

Urteil vom 03.05.94, Rs. C-328/92

Öffentliche Aufträge zur Lieferung von Arzneimitteln an Einrichtungen der sozialen Sicherheit

Es werden gute Fortschritte erzielt.

Urteil vom 06.12.94, Rs. C-277/93

Bezahlung der Ärzte

Die Kommissionsdienststellen sind mit den spanischen Behörden in Verbindung getreten, um zu erfahren, mit welchen Maßnahmen sie dem Urteil des Gerichtshofes Folge leisten wollen.

Urteil vom 06.04.95, Rs. C-147/94

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Das Verfahren gemäß Artikel 171 wurde eingeleitet.

Urteil vom 12.10.95, Rs. C-242/94

Direktversicherung (Lebensversicherung)

Kürzlich ergangenes Urteil.

Urteil vom 14.12.95, Rs. C-16/95

Mangelhafte Anwendung der 8. MwSt.-Richtlinie

Kürzlich ergangenes Urteil.

FRANKREICH

Urteil vom 04.04.74, Rs. C-167/73

Zugang zur Beschäftigung auf Schiffen

Ein Verfahren gemäß Artikel 171 ist vor dem Gerichtshof anhängig.

Urteil vom 27.04.88, Rs. C-252/85

Wildlebende Vogelarten

Die Kommission setzt das Verfahren fort.

Urteil vom 25.10.88, Rs. C-312/86

Gleichbehandlung, Zugang zur Beschäftigung

Aufgrund von Verhandlungen wurde nur ein Teil der als diskriminierend eingestuften Tarifverträge geändert.

Das Verfahren wird fortgesetzt und entwickelt sich positiv.

Urteil vom 12.12.90, Rs. C-263/88

Verweigerung der Niederlassung und der Dienstleistung in den überseeischen Gebieten

Das Verfahren gemäß Artikel 171 wird fortgesetzt.

Urteil vom 26.02.91, Rs. C-154/89

Beschränkung der freien Dienstleistung - Fremdenführer

Das Verfahren gemäß Artikel 171 wird fortgesetzt.

Urteil vom 11.06.91, Rs. C-64/88

Fischerei - mangelnde Kontrolle der Einhaltung der technischen Erhaltungsmaßnahmen

Da sich der Vollzug des Urteils des Gerichtshofes als nicht zufriedenstellend erwiesen hat, wird das Verfahren gemäß Artikel 171 fortgesetzt.

Urteil vom 13.01.93, Rs. C-293/91

Fehlerhafte Produkte

Das Verfahren gemäß Artikel 171 wird fortgesetzt.

Urteil vom 05.05.93, Rs. C-246/91

Kosmetische Mittel

Das Verfahren gemäß Artikel 171 wird fortgesetzt.

Urteil vom 17.11.93, Rs. C-68/92

Mehrwertsteuer auf Leistungen auf dem Gebiet der Werbung

Das beanstandete Rundschreiben wurde aufgehoben. Ein neues Rundschreiben zur Umsetzung des Urteils des Gerichtshofes steht noch aus. Das Verfahren gemäß Artikel 171 wird fortgesetzt.

Urteil vom 07.12.95, Rs. C-52/95

Überfischen (Sardellen)

Kürzlich ergangenes Urteil.

Urteil vom 14.12.95, Rs. C-17/95

Schutz von Tieren beim Transport - Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest

Kürzlich ergangenes Urteil.

IRLAND

Urteil vom 11.08.95, Rs. C-240/94

Elektromagnetische Verträglichkeit

Die Kommission ist mit den irischen Behörden in Verbindung getreten, um zu erfahren, mit welchen Maßnahmen sie dem Urteil des Gerichtshofes Folge leisten wollen.

Urteil vom 14.12.95, Rs. C-132/94

Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen

Kürzlich ergangenes Urteil.

Urteil vom 14.12.95, Rs. C-138/94

Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren

Kürzlich ergangenes Urteil.

Urteil vom 14.12.95, Rs. C-161/94

Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren

Kürzlich ergangenes Urteil.

Urteil vom 14.12.95, Rs. C-162/94

Veterinärrechtliche Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel

Kürzlich ergangenes Urteil.

ITALIEN

Urteil vom 15.11.83, Rs. C-322/82

Urteil vom 12.02.87, Rs. C-69/86

Qualitätsnormen für Obst und Gemüse

Der Vollzug des Urteils entwickelt sich positiv.

Urteil vom 12.07.88, Rs. C-322/86

Urteil vom 09.03.94, Rs. C-291/93

Qualität der Fischgewässer

Es werden gute Fortschritte erzielt.

Urteil vom 17.01.91, Rs. C-157/89

Schutz der wildlebenden Vogelarten, Jagdzeit

Im Amtsblatt wurde ein Rundschreiben veröffentlicht, mit dem die von den italienischen Behörden eingegangenen Verpflichtungen erfuellt werden. Da jedoch Rundschreiben als Mittel zur Umsetzung einer Richtlinie in das innerstaatliche Recht nicht ausreichend sind, wurde das Verfahren gemäß Artikel 171 eingeleitet.

Das Verfahren gemäß Artikel 171 wird fortgesetzt.

Urteil vom 26.02.91, Rs. C-180/89

Beschränkung der freien Dienstleistung - Fremdenführer

Das Verfahren gemäß Artikel 171 wird fortgesetzt.

Urteil vom 16.05.91, Rs. C-263/85

Zuschüsse zur Anschaffung im Inland hergestellter Busse und Straßenbahnen der Regionen; regionale Präferenzregelungen

Die italienischen Gesetze wurden auf Ebene des Zentralstaats angepaßt. Die Kommission wartet jedoch noch den Erlaß von Durchführungsmaßnahmen auf Ebene der Regionen ab.

Urteil vom 13.12.91, Rs. C-33/90

Abfälle - Kampanien

Das Verfahren gemäß Artikel 171 wird fortgesetzt.

Urteil vom 09.06.93, Rs. C-95/92

Strahlenschutz bei ärztlichen Untersuchungen

Das Verfahren gemäß Artikel 171 wird fortgesetzt.

Urteil vom 02.08.93, Rs. C-366/89

Monopol für die Altölsammlung und -beseitigung

Es werden gute Fortschritte erzielt.

Urteil vom 09.02.94, Rs. C-119/92

Monopol und Gebühren für Zollspediteure

Das Verfahren gemäß Artikel 171 wird fortgesetzt.

Urteil vom 23.02.94, Rs. C-289/93

Straßenverkehr - Kontrollgerät

Das Verfahren gemäß Artikel 171 wird fortgesetzt.

Urteil vom 26.04.94, Rs. C-272/91

Vergabe eines öffentlichen Lieferauftrags - DV-System für das Lottospiel

Die Kommission steht mit den italienischen Behörden in Verbindung. Die Kommission erwartet die Annahme der zum Vollzug des Urteils des Gerichtshofes erforderlichen Rechtsvorschriften.

Urteil vom 18.05.95, Rs. C-57/94

Öffentlicher Bauauftrag: Vervollständigung des Abschnitts der Schnellstraße Ascoli Mare

Mit den italienischen Behörden wurde Verbindung aufgenommen, um zu erfahren, mit welchen Maßnahmen sie dem Urteil des Gerichtshofes Folge leisten wollen.

Urteil vom 01.06.95, Rs. C-40/93

Zugang zum Beruf des Zahnarztes

Die Kommission ist mit den italienischen Behörden in Verbindung getreten, um zu erfahren, mit welchen Maßnahmen sie dem Urteil des Gerichtshofes Folge leisten wollen.

Urteil vom 01.06.95, Rs. C-182/94

Ausstehende Mitteilung von Rechtsvorschriften zur Umsetzung der beiden Maschinen-Richtlinien

Die Kommission ist mit den italienischen Behörden in Verbindung getreten, um zu erfahren, mit welchen Maßnahmen sie dem Urteil des Gerichtshofes Folge leisten wollen.

Urteil vom 12.10.95, Rs. C-257/94

Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest. Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen

Kürzlich ergangenes Urteil.

Urteil vom 30.11.95, Rs. C-118/95

Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung; Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial

Kürzlich ergangenes Urteil.

LUXEMBURG

Urteil vom 16.06.92, Rs. C-351/90

Verbot, eine zweite Zahnarztpraxis zu eröffnen

Die luxemburgischen Behörden haben keinerlei Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt.

Das Verfahren gemäß Artikel 171 wird fortgesetzt.

Urteil vom 15.06.95, Rs. C-220/94

Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen

Den Kommissionsdienststellen wurde ein Gesetzentwurf übermittelt. Dieser wird gegenwärtig geprüft.

Urteil vom 26.10.95, Rs. C-151/94

Einkommensteuergesetz - Besteuerung bei Fehlen der Gebietsansässigkeit

Kürzlich ergangenes Urteil.

NIEDERLANDE

Urteil vom 14.07.94, Rs. C-52/93

Normen und technische Vorschriften betreffend Qualitätsnormen für Blumenzwiebeln

Die Kommissionsdienststellen sind mit den niederländischen Behörden in Verbindung getreten. Die betreffenden Rechtsvorschriften werden mitgeteilt.

Urteil vom 14.07.94, Rs. C-61/93

Elektronische Kilowattstundenzähler

Die Kommission wartet die Annahme des von den niederländischen Behörden mitgeteilten Entwurfs ab.

Urteil vom 17.01.95, Rs. C-93/94

Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle

Das Verfahren gemäß Artikel 171 wurde eingeleitet.

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Urteil vom 18.02.92, Rs. C-30/90

Lizenzen für Patente

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission einen Gesetzentwurf mitgeteilt.

Die Kommission wartet die Annahme des von den britischen Behörden mitgeteilten Entwurfs ab. Es werden gute Fortschritte erzielt.

Urteil vom 25.11.92, Rs. C-337/89

Qualität von Wasser für den Gebrauch durch den Menschen

Die Kommission überprüft regelmäßig die Fortschritte, die beim Vollzug dieses Urteils des Gerichtshofes erzielt werden.

Urteil vom 14.07.93, Rs. C-56/90

Qualität der Badegewässer in Blackpool et Southport

Der Mitgliedstaat ist bemüht, dieses Problem zu lösen.

Die Kommission überprüft regelmäßig die Fortschritte, die beim Vollzug dieses Urteils des Gerichtshofes erzielt werden.

Urteil vom 24.03.94, Rs. C-40/92

MBB: Beschränkung der freien Vermarktung von Milch

Es werden gute Fortschritte erzielt.

Urteil vom 08.06.94, Rs. C-382/92

Übergang von Unternehmen

Das Vereinigte Königreich trifft die erforderlichen Maßnahmen, um dem Urteil des Gerichtshofes nachzukommen. Es werden gute Fortschritte erzielt.

Urteil vom 08.06.94, Rs. C-383/92

Massenentlassungen

Das Vereinigte Königreich trifft die erforderlichen Maßnahmen, um dem Urteil des Gerichtshofes nachzukommen. Es werden gute Fortschritte erzielt.

ANHANG VI

ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS DURCH DIE GERICHTE DER MITGLIEDSTAATEN

1. Anwendung des Artikels 177 EG-Vertrag

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend "der Gerichtshof" genannt, wurden im Jahr 1995 Vorabentscheidungsersuchen der Gerichte der Mitgliedstaaten vorgelegt, die Schwierigkeiten bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts oder Zweifel an der Gültigkeit eines Rechtsakts der Gemeinschaft hatten.

Die Zahl der dem Gerichtshof vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen schwankt von Jahr zu Jahr erheblich. Mit 251 Vorabentscheidungsersuchen war das Jahr 1995 jedoch zweifellos das Ergiebigste der letzten Jahre. Die Statistik der letzten fünf Jahre lautet wie folgt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Der Anteil der Vorabentscheidungsersuchen an den 1995 insgesamt beim Gerichtshof anhängig gemachten Verfahren lag bei 60 Prozent.

Wie in den vergangenen Jahren wurden auch 1995 von den Gerichten fast aller Mitgliedstaaten Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt, wobei einer der neuen Mitgliedstaaten - Finnland - die Ausnahme bildete (die Gerichte der beiden anderen neuen Mitgliedstaaten haben Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt). Es gibt allerdings Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. So legten z. B. die italienischen, deutschen und französischen Gerichte jeweils fast 60, 50 bzw. 40 Vorabentscheidungsersuchen vor, während von den Gerichten des Vereinigten Königreichs lediglich rund 20 Ersuchen eingingen, fast ebensoviele wie die von niederländischen Gerichten vorgelegten. Von Interesse ist auch, daß die spanischen Gerichte nur zehn Vorabentscheidungsersuchen vorlegten, weniger als die belgischen und ebensoviele wie die griechischen Gerichte.

Die Vorabentscheidungsfragen werden in vollem Wortlaut im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, sobald sie in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden sind. Die beiden nachstehenden Tabellen geben die Anzahl der Vorabentscheidungsersuchen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, sowie die genaue Herkunft der von den obersten nationalen Gerichten gestellten Vorabentscheidungsfragen wieder.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Bedeutsame Urteile letztinstanzlicher Gerichte der Mitgliedstaaten

2.1. Einleitung

Die Untersuchung der nachstehenden Urteile macht deutlich, welche Fortschritte bei der Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts durch die obersten Gerichte der Mitgliedstaaten erzielt worden sind.

Die Kommission hatte erneut Zugang zu dem Material der Abteilung "Wissenschaftlicher Dienst und Dokumentation" des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften. Durch die Auswertung dieses Materials konnten die Entscheidungen ermittelt werden, bei denen das Gemeinschaftsrecht von wesentlicher Bedeutung war. Die Fälle, in denen ein Gericht der Mitgliedstaaten Gemeinschaftsrecht hätte anwenden müssen, lassen sich durch Abfrage der Datenbanken nicht ermitteln, wenn im Urteil keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts genannt wird. Wegen der überaus großen Zahl der Urteile, die alljährlich von den obersten Gerichten erlassen werden, kann die Kommission nicht jedes einzelne Urteil prüfen. Zur Information sei darauf hingewiesen, daß die Abteilung "Wissenschaftlicher Dienst und Dokumentation" des Gerichtshofes jährlich von etwa 1 200 Gerichtsentscheidungen zum Gemeinschaftsrecht Kenntnis erhält.

2.2. Zweck der Auswertungen

Es wurden die Entscheidungen untersucht, die im Laufe des Jahres 1995 ergingen oder erstmals veröffentlicht wurden. Die Auswertung erfolgte anhand folgender Fragen:

1. Hat ein Gericht, dessen Entscheidungen nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden können, keine Vorabentscheidungsfrage vorgelegt, obwohl es sich um eine Rechtssache handelte, die eine Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts betrifft und das Ergebnis dieser Auslegung nicht offenkundig ist?

Sind sonstige Entscheidungen über die Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens von Belang und müssen daher aufgegriffen werden?

2. Hat ein Gericht - unter Verstoß gegen den in dem Urteil Foto-Frost in der Rechtssache 314/85 aufgestellten Grundsatz - die Handlung eines Gemeinschaftsorgans für ungültig erklärt?

Inwiefern haben die Gerichte - in Anwendung der Grundsätze, die in dem in den verbundenen Rechtssachen 143/88 und 92/89, Zuckerfabrik Süderditmarschen, ergangenen Urteil bestätigt wurden - den Vollzug eines Verwaltungsaktes ausgesetzt, der auf der Grundlage einer Verordnung bzw. Entscheidung oder eines Beschlusses der Gemeinschaft erlassen worden war.

3. Wurden Entscheidungen erlassen, die so beispielhaft oder auffällig sind, daß sie einer näheren Erwähnung bedürfen?

1. Erste Frage

In Belgien wies der Schiedshof (1) letztinstanzlich zwei Nichtigkeitsklagen gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften ab, mit denen sogenannte Ökosteuern, d. h. ein System von Steuern auf als umweltschädlich erachtete Erzeugnisse eingeführt wurde, um weniger schädliche Substitutionserzeugnisse zu begünstigen. Geklagt wurde auf Nichtigkeit wegen Verletzung des Verfassungsgrundsatzes der Gleichbehandlung in Verbindung mit Artikel 6, 30 und 95 EG-Vertrag sowie mit der Richtlinie 83/189/EWG (2) über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften. Der Schiedshof stellte fest, daß die genannten Vorschriften nicht verletzt würden, und wies die Hilfsanträge der Kläger auf Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof ab.

Das Urteil 7/95 betraf die Bestimmungen des Gesetzes über die Behälter für Getränke, denen zufolge die Ökosteuer nur für PVC-Flaschen weder erlassen noch herabgesetzt werden kann. Nach dem Vorbringen der Kläger würden aufgrund der belgischen Vorschriften die französischen Hersteller und Händler von Mineralwasser stärker als die belgischen Hersteller und Händler besteuert, weil erstere PVC-Flaschen benutzten. Der Schiedshof urteilte, daß der belgische Gesetzgeber den Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung in Verbindung mit Artikel 95 EG-Vertrag nicht verletzt hätte. Einerseits ließe sich die Maßnahme nicht aus einem Bestreben zum Schutz belgischer Wirtschaftsbeteiligter erklären - unter den Klägern waren auch belgische PVC-Hersteller; andererseits stehe es jedem Unternehmen frei, nicht der Steuer unterliegende Behälter einzusetzen.

In dem Urteil 8/95 über die Anwendung der Ökosteuern auf Batterien war der Schiedshof der Auffassung, daß das Pfandsystem für Batterien, sollte es in den Anwendungsbereich von Artikel 30 EG-Vertrag fallen, diesem Artikel nicht entgegenstehe. Da es unterschiedslos für alle Batterien gelte und der Einhaltung dringender Forderungen des Umweltschutzes diene, könne das Pfandsystem nicht durch für den innergemeinschaftlichen Handel geltende, weniger restriktive Maßnahmen ersetzt werden. Der Schiedshof führte weiter aus, daß es im vorliegenden Fall vertretbar und angemessen sei, als ungefährlich geltende Batterien ebenso zu behandeln wie die unter die Richtlinie 91/157/EWG (3) fallenden Batterien. Nach Auffassung des Schiedshofes sei nicht ersichtlich, wie die Klägerinnen in ihren Rechten dadurch verletzt worden seien, daß sie nach eigenem Vorbringen zuvor nicht - wie in der Richtlinie (4) vorgesehen - angehört wurden.

Der belgische Schiedshof entschied außerdem in beiden Urteilen, daß die genannten Bestimmungen - insoweit sie allgemein das Anbringen eines Zeichens vorschrieben, das eine Unterscheidung zwischen Erzeugnissen mit und ohne Ökosteuer ermögliche - nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 83/189/EWG fielen. Der Schiedshof führte näher aus, daß für die gesetzliche Kennzeichnungspflicht - sofern sie als "technische Spezifikation" anzusehen sei - nur die Durchführungsbestimmungen gegebenenfalls zu notifizieren seien (5).

Das spanische Tribunal Supremo hat es als letztinstanzliches Gericht in einem Urteil vom 27. März 1995 (6) abgelehnt, dem Gerichtshof Vorabentscheidungsersuchen zu Auslegung und Gültigkeit von Artikel 47 der Verordnung Nr. 1408/71 (7) im Hinblick auf die Berechnung des theoretischen Betrags einer Leistung aus der Altersrentenversicherung vorzulegen. Das Gericht begründete die Ablehnung wie folgt:

1. Fehlen eines berechtigten Zweifels an der ordnungsgemäßen Anwendung der einzelstaatlichen und gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen sowie

2. Unmöglichkeit, in einem Berufungsverfahren eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, die von den Parteien in dem der Anrufung der höheren Instanz ("suplicación") vorangegangen Verfahren nicht aufgeworfen wurde.

Drei Richter dieses Gerichts haben jedoch eine abweichende Meinung formuliert: sie waren der Auffassung, daß ein Vorabentscheidungsersuchen erforderlich sei (8). Zudem hatte sich ein unterinstanzliches Gericht, das Tribunal Superior de Justicia del País Vasco, in seinen Beschlüssen vom 31. Mai (9) und vom 27. Juli 1994 (10), bereits mit Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof gewandt, die der Sache nach mit den vom Tribunal Supremo vorgelegten Fragen identisch sind.

In den Niederlanden, fällte der Hoge Raad ohne Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof am 16. Mai 1995 ein Urteil (11) zur Vereinbarkeit des niederländischen Abfallgesetzes ("Afvalstoffenwet") mit Artikel 30 EG-Vertrag. Das Gesetz verbietet den Betrieb eines Unternehmens, das Fahrzeugwracks verwertet, ohne Betriebsgenehmigung, wobei unter die Definition für Fahrzeugwracks keine beschädigten Fahrzeuge mit gültigem niederländischen Fahrzeugschein und Nummernschild fallen; für die Lagerung und Verwertung solcher Fahrzeuge ist keine Genehmigung erforderlich. Da eingeführte beschädigte Fahrzeuge die genannte Bedingung keinesfalls erfuellen könnten, verletze die niederländische Vorschrift nach dem Vorbringen des beklagten Unternehmens Artikel 30 EG-Vertrag. Nach Auffassung des Hoge Raad gilt das Verbot aus Artikel 30 EG-Vertrag nicht für das genannte Gesetz, da die Bedingungen für die Erlaubnis zum Betrieb eines solchen Unternehmens bei eingeführten Fahrzeugen nicht strenger seien als bei niederländischen Fahrzeugen. Nach Auffassung des Hoge Raad werde diese Schlußfolgerung nicht beeinflußt von der Unmöglichkeit, für die eingeführten Fahrzeuge ein Nummernschild und einen Fahrzeugschein zu erhalten, da dies keine Voraussetzung für den Betrieb eines solchen Unternehmens sei.

Auch in einem Urteil vom 16. Juni 1995 (12) hat der niederländische Raad van State die Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof für nicht erforderlich erachtet. Die Rechtssache betraf eine Klage von Privatpersonen gegen einen Raumordnungsplan für den Deichausbau. Wesentlicher Beschwerdepunkt war die Tatsache, daß der Plan zuvor nicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wie in der Richtlinie 85/337/EWG (13) gefordert, unterzogen worden war. Das dem Raumordnungsplan zugrundeliegende niederländische Gesetz ("Deltawet grote rivieren") schließt den Deichausbau von der Anwendung der Durchführungsvorschriften für diese Richtlinie aus.

Der Raad van State hat mit Beschluß vom 8. März 1995 den Gerichtshof zwar um Vorabentscheidung (14) zu der Frage ersucht, ob bestimmte Arbeiten für den Deichausbau von der in der Richtlinie enthaltenen Definition der "Flußkanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten" gedeckt wären. In der vorliegenden Rechtssache ging der Raad van State jedoch, ohne die Antwort des Gerichtshofes abzuwarten, davon aus, daß grundsätzlich nicht auszuschließen sei, daß diese Art von Arbeiten von der in der Richtlinie enthaltenen Definition abgedeckt werden.

Der Raad van State stellte anschließend fest, daß die in dem niederländischen Gesetz enthaltene Ausnahmeregelung nicht durch Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie 85/337/EWG zu rechtfertigen sei, der Projekte von der Anwendung der Richtlinie ausschließt, wenn diese im einzelnen durch besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigt werden: nach Auffassung des Raad van State erwähnt das niederländische Gesetz lediglich die betroffenen Deichabschnitte, ohne sie detailliert zu beschreiben. Der Raad van State urteilte jedoch, daß die in dem niederländischen Gesetz enthaltene Ausnahmeregelung aufgrund von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 85/337/EWG gerechtfertigt sei: demnach können die Mitgliedstaaten im Ausnahmefällen ein einzelnes Projekt von den Bestimmungen der Richtlinie ausnehmen. Nach Auffassung des Raad van State waren die im Deltawet grote rivieren enthaltenen Projekte ausreichend genau beschrieben; zudem habe es sich wegen der Dringlichkeit der Projektrealisierung um einen Sonderfall gehandelt.

Ebenfalls erwähnenswert ist - auch im Hinblick auf Artikel 177 EG-Vertrag - das Urteil des Raad van State der Niederlande vom 7. Juli 1995 (15). In dieser Rechtssache hatte ein niederländischer Abgeordneter des Europäischen Parlaments die Entscheidung des Finanzministeriums der Niederlande angefochten, mit der das Ministerium ihm den Zugang zu bestimmten Protokollen des Rates der Europäischen Union verweigert hatte. Die Frage war, ob die Festlegung in der Geschäftsordnung des Rates (16), wonach - sofern der Rat nichts Gegenteiliges beschließt (17) - die Erörterungen des Rates unter das Berufsgeheimnis fallen, Vorrang hat vor dem niederländischen Gesetz über die Transparenz der Verwaltungstätigkeit ("Wet Openbaarheid van bestuur"). Der Raad van State war der Auffassung, dies sei der Fall. Unter Bezug auf zahlreiche Urteile des Gerichtshofes ist der Raad van State zu dem Schluß gelangt, daß der Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts auch auf die genannte Geschäftsordnung Anwendung findet, obwohl letztere nicht unter die in Artikel 189 EG-Vertrag genannten Rechtsakte fällt. Desweiteren urteilte der Raad van State, daß der Vorrang des Gemeinschaftsrechts auch für die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ohne unmittelbare Wirkung gelte, und erachtete es daher nicht für erforderlich festzustellen, ob die genannte Bestimmung der Geschäftsordnung eine solche Wirkung entfaltet. Der Raad van State merkte schließlich an, daß, insofern das Recht auf Zugang zur Information über die Erörterungen des Rates vom innerstaatlichen Recht in dem Mitgliedstaat abhinge, dem die den Zugang verlangende Privatperson angehört, damit die Bestimmung der Geschäftsordnung über die Geheimhaltung ihrer rechtlichen Wirksamkeit enthoben würde.

Unter den Vorabentscheidungsersuchen ist noch ein Urteil des österreichischen Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1995 (18) erwähnenswert. In diesem Urteil hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, daß der in der österreichischen Verfassung in Artikel 83 Absatz 2 festgeschriebene Grundsatz "Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden" verletzt würde, würden die Gerichte, deren Entscheidungen nicht mit Rechtsmittel angefochten werden können, die ihnen auferlegte Vorlagepflicht nicht erfuellen. In einem Verfahren aufgrund einer Klage gegen eine Entscheidung, die die für öffentliche Aufträge zuständige Bundesbehörde (Bundesvergabeamt) ohne vorherige Bitte um Auslegung der einschlägigen Bestimmung der Richtlinie 93/37/EWG (19) getroffen hatte, urteilte der Verfassungsgerichtshof, daß diese Behörde ein Gericht im Sinne von Artikel 177 Absatz 3 EG-Vertrag (20) sei. Allerdings stellte der Verfassungsgerichtshof nach Prüfung dieser Entscheidung anhand des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache CILFIT (21) fest, daß dem Bundesvergabeamt im vorliegenden Fall nicht vorzuwerfen sei, es habe seine Vorlagepflicht nicht erfuellt.

2. Zweite Frage

Bei der Auswertung wurden keine Entscheidungen festgestellt, die Handlungen eines Gemeinschaftsorgans für ungültig erklärt hätten. Es sind jedoch einige Entscheidungen über einstweilige Anordnungen aufzugreifen, die die Wirkungen eines gemeinschaftlichen Rechtsaktes aufheben sollten.

In Deutschland führten Verfahren über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen zu mehreren Beschlüssen über den Erlaß einstweiliger Anordnungen, durch die die Anwendung bestimmter Teile der Regelung ausgesetzt wurde:

a) Ausgangsverfahren für die Rechtssache C-68/95

Ein Einfuhrunternehmen beantragte die Zuteilung zusätzlicher Lizenzen für die Einfuhr sogenannter Drittlandsbananen zu dem Zollsatz, der für das Zollkontingent für Einfuhren von Drittlandsbananen und von anderen als traditionellen Bananen aus AKP-Staaten zu erheben ist (dieser Satz lag zum Zeitpunkt der Antragstellung bei 100 ECU je Tonne).

Die Antragstellerin führte als besondere Umstände an, das ihre Einfuhren während des Referenzzeitraums bedeutend niedriger waren als zu normalen Zeiten, da ein Lieferant seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Die Antragstellerin machte zudem geltend, ihr drohe unmittelbar der Konkurs, wenn ihr die zusätzlichen Einfuhrmengen nicht gewährt würden.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wurde vom Verwaltungsgericht Frankfurt/Main abgewiesen. Die Berufung vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof blieb ebenfalls erfolglos.

Der Verwaltungsgerichtshof begründete seinen ablehnenden Beschluß (22) mit der Erwägung, daß die begehrten vorläufigen Maßnahmen das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens vorwegnehmen und ihr Erlaß die Verordnung Nr. 404/93 (23) gänzlich wirkungslos machen würde. Unter diesen Umständen käme ein Erlaß solcher Maßnahmen nur in Betracht, wenn der Verwaltungsgerichtshof überzeugt sei, daß der Gerichtshof die Unwirksamkeit der in Rede stehenden Verordnung feststellen werde. Nach der Abweisung der Klage der Bundesrepublik Deutschland auf Nichtigkeit von Teilen dieser Verordnung (24) scheine eine solche Entscheidung jedoch unwahrscheinlich.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 25. Januar 1995 (25) das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts war dieser Beschluß nicht geeignet, dem Bürger den in Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes geforderten wirksamen Schutz seiner Rechte zu gewähren. Das Bundesverfassungsgericht unterstrich die Tatsache, daß die Verordnung Nr. 404/93 die Berücksichtigung ungewöhnlicher Umstände für die Wirtschaftsbeteiligten (Härtefälle) erlaube, so daß die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nicht notwendigerweise der Anwendbarkeit der genannten Verordnung entgegenstehen müsse (26). Im übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof nicht geprüft, ob das Untätigbleiben der Bundesregierung trotz des vorgesehenen Instrumentariums der Härtefälle dem - gemeinschaftrechtlich ebenfalls gewährten - Grundrechtsschutz zuwiderlaufe.

Die Rechtssache wurde an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen, welcher den deutschen Verwaltungsstellen auferlegte, zusätzliche Einfuhrlizenzen für rund 2 500 t Bananen zum Zollsatz von 100 ECU/t zu erteilen. Gleichzeitig hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof Vorabentscheidungsfragen zur Rechtmäßigkeit bestimmter Vorschriften der Verordnung Nr. 404/93 unter Berufung auf das GATT sowie zur Gültigkeit der Verordnung der Kommission Nr. 478/95 (27), und zu den Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch ein einzelstaatliches Gericht auch gegen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften (28) vorgelegt.

b) Ausgangsverfahren für die Rechtssache C-182/95

Nachdem die gewährten Einfuhrmengen verbraucht waren, hat dieselbe Firma bei den deutschen Zollbehörden eine Genehmigung für die Einfuhr einer weiteren Bananenladung ohne Einfuhrlizenzen und ohne Zahlung des in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 404/93 vorgesehenen Einfuhrzolls in Höhe von 850 ECU/t beantragt. Die Beschwerde gegen den diesen Antrag ablehnenden Beschluß und gegen die Verordnung der Kommission Nr. 478/95 wurde ohne Prüfung in der Hauptsache vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 26. April 1995 (29) abgewiesen, da sie mangels vorheriger Beschreitung des Rechtsweges unzulässig war und weil auch ordentliche Gerichte Vorbringen rechtlicher Art wegen fehlender Anwendbarkeit von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts prüfen können.

Die Antragstellerin hatte beim Finanzgericht Hamburg Erfolg mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung und erhielt die Genehmigung zur Einfuhr von rund 2 500 t Bananen ohne Einfuhrlizenz. Das Finanzgericht Hamburg legte zudem dem Gerichtshof Vorabentscheidungsfragen vor (30). Der Bundesfinanzhof annullierte jedoch mit Beschluß vom 22. August 1995 die vorläufigen Maßnahmen mit der Begründung der fehlenden Rechtsgrundlage für solche Maßnahmen (31). Der Präsident des Gerichtshofes hat daher mit Beschluß vom 8. September 1995 das Vorabentscheidungsverfahren ausgesetzt.

c) Ausgangsverfahren für die Rechtssache C-364 und C-365/95

Die Zollbehörden haben daraufhin die Zahlung der Zölle für die ohne Lizenz eingeführten Bananen gefordert. Die Antragstellerin beantragte die Aussetzung der Vollstreckung, die ihr vom Finanzgericht Hamburg bis zur Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache C-182/95 gewährt wurde.

Das Finanzgericht legte dem Gerichtshof dieselben Fragen wie in der Rechtssache C-182/95 (32) vor. Dieses Urteil des Finanzgerichts Hamburg wurde zwischenzeitlich vom Bundesfinanzhof mit Urteil vom 9. Januar 1996 bestätigt.

Der Präsident des niederländischen College van Beroep voor het Bedrijfsleven, hat mit Beschluß vom 24. Mai 1995 (33) in einem beschleunigten Verfahren die Vollziehung der Entscheidung der Kommission 95/119/EG (34) ausgesetzt, die ein generelles Verbot der Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Japan enthält. In Anwendung der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Februar 1991 (35) aufgestellten Kriterien hat der Präsident die Entscheidung der Kommission eingehend geprüft, obwohl Gegenstand des Verfahrens einzelstaatliche Vorschriften zur Durchführung einer Verordnung waren. Er kam zu dem Schluß, daß erhebliche Zweifel an der Gültigkeit dieser Gemeinschaftsverordnung bestuenden, da der dem Verbot zugrundeliegende Bericht von durch die Gemeinschaft hinzugezogenen Sachverständigen zur Begründung eines völligen Einfuhrverbots nicht ausreiche. Voraussetzung für die Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung 95/119/EG sei, daß die niederländischen Behörden alle erforderlichen Kontrollen durchführen, um auszuschließen, daß die Erzeugnisse aufgrund von Mängeln die Gesundheit und das Leben von Menschen und Tieren gefährden könnten (36). Außerdem legte der Präsident eine Vorabentscheidungsfrage zur Gültigkeit der Entscheidung 95/119/EG (37) vor.

Von den Entscheidungen über die Gültigkeit von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts sei noch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1995 (38) in dem Rechtsstreit zwischen der Bundesregierung und einigen Ländern über die Richtlinie 89/552/EWG (39) erwähnt. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar eine Verletzung der Länder in ihren Rechten in gewissen Punkten festgestellt, weil die Bundesregierung die Interessen dieser Länder im EU-Ministerrat nicht ordnungsgemäß vertreten habe, hat jedoch den Antrag auf Feststellung, daß folglich die Richtlinie im Bereich eines der antragstellenden Länder nicht anwendbar sei, wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.

3. Dritte Frage

In seinem Urteil vom 12. April 1995 (40), hat der belgische Staatsrat in einem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung die Aussetzung der Vollziehung einer Verwaltungsentscheidung angeordnet, mit der die Genehmigung für ein nach Maßgabe des königlichen Erlasses vom 14. Mai 1991 (41) beschaffenes Alarmsystem verweigert wurde, weil für den Erlaß das in Artikel 8 der Richtlinie 83/189/EWG (42) vorgesehene Verfahren zur Information der Kommission nicht durchgeführt worden war. Der Staatsrat kam zu dem Schluß, daß der königliche Erlaß keinerlei Wirkung entfalten könne, wenn die Mitteilung an die Kommission nicht erfolgt sei. Dieses Urteil ist deshalb von Belang, weil der Staatsrat auf fehlende Rechtswirkung des genannten Erlasses geschlossen hat, ohne dem Gerichtshof eine Vorabentscheidungsfrage über die unmittelbare Wirkung der Richtlinie vorzulegen, während der Vorsitzende des Lütticher Handelsgerichts (43) in einem Verfahren aufgrund einer Unterlassungsklage derselben Klägerin mit Urteil vom 20. Juni 1994 Vorabentscheidungsfragen u. a. zur unmittelbaren Wirkung dieser Richtlinie und zur Verpflichtung der einzelstaatlichen Gerichte vorgelegt hat, die Anwendung einer technischen Vorschrift, die der Kommission nicht mitgeteilt wurde, abzulehnen.

In ihrem Urteil vom 30. März 1995 (44) hat die Corte costituzionale den Anwendungsbereich des in ihrem Urteil Nr. 384 vom 7. November 1994 (45) aufgestellten bedeutsamen Grundsatzes näher erläutert und noch ausgedehnt. Diesem Grundsatz folgend hat sich die Corte costituzionale vorbehalten, ein dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufendes regionales Gesetz für nichtig zu erklären, wenn die Zentralregierung vor diesem Gericht ein Rechtsmittel gegen das Gesetz eingelegt hat, um die Verkündung durch den Präsidenten der Region und somit das Inkrafttreten des Gesetzes zu verhindern.

Im vorliegenden Fall hatte die italienische Regierung ein Gesetz der Region Sizilien angefochten, mit dem der Anwendungsbereich für die Gewährung bestimmter Zuschüsse auf die Fischereibetriebe ausgedehnt wurde, die in bestimmten, in die Zuständigkeit dieser Region fallenden Seegebieten tätig sein dürfen; da nach Auffassung des Regierungskommissars für die Region Sizilien damit eine neue staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag geschaffen wurde, hätte der Entwurf des regionalen Gesetzes gemäß Artikel 93 der Kommission mitgeteilt werden müssen, damit diese die Vereinbarkeit des Gesetzes mit den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts prüfen könne.

Der italienischen Staat ist gemäß Artikel 5 EG-Vertrag verpflichtet, alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrags gefährden könnten. Würde zunächst das Inkrafttreten eines wahrscheinlich dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufenden regionalen Gesetzes erlaubt und anschließend den einzelstaatlichen Gerichten und Verwaltungen mit einem Urteil über das Fehlen der Verfassungsmäßigkeit im Vorlageverfahren auferlegt, die Anwendung eben dieses Gesetzes zu verbieten, so wäre - wie die Corte costituzionale in ihrer Urteilsbegründung ausführte - für die genannte Verpflichtung nur eine "unzureichende Garantie" gegeben. Daher sei es nach Auffassung der Corte costituzionale von Nutzen bzw. erforderlich, eine Kollision zwischen der Vorschrift des Gemeinschaftsrechts und dem ihr zuwiderlaufenden regionalen Gesetz zu vermeiden, indem dieses Gesetz vor der Verkündung durch den Präsidenten der Region für verfassungswidrig erklärt würde (gegen Rechtsakte der Regionen, welche verfassungsrechtliche Vorschriften über die Kompetenzverteilung zwischen Zentralstaat und Regionen verletzen, steht der Regierung entsprechend Artikel 127 der italienischen Verfassung ein unmittelbares Klagerecht zu.

Die Corte costituzionale hat anschließend diese Begründung auf die Fälle ausgedehnt, in denen eine Region Klage gegen ein Gesetz des Zentralstaates erheben würde; dabei könne es sich nur um ein bereits in Kraft getretenes Gesetz handeln, da die Regionen Italiens keine Rechtsmittel gegen nationale Gesetze einlegen können, die von beiden Kammern des Parlaments angenommen, vom Präsidenten der Republik jedoch noch nicht verkündet wurden. Daher hat die Corte costituzionale den Regionen das Recht zuerkannt, vor ihr Klage gegen ein Gesetz des Zentralstaates mit der Begründung zu erheben, es sei mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar, wobei die klagende Region selbstverständlich den Handlungsbedarf nachweisen müsse, d. h. das Vorliegen eines möglichen Verstoßes gegen die Verfassungsvorschriften, die den Regionen Gesetzgebungskompetenz einräumen.

Mit ihrem Urteil vom 13. Juni 1995 (46), hatte die Corte costituzionale über die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift (47), die den italienischen Universitäten auferlegte, Fremdsprachenlektoren nur mit auf ein Jahr begrenzten Arbeitsverträgen einzustellen, mit den Artikeln 3 und 10 der Verfassung zu befinden (48). In einem Urteil in den verbundenen Rechtssachen 269, 331 und 332/91 (49) hatte der Gerichtshof erklärt, daß Artikel 48 EG-Vertrag verlange, daß mit den Fremdsprachenlektoren unbeschränkte Arbeitsverträge zu schließen seien, wenn mit der Einstellung der Lektoren beabsichtigt würde, "einen ständigen Bedarf" an Lehrkräften für die betreffenden Fremdsprachen zu decken (Randnummer 17 der Erwägungsgründe). Die Corte costituzionale hat zunächst darauf verwiesen, daß es sich bei der vom Gerichtshof mittelbar gerügten Bestimmung um denselben Artikel 28 des D.P.R. Nr. 382/1980 handele, der Gegenstand der ihr in diesem Verfahren vorgelegten Frage sei, und daß die in dem o. g. Urteil "Alloué II" angeführten Fremdsprachenlektoren Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten wären, während es in dem Hauptsacheverfahren, in dem die Frage zur Verfassungsmäßigkeit gestellt worden war, um Lektoren ginge, die Angehörige dritter Staaten seien.

Die Corte costituzionale hat anschließend bestätigt, daß zwischen der Situation der von dem Gerichtshofsurteil betroffenen Fremdsprachenlektoren und der Situation der sonstigen Lektoren insoweit eine unmittelbare Verbindung bestuende, als beide Kategorien von Lehrkräften an den italienischen Universitäten dieselbe Tätigkeit ausübten. Daher sei - so die Corte costituzionale - der vom Gerichtshof in dem Urteil "Alloué II" aufgestellte Grundsatz der Gleichbehandlung auf diejenigen Fremdsprachenlektoren auszudehnen, die mit der Geburt oder später die italienische Staatsangehörigkeit erworben hätten, um eine - Artikel 3 der italienischen Verfassung verletzende - "irrationale Diskriminierung" zu vermeiden.

Derselbe Grundsatz der Gleichbehandlung sei, so die Corte costituzionale, auch auf die Fremdsprachenlektoren anzuwenden, die Angehörige von Drittstaaten seien. Grundlage dafür sei nicht eine Bestimmung mit Verfassungsrang, sondern Artikel 1 des Gesetzes Nr. 943/1986, der den in Italien ansässigen Arbeitnehmern, die nicht EU-Bürger sind, dieselben Rechte zusichert wie den italienischen Arbeitnehmern. Folglich seien die auf ein Jahr begrenzten Arbeitsverträge in unbegrenzte Arbeitsverträge umzuwandeln.

Vor dem österreichischen Verfassungsgerichtshof (50) wurde eine Klage auf Nichtigkeit des Verbots erhoben, Mineralwasser in anderen Verpackungen als Glasflaschen bis einschließlich zum 1. Januar 1997 zu vertreiben. In einem Beschluß vom 12. Dezember 1995 betonte der Verfassungsgerichtshof, daß die einzelstaatlichen Gerichte verpflichtet seien, nationale Rechtsvorschriften in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Richtlinien, auszulegen, zu deren Umsetzung sie erlassen worden waren. Der Verfassungsgerichtshof hat daher die strittige Bestimmung dahingehend ausgelegt, daß die Beibehaltung des Verbots des Vertriebs von anderen Verpackungen als Glasflaschen für Mineralwasser wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht nicht anwendbar sei.

In Dänemark hat der Højesteret in einem Urteil vom 11. Mai 1995 (51) den Erlaß einstweiliger Anordnungen zur Unterbrechung des Baus einer Brücke zwischen Dänemark und Schweden abgelehnt, weil nach seiner Auffassung kein Verstoß gegen die Richtlinie 85/337/EWG vorlag (diese Richtlinie war auch Gegenstand des Urteils des niederländischen Raad van State vom 16. Juni 1995, das in der Antwort auf die Frage Nr. 1 zusammengefaßt wurde). Die Klägerin, die Organisation Greenpeace, stützte ihr Vorbringen auf diese Richtlinie, nach der der Öffentlichkeit vor Beginn der Bauarbeiten bestimmte Informationen über die Auswirkungen solcher Bauvorhaben auf die Umwelt mitgeteilt werden müssen. Der Højesteret hat ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen für den Erlaß einstweiliger Anordnungen entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofes festzulegen seien. Demnach müßten die einzelstaatlichen Gerichte einstweilige Anordnungen erlassen, wenn ersichtlich sei, daß die nationale Gesetzgebung dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufe. Gemeinschaftsrechtlich von Interesse ist hierbei, daß somit ausdrücklich die Verpflichtung anerkannt wird, die Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Fällen zu gewährleisten, in denen ein Rechtsakt dem Gemeinschaftsrecht zuwiderläuft.

Der französische Cour de cassation hat am 21. Februar 1995 (52) ein bedeutendes Urteil im Hinblick auf die Anerkennung des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte erlassen.

Ausgangsverfahren in dieser Rechtssache war der Rechtsstreit über die Werbung für französische Spirituosen, mit dem der Gerichtshof zweimal befaßt wurde. In seinen Urteilen vom 27. Februar und 10. Juli 1980 in den von der Kommission gegen Frankreich angestrengten Verfahren hat er die Vorschriften über die Werbung für Spirituosen aus Artikel L.17 und L.18 des Code sur les débits de boissons (Gesetz über die Schankerlaubnisse) für mit dem EG-Vertrag nicht vereinbar erklärt.

In der Folge erließ der Justizminister am 10. Oktober 1980 ein Rundschreiben, mit dem die Strafverfolgungsbehörden angewiesen wurden, jegliche Form von Werbung für eingeführte Erzeugnisse strafrechtlich zu verfolgen, wenn mit dieser Werbung gegen die Artikel L.17 und L.18 verstoßen werde. Gestützt auf Artikel L.781-1 des Code de l'organisation judiciaire (Gerichtsverfassungsgesetz) in Verbindung mit Artikel 171 EG-Vertrag sowie gestützt auf die beiden genannten Gerichtshofsurteile hat der Cour de cassation darauf hingewiesen, daß es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wegen der Wirkung des Gemeinschaftsrechts untersagt sei, eine einzelstaatliche Vorschrift anzuwenden, die mit dem EG-Vertrag unvereinbar sei. Er gelangte zu dem Schluß, daß mit dem strittigen Rundschreiben [. . .] die Tragweite der Urteile des Gerichtshofes verkannt würde [. . .] und sein Erlaß einen schwerwiegenden Fehler darstelle.

In einem Urteil vom 23. Juni 1995, bekräftigte der französische Conseil d'État (53), daß ein Mitgliedstaat sich nicht auf die unmittelbare Wirkung einer Richtlinie gegenüber einer Privatperson berufen könne, wenn er die betreffende Richtlinie nicht umgesetzt habe. Das Urteil folgt damit unmittelbar dem Marshall-Urteil des Gerichtshofes (54). Im vorliegenden Fall war die strittige Bestimmung Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 89/105/EWG (55). Dieser Artikel ermöglicht einer Behörde eine Fristverlängerung für die Prüfung der Preiserhöhungsanträge von Unternehmen. Unter Berufung auf diese Bestimmung darf die Behörde die Frist jedoch mangels Umsetzung der Richtlinie nicht verlängern.

Im Vereinigten Königreich klagten in der Rechtssache R gegen Secretary of State for Employment, ex parte Seymour-Smith and Perez Beschäftigte, die vor Ablauf eines Mindestzeitraums von zwei Jahren ununterbrochener Beschäftigung entlassen worden waren. Dieser Mindestzeitraum wird im Employment Protection (Consolidation) Act von 1978 als Voraussetzung gefordert, um den Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung wegen ungerechtfertigter Entlassung bei einem Industrial Tribunal (Arbeitsgericht) durchzusetzen. Die Klägerin stellten einen Antrag auf gerichtliche Kontrolle (application for judicial review) des Unfair Dismissal (Variation of Qualifying Period) Order 1985 (Beschluß über ungerechtfertigte Entlassungen - Änderung des Zeitraums für den Anspruchserwerb), durch den der in dem Gesetz von 1978 vorgesehene Mindestzeitraum von einem auf zwei Jahre erhöht wurde. Sie legten insbesondere dar, der Beschluß von 1985 bedeute eine mittelbare Diskriminierung, da weniger Frauen als Männer die Forderung einer Beschäftigung über mindestens zwei Jahre erfuellen könnten. Der High Court hat den Antrag abgelehnt. Der Court of Appeal (56) führte aus, daß der in der Richtlinie 76/207/EWG (57) formulierte Grundsatz der Gleichbehandlung jeder unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts entgegenstuende. Das Gemeinschaftsrecht fordere zwar einen erheblichen - nicht zu vernachlässigenden - Unterschied zwischen der Zahl bzw. dem Anteil der Personen eines Geschlechts in der bevorteilten bzw. benachteiligten Gruppe und der anderen Gruppe; dem Wort "erheblich" sollte jedoch kein übermäßiges Gewicht beigemessen werden. Aus den vorgelegten Nachweisen ergab sich ein erheblicher Unterschied zwischen der Zahl bzw. dem Anteil von Männern und Frauen sowohl in den Gruppen, die die in dem Beschluß von 1985 geforderte Voraussetzung einer Mindestbeschäftigung von zwei Jahren erfuellen, als auch in den Gruppen, die diese Voraussetzung nicht erfuellen. Weil der Mindestzeitraum eine ungleich ungünstigere Auswirkung für Frauen hatte, entschied der Court of Appeal nach Prüfung einer Reihe von Entscheidungen des Gerichtshofes, daß die Forderung eines solchen Zeitraums mit der Richtlinie 76/207/EWG nicht vereinbart sei, sofern sie nicht sachlich begründet werden könne. Der Secretary of State hatte nicht beweisen können, daß der Beschluß von 1985 mehr Möglichkeiten für den Zugang zur Beschäftigung geschaffen habe. Der Court of Appeal schlußfolgerte daraus, die diskriminierende Auswirkung des Beschlusses von 1985 sei nicht zu rechtfertigen. Offenbar wurde vor dem House of Lords Berufung gegen das Urteil eingelegt.

Die Rechtssache Fitzgerald and Others gegen Williams and Others (58), ebenfalls im Vereinigten Königreich, betraf die Auswirkung des Gemeinschaftsrechts auf die Order 23, Rule 1 der Verfahrensordnung des Supreme Court, in der vorgesehen ist, daß ein Antragsteller zur Zahlung einer Kaution (security for costs) insbesondere dann verpflichtet werden kann, wenn sein gewöhnlicher Aufenthaltsort außerhalb der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts liegt. Diese Frage wurde den englischen Gerichten mehrfach vorgelegt; der Court of Appeal hatte 1990 in der Rechtssache Berkeley Administration Inc gegen McClelland entschieden, daß die Order 23 nicht gegen Artikel 7 EG-Vertrag verstoße, weil sie sich ausdrücklich auf den Aufenthaltsort - unabhängig von der Staatsangehörigkeit - stütze. In der vorliegenden Rechtssache hatte der High Court in Irland ansässige Antragsteller verpflichtet, eine Kaution in Höhe von £ 100 000 zu stellen. Im Berufungsverfahren beantragten die Antragsteller beim Court of Appeal, dieser möge den von ihm im Berkeley-Urteil aufgestellten Grundsatz unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes in dem Urteil Mund and Fester gegen Hatrex Internationaal Transport (59) einer erneuten Prüfung unterziehen. Nach Prüfung dieses Urteils entschied der Court of Appeal, daß ein englisches Gericht nach Artikel 6 und 220 EG-Vertrag sein ihm durch die Order 23 eingeräumtes Ermessen nicht dahingehend überschreiten darf, daß es einen in einem anderen Mitgliedstaat, der Vertragspartei des Brüsseler Übereinkommens ist, ansässigen Antragsteller, der dessen Staatsangehörigkeit besitzt, zur Zahlung einer Kaution verpflichte, zumindest dann nicht, wenn keine überzeugenden Beweise für wesentliche Schwierigkeiten bei der Vollstreckung von Entscheidungen in diesem anderen Staat vorlägen. Für die vorliegende Rechtssache brauchte nicht geprüft zu werden, ob dieser Vorbehalt vor dem Gemeinschaftsrecht Bestand hat. Da in Irland die Urteilsvollstreckung nicht wesentlich erschwert ist, hätte von den Antragstellern keine Kaution gefordert werden dürfen.

Mit Beschluß vom 31. Mai 1995 (60) hat eine Kammer des deutschen Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde einer Privatperson auf Feststellung abgewiesen, daß die Sitzverteilung im Europäischen Parlament gegen den im Grundgesetz verankerten Grundsatz des Gleichgewichts der Stimmen verstoße, weil die Bevölkerung Deutschlands etwa 22 % der Bevölkerung der Europäischen Union ausmache, während die deutschen Abgeordneten nur 16 % der Sitze im Europäischen Parlament innehätten.

Der Zweite Senat stützt sich auf das Urteil vom 12. Oktober 1993 über den Vertrag von Maastricht (61) und verwies auf die unterschiedlichen Rollen des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente. Seiner Auffassung nach erhalten die Gemeinschaften die demokratische Legitimation für die Ausübung der ihnen übertragenen Befugnisse vorrangig durch die nationalen Parlamente, wobei das Europäische Parlament nur eine ergänzende Rolle wahrnähme. Die Gleichheit der Wählerstimmen sei daher auf Ebene der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Die Verteilung der Sitze im Europäischen Parlament nach dem sogenannten ponderierten Schlüssel sei nach Ansicht des Zweiten Senats im übrigen durch das Fortbestehen der Mitgliedstaaten als nach internationalem Recht, unabhängig von der Einwohnerzahl, gleichberechtigte Staaten zu rechtfertigen. Gleichzeitig werde mit der geltenden Regelung, bei der die Einwohnerzahl der einzelnen Staaten Einfluß auf die Anzahl der Europaabgeordneten hat, die Tatsache berücksichtigt, daß die Union "mehr" sei als die Summe ihrer Mitgliedstaaten.

In der Rechtssache McClean & Tate (62), hat der High Court (Irland) das Recht der Betroffenen anerkannt, für den ihnen wegen nicht erfolgter Umsetzung einer Richtlinie entstandenen Schaden vom Staat entschädigt zu werden. Irland war verpflichtet, die Richtlinie 79/7/EWG (63) umzusetzen. Der High Court stellte jedoch fest, daß diese Richtlinie in Irland erst 1992 ordnungsgemäß umgesetzt wurde, nachdem die (1986 erlassenen) innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufgehoben worden waren, die bestimmte Diskriminierungen gegenüber verheirateten Frauen aufrechterhalten hatten. Der High Court entschied, daß verheiratete Frauen, die bei der Gewährung von Arbeitslosengeld diskriminiert worden waren, innerhalb der Grenzen der nationalen Verfahrensvorschriften über Klagefristen Anspruch auf Entschädigung für den erlittenen Schaden durch den Staat erheben könnten.

Der High Court gelangte in Auslegung des Urteils Emmott (64) und unter Berücksichtigung der näheren Ausführungen in den Urteilen Steenhorst-Neerings (65) und Johnson (66) zu der Auffassung, daß diese nationalen Verfahrensvorschriften über Klagefristen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar seien, weil sie in keiner Weise die Wahrnehmung der von der gemeinschaftlichen Rechtsordnung anerkannten Rechte behinderten, sondern lediglich einen vor Einreichung eines Antrags abgelaufenen Zeitraum bestimmten (im vorliegenden Fall sechs Jahre), für den ausstehende Leistungen noch nachgezahlt werden könnten.

(1) Urteile 7 und 8/95 des Schiedshofs vom 2. Februar 1995, Journal des tribunaux, 1995, S. 470 und S. 474-477.

(2) Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 109 vom 26. April 1983, S. 8.

(3) Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren, ABl. Nr. L 78 vom 26. 3. 1991, S. 4, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/86/EWG des Rates vom 23. 10. 1993, S. 51.

(4) Artikel 7.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesen allgemeinen Bestimmungen waren Gegenstand einer Nichtigkeitsklage vor dem Staatsrat, welcher dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie 83/189/EWG vorgelegt hat, Urteil Nr. 56.569 vom 4. 12. 1995, Rechtssache C-13/96.

(6) Gaceta Juridíca de la C.E., Boletín 1995, Nr. 105, S. 59.

(7) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ABl. Nr. L 149 vom 5. 7. 1971, S. 2.

(8) Hinsichtlich der zweiten Begründung ist zu beachten, daß das Urteil des Tribunal Supremo noch vor den Urteilen des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck gegen belgischer Staat sowie in den verbundenen Rechtssachen C-430 und 431/93, Van Schijndel gegen Stichting Pensioenfonds erging.

(9) ABl. Nr. C 316 vom 12. 11. 1994, S. 9.

(10) ABl. Nr. C 386 vom 31. 12. 1994, S. 7.

(11) Urteil des Hoge Raad (Strafrechtskammer) vom 16. Mai 1995, Officier van Justitie gegen Autohandel en -sloperij J. R. B. V., NJ 1995, Nr. 567.

(12) Beschluß des Raad van State (Abteilung Verwaltungsrecht) vom 16. Juni 1995; C. J. L. de Wit gegen Provinzialausschuß Gelderland, AB 1995, Nr. 384.

(13) Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 175 vom 7. 7. 1985, S. 40.

(14) Rechtssache C-72/95, noch anhängig.

(15) Metten gegen Finanzministerium, Zusammenfassung im Nederlands Juristenblad, 1995, Katern, S. 545, Nr. 17.

(16) Gegenwärtig Beschluß des Rates vom 6. Dezember 1993 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung, ABl. Nr. L 304 vom 10. 12. 1993, S. 1, Artikel 5.

(17) Siehe Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache Carvel and Guardian gegen Rat, T-194/94, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht.

(18) Rechtssache B 2300/95-18, noch nicht veröffentlicht.

(19) Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, ABl. Nr. L 199, S. 54.

(20) Das Bundesvergabeamt hat im übrigen zwischenzeitlich ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof gerichtet (Rechtssache C-44/96).

(21) Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982, CILFIT, 283/81, Slg. S. 3415.

(22) Verwaltungsgerichtshof Hessen, Beschluß vom 23. 12. 1994, 8 TG 3430/94, Europarecht 1995, S. 86-90.

(23) Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen, ABl. Nr. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1.

(24) Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994, Bundesrepublik Deutschland gegen Rat der Europäischen Union, Rechtssache C-280/93, Slg. S. I-4973.

(25) Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 25. 1. 1995, 2 BvR 2689/94 - 2BvR 52/95, Europarecht 1995, S. 91-95.

(26) Der Gerichtshof bezieht sich auf den Beschluß des Gerichtshofes vom 29. Juni 1993, Deutschland gegen Rat, Rechtssache C-280/93 R, Slg. 1993, S. I-3667.

(27) Verordnung (EG) Nr. 478/95 der Kommission vom 1. März 1995 mit ergänzenden Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die Zollkontingentregelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93, ABl. Nr. L 49 vom 4. 3. 1995, S. 13.

(28) Vorlagebeschluß vom 9. Februar 1995, Rechtssache C-68/95.

(29) 2 BvR 760/94, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1995, S. 412-413.

(30) Vorlagebeschluß vom 19. Mai 1995, Rechtssache C-182/95, siehe Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1995, S. 413.

(31) Bundesfinanzhof, Beschluß vom 22. 8. 1995, VII B 153, 154, 167, 172/95, Recht der internationalen Wirtschaft 1995, S. 871-873.

(32) Vorlagebeschlüsse vom 22. und 27. September 1995, verbundene Rechtssachen C-364 und C-365/95. In diesen Beschlüssen werden keine neuen Fragen aufgeworfen; es wird jedoch Bezug auf die in der Rechtssache C-182/95 gestellten Fragen genommen.

(33) Entscheidung des Präsidenten des College van Beroep voor het Bedrijfsleven vom 24. Mai 1995, Affish BV gegen Rijksdienst voor de keuring van Vee en Vlees, AB 1995, Nr. 443.

(34) ABl. Nr. L 80 vom 8. 4. 1995, S. 56.

(35) Verbundene Rechtssachen C-143/88 und C-92/89, Zuckerfabrik, Slg. 1991, S. 415.

(36) Hingegen ist dem Urteil eines englischen Gerichts zu entnehmen, daß Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit derselben Kommissionsentscheidung das Gericht nicht veranlaßten, die Vollziehung der Entscheidung auszusetzen (Urteil vom 12. Juni 1995, The Queen gegen Secretary of State, ex parte Macrea Seafoods Ltd., High Court of Justice, Queen's Bench Division).

(37) Rechtssache C-183/95, noch anhängig.

(38) Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 22. 3. 1995, 2 BvG 1/89, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 92, S. 203-245, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1995, S. 277-284.

(39) Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. 10. 1989, S. 23.

(40) Staatsrat, Urteil Nr. 52.788 vom 12. April 1995.

(41) Königliche Verordnung vom 14. Mai 1991 zur Festlegung des Verfahrens zur Zulassung der im Gesetz vom 10. April 1990 über die Bewachungs- und Sicherungsunternehmen und die internen Bewachungsdienste genannten Alarmsysteme und -zentralen.

(42) Siehe Fußnote S. 179.

(43) Vorsitzender des Handelsgerichts Lüttich, 20. Juni 1994, anhängige Rechtssache C-194/94.

(44) Urteil Nr. 94, Rivista italiana di diritto pubblico comunitario, 1995, S. 559.

(45) Siehe 12. Bericht an das EP, ABl. Nr. C 254 vom 29. 9. 1995, S. 166.

(46) Urteil Nr. 249, Il Consiglio di Stato, 1995, S. 954.

(47) Artikel 28 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 382 vom 11. 7. 1980.

(48) Artikel 3 der italienischen Verfassung garantiert den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bürger vor dem Gesetz. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 wird die rechtliche Stellung von Ausländern gesetzlich in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und internationalen Verträgen geregelt. Der hier hinzugezogene internationale Rechtsakt war das Übereinkommen Nr. 143 der IAO von 1975 über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer, daß Italien mit dem Gesetz Nr. 158 vom 10. 4. 1981 ratifiziert hatte.

(49) Urteil vom 2. 8. 1993, Alloué II, Slg. S. 4309.

(50) Rechtssache V 136/94-10, noch nicht veröffentlicht.

(51) Urteil des Højesterets vom 11. Mai 1995 in der Rechtssache I 118/1995, Umweltorganisation Greenpeace Dänemark gegen Verkehrsministerium.

(52) Cour de Cassation, Kammer für Handelssachen, Urteil vom 21. Februar 1995, United Distillers France u. a. gegen Finanzministerium u. a.

(53) Conseil d'État, Section, Urteil vom 23. Juni 1995, SA Lilly France.

(54) Urteil des Gerichtshofes vom 26. Februar 1986, Marshall, C-152/84, Slg. S. 723.

(55) Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme, ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 8.

(56) Court of Appeal, Civil Division, Urteil vom 31. Juli 1995, Regina v. Secretary of State for Employment, ex parte Seymour-Smith and Perez; Mure, James, Journal of the Law Society of Scotland 1995, S. 417-421.

(57) Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen, ABl. Nr. L 39 vom 14. 2. 1976, S. 40.

(58) Court of Appeal, Civil Division, Urteil vom 20. Dezember 1995, 1. Fitzgerald u. a. gegen Williams u. a. - 2. O'Regan u.a. gegen Same.

(59) Urteil des Gerichtshofes vom 10. Februar 1994, Rechtssache C-398/92, Slg. S. I-467. In dieser Rechtssache, hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß Artikel7 EWG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 220 EG-Vertrag und dem Brüsseler Übereinkommen einer nationalen Zivilprozeßvorschrift entgegensteht, die bei einem Urteil, daß im Inland vollstreckt werden müßte den Arrest nur zuläßt, wenn ohne dessen Verhängung die Vollstreckung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, während sie bei einem Urteil, das in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden müßte, den Arrest schon allein deshalb zuläßt, weil die Vollstreckung im Ausland stattfinden müßte.

(60) 2 BvR 635/95; Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1995, S. 748 (Zusammenfassung).

(61) Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 89, S. 155-213.

(62) Verbundene Rechtssachen McClean & Tate gegen irischer Minister for Social Welfare, und Attorney General; Robinson u. a. gegen Republik Irland und Attorney General, High Court (Irland), Urteil vom 3. Februar 1995.

(63) Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 6 vom 10. 1. 1979, S. 24.

(64) Urteil EuGH vom 25. Juli 1991, Emmott, Rechtssache C-208/90, Slg. 1991, S. I-4269.

(65) Urteil EuGH vom 27. Oktober 1993, Steenhorst-Neerings, Rechtssache C-338/91, Slg. 1993, S. I-5475.

(66) Urteil EuGH vom 6. Dezember 1994, Johnson, Rechtssache C-410/92, Slg. 1994, S. I-5483.